Urteil
9 K 264/13
VG Hamburg 9. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHH:2013:0524.9K264.13.0A
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Leitsätze
1. Das Gericht hält an der Auffassung fest, dass eine Erzeugerorganisation der Küstenfischer Rechtsschutz gegen Regelungen in Sammelerlaubnissen, die sie in eigenen Rechten betreffe mittels Anfechtungsklagen suchen muss. Für eine allgemeine Fesstellungsklage ist daneben kein Raum.(Rn.27)
2. Hinsichtlich der Höhe der mit der Sammelerlaubnis zugeteilten Fangquote steht der Erzeugerorganisation der Rechtsweg nicht offen. (Rn.30)
3. Einzelne einer Erzeugerorganisation angehörende Fischereibetriebe können die mit einer Sammelerlaubnis der Erzeugerorganisation zugeteilte Fangquote mit einer Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage angreifen, obwohl sie nicht Adressaten der Sammelerlaubnis sind.(Rn.34)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Gericht hält an der Auffassung fest, dass eine Erzeugerorganisation der Küstenfischer Rechtsschutz gegen Regelungen in Sammelerlaubnissen, die sie in eigenen Rechten betreffe mittels Anfechtungsklagen suchen muss. Für eine allgemeine Fesstellungsklage ist daneben kein Raum.(Rn.27) 2. Hinsichtlich der Höhe der mit der Sammelerlaubnis zugeteilten Fangquote steht der Erzeugerorganisation der Rechtsweg nicht offen. (Rn.30) 3. Einzelne einer Erzeugerorganisation angehörende Fischereibetriebe können die mit einer Sammelerlaubnis der Erzeugerorganisation zugeteilte Fangquote mit einer Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage angreifen, obwohl sie nicht Adressaten der Sammelerlaubnis sind.(Rn.34) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. I. Das Gericht kann durch den Vorsitzenden an Stelle der Kammer entscheiden, weil die Beteiligten sich damit einverstanden erklärt haben (§ 87 a Abs. 2 VwGO). II. Die Klage ist insgesamt unzulässig. 1. Soweit die Klägerin zu 1) die Feststellung begehrt, dass die Beklagte nicht berechtigt sei, ihrer jährlichen Sammelerlaubnis gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 SeeFischG an die Klägerin zu 1) betreffend den Fang von Dorsch in der Ostsee einen Anhang II beizufügen, in welchem entgegen den Kriterien des § 3 Abs. 2 SeeFischG die Zuteilung der Fangmengen auf die Mitglieder der Klägerin zu 1) durch die Beklagte erfolgt, enthält der Klageantrag weit verstanden zwei unterschiedliche Begehren. Einerseits begehrt die Klägerin zu 1) die Erteilung von Sammelerlaubnissen ohne den Anhang II, durch den sie sich unzulässig in ihrer Verteilungskompetenz beeinträchtigt sieht. Andererseits macht sie geltend, die im Anhang II dargestellten Fangquoten der einzelnen Fischereibetriebe dürften nicht – wie bisher – fehlerhaft berechnet werden. Dieses weite Verständnis wird von dem Vorbringen der Klägerin zu 1), die auf beide Aspekte ausdrücklich eingeht, gedeckt. Da auch die Beklagte sich mit beiden Aspekten des Vorbringens der Klägerin zu 1) auseinander gesetzt hat und die Klägerin zu 1) nach Erörterung der Anträge in der mündlichen Verhandlung an diesem Antrag festgehalten hat, ist ihr Antrag gemäß § 88 VwGO entsprechend auszulegen. a) Hinsichtlich des ersten Aspektes, der Unzulässigkeit des Eingriffs in die Verteilungskompetenz der Klägerin zu 1) durch den Anhang II zur Sammelerlaubnis, ist die Feststellungsklage subsidiär zur Anfechtungsklage. Nach § 43 Abs. 2 VwGO kann die Feststellung nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Die Klägerin zu 1) kann ihr Begehren durch eine Gestaltungsklage verfolgen. Soweit sich die begehrte Feststellung auf in der Vergangenheit bereits erteilte Sammelerlaubnisse bezieht, hätte die Klägerin zu 1) eine Anfechtungsklage auf Aufhebung des Anhangs II zur Sammelerlaubnis erheben können. Das Gericht hat bereits mit rechtskräftig gewordenem Urteil vom 9. November 2009 (21 K 2675/08, juris) ausgesprochen, dass eine Erzeugerorganisation – dort eine Landesvereinigung von Erzeugerorganisationen – sich gegen Nebenbestimmungen zu einer Sammelerlaubnis, die die Verteilung der Fangquoten unter ihren Mitgliedern betrifft, mit einer Anfechtungsklage und gegebenenfalls einer Fortsetzungsfeststellungsklage zur Wehr setzen kann. Daran hält das Gericht fest. Daneben ist eine Feststellungsklage hinsichtlich der Nebenbestimmungen zu bereits erteilten Sammelerlaubnissen wegen § 43 Abs. 2 VwGO nicht zulässig. An der Möglichkeit einer Anfechtungsklage ändert es entgegen der Annahme der Klägerin zu 1) auch nichts, dass der Anhang II zur Sammelerlaubnis vom 7. Februar 2011 in dem Tenor und der Begründung des Bescheides nicht erwähnt, sondern der Sammelerlaubnis nur angehängt war. Sofern dem Anhang II zur Sammelerlaubnis irgendeine rechtliche Bindungswirkung im Zusammenhang mit der der Klägerin zu 1) obliegenden Erteilung von Fangerlaubnissen an ihre Mitglieder zukommen konnte, konnte die Klägerin zu 1) sich mit einer Anfechtungsklage dagegen wehren, weil sie in ihren subjektiven Rechten als Erzeugerorganisation betroffen war. Wenn allerdings mit der Klägerin zu 1) davon auszugehen wäre, dass es sich bei dem Anhang II um eine nicht isoliert anfechtbare „unechte“ Nebenbestimmung gehandelt hat, hätte sie wirksamen Rechtsschutz im Wege der Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Sammelerlaubnis ohne den Anhang II erlangen können. Wenn es sich dagegen, wie die Klägerin zu 1) ebenfalls in den Raum stellt, bei dem Anhang II weder um einen Teil des Hauptausspruches noch um eine echte oder „unechte“ Nebenbestimmung gehandelt haben sollte, war Rechtsschutz nicht erforderlich, denn dann war es rechtssystematisch von vornherein ausgeschlossen, dass dem Anhang II eine bindende Wirkung zukam. Soweit die Klägerin zu 1) vorbeugenden Rechtsschutz gegen unzulässige Bindungen durch in der Zukunft zu erteilende Sammelerlaubnisse begehrt, fehlt es an dem dafür erforderlichen besonderen Rechtsschutzinteresse (vgl. hierzu auch Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl. vor § 40 Rn. 33, § 43 Rn. 24). Die Klägerin zu 1) kann wirksamen repressiven Rechtsschutz durch die Anfechtung von Nebenbestimmungen oder sonstigen bindenden Regelungen zur Sammelerlaubnis erlangen. Dem Bedürfnis nach zeitnahem Rechtsschutz kann durch die zur Verfügung stehenden Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes genügt werden. Dadurch droht auch weder der Klägerin zu 1) noch deren Mitgliedern ein nicht wiedergutzumachender Schaden. Das Gericht ist regelmäßig in der Lage, zeitnah in Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes zu entscheiden, soweit dies geboten ist. b) Hinsichtlich des zweiten Aspektes, der begehrten Feststellung der fehlerhaften Berechnung der in Anhang II dargestellten Basisquoten für die einzelnen Fischereibetriebe, die der Klägerin zu 1) angehören, fehlt es der Klägerin an einem Feststellungsinteresse. Nach § 43 Abs. 1 VwGO kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Ein solches berechtigtes Interesse ist hier nicht erkennbar. Die Frage, ob die mit der Sammelerlaubnis zugewiesenen Fangmengen ihrer Höhe nach von der Beklagten fehlerfrei berechnet worden sind, betrifft kein Recht der Klägerin zu 1). Als durch die Sammelerlaubnis Beliehene hat die Klägerin zu 1) lediglich die ihr zugewiesene Fangquote im Auftrag der Beklagten an ihre Mitglieder zu verteilen. Sie nimmt insoweit eine Aufgabe der Beklagten wahr. Ein eigenes Recht an der zu verteilenden Fangquote erlangt die Klägerin zu 1) nicht, das Eigentumsrecht an den Fangquoten steht vielmehr den Mitgliedsbetrieben der Klägerin zu 1) zu (OVG Hamburg, Beschl. v. 8.2.2005, NordÖR 2005, 320). Soweit ihr bei der Verteilung der Fangquote auf ihre Mitglieder eigene Rechte zustehen (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 9.11.2009, a.a.O.), werden diese durch eine unzutreffende Festsetzung der Höhe der Quoten durch die Beklagte nicht betroffen. Ein Feststellungsinteresse der Klägerin zu 1) ergibt sich auch nicht insoweit, als sie das Recht an den Fangquoten für ihre Mitgliedsbetriebe geltend machen möchte. Die Klägerin zu 1) wird bei der Verteilung der Fangquoten als Beliehene tätig, die gemäß § 3 Abs. 4 SeeFischG der Fachaufsicht der Beklagten untersteht. Dies schließt es aus, dass sie, ohne in eigenen Rechten betroffen zu sein, gegenüber der Beklagten Rechte der Adressaten der von ihr zu erteilenden (Einzel-)Fangerlaubnisse geltend macht. Auch unter dem Gesichtspunkt der Gewährung effektiven Rechtsschutzes im Sinne von Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG ist es nicht geboten, der Klägerin zu 1) eine Klagemöglichkeit hinsichtlich der Höhe der mit der Sammelerlaubnis erteilten Fangquoten zu eröffnen. Soweit die Rechtsinhaber, die einzelnen Fischereibetriebe, sich durch die Höhe der Fangquoten in ihren Rechten verletzt sehen, haben sie die Möglichkeit, die Sammelerlaubnis anzufechten. Zwar sind sie nicht Adressaten der Sammelerlaubnis. Sie können ihre Rechte aber als Drittbetroffene geltend machen und gegen die Sammelerlaubnis Widerspruch und Klage erheben. Die Höhe der mit der Sammelerlaubnis erteilten Fangquote setzt sich nämlich, vorbehaltlich einzelner Umverteilungsmaßnahmen aus den Basisquoten der einzelnen Fischereibetriebe für das jeweilige Kalenderjahr zusammen. Legt die Beklagte der Sammelerlaubnis unzutreffende Basisquoten zugrunde, beeinflusst dies unmittelbar die Höhe der mit der Sammelerlaubnis zu erteilenden und von der Klägerin zu 1) zu verteilenden Fangquote und damit auch die Höhe der den einzelnen Fischereibetrieben zuzuteilenden Fangquoten. Die Festsetzung der Fangquote in der Sammelerlaubnis berührt damit die einzelnen Fischereibetriebe in ihrem durch Art. 14 GG geschützten Eigentum. Die Geltendmachung dieses Rechtes durch die einzelnen Fischereibetriebe stößt auch nicht auf erhebliche Schwierigkeiten, wenn die Klägerin zu 1) den einzelnen Fischereibetrieben entsprechend der Nebenbestimmung Nr. 2. zur Sammelerlaubnis vom 7. Februar 2011 offenlegt, über welche Basisansprüche das einzelne Fahrzeug verfügen kann. Anhand dieser Mitteilung kann der einzelne Fischereibetrieb prüfen, ob seine Rechte in der Sammelerlaubnis gebührend berücksichtigt worden sind. Es steht der Klägerin zu 1) auch frei, ihren Mitgliedern zur Verbesserung der Prüfungsmöglichkeiten darüber hinaus die gesamte Sammelerlaubnis oder jedenfalls den Anhang II zur Sammelerlaubnis zur Kenntnis zu bringen. 2. Soweit die Klägerin zu 1) begehrt, die Beklagte zu verpflichten, zukünftig die Sammelerlaubnis gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 SeeFischG an die Klägerin zu 1) ohne den bisherigen Anhang II zu erteilen, fehlt es an dem für vorbeugenden Rechtsschutz erforderlichen besonderen Rechtsschutzbedürfnis. Auf die Ausführungen unter Nr. II.1.a) wird insoweit Bezug genommen. 3. Die Klagen beider Kläger auf Feststellung, dass die dem Kläger zu 2) mit den jeweiligen Fangerlaubnissen für die Jahre 2011 und 2012 zugeteilten Fangquoten entgegen den Kriterien des § 3 Abs. 2 SeeFischG ermittelt worden seien, ist ebenfalls unzulässig. a) Für die Klage der Klägerin zu 1) fehlt es an einem Feststellungsinteresse, weil sie selber die Fangerlaubnisse vom 9. Februar 2011 für das Jahr 2011 und vom 3. August 2012 für das Jahr 2012 erlassen hat. Für die Feststellung eigenen rechtswidrigen Verhaltens bedarf die Klägerin zu 1) des Rechtsweges nicht. Im Übrigen gilt das unter Nr. II.1.b) zum Feststellungsinteresse ausgeführte auch für diesen Klageantrag. b) Die Klage des Klägers zu 2) ist gemäß § 43 Abs. 2 VwGO subsidiär zu einer Anfechtungs- bzw. Verpflichtungsklage gegen die jeweilige Fangerlaubnis, soweit er sich durch diese in eigenen Rechten verletzt sieht. Zudem wäre eine die Fangerlaubnis betreffende Klage gegen die Klägerin zu 1) als die die Fangerlaubnisse erteilende Stelle zu richten. Der Kläger zu 2) bedarf der erhobenen Feststellungsklage auch zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes nicht. Soweit er sich durch die Verteilungsentscheidung der Klägerin zu 1), die diese mit der Fangerlaubnis getroffen hat, in eigenen Rechten verletzt sieht, genügt die Möglichkeit repressiven Rechtsschutzes und gegebenenfalls vorläufigen Rechtsschutzes zur Wahrung seiner Rechte. Soweit der Kläger zu 2) sich durch die der Entscheidung der Klägerin zu 1) zugrunde liegenden Sammelerlaubnisse, die die Beklagte der Klägerin zu 1) erteilt hat, in eigenen Rechten verletzt sieht, steht ihm eine eigene Klagemöglichkeit gegen die Sammelerlaubnisse zur Verfügung (s.o. Nr. II. 1. b) a.E.). III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. IV. Die Berufung war wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen (§§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Frage, in welcher Weise Fischereibetriebe, die einer gemäß § 3 Abs. 4 SeeFischG durch Sammelerlaubnisse beliehenen Erzeugerorganisation angehören, selbst oder durch ihre Erzeugerorganisation Rechtsschutz gegen ihrer Auffassung nach bereits mit der Sammelerlaubnis fehlerhaft festgesetzte Fangquoten erlangen können, ist bislang ungeklärt. Diese Rechtsfrage bedarf zur Fortbildung des Rechts der Klärung, denn die Beklagte erteilt die Sammelerlaubnisse als an die Erzeugerorganisation gerichtete, wohl der Bestandskraft fähige Verwaltungsakte, hat aber in dem Widerspruchsbescheid vom 25. Januar 2012 die Auffassung vertreten, weder die Erzeugerorganisation (mangels betroffenen subjektiven Rechts) noch die einzelnen Fischereibetriebe (mangels Adressatenstellung) könnten Rechtsschutz gegen die der Erzeugerorganisation auf der Grundlage der Basisquoten der einzelnen Fischereibetriebe zugewiesene Fangquote erlangen. Dieses Ergebnis ist jedoch mit der Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG, der einen möglichst lückenlosen und effektiven gerichtlichen Schutz gegen Verletzungen der Rechtssphäre des einzelnen durch Eingriffe der deutschen öffentlichen Gewalt garantiert (Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf, GG, 12. Aufl., Art. 19 Rn. 29) nicht vereinbar. Die Kläger wenden sich gegen Regelungen im Zusammenhang mit der Erteilung von Fangerlaubnissen für Dorsch in der Ostsee. Die Klägerin zu 1) ist eine anerkannte Erzeugerorganisation für Küstenfischer. Die Beklagte erteilt ihr jährlich Sammelerlaubnisse für den Dorschfang in der Ostsee. Die Klägerin zu 1) erteilt den ihr zugehörigen Fischern aufgrund dieser Sammelerlaubnisse Einzelfangerlaubnisse. Der Kläger zu 2) gehörte der Klägerin zu 1) bis zum Jahreswechsel an. Er ist Eigentümer des Krabbenfischereifahrzeugs … und verfügt für sein in die Baumkurrenliste II eingetragenes Fahrzeug seit 2004 über eine spezielle Fischfangerlaubnis für Dorsch in der Ostsee. Erstmals im Jahr 2006 nahm er an der Dorschfischerei teil. Ab dem Jahr 2007 begrenzte die Beklagte mit den Sammelerlaubnissen die Fangmengen, die den einzelnen Krabbenfischern mit den Einzelfangerlaubnissen zugeteilt werden durften. Mit Urteil vom 9. November 2009 (21 K 2675/08) stellte das Gericht fest, dass diese Fangmengenbegrenzung rechtswidrig sei. In der Folgezeit stellte die Beklagte ihre Praxis hinsichtlich der Dorschfangerlaubnisse für Krabbenfischer um. Mit Bescheid vom 7. Februar 2011 erteilte sie der Klägerin zu 1) für das Jahr 2011 eine Sammelerlaubnis für Dorsch zur Verteilung an ihre Mitglieder, deren Fahrzeuge in die Baumkurrenliste II eingetragen waren. Sie teilte eine Quote von … t Dorsch in den ICES-Bereichen & Zonen III B 23, III C 22 und III D 24 (Westdorsch) sowie von … t Dorsch in den ICES-Bereichen & Zonen III D 25 – 32 (Ostdorsch) zu. Die Berechnung der Quote ergibt sich aus dem Anhang II zum Bescheid „Ermittlung der Dorschverteilung 2011“ in dem dargestellt ist, welche Basisquote für welches Boot und für welchen Bereich zugrunde gelegt worden war und welche Änderungen es aufgrund von Umverteilungen gegeben hatte. Die Sammelerlaubnis enthielt u.a. die Nebenbestimmungen „1. Im Rahmen der zugeteilten Fangmengen ist den Mitgliedern eine schriftliche Fangerlaubnis zu erteilen. Diese Fangerlaubnis muss mindestens die im Anhang I vorgesehenen Angaben enthalten. Die ausgestellten Einzelfangerlaubnisse sind der BLE unverzüglich in Kopie zu übermitteln. Dies gilt auch für die im Laufe des Kalenderjahrs innerhalb der Erzeugerorganisation erfolgenden Umverteilungen. 2. Die Erzeugerorganisation ist verpflichtet, den einzelnen Fischereibetrieben offenzulegen über welche Basisansprüche das einzelne Fahrzeug verfügen kann. …“ Zur Berechnung der Quote legte die Beklagte dar, dass sie nur Fischereibetriebe berücksichtigt habe, die in den letzten 10 Jahren an der Dorschfischerei teilgenommen hätten. Sie habe einen dreijährigen Referenzzeitraum gebildet. Da das Verwaltungsgericht die ab dem Jahr 2007 eingeführten Fangmengenbegrenzungen für rechtswidrig erachtet habe, werde auf die Jahre 2004 - 2006 abgestellt. In einem zweiten Schritt seien die Fänge der letzten 10 Jahre betrachtet und die aus dem Referenzzeitraum ermittelte Quote gegebenenfalls angepasst worden. Dies gelte insbesondere für Betriebe, die erst 2007 mit der Dorschfischerei begonnen hätten. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin zu 1) im Namen ihrer Mitglieder am 18. Februar 2011 Widerspruch ein. In eigenem Namen legte sie am 25. Februar 2011 Widerspruch ein. Die Kläger machten geltend, die Dorschquote des Klägers zu 2) und eines weiteren Fischers seien zu gering berechnet. Für den Kläger zu 2) hätte nicht auf die Referenzjahre 2004 bis 2006 abgestellt werden dürfen, weil er im Jahr 2004 wegen notwendiger Reparaturen nicht auf Fangreise in die Ostsee habe gehen können und im Jahr 2005 aus Krankheitsgründen. Die Fangmenge aus dem Jahr 2006 in Höhe von … t Dorsch hätte nicht durch die Referenzjahre geteilt werden dürfen. Der gewählte Maßstab entspreche nicht den Verteilungsvorschriften in § 3 SeeFischG. Mit nach Erlass des Widerspruchsbescheides bei dem zuständigen Referat der Beklagten eingegangenem Schreiben machten die Kläger geltend, mit dem als bindende Nebenbestimmung zu verstehenden Anhang II zur Sammelerlaubnis werde unzulässig in das Recht der Klägerin zu 1) eingegriffen, selbstständig über die Verteilung der ihr zugewiesenen Sammelquote an die einzelnen Fischereibetriebe zu entscheiden. Mit Bescheid vom 25. Januar 2012 wies die Beklagte die Widersprüche als unzulässig zurück. Die Klägerin zu 1) könne einen Anspruch auf eine bestimmte Dorschquote nicht geltend machen, weil ihr als Erzeugerorganisation kein entsprechendes subjektives Recht zustehe. Die Sammelerlaubnis werde ihr lediglich zur auftragsgemäßen Weiterleitung an die einzelnen ihr angehörenden Fischer erteilt und gehe nicht in das Eigentum der Klägerin zu 1) über. Der Kläger zu 2) könne sich gegen die Sammelerlaubnis nicht wehren, weil er nicht Adressat des Bescheides sei. Er könne Rechtsbehelfe gegen ihm erteilte Einzelfangerlaubnisse einlegen. Gegen die ihm von der Klägerin zu 1) erteilte Einzelfangerlaubnis habe er jedoch keinen Widerspruch erhoben. Mit Bescheid vom 23. April 2012 erteilte die Beklagte der Klägerin zu 1) eine Sammelerlaubnis für das Jahr 2012 für Dorsch in der Ostsee. Die Sammelerlaubnis enthielt die gleichen Nebenbestimmungen, wie die Sammelerlaubnis vom 7. Februar 2011 und ebenfalls einen Anhang II, aus dem sich die Quotenberechnung für die einzelnen Fischereifahrzeuge ergab. Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin zu 1) keinen Widerspruch. Mit Bescheiden vom 9. Februar 2011 für das Jahr 2011 und vom 3. August 2012 für das Jahr 2012 erteilte die Klägerin zu 1) dem Kläger zu 2) Einzelfangerlaubnisse für den Dorschfang in der Ostsee. Widerspruch erhob der Kläger zu 2) nicht. Eine von der Klägerin zu 1) gegen die Nebenbestimmung Nr. 1 des Bescheides vom 7. Februar 2011 erhobene Klage (21 K 377/12) erklärten die damaligen Beteiligten übereinstimmend für erledigt, nachdem das Gericht in der mündlichen Verhandlung vom 28. Juni 2012 dargelegt hatte, eine Bindung der damaligen Klägerin an die in Anhang II des Bescheides genannten Fangquoten bestehe nicht und nachdem auch die Beklagte erklärt hatte, eine Bindung der Erzeugerorganisation hinsichtlich der Fangquoten je Betrieb im Jahr 2011 und deren Verteilung auf die einzelnen Fischereibetriebe habe mit dem Bescheid nicht geregelt werden sollen, soweit davon die Krabbenfischer betroffen seien. Am 24. Januar 2013 haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben. Sie machen weiterhin geltend, die Beklagte dürfe den Sammelerlaubnissen den Anhang II, mit dem die Fangquoten auf die Mitglieder der Klägerin zu 1) verteilt würden, nicht beifügen, weil sie damit in Rechte der Klägerin zu 1) eingreife. Zudem halten sie daran fest, dass die dem Kläger zu 2) mit diesen Fangerlaubnissen zugeteilten Fangquoten unter Verstoß gegen § 3 Abs. 2 SeeFischG ermittelt worden seien. Es sei in unzulässiger Weise maßgeblich auf die relative Stabilität der Fangquoten abgestellt worden. Dabei seien die anderen in der Norm angelegten Verteilungskriterien, insbesondere die Leistungsfähigkeit des Betriebes, nicht hinreichend beachtet worden. Dass der Betrieb des Klägers zu 2) in höherem Maße leistungsfähig sei, ergebe sich daraus, dass er im Jahr 2006 innerhalb kurzer Zeit über … t Dorsch habe fangen können. Zudem habe die Beklagte weder die erheblichen Investitionen des Klägers zu 2) in ein Fanggeschirr für Dorsch, noch die besonderen Umstände berücksichtigt, die dazu geführt hätten, dass er in den Jahren 2004 und 2005 nicht auf Dorschfang habe gehen können Die Klägerin zu 1) beantragt, festzustellen, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, ihrer jährlichen Sammelerlaubnis gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 SeeFischG an die Klägerin zu 1) betreffend den Fang von Dorsch in der Ostsee einen Anhang II beizufügen, in welchem entgegen der Kriterien des § 3 Abs. 2 SeeFischG die Zuteilung der Fangmengen auf die Mitglieder der Klägerin zu 1) durch die Beklagte erfolgt sowie die Beklagte zu verpflichten, zukünftig die Sammelerlaubnis gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 SeeFischG an die Klägerin zu 1) ohne den bisherigen Anhang II zu erteilen. Beide Kläger beantragen, festzustellen, dass die dem Kläger zu 2) mit den jeweiligen Fangerlaubnissen für die Jahre 2011 und 2012 zugeteilten Fangmengen entgegen den Kriterien des § 3 Abs. 2 SeeFischG ermittelt worden seien. Hinsichtlich des ersten von der Klägerin zu 1) allein gestellten Antrages vertritt die Beklagte die Auffassung, dieser sei nach § 43 Abs. 2 VGO subsidiär zur Anfechtungsklage und daher unzulässig. Er sei auch unbegründet, weil die Sammelerlaubnis vom 7. Februar 2011 keine Regelung enthalte, nach der die Klägerin zu 1) bei ihrer Fangmengenverteilung an die Quotenberechnung in Anhang II des Bescheides gebunden sei. Hinsichtlich des zweiten von der Klägerin zu 1) gestellten Antrages vertritt die Beklagte die Auffassung, dieser sei unzulässig, weil die Klägerin zu 1) vor Klageerhebung keinen entsprechenden Antrag bei der Beklagten gestellt habe und kein Vorverfahren durchgeführt worden sei. Zudem diene der Anhang II zur Sammelerlaubnis zur notwendigen Information der Klägerin zu 1) über die der Sammelerlaubnis zugrunde liegenden Referenzmengen der der Klägerin zu 1) angehörenden Mitglieder. Die Klägerin zu 1) sei bei ihrer Verteilungsentscheidung jedoch nicht an die mitgeteilten Referenzmengen gebunden. Es sei daher nicht erkennbar, in welchen Rechten sie durch den Anhang II verletzt sein könne. Zu dem von beiden Klägern gestellten Antrag führt die Beklagte aus, auch dieser Antrag sei unzulässig. Die Feststellungsklage sei für den Kläger zu 2) subsidiär zu der ihm möglich gewesenen Anfechtungsklage gegen die ihm erteilten Einzelfangerlaubnisse. Zudem habe er gegen die Sammelerlaubnis vom 7. Februar 2011 nicht selbst Widerspruch erhoben, sondern lediglich die Klägerin zu 1) in eigenem Namen und im Namen ihrer Mitglieder. Außerdem sei der Kläger zu 2) nicht mehr Mitglied der Klägerin zu 1), so dass er von den Sammelerlaubnissen, die der Klägerin zu 1) künftig zu erteilen sein werden, nicht mehr betroffen sein werde. Die Beklagte sei auch nicht passivlegitimiert, weil die Einzelfangerlaubnisse von der Klägerin zu 1), nicht von der Beklagten erteilt worden seien. In der Sache hält die Beklagte die Berechnung der zugeteilten Fangquoten für fehlerfrei und verweist darauf, dass die Klägerin zu 1) nicht gehindert war, dem Kläger zu 2) höhere Fangquoten zuzubilligen und hiervon auch Gebrauch gemacht habe. Dies habe lediglich nicht zu einer Erhöhung der dem Betrieb des Klägers zu 2) zustehenden Referenzmengen geführt. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Vorsitzenden an Stelle der Kammer einverstanden erklärt. Die Sachakte der Beklagten betreffend die Sammelerlaubnis vom 7. Februar 2011 ist zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Auf deren Inhalt sowie auf den Inhalt der Prozessakte wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes Bezug genommen.