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Urteil

9 K 385/08

VG Hamburg 9. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHH:2011:1103.9K385.08.0A
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Leitsätze
Zu den Voraussetzungen für eine Abweichung von den nach § 7 Abs. 4 VStättVO (juris: VStättV HA) vorgeschriebenen Mindestbreiten für Rettungswege.(Rn.30)
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 30.07.2007 und des Widerspruchsbescheides vom 17.12.2007 verpflichtet, den Abweichungsantrag vom 25.06.2007 zu genehmigen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Voraussetzungen für eine Abweichung von den nach § 7 Abs. 4 VStättVO (juris: VStättV HA) vorgeschriebenen Mindestbreiten für Rettungswege.(Rn.30) Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 30.07.2007 und des Widerspruchsbescheides vom 17.12.2007 verpflichtet, den Abweichungsantrag vom 25.06.2007 zu genehmigen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg. Die Verfügung der Beklagten vom 30.07.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.12.2007 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Zwar sind – wie die Beklagte zutreffend ausführt – die Vorschriften der Versammlungsstättenverordnung anwendbar (1.) Es besteht vorliegend aber ein Anspruch der Klägerin auf die begehrte Abweichung von § 7 Abs. 4 VStättVO gemäß § 69 Abs. 1 Nr. 1 HBauO (2006), da die Voraussetzungen für eine Abweichung wegen der Gleichwertigkeit der konkret vorhandenen Rettungswege vorliegen (2.) und das der Beklagten zustehende Ermessen auf Null reduziert ist (3.). Im Einzelnen: 1. Vorliegend bedarf es der beantragten Abweichungsentscheidung, da die Vorschriften der Versammlungsstättenverordnung auf das Vorhaben der Klägerin anzuwenden sind, so dass diese dem Grunde nach zur Einhaltung der in § 7 Abs. 4 VStättVO vorgeschriebenen Mindestbreite von 1,20 m für Rettungswege verpflichtet ist. a. Der Anwendungsbereich der Versammlungsstättenverordnung ist eröffnet. Denn die Vorschriften der Versammlungsstättenverordnung gelten gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 VStättVO unter anderem für Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen, die einzeln mehr als 200 Besucher fassen. Dabei liegt gemäß § 2 Abs. 1 VStättVO eine Versammlungsstätte vor, wenn die bauliche Anlage ganz oder teilweise für die gleichzeitige Anwesenheit vieler Menschen bei Veranstaltungen, insbesondere erzieherischer, wirtschaftlicher, geselliger, kultureller, künstlerischer, politischer, sportlicher oder unterhaltender Art, bestimmt oder wenn eine Schank- und Speisewirtschaft vorhanden ist. Aus der – auch zu der späteren Fassung insoweit unveränderten – Begründung der Muster-Versammlungs-stättenverordnung (MVStättV), auf der die hier anzuwendende Landesverordnung beruht, ergibt sich, dass die Formulierung in § 2 Abs. 1 MVStättV klarstellen soll, dass das wesentliche Begriffsmerkmal die gleichzeitige Anwesenheit vieler Menschen in einer baulichen Anlage ist, und zwar unabhängig davon, zu welchem konkreten Zweck sich diese Menschen versammeln. Durch das Wort "insbesondere" solle deutlich gemacht werden, dass die Aufzählung, welche Arten von Veranstaltungen typischerweise in einer Versammlungsstätte in Betracht kommen, nur beispielhaft und nicht abschließend ist (vgl. Begründung der ARGEBAU zur Muster-Versammlungsstättenverordnung (MVStättV) zur (alten) Fassung Stand Mai 2002, im Internet verfügbar unter www.xemp.de; die Begründung zu der aktuellen Fassung (mit Änderungen bis Februar 2010) ist abrufbar unter www.is-argebau.de). Bei dem streitgegenständlichen Raum, der den weit überwiegenden Teil der im Erdgeschoss vorhandenen Fläche umfasst, und in sich unter anderem ein Barbereich, eine Lobby mit Sitzgelegenheiten und mehreren Computerplätzen sowie drei Essbereiche mit Tischen und Stühlen, an denen die Gäste des Jugendhostels Speisen und Getränke zu sich nehmen können, befinden, handelt es sich um einen Versammlungsraum im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 VStättVO, da dieser weit über 200 Personen fasst (auch nach dem Vortrag der Klägerin können sich in dem Bereich bis zu 569 Personen aufhalten) und auch seine Nutzung einer Versammlungsstätte entspricht. Denn bei dem Angebot von Speisen und Getränken im Bar- und Essbereich für den Verzehr an Ort und Stelle handelt es sich jedenfalls um eine Schank- und Speisewirtschaft im Sinne des § 2 Abs. 1, Abs. 3 VStättV bzw. des § 1 Abs. 1 GastG (die Bar- und Essbereiche umfassen ca. 300 qm, wobei insgesamt rund 230 Sitzplätze vorhanden sind). b. Entgegen der Ansicht der Klägerin gilt die Versammlungsstättenverordnung auch zusätzlich zu der – ebenfalls anwendbaren – Beherbergungsstättenverordnung. Denn die gleichzeitige Geltung dieser Regelungen führt nicht dazu, dass die Anforderungen der Versammlungsstättenverordnung verdrängt werden. Aus der Begründung zur Muster-Versammlungsstättenverordnung ergibt sich vielmehr, dass die Muster-Sonderbauverordnungen jeweils keine abschließenden Regelungen darstellen (vgl. Begründung der ARGEBAU zur Muster-Versammlungsstättenverordnung, a.a.O.). Darin heißt es, die Muster-Versammlungsstättenverordnung sei keine in sich abgeschlossene Regelung, vielmehr handele es sich um eine Modifikation bzw. Konkretisierung der Muster-Bauordnung, deren Bestimmungen durch die Muster-Versammlungsstättenverordnung gleichsam ergänzt würden. Für Tatbestände, für die die Muster-Versammlungsstättenverordnung keine speziellen – erleichternden oder erschwerenden – Regelungen enthalte, seien daher unverändert die Vorschriften der Muster-Bauordnung und gegebenenfalls anderer Muster-Sonderbauverordnungen anzuwenden. Die Muster-Vorschriften bedürften der Umsetzung in Landesrecht, so dass die konkret anzuwendenden Vorschriften sich jeweils aus der Landes-Bauordnung, der Versammlungsstättenverordnung des Landes und gegebenenfalls anderer Sonderbauverordnungen oder Richtlinien des Landes ergäben. Diese Ausführungen verdeutlichen, dass die verschiedenen Sonderbauverordnungen unterschiedliche Schutzzwecke verfolgen und im Fall eines Zusammentreffens mehrerer Anwendungsfälle (hier Beherbergungsbetrieb und Versammlungsstätte) zusätzlich zum allgemeinen Bauordnungsrecht die jeweiligen besonderen Anforderungen auch nebeneinander gelten. 2. Die Voraussetzungen für die begehrte Abweichung gemäß § 69 Abs. 1 Nr. 1 HBauO (2006) liegen vor. Gemäß § 83 Abs. 2 S. 1 HBauO (2006) ist hier die Regelung des § 69 Abs. 1 Nr. 1 HBauO (2006) maßgeblich, da der Abweichungsantrag der Klägerin vom 25.06.2007 erst nach dem Inkrafttreten der Neufassung der Hamburgischen Bauordnung am 01.04.2006 gestellt wurde (vgl. Alexejew, Hamburgisches Bauordnungsrecht, Stand August 2010, § 83 Rn. 6). Nach § 69 Abs. 1 Nr. 1 HBauO (2006) kann die Bauaufsichtsbehörde Abweichungen von Anforderungen dieses Gesetzes und auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen, insbesondere den Anforderungen des § 3 Abs. 1 HBauO (2006), vereinbar sind. Die Voraussetzungen für eine Abweichung von der Mindestbreite gemäß § 7 Abs. 4 VStättVO liegen nach den konkreten Umständen im Fall des klägerischen Vorhabens vor. Denn unter Berücksichtigung des Zwecks der in den §§ 6 und 7 VStättVO enthaltenen Vorgaben zu Zahl, Weite und Breite von Rettungswegen in Versammlungsstätten lassen die im Erdgeschoss tatsächlich vorhandenen Rettungswege und Ausgänge auch mit der – geringfügigen – Unterschreitung der Mindestbreite eine hinreichend zügige Evakuierung zu, die dem Maßstab entspricht, der für die Evakuierung im Gefahrenfall auch der Regelung des § 7 Abs. 4 VStättVO erreicht werden soll. Auch stehen andere Belange einer Abweichung nicht entgegen. Im Einzelnen: a. Die Einhaltung des Schutzniveaus der Versammlungsstättenverordnung ergibt sich zunächst daraus, dass die – hier nur geringfügige – Unterschreitung der vorgebeben Breite von 1,20 m nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen, die die Beklagte in der Sache nicht widerlegt hat, tatsächlich nur zu einem äußerst geringfügigen Anstieg der Evakuierungsdauer führt, der nicht die zeitlichen Grenzen dessen überschreitet, was von § 7 Abs. 4 VStättVO generell hingenommen wird. Es kann daher bei der Beurteilung des Abweichungsantrags nicht davon ausgegangen werden, dass die begehrte Abweichung – wie die Beklagte meint – eine Verdoppelung der Evakuierungszeit zur Folge hat. Die Beklagte nimmt insoweit Bezug auf die Ausführungen in der Begründung zu § 7 Abs. 4 MVStättV (vgl. Begründung der ARGEBAU zur Muster-Versammlungsstättenverordnung, a.a.O.). Darin heißt es unter anderem, § 7 Abs. 4 MVStättV regele, dass die Rettungswegbreiten immer nach der größtmöglichen Personenzahl der Versammlungsstätte, also der Besucher und der Beschäftigten, zu berechnen sind. Dabei sei zunächst eine raumbezogene Betrachtung vorzunehmen und die sich daraus für die Ausgänge ergebenen Rettungswegbreiten seien für die sich anschließenden notwendigen Flure und notwendigen Treppen zu addieren. Weiter wird ausgeführt: „Der in Absatz 4 geregelten Mindestbreite von 1,20 m liegt das Modul des Entwurfs der "DIN-EN 13200-1:1998-06 'Zuschauertribünen' Teil 1: Kriterien für die räumliche Anordnung von Zuschauerbereichen" zu Grunde. Das Ausgangsmodul unterstellt, dass für eine Person eine Durchgangsbreite von 0,60 m erforderlich ist und jeweils zwei Personen ohne gegenseitige Behinderung einen Rettungsweg nutzen können. Das Ausgangsmodul beträgt danach mindestens 2 x 0,60 m; nach DIN 18024 wäre ohnehin eine Mindestbreite von 0,90 m erforderlich. Durch eine Türöffnung in der Breite des Ausgangsmoduls von 1,20 m können also jeweils zwei Personen gleichzeitig den Raum verlassen; 100 Personen benötigen dafür ca. eine Minute. Für das Verlassen eines Raumes durch ein 0,60 m Modul benötigen also ca. 50 Personen eine Minute. Da durch eine Tür von 0,80 m, 0,90 m oder 1 m Breite jeweils nur eine Person gehen kann, ändert sich diese Räumungszeit dafür nicht. Erst bei einer Verdoppelung auf zwei Module à 0,60 m verdoppelt sich auch die Durchgangskapazität. Daraus ergeben sich die Mindestbreiten der Rettungswege je darauf angewiesener Personen, wie sie in den Folgenummern 1 und 2 geregelt sind. Würde eine Breite von nur 0,90 m oder 1 m zu Grunde gelegt, so bedeutet dies, dass jeweils nur eine Person den Raum verlassen kann, dadurch würden sich die Räumungszeiten verdoppeln. Die dem Absatz 4 zu Grunde liegende Modulbetrachtung entspricht den bisherigen wissenschaftlichen Untersuchungen und hydraulischen Modellen z.B. von Predetschenski und Milinski (Predetschenski, M.M. und Milinski, A.I, Personenströme in Gebäuden, Staatsverlag der DDR, Berlin 1971) und ist durch Versuche in der Praxis bestätigt worden. § 7 Abs. 4 ordnet je 200 Personen eine Mindestbreite von 1,20 m zu. Bei Einhaltung der Bemessungsregeln und der sonstigen Anforderungen an die Rettungswege wird eine ausreichend schnelle Räumung unterstellt. Die Regelungen der MVStättV 2002 machen „Evakuierungsberechnungen“ für jeden Einzelfall entbehrlich.“ Diese Ausführungen bestätigen zwar zunächst, dass – wie die Beklagte zutreffend ausgeführt hat – nach der Konzeption der Versammlungsstättenverordnung – gestützt auf anerkannte Berechnungsverfahren – für jede Person in der Breite ein Platzbedarf von 0,60 m zugrunde gelegt wird. Daraus ergeben sich die Anforderungen an die Breite der Rettungswege, die ausgehend von einer Mindestbreite von 1,20 m in Schritten von jeweils 0,60 m immer weiter zunimmt, je mehr Personen sich in einem Versammlungsraum aufhalten können. Jedoch können in Anbetracht der Ausführungen in dem von der Klägerin vorgelegten Sachverständigengutachten, welches – ebenso wie die Vorschriften der Versammlungsstättenverordnung – auf den von Predetschenski und Milinski entwickelten Berechnungsverfahren beruht, diese Vorgaben des Verordnungsgebers nicht schematisch zur Grundlage der Entscheidung über den Abweichungsantrag gemacht werden. Die Beklagte hat insoweit nicht ausreichend beachtet, dass im Fall des klägerischen Vorhabens die Mindestbreite nur knapp (um 4 cm) unterschritten wird, d.h. für eine einzelne Person immer noch 0,58 m zur Verfügung stehen. Auch wenn es im Grundsatz nicht zu beanstanden ist, dass die Beklagte in Fragen des Brandschutzes eine standardisierte Betrachtungsweise zur Anwendung bringt, dürfen auch in diesen Fragen die Besonderheiten des Einzelfalles nicht völlig außer Betracht bleiben. Die Beklagte verkennt insoweit, dass die vorhandene Türbreite von 1,16 m die Mindestbreite nur so geringfügig unterschreitet, dass dieser Fall nicht mit den vom Verordnungsgeber angesprochenen Fällen (Türen mit 0,80 m, 0,90 m oder 1 m Breite) vergleichbar ist, bei denen zwar das Ausgangsmodul von 0,60 m überschritten wird, aber (noch) keine (wesentliche) Beschleunigung des Fluchtvorgangs eintritt. Denn in diesen Fällen wird die für den Einzelnen vorausgesetzte Mindestbreite von 0,60 m noch deutlich (um 20, 15 bzw. 10 cm) unterschritten, während bei der hier zu beurteilenden Breite von 1,16 m die Standard-Modulbreite bereits fast erreicht wird. Die Prämisse, dass erst bei einer (vollen) Verdoppelung auf zwei Module überhaupt ein messbarer Effekt für die Dauer der Evakuierung eintreten kann, erscheint – auch vor dem Hintergrund des von der Klägerin vorgelegten Gutachtens – verfehlt. Denn es ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass sich die Durchgangskapazität tatsächlich bereits dann erhöht, wenn die Breite sich – wie hier – der nächsten Einheit von 0,60 m nahezu vollständig angenähert hat. Insoweit kann offen bleiben, wo genau die Grenze verläuft, bei der die Durchgangskapazität jeweils auf das Doppelte ansteigt (bzw. sich um die Hälfte reduziert), da die Klägerin durch das von ihr vorgelegte Sachverständigengutachten im Einzelnen dargelegt hat, dass nach den konkreten Umständen jedenfalls bei einer Breite von 1,16 m nur eine geringe Verlängerung der Evakuierungszeit eintritt. Vor diesem Hintergrund erscheint die rein schematische Anwendung des § 7 Abs. 4 VStättVO durch die Beklagte sachlich nicht gerechtfertigt. b. Gegen eine unzulässige Unterschreitung des durch die Versammlungsstättenverordnung vorgegebenen Schutzniveaus spricht darüber hinaus, dass es auch bei einer strikten Anwendung von §§ 6 und 7 VStättVO zu erheblichen Schwankungen der Evakuierungsdauer kommen kann. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass eine Verbreiterung der zur Verfügung stehenden Ausgänge um 0,60 m jeweils in Schritten von 100 Personen vorgesehen ist. Dies hat zur Folge, dass etwa für Räume mit 301 und 399 Personen die vorgeschriebenen Rettungswege nach Breite und Anzahl übereinstimmen, da erst ab einer Personenzahl von 400 ein zusätzliches Modul von 0,60 m hinzukommt. Dies zeigt, dass es aus Sicht des Verordnungsgebers mit dem Schutzzweck der §§ 6 und 7 VStättVO vereinbar ist, dass die Evakuierungsdauer in erheblichem Maße schwanken kann, und zwar in einem Maße, dass die Verzögerung im vorliegenden Fall bei weitem überschreitet. So ist für Räume, die mehr als 300 Personen fassen können, eine Gesamtbreite der Rettungswege von 2,40 m, d.h. gemäß §§ 6 Abs. 5, 7 Abs. 4 VStättVO müssen ab 301 Personen mindestens zwei Ausgänge à 1,20 m vorhanden sein, während erst ab 400 Personen die Breite der Rettungswege auf insgesamt 3 m steigt (d.h. es müssen mindestens 1 x 1,20 m und 1 x 1,80 m oder aber 3 x 1,20 m vorhanden sein). Konkret bedeutet dies, dass bei zwei Ausgängen mit je 1,20 m Breite die Evakuierung von 301 Personen ca. 90 Sekunden (durch beide Ausgänge können 100 Personen pro Minute den Raum verlassen) dauert, während bei 399 Personen die Evakuierungszeit ca. 120 Sekunden beträgt. Kann aber in dieser Konstellation ein Ausgang im Brandfall gar nicht genutzt werden, steigt die Evakuierungszeit erheblich an, d.h. die Evakuierungszeit verdoppelt sich auf ca. 180 (301 Personen) bzw. 240 Sekunden (399 Personen). Für 401 Personen hingegen wäre bei zwei Ausgängen à 1,20 und 1,80 m eine Evakuierungszeit von ca. 96 Sekunden gegeben, bei 3 Ausgängen mit je 1,20 m hingegen sogar nur 80 Sekunden, d.h. wenn alle Ausgänge zur Verfügung stehen, ist die Evakuierungszeit bei knapp über 400 Personen deutlich – rund 24 Sekunden – geringer als die Evakuierungszeit für knapp unter 400 Personen. Dies verdeutlicht, dass neben der Breite der Rettungswege auch die Zahl der Ausgänge eine erhebliche Rolle spielt, da der Wegfall einzelner Rettungswege im Brandfall die Evakuierungsdauer jeweils erheblich erhöht. Folglich verbessert eine höhere Zahl von Ausgängen die Möglichkeiten einer zügigen Evakuierung deutlich, da ein Ausfall mehrerer Ausgänge wegen der entgegengesetzten Anordnung der Rettungswege unwahrscheinlich ist und der fehlende Fluchtweg besser kompensiert werden kann. Diese Zusammenhänge liegen auch den in § 7 Abs. 4 S. 5 und 6 VStättVO geregelten Ausnahmen für kleinere Versammlungsräume (bis 200 Personen) sowie für Rettungswege im Bühnenhaus und von Arbeitsgalerien zugrunde. In diesen Fällen wird die Mindestbreite auf 0,90 m bzw. 0,80 m reduziert, was vom Verordnungsgeber aufgrund der jeweils kurzen Entfernung bis zum Ausgang als mit dem Schutzzweck vereinbar angesehen wird (vgl. Begründung der ARGEBAU zur Muster-Versammlungsstättenverordnung, a.a.O.). Vergleicht man hier wiederum den Fall einer Versammlungsstätte mit bis zu 200 Personen (d.h. 2 x 0,90 m) mit einer Versammlungsstätte mit knapp über 200 Personen (d.h. 2 x 1,20 m), werden erneut erhebliche Schwankungen deutlich, da im ersten Fall die Evakuierungszeit ca. 120 Sekunden beträgt (pro Minute können 50 Personen den Raum verlassen), im zweiten Fall bei 201 Personen aber nur ca. 60 Sekunden (pro Minute können 100 Personen den Raum verlassen). Steht hier jeweils nur ein Ausgang zur Verfügung, steigt im ersten Fall die Evakuierungsdauer auf rund 240 Sekunden an und im zweiten Fall auf 120 Sekunden. Dies zeigt, dass es dem Konzept der Versammlungsstättenverordnung immanent ist, dass für annähernd gleiche Personenzahlen erhebliche Unterschiede bei der Evakuierungszeit auftreten können. Dies hängt zum einen davon ab, ob die Personenzahl den „Grenzwert“ für das Hinzutreten eines weiteren Moduls knapp über- oder unterschreitet und zum anderen davon, wie viele Ausgänge im Gefahrenfall tatsächlich zur Verfügung stehen. Ausgehend von diesem durch die Versammlungsstättenverordnung vorgegebenen Schutzniveau, welches sich an einem groben Raster orientiert, erscheint es verfehlt, die vom Sachverständigen für den Fall der begehrten Abweichung ermittelte Verzögerung um ca. 8 Sekunden – die zudem nur für den ungünstigsten Fall einer Evakuierung der größtmöglichen Personenzahl über den am ungünstigsten gelegenen Rettungsweg gilt – als eine nicht hinnehmbare Steigerung der Evakuierungsdauer anzusehen. Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass bei dem Vorhaben der Klägerin in der Gesamtheit die Zahl der erforderlichen Ausgänge (unter Berücksichtigung der in § 7 Abs. 1 VStättVO vorgeschriebene Höchstweite der Rettungswege von 30 m wären drei Ausgänge ausreichend, vorhanden sind aber vier) und die erforderliche Gesamtbreite überschritten wird. Denn bei 569 Personen sind Ausgänge mit insgesamt 3,60 m vorgeschrieben (d.h. die Evakuierungszeit beträgt bei drei Ausgängen mit einer Breite von 1,20 m rund 114 Sekunden), tatsächlich vorhanden sind aber 3 x 1,16 m sowie weitere 2,00 m, d.h. insgesamt 5,48 m. Ausgehend von den Modulen der Versammlungsstättenverordnung sind damit Ausgänge mit einer Durchgangskapazität von 300 Personen pro Minute vorhanden (3 x 0,90 m und 1 x 1,80 m, d.h. insgesamt 4,50 m, wobei die Evakuierungszeit bei strikter Anwendung des Rechenmodells der Versammlungsstättenverordnung ebenfalls rund 114 Sekunden beträgt, da in beiden Fällen nur sechs vollständige Einheiten von 0,60 m vorhanden sind). Tatsächlich dürfte aber angesichts der Ergebnisse des Sachverständigengutachtens im konkreten Fall bei den drei Ausgängen mit einer Breite von 1,16 m eine annähernd doppelt so hohe Durchgangskapazität erreicht werden, so dass eher von einer deutlichen Unterschreitung der nach den Mindestanforderungen der Versammlungsstättenverordnung erreichten Evakuierungszeit von 114 Sekunden auszugehen ist (bei Anrechnung von 3 weiteren Modulen von 0,60 m läge die Evakuierungszeit nur noch bei rund 75 Sekunden). Vor diesem Hintergrund ist vorliegend sogar (mindestens) eine Gleichwertigkeit der im Fall des Vorhabens der Klägerin vorhandenen vier Rettungswege mit dem Schutzniveau der Versammlungsstättenverordnung gegeben. c. Auch die weiteren Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 Nr. 1 HBauO (2006) liegen vor. Öffentlich-rechtlich geschützte nachbarliche Belange werden durch die streitgegenständliche Abweichung von § 7 Abs. 4 VStättVO nicht berührt. Aber auch sonst sind keine entgegen stehenden öffentlichen Belange ersichtlich. Denn aufgrund der konkreten Gestaltung führt eine Abweichung hier nicht zu einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere von Leben und Gesundheit der Gäste und Mitarbeiter des Jugendhostels. Die Räumlichkeiten im Erdgeschoss können vielmehr ihrem Zweck entsprechend ohne Missstände benutzt werden, so dass die Anforderungen des § 3 Abs. 1 HBauO (2006) erfüllt sind. 3. Vorliegend kann die Klägerin nicht lediglich eine Neubescheidung ihres Abweichungsantrags verlangen, sondern es besteht darüber hinaus der mit dem Hauptantrag geltend gemachte Anspruch auf die begehrte Abweichung. Denn das – konkret gar nicht ausgeübte – Ermessen der Beklagten ist hier in Anbetracht der besonderen Umstände auf Null reduziert. Im Einzelnen: Die Ausübung des der Beklagten zustehenden Ermessens zur Zulassung einer Abweichung ist gemäß § 69 Abs. 1 Nr. 1 HBauO (2006) dann eröffnet, wenn – wie hier (siehe oben Ziffer 2.) – die Tatbestandsvoraussetzungen der Norm erfüllt sind, d.h. in diesen Fällen ist die Bauaufsichtsbehörde zur Ausübung ihres Ermessens verpflichtet (Alexejew, a.a.O., § 69 HBauO Rn. 45). Die Regelung des § 69 Abs. 1 Nr. 1 HBauO (2006) enthält insoweit gegenüber der zuvor geltenden Rechtslage hinsichtlich des Verhältnisses von Tatbestandsvoraussetzungen und Ermessen keine abweichende Struktur. Denn die darin genannten Kriterien stellen nach der Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts materielle Tatbestandsvoraussetzungen dar, die erfüllt sein müssen, um das bauaufsichtsbehördliche Ermessen zu eröffnen. Die Absicht des Gesetzgebers, mit der Neufassung „das materielle Bauordnungsrecht unter Beibehaltung des jeweiligen Schutzziels vollzugstauglich zu flexibilisieren“ (vgl. Bürgerschafts-Drucksache 18/2549, S. 66), gebe keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass der Gesetzgeber die Unterscheidung zwischen den durch unbestimmte Rechtsbegriffe gekennzeichneten Tatbestandsvoraussetzungen und der nachfolgenden Ausübung des Ermessens aufgeben wollte. Vielmehr habe der Gesetzgeber nach dem Zusammenhang der Formulierung zum Ausdruck gebracht, dass über § 69 Abs. 1 Nr. 1 HBauO (2006) materiellrechtliche Abweichungen von den Regelungen des Gesetzes im Einzelfall zugelassen werden können, wenn der Schutzzweck der jeweiligen Norm durch eine andere Lösung in gleicher Weise sichergestellt ist (vgl. Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 02.06.2010 - 2 Bf 196/08.Z, juris). Bei der Ausübung des – hier eröffneten – Ermessens besteht im Grundsatz ein weiter Entscheidungsspielraum, bei dem die Bauaufsichtsbehörde insbesondere den Zweck der Ermächtigung berücksichtigen muss. Dabei ist zu beachten, dass im Rahmen der auf der Tatbestandsebene des § 69 Abs. 1 Nr. 1 HBauO (2006) vorzunehmenden Abwägung in Bezug auf die Gleichwertigkeit des bei Gewährung der Abweichung konkret verwirklichten Schutzes und den öffentlichen Belangen regelmäßig die relevanten Gesichtspunkte bereits umfassend zu würdigen sind, so dass bei Bejahung der Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 Nr. 1 HBauO (2006) kaum Raum besteht für eine ablehnende Ermessensentscheidung (Alexejew, a.a.O., § 69 HBauO Rn. 46). Zulässig ist es insoweit aber, wenn die Bauaufsichtsbehörde für typische Fälle eine Einhaltung der fraglichen Vorschrift verlangt, damit nicht über die Grundsätze der Selbstbindung der Verwaltung eine Abweichung zur Regel wird (Alexejew, a.a.O., § 69 HBauO Rn. 46). Vorliegend hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung erläutert, dass bei der Ermessensausübung im Grundsatz zwischen Neubauten und Bestandsgebäuden differenziert werde. Bei neu errichteten Gebäuden werde stets die Einhaltung des § 7 Abs. 4 VStättVO verlangt, während bei Bestandsgebäuden Abweichungen zugelassen werden könnten, sofern – etwa aus Gründen des Denkmalschutzes – eine Einhaltung der Anforderungen nicht möglich sei. In derartigen Fällen könne insbesondere bei Vorhandensein zusätzlicher Ausgänge eine Unterschreitung der Mindestbreite zugelassen werden. Im Fall des streitgegenständlichen Vorhabens handelt es sich um den Umbau eines Bestandsgebäudes, wobei die fraglichen Rettungswege baulich derart neu gestaltet worden sind, dass eine Einhaltung der durch § 7 Abs. 4 VStättVO vorgegebenen Mindestbreite im Grunde möglich gewesen wäre. Gleichwohl kann bei Würdigung des mit der fraglichen Norm verfolgten Schutzzwecks aufgrund der vorstehend dargelegten Besonderheiten des vorliegenden Falles eine auf objektiven sachlichen Erwägungen beruhende Ermessensausübung letztlich nur zu dem Ergebnis kommen, der Klägerin die begehrte Abweichung zu gewähren. Denn im Fall des streitgegenständlichen Vorhabens kommt zu der Tatsache, dass die Unterschreitung nach dem unwiderlegten Vortrag der Klägerin tatsächlich lediglich eine ganz geringfügige Verlängerung der Evakuierungszeit zur Folge hat – schon die beanstandeten drei Ausgänge erreichen mit 3,48 m nahezu die vorgeschriebene Gesamtbreite von 3,60 m –, so dass eine relevante Verzögerung nicht eintritt, der Umstand hinzu, dass die höhere Zahl der Ausgänge – durch den weiteren Ausgang kommen mit (anrechenbaren) 1,80 m nochmals 50 % der erforderlichen Gesamtbreite hinzu – zugleich eine Beschleunigung der Evakuierung bewirkt. Das Zusammentreffen dieser Besonderheiten führt dazu, dass im Fall der Klägerin nicht von einem typischen Fall ausgegangen werden kann, so dass ein Bestehen auf der Einhaltung des § 7 Abs. 4 VStättVO weder unter dem Gesichtspunkt der Vermeidung einer Selbstbindung noch aus anderen Gründen sachlich geboten erscheint. Da ein erklärtes Ziel des Gesetzgebers bei der Einführung des § 69 HBauO (2006) wie ausgeführt darin bestand, eine Flexibilisierung der bauordnungsrechtlichen Anforderungen zu erreichen, sind hier auch unter Berücksichtigung des hohen Stellenwerts der in Fragen des Brandschutzes betroffenen Schutzgüter – Leben und Gesundheit der Gäste und Mitarbeiter des Jugendhostels – keine Gründe ersichtlich, aus denen das Begehren der Klägerin abzulehnen wäre, da eine Erreichung des Schutzzwecks des § 7 Abs. 4 VStättVO vollumfänglich gewährleistet ist. II. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin begehrt die Genehmigung einer bauordnungsrechtlichen Abweichung für eine Unterschreitung der in § 7 Abs. 4 Versammlungsstättenverordnung (VStättVO) vom 05.08.2003 (HmbGVBl. S. 420) für Rettungswege bzw. darin befindliche Türen vorgeschriebenen Mindestbreite von 1,20 m um ca. 4 cm. Unter dem 28.12.2006 erteilte die Beklagte der Klägerin eine Baugenehmigung für den Umbau des Gebäudes A.-straße zu einem Jugendhostel. Darin findet sich in Anlage 1 unter Ziffer 19.11 folgende Anordnung: „Die lichte Breite eines jeden Teils von Rettungswegen muss mindestens 1,20 m betragen (§ 7 Abs. 4 VStättVO). Dies gilt auch für Türen in Rettungswegen.“ Entsprechend dieser Anforderung nahm die Beklagte Grüneintragungen in der Bauvorlage 234/77 vor sowie – nach einigen Änderungen des Bauvorhabens – in der diese Vorlage ersetzenden Bauvorlage 234/105 zu dem Änderungsbescheid Nr. 2 vom 22.06.2007. Mit Schreiben vom 25.06.2007 beantragte die Klägerin die Genehmigung einer Abweichung von der geforderten Breite von 1,20 m. Tatsächlich wiesen die Fluchtwegtüren eine lichte Breite von 1,16 m auf. Diese nur geringe Unterschreitung führe gegenüber der Vorgabe der Versammlungsstättenverordnung nicht zu einer Verzögerung des Fluchtablaufs. Daraufhin teilte die Beklagte mit Schreiben vom 30.07.2007 mit, die begehrte Befreiung gem. § 67 HBauO (1986) könne nicht erteilt werden, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorlägen. Es seien auch keine Bestandstüren betroffen. Mit Schreiben vom 02.08.2007 machte die Klägerin geltend, es sei zweifelhaft, ob die Versammlungsstättenverordnung für das Vorhaben der Klägerin überhaupt maßgeblich sei. Zu beachten sei vielmehr allein die speziellere Regelung in § 3 Beherbergungsstättenverordnung (BeV) vom 05.08.2003 (HmbGVBl. S. 448), die eine Mindestbreite für Rettungswege nicht vorsehe. Eine Abweichung um lediglich 4 cm sei im Übrigen in jedem Fall unerheblich. Hierauf nahm die Beklagte mit Schreiben vom 13.08.2007 Stellung. Sie widersprach der Ansicht der Klägerin, dass § 7 Abs. 4 VStättVO nicht anzuwenden sei. Auch in einer Beherbergungsstätte könnten sich Versammlungsräume befinden. Die Erteilung der begehrten Abweichung komme nicht in Betracht. Die Klägerin wies diese Auffassung mit Schreiben vom 17.08.2007 zurück und führte aus, allein die Beherbergungsstättenverordnung sei im Fall des klägerischen Vorhabens anzuwenden. Der Anwendungsbereich der Versammlungsstättenverordnung hingegen sei nicht eröffnet, da in dem fraglichen Bereich weder eine Veranstaltung stattfinde noch eine Schank- und Speisewirtschaft im Sinne des § 2 Abs. 1 VStättVO vorhanden sei. Im Übrigen sei § 7 Abs. 4 VStättVO auch dann nicht anwendbar, wenn man vom Vorhandensein eines „Versammlungsraums“ im Sinne des § 2 Abs. 3 VStättVO ausginge, da § 7 Abs. 4 VStättVO nur für Versammlungsstätten und nicht für bloße Versammlungsräume gelte. Auch andere baurechtliche Vorschriften differenzierten – etwa in Bezug auf Stellplätze – zwischen Beherbergungs- und Versammlungsstätten und regelten jeweils unterschiedliche Anforderungen. Am 22.08.2007 erhob die Klägerin Widerspruch gegen die Ablehnung der begehrten Abweichung. Zur Begründung führte sie unter Berufung auf ein Sachverständigengutachten aus, die zulässigen Entfluchtungszeiten würden auch bei einer Breite von 1,16 m eingehalten. Im Übrigen könnten die geforderten Türbreiten nur durch eine kostenintensive Sonderanfertigung eingehalten werden. Aus dem Gutachten des Sachverständigen sei zu entnehmen, dass die Evakuierungsdauer im Fall einer Evakuierung der maximalen Personenzahl (569) über nur einen, und zwar den am ungünstigsten gelegenen Ausgang nur um 8,4 Sekunden ansteige, d.h. statt 6,91 Minuten dauere die Evakuierung 7,05 Minuten. Dieser Unterschied verringere sich noch weiter bei Betrachtung des realistischeren Falles, dass sämtliche oder zumindest mehrere der vorhandenen Ausgänge genutzt werden könnten und insgesamt weniger Personen evakuiert werden müssten. Diese äußerst geringfügige Verzögerung führe nicht zu einer relevanten Abweichung von den Schutzzielen des § 7 Abs. 4 VStättVO. Mit Schreiben vom 03.09.2007 nahm die Beklagte erneut Stellung und begründete die Zurückweisung des Antrags weiter. Eine Versammlungsstätte im Sinne von § 2 Abs. 1 VStättVO könne auch nur einen Teil einer baulichen Anlage umfassen. Im Übrigen gelte § 7 VStättVO gleichermaßen für Versammlungsstätten und Versammlungsräume. Eine strikte Trennung zwischen Beherbergungs- und Versammlungsstätten ergebe sich nicht aus den von der Klägerin angeführten Rechtsvorschriften. Vielmehr gebe es insoweit typischerweise Überschneidungen bei größeren Beherbergungsbetrieben. Mit Bescheid vom 17.12.2007 wies die Beklagte sodann den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung führte sie aus, sowohl nach der neuen als auch nach der alten Fassung der Hamburgischen Bauordnung sei die begehrte Befreiung nach § 67 HBauO (1986) bzw. Abweichung nach § 69 HBauO (2006) abzulehnen. Die Regelung des § 7 Abs. 4 VStättVO sei auf die fraglichen Flächen im Erdgeschoss mit Rezeption, Lobby, Barbereich und Frühstücksplätzen anwendbar. Diese Versammlungsstätte fasse auch mehr als 200 Personen. Die Vorschriften der Beherbergungsstätten- und der Versammlungsstättenverordnung dienten jeweils der Abwehr besonderer, aus der Art der Nutzung resultierender Gefahren und seien auch nebeneinander anzuwenden. Die Abweichung komme nicht in Betracht, da nach der der Versammlungsstättenverordnung zugrunde liegenden Berechnungsmethode ein Unterschreiten der Breite von 1,20 m eine Verdoppelung der Evakuierungszeit zur Folge habe. Die Berechnung des Sachverständigen beruhe auf einer anderen Methode und könne hier nicht herangezogen werden. Vor diesem Hintergrund sei die von der Klägerin gewünschte Ausführung der Rettungswege nicht gleichwertig mit dem Schutzniveau der Versammlungsstättenverordnung. Die angeführte finanzielle Mehrbelastung der Klägerin durch die Verwendung einer Sonderanfertigung sei gegenüber der hohen Bedeutung der geschützten Rechtsgüter unbeachtlich. Am 21.01.2008 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben und ergänzend geltend gemacht, die „Mitteilung“ vom 30.07.2011 sei kein Verwaltungsakt, so dass ein Vorverfahren und der Erlass eines Widerspruchsbescheides unzulässig seien. Die Vorgabe der Breite der Rettungswege sei auch nicht vom Regelungscharakter des Baugenehmigungsbescheides vom 28.12.2006 umfasst, da die Anlage 1 erst auf die Rechtsmittelbelehrung folge. Im Übrigen sei § 7 Abs. 4 VStättVO nicht anwendbar, da ausschließlich die besonderen Anforderungen der Beherbergungsstättenverordnung zu beachten seien. Den Gasträumen komme lediglich eine dienende Funktion für die Beherbergungsstätte zu, so dass eine Anwendung der Versammlungsstättenverordnung ausgeschlossen sei. Die geringfügigen Auswirkungen der Unterschreitung um 4 cm seien durch das Sachverständigengutachten eindeutig belegt, so dass eine Gleichwertigkeit gegeben sei. Die Voraussetzungen für eine Abweichung gemäß § 69 Abs. 1 Nr. 1 HBauO (2006) seien daher erfüllt und das Ermessen der Beklagten auf Null reduziert. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihrer Bescheide vom 30.07.2007 und des Widerspruchsbescheides vom 17.12.2007 zu verpflichten, den Abweichungsantrag vom 25.06.2007 zu genehmigen. Hilfsweise beantragt die Klägerin, die Beklagte zu verpflichten, über den Abweichungsantrag erneut ermessensfehlerfrei zu entscheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf die angefochtenen Bescheide und führt ergänzend aus, die Vorschriften der Versammlungsstättenverordnung seien auf die fragliche Fläche im Erdgeschoss anzuwenden. Im Übrigen handele es sich bei Ziffer 19.11 der Anlage 1 zur Baugenehmigung vom 28.12.2006 sowie den Grüneintragungen in den Bauvorlagen der Klägerin um verbindliche Regelungen in Form einer Nebenbestimmung. Die vorgegebene Mindestbreite sei daher in jedem Teil der Rettungswege einzuhalten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Sachakten der Beklagten sowie den Inhalt der Gerichtsakte.