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Urteil

8 K 256/11

VG Hamburg 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHH:2011:0616.8K256.11.0A
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Leitsätze
Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte bei der zum 01. Juli 2009 ausgesprochenen "Setzung" auf Dienstposten insoweit keine Auswahl nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorgenommen hat, als die Dienstposten betroffen waren, die bereits vor dem 01. März 2008 Gruppenleiter in der betreffenden Bundespolizeiinspektion innehatten. Hinsichtlich der betroffenen Dienstposten beinhaltet die zum 01. Juli 2009 ausgesprochene "Setzung" keine rechtsgestaltende Entscheidung des Dienstherrn über eine neue Besetzung von Dienstposten, sondern lediglich eine Feststellung der fortdauernden Dienstpostenbesetzung.(Rn.47) (Rn.48)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte bei der zum 01. Juli 2009 ausgesprochenen "Setzung" auf Dienstposten insoweit keine Auswahl nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorgenommen hat, als die Dienstposten betroffen waren, die bereits vor dem 01. März 2008 Gruppenleiter in der betreffenden Bundespolizeiinspektion innehatten. Hinsichtlich der betroffenen Dienstposten beinhaltet die zum 01. Juli 2009 ausgesprochene "Setzung" keine rechtsgestaltende Entscheidung des Dienstherrn über eine neue Besetzung von Dienstposten, sondern lediglich eine Feststellung der fortdauernden Dienstpostenbesetzung.(Rn.47) (Rn.48) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Das Gericht entscheidet im Einvernehmen der Beteiligten gemäß § 87a Abs. 2, Abs. 3 VwGO durch den Berichterstatter anstelle der Kammer. Die Klage hat keinen Erfolg. I. 1. Zwar ist die Klage zulässig. Das angerufene Gericht ist als Gericht des dienstlichen Wohnsitzes gemäß § 52 Nr. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO zur Entscheidung örtlich zuständig. Dienstlicher Wohnsitz ist der Ort, der dauernden Dienststelle, wobei befristete Abordnungen außer Betracht bleiben. Die allgemeine Leistungsklage ist für das Begehren auf Übertragung eines Dienstpostens durch Innenrechtsakt statthaft. Das Rechtsschutzinteresse an der dauerhaften Übertragung des begehrten Dienstpostens in der Bundespolizeiinspektion Y ist durch die befristete Abordnung an die Dienststelle in Q nicht gehindert. 2. Doch ist die Klage nicht begründet. Der Kläger kann weder beanspruchen, dass ihm ein Dienstposten übertragen wird, dem im Sinne einer gebündelten Bewertung von Dienstposten eine Wertigkeit nach den Besoldungsgruppen A9g-11 Bundesbesoldungsordnung zugeordnet ist. Noch kann der Kläger beanspruchen, dass die Beklagte über sein diesbezügliches Begehren erneut entscheidet. Die durch Schreiben vom 30. Juni 2009 mitgeteilte und durch Widerspruchsbescheid vom 3. Januar 2011 bestätigte Entscheidung, dem Kläger keinen Dienstposten der begehrten Art zu übertragen, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. a) Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte bei der zum 1. Juli 2009 ausgesprochenen „Setzung“ auf Dienstposten insoweit keine Auswahl nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorgenommen hat, als die 23 Dienstposten betroffen waren, die bereits vor dem 1. März 2008 Gruppenleiter in der Bundespolizeiinspektion Y innehatten. Hinsichtlich der betroffenen 23 Dienstposten beinhaltet die zum 1. Juli 2009 ausgesprochenen „Setzung“ keine rechtsgestaltende Entscheidung des Dienstherrn über eine neue Besetzung von Dienstposten, sondern lediglich eine Feststellung der fortdauernden Dienstpostenbesetzung. Dies kommt zwar im Vortrag der Beklagten nur unzureichend zum Ausdruck, ist aber ersichtlich die in Ziff. III. 1. Satz 1 der Dienstvereinbarung gemeinte Vorgehensweise. Danach stellen die Bundespolizeibehörden in Schrittfolge II der personellen Umsetzung der neuen Organisationsstruktur für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich „fest, bei welchen Beamtinnen und Beamten der Dienstposten unverändert ist und übertragen diesen wieder“. Die „Setzung“ bedeutet hinsichtlich des betroffenen Personenkreises ersichtlich nicht die Zuordnung eines konkreten Aufgabenfeldes (d. h. die Übertragung eines Dienstpostens), sondern die Verbuchung des bestehenden Zustandes (d. h. des bereits übertragenen Dienstpostens) in den Organisationsplänen der Bundespolizeibehörden. Damit stimmt überein, dass gemäß Ziff. II. 1. Satz 3 „Beamtinnen und Beamte, deren Behörde/Dienststelle mit Inkrafttreten der Neuorganisation fortbesteht, [...] zunächst Angehörige dieser Behörde/Dienststelle [bleiben]“. In der Weiterbeschäftigung auf den fortbestehenden Dienstposten kann auch nicht eine Beendigung der bisherigen dauerhaften Dienstpostenzuordnung unter vorläufiger Zuordnung derselben Dienstposten gesehen werden. Vielmehr liegt in der Weiterbeschäftigung auf den fortbestehenden Dienstposten ein vorläufiges Absehen von einer anderweitigen Dienstpostenzuordnung. Die dauernd zugewiesenen Dienstposten wurden nicht vorläufig erneut zugewiesenen. Vielmehr blieb gemäß Ziff. II. 1. Satz 4 der Dienstvereinbarung eine Abordnung oder vorübergehende Umsetzung möglich, so dass im Umkehrschluss die dauernde Dienstpostenzuordnung selbst zunächst fortbestand. Ersichtlich sollten insbesondere die Rechtsfolgen, die an eine dauernde Zuordnung von Dienstposten geknüpft sind, beispielsweise hinsichtlich des dienstlichen Wohnsitzes, fortbestehen, so dass auch die dauernde Dienstpostenzuordnung nicht aufgehoben werden sollte. Die Dienstposten der Gruppenleiter in der nach Inkrafttreten der Neuorganisation fortbestehenden Bundespolizeiinspektion Y blieben unverändert bestehen. Die bisherigen Gruppenleiter blieben auf ihren Dienstposten. Die Aufgaben der Gruppenleiter haben keine Änderung erfahren. Eine rechtsgestaltende Entscheidung zugunsten der betroffenen Dienstposteninhaber und zulasten des Klägers ist in der „Setzung“ der 23 bisherigen Gruppenleiter auch nicht deshalb zu sehen, weil die Dienstposten in der neuen Organisationsstruktur im Sinne einer gebündelten Dienstpostenbewertung mit der Wertigkeit „A 9g-11“ anstatt zuvor „A 9g/10(a)“ bezeichnet werden. Bereits die vorherige Bezeichnung „A9g-10(a)“ ließ eine Beförderung auf dem Dienstposten in ein Statusamt der Besoldungsgruppe A 11 zu, ebenso wie dies bei mit „A 9g-11“ bezeichneten Dienstposten der Fall ist. Ob der Inhaber eines Gruppenleiterdienstpostens in ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 befördert wird, war nach der früheren und ist nach der jetzigen Regelung eine personenbezogene Entscheidung. Diese personenbezogene Entscheidung zieht lediglich nach sich, dass die Bewertung des Dienstpostens mit der Wertigkeit A 11 erfolgt, um eine amtsangemessene Beschäftigung zu gewährleisten. Nach früherer Regelung ebenso wie nach jetziger Regelung kann die Beförderung auf dem Dienstposten selbst erfolgen, hat aber weitere Voraussetzungen. So ist eine Beförderung nach wie vor dann nicht möglich, wenn keine Planstelle zur Verfügung steht. Zwar war nach der vormaligen Regelung auch dann keine Beförderung möglich, wenn das dafür vorgesehene Kontingent an mit „A9g/10(a)“ bezeichneten Stellen, auf denen eine Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 vorgenommen werden konnte, erschöpft war. Doch betraf auch dies lediglich eine objektive Beschränkung der Beförderungsmöglichkeiten, die als solche nicht dem Dienstposten innewohnt, sondern – wie die Beschränkung der Zahl der Planstellen – von außen herangetragen wird. Es handelte sich bei der Kontingentierung, ebenso wie beim Vorhandensein von Planstellen, nicht um eine Eigenschaft des Dienstpostens. b) Zu Recht hat der Kläger auch bei der Vergabe der freien Dienstposten der begehrten Art im Zuge der „Setzung“ zum 1. Juli 2009 keine Berücksichtigung gefunden. Die Beklagte hat die Auswahl nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung getroffen. Dabei hat die Beklagte irrtümlich angenommen, fünf Dienstposten seien nicht bereits von Gruppenleitern besetzt und dementsprechend die fünf nach aktueller dienstlicher Beurteilung und hilfsweise Vorbeurteilung besten Bewerber ausgewählt. Zu Recht hätte die Beklagte lediglich zwei Bewerber auswählen dürfen, nämlich die beiden Beamten, die in der Besoldungsgruppe A 10 mit 7 Punkten beurteilt waren. Da der Kläger noch in der Besoldungsgruppe A 9 mit 7 Punkten beurteilt war, ist er zu Recht nicht zum Zuge gekommen. Auf eine Gleichbehandlung mit den drei weiteren Beamten, denen zu Unrecht ebenfalls ein Gruppenleiterdienstposten übertragen wurde, kann der Kläger sich nicht berufen. Unabhängig davon hätte die Beklagte, wenn entsprechende Dienstposten vorhanden gewesen wären, den drei weiteren Beamten den Vorzug vor dem Kläger geben dürfen. Die betroffenen drei Beamten waren in der Besoldungsgruppe A 10 mit 6 Punkten beurteilt worden, der Kläger nach den geringeren Maßstäben der Besoldungsgruppe A 9 mit 7 Punkten beurteilt worden war. Nach dem Hilfskriterium der Vorbeurteilung durften die betroffenen drei Beamten, die in der Vorbeurteilung in einem höheren Statusamt die gleiche Punktzahl erzielt hatten wie der Kläger im niedrigeren Statusamt, als leistungsstärker angesehen werden. II. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Der Kläger begehrt die Umsetzung auf einen anderen Dienstposten. Der am … geborene Kläger ist … 1984 im Polizeidienst der Beklagten tätig, seit … 1993 als Beamter auf Lebenszeit. Der Kläger wurde mit Wirkung vom … 1995 zum damaligen Grenzschutzamt X im Bundesgrenzschutz versetzt. Der Bundesgrenzschutz wurde zum 1. Juli 2005 in Bundespolizei, das Grenzschutzamt X in Bundespolizeiamt X, umbenannt. Der Kläger wurde zum 28. Juni 2007 in das Statusamt eines Polizeikommissars befördert und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 9g der Bundesbesoldungsordnung im Bereich des damaligen Bundespolizeipräsidiums Nord eingewiesen. Der Kläger besetzte ab 1. März 2007 in der Bundespolizeiinspektion Y einen Dienstposten als „Kontroll- und Streifenbeamter (KSB) zgl. Abwesenheitsvertreter Gruppenleiter (AF)“. Die Wertigkeit dieses Dienstpostens wurde im Sinne einer gebündelten Dienstpostenbewertung mit „A 8/9m (b) BBesO“ bezeichnet. Die bisherigen Bundespolizeibehörden wurden zum 1. März 2008 aufgelöst. Dem Bundespolizeipräsidium als Bundesoberbehörde nachgeordnet sind nunmehr die Bundespolizeidirektionen, darunter die Bundespolizeidirektion Z. Der Bundespolizeidirektion Z ist insbesondere die Bundespolizeiinspektion Y nachgeordnet. Durch Organisationserlass des Bundesministeriums des Innern wurden die im Geschäftsbereich der Bundespolizei beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter den neuen Bundespolizeibehörden zugewiesen. Dem Kläger wurde mit automatisiertem Schreiben vom April 2008 mitgeteilt: „Sie sind der Bundespolizeidirektion Z zugeordnet. Sie werden weiterhin in Ihrem bisherigen Aufgabenbereich verwendet. Diese Verwendung erfolgt bis zu einer Entscheidung über Ihre künftige dauerhafte Verwendung, die im Rahmen der personellen Umsetzung der Neuorganisation zu treffen ist. Die konkrete Aufgabenzuweisung erfolgt wie bisher durch den (Dienst-)Vorgesetzten. Ihr Dienstort bleibt zunächst unverändert[.] Eine Dienstpostenzuweisung ist hiermit nicht verbunden. Die Entscheidung über Ihre dauerhafte künftige dienstliche Verwendung erfolgt auf der Grundlage und unter Beachtung der Regelungen zur personellen Umsetzung der Neuorganisation der Bundespolizei (Dienstvereinbarung).“ In der in Bezug genommenen Dienstvereinbarung zwischen dem Bundesministerium des Innern und dem Bundespolizei-Hauptpersonalrat zur personellen Umsetzung der Neuorganisation der Bundespolizei für Polizeivollzugs- und Verwaltungsbeamte (Dienstvereinbarung) heißt es insbesondere: „Abschnitt III Schrittfolgen III. 1. Mit Inkrafttreten der Neuorganisation werden alle Beamtinnen und Beamte, deren bisherige Behörde/Dienststelle nicht mehr besteht, gem. Anlage 2 durch Organisationserlass einer anderen Behörde/Dienststelle vorläufig zugeordnet. Eine Dienstpostenübertragung ist damit nicht verbunden. Beamtinnen und Beamte bleiben zunächst Angehörige dieser Behörde/Dienststelle. Die Möglichkeit von Abordnungen bzw. vorübergehenden Umsetzungen aus dienstlichen Gründen bleibt generell unberührt. Beamtinnen und Beamte ohne Dienstposten werden durch den Organisationserlass ebenfalls einer anderen Behörde/Dienststelle zugeordnet und werden dort ohne Dienstposten weitergeführt. Die weiteren personellen Umsetzungsmaßnahmen werden in den nachfolgend beschriebenen Schrittfolgen durchgeführt: III. 2. Schritt I Um eine personelle Besetzung der neu gebildeten Bundespolizeibehörden zu gewährleisten, werden Dienstposten […] III. 3. Schritt II Die Bundespolizeibehörden stellen für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich fest, bei welchen Beamtinnen und Beamten der Dienstposten unverändert ist und übertragen diesen wieder (Setzung). Ziff. II. 4. Satz 2 bleibt unberührt. Das weitere in den Dienststellen/nachgeordneten Organisationseinheiten vorhandene Personal setzen sie innerhalb der jeweiligen Dienststelle/Organisationseinheit unter Festlegung des Dienstortes auf Dienstposten nach der neuen Organisationsstruktur. Die Setzung erfolgt statusamts- bzw./ und funktionsadäquat und nach Sozialkriterien mit Zuweisung des Dienstortes. Bei Setzung am selben Ort auf Dienstposten, die nach der Neuorganisation höher bewertet worden sind, erfolgt die Setzung nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. […] Die Setzung in den Inspektionen wird nach folgenden Phasen durchgeführt: Phase 1: Die Setzung von Personal auf die neuen Dienstposten erfolgt innerhalb der Inspektion. Wurden Inspektionen im Zuge der Neuorganisation geteilt, wird das Personal bei der Setzung in den Nachfolgeinspektionen berücksichtigt. Hierbei erfolgt die Berücksichtigung bevorzugt in den Inspektionen, die dem Wohnort am nächsten liegen. Phase 2: […] III. 4. Schritt III Die freien und besetzbaren Dienstposten werden – bei Bedarf mit qualifizierten Anforderungsprofilen – bundespolizeiweit bekannt gegeben. Auf die Bekanntgabe können sich alle Beamtinnen und Beamten, denen noch kein Dienstposten übertragen ist, um einen statusamts- bzw./und funktionsadäquaten Dienstposten bewerben. […] In Fällen, in denen mehrere Beamtinnen und Beamten um einen Dienstposten konkurrieren, erfolgt die Auswahl nach den Grundsätzen des Abschnitts II. […]“ Der Kläger wurde am 26. August 2009 in das Statusamt eines Polizeioberkommissars befördert. Ihm wurde rückwirkend zum 1. Juli 2009 eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 10 BBesO im Bereich der Bundespolizeidirektion Z zugewiesen. Im Zuge der personellen Umsetzung der neuen Organisationsstruktur nahm die Beklagte eine von ihr so bezeichnete „Setzung“ auf die Dienstposten der Gruppenleiter vor. Den Dienstposten der Gruppenleiter war nach der alten Organisationsstruktur im Sinne einer gebündelten Dienstpostenbewertung die Wertigkeit „A9g/10(a)“ zugeordnet gewesen; diese Zuordnung mit dem Zusatz „(a)“ hatte darauf abgezielt, eine Beförderung von einem Amt der Besoldungsgruppe A 10 in ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 ohne Wechsel des Dienstpostens zu ermöglichen. Den Dienstposten der Gruppenleiter ist nach der neuen Organisationsstruktur im Sinne einer gebündelten Dienstpostenbewertung die Wertigkeit „A9g-11“ zugeordnet; diese Zuordnung ermöglicht ebenfalls ohne Wechsel des Dienstpostens eine Beförderung von einem Amt der Besoldungsgruppe A 10 in ein Amt der Besoldungsgruppe A 11. Die Beklagte sprach eine „Setzung“ der insgesamt 23 Beamten, die bereits zuvor als Gruppenleiter tätig gewesen waren, auf Dienstposten als Gruppenleiter aus. Hinsichtlich 5 weiterer Dienstposten als Gruppenleiter nahm die Beklagte eine Bewerberauswahl vor anhand der aktuellen dienstlichen Beurteilungen und hilfsweise der Vorbeurteilungen. Zum Zuge kamen fünf Beamte, die in der Besoldungsgruppe A 10 beurteilt waren mit 7 Punkten (zwei Beamte) bzw. mit 6 Punkten bei einer Vorbeurteilung mit 6 Punkten (drei Beamte). Der Kläger hatte in der Besoldungsgruppe A 9 eine Beurteilung mit 7 Punkten bei einer Vorbeurteilung mit 6 Punkten erzielt. Mit am 7. Oktober 2009 ausgehändigten Schreiben vom 30. Juni 2009 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass er im Rahmen des Schrittes II der Neuorganisation der Bundespolizei gesetzt werde und führte aus: „Ich setze Sie mit Wirkung vom 01.07.2009 innerhalb Ihrer derzeitigen Dienststelle endgültig um zur Verwendung als ,Kontroll-/Streifenbeamter zgl. Abwesenheitsvertreter Gruppenleiter (AF)‘ (Bes.Gr. A 9g/10 BBesO) in der Bundespolizeiinspektion Y. Zum gleichen Zeitpunkt wird Ihnen der vorgenannte Dienstposten übertragen.“ Dagegen wandte sich der Kläger mit Schreiben vom 7. November 2009 und begehrte eine „Setzung“ auf einen Dienstposten als Gruppenleiter. Er führte aus, der Dienstposten als Gruppenleiter mit der Wertigkeit „A9g/10(a)“ sei aufgrund der Neuorganisation aufgehoben worden. Die „Setzung“ auf die Dienstposten als Gruppenleiter mit der Wertigkeit „A9g-11“ habe deshalb nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung erfolgen müssen. Ein Leistungsabgleich scheine nicht stattgefunden zu haben. Die Beklagte teilte mit Schreiben vom 24. Februar 2010 mit, bei der neuen Bezeichnung der Wertigkeit der Dienstposten der Gruppenleiter mit „A9g-11“ anstelle von „A9g/10(a)“ handele es sich lediglich um eine redaktionelle Anpassung. Mit anwaltlichem Schreiben vom 4. Oktober 2010 bekräftigte der Kläger seinen Widerspruch. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 3. Januar 2011 zurück. Die Dienstposten der Gruppenleiter seien zunächst funktionsadäquat mit Beamten besetzt worden, die bereits in der bisherigen Struktur vor der Neuorganisation der Bundespolizei einen solchen Dienstposten innegehabt hätten. Zu diesem Personenkreis habe der Kläger nicht gehört. Da nicht alle Dienstposten als Gruppenleiter mit bisherigen Gruppenleitern besetz hätten werden können, sei zwischen allen Beamtinnen und Beamten des gehobenen Polizeivollzugsdienstes, die auf einen aufgeschichteten Dienstposten eines Kontroll- und Streifenbeamten geführt worden seien, ein Leistungsabgleich nach Eignung, Leistung und Befähigung vorgenommen worden. Mit Wirkung vom 30. April 2010 wurde der Kläger befristet zum Bundespolizeipräsidium, Projektbüro Q abgeordnet. Die Abordnung wurde mehrfach verlängert, zuletzt bis zum 30. Juni 2011. Der Kläger verfolgt mit der am 7. Februar 2011 erhobenen Klage das Begehren fort, auf einen Dienstposten umgesetzt zu werden, dem im Sinne einer gebündelten Dienstpostenbewertung die Besoldungsgruppen A9g-11 Bundesbesoldungsordnung zugeordnet sind. Er trägt vor: Die neuen Dienstposten der Gruppenleiter seien höher bewertet und hätten deshalb ausschließlich nach Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung vergeben werden müssen. Dies sei aber nicht geschehen. Auch sei es nicht zulässig, ihm als im Amt eines Polizeikommissars mit 7 Punkten beurteilten Beamtem einen Polizeioberkommissar vorzuziehen, der lediglich mit 6 Punkten beurteilt worden sei. Die Beklagte habe nur dann alle vorhandenen Gruppenleiter auf entsprechende neue Dienstposten setzen dürfen, wenn die Dienstposten absolut gleichwertig seien. Dies sei nicht der Fall. Nach der früheren Regelung sei eine Beförderung eines Gruppenleiters in ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 nur dann möglich gewesen, wenn die entsprechende Stelle aufgewertet worden sei. Dies sei eine stellenbezogene Entscheidung gewesen. Nach der heutigen Regelung sei eine Beförderung ausschließlich personenbezogen vorzunehmen, einer Veränderung der Stelle bedürfe es nicht. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 30. Juni 2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 3. Januar 2011 zu verurteilen, den Kläger auf einen Dienstposten der Besoldungsgruppen A9g-11 Bundesbesoldungsordnung zu setzen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt vor, die Aufgaben der Gruppenleiter seien unverändert, eine Neubewertung habe nicht stattgefunden. Es lägen horizontale Umsetzungen vor, mit denen keine Beförderungen verbunden seien. Mit Auflösung der bisherigen Bundespolizeibehörden zum 1. März 2008 habe jeder Mitarbeiter in der Bundespolizei seinen Dienstposten verloren und sei zunächst in dem bisherigen Aufgabenbereich weiter verwendet worden. Eine Dienstpostenzuweisung sei damit nicht verbunden gewesen. Beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung sind gemacht worden die Personalakten A und B für den Kläger sowie der Sachvorgang. Darauf sowie hinsichtlich weiterer Angaben der Beteiligten wird auf die Schriftsätze und die Niederschrift der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.