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Urteil

9 K 2327/13

VG Hamburg 9. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHH:2013:1212.9K2327.13.0A
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Leitsätze
1. Ein Hospiz mit 12 Plätzen ist in einem allgemeinen Wohngebiet zulässig.(Rn.26) (Rn.31) 2. Zum Anspruch auf Erhalt der Gebietsprägung des konkreten Wohngebiets.(Rn.34)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen tragen die Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Hospiz mit 12 Plätzen ist in einem allgemeinen Wohngebiet zulässig.(Rn.26) (Rn.31) 2. Zum Anspruch auf Erhalt der Gebietsprägung des konkreten Wohngebiets.(Rn.34) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen tragen die Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtene Baugenehmigung zugunsten des Beigeladenen vom 21. November 2012 verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Ein Grundstückseigentümer kann sich gegen ein Bauvorhaben auf einem Nachbargrundstück nur dann mit Erfolg zur Wehr setzen, wenn die Genehmigung dieses Vorhabens ihn in seinen eigenen Rechten verletzt, also gegen solche baurechtlichen Bestimmungen verstößt, die nach dem erkennbaren Willen des Normgebers ein subjektiv-öffentliches (eigenes) Abwehrrecht des betroffenen Nachbarn begründen (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.9.1986, 4 C 8/84, juris, Rn. 11; OVG Hamburg, Beschl. v. 7.5.1990, Bs II 65/90, juris, Rn. 6). Demgegenüber kann durch den Drittbetroffenen keine umfassende Kontrolle der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Baugenehmigung erreicht werden. Insofern kommt es nicht darauf an, ob das Bauvorhaben objektiv genehmigungsfähig war oder ist. Entscheidungserheblich ist vielmehr allein, ob durch die Baugenehmigung solche Normen verletzt sind, die die Kläger schützen sollen. Dies ist hier nicht der Fall. Die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung steht nicht im Widerspruch zu nachbarschützenden Vorschriften des Bauplanungsrechts, deren Nichteinhaltung die Kläger allein rügen und deren Nichteinhaltung hier allein in Betracht kommt. Den Klägern steht gegen die Genehmigung des Hospizes weder ein Gebietserhaltungsanspruch (1.) noch ein Anspruch aus § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO auf Aufrechterhaltung der typischen Prägung des Baugebiets zu (2.). Außerdem verletzt das Vorhaben des Beigeladenen nicht das Gebot der Rücksichtnahme (3.). 1. Die Festsetzungen des Bebauungsplans L 6 vermitteln den Klägern keinen Gebietserhaltungsanspruch. Der bauplanungsrechtliche Nachbarschutz beruht auf dem Gedanken des wechselseitigen Austauschverhältnisses. Weil und soweit der Eigentümer eines Grundstücks in dessen Ausnutzung öffentlich-rechtlichen Beschränkungen unterworfen ist, kann er deren Beachtung grundsätzlich auch im Verhältnis zum Nachbarn durchsetzen. Der Hauptanwendungsfall im Bauplanungsrecht für diesen Grundsatz sind die Festsetzungen eines Bebauungsplans über die Art der baulichen Nutzung. Durch sie werden die Planbetroffenen im Hinblick auf die Nutzung ihrer Grundstücke zu einer rechtlichen Schicksalsgemeinschaft verbunden. Die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten des eigenen Grundstücks wird dadurch ausgeglichen, dass auch die anderen Grundeigentümer diesen Beschränkungen unterworfen sind. Im Rahmen dieses nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses soll daher jeder Planbetroffene im Baugebiet das Eindringen einer gebietsfremden Nutzung und damit die schleichende Umwandlung des Baugebiets unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung verhindern können (BVerwG, Beschl. v. 18.12.2007, 4 B 55/07, juris, Rn. 5; Urt. v. 16.9.1993, 4 C 28/91, juris, Rn. 12). Nach diesem Maßstab ist der Gebietserhaltungsanspruch der Kläger nicht verletzt. Das vom Beigeladenen errichtete Hospiz steht nicht im Widerspruch zu den Festsetzungen des Bebauungsplans L 6 über die Art der baulichen Nutzung. Es ist im allgemeinen Wohngebiet nach der Art der baulichen Nutzung allgemein zulässig [a)] und auch gebietsverträglich [b)]. a) Das Baugebiet, in dem die Grundstücke der Kläger und des Beigeladenen liegen, weist der Bebauungsplan als allgemeines Wohngebiet aus. Damit ist § 4 der bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan geltenden Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 1. Oktober 1977 (BauNVO 1977) nach § 1 Abs. 3 Satz 2 BauNVO 1977 zum Bestandteil des Bebauungsplans geworden. Gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO 1977 sind in einem allgemeinen Wohngebiet u.a. Anlagen für soziale und gesundheitliche Zwecke allgemein zulässig. Für die Zulässigkeit dieser Anlagen kommt es nicht darauf an, dass sie der Versorgung des Baugebiets, der Nachbarschaft oder der Umgebung dienen, denn nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO 1977 sind Anlagen für soziale und gesundheitliche Zwecke - anders als etwa Läden, die gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO 1977 der Versorgung des Gebiets dienen müssen - ohne Beschränkungen zulässig. Sie müssen nicht den Bedürfnissen der Bewohner oder allgemein der Versorgung des Gebiets dienen (Stock in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 2013, § 4 BauNVO, Rn. 75). Entgegen der Auffassung des Klägervertreters folgt auch aus der Begründung des Bebauungsplans nicht, dass Anlagen für soziale und gesundheitliche Zwecke in dem streitgegenständlichen allgemeinen Wohngebiet nur dann zulässig sind, wenn sie dem Bedarf der ansässigen Bevölkerung dienen. Unabhängig von der Auslegung der Begründung des Bebauungsplans, konnte der Plangeber die Vorgaben des § 4 BauNVO zur zulässigen Nutzungsart durch die bloße Planbegründung nicht einschränken. Gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 BauNVO 1977 wurden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 BauNVO 1977 durch die Festsetzung der Baugebiete im Bebauungsplan Bestandteil dieses Plans. Damit wurde § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO 1977 Bestandteil des Bebauungsplans, wonach u.a. Anlagen für soziale und gesundheitliche Zwecke ohne Beschränkung zulässig sind. Zwar hätte der Plangeber nach § 1 Abs. 5 BauNVO 1977 im Bebauungsplan ausnahmsweise festsetzen können, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2, 4 bis 9 und 13 BauNVO 1977 allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können. Auch hätte der Plangeber gemäß § 1 Abs. 9 BauNVO 1977 festsetzen können, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können. Dabei hätte der Plangeber wohl auch nur bestimmte Unterarten von Anlagen für soziale und gesundheitliche Zwecke für zulässig erklären können (vgl. zur Differenzierung zwischen verschiedenen Arten von Einzelhandelsbetrieben: BVerwG, Urt. v. 26.3.2009, 4 C 21/07, juris, Rn. 11 ff.). Jedoch hätte er solche Festsetzungen nach § 1 Abs. 5 bzw. 9 BauNVO schon aus Gründen der Rechtsklarheit in textlicher Form im Bebauungsplan selbst treffen (vgl. Roeser in: König/Roeser/Stock, BauNVO, 2. Aufl., 2003, § 1, Rn. 64 und 100) und mit städtebaulichen Gründen begründen müssen (für § 1 Abs. 5: BVerwG, Beschl. v. 6.8.2013, 4 BN 8/13, juris, Rn. 6; Beschl. v. 22.5.1987, 4 N 4/86, juris, Rn. 13). Dies war dem Plangeber auch bewusst, denn er hat eine solche modifizierende Festsetzung in § 2 Nr. 8 des Gesetzes über den Bebauungsplan L 6 in Bezug auf das Gewerbegebiet explizit vorgenommen und in der Begründung des Bebauungsplans (S. 6) städtebaulich begründet. Für das allgemeine Wohngebiet hat der Plangeber eine entsprechende modifizierende Regelung nicht getroffen. Vor diesem Hintergrund ist das Hospiz nach der Art der baulichen Nutzung im allgemeinen Wohngebiet zulässig, unabhängig davon, ob es als Anlage für soziale Zwecke (dafür spricht, dass eine Heilung der Bewohner nicht mehr beabsichtigt ist) oder für gesundheitliche Zwecke (Hospizarbeit als Palliativmedizin) anzusehen ist, unabhängig von seinem Einzugsgebiet und unabhängig von der Frage, ob in Hamburg Bedarf für weitere Hospizplätze vorhanden ist. b) Das Hospiz ist auch gebietsverträglich. Das ungeschriebene Erfordernis der Gebietsverträglichkeit eines Vorhabens (auch eines regelhaft zulässigen) im Hinblick auf die Art der Nutzung rechtfertigt sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem typisierenden Ansatz der Baugebietsvorschriften in der Baunutzungsverordnung (BVerwG, Beschl. v. 28.2.2008, 4 B 60/07, juris, Rn. 6, m.w.N.). Der Verordnungsgeber will durch die typisierende Zuordnung von Nutzungen zu den näher bezeichneten Baugebieten die vielfältigen und oft gegenläufigen Ansprüche an die Bodennutzung zu einem schonenden Ausgleich im Sinne überlegter Städtebaupolitik bringen. Dieses Ziel kann nur erreicht werden, wenn die vom Verordnungsgeber dem jeweiligen Baugebiet zugewiesene allgemeine Zweckbestimmung den Charakter des Gebiets eingrenzend bestimmt. Die vom Verordnungsgeber festgelegte typische Funktion der Baugebiete, ihr Gebietscharakter, schließt das Erfordernis der Gebietsverträglichkeit der in einem Baugebiet allgemein oder ausnahmsweise zulässigen Nutzungsarten ein (BVerwG, Beschl. v. 28.2.2008, a.a.O.). Eine Anlage ist gebietsunverträglich, wenn sie aufgrund ihrer typischen Nutzungsweise störend wirkt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.3.2004, 4 B 15/04, juris, Rn. 9). Relevant für die Beurteilung der Gebietsverträglichkeit sind alle mit der Zulassung einer Anlage nach ihrem Gegenstand, ihrer Struktur und Arbeitsweise typischerweise verbundenen Auswirkungen auf die nähere Umgebung, insbesondere ihr räumlicher Umfang und die Größe ihres Einzugsbereichs, die Art und Weise der Betriebsvorgänge, der Umfang, die Häufigkeit und die Zeitpunkte dieser Vorgänge, der vorhabenbedingte An- und Abfahrtsverkehr sowie die zeitliche Dauer der Auswirkungen und ihre Verteilung auf die Tages- und Nachtzeiten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.2.2008, a.a.O., Rn. 12; Beschl. v. 25.3.2004, a.a.O.). Bezogen auf ein allgemeines Wohngebiet ist zu fragen, ob ein Vorhaben der genehmigten Art generell geeignet ist, das Wohnen in einem allgemeinen Wohngebiet zu stören (BVerwG, Beschl. v. 28.2.2008, a.a.O., Rn. 11). Gemessen an diesem Maßstab ist ein Hospiz in der genehmigten Größe im allgemeinen Wohngebiet gebietsverträglich. Im Vergleich zu anderen Anlagen für soziale und gesundheitliche Zwecke ist es mit 12 Plätzen eine relativ kleine Anlage. Mit dem Betrieb des Hospizes sind nach seinem Gegenstand der Sterbebegleitung, seiner Struktur und seiner Arbeitsweise typischerweise nur sehr geringe Auswirkungen auf die nähere Umgebung verbunden. So erscheint angesichts des gesundheitlichen Zustands der Bewohner eine lärmintensive Nutzung der Außengelände ausgeschlossen. Auch von der Versorgung und dem Aufenthalt der Bewohner in der Einrichtung sind keine relevanten Auswirkungen zu befürchten. Zwar ist der Einzugsbereich eines Hospizes wegen des vergleichsweise geringen Bedarfs an Hospizplätzen pro Einwohner eher groß und überschreitet die nähere Umgebung typischerweise bei Weitem. Jedoch ist dies auf Grund der begrenzten Anzahl von Plätzen in der Einrichtung unerheblich. Die Auswirkungen der Anlage werden zwar nicht durch den Einzugsbereich aber durch die Größe der Anlage begrenzt. Aus dem großen Einzugsbereich können in dem Hospiz der genehmigten Größe maximal 12 Personen gleichzeitig aufgenommen werden. Der Einzugsbereich ist auch deshalb unerheblich, weil es bei Hospizen keine „Laufkundschaft“ gibt. Die Aufnahme erfolgt vielmehr auf ärztliches Anraten nach Absprache mit der jeweiligen Krankenversicherung. Darüber hinaus werden durch ein Hospiz in der genehmigten Größe keine gebietsunverträglichen Verkehrsimmissionen ausgelöst. Zwar wird mit der Einrichtung ein An- und Abfahrtsverkehr verbunden sein. Insbesondere ist eine nicht unerhebliche Anzahl von Besuchern zu erwarten. Denn Ziel von Hospizen ist es, den Bewohnern möglichst intensiven Kontakt zu ihren Angehörigen und Freunden zu ermöglichen (vgl. beispielhaft S. 5 der Hospiz-Broschüre des Beigeladenen …). Auch werden die Bewohner eines Hospizes typischerweise mit dem Krankenwagen gebracht und mit dem Leichenwagen abgeholt, es gibt Lieferverkehr (z.B. Essen und Wäsche) und die An- und Abfahrten der Mitarbeiter sowie externer Helfer wie Ärzte und Seelsorger sind zu berücksichtigen. Jedoch ist insgesamt nicht zu erwarten, dass der An- und Abfahrtverkehr den etwa mit einer typischen Wohnnutzung durch die Bewohner und deren Besucher bzw. Lieferanten in einem allgemeinen Wohngebiet verbundenen Verkehr erheblich überschreiten wird. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Baunutzungsverordnung Anlagen u.a. für gesundheitliche und soziale Zwecke im allgemeinen Wohngebiet für allgemein zulässig hält, so dass ein mit dem Betreiben dieser Anlagen wesenstypisch verbundener Lieferverkehr als gebietstypisch anzusehen ist. Anhaltspunkte dafür, dass der mit einem typischen Hospiz mit 12 Plätzen verbundene Lieferverkehr erheblich höher ist als bei anderen Anlagen für soziale und gesundheitliche Zwecke, haben die Kläger nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich. Angesichts des Gesundheitszustands der Hospizbewohner ist davon auszugehen, dass diese kein eigenes Fahrzeug nutzen werden. Auch findet in einem Hospiz - anders als bei einem im Wohngebiet nicht gebietsverträglichen Dialysezentrum, bei dem im Zweischichtbetrieb Patienten behandelt werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.2.2008, 4 B 60/07, juris; OVG Weimar, Urt. v. 30.8.2007, 1 KO 329/06, juris) - eine eher geringe Fluktuation der Hospizbewohner und ein entsprechend geringerer An- und Abfahrtsverkehr statt. Selbst nach Angaben des Prozessbevollmächtigten der Kläger ist mit einer durchschnittlichen Verweildauer der Hospizbewohner von etwa 28 Tagen zu rechnen. Des Weiteren sind die Verkehrsimmissionen durch die Besucher der Hospizbewohner gebietsverträglich. Insoweit bleibt festzuhalten, dass in einem allgemeinen Wohngebiet jeder Anwohner typischerweise Angehörige und Freunde unbegrenzt zu Besuch empfangen und beherbergen darf. Schließlich sind die zu erwartenden Immissionen auch nicht deshalb gebietsunverträglich, weil sie zu besonders schutzwürdigen Tageszeiten oder in der Nacht zu erwarten sind. Anders als etwa in einem Dialysezentrum, in dem der Anfahrtsverkehr von bis zu über 30 Patienten vor 7 Uhr morgens stattfand (OVG Weimar, Urt. v. 30.8.2007, a.a.O., Rn. 64) ist bei einem Hospiz nicht mit einer erheblichen Verkehrsbelastung in den besonders lärmsensiblen Nacht- bzw. frühen Morgenstunden zu rechnen. Ein regelhafter Patientenverkehr ist in diesen Zeiten typischerweise nicht zu erwarten. 2. Die Kläger werden durch das Vorhaben des Beigeladenen nicht in ihrem aus § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO folgenden Anspruch auf Aufrechterhaltung der typischen Prägung des Baugebiets (siehe dazu OVG Hamburg, Beschl. v. 4.5.2009, 2 Bs 154/08, juris; Beschl. v. 5.6.2009, 2 Bs 26/09, juris; Beschl. v. 2.9.2010, 2 Bs 144/10, juris) verletzt. Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO sind bauliche Anlagen im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Anders als die ungeschriebene Voraussetzung der typisierend, unabhängig vom Einzelfall zu bestimmenden Gebietsverträglichkeit ermöglicht § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO eine Kontrolle singulärer Vorhaben zur Vermeidung gebietsunverträglicher Auswirkungen nach Anzahl, Lage, Umfang und Zweckbestimmung im Einzelfall (BVerwG, Urt. v. 21.3.2002, 4 C 1/02, juris, Rn. 13). Die Eigenart des Baugebiets ergibt sich zum einen aus seiner allgemeinen Zweckbestimmung, zum anderen wird sie durch die sonstigen Festsetzungen des Bebauungsplans, wie z.B. zu dem Maß der baulichen Nutzung und zu der Bauweise, geprägt (OVG Hamburg, Beschl. v. 4.5.2009, 2 Bs 154/08, juris, Rn. 14). Die typisierenden Regelungen der Baunutzungsverordnung sind allerdings nicht allein entscheidend. Vielmehr lässt sich die Eigenart eines Baugebiets nur auf die Weise abschließend bestimmen, dass zusätzlich auch die jeweilige örtliche Situation, in die ein Gebiet „hineingeplant“ worden ist, sowie der jeweilige Planungswille, soweit dieser in den Festsetzungen des Bebauungsplans unter Berücksichtigung der hierfür gegebenen Begründung zum Ausdruck gekommen ist, berücksichtigt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 4.5.1988, 4 C 34/86, Rn. 21; OVG Hamburg, Beschl. v. 4.5.2009, a.a.O.). Nach diesem Maßstab widerspricht das Hospiz in seiner genehmigten Größe nicht der Eigenart des allgemeinen Wohngebiets, in dem es errichtet wurde. Dies gilt sowohl für seine Zweckbestimmung [a)] als auch für seine Größe [b)]. Andere Anhaltspunkte für einen Widerspruch des Hospizes gegen die typische Prägung des allgemeinen Wohngebiets haben die Kläger nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich. a) Das Hospiz verstößt als Anlage für soziale und gesundheitliche Zwecke nicht gegen die Gebietsprägung des streitgegenständlichen allgemeinen Wohngebiets. Der Plangeber hat dieses allgemeine Wohngebiet wegen des östlich angrenzenden Gewerbegebiets und um Anlagen nach § 4 BauNVO 1977, zu denen das Hospiz gehört [s.o.1. a)] zuzulassen, bewusst festgesetzt. Hinsichtlich dieses Baugebiets heißt es in der Begründung des Bebauungsplans: „Das östlich anschließende neue Wohngebiet wird wegen seiner Nachbarschaft zum Gewerbegebiet als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen. Zugleich wird damit die Möglichkeit eröffnet, im Bedarfsfall Kinder- und Jugendfreizeiteinrichtungen, Läden für die Nahversorgung, Schank- und Speisewirtschaften oder ähnliche Einrichtungen nach § 4 der Baunutzungsverordnung zuzulassen (S. 7 f. der Begründung des Bebauungsplans).“ Entgegen der Auffassung des Klägervertreters folgt aus dieser Begründung nicht, dass Anlagen für soziale und gesundheitliche Zwecke nur dann der Eigenart des allgemeinen Wohngebiets entsprechen, wenn sie dem Bedarf der ansässigen Bevölkerung dienen. Schon der Wortlaut „im Bedarfsfall“ spricht nicht eindeutig für eine Beschränkung auf Anlagen, die dem Bedarf der ansässigen Bevölkerung dienen, da nicht erkennbar ist, worauf sich der Bedarf beziehen soll. Der Bedarf könnte sich sowohl auf das Baugebiet, auf die nähere Umgebung oder ohne örtliche Einschränkung auf jeden von einem Betreiber einer Anlage für soziale und gesundheitliche Zwecke angenommenen Bedarf beziehen. Aus dem Zusammenhang der beiden Sätze ergibt sich, dass der Plangeber mit der Formulierung „im Bedarfsfall“ keine Beschränkung der im allgemeinen Wohngebiet nach § 4 Abs. 2 BauNVO 1977 allgemein zulässigen Anlagen beabsichtigte. Grund für die Ausweisung des Wohngebiets als allgemeines Wohngebiet ist nach dem ersten Satz die Nähe zum Gewerbegebiet. Die Folge dieser Ausweisung als allgemeines Wohngebiet wird dann in Satz 2 bezeichnet, wonach mit dieser Ausweisung die nach § 4 BauNVO zulässigen Nutzungen in dem Wohngebiet zugelassen werden können. Dafür, dass der Plangeber mit dem zweiten Satz die allgemein zulässige Nutzung im allgemeinen Wohngebiet beschränken wollte, sind keine Anhaltspunkte gegeben. Vielmehr beschreibt der zweite Satz lediglich, was aus der Festsetzung des Wohngebiets als allgemeines Wohngebiet folgt, ohne die Nutzungsarten einzuschränken. Selbst wenn die Begründung des Bebauungsplans so zu verstehen wäre, dass Anlagen für soziale und gesundheitliche Zwecke nur zulässig sein sollen, wenn sie dem Bedarf der ansässigen Bevölkerung dienen, würde daraus keine Gebietsprägung folgen, gegen die das Hospiz verstoßen würde. Denn nach der Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts kann sich eine Gebietsprägung nicht allein aus der Begründung eines Bebauungsplans ergeben. Notwendig ist vielmehr, dass der Planungswille in den Festsetzungen des Bebauungsplans selbst zum Ausdruck kommt (OVG Hamburg, Beschl. v. 4.5.2009, 2 Bs 154/08, juris, Rn. 14; Beschl. v. 5.6.2009, 2 Bs 26/09, juris, Rn. 13; Beschl. v. 2.9.2010, 2 Bs 144/10, juris, Rn. 6). Eine einschränkende Festsetzung in Bezug auf die nach § 4 BauNVO zulässigen Anlagen, die etwa auf § 1 Abs. 5 und Abs. 9 BauNVO gestützt werden könnte, hat der Plangeber nicht getroffen [s.o.1. a)]. Vielmehr hat der Plangeber ein allgemeines Wohngebiet ohne Einschränkung festgesetzt und damit die Eigenart des Gebiets geprägt. Gegen diese Prägung verstößt das Hospiz als Anlage für soziale und gesundheitliche Zwecke nicht. b) Das Hospiz verstößt auch nicht aufgrund seiner Größe gegen die Eigenart des streitgegenständlichen allgemeinen Wohngebiets. Zwar ist dieses allgemeine Wohngebiet nach dem Willen des Plangebers von einer relativ geringen Bebauungsdichte geprägt. Dies zeigt sich insbesondere an der nur eingeschossigen Bauweise, den Festsetzungen, dass Wohngebäude nicht mehr als zwei Wohnungen haben dürfen und nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig sind und der geringen Geschossflächenzahl von 0,5. Jedoch widerspricht der Umfang bzw. die Größe des Hospizes nicht dieser Gebietsprägung. Vielmehr hält es die in den Vorgaben des Bebauungsplans zum Maß der baulichen Nutzung zum Ausdruck kommende Eigenart des Gebiets ein: Die Geschossflächenzahl des Hospizes von 0,35 unterschreitet den zulässigen Umfang deutlich. Außerdem ist das Hospiz trotz des zweigeschossigen Anbaus insgesamt als eingeschossig anzusehen. Nach § 20 Abs. 1 BauNVO gelten als Vollgeschosse Geschosse, die nach landesrechtlichen Vorschriften Vollgeschosse sind oder auf ihre Zahl angerechnet werden. Gemäß der landesrechtlichen Bestimmungen liegt nur ein Vollgeschoss vor, da weder das oberste Geschoss [aa)], noch der Keller [bb)] als Vollgeschoss zu werten sind. aa) Nach § 2 Abs. 6 Satz 4 HBauO sind das oberste Geschoss und Geschosse im Dachraum Vollgeschosse, wenn sie eine lichte Höhe von mindestens 2,3 m über mindestens zwei Drittel der Geschossfläche des darunter liegenden Geschosses haben. Dabei ist ein Geschoss die Summe der auf gleicher Ebene liegenden Räume eines Gebäudes (OVG Lüneburg, Urt. v. 25.3.1980, BRS 36, Nr. 123). Bei dem bestehenden Gebäudeteil und dem Anbau handelt es sich nicht um zwei sondern um ein Gebäude [(1)], das zur Berechnung der Vollgeschossanzahl nicht in unterschiedliche Gebäudeabschnitte einzuteilen ist [(2)]. Deshalb ist das oberste Geschoss nicht als Vollgeschoss zu werten [(3)]. (1) Bei dem Gebäude des Hospizes handelt es sich trotz des Anbaus um ein einheitlich zu betrachtendes Gebäude. Ein Gebäude ist eine funktional abgeschlossene bauliche Einheit (BVerwG, Beschl. v. 13.12.1995, 4 B 245/95, juris, Rn. 4). Als Abgrenzungsmerkmal eignet sich insoweit das Kriterium der selbständigen Benutzbarkeit, das auch bei der Bestimmung des bauordnungsrechtlichen Gebäudebegriffs (vgl. § 2 Abs. 2 HBauO) eine maßgebliche Rolle spielt. Erforderlich ist, dass ein Gebäude jedenfalls tatsächlich unabhängig von sonstigen baulichen Anlagen genutzt werden kann. Für eine selbständige Nutzbarkeit spricht es, wenn getrennte Eingänge vorhanden sind und verschiedene Buchgrundstücke vorliegen (BVerwG, Beschl. v. 13.12.1995, a.a.O.). Darüber hinaus kommt es auf alle Einrichtungen an, die für eine selbständige Benutzbarkeit erforderlich sind, etwa ein eigener Heizungsraum (OVG Hamburg, Beschl. v. 9.4.2010, 2 Bs 49/10, Rn. 10). Hingegen kommt es nicht darauf an, ob eine Wand zwischen den Gebäudeteilen den bauordnungsrechtlichen Anforderungen an eine Außen- bzw. Brandwand (§§ 26, 28 HBauO) genügt (OVG Hamburg, Beschl. v. 9.4.2010, a.a.O.). Zwar ist das Abgrenzungsmerkmal der selbständigen Benutzbarkeit der bauordnungsrechtlichen Definition des Gebäudes entlehnt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.12.1995, a.a.O.). Die funktionale Selbständigkeit im planungsrechtlichen Sinne ist mit jener im bauordnungsrechtlichen Sinne jedoch nicht identisch (OVG Hamburg, Beschl. v. 9.4.2010, a.a.O.). Danach stellt das Hospiz des Beigeladenen ein einheitlich zu betrachtendes Gebäude dar. Zwar wird der Anbau durch eine Brandwand vom bestehenden Gebäudeteil getrennt. Diese wurde aber nur aus Gründen des Brandschutzes errichtet und führt nicht zu einer funktionalen Selbständigkeit im planungsrechtlichen Sinne. Vielmehr handelt es sich um ein Buchgrundstück, auf dem das Gesamtgebäude funktional einheitlich als Hospiz konzipiert wurde. Es gibt nur einen Eingang für das Gesamtgebäude. Die Türen des Anbaus stellen ausschließlich Rettungswege dar; von außen sind sie verschlossen. Außerdem gibt es nur eine Heizungsanlage für das Gesamtgebäude. (2) Das Hospizgebäude ist nicht in verschiedene Gebäudeabschnitte mit separat zu berechnender Anzahl der Vollgeschosse zu unterteilen. Ein (einheitliches) Geschoss liegt vor, wenn kein Höhenunterschied zwischen den Räumen einer Gebäudeebene besteht. Selbst wenn Teile der Geschossebene gegeneinander geringfügig versetzt angeordnet sind, ist ein einheitliches Geschoss gegeben. Lediglich bei großen Höhenunterschieden, etwa mehr als 1 m, ist das Gebäude anhand des Gebäudeschnitts in Teilabschnitte mit jeweils gleichen Geschossebenen aufzuteilen und die Zahl der Geschosse für jeden dieser vertikalen Gebäudeteile gesondert zu zählen (OVG Lüneburg, Urt. v. 25.3.1980, a.a.O.). Hier besteht ein durchgängiges Erdgeschoss ohne Höhenunterschiede zwischen dem Anbau und dem bestehenden Gebäudeteil. (3) Vor diesem Hintergrund ist das oberste Geschoss nicht als Vollgeschoss zu werten. Das oberste Geschoss des Hospizes im zweigeschossigen Anbau hat eine lichte Höhe von mindestens 2,3 m auf einer Fläche von 225,32 qm. Das darunterliegende Erdgeschoss hat eine Fläche von 683,27 qm. Damit hat das oberste Geschoss eine lichte Höhe von mindestens 2,3 m auf lediglich einem Drittel der Geschossfläche des darunter liegenden Erdgeschosses. bb) Es liegt auch kein Vollgeschoss im Keller vor. Gemäß § 2 Abs. 6 Satz 2 HBauO sind Vollgeschosse Geschosse, deren Deckenoberkante im Mittel mehr als 1,40 m über die Geländeoberfläche hinausragt und die eine lichte Höhe von mindestens 2,3 m haben. Das Kellergeschoss ragt nicht 1,40 m über die Geländeoberfläche hinaus, selbst wenn von dieser die Höhe der Aufschüttung, die beim Bau des Hospizes erfolgte, abgezogen wird. Derzeit ragt das Kellergeschoss nicht über die Geländeoberfläche hinaus. Bei Abzug der Aufschüttung (nach Angaben des Beigeladenen: 56 cm, der Kläger: 90 cm) würde das Kellergeschoss (rechnerisch) maximal in Höhe dieser Aufschüttung über die Geländeoberfläche hinausgehen. Selbst nach Angaben der Kläger ragt das Kellergeschoss (rechnerisch) demnach weniger als einen Meter über die Geländeoberfläche hinaus. 3. Das Hospiz in der genehmigten Form verletzt nicht das Gebot der Rücksichtnahme (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO). Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hängen die Anforderungen, die das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.11.2004, 4 C 1/04, juris, Rn. 22, m.w.N.). Die Schutzwürdigkeit des Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung, die Interessen des Bauherrn und das, was beiden Seiten billigerweise zumutbar oder unzumutbar ist, sind dann gegeneinander abzuwägen (vgl. BVerwG, Urt. v. 6.10.1989, 4 C 14/87, juris, Rn. 14). Gemessen an diesem Maßstab liegt kein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot vor. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Hospiz die Vorgaben des Bebauungsplans einhält und für diese plankonforme Bebauung das Rücksichtnahmegebot aus § 15 Abs. 1 BauNVO direkt zur Anwendung kommt und nicht der strengere Maßstab bei nicht plankonformer Bebauung und entsprechender Anwendung des § 15 Abs. 1 BauNVO (vgl. zu diesen Maßstäben: BVerwG, Urt. v. 6.10.1989, 4 C 14/87, juris, Rn. 13 ff.). Eine unzumutbare Beeinträchtigung ihres Grundstücks durch das Vorhaben des Beigeladenen haben die Kläger nicht substantiiert geltend gemacht. Eine solche kann auch seitens des Gerichts nicht festgestellt werden. a) Ein Verstoß gegen das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme folgt nicht aus einer Beeinträchtigung der Belichtung, Belüftung oder Besonnung oder wegen entstehender Einsichtsmöglichkeiten. Wenn ein Bauvorhaben auf eigenem Grund die bauordnungsrechtlich vorgeschriebenen Abstandsflächen gegenüber den angrenzenden Nachbargrundstücken einhält, fehlt es in der Regel an einem Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 17.9.2012, 2 Bs 169/12, juris, Rn. 28, m.w.N.). Dies gilt jedenfalls wegen einer möglichen Beeinträchtigung der Belichtung, Belüftung oder Besonnung oder wegen entstehender Einsichtsmöglichkeiten (OVG Hamburg, Beschl. v. 26.9.2007, 2 Bs 188/07, juris, Rn. 8). Das Vorhaben des Beigeladenen hält die notwendigen Abstandsflächen gemäß § 6 Abs. 5 Satz 1 HBauO auf eigenem Grund ein. Dies gilt selbst dann, wenn zugunsten der Kläger nicht nur die zusätzliche Aufschüttung beim Bau des Anbaus, sondern auch die bereits seit den 1990ern bestehende Aufschüttung zur Gebäudehöhe hinzugerechnet wird. Das Satteldach fällt mit einer Neigung von 16 Grad unter die Regel des § 6 Abs. 4 Satz 3 HBauO, so dass die Dachhöhe von 2,07 m nur zu einem Drittel, also 0,69 m, einzubeziehen ist. In diesem Fall ergibt sich eine rechnerische Wandhöhe von 7,75 m (1,36 m Aufschüttung + 5,70 m Traufhöhe + 0,69 m Dachhöhe). Die somit erforderliche Abstandsfläche zum Grundstück der Antragstellerin von etwa 3,10 m (7,75 m x 0,4) wird mit etwa 5,70 m eingehalten. Selbst wenn die zweite Aufschüttung wie von den Klägern behauptet 90 cm und nicht wie vom Architekten des Beigeladenen vorgetragen 56 cm betragen haben sollte, würde die dann erforderliche Abstandsfläche von 3,24 m eingehalten. Anhaltspunkte für einen darüber hinausgehenden atypischen Fall sind nicht ersichtlich, zumal nur sehr begrenzte Einsichtsmöglichkeiten auf das klägerische Grundstück gegeben sind. Auf der Nordseite des Hospizes zum Grundstück der Kläger hin liegen nur die kleinen Badfenster und die Treppenhausfenster, nicht jedoch die Fenster der Aufenthaltsräume der Hospizbewohner. b) Das Vorhaben des Beigeladenen verstößt auch nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme unter dem Gesichtspunkt der erdrückenden Wirkung. Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht hat offengelassen, ob für eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots wegen einer erdrückenden Wirkung in der Regel kein Raum ist, wenn die notwendige Abstandsfläche eingehalten wird (OVG Hamburg, Beschl. v. 26.9.2007, 2 Bs 188/07, juris, Rn. 11). Dies kann auch vorliegend dahinstehen, denn von dem Vorhaben des Beigeladenen geht keine erdrückende Wirkung aus. Eine erdrückende Wirkung wird angenommen, wenn eine bauliche Anlage wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer massiven Gestaltung ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem es diesem förmlich „die Luft nimmt", wenn für den Nachbarn das Gefühl des „Eingemauertseins" entsteht oder wenn die Größe des „erdrückenden" Gebäudes aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls derartig übermächtig ist, dass das „erdrückte" Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem „herrschenden" Gebäude dominierte Fläche ohne eigene Charakteristik wahrgenommen wird (OVG Münster, Beschl. v. 30.8.2013, 7 B 252/13, juris, Rn. 15 f.; Urt. v. 19.7.2010, 7 A 3199/08, juris, Rn. 58 f.). Erdrückende Wirkung kann insbesondere bei einer Riegelwirkung oder einem Einmauerungseffekt vorliegen (OVG Hamburg, Beschl. v. 12.2.2010, 2 Es 2/09.N, juris, Rn. 38). Dabei erzeugt selbst das Nebeneinander einer dreigeschossigen und einer eingeschossigen Bebauung als solches noch keine erdrückende Wirkung (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 26.9.2007, 2 Bs 188/07, juris, Rn. 12). Gemessen an diesem Maßstab und nach dem Ergebnis der Inaugenscheinnahme ist keine erdrückende Wirkung gegeben. Insbesondere erzeugt das Hospizgebäude für das Grundstück der Kläger weder eine Riegelwirkung noch einen Einmauerungseffekt. Zwar ist das Hospiz mit dem zweigeschossigen Anbau und aufgrund der beiden Grundstückaufschüttungen höher als das Haus der Kläger. Jedoch bewegt sich das Hospizgebäude mit einer Gesamthöhe bis zum Dachfirst von 7,77 m in einer Größenordnung, die ein als eingeschossig anzusehendes Einfamilienhaus - je nach Dachgestaltung - schnell erreichen kann. Selbst wenn die Aufschüttungen berücksichtigt werden, ergibt sich eine Gesamthöhe von unter 10 m (9,13 m nach Angaben des Beigeladenen, 9,47 m nach Angaben der Kläger). Obwohl der Anbau selbst zweigeschossig ist, ist er in der absoluten Höhe nicht wesentlich höher als der vorher schon bestehende Gebäudeteil. Die Breite des Anbaus des Hospizgebäudes entspricht in etwa der Breite der Doppelhausbebauung auf dem Flurstück 1866, auf dem die Doppelhaushälfte der Kläger steht. Darüber hinaus ist bei der Interessenabwägung im Rahmen des Rücksichtnahmegebots zu berücksichtigen, dass die Interessen des Beigeladenen schutzwürdig sind, weil das Hospizgebäude plankonform ist. Es hält sowohl die im Bebauungsplan festgesetzte Baugrenze zu den Klägern hin als auch die Anzahl der zulässigen Vollgeschosse [s.o. 2. b)] ein. Die Kläger mussten aufgrund der Festsetzungen des Bebauungsplans jederzeit mit der Möglichkeit rechnen, dass ein Gebäude in der jetzigen Größe des Hospizes auf dem Grundstück des Beigeladenen errichtet wird. Schließlich spricht entscheidend gegen die erdrückende Wirkung, dass bis zur Grundstücksgrenze der Kläger ein Abstand von etwa 5,70 m und bis zum Haus der Kläger sogar ein Abstand von über 11 m besteht. c) Das genehmigte Vorhaben ist auch nicht wegen des mit seinem Betrieb verbundenen Verkehrsaufkommens und der damit zusammenhängenden Immissionen den Klägern gegenüber rücksichtslos. Bei der Abwägung der Interessen des Beigeladenen und der Kläger ist zunächst zu berücksichtigen, dass es sich um Verkehrsimmissionen des im allgemeinen Wohngebiet allgemein zulässigen und gebietsverträglichen Hospizes handelt. Die mit der Nutzung des Hospizes verbundenen Verkehrsimmissionen sind demnach regelmäßig von den Nachbarn hinzunehmen. Um diese Immissionen rücksichtslos erscheinen zu lassen, müssten die für die Unzumutbarkeit sprechenden Besonderheiten des Einzelfalls die dagegen sprechenden Besonderheiten deutlich überwiegen. Bei der Abwägung sind Besonderheiten der Schutzwürdigkeit der Nachbarn, der Störungsintensität des mit dem Hospiz des Beigeladenen verbundenen Verkehrsaufkommens im Vergleich zu anderen gebietsverträglichen Anlagen für soziale und gesundheitliche Zwecke und der Schutzwürdigkeit des Interesses des Beigeladenen am Betrieb des Hospizes in den Blick zu nehmen. Bei dieser Abwägung ist auch die Situationsvorbelastung des Grundstücks des Nachbarn zu berücksichtigen (OVG Bremen, Beschl. v. 18.10.2002, 1 B 315/02, juris, Rn. 9). Die vorhandene Vorbelastung muss der Nachbar hinnehmen. Ein Erweiterungsbau ist nur dann rücksichtslos, wenn er zu einer Steigerung der vorhandenen Beeinträchtigungen führt, die entweder erstmals die Schwelle der Unzumutbarkeit übersteigt oder aber eine zuvor schon unzumutbare Belastung spürbar verschärft (OVG Bremen, Beschl. v. 18.10.2002, a.a.O., Rn. 14; OVG Münster, Urt. v. 10.7.1998, 11 A 7238/95, juris, Rn. 36). Danach ist bei Abwägung aller Besonderheiten des Einzelfalls nicht von einer Unzumutbarkeit der mit dem Betrieb des Hospizes verbundenen Verkehrsimmissionen auszugehen. Zwar ergibt sich aus der Tatsache, dass der B.-Ring als Spielstraße ausgestaltet ist, eine erhöhte Sensibilität der Umgebung für Verkehrsimmissionen. Denn Spielstraßen sind regelmäßig durch ein geringeres Verkehrsaufkommen als gewöhnliche Straßen gekennzeichnet. Jedoch wird mit dem Betrieb des Hospizes selbst für den Maßstab der Spielstraße kein unzumutbares Verkehrsaufkommen entstehen. Dies ergibt sich daraus, dass mit dem Hospiz des Beigeladenen kein besonders störungsintensives Verkehrsaufkommen verbunden sein wird [aa)], dass eine erhebliche Vorbelastung besteht [bb)] und dass die schutzwürdigen Interessen des Beigeladenen am Betrieb des Hospizes zu berücksichtigen sind [cc)]. aa) Die Nutzung des Hospizes wird aller Voraussicht nach nicht zu einem besonders störungsintensiven Verkehrsaufkommen führen. Insbesondere die eher geringe Zahl von 12 Hospizbewohnern und - außerhalb des Schichtwechsels - höchstens sechs gleichzeitig anwesenden Mitarbeitern wird das Verkehrsaufkommen auf ein zumutbares Maß begrenzen. Dies gilt auch deshalb, weil - wie bereits dargelegt [s.o. 1. b)] - aufgrund des Gesundheitszustands der Hospizbewohner nicht damit zu rechnen ist, dass diese ein eigenes Fahrzeug nutzen werden. Bei zwölf Plätzen und einer durchschnittlichen Verweildauer der Hospizbewohner von etwa 28 Tagen ist gemäß der Angaben des Beigeladenen, an denen das Gericht insoweit keine Zweifel hat, mit etwa 110 bis 120 „Bettenwechseln“ pro Jahr zu rechnen. Dies führt statistisch in einem Zeitraum von drei Tagen zu jeweils etwa einem Krankentransport und einem Leichenwagen, also einer lediglich geringen Belastung. Außerdem wird ein nicht unerheblicher Anteil der Mitarbeiter öffentliche Verkehrsmittel benutzen (der Geschäftsführer des Beigeladenen sprach unter Bezugnahme auf den Anteil von HVV-Jahreskarten sogar von 50 Prozent, was allerdings von den Klägern bestritten wird). Von den Mahlzeiten wird lediglich das Mittagessen angeliefert und dies geschieht nach Angaben des Beigeladenen aufgrund der geringen Anzahl mit einem gewöhnlichen PKW. Darüber hinaus wird angesichts der geringen Bettenzahl und der Tatsache, dass Bewohner - wenn sie wünschen - ihre eigene Bettwäsche verwenden können, die im Hospiz selbst gewaschen wird, nur eine begrenzte Zahl von Wäschelieferungen stattfinden (nach von den Klägern bestrittenen Angaben des Geschäftsführers der Beigeladenen zwei Lieferungen pro Woche). Hinzu kommen zwar die An- und Abfahrten einer nicht unerheblichen Anzahl von Besuchern [s.o. 1.b)]. Jedoch ist schon aufgrund der begrenzten Zahl von 12 Hospizbewohnern nicht mit einer unzumutbaren Besucherzahl zu rechnen. Auch werden nicht alle Besucher einen eigenen Pkw nutzen, da das Hospiz gut mit dem Bus zu erreichen ist (die etwa 150 m entfernte Bushaltestelle „B-Straße“ ist vom Bahnhof H durch die Linien 1 und 4 auch am Wochenende im 20-Minuten-Takt zu erreichen, vgl. im Internet: www.hvv.de). Schließlich haben die Kläger nicht substantiiert dargelegt und ist auch sonst nicht ersichtlich, dass mit einem besonders hohen Verkehrsaufkommen aufgrund externer Helfer wie Ärzte und Seelsorger zu rechnen sein wird. Anhaltspunkte dafür, dass der Betrieb des Hospizes des Beigeladenen zu einem im Vergleich zu typischen Hospizen erhöhten Verkehrsaufkommen zu sensiblen Zeiten, etwa zur Nachtzeit, führen wird, sind nicht ersichtlich. Insbesondere werden nachts nur zwei Mitarbeiter gleichzeitig anwesend sein. Hospizbewohner werden zu diesen sensiblen Zeiten regelmäßig nicht transportiert werden. Besucher der Hospizbewohner, die bis abends spät bleiben möchten, können jederzeit in dem Gästezimmer des Hospizes übernachten, auf Anfrage auch im Zimmer der Hospizbewohner. bb) Gegen die Unzumutbarkeit der Verkehrsbelastungen spricht auch die frühere Belastung des Grundstücks der Kläger und der Spielstraße durch den Betrieb des kirchlichen Gemeindehauses. Dieses Gemeindezentrum verfügte über einen Gemeinderaum für etwa 90 Personen. Dieser wurde für diverse Aktivitäten, insbesondere auch Abend- und Wochenendveranstaltungen, genutzt. Zwar sind die genaue Anzahl der Teilnehmer an den Veranstaltungen und die Quote der Besucher, die mit dem eigenen Fahrzeug gekommen sind, zwischen den Beteiligten streitig. Jedoch verfügte das Gemeindehaus über eine umfangreiche Stellplatzanlage an der Grundstücksgrenze zu den Klägern, die sogar die zunächst geplante Anzahl von sechs Stellplätzen für das Hospiz, deutlich überschritt (vgl. das Luftbild Frühjahr 2012 aus dem FHH-Atlas im Internet). Dies spricht neben dem Fassungsvermögen des Gemeinderaums für ein nicht unerhebliches Verkehrsaufkommen im Zusammenhang mit der Nutzung des Gemeindehauses und damit für eine erhebliche Vorbelastung. Dass im Vergleich zu dieser früheren Belastung durch das Hospiz ein unzumutbarer zusätzlicher Verkehr in das allgemeine Wohngebiet getragen wird, haben die Kläger nicht substantiiert dargelegt. Angesichts der eher geringen Größe des Hospizes und der soeben ausgeführten Gründe, die gegen ein übermäßiges Verkehrsaufkommen sprechen [3. c) aa)], ist dies auch sonst nicht ersichtlich. cc) Schließlich sprechen die schutzwürdigen Interessen des Beigeladenen am Betrieb des Hospizes gegen die Unzumutbarkeit der damit zusammenhängenden Verkehrsimmissionen. Der Betrieb des Hospizes ist schutzwürdig, weil es als Anlage für soziale bzw. gesundheitliche Zwecke im allgemeinen Wohngebiet allgemein zulässig und auch gebietsverträglich ist [s.o. 1. a) und b)]. Die Schutzwürdigkeit wird dadurch erhöht, dass der Betrieb des Hospizes auch im öffentlichen Interesse an einer guten Versorgung mit Einrichtungen der Sterbebegleitung erfolgt. Zwar besteht nach den Angaben der Kläger im gesamten Stadtgebiet von Hamburg zahlenmäßig kein zusätzlicher Bedarf an Hospizplätzen. Unstreitig ist aber, dass es im Bereich südlich der Elbe bisher kein Hospiz gibt und zur wohnortnahen Versorgung der Bevölkerung ein öffentliches Interesse am Betrieb eines Hospizes gerade in diesem Bereich besteht. d) Es liegt kein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot aufgrund der Anzahl der genehmigten Stellplätze vor. Zwar kann die Genehmigung eines Vorhabens ohne die erforderlichen Stellplätze im Einzelfall gegen das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme verstoßen (OVG Bremen, Beschl. v. 18.10.2002, 1 B 315/02, juris, Rn. 9 ff.). Voraussetzung dafür ist allerdings, dass die Verletzung der Pflicht, ausreichenden Parkraum für die Nutzer des Vorhabens zu schaffen, geeignet ist, die bestimmungsgemäße Nutzung des Grundstücks des Betroffenen zu beeinträchtigen (OVG Bremen, Beschl. v. 18.10.2002, a.a.O., Rn. 12). Eine solche Beeinträchtigung liegt - jedenfalls solange der freie Zugang zum Grundstück des Betroffenen möglich ist - nicht schon darin, dass die angrenzenden Straßen durch Fahrzeuge von Nutzern des Vorhabens frequentiert, insbesondere zum Parken in Anspruch genommen werden und ihm selbst nur noch mit den daraus folgenden Einschränkungen zur Verfügung stehen (BVerwG, Beschl. v. 18.3.1998, 1 B 33/98, juris, Rn. 10). Das durch das Eigentum und die Baugenehmigung vermittelte Recht des Betroffenen zur bestimmungsgemäßen Nutzung seines Grundstücks begründet kein Recht auf bevorzugte Nutzung des angrenzenden öffentlichen Straßenraums (OVG Bremen, Beschl. v. 18.10.2002, a.a.O., Rn. 12). Probleme, die sich aus der Verteilung knappen öffentlichen Straßenraums auf verschiedene Verkehrsteilnehmer ergeben, sind mit den Mitteln des Straßenverkehrsrechts zu lösen (vgl. für den ruhenden Verkehr die Anwohnerparkregelung § 45 Abs. 1b Nr. 2a StVO). Die Kläger haben nicht dargelegt, dass sie durch die Anzahl der genehmigten Stellplätze in der Nutzung ihres Grundstücks beeinträchtigt werden. Weder haben sie dargetan, dass der freie Zugang zu ihrem Grundstück nicht mehr gegeben sein noch dass gerade der Parksuchverkehr zu unzumutbaren Immissionen führen wird. Beides ist auch sonst nicht ersichtlich. Zwar ist aufgrund der nicht unerheblichen Anzahl von Besuchern, die zu erwarten sind, fraglich, ob die durch die Baugenehmigung festgesetzte Anzahl von zwei notwendigen Stellplätzen ausreichend sein wird, um den durch den Betrieb des Hospizes ausgelösten Bedarf zu decken. Jedoch hat die Inaugenscheinnahme ergeben, dass die Stellplatzfläche ausreichend groß ist, um drei Fahrzeugen Platz zu bieten. Außerdem stehen unmittelbar vor dem Hospiz vier zusätzliche Stellplätze zur Verfügung. Darüber hinaus können die Besucher des Hospizes auch in der nicht weit vom Hospiz entfernten G-Straße parken. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass nach Nummer 5.1 der Anlage zur Baugenehmigung vom 21. November 2012 „Bauordnungsrechtliche Anforderungen“ vorgesehen ist, dass zusätzliche Stellplätze auf dem Grundstück des Beigeladenen nachzuweisen sind, wenn sich beim Betrieb des Hospizes herausstellt, dass die Anzahl der geplanten zwei notwendigen Stellplätze nicht ausreicht. Sollte sich also herausstellen, dass zu wenig Stellplätze vorhanden sind, ist der Beigeladene schon nach der Baugenehmigung zur Abhilfe verpflichtet. Sollten die Kläger Probleme im Zusammenhang mit der Anzahl der Stellplätze bemerken, steht es ihnen frei, den Beigeladenen und die Beklagte um Abhilfe entsprechend dieser Regelung der Baugenehmigung zu ersuchen. e) Soweit die Kläger den Lärm der beiden Lüftungsanlagen im Keller des Gebäudes rügen, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Beigeladene in der mündlichen Verhandlung zugesagt hat, den von diesen Lüftern ausgehenden Lärm durch den Einbau von Schalldämpfern und durch ein Abschalten zur Nachtzeit zu begrenzen. Davon unabhängig verstößt die Baugenehmigung für das Hospiz wegen der Emissionen der beiden Lüfter schon deshalb nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme, weil die Lüftungsanlage nicht Bestandteil der Genehmigung ist. f) In Bezug auf die Gefahr, dass Oberflächenwasser auf das Grundstück der Kläger laufen könnte, ist das genehmigte Vorhaben nicht rücksichtslos. Der abwasserrechtliche Ergänzungsbescheid vom 4. Dezember 2012 legt fest, dass der Beigeladene sicherzustellen hat, dass kein Regenwasser auf das Grundstück der Kläger gelangt. Sollte dies doch geschehen, ist der Beigeladene durch die Baugenehmigung verpflichtet, Abhilfe zu schaffe. Der Beigeladene hat dementsprechend in der mündlichen Verhandlung zu erkennen gegeben, dass er bereit ist, Abhilfe durch eine Verbesserung der Entwässerung zu schaffen, falls tatsächlich Regenwasser auf das Grundstück der Kläger gelangt. In diesem Fall steht es den Klägern frei, den Beigeladenen und die Beklagte um Maßnahmen entsprechend der Regelungen des abwasserrechtlichen Ergänzungsbescheids zu ersuchen. g) Hinsichtlich der Mülltonnen, die während der Inaugenscheinnahme unmittelbar an der Grundstücksgrenze zu den Klägern standen, liegt kein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot vor, weil der nach der Baugenehmigung vorgesehene Standort weit von dem Grundstück der Kläger entfernt ist. Der Beigeladene ist verpflichtet, die Mülltonnen an dem vorgesehenen Ort aufzustellen. Dadurch wird auch ein Anreiz für die Mitarbeiter oder Besucher im Hospiz beseitigt, den ersten Rettungsweg auf der nördlichen, den Klägern zugewandten Gebäudeseite, als zweiten Eingang zweckzuentfremden. Sollten die Kläger Probleme im Zusammenhang mit dem Standort der Mülltonnen bemerken, steht es ihnen frei, vom Beigeladenen und von der Beklagten Abhilfe entsprechend der Regelung der Baugenehmigung zu verlangen. II. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3 VwGO sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Der Beigeladene hat einen erfolgreichen Antrag gestellt, so dass es der Billigkeit entspricht, seine außergerichtlichen Kosten den Klägern aufzuerlegen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Entscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Kläger wenden sich gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Erweiterung und Nutzungsänderung eines bestehenden kirchlichen Gemeindehauses in ein Hospiz. Die Kläger sind Eigentümer und Bewohner des Hauses B-Straße 14. Der Beigeladene beantragte im Juni 2012 auf dem südlich gelegenen, 2630 m² großen Nachbargrundstück B-Straße 18 das bestehende kirchliche Gemeindehaus umzubauen, zu erweitern und als Hospiz zu nutzen. Beide Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans L 6, der für beide Grundstücke Baugrenzen festlegt und folgende Festsetzungen trifft: Allgemeines Wohngebiet mit offener, eingeschossiger Bauweise (WA I o), Wohngebäude dürfen nicht mehr als zwei Wohnungen haben, nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig, Grundflächenzahl 0,4, Geschossflächenzahl 0,5. Im Juli 2012 teilte der Beigeladene mit, dass in dem geplanten Hospiz maximal 13 Gäste aufgenommen werden könnten. Für diese 13 Personen würden täglich Lebensmittel angeliefert und die anfallende Wäsche abgeholt und gebracht. Des Weiteren würden Medikamente und Verbandsmittel bei Bedarf angeliefert. Für die Anlieferung seien Transporter mit einer maximalen Länge von 6 m ausreichend. Im August 2012 kam die Baukommission zu der Einschätzung, dass für das Vorhaben keine planungsrechtlichen Befreiungen erforderlich seien. Jedoch sei das Vorhaben aufgrund der geplanten verkehrlichen Anbindung im Norden und der Stellplätze im Nordwesten des Grundstücks u.a. den Klägern gegenüber rücksichtslos. Insoweit müsse eine Umplanung erfolgen. Daraufhin änderte der Beigeladene seine Planung. Er verschob die geplanten Stellplätze von Nordwesten nach Osten, um eine Lärmbelästigung der nördlich angrenzenden Nachbarn zu verhindern. Die aufgrund einer privatrechtlichen Vereinbarung u.a. mit den Klägern errichtete Lärm- und Sichtschutzwand an der Grenze könne somit erhalten bleiben. Außerdem seien nur noch 12 Hospizplätze geplant, ein Zimmer werde als Gästezimmer für Angehörige reserviert. Im Rahmen der Nachbarbeteiligung trugen die Kläger im August 2012 vor, dass der geplante zweigeschossige Anbau mit Satteldach an der Nordseite des Gebäudes, der ca. 18 m lang und bis zur Traufe etwa 12 m hoch sei, gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoße. Dieser Verstoß werde dadurch verschärft, dass das Grundstück des Beigeladenen seit Anfang der 90er Jahre etwa 80 cm höher gelegen sei, als ihr eigenes Grundstück. Der geplante Bau führe zu einer Verschattung ihres Grundstücks und damit zu einer Beeinträchtigung ihrer Lebensqualität. Beim Bau des Gemeindezentrums Anfang der 90er Jahre sei stets darauf hingewiesen worden, dass das Gebäude zwar eine große Grundfläche besitze, sich aber als eingeschossiges Gebäude in das bestehende Wohngebiet einfüge. Mit Bescheid vom 21. November 2012 erteilte die Beklagte der Beigeladenen die beantragte Baugenehmigung im Verfahren nach § 62 HBauO. Dabei erhielt der Beigeladene Befreiungen nach § 31 Abs. 2 BauGB für das Überschreiten der Baugrenze um 1,80 m (Balkon) und um 1,20 m (Treppe). Die Zahl der notwendigen Stellplätze wurde auf zwei festgesetzt. Mit Ergänzungsbescheid vom 4. Dezember 2012 regelte die Beklagte die abwasserrechtlichen Belange. Die Beklagte gab den Nachbarn die Baugenehmigung mit Schreiben vom 5. Dezember 2012 bekannt. Am 4. Januar 2013 legten die Kläger Widerspruch gegen die Baugenehmigung ein. Die Baugenehmigung widerspreche den Festsetzungen des gültigen Bebauungsplans, dessen Ziel es gewesen sei, ein Wohngebiet zu schaffen, und zwar überwiegend als reines Wohngebiet in einigen Bereichen als allgemeines Wohngebiet. Das Baugebiet, in dem die Grundstücke der Kläger und des Beigeladenen liegen würden, sei als allgemeines Wohngebiet und nicht als reines Wohngebiet ausgewiesen worden, um im Bedarfsfall Kinder- und Jugendfreizeiteinrichtungen, Läden für die Nahversorgung, Schank- und Speisewirtschaften oder ähnliche Einrichtungen nach § 4 BauNVO zuzulassen (S. 7 der Begründung des Bebauungsplans). Das geplante Hospiz diene aber nicht dem Bedarf der ansässigen Bevölkerung. Denn der Einzugsbereich sei weit größer als das örtliche Umfeld, für das der Flächennutzungs- und der Bebauungsplan gelte. Außerdem sei der mit dem Hospiz verbundene fließende und ruhende Fahrzeugverkehr für die Anwohner unzumutbar. Des Weiteren sei nach dem Bebauungsplan lediglich eine eingeschossige Bauweise zulässig. Der Anbau beinhalte jedoch ein zweites Vollgeschoss. Mit Schreiben vom 10. April 2013 teilte die Beklagte den Klägern mit, dass der Widerspruch keine Aussicht auf Erfolg habe. Eine Verletzung von nachbarschützenden Normen des Bauplanungs- und des Bauordnungsrechts sei nicht ersichtlich. Der nachbarschützende bauordnungsrechtliche Mindestabstand des § 71 Abs. 2 Nr. 1 HBauO werde eingehalten. Das Hospiz sei auch bauplanungsrechtlich zulässig. In einem allgemeinen Wohngebiet im Sinne des § 4 BauNVO seien sowohl soziale als auch gesundheitliche Einrichtungen zulässig. Deshalb könne dahinstehen, ob es sich bei dem Hospiz um eine soziale oder gesundheitliche Einrichtung handele. Mit der genehmigten Anzahl von bis zu 12 Gästen und dem dafür notwendigen Personal halte sich die Einrichtung auch in einem Rahmen, der in dem allgemeinen Wohngebiet verträglich sei. Eine planungsrechtliche Unzulässigkeit ergebe sich auch nicht aus der Begründung des Bebauungsplans. Die von den Klägern zitierte Passage zähle lediglich beispielhaft einzelne soziale Einrichtungen auf. Die nun genehmigte Hospiznutzung entspreche den aufgezählten sozialen Einrichtungen. Die Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB für die geringfügige Überschreitung der Baugrenzen durch Treppen und Balkone beeinträchtige die Kläger schon deshalb nicht, da die Treppen und Balkone nicht in Richtung der Kläger lägen. Eine Befreiung von der Festsetzung der eingeschossigen Bauweise sei nicht erforderlich, da die Eingeschossigkeit des Gesamtgebäudes rechnerisch nachgewiesen sei. Des Weiteren werde das Gebot der Rücksichtnahme nicht verletzt. Da die erforderlichen Abstandsflächen eingehalten würden, sei nicht davon auszugehen, dass eine unzumutbare Beeinträchtigung der Licht- und Luftzufuhr, der Besonnung und des sozialen Abstandes vorlägen. Der Zu- und Abgangsverkehr zu dem Hospiz gehöre zu den Nutzungen, die im Wohngebiet allgemein zulässig seien und sei deshalb als gebietstypisch hinzunehmen. Daraufhin führten die Kläger ergänzend aus, dass ein Hospiz für 12 Gäste das zulässige Maß für eine Sozialeinrichtung im allgemeinen Wohngebiet überschreite. Die kürzeste Zufahrt zum Hospiz sei etwa 100 m lang und erfolge über eine Ringstraße, die als Spielstraße mit wenigen festgelegten Stellplätzen errichtet worden sei. Bei einer durchschnittlichen Aufenthaltsdauer von 28 Tagen und 12 Gästen fände alle zwei bis drei Tage ein Wechsel statt. Diese hohe Fluktuation übersteige den Rahmen dessen, was in einem allgemeinen Wohngebiet verträglich sei. Der Anbau sei schon deshalb als zweigeschossig anzusehen, weil bei einer möglichen Grundstücksteilung ein zweigeschossiges Gebäude entstehen würde. § 2 Abs. 6 HBauO betreffe andere Fälle als die vorliegende Gestaltung. Eine rechnerische Eingeschossigkeit verfehle den Sinn der Vorschrift und widerspreche dem geltenden Bebauungsplan. Das Rücksichtnahmegebot sei auch deshalb verletzt, weil der massive zweigeschossige Baukörper direkt an die Baugrenze zu den Nachbarn hin gesetzt worden sei. Weiterhin füge sich das Gebäude nicht in die von eingeschossigen Einfamilienhäusern geprägte Umgebung ein. Hinsichtlich der Verkehrsbelastung sei zu berücksichtigen, dass neben den ständigen Zu- und Abtransporten der Hospizbewohner auch die fest angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Pflege, die Geschäftsführerin, der Sozialdienst und die Pflegeleitung (6 Mitarbeiter, mehr jeweils bei der Ablösung der Pflegeschicht) und ein Dauerbesucher im Mittel vorhanden seien. Außerdem würden Mittagessen und Wäsche angeliefert und kämen externe Helfer wie Ärzte, Seelsorger, Betreuer und weitere Besucher hinzu. Dieser zusätzliche Verkehr sei weder mit dem Charakter des Wohngebietes noch mit den Zielen der Spielstraße vereinbar. Schließlich seien auch nicht genügend Stellplätze für die Besucher errichtet worden. Der Beigeladene trug vor, dass das Gebäude bisher als Gemeindegebäude der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde genutzt worden sei. Es habe über einen Gemeinschaftsraum verfügt, der bis zu 90 Personen Platz geboten habe. Dieser sei regelmäßig für Seniorenkreise, Spielstunden, Choraktivitäten, Sportangebote, Konfirmandenunterricht (jeweils ca. 20 Personen), Aussiedlergemeindetreffen (30 bis 60 Personen) und diverse andere Abendveranstaltungen genutzt worden. Diese Veranstaltungen hätten zwangsläufig ein hohes Verkehrsaufkommen mit sich gebracht. Der sich aus der Nutzung des Gebäudes als Hospiz ergebende Verkehr werde bei weitem unter dem bisherigen Verkehrsaufkommen des Gemeindehauses liegen. Die Anzahl der Stellplätze von zwei sei ausreichend. Die ursprüngliche Planung von sechs Stellplätzen sei dem Wunsch der Kläger entsprechend im Hinblick auf den Sichtschutz an der nördlichen Grundstücksgrenze abgewandelt worden. Der Beigeladene halte sich weiterhin an die bestehende Vereinbarung zum Sicht-, Blend- und Lärmschutz mit den Klägern gebunden. Das Bauvorhaben stehe auch im Einklang mit den planungsrechtlichen Vorgaben des Bebauungsplans. Insbesondere würden die zulässige Geschoss- und Grundflächenzahl weiterhin deutlich unterschritten und die Abstandsflächen auf dem eigenen Grundstück eingehalten. Mit Widerspruchsbescheid vom 27. Mai 2013 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung verwies sie auf das Schreiben vom 10. April 2013. Hiergegen haben die Kläger am 14. Juni 2013 Klage erhoben. Sie wiederholen und vertiefen ihren Vortrag aus dem Widerspruchsverfahren. Ergänzend weisen sie darauf hin, dass der Beigeladene selbst die Auffassung vertrete, dass das Bauvorhaben bzw. die Einrichtung eines Hospizes nicht nur dem unmittelbaren Umfeld diene, sondern eine Einrichtung für den ganzen Süden Hamburgs sei. Außerdem gebe es bereits ohne das neu geplante Hospiz in Hamburg sechs Einrichtungen mit insgesamt 96 Hospizplätzen. Demgegenüber würden nach Einschätzungen von Verbänden aus dem Bereich der Palliativmedizin lediglich 20 bis 25 Plätze pro 1 Million Einwohner benötigt. Somit bestehe bereits ein deutliches Überangebot und eine weitere Einrichtung werde nicht benötigt. Selbst wenn nur der Stadtteil H unter Einbeziehung von W (zusammen ca. 200.000 Einwohner) betrachtet würde, sei die Einrichtung überdimensioniert, da für diesen Bereich nur 4 bis 5 Plätze erforderlich seien. Der Landkreis H sei in die Bedarfsplanung nicht einzubeziehen, da dieser Bereich von einem Hospiz in B versorgt werde. Hinsichtlich der bisherigen Nutzung des Gemeindehauses sei zu berücksichtigen, dass viele der Teilnehmer der Veranstaltungen nicht mit dem eigenen Pkw gekommen seien. An den Aussiedlertreffen hätten deutlich weniger Personen als von dem Beigeladenen genannt teilgenommen. Darüber hinaus finde die Nutzung des Hospizes an jedem Tag der Woche und kontinuierlich rund um die Uhr statt, anders als die bisherigen Veranstaltungen im Gemeindehaus, die häufig zu Tageszeiten stattgefunden hätten, an denen die Kläger selbst nicht zu Hause gewesen seien. Des Weiteren sei das Grundstück des Beigeladenen erneut um 90 cm höher gelegt worden. Dadurch bestehe die Gefahr, dass bei starken Regenfällen das Oberflächenwasser auf ihr Grundstück ablaufe. Schließlich betreibe der Beigeladene auf der Nordseite des Anbaus in den hochgelegten Kasematten des Kellers ein Lüftungsgebläse, das Tag und Nacht in ihrer Richtung Geräusche erzeuge. Dies sei von der Genehmigung nicht erfasst. Die Kläger beantragen, die Baugenehmigung vom 21. November 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. Mai 2013 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie ergänzend aus, dass nach § 2 Abs. 6 Satz 4 HBauO das Gebäude als eingeschossig gelte. Davon unabhängig handele es sich bei der Festsetzung der Anzahl der Vollgeschosse nicht um eine nachbarschützende Vorschrift. Das Rücksichtnahmegebot werde schon deshalb nicht verletzt, weil der Anbau nicht wesentlich höher als das Bestandsgebäude ausfallen werde. Die konkrete Höhenentwicklung entspreche auch noch derjenigen, die ein eingeschossiges Familienhaus erreichen könne. Das Argument der Verkehrszunahme überzeuge schon deshalb nicht, weil die von den Klägern selbst für zulässig gehaltene Nutzung als Kindertagesstätte einen deutlich höheren Zu- und Abfahrtsverkehr entwickeln würde. Der Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Er vertritt die Auffassung, das Hospiz für 12 Gäste stelle eine kleinere Anlage dar und sei deshalb im allgemeinen Wohngebiet gebietsverträglich. Dass die Einrichtung einen größeren Einzugsbereich als die nähere Umgebung habe, sei unschädlich, da für Anlagen im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO die Einschränkung, dass sie der Versorgung des Gebiets dienen müssten, gerade nicht gelte. Nach der Rechtsprechung seien in allgemeinen Wohngebieten als Anlagen für soziale Zwecke selbst Unterkünfte für Asylbewerber und Heime für Obdachlose, Aus- und Umsiedler zulässig, bei denen eine hohe Belegungsdichte bei kurzer, jedenfalls aber begrenzter Verweildauer mit teilweise kasernenartiger Unterbringung charakteristisch sei. Im Vergleich dazu trage das geplante Hospiz erheblich weniger Unruhe in das Wohngebiet. Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung am 12. Dezember 2013 die Grundstücke der Kläger und des Beigeladenen in Augenschein genommen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Sachakten der Beklagten, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden, sowie die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze verwiesen.