Urteil
8 K 1605/10
VG Hamburg 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHH:2010:1102.8K1605.10.0A
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Leitsätze
Im Einzelfall besteht Verschulden an der tatsächlichen Unmöglichkeit der Ausreise, da der Ausländer nicht alles Zumutbare unternommen, um sich palästinensische Heimreisedokumente zu verschaffen.(Rn.22)
Da nach Behauptung des Ausländers für ihn eine Geburtsurkunde ausgestellt worden ist, hätte er sich insbesondere um eine Zweitschrift bemühen müssen.(Rn.23)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Im Einzelfall besteht Verschulden an der tatsächlichen Unmöglichkeit der Ausreise, da der Ausländer nicht alles Zumutbare unternommen, um sich palästinensische Heimreisedokumente zu verschaffen.(Rn.22) Da nach Behauptung des Ausländers für ihn eine Geburtsurkunde ausgestellt worden ist, hätte er sich insbesondere um eine Zweitschrift bemühen müssen.(Rn.23) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage, über die der Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 2, Abs. 3 VwGO im Einverständnis der Beteiligten anstelle der Kammer entscheidet, bleibt ohne Erfolg. I. Die zulässige Verpflichtungsklage ist nach § 113 Abs. 5 VwGO nicht begründet. Die Versagung der begehrten Aufenthaltserlaubnis durch Verfügung vom 22. März 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1. Juni 2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger kann eine Aufenthaltserlaubnis auf Grundlage von § 25 Abs. 5 AufenthG nicht beanspruchen. Auch hat er keinen Anspruch auf Neubescheidung seines diesbezüglichen Antrages. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an einen vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer nach dieser Vorschrift setzt nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG zunächst voraus, dass die Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Zwar dürfte die Ausreise des Klägers in den Libanon oder den Gazastreifen derzeit und solange tatsächlich unmöglich sein, wie keine Heimreisedokumente vorliegen. Doch steht der der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an den Kläger entgegen, dass er sich zumindest um palästinensische Heimreisedokumente für eine Rückkehr in den Gazastreifen nicht hinreichend bemüht hat. Nach § 25 Abs. 5 Satz 3 AufenthG darf die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 3 AufenthG nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist, wobei ein Verschulden gemäß § 25 Abs. 5 Satz 4 Var. 3 AufenthG insbesondere dann vorliegt, wenn der Ausländer zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt. Es kann dahinstehen, ob der Kläger als staatenloser Palästinenser aus dem Libanon sich – auch – um Heimreisedokumente seines vormaligen Aufenthaltslandes bemühen müsste (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 14. September 2010 – OVG 3 B 2.08 – juris). Zumindest hat das Gericht nicht die nach § 108 VwGO erforderliche Überzeugung erlangt, dass der Kläger zumutbare Maßnahmen ergriffen hat, um palästinensische Heimreisedokumente zu beschaffen. Dabei ist es ureigene Angelegenheit eines Ausländers, seine Identität aufzuklären und sich bei der für ihn zuständigen Auslandsvertretung um die Ausstellung eines Ausweispapiers zu bemühen (OVG Münster, Beschluss vom 5. Juni 2008 – 18 E 471/08 – juris). Der Ausländer hat sich ernsthaft und intensiv bei den diplomatischen Vertretungen des Heimatstaats um die Ausstellung von Heimreisedokumenten zu bemühen (OVG Hamburg, Beschluss vom 22. September 2009 – 3 Bf 7/06 – n.v.). Der Besitz eines gültigen Passes zählt zu den Obliegenheiten eines Ausländers (vgl. § 3 Abs. 1 AufenthG). Jener ist ferner Regelvoraussetzung für die Erteilung eines jeden Aufenthaltstitels (vgl. § 5 Abs. 1 AufenthG) und damit auch für die hier erstrebte Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Zudem verdeutlicht § 48 Abs. 3 Satz 1 AufenthG, dass ein Ausländer bei der Beschaffung von Identitätspapieren alle erforderlichen Mitwirkungshandlungen vorzunehmen hat. Diese müssen sich neben dem Bemühen um einen Pass oder Passersatz auch auf die Beschaffung sonstiger Urkunden und Dokumente unabhängig vom Aussteller richten, sofern sie zu dem Zweck geeignet sind, die Ausländerbehörde bei der Geltendmachung und Durchsetzung einer Rückführungsmöglichkeit zu unterstützen. Deshalb hat ein ausreisepflichtiger Ausländer – wie der Kläger – alle zur Erfüllung seiner Ausreisepflicht erforderlichen Maßnahmen, und damit auch die zur Beschaffung eines gültigen Passes oder Passersatzpapiers, grundsätzlich ohne besondere Aufforderung durch die Ausländerbehörde unverzüglich einzuleiten. Dabei hat er – nicht die Ausländerbehörde – sich gegebenenfalls unter Einschaltung von Mittelspersonen in seinem Heimatland um erforderliche Dokumente und Auskünfte zu bemühen. Erwartet werden muss in diesem Zusammenhang, dass mit der größtmöglichen Sorgfalt in nachvollziehbarer Weise Nachforschungen angestellt werden, deren Art und Umfang sich nach den Umständen des Einzelfalls bestimmt (OVG Berlin, a.a.O.). Erst wenn ein Ausländer die üblichen Mitwirkungshandlungen erfüllt hat, trägt die Ausländerbehörde die Darlegungs- und Beweislast dafür, welche konkreten weiteren und nicht von vornherein aussichtslosen Mitwirkungshandlungen der Betroffene zur Beseitigung des Ausreisehindernisses noch unternehmen kann (OVG Münster, a.a.O.). Nach diesen Maßstäben hat der Kläger nicht alles ihm Zumutbare unternommen, um sich palästinensische Heimreisedokumente zu verschaffen. Der Kläger ist an seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung (in Übereinstimmung zu seinem ursprünglichen Vortrag, aber im Widerspruch zu seinen Angaben in der Klagebegründung) festzuhalten, dass für ihn eine Geburtsurkunde ausgestellt worden ist und dass die libanesische Sektion der FATAH in Sidon für ihn unter den von ihm behaupteten Personalien eine Bescheinigung ausgestellt hat. Davon ausgehend hätte der Kläger von sich aus weitere Bemühungen anstellen müssen: Zum einen hätte der Kläger, mit der (nach seinem Vortrag) von der libanesischen Sektion der FATAH ausgestellten Bescheinigung bei der von der FATAH beherrschten palästinensischen Generaldelegation in Berlin vorstellig werden müssen. Dies hat der Kläger nicht getan. Dem erst in der mündlichen Verhandlung nachgeschobenen Vortrag, telefonisch bei der palästinensischen Generaldelegation erfahren zu haben, dass die von der libanesischen Sektion der FATAH ausgestellte Bescheinigung nicht genüge, um Heimreisedokumente zu erlangen, ist nicht weiter nachzugehen. Der Kläger muss sich in Person vor Ort in Berlin nachdrücklich um Heimreisedokumente ernsthaft bemühen und dazu alle Mittel vorlegen, von denen nicht ausgeschlossen ist, dass sie zum Nachweis seiner Identität gegenüber der palästinensischen Generaldelegation dienlich sind. Hinsichtlich der vorgeblichen Bescheinigung der FATAH ist bereits nicht vorgetragen, dass der Kläger diese in Person vorgelegt hat. Darüber hinaus schenkt das Gericht dem Vortrag des Klägers, er habe sich telefonisch erkundigt, keinen Glauben. Die Behauptung des Klägers, die palästinensische Generaldelegation verlange vor Ausstellung von Heimreisedokumenten die Vorlage einer Geburtsurkunde und eines Passes nach deutschen Vorschriften, ist widersinnig. Wer über einen Pass verfügt, bedarf der Dienste der palästinensischen Generaldelegation insoweit nicht. Der Kläger hat auch wiederholt seinen Vortrag gewechselt, welche Papiere (Geburtsurkunde, Pass) zu welchem Zeitpunkt vorlagen. Unabhängig davon ist der Vortrag des Klägers auch verspätet. Das Gericht hatte mit Verfügung vom 6. September 2010, zugestellt am 9. September 2010, unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 87b Abs. 3 VwGO zur Begründung der Klage unter Angabe gegebenenfalls geeigneter Beweismittel aufgefordert. Eine weitere Beweiserhebung würde die Erledigung des Rechtsstreits verzögern, was nicht hingenommen wird, da der Kläger seinen Vortrag wiederholt angepasst hat. Der Kläger hatte auch nicht mit fristwahrendem Schriftsatz vom 27. September 2010 vorgebracht, sich bei der palästinensischen Generaldelegation erkundigt zu haben, ob die Bescheinigung der libanesischen Sektion der FATAH geeignet sei, die Ausstellung von Heimreisedokumenten zu fördern. Im dortigen Schriftsatz hatte der Kläger im Übrigen noch in wesentlichen Punkten anders vorgetragen. Er hatte behauptet, seine Geburt im Gazastreifen sei nicht registriert worden und für ihn sei keine Geburtsurkunde ausgestellt worden. Zum anderen – und unabhängig vom Vorstehenden – hätte der Kläger ernsthafte Bemühungen anstellen müssen, um einen Auszug aus dem Geburtsregister des Gazastreifens zu erlangen. Zu solchen Bemühungen ist nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich. Nach seinem Vortrag in der mündlichen Verhandlung war für ihn vormals eine Geburtsurkunde ausgestellt worden. Die Beklagte war nicht gehalten, den Kläger gesondert darauf hinzuweisen, Bemühungen anzustellen, um sich eine (Zweitschrift der) Geburtsurkunde oder einen Auszug aus dem Geburtsregister zu verschaffen. Dies folgt bereits daraus, dass es nach dem Vorstehenden ureigene Angelegenheit des Ausländers ist, sich um die Aufklärung seiner Identität zu bemühen. Darüber hinaus hatte der Kläger noch mit Schriftsatz vom 27. September 2009 behauptet, eine Geburtsurkunde sei für ihn nicht ausgestellt worden, deshalb lag es für die Beklagte fern, den Kläger gesondert aufzufordern, einen Auszug aus dem Geburtsregister zu beschaffen. Der Kläger hätte sich insbesondere über die palästinensische Generaldelegation und über seine Kontakte zur libanesischen Sektion der FATAH um einen Auszug aus dem Geburtsregister bemühen müssen. Dem hilfsweise gestellten Beweisantrag auf Einholung einer Auskunft von amnesty international, Sektion Deutschland, sowie des Auswärtigen Amts dazu, dass der Kläger angesichts seiner Herkunft keine weiteren Dokumente erlangen könne, ist nicht nachzugehen. Es fehlt der Beweiserhebung bereits die als Anknüpfungstatsache benannte Grundlage, da die behauptete Herkunft des Klägers (mittelbar aus dem Gazastreifen und unmittelbar aus dem Libanon) nicht zur Überzeugung des Gerichts feststeht. Das Gericht schenkt seinem Vortrag, er sei am 19. November 1973 in Jabalia im Gazastreifen geboren und habe sich bis zu seiner Ausreise im Libanon aufgehalten auch nach dem bei der Anhörung in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindruck nicht ohne weitere, hier fehlende Beweismittel, Glauben. Die Schilderung des Klägers weist nicht im hinreichenden Umfang Wahrheitskriterien auf, die wahre gegenüber falschen Angaben kennzeichnen. Der Kläger hat nur sehr stockend und widerwillig auf die Fragen des Gerichts nach seiner Herkunft geantwortet. Der neuerliche Vortrag steht auch im Widerspruch zu dem vormaligen Vortrag, unmittelbar aus dem Gazastreifen nach Europa eingereist zu sein. Die Ungewissheit der Herkunft geht hier zulasten des Klägers, da er sich nach dem Vorstehenden insbesondere nicht erschöpfend bemüht hat, einen Auszug aus dem Geburtsregister oder eben ein palästinensisches Heimreisedokument zu erlangen, um dadurch gegenüber der Ausländerbehörde seine Herkunft nachzuweisen. Soweit sich der Beweisantrag auf die (vormalige) Behauptung bezieht, dem Kläger könne nach seiner Herkunft keine Geburtsurkunde ausgestellt werden, ist dem Beweisantritt darüber hinaus die Grundlage entzogen durch den (nunmehrigen) Vortrag des Klägers, es sei vormals eine Geburtsurkunde ausgestellt worden. Ebenso wenig ist dem weiteren, ebenfalls hilfsweise gestellten, Beweisantrag auf Einvernahme des zuständigen Sachbearbeiters als Zeugen dafür, dass sich der Kläger bei der palästinensischen Generaldelegation eingefunden hat, nachzugehen. Die zum Beweis gestellte Behauptung trifft bereits nach Aktenlage zu. Danach hat der Kläger am 12. Januar 2009 bei der palästinensischen Generaldelegation vorgesprochen. Jedoch hat der Kläger nach dem Vorstehenden damit nicht den an ihn gestellten Anforderungen genügt. Er hätte sich um einen Auszug aus dem Geburtsregister bemühen müssen. Er hätte ferner mitsamt der vorhandenen Bescheinigung der FATAH unter Hinweis auf die vormals existente Geburtsurkunde und dem nunmehrigen Vortrag, nicht unmittelbar aus dem Gazastreifen, sondern aus dem Libanon ausgereist zu sein, bei der palästinensischen Generaldelegation vorstellig werden und ernsthaft Heimreisedokumente verlangen müssen. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Der Kläger begehrt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Mit anwaltlichem Schreiben vom 11. März 2004 und Antragsformular vom 12. März 2004 beantragte der Kläger die Erteilung einer Duldung. Er gab an, am ... in Gaza geboren zu sein. Er beabsichtige, in Schweden Asyl zu beantragen; er habe die hierfür nötigen Papiere, zum Beispiel eine Geburtsurkunde sowie seinen palästinensischen Pass, bei sich geführt. Die Dokumente seien ihm am 9. März 2004 in Hamburg gestohlen worden. In der Anhörung vom 15. März 2004 gab er an, dass ihn ein israelischer Schlepper aus dem Gazastreifen nach Ägypten gefahren habe. Von dort sei er mit einem gefälschten europäischen Pass nach Berlin geflogen. Im Gazastreifen habe er im Lager Jabalia gelebt und als Schlachter gearbeitet. Man könne in Gaza das Radio Saud Falistin und Al Quds hören. Al Nazla und Sheikh Radwan – es handelt sich dabei um Nachbarorte des Flüchtlingslagers Jabalia – kenne er nicht. In der Fortsetzung der Anhörung am 16. März 2004 gab der Kläger an, man könne im Gazastreifen mit Dollar, jordanischem Dinar und israelischem Schekel bezahlen. Er wisse die Telefonvorwahl von Gaza nicht. Man benutze Festnetz kaum mehr. Mobiltelefongesellschaften in Gaza kenne er nicht. Vielleicht sei sein Geburtsdatum auch nur ausgedacht. Jeder Europäer könne besser wissen, wie es in Gaza ist als er. Mit bestandskräftiger Ausweisungsverfügung vom 25. März 2004 wies die Beklagte den Kläger – wegen der illegalen Einreise und der Passlosigkeit – aus und drohte die Abschiebung nach „Palästina“ an. Bei einer Anhörung am 15. Oktober 2004 gab der Kläger an, er habe sich von 1984 bis 2002 mit seinem Bruder im Libanon aufgehalten. Er wurde insbesondere am 6. Januar 2009 aufgefordert, sich einen gültigen Pass oder Passersatz zu beschaffen, zumindest jedoch eine Bescheinigung der Beantragung vorzulegen. Ausweislich eines Aktenvermerks sprach der Kläger am 12. Januar 2009 bei der palästinensischen Generaldelegation vor, konnte jedoch keinerlei Dokumente vorlegen. Der Kläger beantragte mit anwaltlichem Schreiben vom 20. Oktober 2009 die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und legte die Übersetzung eines undatierten Schreibens in arabischer Sprache vor, dass nach seinen Angaben von der libanesischen Sektion der „Palästinensischen Nationalen Befreiungsbewegung“ stamme und ihn als palästinensischen „Staatsangehörigen“ ausweise. Auf Nachfrage der Beklagten legte der Kläger sodann mit 12. Januar 2010 die Übersetzung einer Bescheinigung vor, die am 3. Dezember 2009 von der Organisation FATAH in Sidon in Libanon ausgestellt worden sein soll. Darin ist bescheinigt, dass eine Person des Namens des Klägers, geboren am ... in Jabalia, von der fundamentalistischen Gruppe „Al-Asauluien“ im Libanon gesucht werde. Mit angefochtener Verfügung vom 22. März 2010 lehnte die Beklagte die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab, da weder rechtliche noch tatsächliche Ausreisehindernisse vorlägen. Der ohne Begründung gebliebene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 1. Juni 2010 zurückgewiesen, da der Kläger vorsätzlich nicht an der Beschaffung von Reisepapieren mitgewirkt habe. Die Passlosigkeit sei selbst verschuldet und kein unverschuldetes Ausreisehindernis. Hilfsweise sei eine Aufenthaltserlaubnis nach pflichtgemäßem Ermessen zu versagen. Der Kläger hat am 21. Juni 2010 Klage erhoben und mit Schriftsatz vom 27. September 2010 vorgetragen, er habe in der Anhörung unwahr angegeben, keine Geburtsurkunde und keinen palästinensischen Pass bei sich geführt zu haben. Er habe diese Angaben lediglich deshalb gemacht, weil ihm dies von dritter Seite empfohlen worden sei. Solche Dokumente habe er niemals besessen. Er sei bei Geburt nicht registriert worden. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger vorgetragen, bei Geburt im Gazastreifen sei ihm eine Geburtsurkunde ausgestellt worden. In der Anhörung habe er nicht angegeben, über Ägypten ausgereist zu sein, sondern der Dolmetscher habe die Angaben verschiedener Flüchtlinge über den Reiseweg vermengt. Der Kläger beantragt, die Verfügung der Beklagten vom 22. März 2010 sowie den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 1. Juni 2010 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Mit Verfügung vom 6. September 2010, zugestellt am 9. September 2010, hat das Gericht unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 87b Abs. 3 VwGO zur Begründung der Klage unter Angabe gegebenenfalls geeigneter Beweismittel aufgefordert. Der Kläger beantragt, entsprechend der Ankündigung mit Schriftsatz vom 27. September 2010, hilfsweise Beweis zu erheben durch Einholung einer Auskunft von amnesty international, Sektion Deutschland, sowie des Auswärtigen Amts dazu, dass er angesichts seiner Herkunft über das mit Schreiben vom 12. Januar 2010 vorgelegte Dokument hinaus kein Dokument beibringen könne. Ebenfalls entsprechend der Ankündigung mit Schriftsatz vom 27. September 2010 beantragt der Kläger, hilfsweise die Zeugeneinvernahme des zuständigen Sachbearbeiters der palästinensischen Generaldelegation in Berlin dazu, dass der Kläger sich dort gemeldet habe, sie ihm einen Pass oder eine sonstige Bescheinigung jedoch nicht habe ausstellen können oder wollen. Beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung wurden gemacht die Ausländerakten der Beklagten für den Kläger. Darauf sowie, bezüglich der Angaben des persönlich angehörten Klägers, wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.