Urteil
8 K 2652/08
VG Hamburg 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHH:2010:0903.8K2652.08.0A
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Leitsätze
1. Ein Beamter hat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte Bewertung seines Dienstpostens; die Entscheidung über die Ausbringung von Planstellen dient allein dem öffentlichen Interesse, nicht auch einem beruflichen Fortkommensinteresse des mit der Wahrnehmung der Aufgaben betrauten oder zu betrauenden Beamten; sie erfolgt somit auch nicht in Wahrnehmung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Mai 1990 - BVerwG 2 C 16.89 - Buchholz 237.6 § 14 NdsBG Nr. 1).(Rn.32)
2. Aus der Wahrnehmung der Obliegenheiten eines höherwertigen Dienstpostens folgt in aller Regel kein Anspruch des Beamten auf Verleihung eines entsprechenden Status; vielmehr kann der Dienstherr einen Beamten für gewisse, auch längere Zeit in einer höher bewerteten Funktion beschäftigen, ohne dass sich für ihn daraus ohne Weiteres eine Verpflichtung zur Beförderung des Beamten ergäbe (BVerwG, Urteil vom 24. Januar 1985 - BVerwG 2 C 39.82 - DVBl. 1985, 746, Beschluss vom 15. Juli 1994 - BVerwG 2 B 134.93 - juris).(Rn.36)
3. Ein Anspruch auf Beförderung kann nur in dem eng begrenzten Ausnahmefall bestehen, dass eine freie und besetzbare Beförderungsstelle vorhanden ist, die der Dienstherr im Zeitpunkt der Entscheidung über den Beförderungsantrag auch tatsächlich besetzen will, und dass er seine Beurteilungsermächtigung und sein Ermessen dahin ausgeübt hat, dass er nur den klagenden Beamten für den am besten Geeigneten hält (BVerwG, Gerichtsbescheid vom 21. September 2005 - 2 A 5.04 - juris).(Rn.38)
Tenor
Die Klagen der Klägerinnen zu 1. bis 3. werden abgewiesen.
Das Verfahren wird hinsichtlich der Klage des Klägers zu 4. eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger je zu einem Viertel.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Beamter hat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte Bewertung seines Dienstpostens; die Entscheidung über die Ausbringung von Planstellen dient allein dem öffentlichen Interesse, nicht auch einem beruflichen Fortkommensinteresse des mit der Wahrnehmung der Aufgaben betrauten oder zu betrauenden Beamten; sie erfolgt somit auch nicht in Wahrnehmung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Mai 1990 - BVerwG 2 C 16.89 - Buchholz 237.6 § 14 NdsBG Nr. 1).(Rn.32) 2. Aus der Wahrnehmung der Obliegenheiten eines höherwertigen Dienstpostens folgt in aller Regel kein Anspruch des Beamten auf Verleihung eines entsprechenden Status; vielmehr kann der Dienstherr einen Beamten für gewisse, auch längere Zeit in einer höher bewerteten Funktion beschäftigen, ohne dass sich für ihn daraus ohne Weiteres eine Verpflichtung zur Beförderung des Beamten ergäbe (BVerwG, Urteil vom 24. Januar 1985 - BVerwG 2 C 39.82 - DVBl. 1985, 746, Beschluss vom 15. Juli 1994 - BVerwG 2 B 134.93 - juris).(Rn.36) 3. Ein Anspruch auf Beförderung kann nur in dem eng begrenzten Ausnahmefall bestehen, dass eine freie und besetzbare Beförderungsstelle vorhanden ist, die der Dienstherr im Zeitpunkt der Entscheidung über den Beförderungsantrag auch tatsächlich besetzen will, und dass er seine Beurteilungsermächtigung und sein Ermessen dahin ausgeübt hat, dass er nur den klagenden Beamten für den am besten Geeigneten hält (BVerwG, Gerichtsbescheid vom 21. September 2005 - 2 A 5.04 - juris).(Rn.38) Die Klagen der Klägerinnen zu 1. bis 3. werden abgewiesen. Das Verfahren wird hinsichtlich der Klage des Klägers zu 4. eingestellt. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger je zu einem Viertel. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Das Verfahren ist bezüglich des Klägers zu 4. einzustellen (I.). Die Klagen der Klägerinnen zu 1. bis 3. bleiben ohne Erfolg (II.). Die Kostenentscheidung ist zulasten der Kläger zu treffen (III.). I. Die teilweise Einstellung des Verfahrens beruht auf der analogen Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO auf den hier im Umfang der Klage des Klägers zu 4. vorliegenden Fall, dass die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben. II. 1. Die Klagen der Klägerinnen zu 1. bis 3. sind im Hauptantrag auf Feststellung eines vormaligen Beförderungsanspruchs zulässig (a), aber unbegründet (b). a) Die Klagen sind im Hauptantrag zu 1. zulässig. Der Übergang vom Verpflichtungsbegehren zum Fortsetzungsfeststellungsbegehren unterliegt analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO nicht als Klageänderung gemäß § 263 ZPO dem Erfordernis einer Einwilligung durch die Beklagte (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1985 – 2 C 42.83 – Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 155). Entgegen der Auffassung der Beklagten liegt darin auch keine Teilrücknahme der Klagen. Für das Begehren auf Feststellung, dass die Klägerinnen zu 1. bis 3. jeweils in das Amt einer [Amtsbezeichnung] zu ernennen und in die Besoldungsgruppe A 16 einzuweisen waren, ist die Fortsetzungsfeststellungsklage statthaft. Diese Klageart tritt analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO an die Stelle der wegen Änderung der Sach- und Rechtslage nicht mehr zu verfolgenden Verpflichtungsklage (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. November 1976 – II C 40.74 – BVerwGE 51, 265). Mit Inkrafttreten des neuen hamburgischen Besoldungsrechts am 1. Februar 2010 ist das von den Klägerinnen zu 1. bis 3. vormals angestrebte und nach Besoldungsgruppe A 16 besoldete Amt einer [Amtsbezeichnung mit Funktionszusatz] für die Zukunft entfallen, so dass eine mit der Verpflichtungsklage verfolgte Beförderung in dieses Amt nicht mehr in Betracht kommt. Auch haben die Klägerinnen analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ein berechtigtes Interesse an der nunmehr begehrten Feststellung eines vormaligen Anspruchs. Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse bei Erledigung nach Klageerhebung ist insbesondere für den – hier vorliegenden – Fall anerkannt, dass die zu treffende Feststellung vorgreiflich für Schadenersatz- oder Entschädigungsansprüche ist, insbesondere dann, wenn mit hinreichender Sicherheit ein Amtshaftungsprozess zu erwarten ist und nicht offenbar aussichtslos erscheint. Die Klägerinnen sind nach unwiderleglicher Einlassung entschlossen, den vollen Schadenersatz auch aus Amtshaftung gemäß Art. 34 GG i.V.m. § 839 BGB vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen. Der Amtshaftungsprozess erscheint derzeit nicht offenbar aussichtslos. Offenbar aussichtslos erscheint ein Prozess nur dann, wenn ohne eine ins Einzelne gehende Prüfung erkennbar ist, dass der behauptete Schaden- oder Entschädigungsanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt bestehen kann. Es bedarf der weiteren Prüfung, ob die unterlassene Beförderung Rechte der Klägerinnen verletzt hat, woraus eine haftungsbegründende Amtspflichtverletzung hergeleitet werden könnte. Ein berechtigtes Interesse an der Feststellung kann auch nicht aus dem Grund verneint werden, dass die Klägerinnen darüber hinausgehend mit dem Hauptantrag zu 2. die Feststellung eines Schadenersatzanspruches begehren. Denn die begehrte Feststellung eines Schadenersatzanspruches durch das erkennende Gericht lässt gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 GVG, Art. 34 Satz 3 GG den Amtshaftungsanspruch, der allein im ordentlichen Rechtsweg zu verfolgen ist, unberührt. b) Die Klage ist im Hauptantrag zu 1. nicht begründet. Die begehrte Feststellung ist nicht zu treffen, da die Klägerinnen auch vor Inkrafttreten des neuen hamburgischen Besoldungsrechts am 1. Februar 2010 nicht beanspruchen konnten, jeweils in das Amt einer [Amtsbezeichnung mit Funktionszusatz] ernannt und in Planstellen der Besoldungsgruppe A 16 eingewiesen zu werden. Ein Anspruch auf Beförderung folgte weder aus dem Fürsorgegrundsatz (aa), noch aus Gleichheitsgründen (bb). aa) Die Pflicht des Dienstherrn zur Fürsorge für den Beamten als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums nach Art. 33 Abs. 5 GG (vgl. § 45 Satz 1 BeamtStG, § 84 Satz 1 des Hamburgischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 29. November 1977) begründete keinen Anspruch der Klägerinnen auf Beförderung. Der Beamte kann grundsätzlich keine Beförderung beanspruchen (st. Rspr., u.a. Urteile vom 17. September 1964 – BVerwG 2 C 121.62 – BVerwGE 19, 252 , vom 24. Januar 1985 – BVerwG 2 C 39.82 – Buchholz 235 § 18 BBesG Nr. 24 und vom 26. Juni 1986 – BVerwG 2 C 41.84 – Buchholz 237.4 § 8 LBG Hamburg Nr. 1 jeweils m.w.N.). Dies folgt daraus, dass dem Dienstherrn bei der Prüfung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ein Beurteilungsspielraum zusteht und ihm in der Regel zusätzlich Ermessen eingeräumt ist (st. Rspr., vgl. u.a. Urteile vom 30. August 1962 – BVerwG 2 C 16.60 – BVerwGE 15, 3 ; vom 7. Mai 1981 – BVerwG 2 C 42.79 – Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 19 und vom 20. Oktober 1983 – BVerwG 2 C 11.82 – BVerwGE 68, 109). Die Fürsorgepflicht besteht grundsätzlich nur in den Grenzen des jeweils bekleideten Amtes, verlangt aber nicht eine Statusverbesserung (BVerwG, Urteil vom 17. September 1964 – II C 121.62 – BVerwGE 19, 252). Die Voraussetzungen, unter denen nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ausnahmsweise ein Anspruch des Beamten auf Beförderung in Betracht kommt, lagen nicht vor. […] Dabei steht zwar die für die amtsgemäße Besoldung notwendige Zusammenschau von Amt im statusrechtlichen und Amt im funktionellen Sinne einer dauernden Trennung von (Status-)Amt und Funktion(samt) grundsätzlich entgegen (BVerfG, Beschluss vom 3. Juli 1985 – 2 BvL 16/82 – BVerfGE 70, 251). Doch fielen Funktion und Status der Klägerinnen zu 1. bis 3. bereits vor Inkrafttreten des neuen hamburgischen Besoldungsrechts zum 1. Februar 2010 nicht auseinander ((1)). Unabhängig davon lagen die Voraussetzungen nicht vor, unter denen eine Beschäftigung auf einem höherwertigen Dienstposten ausnahmsweise einen Anspruch auf Beförderung begründet ((2)). (1) Die Klägerinnen wurden entgegen ihrer Auffassung nicht auf einem höherwertigen Dienstposten beschäftigt. Funktion und Status der Klägerinnen zu 1. bis 3. fielen bereits vor Inkrafttreten des neuen hamburgischen Besoldungsrechts zum 1. Februar 2010 nicht auseinander. Die ausgeübte Funktion war nach der Besoldungsgruppe A 15 bewertet und entsprach damit dem von den Klägerinnen zu 1. und 3. innegehabten Amt […] sowie dem von der Klägerin zu 2. innegehabten Amt […]. Die von der Beklagten vorgenommene Bewertung des Dienstpostens nach der Besoldungsgruppe A 15 war nicht zu beanstanden. Die rechtliche Bewertung von Dienstposten, d. h. ihre Zuordnung zu statusrechtlichen Ämtern in einer bestimmten Besoldungsgruppe, erfolgt im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des Besoldungsrechts sowie des Haushaltsrechts durch den Dienstherrn gemäß dessen organisatorischer Gestaltungsfreiheit (BVerwG, Urteil vom 31. Mai 1990 – BVerwG 2 C 16.89 – Buchholz 237.6 § 14 NdsBG Nr. 1 m.w.N., OVG Lüneburg, Beschluss vom 3. Juni 2010 – 5 LA 82/09 – m.w.N.). Ein Beamter hat grundsätzlich – und so auch hier – keinen Anspruch auf eine bestimmte Bewertung seines Dienstpostens; die Entscheidung über die Ausbringung von Planstellen dient allein dem öffentlichen Interesse, nicht auch einem beruflichen Fortkommensinteresse des mit der Wahrnehmung der Aufgaben betrauten oder zu betrauenden Beamten; sie erfolgt somit auch nicht in Wahrnehmung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Mai 1990 – BVerwG 2 C 16.89 – Buchholz 237.6 § 14 NdsBG Nr. 1 m.w.N.). Eine andere rechtliche Beurteilung käme allenfalls dann in Betracht, wenn sich die Bewertung des vom Kläger bekleideten Dienstpostens als Missbrauch der organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn und damit als Manipulation zum Nachteil des Beamten darstellen würde, d.h. wenn sich der Dienstherr bei der Bewertung des Dienstpostens nicht von sachbezogenen Erwägungen hätte leiten lassen, sondern solche Erwägungen nur vorgeschoben hätte, um den Beamten weiter auf einem Dienstposten zu verwenden, dem sie in Wahrheit selbst nicht eine dem statusrechtlichen Amt entsprechende Bedeutung beimisst (BVerwG, Urteil vom 28. November 1991 – BVerwG 2 C 7.89 – juris). Für einen solchen Missbrauch ist aus nachstehenden Erwägungen nichts ersichtlich. Die Beklagte verstieß weder gegen Bindungen an besondere ((a)), noch an allgemeine Vorgaben ((b)) bei der Dienstpostenbewertung. (a) Es bestand keine konkrete funktionsgebundene Besoldungsregelung, in welcher der Besoldungsgesetzgeber die Zuordnung der Dienstposten zu einer Besoldungsgruppe selbst abschließend geregelt hatte. Allerdings war den Klägerinnen entgegen der schriftsätzlich geäußerten Auffassung der Beklagten jeweils der Dienstposten […] übertragen worden. Die Klägerin zu 1. wurde zum 20. November 2006, die Klägerin zu 2. zum 1. November 2006 und die Klägerin zu 3. zum 2. August 2005 mit der [Funktion] dauerhaft betraut. Auch war die Beklagte bis zum Inkrafttreten des neuen hamburgischen Besoldungsrechts am 1. Februar 2010 an das bis dahin geltende Besoldungsrecht gebunden. Die Beklagte musste deshalb zugrunde legen, dass das Amt einer [Amtsbezeichnung mit Funktionszusatz] der Besoldungsgruppe A 16 zugehört und ein diesem Amt entsprechender Dienstposten nach der Besoldungsgruppe A 16 zu bewerten ist. Doch ging diese besoldungsrechtliche Bindung der Beklagten bei der Dienstpostenbewertung seit Errichtung des […] im Jahr 2003 ins Leere. Die Klägerinnen sind nicht als [Funktionsbezeichnung] in der Abteilung [der vormaligen Verwaltungseinheit], sondern als [Funktionsbezeichnung] in der Unterabteilung [des heutigen Verwaltungseinheit]. Es bestand seit 2003 [keine vormalige Verwaltungseinheit] mehr, keine Abteilung […] und dementsprechend auch kein Dienstposten einer [Funktionsbezeichnung]. Die Beklagte war nicht gehalten, die vom damaligen Besoldungsrecht vorgegebene Bewertung des Dienstpostens am […] auf die Dienstposten der Klägerinnen am [...] zu übertragen. Es handelte sich nicht um eine bloße Umbenennung, sondern um eine Umstrukturierung der Institutionen, die der Beklagten eine Neuordnung des Besoldungsgefüges eröffnete. In dem neugebildeten [...] wurde das […] mit dem […] zusammengeführt und die Untergliederungen entsprechend herabgestuft. An die Stelle der Abteilung […] trat nunmehr eine bloße Unterabteilung. Dementsprechend durfte und musste die Beklagte auch die innerhalb dieser Organisationseinheit bestehenden [Funktionen] neu bewerten. (b) Die allgemeinen Grenzen einer Dienstpostenbewertung wurden gewahrt. Die vorgenommene Dienstpostenbewertung entsprach dem Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung nach § 18 BBesG. Danach sind die Funktionen der Beamten nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen. Die Zuordnung des Dienstpostens zur Besoldungsgruppe A 15 stimmte insbesondere überein mit der Zuordnung des Amtes […] gemäß der bis 31. Januar 2010 auf Landesbeamte anwendbaren Bundesbesoldungsordnung. Die Beklagte musste die Funktion […] nicht ebenso bewerten wie die Funktion eines […] (Besoldungsgruppe A 16). Die Beklagte durfte entgegen der Auffassung der Kläger die Funktion eines […] gleich bewerteten mit der Funktion eines […] (Besoldungsgruppe A 15). Das weite Ermessen der Beklagten in der Würdigung der Unterschiede der genannten Funktionen ist nicht überschritten. […] (2) Auch ausgehend von der Unterstellung, die von den Klägerinnen ausgeübte Funktion sei nach der Besoldungsgruppe A 16 und damit höher zu bewerten gewesen als die von den Klägerinnen bekleideten Ämter nach Besoldungsgruppe A 15, hätten die Voraussetzungen nicht vorgelegen, unter denen die Ausübung eines höherwertigen Dienstpostens ausnahmsweise einen Anspruch auf Beförderung begründet. Aus der Wahrnehmung der Obliegenheiten eines höherwertigen Dienstpostens folgt in aller Regel kein Anspruch des Beamten auf Verleihung eines entsprechenden Status; vielmehr kann der Dienstherr einen Beamten für gewisse, auch längere Zeit in einer höher bewerteten Funktion beschäftigen, ohne dass sich für ihn daraus ohne Weiteres eine Verpflichtung zur Beförderung des Beamten ergäbe (BVerwG, Urteil vom 24. Januar 1985 – BVerwG 2 C 39.82 – DVBl. 1985, 746, Beschluss vom 15. Juli 1994 – BVerwG 2 B 134.93 – juris, jeweils m.w.N.). Da öffentliche Ämter nach dem Grundsatz der Bestenauslese zu besetzen sind, steht einem Beamten allein wegen der jahrelangen Wahrnehmung eines vom Dienstherrn als höherwertig eingestuften Dienstpostens auch für die Zukunft grundsätzlich kein – von einer leistungsbezogenen Bewerberauswahl losgelöster – Beförderungsanspruch zu (OVG Schleswig, Urteil vom 19. Juli 2007 – 3 LB 28/06 – juris). Der Beamte hat unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht des Dienstherrn grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass dieser sich bei dem Besoldungsgesetzgeber und/oder dem Haushaltsgesetzgeber für die Herbeiführung einer Besoldungsverbesserung einsetzt. Ausnahmsweise kann allerdings als Inhalt der Fürsorgepflicht gegenüber dem Beamten auch eine Verpflichtung des Dienstherrn in Betracht kommen, etwa auf die Schaffung einer Beförderungsmöglichkeit durch Bereitstellung einer höher bewerteten Planstelle hinzuwirken, wenn es sich nämlich dabei um Maßnahmen der Exekutive handelt, der nur noch die Verwirklichung der bereits anderweitig geäußerten Willens des Gesetzgebers obliegt, und wenn nur die Beförderung dieses Beamten in Betracht kommt (BVerwG, Urteil vom 24. Januar 1985 – 2 C 39.82 – DVBl. 1985, 746). Dabei hängt es von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab, welcher Zeitraum der Deckungsgleichheit zwischen höherer Dienstpostenbewertung und niedrigerer Stellenzuteilung als nicht mehr vertretbar angenommen werden kann (BVerwG, Beschluss vom 19. August 1986 – BVerwG 2 B 15.86 – juris). Ein unvertretbarer Zeitraum war nach den hier vorliegenden Umständen bis zum Inkrafttreten des neuen Besoldungsrechts noch nicht erreicht: Den Klägerinnen waren die Dienstposten als […] zwar bereits seit längerem übertragen, den Klägerinnen zu 1. und 2. jeweils seit […] 2006 und der Klägerin zu 3. seit […] 2005, mithin nahezu viereinhalb Jahre vor Inkrafttreten des neuen hamburgischen Besoldungsrechts am 1. Februar 2010. Doch verfolgte die Beklagte bereits bei Ausschreibung der Stelle die Absicht, das statusrechtliche Amt einer [Amtsbezeichnung mit Funktionszusatz] nicht mehr zu besetzen. Anders als in dem von den Klägerinnen in Bezug genommenen Entscheidung des VGH Kassel, Urteil vom 28. Oktober 1987 – 1 UE 2260/86 – HessVGRspr 1988, 9) war ein (etwaiges) Auseinanderfallen von Funktion und Status nicht auf Dauer angelegt. Nach Absicht der Beklagten sollten Funktion und Status nicht auf unabsehbare Zeit auseinanderfallen, vielmehr erwartete die Beklagte bereits die – nunmehr vollzogene – Änderung des Besoldungsrechts. In der Verweigerung einer Beförderung liegt entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen auch keine mit dem Demokratieprinzip unvereinbare Antizipation einer Entscheidung des Besoldungsgesetzgebers. Denn die Wahrnehmung einer höherwertigen Tätigkeit für gewisse, auch längere Zeit, widerspricht nach den vorstehenden Ausführungen nicht dem Besoldungsrecht. Das (etwaige) Auseinanderfallen von Funktion und Status wurde (spätestens) mit Inkrafttreten des neuen Besoldungsrechts am 1. Februar 2010 und damit auch nicht erst nach unabsehbarer Zeit beseitigt. Es war nicht der Zeitraum erreicht, mit dessen Ablauf eine höherwertige Beschäftigung ohne entsprechende Beförderung bei Vorliegen der beamtenrechtlichen Beförderungsvoraussetzungen unzulässig wird. Der Zeitraum einer (etwaigen) höherwertigen Beschäftigung war nicht unvertretbar, zumal die Klägerinnen selbst sich bei ihrer Bewerbung auf eine Bewertung nach Besoldungsgruppe A 15 eingelassen und kein Bewerbungsverfahren für eine Beförderungsstelle durchlaufen haben. Unabhängig davon stand einem Beförderungsanspruch auch entgegen, dass die langjährige Übertragung eines im Verhältnis zum verliehenen Statusamt höherwertigen Dienstpostens keine Ausnahme vom Grundsatz der Bestenauslese rechtfertigt, sondern nach Art. 33 Abs. 2 GG die Beförderungsauswahl nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen ist (BVerwG, Beschluss vom 24. September 2008 – 2 B 117/07 – juris). Ein Anspruch auf Beförderung kann nur in dem eng begrenzten Ausnahmefall bestehen, dass eine freie und besetzbare Beförderungsstelle vorhanden ist, die der Dienstherr im Zeitpunkt der Entscheidung über den Beförderungsantrag auch tatsächlich besetzen will, und dass er seine Beurteilungsermächtigung und sein Ermessen dahin ausgeübt hat, dass er nur den klagenden Beamten für den am besten Geeigneten hält (BVerwG, Gerichtsbescheid vom 21. September 2005 – 2 A 5.04 – juris). Diese Umstände lagen hier nicht vor. Es fehlte bereits an einer freien Planstelle nach Besoldungsgruppe A 16. Auch wollte die Beklagte eine solche Beförderungsstelle gerade nicht besetzen. Sie hat dementsprechend auch keine Beförderungsauswahl zugunsten der Klägerinnen getroffen, sondern die Klägerinnen lediglich mit Dienstposten betrauen wollen, die sie selbst nach Besoldungsgruppe A 15 bewertete. bb) Die Klägerinnen konnten auch nicht aus Gründen der Gleichbehandlung nach Art. 33 Abs. 2 GG oder Art. 3 Abs. 1 GG eine Beförderung beanspruchen. Ein solcher Anspruch ergab sich weder aus einem Vergleich mit dem Kläger zu 4. ((1)), noch den übrigen, nach Besoldungsgruppe A 16 besoldeten [Funktionsträgern] ((2)). (1) Die Klägerinnen zu 1. bis 3. konnten nicht aus Gründen der Gleichbehandlung gemäß Art. 33 Abs. 2, 3 Abs. 1 GG verlangen, so gestellt zu werden wie der Kläger zu 4. Dabei mag zugunsten der Klägerinnen zu 1. bis 3. unterstellt werden, dass der Kläger zu 4. in ein Amt der Besoldungsgruppe A 16 befördert worden ist, so wie es übereinstimmende Auffassung der Beteiligten ist. Die Beförderung des Klägers zu 4. beruhte auf einem Versehen der Beklagten, nicht auf einer entsprechenden allgemeinen Verwaltungspraxis, an die ein Anspruch auf Gleichbehandlung anknüpfen könnte. Eine Gleichbehandlung im Unrecht können die Klägerinnen nicht verlangen. Die Beförderung des Klägers zu 4. widersprach insbesondere dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, da der Beklagten weder eine Planstelle nach Besoldungsgruppe A 16 zur Verfügung stand, noch der Kläger zu 4. – ebenso wie die Klägerinnen zu 1. bis 3. – die Schaffung einer Planstelle beanspruchen konnte. (2) Die Klägerinnen zu 1. bis 3. konnten nicht aus Gründen der Gleichbehandlung gemäß Art. 33 Abs. 2, 3 Abs. 1 GG verlangen, so gestellt zu werden wie weitere Beamte, die zu […] ernannt worden sind. Seit 2002 wurden in der Unterabteilung […] fünf Beförderung nach A 16 vorgenommen, in der Unterabteilung […] eine Beförderung. Die Betroffenen hatten bereits zu Zeiten [der vormaligen Verwaltungseinheit] die Funktion […] wahrgenommen. Von der Übernahme der Aufgabe bis zur Beförderung vergingen jeweils mindestens viereinhalb Jahre. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte mit den Beförderungen den Bedingungen Rechnung tragen wollte, unter denen die Beschäftigten ihre Arbeit begonnen hatten. Unabhängig davon durfte eine Beförderung der Klägerinnen mangels verfügbarer Planstelle nicht erfolgen. 2. Die Klagen sind im Hilfsantrag zu 1. auf Feststellung, dass der Ablehnungsbescheid vom 20. Mai 2008 rechtswidrig gewesen ist, bereits unzulässig. Die allgemeine Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 Alt. 1 VwGO ist nicht statthaft. Denn die Feststellung der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes ist kein konkretes Rechtsverhältnis, dessen Feststellung begehrt werden kann. Überdies fehlt es an einem diesbezüglichen Vorverfahren, das nach § 54 Abs. 2 Satz 2 BeamtStG in beamtenrechtlichen Streitigkeiten auch im Fall der allgemeinen Feststellungsklage durchzuführen ist. Da die allgemeine Feststellungsklage – im Gegensatz zur Fortsetzungsfeststellungsklage – nicht an die Stelle der Verpflichtungsklage tritt, genügt für die Zulässigkeit der allgemeinen Feststellungsklage auch nicht, dass die Klägerinnen hinsichtlich des Verpflichtungsbegehrens Widerspruch eingelegt hatten. Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist ebenfalls nicht statthaft. Zwar ist in den Fällen mangelnder Spruchreife des erledigten Verpflichtungsbegehrens analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO die Fortsetzungsfeststellungsklage mit der die Feststellung begehrt werden kann, dass der Beklagte zur Bescheidung verpflichtet war, statthaft (BVerwG, Urteil vom 25. Juli 1985 – BVerwG 3 C 25.84 – BVerwGE 72, 38). Doch ist diese, auf den Zeitpunkt der Erledigung des Verpflichtungsbegehrens am 1. Februar 2010 bezogene, Feststellung nicht begehrt, sondern die auf den Zeitpunkt des Erlasses am 20. Mai 2008 bezogene Feststellung der Rechtswidrigkeit des Ablehnungsbescheids. Da der maßgebliche Zeitpunkt der Verpflichtungsklage grundsätzlich im Laufe des Prozesses (dynamisch) bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung fortschreitet, kann nur die auf den Zeitpunkt der Erledigung des Verpflichtungsbegehrens bezogene Fortsetzungsfeststellungsklage an die Stelle der Verpflichtungsklage treten. Eine (statisch) auf den Zeitpunkt der Ablehnungsentscheidung bezogene Fortsetzungsfeststellungsklage kann hingegen nur an die Stelle einer – hier nicht erhobenen und nur ausnahmsweise zulässigen – isolierten Anfechtungsklage gegen den Ablehnungsbescheid treten. Unabhängig davon kann die begehrte Feststellung auch aus Sachgründen nicht getroffen werden. Die Beklagte hat die Beförderung der Klägerinnen zu 1. bis 3. mit Bescheid vom 20. Mai 2008 zu Recht abgelehnt. Die Klägerinnen hatten nach den obigen Ausführungen vor dem 1. Februar 2010 keinen Anspruch auf Beförderung. Dies galt bereits für den Zeitpunkt des Erlasses des Ablehnungsbescheides am 20. Mai 2008, zumal die Klägerinnen zu diesem Zeitpunkt erst eine kurze Zeit auf ihren Dienstposten eingesetzt waren. Auch konnten die Klägerinnen keine Neubescheidung ihrer Beförderungsanträge beanspruchen. Für Ermessensfehler bei Ablehnung der Beförderungsanträge am 20. Mai 2008 liegen keine Anhaltspunkte vor. Darüber hinaus war die Beklagte bereits aus haushaltsrechtlichen Gründen gehindert, die Klägerinnen zu befördern. Denn weder stand eine Planstelle nach Besoldungsgruppe A 16 zur Verfügung, noch konnten die Klägerinnen, nach den obigen Ausführungen, die Schaffung einer Planstelle beanspruchen. 3. Die Klagen der Klägerinnen zu 1. bis 3. sind im weiteren Hauptantrag zu 2. auf Feststellung eines Schadenersatzanspruchs zulässig (a), aber unbegründet (b). a) Die Klagen sind zulässig. Die allgemeine Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 Alt. 1 VwGO ist statthaft für das Begehren, festzustellen, dass die Beklagte ab 20. Mai 2008 an die Klägerinnen den Betrag zu zahlen hat, der sich aus der Differenz ihrer gegenwärtigen Besoldung zu der Besoldungsgruppe 16 errechnet. Den Klägerinnen kommt das in § 43 Abs. 1 Alt. 1 VwGO vorausgesetzte Interesse an der baldigen Feststellung zu, dass dem Grunde nach ein Anspruch auf Schadenersatz besteht. Ein im Verwaltungsrechtsweg geltend zu machender Schadenersatzanspruch wegen der unterlassenen Beförderung leitet sich möglicherweise aus dem beamtenrechtlichen Fürsorgegrundsatz ab. Die grundsätzliche Nachrangigkeit der allgemeinen Feststellungsklage gegenüber der Leistungsklage nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO steht der Zulässigkeit vorliegend nicht entgegen. Danach kann die Feststellung nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Die Klägerinnen können den zukünftigen Schaden, dessen Ersatz sie geltend machen, nicht beziffern und deshalb nicht mit der allgemeinen Leistungsklage geltend machen. Die Klägerinnen haben insoweit zulässigerweise den vormaligen Hilfsantrag zum Hauptantrag gemacht. b) Die Klagen sind unbegründet. Die begehrte Feststellung ist nicht zu treffen, da die Beklagte den Klägerinnen nicht ab 20. Mai 2008 den Betrag zu zahlen hat, der sich aus der Differenz der ihnen gewährten Besoldung zu einer Besoldung nach Besoldungsgruppe A 16 errechnet. Die Klägerinnen können wegen der unterlassenen Beförderung keinen Schadenersatz beanspruchen. Ein solcher Anspruch folgt insbesondere nicht aus einer Verletzung des Anspruchs auf Fürsorge gemäß § 45 Satz 1 BeamtStG (§ 84 Satz 1 HmbBG in der bis 31. Dezember 2009 gültigen Fassung). Danach hat der Dienstherr im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl des Beamten und seiner Familie, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Der Anspruch der Klägerinnen auf Fürsorge ist nicht dadurch verletzt worden, dass die Beklagte es unterließ, die Beklagten zu [Amtsbezeichnung mit Funktionszusatz] zu ernennen und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 16 einzuweisen. Nach den vorstehenden Ausführungen bestand vor dem 1. Februar 2010 auch kein Anspruch auf Beförderung, sondern lehnte die Beklagte die Beförderung mit Bescheid vom 20. Mai 2008 zu Recht ab. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 Satz 1, 173 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO. Hier entspricht es billigem Ermessen, den Kläger zu 4. anteilig an den Kosten zu beteiligen, weil seine Klage auf Beförderung und hilfsweise Feststellung von Schadenersatz auch aus den Gründen keinen Erfolg haben konnte, aus denen den Klägerinnen zu 1. bis 3. nach den vorstehenden Ausführungen vormals kein Anspruch auf Beförderung zustand und nunmehr kein Anspruch auf Schadenersatz zusteht. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Die Klägerinnen zu 1. bis 3. suchen um Rechtsschutz nach wegen einer unterlassenen Beförderung. Ein entsprechendes Begehren des Klägers zu 4. haben die Beteiligten übereinstimmend für erledigt erklärt. […] Das Amt eines [Amtsbezeichnung mit Funktionszusatz] war gemäß Hamburgischem Besoldungsgesetz in der Fassung vom 22. Mai 1978 der Besoldungsgruppe A 16 zugeordnet. Im Jahr 2003 wurde [die alte Verwaltungseinheit] in die neue [Verwaltungseinheit] umgewandelt […]. Seit dem Jahr 2002 wurde in der Unterabteilung […] fünf Beförderungen zu [Amtsbezeichnung mit Funktionszusatz] – A 16 – vorgenommen, im Jahr 2002 in der Unterabteilung […] eine Beförderung zum [Amtsbezeichnung mit Funktionszusatz] – A 16 –. Die betreffenden Beamten waren jeweils bereits [in der vormaligen Verwaltungseinheit] als […] eingesetzt worden und waren bis zur Beförderung seit mindestens viereinhalb Jahre als […] tätig gewesen. Zum 1. September 2006 wurde mitgeteilt, dass [in der neuen Verwaltungseinheit] die [Funktion] zu besetzen sei und die „Ausübung der Funktion der Bewertung A 15 entspreche“. Daraufhin bewarben sich die Kläger jeweils mit Erfolg. Im Einzelnen zeigen die Kläger folgenden beruflichen Werdegang: Die Klägerin zu 1. steht seit 1973 im Dienst der Beklagten. Am […] wurde sie zur […] (Besoldungsgruppe A 15) ernannt. Sie wurde erstmals zum […] vorläufig und sodann zum […] 2006 dauerhaft mit […] betraut. Die Klägerin zu 2. befindet sich seit 1978 im Dienst der Beklagten. Zum […] 2000 wurde sie zur […] (Besoldungsgruppe A 15) ernannt. Seit […] 2006 ist die Klägerin zu 2. vollen Umfangs [in der Funktion] eingesetzt. Die Klägerin zu 3. ist seit 1978 im Dienst der Beklagten tätig. Seit […] 2005 wird sie auf Dauer [in der Funktion] beschäftigt. Sie wurde zum […] 2006 zur […] (Besoldungsgruppe A 15) ernannt. Der Kläger zu 4. ist seit 1991 im Dienst der Beklagten beschäftigt. Zum […] 2004 wurde er zum […] (Besoldungsgruppe A 14) ernannt. Seit […] 2006 ist er vollen Umfangs in der Funktion eines [Funktionsbezeichnung]. Zum […] 2007 wurde der Kläger zu 4. zum [Amtsbezeichnung ohne Funktionszusatz] ernannt. In der Personalakte findet sich der Ernennungsvorschlag, in dem die Wertigkeit der Stelle handschriftlich von A 15 zu A 16 geändert ist. Ausweislich der Personalakte lautet die Einweisungsverfügung […] 2007 darauf, ihn in eine freie Planstelle eines […] der Besoldungsgruppe A 15 einzuweisen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 2. Januar 2008 machten die Kläger geltend, nicht amtsangemessen besoldet zu werden. Sie trugen vor, als [Funktionsbezeichnung] der Besoldungsgruppe A 16 zu unterfallen. Dem Dienstherrn sei es verwehrt, dauerhaft zwischen Funktionsamt und statusrechtlichem Amt zu unterscheiden. Die Kläger beantragten mit Schreiben vom 16. April 2008, jeweils in ein Amt der Besoldungsstufe A 16 befördert zu werden, weil dieses Amt der ausgeübten Funktion entspreche. Zugleich beantragten sie, den Betrag auszugleichen, der sich aus der Vorenthaltung der funktionsgemäßen Beförderung ergebe. Die Beklagte lehnte mit Schreiben […] vom 20. Mai 2008 die Anträge der Kläger ab, da die Struktur des [Funktionsbezeichnung] die Wahrnehmung einer nach Besoldungsgruppe A 15 besoldeten Aufgabe ergebe. Im Falle der Ausschreibung eines Amtes nach Besoldungsgruppe A 16 hätte sich der Bewerberkreis deutlich verändert und zu einer anderen Auswahl geführt. Mit anwaltlichem Schreiben vom 22. Mai 2008 legten die Kläger Widerspruch ein, da es mit den beamtenrechtlichen Grundsätzen nicht vereinbar sei, wenn auf Dauer Funktion und Status eines Beamten getrennt würden und nicht die Absicht bestünde, die verfassungsrechtlich geforderte Kongruenz herbeizuführen. Über den Widerspruch ist nicht entschieden worden. Die Kläger haben am 29. September 2008 Klage erhoben mit den Anträgen, die Beklagte zu verpflichten, sie jeweils in das Amt eines […] und in die Besoldungsgruppe 16 der Landesbesoldungsordnung A einzuweisen, hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte ab 20. Mai 2008 den Betrag zu zahlen hat, der sich aus seiner gegenwärtigen Besoldungsstufe zu der mit dem Hauptantrag angestrebten Besoldungsgruppe A 16 errechnet. Die Kläger tragen vor, nach dem bis 31. Januar 2010 geltenden Besoldungsrecht unterfielen [Amtsbezeichnung mit Funktionszusatz] der Besoldungsgruppe A 16. Die für die amtsgemäße Besoldung notwendige Zusammenschau von Amt im statusrechtlichen und Amt im funktionellen Sinn stehe einer dauernden Trennung von Amt und Funktion grundsätzlich entgegen. Bei einer Divergenz zwischen Amt im statusrechtlichen und im funktionellen Sinn komme ausnahmsweise eine Verpflichtung des Dienstherrn in Betracht, auf Schaffung einer Beförderungsmöglichkeit durch Bereitstellung einer höher bewerteten Planstelle hinzuwirken, wenn es sich um Maßnahmen der Verwaltung handele, der nur noch die Verwirklichung des bereits anderweitig geäußerten Willens des Gesetzgebers obliegt. Es sei Sache des Haushaltsgesetzgebers, bei Festhalten an der von der Verwaltung vorgesehenen Behördenorganisation für die Ausbringung so vieler Stellen zu sorgen, wie Dienstposten mit gesetzlich vorgegebenem Funktionsinhalt vorhanden sind. Mit dem Demokratieprinzip schlechterdings unvereinbar sei es, wenn die Verwaltung Entscheidungen antizipiere, die der Gesetzgeber noch gar nicht getroffen habe. Die beanstandete Verwaltungspraxis verstoße auch gegen den Gleichheitssatz, die […] seien durch ihre herausgehobene Funktion von Gesetzes wegen […] gleichgestellt, nicht […]. Zudem seien die Klägerinnen zu 1. bis 3. mit dem Kläger zu 4. gleich zu behandeln. Die Vorenthaltung der Beförderung sei diskriminierend und hinterlasse bei den Klägerinnen einen Makel. Die Klägerinnen seien entschlossen, den vollen Schadenersatz auch aus Amtshaftung vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen. Nachdem am 1. Februar 2010 das Hamburgische Besoldungsgesetz in Kraft getreten ist, gemäß dem eine Besoldung von [Amtsbezeichnung mit Funktionszusatz] nach Besoldungsgruppe A 16 nicht mehr vorgesehen ist, haben die Klägerinnen zu 1. bis 3. ihre Anträge umgestellt. Sie beantragen nunmehr, 1. festzustellen, dass sie jeweils in das Amt einer [Amtsbezeichnung mit Funktionszusatz] zu ernennen und in die Besoldungsgruppe A 16 einzuweisen waren, hilfsweise festzustellen, dass der Ablehnungsbescheid vom 20. Mai 2008 rechtswidrig gewesen ist. 2. festzustellen, dass die Beklagte ab 20. Mai 2008 an die Klägerinnen den Betrag zu zahlen habe, der sich aus der Differenz ihrer gegenwärtigen Besoldung aus der Besoldungsgruppe A 15 zu der Besoldungsgruppe A 16 ergibt. Die Beklagte beantragt, die Klagen der Klägerinnen zu 1. bis 3. abzuweisen. Die Beklagte vertritt die Auffassung, in der Umstellung der Klageanträge läge eine Klagerücknahme. Soweit darin auch eine Klageänderung zu sehen sei, werde dieser die Zustimmung verweigert. Die Beklagte trägt in der Sache vor, ein Anspruch auf Beförderung bestehe auch dann nicht, wenn der Beamte längere Zeit auf einem Beförderungsdienstposten beschäftigt werde und eine höhere Planstelle vorhanden sei. Aus der Fürsorgepflicht ergebe sich ebenfalls kein Rechtsanspruch auf Beförderung. Sie beschränke sich auf den bisherigen Status eines Beamten, verlange aber nicht eine Statusverbesserung. Mit der Umgestaltung [der Verwaltungseinheit] sei eine Neubewertung der Stellen einhergegangen. Die Stellendifferenzen hinsichtlich der [Funktionen] seien als Beiträge zur Konsolidierung aufgegeben worden. Die Klägerinnen zu 1. bis 3. hätten auch dann grundsätzlich keinen Anspruch auf Beförderung, wenn ihnen der Dienstposten einer [Funktionsbezeichnung] übertragen worden wäre. Eine Übertragung dieses Dienstpostens sei aber nicht erfolgt. Ein nach Besoldungsgruppe A 16 bewerteter Dienstposten sei nicht Gegenstand des Auswahlverfahrens gewesen. Es sei höchstrichterlich geklärt, dass der Dienstherr eine Beförderung nur vornehmen dürfe, wenn er dazu auch haushaltsrechtlich berechtigt sei. Stellen der Wertigkeit A 16 hätten [der Verwaltungseinheit] nicht mehr zur Verfügung gestanden. Hinsichtlich des Klägers zu 4. haben die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend, aber jeweils unter Verwahrung gegen die Kostenlast, für erledigt erklärt. Sie sind der Auffassung, dass der Kläger zu 4. mit Urkunde vom […] 2007 in ein Amt der Besoldungsgruppe A 16 ernannt worden sei. Die Beklagte gewährte rückwirkend eine entsprechende Besoldung. Beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind die Personalakten für die Kläger sowie die Widerspruchsvorgänge. Auf diese sowie die Schriftsätze wird wegen der Einzelheiten ergänzend Bezug genommen.