Beschluss
9 E 4562/20
VG Hamburg 9. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHH:2021:0308.9E4562.20.00
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Leitsätze
1. Stellt eine Nachtragsbaugenehmigung lediglich eine Modifizierung der ursprünglichen Baugenehmigung dar und hat sie nicht die Genehmigung eines anderen Vorhabens – „aliud“ – zum Gegenstand, so verhilft sie dem Bauherrn in Fällen, in denen gerichtlich die aufschiebende Wirkung eines Nachbarwiderspruchs gegen die ursprüngliche Baugenehmigung angeordnet worden ist, für sich allein nicht zu einer sofort vollziehbaren Baugenehmigung. Will der Bauherr von der geänderten Baugenehmigung Gebrauch machen, bedarf es hierfür eines Änderungsantrags nach den §§ 80a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO mit dem Ziel, dass der zunächst erfolgreiche Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO abgelehnt wird. (Rn.31)
2. Für die Reichweite der aufschiebenden Wirkung kommen nach einer hinsichtlich der Baugenehmigung insgesamt angeordneten aufschiebenden Wirkung für die Annahme eines durch eine nachfolgende Änderung bewirkten „aliud“ nur Gesichtspunkte in Betracht, die für die Identität des gesamten Vorhabens wesentlich sind.(Rn.33)
3. Besteht die aufschiebende Wirkung hingegen nicht für die Baugenehmigung insgesamt und damit für das der Baugenehmigung zugrundeliegende Gesamtvorhaben, sondern nur für einen abtrennbaren Teil des Gesamtvorhabens, kommt es für die Erstreckung der aufschiebenden Wirkung auf die nachträglich erfolgte Änderung darauf an, ob diese bezogen auf diesen Teil des Vorhabens eine Modifizierung oder ein „aliud“ darstellt.(Rn.33)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vom 20. Oktober 2020 wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Der Streitwert wird auf 3.750,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Stellt eine Nachtragsbaugenehmigung lediglich eine Modifizierung der ursprünglichen Baugenehmigung dar und hat sie nicht die Genehmigung eines anderen Vorhabens – „aliud“ – zum Gegenstand, so verhilft sie dem Bauherrn in Fällen, in denen gerichtlich die aufschiebende Wirkung eines Nachbarwiderspruchs gegen die ursprüngliche Baugenehmigung angeordnet worden ist, für sich allein nicht zu einer sofort vollziehbaren Baugenehmigung. Will der Bauherr von der geänderten Baugenehmigung Gebrauch machen, bedarf es hierfür eines Änderungsantrags nach den §§ 80a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO mit dem Ziel, dass der zunächst erfolgreiche Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO abgelehnt wird. (Rn.31) 2. Für die Reichweite der aufschiebenden Wirkung kommen nach einer hinsichtlich der Baugenehmigung insgesamt angeordneten aufschiebenden Wirkung für die Annahme eines durch eine nachfolgende Änderung bewirkten „aliud“ nur Gesichtspunkte in Betracht, die für die Identität des gesamten Vorhabens wesentlich sind.(Rn.33) 3. Besteht die aufschiebende Wirkung hingegen nicht für die Baugenehmigung insgesamt und damit für das der Baugenehmigung zugrundeliegende Gesamtvorhaben, sondern nur für einen abtrennbaren Teil des Gesamtvorhabens, kommt es für die Erstreckung der aufschiebenden Wirkung auf die nachträglich erfolgte Änderung darauf an, ob diese bezogen auf diesen Teil des Vorhabens eine Modifizierung oder ein „aliud“ darstellt.(Rn.33) Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vom 20. Oktober 2020 wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Der Streitwert wird auf 3.750,00 Euro festgesetzt. I. Die Antragsteller wenden sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen einen dem Beigeladenen zu einer Baugenehmigung erteilten Änderungsbescheid und begehren im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung der Antragsgegnerin zum Erlass einer Abrissverfügung. Der Beigeladene ist Eigentümer des Vorhabengrundstücks A-Straße 1 (Flurstück ..., Gemarkung ...), die Antragsteller sind Eigentümer des östlich an das Vorhabengrundstück angrenzenden Grundstücks A-Straße 2 (Flurstück ...). Die Grundstücke liegen in südöstlicher Ausrichtung am Elbhang und fallen mit dieser Ausrichtung von der Straße talseitig ab. Der Bebauungsplan Blankenese 48 vom 12. Juni 2012 (HmbGVBl. S. 229) weist die Grundstücke als allgemeines Wohngebiet sowie als Erhaltungsbereich aus und setzt für sie mittels allseitiger Baugrenzen Baufenster fest. Mit Bescheid vom 21. August 2018 genehmigte die Antragsgegnerin dem Beigeladenen im vereinfachten Genehmigungsverfahren die Errichtung eines Einfamilienhauses und eines Abstellraums mit Dachterrasse auf dem Vorhabengrundstück. Für das Überschreiten der südöstlichen Baugrenze um etwa 4,5 m durch den Abstellraum mit Dachterrasse erteilte die Antragsgegnerin eine planungsrechtliche Befreiung. Wegen der Einzelheiten zum Abstellraum mit Dachterrasse wird auf die Vorlagen 6/55, 6/62 und 6/66 verwiesen. Die Antragsteller legten mit Schreiben vom 12. September 2018 Widerspruch gegen die Baugenehmigung ein. Ihren Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs lehnte das Verwaltungsgericht Hamburg mit Beschluss vom 26. März 2019 (VG Hamburg, Beschl. v. 26.3.2019, 6 E 5168/18, n. v.) ab. Auf ihre Beschwerde ordnete das Hamburgische Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 25. Juni 2019 (OVG Hamburg, Beschl. v. 25.6.2019, 2 Bs 100/19, juris) unter Ablehnung des Antrags im Übrigen die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Baugenehmigung insoweit an, als darin die Errichtung und Nutzung des Abstellraums mit Dachterrasse genehmigt worden war. In der Begründung führte das Hamburgische Oberverwaltungsgericht aus, die Baugenehmigung weiche hinsichtlich des Abstellraums mit Dachterrasse von der hier nachbarschützenden Baugrenze ab, ohne dass eine rechtmäßige Befreiung erteilt worden sei. Die Abweichung bedürfe einer Befreiung, weil es sich beim Abstellraum nicht um eine untergeordnete Nebenanlage im Sinne von § 14 BauNVO handele. Wörtlich ist ausgeführt (OVG Hamburg, Beschl. v. 25.6.2019, 2 Bs 100/19, juris Rn. 60): „Nach diesem Maßstab stellt sich der Abstellraum nicht als eigenständiges Gebäude, sondern in räumlicher Hinsicht als Teil des Hauptgebäudes dar. Die verwendeten Materialien entsprechen denen des Hauptgebäudes und setzen den Anbau optisch nicht deutlich von diesem ab. Er schließt nahtlos mit seiner längsten Seite an das Hauptgebäude an und teilt sich mit dem unmittelbar hinter ihm liegenden Kellerraum eine Wand (Vorlage 6/55). Mit den anderen Kellerräumen ist er durch die gemeinsame Decke als oberen Abschluss verbunden (Vorlagen 6/55 und 62). Seine Dachterrasse ist funktional dem Erdgeschoss zuzuordnen und stellt eine weitere Verbindung zwischen dem sie tragenden Abstellraum und dem übrigen Hauptgebäude her. Zudem ist der Abstellraum so dimensioniert, dass er – eher untypisch für seine deklarierte Funktion – als Aufenthaltsraum nach § 44 Abs. 1 HBauO gilt und ohne weiteres auch so genutzt werden kann. Daher tritt in den Hintergrund, dass er nicht unmittelbar vom Hauptgebäude aus zugänglich ist. Diesem Umstand kommt im Übrigen auch deshalb keine besondere Bedeutung zu, weil der Ausgang vom Hauptgebäude und einer der Eingänge des Abstellraums über eine (ohne weiteres abdeckbare) Fläche von nur ca. 1,5 m x 1,5 m einander so zugeordnet sind, dass ein Wechsel zwischen den Räumlichkeiten ohne besondere Erschwernisse möglich ist.“ Am 4. Juli 2019 beantragten die Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin, hinsichtlich des Abstellraums mit Dachterrasse eine Abrissverfügung zu erlassen. Dies lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 30. September 2019 ab. Zur Begründung führte sie aus, unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten sei bei der Ausübung des ihr eröffneten Ermessens zu berücksichtigen, dass es dem Bauherrn ohne weiteres möglich sein dürfte, die Genehmigungsfähigkeit herbeizuführen. Es sei davon auszugehen, dass die bis zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung bereits durchgeführten Arbeiten sinnvoll weitergeführt werden könnten. Der Beigeladene habe einen Änderungsantrag eingereicht, über den sie noch nicht entschieden habe. Die Antragsteller legten gegen den ablehnenden Bescheid vom 30. September 2019 mit Schreiben vom 15. Oktober 2019 Widerspruch ein und begründeten diesen mit Schreiben vom 22. Januar 2020. Am 17. Juli 2020 erhoben sie Untätigkeitsklage (9 K 3067/20), gerichtet auf die Verpflichtung der Antragsgegnerin, den Abriss des Abstellraums mit Dachterrasse anzuordnen. Mit Änderungsbescheid Nr. 1 über die Umplanung des Anbaus zur Nebenanlage vom 26. Oktober 2020 ließ die Antragsgegnerin den umgeplanten Abstellraum auf der Grundlage von § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO als Nebenanlage zu. Dem stehe nicht entgegen, dass der Abstellraum an die Hauptanlage angebaut sei. Die verwendeten Materialien unterschieden sich von denen des Hauptgebäudes. Das Hauptgebäude sei weiß verschlämmt, die Nebenanlage werde mit antikem rotem Klinker verkleidet (Vorlage 6/76). Die Nebenanlage verfüge über eine eigenständige Wand (Vorlagen 6/96 und 6/78) und sei auch nicht mit den anderen Kellerräumen durch eine gemeinsame Decke als oberer Abschluss verbunden, sondern habe eine eigene Decke (Vorlage 6/96). Die Nebenanlage weise keine Dachterrasse mehr auf, sondern erhalte ein Gründach (Vorlagen 6/87 und 6/88). Die lichte Raumhöhe betrage nunmehr konstruktiv bedingt 2,22 m (Vorlage 6/96), die Fensterfläche liege unter 1/8 der Grundfläche (Vorlage 6/76). Darüber hinaus ließ die Beigeladene nach § 23 Abs. 5 BauNVO die Errichtung einer Wendelaußentreppe (nordöstlich) sowie einer Außentreppe (südöstlich) außerhalb der Baugrenzen zu. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Änderungsbescheid Nr. 1 vom 26. Oktober 2020 sowie die Vorlagen 6/76, 6/78, 6/87, 6/88, 6/90 und 6/96 Bezug genommen. Der Beigeladene beantragte am 26. Oktober 2020 beim Verwaltungsgericht Hamburg, den Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 25. Juni 2019 (2 Bs 100/19) nach den §§ 80a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 7 Satz 2 Alt. 1 VwGO zu ändern und den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 12. September 2018 abzulehnen (9 E 4561/20). Die Antragsteller legten mit Schreiben vom 29. Oktober 2020 Widerspruch gegen den Änderungsbescheid Nr. 1 vom 26. Oktober 2020 ein. Am 30. Oktober 2020 haben sie mit dem vorliegenden Antrag beim Verwaltungsgericht Hamburg um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Sie tragen vor, die für den als Abstellraum bezeichneten vorderen zweiten Terrassenvorbau erteilte Baugenehmigung vom 26. Oktober 2020 sei rechtswidrig. Nach wie vor bedürfe es einer Befreiung von den nachbarschützenden Baugrenzen, da es sich beim zweiten Terrassenvorbau um einen Bestandteil der Hauptanlage und nicht um eine Nebenanlage im Sinne von § 14 BauNVO handele. Der unmittelbar an das Wohngebäude angebaute Terrassenvorbau solle als Abstellraum weiterhin der Wohnnutzung und keiner der Hauptnutzung untergeordneten Nutzung dienen. Der mit Fenstern versehene Abstellraum sei von den Wohnräumen aus über eine Treppe zugänglich und könne trotz der Begrenzung der Raumhöhe auf 2,22 m jederzeit als Aufenthaltsraum genutzt werden. Die Räumlichkeiten seien nach wie vor geeignet, dem nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen zu dienen. Auch könne das Dach weiterhin als Terrasse genutzt werden. Durch die in einem Stufenverhältnis stehenden Terrassenvorbauten werde eine optische und tatsächliche Verbindung zum Hauptgebäude geschaffen. Hauptgebäude und Terrassenvorbauten stellten sich für einen objektiven Betrachter als Gesamtheit dar. Zudem hätten sie einen Anspruch auf Erlass einer Abrissverfügung. Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht habe die ursprünglich erteilte Baugenehmigung hinsichtlich des vorderen Terrassenvorbaus aufgehoben. Damit stehe fest, dass dieser rechtswidrig sei. Soweit die Antragsgegnerin dem Beigeladenen erneut eine rechtswidrige Baugenehmigung für den nur geringfügig geänderten Terrassenvorbau erteilt habe, könne der Beigeladene nicht darauf vertrauen, die Baugenehmigung umsetzen zu können. Eine Abrissverfügung wäre auch verhältnismäßig. Durch die Vollendung des Anbaus werde mit Blick auf weitere Bauvorhaben im Blankeneser Treppenviertel eine negative Vorbildwirkung geschaffen. Auch ein Anordnungsgrund liege vor. Die Durchsetzung des Rechts mit Hilfe des Hauptsacheurteils drohe zu scheitern, weil sich die Hauptsacheklage erledigen würde oder eine zulässige Klage von vornherein nicht mehr möglich wäre. Die Angelegenheit sei eilbedürftig, da zu befürchten sei, dass der Terrassenvorbau nach dem Erlass der Baugenehmigung vom 26. Oktober 2020 fertiggestellt werde, bevor eine Entscheidung in der Hauptsache ergehe. Es sei ihnen auch nicht zuzumuten, die Rückbauverpflichtung in einem Hauptsacheprozess durchzusetzen, da sie einen feststehenden Anspruch auf Umsetzung des Beschlusses des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts hätten. Sie hätten ein gesteigertes Interesse, ihre Argumente in einer mündlichen Verhandlung vorzutragen. In einem Ortstermin könne sich das Gericht ein Bild von der Verbindung der Terrassenvorbauten mit dem übrigen Gebäude, von der Dimension des zweiten Terrassenvorbaus und davon machen, dass der Beigeladene durch diesen in Verbindung mit der Unterkellerung des Gebäudes ein zusätzliches Geschoss geschaffen habe. Sofern sich das Gericht aufgrund der aktuellen Pandemie-Situation hierzu nicht veranlasst sehe, werde darum gebeten, eine Online-Verhandlung durchzuführen. Die Antragsteller beantragen (dem Wortlaut nach), 1. die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 26. Oktober 2020 (GZ: A/WBZ/03367/2017) anzuordnen, 2. die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Rückbau der bereits im Rohbau errichteten, in den Antragsunterlagen als „Abstellraum mit Grüneindeckung“ bezeichneten „Terrasse 2“ auf dem Grundstück A-Straße 1, wie beantragt anzuordnen, 3. über ihre Anträge nicht ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden. Die Antragsgegnerin beantragt, die Anträge anzulehnen. Der Beigeladene beantragt ebenfalls, die Anträge abzulehnen. Er macht geltend, der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung sei bereits unzulässig. Die gerichtlich angeordnete aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Baugenehmigung vom 21. August 2018 erstrecke sich auch auf den im Nachgang erlassenen Änderungsbescheid Nr. 1. Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen des Ausgangsverwaltungsakts würden von der Rechtskraft einer Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren, deren Gegenstand der Ausgangsverwaltungsakt gewesen sei, erfasst. Der Änderungsbescheid Nr. 1 betreffe kein selbständiges neues Vorhaben. Er könne nur zusammen mit der ursprünglichen Baugenehmigung angegriffen werden, der er eine abschließende Gestalt, aber keine neue Identität gebe. Zudem fehle das Rechtsschutzbedürfnis der Antragsteller, da mit der Fertigstellung des Rohbaus die behauptete, mit der Errichtung der baulichen Anlage begründete Rechtsverletzung bereits eingetreten sei. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung wäre auch unbegründet. Der Änderungsbescheid Nr. 1 verletze die Antragsteller nicht in ihren Rechten. Eine Befreiung von der Baugrenze sei für die Errichtung des Abstellraums nicht mehr erforderlich, da dieser sich nach der Umplanung als untergeordnete Nebenanlage zum Wohngebäude darstelle. Auch wenn der Abstellraum an das Wohngebäude angebaut werde, handele es sich bei ihm um ein konstruktiv nicht mit dem Wohngebäude verbundenes Gebäude. Der Abstellraum weise keine mit dem Wohngebäude gemeinsam genutzten Decken, Wände oder Mauern auf. Das Wohnhaus könnte hinweggedacht werden, ohne dass sich an der Konstruktion des Abstellraums etwas ändern müsste. Zudem befinde sich das begehbare Dach des Abstellraums nunmehr deutlich unterhalb des Erdgeschosses des Wohngebäudes. Das Dach sei nur mit einer Treppe begehbar. Hinzu komme, dass der Abstellraum aufgrund der lichten Raumhöhe von 2,22 m nicht mehr die Anforderungen eines Aufenthaltsraums im Sinne von § 44 Abs. 1 HBauO erfülle, und nicht vom Hauptgebäude, sondern nur über eine Treppe vom Garten aus begehbar sei. Auch in optischer Hinsicht stelle sich der Anbau nicht als Teil des Hauptgebäudes dar, da der Anbau mit Rotklinkern errichtet werde, während die Fassade des Hauptgebäudes weiß verschlämmt sei. Die optische Absetzung vom Hauptgebäude werde weiter dadurch unterstrichen, dass das Dach des Anbaus erheblich niedriger sei als das Erdgeschoss des Hauptgebäudes. Der Abstellraum sei als Nebenanlage auch untergeordnet. Dies folge aus den im Vergleich zum Hauptgebäude geringen Ausmaßen sowie der rückwärtigen deutlich tieferen Hanglage. Optisch, räumlich und funktionell stelle sich der Abstellraum als „Anhängsel“ des Wohngebäudes dar. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sei ebenfalls unzulässig, da damit eine unzulässige Vorwegnahme des bei der Kammer anhängigen Klageverfahrens 9 K 3067/20 verbunden wäre. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung sei auch nicht zur Abwendung wesentlicher Nachteile geboten. Eine gegen die Baugenehmigung gerichtete Klage hätten die Antragsteller bisher nicht erhoben. Ohne ein erfolgreich durchgeführtes Klageverfahren gegen die Baugenehmigung könnten die Antragsteller eine Rückbauverpflichtung nicht durchsetzen. Der Antrag wäre auch unbegründet. Ein Anordnungsanspruch sei nicht gegeben. Ein Rückbau komme nicht in Betracht, da die Antragsgegnerin den Anbau zwischenzeitlich durch den Änderungsbescheid Nr. 1 vom 26. Oktober 2020 formell legalisiert habe. Der Anbau sei auch materiell rechtmäßig. Im Übrigen beständen nach dem langen Verfahrensvorlauf Zweifel am Vorliegen eines Anordnungsgrundes. Die Sachakten der Antragsgegnerin sowie die Akten zu den Verfahren 9 K 3067/20, 6 E 5168/18 (2 Bs 100/18) und 9 E 4561/20 haben bei der Entscheidung vorgelegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die vorliegenden Akten Bezug genommen. II. 1. Die Kammer entscheidet über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 101 Abs. 3 VwGO ohne mündliche Verhandlung. Angesichts der allgemeinen Bemühungen, die Verbreitung von Covid-19 einzuschränken, verzichtet die Kammer derzeit auf nicht erforderliche mündliche Verhandlungen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, auch im Rahmen eines Termins an Ort und Stelle, ist im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht erforderlich. Für die Beurteilung des Antrags zu 1. kommt es nicht auf die tatsächliche Bauausführung, sondern auf die Genehmigungslage an, die sich aus den Sachakten der Antragsgegnerin ergibt (s. bereits OVG Hamburg, Beschl. v. 25.6.2019, 2 Bs 100/19, juris Rn. 21). Auch für die Beurteilung des Antrags zu 2. bedarf es einer Inaugenscheinnahme des Vorhabengrundstücks nicht. Zu Ausführungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht hatten die Beteiligten schriftsätzlich ausreichend Gelegenheit. Der Antrag zu 1. ist nach den §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO sachdienlich dahingehend auszulegen, dass er auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs nicht gegen die „Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 26. Oktober 2020“, sondern gegen die Baugenehmigung vom 21. August 2018 in der Gestalt des Änderungsbescheids Nr. 1 vom 26. Oktober 2020 gerichtet ist, soweit darin die Errichtung und Nutzung der geänderten Dachterrasse genehmigt wird. Beim Änderungsbescheid handelt es sich nicht um eine eigenständige Baugenehmigung im Sinne von § 72 Abs. 1 Satz 1 HBauO. Die Baufreigabe für die geänderte Dachterrasse wird erst durch die im Änderungsbescheid vom 26. Oktober 2020 hergestellte Verbindung zur Baugenehmigung vom 21. August 2018 bewirkt. 2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat weder mit dem Antrag zu 1. (hierzu a)) noch mit dem Antrag zu 2. (hierzu b)) Erfolg. a) Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Baugenehmigung vom 21. August 2018 in der Gestalt des Änderungsbescheids Nr. 1 vom 26. Oktober 2020, soweit darin die Errichtung und Nutzung der geänderten Dachterrasse genehmigt wird, ist zulässig (hierzu aa)), aber unbegründet (hierzu bb)). aa) Der Antrag ist zulässig. (1) Der Antrag ist nach den §§ 80a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 2, 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO statthaft. Der Widerspruch gegen die Genehmigung der Errichtung und Nutzung des geänderten Abstellraums durch die Baugenehmigung vom 21. August 2018 in der Gestalt des Änderungsbescheids Nr. 1 vom 26. Oktober 2020 entfaltet nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 212a Abs. 1 BauGB keine aufschiebende Wirkung. Die vom Hamburgischen Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 25. Juni 2019 (2 Bs 100/19) angeordnete aufschiebende Wirkung hinsichtlich der mit der Baugenehmigung vom 21. August 2018 genehmigten Errichtung und Nutzung des Abstellraums mit Dachterrasse erstreckt sich nicht auf die Baugenehmigung in der Gestalt des Änderungsbescheids Nr. 1 vom 26. Oktober 2020, da diesem ein anderes Vorhaben im Sinne eines „aliud“ zugrunde liegt. Im Einzelnen: (a) Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung gilt zum Verhältnis zwischen einer Baugenehmigung, hinsichtlich der die aufschiebende Wirkung angeordnet wurde, und einer nachfolgend erteilten modifizierenden Nachtragsbaugenehmigung Folgendes: Stellt eine Nachtragsbaugenehmigung lediglich eine Modifizierung der ursprünglichen Baugenehmigung dar und hat sie nicht die Genehmigung eines anderen Vorhabens – „aliud“ – zum Gegenstand, so verhilft sie dem Bauherrn in Fällen, in denen gerichtlich die aufschiebende Wirkung eines Nachbarwiderspruchs gegen die ursprüngliche Baugenehmigung angeordnet worden ist, für sich allein nicht zu einer sofort vollziehbaren Baugenehmigung. Will der Bauherr von der geänderten Baugenehmigung Gebrauch machen, bedarf es hierfür eines Änderungsantrags nach den §§ 80a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO mit dem Ziel, dass der zunächst erfolgreiche Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO abgelehnt wird (VGH Mannheim, Beschl. v. 16.2.2016, 3 S 2303/15, juris Rn. 18; OVG Koblenz, Beschl. v. 27.6.2016, 8 B 10519/16, juris Rn. 5; VGH München, Beschl. v. 11.12.2014, 15 CS 14.1710, juris Rn. 14; Beschl. v. 22.1.2013, 1 CS 12.2709, juris Rn. 14 ff.; Beschl. v. 2.8.2007, 1 Cs 07.801, juris Ls. 1 und Rn. 31 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 14.3.2006, OVG 10 S 7.05, juris Ls. 1 und Rn. 12 f.; OVG Bautzen, Beschl. v. 15.7.1999, 1 S 308/99, NVwZ-RR 2000, 582; OVG Saarlouis, Beschl. v. 23.8.1995, 2 W 33/95, juris Ls. 4 und Rn. 5; OVG Schleswig, Beschl. v. 16.3.1993, 1 M 8/93, juris Ls. und Rn. 11 f.). In der Hamburgischen Bauordnung ist der Begriff der Nachtrags- oder Tekturgenehmigung nicht ausdrücklich geregelt. In der Baupraxis anderer Länder und der dazu ergangenen Rechtsprechung wird hierunter üblicherweise die Zulassung kleinerer Änderungen eines bereits genehmigten, aber noch nicht vollständig ausgeführten Vorhabens verstanden, die das Gesamtvorhaben in seinen Grundzügen nur unwesentlich berühren. Kennzeichnend für eine derartige Genehmigung ist, dass sich die Prüfung und die Entscheidung auf die Feststellung beschränken, dass die vorgesehenen Änderungen den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen, während sich für die übrigen Teile des Vorhabens diese Feststellung aus der neben der Tektur- oder Nachtragsgenehmigung bestehenbleibenden ursprünglichen Baugenehmigung ergibt. Eine solche Ergänzung der Baugenehmigung ist auch nach hamburgischem Bauordnungsrecht bei geringfügigen Änderungen eines noch nicht vollständig ausgeführten Vorhabens grundsätzlich möglich (OVG Hamburg, Beschl. v. 17.3.2004, 2 Bs 13/04, juris Rn. 4 m.w.N.). Eine nicht nur modifizierende Änderung, sondern ein „aliud“ ist demgegenüber anzunehmen, wenn sich das neue Vorhaben in Bezug auf baurechtlich relevante Kriterien von dem ursprünglich genehmigten Vorhaben grundlegend unterscheidet (VGH Mannheim, Beschl. v. 16.2.2016, 3 S 2303/15, juris Rn. 19). Für die Reichweite der aufschiebenden Wirkung kommen nach einer hinsichtlich der Baugenehmigung insgesamt angeordneten aufschiebenden Wirkung für die Annahme eines durch eine nachfolgende Änderung bewirkten „aliud“ nur Gesichtspunkte in Betracht, die für die Identität des gesamten Vorhabens wesentlich sind. Dies ist der Fall, wenn die Frage der baurechtlichen Genehmigungsfähigkeit des Gesamtvorhabens durch die Änderung neu aufgeworfen wird (VGH Mannheim, Beschl. v. 16.2.2016, 3 S 2303/15, juris Rn. 19). Besteht die aufschiebende Wirkung hingegen nicht für die Baugenehmigung insgesamt und damit für das der Baugenehmigung zugrundeliegende Gesamtvorhaben, sondern nur für einen abtrennbaren Teil des Gesamtvorhabens, kommt es für die Erstreckung der aufschiebenden Wirkung auf die nachträglich erfolgte Änderung darauf an, ob diese bezogen auf diesen Teil des Vorhabens eine Modifizierung oder ein „aliud“ darstellt. Die für das Teil-Vorhaben angeordnete aufschiebende Wirkung erstreckt sich auf das geänderte Teil-Vorhaben nur dann, wenn es sich aufgrund des nur modifizierenden Charakters der Änderung noch um das gleiche Teil-Vorhaben und nicht um ein anderes Teil-Vorhaben handelt. (b) Gemessen an diesen Vorgaben erstreckt sich die vom Hamburgischen Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 25. Juni 2019 (2 Bs 100/19) angeordnete aufschiebende Wirkung nicht auf die Baugenehmigung vom 21. August 2018 in der Gestalt des Änderungsbescheids Nr. 1 vom 26. Oktober 2020. Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Baugenehmigung vom 21. August 2018 nicht insgesamt, sondern nur hinsichtlich der mit der Baugenehmigung genehmigten Errichtung und Nutzung des Abstellraums mit Dachterrasse angeordnet. Diese nur teilweise Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs war möglich, weil der Abstellraum von dem der Baugenehmigung zugrundeliegenden Vorhaben objektiv als bautechnisch selbständiger und vom übrigen Gebäude unabhängiger Teil abgetrennt werden kann (OVG Hamburg, Beschl. v. 25.6.2019, 2 Bs 100/19, juris Rn. 22). Aufgrund dieser nur teilweisen Anordnung der aufschiebenden Wirkung kommt es darauf an, ob die mit dem Änderungsbescheid Nr. 1 vom 26. Oktober 2020 erfolgte Änderung bezogen auf den Abstellraum eine Modifizierung oder ein „aliud“ darstellt. Letzteres ist der Fall. Die Umplanung hat zu einer erheblichen Änderung in der Ausgestaltung des Abstellraums geführt, die geeignet ist, die Frage seiner baurechtlichen Genehmigungsfähigkeit neu aufzuwerfen. Nach dem Änderungsbescheid Nr. 1 vom 26. Oktober 2020 soll sich der Abstellraum mit dem Kellergeschoss des Wohngebäudes nicht mehr eine Wand teilen (so noch Vorlage 6/62), sondern auch zum Wohngebäude hin eine eigene Wand erhalten (Vorlage 6/78). Die lichte Höhe soll nicht mehr etwa 3,60 m (so noch Vorlage 6/62), sondern 2,22 m betragen (Vorlage 6/96). Die beiden Fenster sollen anstatt einer Fläche von jeweils 1,55 m² (so noch Vorlage 6/66) nur noch eine Fläche von jeweils 1,24 m² aufweisen (Vorlage 6/90). Das Dach soll nicht als Dachterrasse, sondern begrünt und begehbar ausgestaltet sein (Vorlage 6/90). Zudem soll der Abstellraum nicht mehr über eine Tür aus Richtung Westen (so noch Vorlage 6/55), sondern nur noch über eine Tür aus Richtung Osten zugänglich sein (Vorlage 6/78). Die Fassade soll mit rotem Klinker und sandfarbener Verfugung anstatt weiß verschlämmt ausgeführt werden (Vorlage 6/76). Diese Änderungen in der Ausgestaltung des Abstellraums werfen die Frage auf, ob dieser nunmehr nach § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO 1990 außerhalb der Baugrenzen errichtet werden darf, weil er nach der Umplanung als untergeordnete Nebenanlage gemäß § 14 BauNVO 1990 zu qualifizieren ist. (2) Den Antragstellern kann das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis entgegen der vom Beigeladenen vertretenen Auffassung nicht deshalb abgesprochen werden, weil der Rohbau bereits fertiggestellt sei und die Antragsteller sich nur gegen die vom Baukörper selbst und nicht auch gegen die von dessen Nutzung ausgehenden Beeinträchtigungen zur Wehr setzten (zum in einem solchen Fall regelmäßig fehlenden Rechtsschutzbedürfnis s. nur VGH München, Beschl. v. 12.2.2020, 15 CS 20.45, juris Rn. 11 m.w.N.). Es ist bereits nicht davon auszugehen, dass der Rohbau fertiggestellt ist. Aus den vorgelegten Lichtbildern (Bl. 13 f. d. A.) geht hervor, dass für den Abstellraum zwar bereits Wandelemente, aber noch keine Dachkonstruktion errichtet wurde. Zudem handelt es sich um den Rohbau des ursprünglich genehmigten Abstellraums und nicht des umgeplanten Abstellraums. bb) Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Baugenehmigung vom 21. August 2018 in der Gestalt des Änderungsbescheids Nr. 1 vom 26. Oktober 2020, soweit darin die Errichtung und Nutzung der geänderten Dachterrasse genehmigt wird, ist jedoch unbegründet. Die vorzunehmende Abwägung zwischen dem Interesse des Beigeladenen an der sofortigen Ausnutzung der Baugenehmigung und dem Interesse der Antragsteller daran, dass bis zur endgültigen Entscheidung über ihren Rechtsbehelf keine vollendeten Tatsachen geschaffen werden, fällt zu Gunsten des Interesses des Beigeladenen aus, weil die Genehmigung der Errichtung und Nutzung des geänderten Abstellraums durch die Baugenehmigung vom 21. August 2018 in der Gestalt des Änderungsbescheids Nr. 1 vom 26. Oktober 2020 bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung die Antragsteller nicht in ihren subjektiven Rechten verletzt. Ein Grundstückseigentümer kann sich gegen ein Bauvorhaben auf einem Nachbargrundstück nur dann mit Erfolg zur Wehr setzen, wenn die Genehmigung dieses Vorhabens ihn in seinen eigenen Rechten verletzt, also gegen solche baurechtlichen Bestimmungen verstößt, die nach dem erkennbaren Willen des Normgebers ein subjektiv-öffentliches Abwehrrecht des betroffenen Nachbarn begründen. Dagegen kann durch den Drittbetroffenen weder im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes noch im Hauptsacheverfahren eine umfassende Kontrolle der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Baugenehmigung erreicht werden. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob das Bauvorhaben objektiv genehmigungsfähig war oder ist. Entscheidungserheblich ist allein, ob durch die Baugenehmigung solche Normen verletzt sind, die den jeweiligen Antragsteller schützen sollen. Dies ist hier nicht der Fall. (1) Die Genehmigung der Errichtung und Nutzung des geänderten Abstellraums durch die Baugenehmigung vom 21. August 2018 in der Gestalt des Änderungsbescheids Nr. 1 vom 26. Oktober 2020 verletzt die Antragsteller insbesondere nicht in der im Bebauungsplan Blankenese 48 erfolgten nachbarschützenden Festsetzung einer Baugrenze. Der Abstellraum mit der Wendelaußentreppe und der Außentreppe soll zwar außerhalb der Baugrenzen errichtet werden (Vorlage 6/78). Dies ist jedoch nach § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO 1990 zulässig. Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können nach § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO 1990 auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne von § 14 BauNVO 1990 zugelassen werden. Der Bebauungsplan Blankenese 48 schließt Nebenanlagen im Sinne von § 14 BauNVO 1990 auf dem Vorhabengrundstück nicht aus. Der Abstellraum mit der Wendelaußentreppe und der Außentreppe in der Gestalt, die er durch den Änderungsbescheid Nr. 1 vom 26. Oktober 2020 gefunden hat, ist als eine solche Nebenanlage zu qualifizieren. Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO 1990 sind außer den in den §§ 2 bis 13 BauNVO 1990 genannten Anlagen auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich des Abstellraums mit der Wendelaußentreppe und der Außentreppe in der Gestalt, die er durch den Änderungsbescheid Nr. 1 vom 26. Oktober 2020 gefunden hat, erfüllt. (a) Der Abstellraum ist nach der Umplanung nicht mehr als Teil der Hauptanlage, sondern als Nebenanlage einzuordnen. Nebenanlagen können nur Anlagen sein, die nicht Bestandteil des (Haupt-)Gebäudes sind. Zur Abgrenzung einer Nebenanlage vom Teil einer Hauptanlage können räumliche und funktionelle Gesichtspunkte herangezogen werden. In räumlicher Hinsicht ist maßgeblich, ob das Vorhaben ein eigenständiges Gebäude ist, es in das Hauptgebäude integriert oder mit ihm konstruktiv verbunden ist. Jedenfalls im Regelfall wird eine Nebenanlage baulich selbständig sein, während ein an ein Wohnhaus angebauter Raum als Erweiterung der Hauptanlage keine Nebenanlage ist. Zwar sind auch Nebenanlagen denkbar, die an die Hauptanlage angebaut sind. In solchen Fällen muss aber durch die Bauweise, die Gestaltung des Zugangs oder auf andere Weise die auf eine Nebenanlage beschränkte Funktion deutlich hervortreten. In funktioneller Hinsicht kann eine Nutzung als Abstellraum gegenüber der Wohnnutzung eine Nebenanlage sein (BVerwG, Urt. v. 14.12.2017, 4 C 9/16, juris Rn. 10 f.; OVG Hamburg, Beschl. v. 25.6.2019, 2 Bs 100/19, juris Rn. 59). Gemessen an diesen Vorgaben handelt es sich beim umgeplanten Abstellraum nicht mehr um einen Bestandteil des Wohngebäudes, sondern um eine Nebenanlage. Der Abstellraum soll zwar in südöstlicher Richtung unmittelbar an einen weiteren Abstellraum im Kellergeschoss des Wohngebäudes angebaut werden (Vorlage 6/78). Seine auf eine Nebenanlage beschränkte Funktion tritt jedoch durch die Bauweise und die Gestaltung des Zugangs deutlich hervor. Trotz der unmittelbaren Errichtung an der Kellerwand des Wohngebäudes ist der Abstellraum als eigenständiges Gebäude konstruiert. Er verfügt über vier eigene Wände (Vorlage 6/78) sowie einen eigenen Boden und ein eigenes Dach (Vorlage 6/96). Aufgrund der in südöstlicher Richtung abfallenden Hanglage ist der Abstellraum zudem deutlich tiefer als das Kellergeschoss des Wohngebäudes gelegen (Vorlage 6/96). Der Abstellraum erfüllt nach der Umplanung auch nicht mehr die Anforderungen an Aufenthaltsräume gemäß § 44 HBauO. Die lichte Raumhöhe von 2,22 m (Vorlage 6/96) unterschreitet die nach § 44 Abs. 1 HBauO für Aufenthaltsräume gebotene lichte Raumhöhe von mindestens 2,30 m. Zudem beträgt die Größe der Fensterfläche mit 2,48 m² (Vorlage 6/90) weniger als 1/8 der Nettogrundfläche des Abstellraums von 20,78 m² (Vorlage 6/78), die nach § 44 Abs. 2 Satz 2 HBauO für Aufenthaltsräume erforderlich ist. Die beschränkte Funktion des Abstellraums wird weiter durch die vom Wohngebäude verschiedene Fassadengestaltung betont. Im Unterschied zur weiß verschlämmten Fassade des Wohngebäudes soll der Abstellraum mit antikem rotem Klinker und sandfarbener Verfugung versehen werden (Vorlage 6/76). Auch die veränderten Zugangsmöglichkeiten verdeutlichen die auf eine Nebenanlage beschränkte Funktion des Abstellraums. Der Abstellraum soll nicht mehr über eine Tür aus Richtung Westen (Vorlage 6/55), sondern nur noch über eine Tür aus Richtung Osten zugänglich sein (Vorlage 6/78). Zu dieser gelangt man aus dem Wohngebäude nicht auf kurzem Wege, sondern nur, wenn man sich über eine aus dem Erdgeschoss auf das Dach des Abstellraums führende Treppe und sodann über die vom Dach des Abstellraums nach unten führende Wendeltreppe bewegt (Vorlage 6/87). (b) Der Abstellraum mit der Wendelaußentreppe und der Außentreppe ist als Nebenanlage auch der Wohnnutzung untergeordnet. Zu den Wesensmerkmalen einer untergeordneten Nebenanlage gehört, dass die Anlage sowohl in ihrer Funktion als auch räumlich-gegenständlich dem primären Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke (oder des Baugebiets selbst) sowie der diesem Nutzungszweck entsprechenden Bebauung dienend zu- und untergeordnet ist. Die funktionelle Unterordnung kommt darin zum Ausdruck, dass die Nebenanlage als gleichsam „ausgelagerte“ Nutzungsweise der Hauptnutzung des Vorhabengrundstücks erscheint (BVerwG, Beschl. v. 5.7.2011, 4 B 20.11, juris Rn. 6; Beschl. v. 5.1.1999, 4 B 131/98, juris Rn. 2). Im Verhältnis zur Hauptnutzung erfüllt sie nur eine Hilfsfunktion (BVerwG, Urt. v. 18.2.1983, 4 C 18.81, juris Rn. 18; Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Werkstand: 139. EL August 2020, § 14 BauNVO Rn. 28). Für die räumlich-gegenständliche Unterordnung sind optische Kriterien maßgeblich, welche die Nebenanlage als „Anhängsel“ erscheinen lassen (BVerwG, Urt. v. 14.12.2017, 4 C 9/16, juris Rn. 9). Gemessen an diesen Vorgaben handelt es sich bei dem Abstellraum um eine der Wohnnutzung untergeordnete Nebenanlage. Das im Bebauungsplan Blankenese 48 als allgemeines Wohngebiet ausgewiesene Vorhabengrundstück dient vorwiegend dem Wohnen (§ 4 Abs. 1 BauNVO 1990). Die genehmigte Nutzung als Abstellraum ist der Nutzung des Vorhabengrundstücks zu Wohnzwecken in funktioneller Hinsicht zu- und untergeordnet. In dem vom Wohngebäude nur über zwei Treppen zugänglichen Abstellraum können ebenso wie in Abstellräumen in Wohngebäuden selbst den Wohnbedürfnissen dienende Gegenstände abgestellt werden. Damit erfüllt der Abstellraum im Verhältnis zur Wohnnutzung lediglich eine Hilfsfunktion. Auch räumlich-gegenständlich ist der Abstellraum der Wohnnutzung zu- und untergeordnet. Die Nutzfläche des eingeschossigen Abstellraums beträgt lediglich 20,78 m² (Vorlage 6/78), während sich das Wohngebäude über ein Kellergeschoss, ein Erdgeschoss und ein Dachgeschoss erstreckt und ohne den Abstellraum eine Wohn- und Nutzfläche von insgesamt 224,49 m² aufweist (Vorlage 6/51). Zudem ist der Abstellraum aufgrund der abfallenden Hanglage deutlich niedriger als das Wohngebäude gelegen (Vorlage 6/96). (2) Die Genehmigung der Errichtung und Nutzung des geänderten Abstellraums durch die Baugenehmigung vom 21. August 2018 in der Gestalt des Änderungsbescheids Nr. 1 vom 26. Oktober 2020 verletzt die Antragsteller zudem nicht in dem aus § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO 1990 folgenden nachbarschützenden Gebot der Rücksichtnahme. Nach § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 BauNVO 1990 sind Vorhaben unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen und Störungen ausgehen, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind. Ein Nachbar kann aufgrund des in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO 1990 enthaltenen Gebots der Rücksichtnahme Nutzungsstörungen abwehren, die als rücksichtslos zu bewerten sind. Das ist der Fall, wenn die mit dem genehmigten Vorhaben verbundenen Beeinträchtigungen bei der Nutzung des eigenen Grundstücks bei einer Abwägung, in die die Schutzwürdigkeit des Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung und die Interessen des Bauherrn einzustellen sind, für den Nachbarn billigerweise unzumutbar erscheinen (OVG Hamburg, Urt. v. 15.6.2017, 2 Bf 91/15, n. v.). Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (BVerwG, Urt. v. 18.11.2004, 4 C 1/04, juris Rn. 22, m.w.N.). Gemessen an diesen Vorgaben sind die Antragsteller im Gebot der Rücksichtnahme hier nicht verletzt. Insbesondere folgt eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots nicht aus einer Beeinträchtigung der Belichtung, Belüftung oder Besonnung oder wegen entstehender Einsichtsmöglichkeiten durch den mit der Baugenehmigung vom 21. August 2018 in der Gestalt des Änderungsbescheids Nr. 1 vom 26. Oktober 2020 genehmigten umgeplanten Abstellraum. Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots wegen einer Beeinträchtigung der Belichtung, Belüftung oder Besonnung oder wegen entstehender Einsichtsmöglichkeiten scheidet in der Regel aus, wenn die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen eingehalten werden (BVerwG, Beschl. v. 11.1.1999, 4 B 128/98, juris Rn. 4; OVG Hamburg, Beschl. v. 26.9.2007, 2 Bs 188/07, juris Rn. 8). Dies ist hier hinsichtlich des umgeplanten Abstellraums mit der Wendelaußentreppe und der Außentreppe der Fall. Wenngleich die Abstandsflächen nicht in einer genehmigten Bauvorlage eingezeichnet sind, besteht daran hier kein Zweifel. Aus § 6 Abs. 5 Satz 1 HBauO ergeben sich keine über den Mindestabstand von 2,5 m hinausgehenden Anforderungen, da 0,4 H der Außenwand des Abstellraums 2,5 m nicht übersteigt. Dies ist bereits aus dem Umstand erkennbar, dass der Abstellraum sowie die vor diesem in Richtung des Grundstücks der Antragsteller geplante Wendeltreppe eine Höhe von etwa 3 m aufweisen sollen (Vorlage 6/91). Der Abstand zwischen der vor dem Abstellraum in Richtung des Grundstücks der Antragsteller geplanten Wendeltreppe und der Grundstücksgrenze soll 4,165 m betragen (Vorlage 6/78). Eine Ausnahme vom Regelfall dergestalt, dass die Antragsteller trotz Einhaltung der Abstandsflächen durch den umgeplanten Abstellraum billigerweise unzumutbar in der Nutzung ihres eigenen Grundstücks beeinträchtigt werden, ist nicht ersichtlich. (3) Die Genehmigung der Errichtung und Nutzung des geänderten Abstellraums durch die Baugenehmigung vom 21. August 2018 in der Gestalt des Änderungsbescheids Nr. 1 vom 26. Oktober 2020 verletzt die Antragsteller auch im Übrigen nicht in ihren Rechten. Es ist nicht ersichtlich, dass sich über die obigen Ausführungen hinausgehend durch den Änderungsbescheid Nr. 1 vom 26. Oktober 2020 für die Antragsteller entscheidungserheblich nachteilige Änderungen ergeben haben könnten. b) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, gerichtet auf die Verpflichtung der Antragsgegnerin zum Erlass einer Abrissverfügung hinsichtlich des im Rohbau errichteten Abstellraums, hat ebenfalls keinen Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Voraussetzung hierfür ist, dass die tatsächlichen Voraussetzungen sowohl eines Anordnungsgrundes, der insbesondere die Eilbedürftigkeit einer vorläufigen Regelung begründet, als auch eines Anordnungsanspruchs, d. h. des materiellen Anspruchs, für den der Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz sucht, glaubhaft gemacht werden. Da das vorläufige Rechts-schutzverfahren nach § 123 VwGO grundsätzlich nur der vorläufigen Regelung eines Rechtsverhältnisses dient und einem Antragsteller hier regelmäßig nicht bereits das gewährt werden soll, was er nur in einem Hauptsacheverfahren erreichen kann, kann einem Eilantrag nach § 123 VwGO im Falle einer Vorwegnahme der Hauptsache nur stattgegeben werden, wenn dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG schlechterdings unabweisbar ist (OVG Hamburg, Beschl. v. 6.7.2018, 3 Bs 97/18, juris Rn. 35 m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die an eine Vorwegnahme der Hauptsache zu stellenden strengen Anforderungen gelten hier, da mit der begehrten einstweiligen Anordnung die Hauptsache in Gestalt des bei der Kammer anhängigen Klageverfahrens 9 K 3067/20 vorweggenommen würde, das ebenfalls auf die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Anordnung einer Abrissverfügung hinsichtlich des im Rohbau errichteten Abstellraums gerichtet ist. Eine solche Vorwegnahme der Hauptsache ist nicht zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG geboten. Soweit die Antragsteller geltend machen, die Durchsetzung des Rechts mit Hilfe des Hauptsacheurteils drohe zu scheitern, weil sich die Hauptsacheklage erledigen würde oder eine zulässige Klage von vornherein nicht mehr möglich wäre, gebietet dies die Vorwegnahme der Hauptsache nicht. Sofern die Antragsteller damit zum Ausdruck bringen wollten, dass sich das Klageverfahren 9 K 3067/20 erledigen würde, wenn der Beigeladene den umgeplanten Abstellraum gemäß der Baugenehmigung vom 21. August 2018 in der Gestalt des Änderungsbescheids Nr. 1 vom 26. Oktober 2020 errichtete, folgte daraus nicht das Erfordernis eines sofortigen Abrisses des bestehenden Rohbaus. Im Gegenteil wäre den Rechten der Antragsteller im Falle eines solchen Vorgehens des Beigeladenen genüge getan, da die Genehmigung der Errichtung und Nutzung des umgeplanten Abstellraums in der Baugenehmigung vom 21. August 2018 in der Gestalt des Änderungsbescheids Nr. 1 vom 26. Oktober 2020 sie nach den obigen Ausführungen nicht in ihren Rechten verletzt. Auch im Übrigen ist nicht ersichtlich, weshalb das Abwarten der Entscheidung im Verfahren 9 K 3067/20 für die Antragsteller zu unzumutbaren Nachteilen führen sollte. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die unterliegenden Antragsteller haben gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind den Antragstellern nach § 162 Abs. 3 VwGO aus Billigkeitsgründen aufzuerlegen, da der Beigeladene sich durch Stellung eines eigenen Antrags gemäß § 154 Abs. 3 VwGO einem Kostenrisiko ausgesetzt und das Verfahren durch eigenen Vortrag gefördert hat. Die Rechtsgrundlage der Streitwertfestsetzung ergibt sich aus den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Danach ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag der Antragsteller für sie ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Vor dem Hintergrund, dass das Hamburgische Oberverwaltungsgericht den Streitwert im Verfahren 6 E 5168/18 (2 Bs 100/19) hinsichtlich des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Baugenehmigung vom 21. August 2018 für das Gesamtvorhaben in Gestalt des Einfamilienhauses und des Abstellraums mit Dachterrasse auf 5.000 Euro festgesetzt und das Unterliegen des Beigeladenen hinsichtlich des Abstellraums mit Dachterrasse kostenmäßig mit einem Viertel bewertet hat, bemisst die Kammer den Streitwert des nur den umgeplanten Abstellraum betreffenden Antrags zu 1. mit 1.250 Euro. Den Streitwert des Antrags zu 2. bemisst die Kammer mit dem halben Auffangwert.