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Urteil

8 A 597/10

VG Hamburg 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHH:2011:0412.8A597.10.0A
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Leitsätze
Im Einzelfall fehlt es an einer entscheidungserheblichen Änderung der tatsächlichen Umstände. Ein Regimewechsel ist im unterstellten Verfolgerstaat mit dem Wechsel in der Regierung vom 43. zum 44. Präsidenten unter der Verfassung der Vereinigten Staaten von 1787 nicht einhergegangen. Die Vereinigten Staaten waren und sind das Vorbild einer liberalen Demokratie. Auch fehlt es an einem nachhaltigen Politikwechsel. Es bleiben mit den gebotenen Erkenntnismitteln nicht auszuräumende Zweifel, ob die von den Vereinigten Staaten als zu unterstellenden Verfolgerstaat behauptete "Nulltoleranz-Politik" gegenüber der Folter der Praxis entspricht. Nach den Presseberichten wurden ungeachtet insbesondere der von der Beklagten zitierten Executive Order vom 22. Januar 2009 sowohl unter dem 43. Präsidenten, als auch unter dem 44. Präsidenten Menschen in irakische Folter überstellt. Insoweit lässt sich keine Zäsur durch den Amtsantritt oder die Ankündigungen des neuen Präsidenten erkennen.(Rn.17)
Tenor
Der Bescheid vom 1. Dezember 2010 wird aufgehoben. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Im Einzelfall fehlt es an einer entscheidungserheblichen Änderung der tatsächlichen Umstände. Ein Regimewechsel ist im unterstellten Verfolgerstaat mit dem Wechsel in der Regierung vom 43. zum 44. Präsidenten unter der Verfassung der Vereinigten Staaten von 1787 nicht einhergegangen. Die Vereinigten Staaten waren und sind das Vorbild einer liberalen Demokratie. Auch fehlt es an einem nachhaltigen Politikwechsel. Es bleiben mit den gebotenen Erkenntnismitteln nicht auszuräumende Zweifel, ob die von den Vereinigten Staaten als zu unterstellenden Verfolgerstaat behauptete "Nulltoleranz-Politik" gegenüber der Folter der Praxis entspricht. Nach den Presseberichten wurden ungeachtet insbesondere der von der Beklagten zitierten Executive Order vom 22. Januar 2009 sowohl unter dem 43. Präsidenten, als auch unter dem 44. Präsidenten Menschen in irakische Folter überstellt. Insoweit lässt sich keine Zäsur durch den Amtsantritt oder die Ankündigungen des neuen Präsidenten erkennen.(Rn.17) Der Bescheid vom 1. Dezember 2010 wird aufgehoben. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage hat im Hauptantrag Erfolg, so dass über den Hilfsantrag nicht entschieden wird. I. Die im Hauptantrag zulässige Klage ist nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO auch begründet. Der angefochtene Bescheid vom 1. Dezember 2010 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Die im Bescheid vom 1. Dezember 2010 ausgesprochene Aufhebung des durch Bescheid vom 13. Dezember 2007 nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG gewährten subsidiären Schutzes findet in § 73 Abs. 3 AsylVfG keine Grundlage. Danach ist die Entscheidung, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG vorliegen, zurückzunehmen, wenn sie fehlerhaft ist, und zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Eine Rücknahme der nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG getroffenen Feststellung ist ausgeschlossen, da die Feststellung nicht fehlerhaft ist. Dies folgt aus der mit Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 12. Juli 2007 rechtskräftig auferlegten Verpflichtung, die für die Beteiligten nach § 121 VwGO verbindlich und deshalb für das erkennende Gericht zugrunde zu legen ist. Ebenso wenig sind die Anforderungen an einen Widerruf erfüllt. Der Widerruf erfordert, dass die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen, hier mithin, dass die tatsächlichen Voraussetzungen, auf deren Grundlage eine Feststellung nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG getroffen worden ist, nicht mehr vorliegen. In Bewertung der Voraussetzungen, die zu einer Feststellung nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG führten, ist das erkennende Gericht an die Einschätzung des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts im Urteil vom 12. Juli 2007 gebunden. Danach rechtfertigten die im Zeitpunkt dieses Urteils vorliegenden Umstände die Annahme einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit, da der Kläger bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchten müsse, vom amerikanischen Geheimdienst bzw. den amerikanischen Streitkräften festgenommen und menschenrechtswidrig behandelt zu werden. Eine bloße Änderung der Erkenntnislage oder deren abweichende Würdigung genügen nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 2000 – 9 C 12.00 – BVerwGE 112, 80, VG Hamburg, Urteile vom 12. Mai 2010 – 8 A 889/06 – und 19. Mai 2010 – 8 A 461/05 – juris). An einer entscheidungserheblichen Änderung der tatsächlichen Umstände fehlt es hier. Dabei liegt die objektive Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen, bei der Beklagten. Dieser Beweis kann nicht zur Überzeugung des Gerichts geführt werden. Ein Regimewechsel ist im unterstellten Verfolgerstaat mit dem Wechsel in der Regierung vom 43. zum 44. Präsidenten unter der Verfassung der Vereinigten Staaten von 1787 nicht einhergegangen. Die Vereinigten Staaten waren und sind das Vorbild einer liberalen Demokratie. Auch fehlt es an einem nachhaltigen Politikwechsel. Dabei kann dahinstehen, ob die Vereinigten Staaten an ihrer Praxis festhalten, verdächtige Personen auf der Guantanamo Bay Naval Base zu internieren. Denn es bleiben mit den gebotenen Erkenntnismitteln nicht auszuräumende Zweifel, ob die von den Vereinigten Staaten als zu unterstellenden Verfolgerstaat behauptete „Nulltoleranz-Politik“ gegenüber der Folter der Praxis entspricht. Dabei liegt gemäß Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe eine den Vereinigten Staaten zuzurechnende menschenrechtswidrige Handlung auch dann vor, wenn sie eine Person an die irakischen Sicherheitskräfte überantworten und stichhaltige Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, dass die Person dort Gefahr liefe, gefoltert zu werden. Nach den vom Gericht in das Verfahren eingeführten Presseberichten u. a. der „tageszeitung“ vom 24. Oktober 2010 („Folter als Randnotiz“) gibt es gemäß der Quelle „wikileaks“ keinen Anlass zu der Annahme, dass sich die Praxis der Vereinigten Staaten mit dem Regierungswechsel geändert haben könnte. Es besteht kein Ermittlungsansatz, die Aussagekraft der Quelle „wikileaks“ zu überprüfen. Das Gericht kann deshalb zumindest nicht ausschließen, dass die Berichte der Wahrheit entsprechen. Nach den Presseberichten wurden ungeachtet insbesondere der von der Beklagten zitierten Executive Order vom 22. Januar 2009 sowohl unter dem 43. Präsidenten, als auch unter dem 44. Präsidenten Menschen in irakische Folter überstellt. Insoweit lässt sich keine Zäsur durch den Amtsantritt oder die Ankündigungen des neuen Präsidenten erkennen. II. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 83b AsylVfG, § 154 Abs. 1 VwGO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung subsidiären Schutzes und begehrt hilfsweise die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, weiter hilfsweise die Gewährung subsidiären Schutzes. Nach eigenen Angaben ist der Kläger […] geboren, irakischer Staatsangehöriger arabischer Volkszugehörigkeit und sunnitischen Bekenntnisses. Er reiste 1999 ins Bundesgebiet ein und erwirkte mit Bescheid des damaligen Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 16. März 2000 die Feststellung, dass hinsichtlich des Irak die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Diese Feststellung wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 19. Januar 2006 widerrufen und zugleich festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 und Abs. 2 bis Abs. 7 AufenthG nicht vorlägen. Die dagegen gerichtete Klage hatte mit Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 12. Juli 2007 – 6 A 38/06 – insoweit Erfolg, als die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 19. Januar 2006 verpflichtet wurde, festzustellen, dass bei dem Kläger ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG vorliegt. Das Gericht führte zur Begründung aus, dass dem Kläger im Irak eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit bestehe, da er bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchten müsse, vom amerikanischen Geheimdienst bzw. den amerikanischen Streitkräften festgenommen und menschenrechtswidrig behandelt zu werden. Dies sei vor dem Hintergrund zu sehen, dass der Kläger selbst hervorgehoben habe, auf ihm laste der konkrete Verdacht, Unterstützer der Terrororganisation Ansar Al-Islam zu sein. Es bestehe eine enge Zusammenarbeit zwischen dem deutschen und amerikanischen Geheimdienst. Nach Rechtskraft des Urteils stellte die Beklagte mit Bescheid vom 13. Dezember 2007 das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG fest. Mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 1. Dezember 2010, zugestellt am 3. Dezember 2010, hob die Beklagte die Feststellung auf und führte zur Begründung aus: Seit dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts sei eine weitere Verbesserung der Lage im Irak eingetreten. Entscheidend komme hinzu, dass die neue Regierung der Vereinigten Staaten unmissverständlich eine neue „Nulltoleranz-Politik“ hinsichtlich Folter und Misshandlung eingeleitet habe. Für die im Urteil erwähnte Misshandlungsgefahr, sofern diese überhaupt 2007 wirklich gegeben gewesen sei, gäbe es jedenfalls nunmehr keine konkreten Anhaltspunkte mehr. Mit der am 17. Dezember 2010 erhobenen Klage stützt der Kläger sich auf das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts. Es komme auf eine entscheidungserhebliche Änderung der maßgeblichen Umstände an. Die Ankündigung einer Veränderung durch den Verfolgerstaat genüge nicht. Der Kläger beantragt, den Widerrufsbescheid vom 1. Dezember 2010 aufzuheben, hilfsweise die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 1. Dezember 2010 zu der Feststellung zu verpflichten, dass für den Kläger im Hinblick auf den Irak die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 1 AufenthG weiter hilfsweise nach § 60 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 7 Satz 2 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte vertieft die im angefochtenen Bescheid angebrachten Ausführungen. Es komme auf eine Verfolgung durch die Vereinigten Staaten im Irak an. Die vorliegenden Presseberichte über die Veröffentlichungen von „wikileaks“ beträfen nicht aktive Folter durch die Vereinigten Staaten, sondern lediglich die Duldung einer von irakischen Akteuren begangenen Folter. Die Gefahr einer Verfolgung des Klägers durch irakische Akteure bestünde nach den Ausführungen im Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts jedoch nicht, so dass auch nicht von Überstellung in fremde Folter ausgegangen werden könne. Schließlich verweist die Beklagte auf eine Executive Order des Präsidenten der Vereinigten Staaten vom 22. Januar 2009 betreffend die „Sicherstellung rechtmäßiger Vernehmungen“. Die Akten des Asylerstverfahrens, des ersten Asylwiderrufsverfahrens sowie des zweiten Asylwiderrufsverfahrens sind beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.