Beschluss
9 E 2911/13
VG Hamburg 9. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHH:2013:0805.9E2911.13.0A
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Leitsätze
Bei offenen Erfolgsaussichten in der Hauptsache ist in Verfahren gemäß § 123 VwGO eine Interessenabwägung vorzunehmen; dabei überwiegt das grundrechtlich geschützte Interesse des Antragstellers, der vorträgt faktischer Inländer zu sein, regelmäßig das öffentliche Interesse an einer sofortigen Aufenthaltsbeendigung.(Rn.23)
Tenor
1. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Abschiebung des Antragstellers bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren (9 K 979/13) auszusetzen.
2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei offenen Erfolgsaussichten in der Hauptsache ist in Verfahren gemäß § 123 VwGO eine Interessenabwägung vorzunehmen; dabei überwiegt das grundrechtlich geschützte Interesse des Antragstellers, der vorträgt faktischer Inländer zu sein, regelmäßig das öffentliche Interesse an einer sofortigen Aufenthaltsbeendigung.(Rn.23) 1. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Abschiebung des Antragstellers bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren (9 K 979/13) auszusetzen. 2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. I. Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 123 Abs. 1 VwGO) führt in der Sache zum Erfolg. Zwar ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG offen (1.). Damit ist ein Anordnungsanspruch nicht mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht. Jedoch droht dem Antragsteller bei Versagung vorläufigen Rechtsschutzes die Gefahr einer erheblichen Grundrechtsbeeinträchtigung. Deshalb ist vorliegend eine Folgenabwägung anzustellen, die zu seinen Gunsten ausgeht (2.). Darüber hinaus hat der Antragsteller gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO das Vorliegen eines Anordnungsgrundes glaubhaft gemacht (3.). 1. Bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung, ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen. In der Hauptsache begehrt der Antragsteller eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Danach kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, abweichend von § 11 Abs. 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Der Antragsteller ist aufgrund der bestandskräftigen Ausweisungsverfügung vom 16. August 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. November 2005 ausreisepflichtig. Ob seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen auf absehbare Dauer unmöglich ist, ist derzeit offen und Bedarf der weiteren Aufklärung im Hauptsacheverfahren. a) Allerdings hat der Antragsteller nach Ansicht des Gerichts ein rechtliches Ausreisehindernis wegen einer angeblich bestehenden Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) nicht glaubhaft gemacht. Das Bundesverwaltungsgericht hat zur Substantiierung des Vorliegens einer PTBS ausgeführt (BVerwG, Urt. v. 11.9.2007, 10 C 8.07, juris, Rn 15 - zur Substantiierung eines Antrags auf einen Sachverständigenbeweis): „Allerdings gehört zur Substantiierung eines Sachverständigenbeweisantrags, der das Vorliegen einer behandlungsbedürftigen PTBS zum Gegenstand hat, angesichts der Unschärfen des Krankheitsbildes sowie seiner vielfältigen Symptome regelmäßig die Vorlage eines gewissen Mindestanforderungen genügenden fach-ärztlichen Attests. Aus diesem muss sich nachvollziehbar ergeben, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Dazu gehören etwa Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden hat und ob die von ihm geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Des Weiteren sollte das Attest Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) geben. Wird das Vorliegen einer PTBS auf traumatisierende Erlebnisse im Heimatland gestützt und werden die Symptome erst längere Zeit nach der Ausreise aus dem Heimatland vorgetragen, so ist in der Regel auch eine Begründung dafür erforderlich, warum die Erkrankung nicht früher geltend gemacht worden ist. Diese Anforderungen an die Substantiierung ergeben sich aus der Pflicht des Beteiligten, an der Erforschung des Sachverhalts mitzuwirken (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 VwGO), die in besonderem Maße für Umstände gilt, die in die eigene Sphäre des Beteiligten fallen (vgl. Beschluss vom 16. Februar 1995 - BVerwG 1 B 205.93 - Buchholz 451.20 § 14 GewO Nr. 6).“ Diesen Anforderungen, die auf die Glaubhaftmachung im Rahmen des § 123 VwGO übertragen werden können, werden die vom Antragsteller vorgelegten Bescheinigungen nicht gerecht. Das psychiatrische Gutachten vom 7. Dezember 2006 (Bl. 32 ff. d.A.) beschäftigt sich nur am Rande mit der Frage des Vorliegens einer PTBS, da es vor allem um die Frage der Wiederholungsgefahr der Begehung von Straftaten ging. Darüber hinaus ist es schon mehr als sechseinhalb Jahre alt. Der Bescheinigung vom 31. Oktober 2012 (Bl. 69 d.A.) liegt schon dem Wortlaut des Attest nach keine aktuelle Untersuchung des Antragstellers zugrunde. Die einzige aktuelle Stellungnahme vom 22. Juli 2013 (Bl. 86 d.A.) benennt weder seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden hat noch ob die von ihm geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Auch gibt das Attest keinen Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie). An dieser Stelle sei angemerkt, dass sich der Vortrag des Antragstellers, er habe sich in den Jahren 1990 bis 1995 in Bosnien aufgehalten und dabei eine PTBS erlitten (Lebenslauf vom 18. August 2006, Bl. 13 d. A.), nur schwerlich mit einer Stellung als faktischer Inländer i.S.d. Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 8 EMRK vereinbaren lassen dürfte, da es sich bei diesen (9. bis 14. Lebensjahr) um prägende Jahre der Sozialisation handeln dürfte. b) Vorliegend kommt jedoch ein rechtliches Ausreisehindernis in Betracht, da die Ausreisepflicht gegen das durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Recht auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit verstoßen könnte (OVG Hamburg, Urt. v. 24.3.2009, 3 Bf 166/04, juris, Rn. 91). Dieses schützt die während des Aufenthalts im Bundesgebiet begründeten sonstigen persönlichen Bindungen; als allgemeines Menschenrecht steht das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG auch Ausländern zu (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.8.2007, 2 BvR 535/06, juris, Rn. 14 ff.). Der aus dem Recht auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit folgende Schutz vor Eingriffen ist nur in den Schranken der verfassungsmäßigen Ordnung, gewährleistet, wozu jede Rechtsnorm gehört, die formell und materiell mit der Verfassung in Einklang steht (BVerfG, Beschl. v. 10.8.2007, 2 BvR 535/06, juris, Rn. 16). Dabei sind bei der Prüfung, ob ein Eingriff in Art. 2 Abs. 1 GG vorliegt und ob dieser gerechtfertigt ist, die Maßstäbe heranzuziehen, die für die Prüfung der Rechtfertigung eines Eingriffs in Art. 8 Abs. 1 EMRK gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gelten (BVerfG, Beschl. v. 10.8.2007, 2 BvR 535/06, juris, Rn. 19). aa) Die Ausreisepflicht greift aller Voraussicht nach in den Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK ein. Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. Zwar ist die Beziehung des volljährigen Antragstellers zu seinen Eltern nicht mehr als Familienleben gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützt. Denn das Familienleben umfasst regelmäßig nur den Schutz der Kernfamilie von Eltern und ihren minderjährigen Kindern, nicht hingegen die Beziehung der Eltern zu ihren volljährigen Kindern (vgl. EGMR, Urt. v. 9.10.2003, 48321/99, (Slivenko), Rn. 97, gekürzte deutsche Version: EuGRZ 2006, 560). Jedoch beeinträchtigt die Ausreisepflicht das Recht des Antragstellers auf Achtung seines Privatlebens im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK. Zu diesem Recht gehört das Netzwerk persönlicher, gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Beziehungen, die das Privatleben eines jeden Menschen ausmachen (vgl. EGMR, Urt. v. 9.10.2003, a.a.O., (Slivenko), Rn. 96; BVerwG, Urt. v. 27.1.2009, 1 C 40/07, juris, Rn. 21). Ein solches Netzwerk hat der Antragsteller seit seiner ersten Einreise im Jahre 1988 im Alter von 7 Jahren im Bundesgebiet aufgebaut. Daran dürfte auch eine von dem Antragsteller vorgetragene Ausreise in den Jahren 1990 bis 1995 nichts ändern. Denn nach seiner Wiedereinreise in das Bundesgebiet hat er den Hauptschulabschluss erlangt, eine Arbeitsstelle gefunden und seinen Lebensunterhalt ohne die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gesichert. bb) Ob der Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens durch ein entgegenstehendes öffentliches Interesse nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt ist, ist derzeit offen. Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK darf eine Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Die Ausreisepflicht ist dann unverhältnismäßig, wenn ein Ausländer aufgrund seiner gesamten Entwicklung faktisch zum Inländer geworden ist (Verwurzelung) und ihm ein Leben im Staat seiner Staatsangehörigkeit, zu dem er keinen Bezug mehr hat (Entwurzelung), nicht zuzumuten ist (vgl. EGMR, Urt. v. 18.10.2006, 46410/99, DVBl 2007, 689 (Üner); Urt. v. 23.6.2008, 1638/03, InfAuslR 2008, 333 (Maslov II), jeweils m.w.N.). Wesentliche Anhaltspunkte für die Verwurzelung im Aufenthaltsstaat sind nach dieser Rechtsprechung die Dauer des legalisierten Aufenthalts im Bundesgebiet, gute deutsche Sprachkenntnisse, die soziale Eingebundenheit in die hiesigen Lebensverhältnisse, wie sie etwa in der Innehabung eines Ausbildungs- oder Arbeitsplatzes, einem festen Wohnsitz, einer Sicherstellung des ausreichenden Lebensunterhaltes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel und dem Fehlen von Straffälligkeit zum Ausdruck kommt (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.1.2009, 1 C 40/07, juris; OVG Koblenz, Beschl. v. 24.2.2006, 7 B 10020/06, juris). Wesentliche Anhaltspunkte für eine Entwurzelung sind die Kenntnisse der Sprache des Staates, in den der Betroffene ausreisen soll und inwiefern er sich in diesem Staat auskennt. Darüber hinaus kommt es auf soziale Kontakte in dem Land, etwa durch Verwandte oder Freunde, an. Diesen Aspekten der Verwurzelung und Entwurzelung sind die öffentlichen Interessen an einer Beendigung des Aufenthalts des Ausländers wertend gegenüber zu stellen. Bei einer Gesamtschau der genannten Gesichtspunkte ist derzeit offen, ob die Verpflichtung des Antragstellers zur Ausreise ein im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK unverhältnismäßiger Eingriff in sein durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschütztes Privatleben darstellt, weil Verwurzelung und Entwurzelung das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegen: Für eine Verwurzelung spricht, dass der Antragsteller im Bundesgebiet beruflich voll integriert ist. Er hat trotz seines schweren Sprachfehlers den Hauptschulabschluss erlangt. Zwar hat er darüber hinaus keine Ausbildung absolviert. Er hat aber zu keinem Zeitpunkt öffentliche Mittel zur Sicherung seines Lebensunterhalts in Anspruch genommen, vielmehr hat er - mit Ausnahme der Zeit im Gefängnis - seinen Lebensunterhalt immer durch eigene Arbeit gesichert. Nach der Haftentlassung im Jahre 2007 hat er problemlos eine neue Anstellung gefunden. Auch derzeit hat er eine ungekündigte und unbefristete Vollzeitstelle als Gebäudereiniger. Darüber hinaus hat er einen festen Wohnsitz bei seinen Eltern und seine wichtigsten Bezugspersonen - seine Eltern und einer seiner Brüder - wohnen ebenfalls in Deutschland. Weiterer Aufklärungsbedarf besteht hingegen hinsichtlich der Dauer seines Aufenthalts im Bundesgebiet. Der Antragsteller wurde im ehemaligen Jugoslawien geboren und kam 1988 im Alter von 7 Jahren zu seinen Eltern nach Deutschland. Unstreitig ist auch, dass der Antragsteller seit 1995, also die letzten 18 Jahre, ununterbrochen in Deutschland gelebt hat. Unklar ist hingegen, wo sich der Antragsteller in den Jahren 1990 bis 1995 aufhielt. Nach eigenen Angaben kehrte er in der Zeit von 1990 bis 1995 zu seiner Großmutter in das ehemalige Jugoslawien zurück. Dagegen spricht allerdings, dass der Antragsteller nach der Bescheinigung der Grundschule … (Bl. 7 d. Ausländerakte) zumindest von März bis Juni 1993 in Deutschland zur Schule gegangen ist. Des Weiteren teilte die Meldebehörde der Ausländerbehörde im Jahre 1993 mit, dass der Antragsteller seit seiner Einreise im Jahre 1988 ununterbrochen bei seinen Eltern in Deutschland gemeldet gewesen sei (Bl. 5 d. Ausländerakte). Schließlich hat der Antragsteller im Juni 1993 eine Aufenthaltserlaubnis beantragt und erhalten (Bl. 2 ff. d. Ausländerakte). In dem Erörterungstermin am 2. August 2013 erklärte der Antragsteller - auf diesen Widerspruch angesprochen - er sei 1993 für einen sechsmonatigen Zeitraum wieder nach Deutschland gekommen und habe in dieser Zeit hier die Schule besucht (Bl. 97 d.A.). Danach sei er zu seiner Großmutter nach Bosnien-Herzegowina zurückgegangen und erst 1995 endgültig wieder nach Deutschland zurückgekehrt. Ob diese Ein- und Ausreisen tatsächlich stattgefunden haben, lässt sich im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen. Dagegen spricht allerdings, dass der Antragsteller trotz seines Sprachfehlers und trotz der kaum vorhandenen Deutschkenntnisse seiner Eltern den Hauptschulabschluss erreicht hat. Dies deutet eher auf einen ununterbrochenen Aufenthalt in Deutschland seit 1988 hin. Auch erscheint es höchst ungewöhnlich, dass der Antragsteller 1993, zu einem Zeitpunkt, an dem der Bosnienkrieg in vollem Gang war, ohne seine Eltern aus Deutschland ins Kriegsgebiet zurückgekehrt sein soll. Der Aufenthalt des Antragstellers war - so er denn schon damals stattgefunden hat - seit 1993 durch eine Aufenthaltserlaubnis legalisiert. Auch in der Zeit seit seiner ersten Einreise im Jahre 1988 bis zur ersten Erteilung der Aufenthaltserlaubnis dürften die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vorgelegen haben. Diese dürfte nur deshalb nicht erteilt worden sein, weil die Eltern des Antragstellers aus dem Gericht nicht näher bekannten Gründen keinen entsprechenden Antrag gestellt hatten. Im Jahre 2001 erhielt der Antragsteller eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Seitdem die Ausweisung im Juni 2008 bestandskräftig geworden ist, ist der Antragsteller zwar nur geduldet. Er ist aber durchgängig im Besitz einer Arbeitserlaubnis gewesen. Weiterer Aufklärungsbedarf besteht auch hinsichtlich der Entwurzelung des Antragstellers von Bosnien-Herzegowina, dem Land dessen Staatsangehörigkeit er innehat. Laut eigener Angaben im Erörterungstermin, die von der Antragsgegnerin nicht bestritten wurden, hat er keine Bezugspersonen mehr vor Ort. Seine Großmutter sei im Jahre 1995 verstorben. Zwar würden noch zwei Geschwister in Bosnien-Herzegowina leben, zu diesen habe er aber schon seit langer Zeit keinen Kontakt mehr. Freunde habe er in Bosnien-Herzegowina nicht. Ob dieser Vortrag - insbesondere hinsichtlich der beiden Geschwister - zutrifft, lässt sich im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht abschließend klären. Eine abschließende Klärung dürfte aber erforderlich sein, da es dem Antragsteller schon aufgrund seines Sprachfehlers schwer fällt, Kontakt zu fremden Menschen aufzubauen (vgl. Psychiatrisches Gutachten vom 7. Dezember 2006, Bl. 204 d. Ausländerakte). Wäre keine Bezugsperson vor Ort vorhanden, dürfte vieles für eine Entwurzelung sprechen. Schließlich besteht weiterer Aufklärungsbedarf in Bezug auf die öffentlichen Interessen, die für eine Ausreisepflicht sprechen. Die beiden mit Waffen begangenen Straftaten in den Jahren 2001 und 2004 legten zumindest zum damaligen Zeitpunkt nahe, dass von dem Antragsteller eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht, insbesondere in Gestalt der Wiederholungsgefahr. Das psychiatrische Gutachten vom 7. Dezember 2006 weist daraufhin, dass in der näheren Zukunft keine vergleichbaren Delikte zu erwarten seien (Bl. 210 d. Ausländerakte). Für eine längerfristige, günstige Prognose seien eine Psychotherapie und eine logopädische Behandlung erforderlich (a.a.O.). Eine solche Therapie und logopädische Behandlung hat der Antragsteller nach eigenen Angaben, die er durch Vorlage von Attesten untermauert, durchgeführt. Gegen eine hohe Wiederholungsgefahr spricht außerdem, dass der Antragsteller seit seiner Haftentlassung Ende März 2007 strafrechtlich im Zusammenhang mit dem unerlaubten Besitz oder Gebrauch von Waffen nicht mehr auffällig geworden ist. Er hat zwar im Jahre 2009 zwei Geldstrafen wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und im Jahre 2011 eine Geldstrafe wegen versuchter Gewässerverunreinigung erhalten. Die zugrundeliegenden Taten haben aber keinen Bezug zu der besonderen Gefahr des unerlaubten Umgangs mit Waffen, auf der die Ausreisepflicht vorliegend maßgeblich beruht. Letztlich kann die Frage, ob eine relevante Wiederholungsgefahr besteht, im Rahmen des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes nicht abschließend geklärt werden. So fehlt eine aktuelle psychiatrische oder psychologische Begutachtung hinsichtlich der Wiederholungsgefahr. Auch ist ungeklärt, ob der Antragsteller zu Hause im Besitz unerlaubter Waffen ist. Nach eigenen Angaben hat der Antragsteller seit seiner Haftentlassung keine unerlaubten Waffen mehr in seinen Besitz genommen, eine Kontrolle der Wohnung ist aus der Akte allerdings nicht ersichtlich. c) Die rechtskräftigen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 4. Mai 2007 (21 K 3895/05) und des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 29. Mai 2008 (3 Bf 229/07), mit denen die Klage gegen die Ausweisungsverfügung vom 16. August 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. November 2005 zurückgewiesen wurde, stehen dem offenen Ausgang des Verfahrens nicht entgegen. Eine direkte Bindungswirkung besteht schon deshalb nicht, da es hier um die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG, also einen anderen Streitgegenstand, geht. Aber auch inhaltlich stehen die Entscheidungen nicht entgegen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts beruht auf dem maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (Bl. 110 d. Ausländerakte), so dass alle Entwicklungen seit November 2005, also v.a. das psychiatrische Gutachten von 2006 und das Verhalten nach der Haftentlassung, notwendiger Weise keine Berücksichtigung finden konnten. Das Oberverwaltungsgericht geht in seinem Beschluss zwar auf das psychiatrische Gutachten ein. Seit dieser Entscheidung sind aber mehr als fünf Jahre vergangen, in denen der Antragsteller keine weiteren Straftaten im Zusammenhang mit Waffen begangen sowie durchgängig gearbeitet und seinen Lebensunterhalt gesichert hat. Außerdem hat der Antragsteller seit den Entscheidungen gemäß eigener Angaben eine Psychotherapie und eine logopädische Behandlung durchgeführt, welche die Wiederholungsgefahr reduziert haben dürften. 2. Aufgrund der offenen Erfolgsaussichten ist eine Interessenabwägung vorzunehmen, da vorliegend grundrechtlich geschützte Interessen des Antragstellers (Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK) berührt werden (vgl. Puttler in Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., 2010, § 123, Rn. 100 m.w.N.). Dabei überwiegen die Interessen des Antragstellers an der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes das öffentliche Interesse an einer sofortigen Aufenthaltsbeendigung. Bei einer Abschiebung des Antragstellers würde sein Recht auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit aus Art. 2 Abs. 1 GG irreparabel beeinträchtigt werden, wenn sich im Hauptsacheverfahren herausstellen würde, dass er mittlerweile zum faktischen Inländer geworden wäre. Durch eine sofortige Abschiebung würde der Kontakt zu seinen in Deutschland lebenden wesentlichen Bezugspersonen (Eltern, Bruder) erheblich beeinträchtigt und durch den Verlust seines Arbeitsplatzes, seine berufliche Integration gefährdet, ohne dass bisher geklärt ist, ob die Ausreisepflicht verhältnismäßig ist. Demgegenüber sind die öffentlichen Interessen an einer sofortigen Aufenthaltsbeendigung geringer einzustufen. Zwar ist der genaue Grad der Wiederholungsgefahr der Begehung schwerwiegender Delikte noch nicht abschließend geklärt. Es bestehen aber wichtige Anhaltspunkte, die gegen einen hohen Grad der Wiederholungsgefahr sprechen, etwa die Tatsache, dass der Antragsteller seit seiner Haftentlassung vor mehr als sechs Jahren keine weiteren Straftaten im Zusammenhang mit Waffen begangen und nach eigenen Angaben, untermauert durch mehrere Atteste, eine Therapie durchgeführt hat. Darüber hinaus bezieht der Antragsteller keine öffentlichen Sozialleistungen, sondern zahlt im Gegenteil Steuern und Sozialbeiträge. 3. Auch der nach § 123 Abs. 1 VwGO für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderliche Anordnungsgrund ist gegeben. Die Antragsgegnerin beabsichtigt, den Antragsteller am 9. August 2013 abzuschieben. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO.