Beschluss
1 Bf 282/10.Z
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGHH:2011:0217.1BF282.10.Z.0A
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Leitsätze
1. Bei dem Wechsel eines Fischereifahrzeugs aus dem Nebenerwerb in den Haupterwerb darf die Erteilung einer Fangerlaubnis für Dorsch davon abhängig gemacht werden, ob und in welchem Umfang mit dem Schiff im Nebenerwerb Dorsch gefangen wurde.(Rn.18)
2. Zwischen der den Beifang begrenzenden Höchstfangmenge für Haupterwerbsfischer und der Gemeinschaftsquote für Nebenerwerbsfischer und der Höchstfangmenge je Nebenerwerbsboot darf differenziert werden.(Rn.21)
Tenor
Der Antrag, die Berufung gegen das im schriftlichen Verfahren am 11. November 2010 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg zuzulassen, wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei dem Wechsel eines Fischereifahrzeugs aus dem Nebenerwerb in den Haupterwerb darf die Erteilung einer Fangerlaubnis für Dorsch davon abhängig gemacht werden, ob und in welchem Umfang mit dem Schiff im Nebenerwerb Dorsch gefangen wurde.(Rn.18) 2. Zwischen der den Beifang begrenzenden Höchstfangmenge für Haupterwerbsfischer und der Gemeinschaftsquote für Nebenerwerbsfischer und der Höchstfangmenge je Nebenerwerbsboot darf differenziert werden.(Rn.21) Der Antrag, die Berufung gegen das im schriftlichen Verfahren am 11. November 2010 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg zuzulassen, wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Wert des Streitgegenstands wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. I. Die Kläger begehren für 2009 eine höhere Dorschfangquote für die westliche Ostsee für das von einem anderen Fischereibetrieb bis November 2008 in der Nebenerwerbsfischerei unter dem Namen „W…“ und nunmehr von ihnen als Ersatzfahrzeug in der nicht organisierten Haupterwerbsfischerei betriebene Fischereifahrzeug mit dem Fischereikennzeichen „S…“. In den Jahren 2006, 2007 und 2008 wurden mit der „W…“ lediglich in 2006 14 kg Dorsch angelandet. Mit Bescheid vom 11. Mai 2009 und Widerspruchsbescheid vom 14. Dezember 2009 lehnte die Beklagte den Antrag ab, für das Fischereifahrzeug „S…“ eine Einzelfangerlaubnis von 2040 kg Dorsch zu erteilen. Die Betriebe im nichtorganisierten Haupterwerb erhielten nach Ziff. 1 Abschnitt II der Dritten Bekanntmachung über den Fischfang durch deutsche Fischereibetriebe im Jahr 2009 vom 27. März 2009 (BAnz Nr. 52 S. 1259) eine Fangquote von insgesamt 175 t Dorsch. Den nicht organisierten Haupterwerbsbetrieben stand danach eine Einzelfangerlaubnis zu, sofern sie nach dem Grundsatz der relativen Stabilität eine Zuteilung von mehr als 250 kg erhielten, während die Höchstfangmenge Dorsch für Fahrzeuge mit bis zu 250 kg Fangquote einheitlich auf 250 kg im Jahr festgelegt wurde. Ferner erteilte die Beklagte für alle Betriebe im Nebenerwerb eine Gemeinschaftsquote von insgesamt 81 t Dorsch in der westlichen Ostsee. Zugleich legte sie für die Fahrzeuge im Nebenerwerb die Höchstfangmenge Dorsch ab dem 1. April 2009 bis auf Widerruf auf 300 kg pro Monat fest. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. II. Die Berufung ist nicht zuzulassen. 1. Aus den dargelegten Gründen, die das Gericht allein zu prüfen hat, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 11. November 2010 (§§ 124 Abs. 2 Nr. 1; 124 a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO). a. Die Klägerin trägt vor, die Beklagte habe in ihre Entscheidung über die Aufteilung der Fangquoten nicht alle der in § 3 Abs. 2 1. Halbsatz Seefischereigesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juli 1998 (BGBl. I S. 1791 mit spät. Änd.) – SeeFischG - genannten Aufteilungskriterien zugrunde gelegt. Das Verwaltungsgericht habe es hingenommen, dass im Ergebnis die Kriterien der Leistungsfähigkeit und Eignung der Betriebe unter den Tisch gefallen seien. Dieses Vorbringen stellt keine der tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage: Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, die Beklagte habe der bisherigen Teilnahme an der Fischerei und dem wirtschaftlichen Einsatz der Fischereiflotte bei der Entscheidung über die Zuteilung der Fangquoten ein höheres Gewicht beigemessen als der Leistungsfähigkeit und Eignung der Fischereibetriebe. Die Beklagte sei nicht verpflichtet gewesen, wegen des Wechsels der Kläger aus der Nebenerwerbsfischerei in die nicht organisierte Haupterwerbsfischerei neben dem Grundsatz der relativen Stabilität weitere Gesichtspunkte entscheidend in ihre Entscheidung über die Fangerlaubnis für die Kläger einfließen zu lassen. Damit hat es berücksichtigt, dass die Beklagte in ihrem Widerspruchsbescheid vom 14. Dezember 2009 auf den Seiten 3 und 4 die Kriterien der Leistungsfähigkeit und Eignung in ihre Ermessenserwägungen eingestellt hat. Es ist unbedenklich, dass die Beklagte im Rahmen ihres Aufteilungsermessens (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 26.6.2009, 1 Bf 293/07, NordÖR 2009, 429) die gesetzlichen Aufteilungskriterien unterschiedlich gewichtet und den Klägern nicht allein deshalb eine Einzelfangerlaubnis für Dorsch erteilt hat, weil ihr Betrieb leistungsfähig und wirtschaftlich zu sein scheint. Das Vorbringen der Kläger führt zu keinen ernstlichen Zweifeln, die „Sollformulierung“ in § 3 Abs. 2 SeeFischG verpflichte dazu, die Leistungsfähigkeit und Eignung der Fischereibetriebe auf das Ergebnis der Fangquotenzuteilung durchschlagen zu lassen. Dies ist im vorliegenden Fall nicht so. Es genügt, dass die Beklagte diese Aufteilungskriterien in ihre Ermessensentscheidung pflichtgemäß eingestellt und abgewogen hat. Es ist nichts für die Annahme dargelegt, das Aufteilungsermessen der Beklagten sei ausnahmsweise dahingehend reduziert, dass nur die Erteilung einer über die den Haupterwerbsfischern für den Beifang zugeteilten Höchstfangmenge von 250 kg in 2009 hinausgehenden höheren Einzelfangerlaubnis ermessensfehlerfrei wäre. Insoweit führt der Hinweis der Kläger auf das Urteil des OVG Hamburg vom 26.6.2009, NordÖR 2009, 429 nicht weiter. In diesem Urteil ist nur ausgeführt, dass die Beklagte alle gesetzlichen Aufteilungskriterien zu berücksichtigen hat und bei der Aufteilung der Quoten nicht allein auf die bisherige Teilnahme an der Fischerei abstellen darf. Berücksichtige die Beklagte konkrete Anhaltspunkte nicht, die gegen die Eignung und Leistungsfähigkeit der Fischereibetriebe, denen sie Fangerlaubnisse erteile, sprächen, so unterschreite sie ihr Ermessen zu Lasten der leistungsfähigen Fischereibetriebe. Anders als dem Kläger in jenem Fall geht es den Klägern hier darum, dass die Beklagte die Eignung und Leistungsfähigkeit ihres eigenen Betriebes in ihre Ermessenserwägungen einstellt und ihnen deshalb eine Quote zuteilt. Die Eignung und Leistungsfähigkeit des Betriebes der Kläger hat die Beklagte in ihre Ermessensüberlegungen eingestellt und die für und wider eine höhere Fangzuteilung sprechenden Gesichtspunkte mit sachlichen Gründen abgewogen. b. Die Kläger greifen die Annahme des Verwaltungsgerichts an, die Zuteilung auskömmlicher Fangquoten an die bereits in der Dorschfischerei tätigen Betriebe wäre gefährdet, wenn die Kläger die begehrte Fangquote erhielten. Es sei reine Spekulation anzunehmen, außer ihnen, den Klägern, würden weitere Nebenerwerbsfischer in den Haupterwerb wechseln. Falls sie, die Kläger, statt der ihnen zugebilligten 250 kg eine Quote von 3 t erhielten, sei dies eine für die Gesamtquote von 7.500 t für die Haupterwerbsfischer unerhebliche Größenordnung. Auch dieses Vorbringen begründet keine ernsthaften Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils. Das angegriffene Urteil führt aus, eine Aufteilung der jährlich gekürzten und voraussichtlich in Zukunft weiter sinkenden Dorschfangquote auf eine größere Zahl von Nutzern gefährde den wirtschaftlichen Betrieb der bereits in der Dorschfischerei tätigen Betriebe. Die Beklagte habe berücksichtigen dürfen, dass den weiteren 65 nicht organisierten Haupterwerbsbetrieben, die bislang wie auch die Kläger die Dorschfischerei nicht betrieben, ebenfalls eine individuelle Fangerlaubnis zuzuteilen sei, wenn die Kläger eine solche erhielten. Es trifft zu, dass die Beklagte aus Gründen der Gleichbehandlung auch den anderen im nicht organisierten Haupterwerb tätigen Fischereibetrieben, die bislang keinen gezielten Dorschfang betreiben, eine höhere Fangerlaubnis als die für den Beifang bestimmten 250 kg zubilligen müsste, wenn sie den Klägern eine höhere Quote einräumen würde. Auch liegt nahe, dass auch die bislang nicht im gezielten Dorschfang tätigen Haupterwerbsfischer Interesse an einer höheren Dorschfangquote entwickeln würden, wenn sie wegen des Präzedenzfalles der Kläger Chancen sähen, Einzelfangerlaubnisse mit höheren Dorschfangmengen zu erhalten. Insoweit sind auch keine Besonderheiten dargelegt und im Übrigen auch nicht ersichtlich, die es - wie in der dem Beschluss des OVG Hamburg vom 8.2.2005, 1 Bs 1/05, zugrundeliegenden Konstellation - rechtfertigen würden, nur den Klägern und nicht auch den anderen Haupterwerbsfischern, die bislang mit ihren Fahrzeugen keine gezielte Dorschfischerei betrieben und die lediglich für den Beifang bestimmte Höchstfangmenge von 250 kg eingehalten haben, eine Einzelfangerlaubnis zuzuteilen. Es ist kein sachlicher Grund dafür ersichtlich, das hier fragliche Fahrzeug der Kläger deshalb im Vergleich zu anderen Haupterwerbsfischern zu privilegieren, weil es selbst oder die „W…“, die es anscheinend ersetzt, früher in der Nebenerwerbsfischerei betrieben wurde und es dort in größerem Umfange als jetzt in der Haupterwerbsfischerei hätte eingesetzt werden können. Denn jedenfalls hat die „S...“ bzw. die „W…“ früher nicht in einem größeren Umfange an der Dorschfischerei teilgenommen als es die Kläger 2009 auf der Grundlage der für den Beifang der nicht organisierten Haupterwerbsfischer zugelassenen Höchstfangmenge von 250 kg je Fahrzeug durften. Im Gegenteil: Mit der „S...“ bzw. der „W….“ sind vor 2009 während des dreijährigen Referenzzeitraumes zuletzt 2006 lediglich 14 kg Dorsch registriert angelandet worden und damit deutlich weniger als es die jetzige Höchstfangmenge für Haupterwerbsbetriebe den Klägern erlaubt. Die Entscheidung, nicht erst abzuwarten, ob die mit dem Betrieb der Kläger vergleichbaren anderen nicht organisierten Haupterwerbsbetriebe ebenfalls Dorschfangerlaubnisse beantragen und ob sich daraus tatsächlich eine Existenzgefährdung der bereits in der Dorschfischerei tätigen Haupterwerbsbetriebe ergibt, liegt im Ermessensspielraum der Beklagten. Die Beklagte muss nicht erst einen Präzedenzfall schaffen, von dem sie sich in ihrer späteren Ermessenspraxis nicht oder nur schwer lösen kann. c. Weiter machen die Kläger geltend, nach dem Prinzip der fahrzeuggebundenen Quoten würde die Quote des wechselnden Fahrzeugs dem Topf der Gruppe zugerechnet, in die das Fahrzeug wechselt. Deshalb würde die Gruppe der im Haupterwerb tätigen Dorschfischer nicht in gleicher Weise belastet, falls die Beklagte ihnen, den Klägern, etwa im Rahmen ihrer Ermessenserwägungen 3 t Dorschfang pro Jahr zubilligen würde. Auch dies stellt das Urteil des Verwaltungsgerichts nicht in Frage: Mit dem von den Klägern erworbenen Fischereifahrzeug „S...“ wurden in den letzten Jahren im Nebenerwerb insgesamt nur 14 kg Dorsch gefangen. Deshalb kann die Beklagte wegen des Wechsels des klägerischen Fischereifahrzeugs in den Haupterwerb nicht verpflichtet sein, der Gruppe der Nebenerwerbsfischer eine nennenswerte Quote abzuziehen und sie auf die Quote der Haupterwerbsfischer zu übertragen. Die Beklagte ist im Rahmen ihres Aufteilungsermessens offensichtlich nicht gehalten, aus der den Nebenerwerbsfischern erteilten Gemeinschaftsquote eine Durchschnittsquote je Fahrzeug oder eine Höchstfangmenge je Fahrzeug unabhängig von dessen bisheriger tatsächlichen Teilnahme an der Fischerei zu ermitteln und diese zur Erhöhung der Quote für die nicht organisierten Haupterwerbsfischer zu verwenden. Insoweit wird ergänzend auf die Ausführungen unter d. verwiesen. d. Ferner bringen die Kläger vor, es gebe keinen sachlichen Grund, Nebenerwerbsfischer, die nicht einzeln, aber als Gruppe insgesamt bis zu 81 t im Jahr fischen dürften und deren individuelle Höchstfangmenge nur auf 3,6 t im Jahr begrenzt sei, besser als sie zu stellen. Die Überlegung des Verwaltungsgerichts greife nicht, die Nebenerwerbsfischer fischten teilweise gezielt Dorsch, während die ihnen, den Klägern, zugebilligte Quote lediglich Beifänge abdecken solle. Es müssten schon sachliche Gründe dafür vorliegen, warum ein von einem Haupterwerbsfischer betriebenes ehemaliges Nebenerwerbsfischerboot schlechter behandelt werde als ein weiterhin von einem Nebenerwerbsfischer betriebenes Boot. Auch dieses Vorbringen stellt die Überlegungen des angegriffenen Urteils nicht schlüssig in Frage: d.a. Da den 213 Nebenerwerbsfischern eine gezielte Dorschfischerei möglich war, konnte das Verwaltungsgericht zwischen den Nebenerwerbsfischern unterscheiden, die gezielt auf Dorschfang gehen und den früher im Nebenerwerb betriebenen Fischereifahrzeugen, mit denen nicht gezielt Dorsch gefischt wurde und die nun von Haupterwerbsfischern genutzt werden sollen. Das Verwaltungsgericht hat gemeint, die begünstigten Fischer hätten die den Klägern verwehrte Fangquote gerade wegen ihrer Teilnahme an der ihnen im Nebenerwerb ermöglichten gezielten Dorschfischerei im Referenzzeitraum erhalten. Die Kläger könnten einen Anspruch auf Gleichbehandlung mit den Nebenerwerbsfischern, die gezielt auf Dorschfang gingen, ebenso wenig geltend machen, wie einen Anspruch auf Gleichbehandlung mit den gezielt auf Dorschfang gehenden Haupterwerbsfischern. Diese Erwägung entspricht dem gesetzlichen Verteilungskriterium der bisherigen Teilnahme an der Fischerei (§ 3 Abs. 2 SeeFischG) und damit dem Grundsatz der relativen Stabilität der Fangquoten. Darin liegt ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung. Die Zweckrichtung, die gezielt Dorsch fischenden Nebenerwerbsbetriebe gegenüber Haupterwerbsbetrieben zu begünstigen, deren Fahrzeug bisher nicht in der gezielten Dorschfischereieingesetzt war und mit dem Dorsch lediglich in geringem Umfang als Beifang gefischt wurde, ist deshalb nicht zu beanstanden. Insoweit greift auch der Hinweis der Kläger nicht, es gebe keinen im Lichte des Rechts auf freie Berufsausübung tragfähigen Grund, die Fangmenge für ihr Fahrzeug auf 250 kg Beifang im Jahr zu beschränken, während die Nebenerwerbsfischer ein Vielfaches an Dorsch fischen könnten. Es ist nicht zu beanstanden, wenn sich die Beklagte bei dem Wechsel eines Nebenerwerbsbootes in die Haupterwerbsfischerei an den tatsächlichen Fangmengen im Nebenerwerb und nicht den lediglich potentiellen Fangmengen im Nebenerwerb orientiert. d.b. Im Übrigen besteht auch ein rechtfertigender sachlicher Grund dafür, zwischen der den Beifang begrenzenden Höchstfangmenge für die nicht organisierten Haupterwerbsfischer und der Gemeinschaftsquote für die Nebenerwerbsfischer und der je Nebenerwerbsfahrzeug einzuhaltenden Höchstfangmenge zu differenzieren: Die Beklagte hat, wie sie in ihrem Widerspruchsbescheid ausgeführt hat, die Verteilung der Fangmengen innerhalb der Gruppe der nicht organisierten Haupterwerbsfischer einerseits und der Gruppe der Nebenerwerbsfischer andererseits unterschiedlichen Systemen unterworfen. Aus Praktikabilitätsgründen hat sie davon abgesehen, den Nebenerwerbsfischern, die mehr Dorsch anlanden als es der erlaubten „Beifangmenge“ der nicht organisierten Haupterwerbsfischer entspricht, Einzelfangerlaubnisse entsprechend der Höhe ihrer bisherigen Fangmengen zu erteilen wie sie es bei den Fahrzeugen der nicht organisierten Haupterwerbsfischern praktiziert. Stattdessen deckelt sie die Gesamtfangmenge Westdorsch, die die Gruppe der Nebenerwerbsfischer fangen darf, durch die Gemeinschaftsquote von 81 t und begrenzt sie die Dorschfänge der einzelnen Nebenerwerbsfahrzeuge mit Hilfe einer je Fahrzeug geltenden Höchstfangmenge von in 1999 300 kg je Monat. Damit hat sie auf praktikable Weise den Nebenerwerbsfischern, die früher in erheblichen Umfang Dorsch gefangen haben, ermöglicht, ihren Dorschfang in den Grenzen der Höchstfangmenge von 300 kg je Monat fortzuführen und eine übermäßige Dorschfischerei einzelner Fahrzeuge ausgeschlossen. Soweit Nebenerwerbsfahrzeuge in den Haupterwerb wechseln, die in erheblichem Umfang Dorsch gefischt haben, besteht keine Benachteiligung der Haupterwerbsfischer, weil die Beklagte derartigen Wechslern im Haupterwerb eine Einzelfangerlaubnis erteilt, die sich an den tatsächlichen Dorschfängen in dem dreijährigen Referenzzeitraum im Nebenerwerb orientieren. Das entspricht dem gesetzlichen Verteilungskriterium der bisherigen Teilnahme an der Fischerei. Zu dieser Gruppe gehört die „S...“ nicht, da mit der „W… “, die sie ersetzt, im Nebenerwerb nur 2006 14 kg Dorsch registriert angelandet wurden. Ein sachlicher Grund dafür, Nebenerwerbsfischern anders als den Haupterwerbsfischern zu ermöglichen, ihre Fänge bis zu der Höchstfangmenge von 300 kg je Monat zu steigern, solange die Gemeinschaftsquote von 81 t nicht überschritten ist, liegt in den strukturellen Unterschieden zwischen der Haupterwerbsfischerei und der Fischerei im Nebenerwerb: Den nicht organisierten Haupterwerbsfischern hat die Beklagte 2009 insgesamt 151 t Westdorsch und den Betrieben im Nebenerwerb insgesamt 81 t Westdorsch zugebilligt. Es ist nichts dafür dargelegt und auch nicht geltend gemacht, dass die den Nebenerwerbsfischern insgesamt zugeteilte Gemeinschaftsquote von 81 t insbesondere im Vergleich zu der den nicht organisierten Haupterwerbsbetrieben insgesamt zugeteilten Fangquote von 151 t Westdorsch und der den Erzeugerorganisationen zur Verteilung an ihre Mitglieder 1999 zur Verfügung gestellten Quote von zusammen 7286 t Dorsch zu hoch bemessen ist. Auch ist nicht vorgetragen und nichts dafür dargelegt, dass die Beklagte angesichts der unterschiedlichen Zahl der Nebenerwerbsfahrzeuge und derjenigen in dem nicht organisierten Haupterwerb und den unterschiedlichen Fangmengen im Interesse der Verwaltungsvereinfachung für beide Gruppen keine unterschiedlichen Verteilungskonzepte entwickeln durfte. Die Kläger haben mit ihrem Zulassungsantrag selbst vorgetragen, einzelne Haupterwerbsbetriebe würden im Jahr bis zu 500 t Dorsch fischen. Damit sind in der Gruppe der Haupterwerbsfischer gänzlich andere Verhältnisse gegeben, als in der Gruppe der Nebenerwerbfischer, von denen niemand mehr als 300 kg Dorsch im Monat fischen darf. Es leuchtet ein, dass die Beklagte bei den Haupterwerbsfischern anders als bei den Nebenerwerbsfischern nicht davon absehen kann, Einzelfangerlaubnisse zu erteilen, deren Höhe sich an den bisherigen individuellen Fangmengen orientiert. Angesichts der sehr unterschiedlichen Fangmengen in der nicht organisierten Haupterwerbsfischerei erscheint die Erteilung einer Gemeinschaftsquote für die Fahrzeuge der nicht organisierten Haupterwerbsfischerei untunlich. Deshalb ist es nicht ermessensfehlerhaft, dass die Beklagte der Gruppe der Haupterwerbsfischer anders als der Gruppe der Nebenerwerbsfischer nicht den Flexibilitätsvorteil einer mit einer fahrzeugbezogenen Höchstfangmenge verbundenen Gemeinschaftsquote einräumt, die es den Nebenerwerbsfischern erspart, jeweils für ihre Fahrzeuge Einzelfangerlaubnisse zu beantragen. e. Auch greift der Hinweis der Kläger nicht durch, zwischen dem gezielten Fang und dem Beifang ließen sich keine verifizierbaren Unterschiede feststellen. Die Kläger haben nicht dargelegt, weshalb zwischen dem gezielten Dorschfang und dem Beifang nicht soll unterschieden werden können. Zwar mag es im Einzelfall Schwierigkeiten bereiten, festzustellen, ob mit einem einzelnen Fang gezielt eine andere Fischart befischt wurde und Dorsch nur nebenbei in das Netz geraten ist. Es leuchtet aber ohne Darlegung gegenteiliger Anhaltspunkte nicht ein, weshalb in der Masse der Fänge hier nicht unterschieden werden kann. Vielmehr liegt die Annahme nahe, dass die Fangeinrichtungen der Fischereifahrzeuge und der Umfang der Fänge unterschiedlicher Fischarten eine Unterscheidung der Beifänge von den gezielten Fängen erlauben. 2. Die Berufung ist auch nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Die Kläger messen der Frage grundsätzliche Bedeutung zu, wie § 3 Abs. 2 SeeFischG anzuwenden ist, wenn ein Nebenerwerbsfischerboot in den Haupterwerb wechselt. Damit wird keine bestimmte über den Einzelfall hinausgehende Frage bezeichnet, wie dies das Darlegungserfordernis verlangt. Die Formulierung, wie die Vorschrift anzuwenden ist, ist zu allgemein gehalten. Insoweit genügt auch der Hinweis auf die Grundsätze der Gleichbehandlung von Nebenerwerbsfischern gegenüber solchen Fischern nicht, die in den Haupterwerb wechseln. 3. Auch ist die Berufung nicht wegen Divergenz zu dem Urteil des OVG Hamburg vom 26.6.2009 a.a.O. gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zuzulassen. Die Kläger behaupten richtigerweise nicht, dass das Verwaltungsgericht mit einem sein Urteil tragenden Rechtssatz von einem Rechtssatz in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts abgewichen sei. Sie machen lediglich geltend, das Verwaltungsgericht habe die in diesem Urteil enthaltenen Grundsätze nicht richtig angewendet. Es fehlt zumindest an der Darlegung, mit welchem Rechtssatz das Verwaltungsgericht von den in dem Urteil des OVG Hamburg ausgeführten Grundsätzen zum Aufteilungsermessen abgewichen sein soll. III. Die Kläger haben als Unterlegene gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47; 52 Abs. 2 GKG.