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Beschluss

7 E 4584/25

VG Hamburg 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHH:2025:0714.7E4584.25.00
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Leitsätze
Die amtliche Versiegelung im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung nach dem Hamburgischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz ist (nicht nur mit unmittelbarem Zwang verbunden, sondern zugleich) auch ein Verwaltungsakt.(Rn.7)
Tenor
Soweit der Antragsteller den Antrag zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die amtliche Versiegelung im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung nach dem Hamburgischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz ist (nicht nur mit unmittelbarem Zwang verbunden, sondern zugleich) auch ein Verwaltungsakt.(Rn.7) Soweit der Antragsteller den Antrag zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt. I. Soweit der Antrag zurückgenommen worden ist, war das Verfahren in Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. II. Soweit der Antragsteller noch begehrt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Teilnutzungsuntersagung des Wohngebäudes insoweit anzuordnen, wie darin die Versiegelung der ungenehmigten Wohnräume verfügt wird, bleibt der Antrag ohne Erfolg. Er ist unzulässig. Zur Versiegelung von Wohnräumen enthält der Bescheid vom … März 2025 keinen Verwaltungsakt im Sinne von § 35 Satz 1 HmbVwVfG, in Bezug auf den die wörtlich begehrte gerichtliche Anordnung nach § 80 Abs. 5 VwGO (betreffend die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs) ergehen könnte. In dem Bescheid heißt es unter Ziffer 1.2, 2. Satz: "Die Bauaufsichtsbehörde wird die ungenehmigten Wohnräume am …04.2025 versiegeln." Die für einen Verwaltungsakt nach § 35 Satz 1 HmbVwVfG konstitutive Regelungswirkung, d.h. das unmittelbare Setzen von Rechtsfolgen, ist dieser Ankündigung schon ihrem Wortlaut nach nicht zu entnehmen. Die damit angekündigte Vornahme einer amtlichen Versiegelung, d.h. das Anbringen des Siegels, erschöpft sich nicht in dem (allerdings zwingend erforderlichen und dem Vorgang sein sichtbares Gepräge gebenden) körperlichen Zugriff auf die zu versiegelnde Sache und ist insoweit, vollstreckungsrechtlich, unmittelbarer Zwang im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 3 HmbVwVG. Die Kammer geht davon aus, dass es sich bei einer amtlichen Versiegelung zugleich um einen Verwaltungsakt handelt (so i.E. auch VG Berlin, Beschl. v. 19.3.1997, 19 A 394.97, juris Rn. 3). Der Sinn der Versiegelung und ihr Wert für die Verwaltungsvollstreckung besteht gerade darin, durch eine (in ihrer unmittelbaren physischen Wirkung lediglich symbolische) Handlung den Zugriff auf eine bestimmte Sache konstitutiv mit dem in § 136 Abs. 2 StGB strafrechtlich sanktionierten Verbot zu belegen. Aufgrund der Verwaltungsaktqualität der Versiegelung selbst liegt es fern, bereits in ihrer Ankündigung eine weitere Regelung zu sehen. Ein Verwaltungsakt ist darin auch nicht etwa deshalb zu sehen, weil die Ankündigung als "Androhung" im Sinne der Regelung in § 15 Abs. 1 HmbVwVG i.V.m. § 22 Abs. 1 Satz 1 SOG gelesen werden müsste. Dies gilt schon deshalb, weil nach der Auffassung der Kammer der vorherigen Androhung unmittelbaren Zwangs nach § 22 Abs. 1 SOG, abweichend von der schriftlichen, mit einer Erfüllungsfrist zu versehenden Androhung nach anderen außerhamburgischen Vollstreckungsgesetzen (siehe etwa § 13 VwVG), nach ihrer Grundkonzeption kein Regelungsgehalt zukommen soll (vgl. VG Hamburg, Beschl. v. 14.9.2016, 6 E 3987/16, n.v.). Ihr Sinn liegt, wie die Verortung im Zusammenhang mit der Anwendung und nicht mit der Auswahl des Zwangsmittels, der regelhafte Verzicht auf die Schriftlichkeit und auch die Bestimmung des § 22 Abs. 1 Satz 3 SOG (wonach die Abgabe eines Warnschusses als Androhung gilt) zeigen, in der zusätzlichen Warnung gerade vor einer physischen Zwangseinwirkung. In Betracht zu ziehen ist allenfalls, den wörtlich gestellten Antrag (was bei einer Formulierung durch einen Rechtsanwalt nicht ohne Weiteres angezeigt, aber zulässig ist) im wohlverstandenen Interesse des Antragstellers auszulegen als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO mit dem Inhalt, der Antragsgegnerin aufzugeben, die Versiegelung bis zur Entscheidung über den Widerspruch des Antragstellers zu unterlassen. Für einen solchen Antrag ist indes kein Rechtsschutzbedürfnis anzuerkennen. Der damit verlangte vorbeugende vorläufige Rechtsschutz ist im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gewaltenteilungsprinzip und das in der Verwaltungsgerichtsordnung als grundsätzlich angemessen und ausreichend angesehene Konzept nachgängigen verwaltungsgerichtlichen (Eil-)Rechtsschutzes nur ausnahmsweise zulässig (vgl. nur Buchheister, in: Wysk, VwGO, 4. Aufl. 2025, § 123 Rn. 14). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier, wo es um die vorbeugende Verhinderung eines Verwaltungsakts geht, nicht vor. Es ist dem Antragsteller zumutbar, eine etwaige Versiegelung abzuwarten und ggfls. nachträglich vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO in Anspruch zu nehmen. Nicht hinnehmbare, etwa irreversible, Nachteile durch eine vorübergehende Hinnahme einer Versiegelung während eines solchen zukünftigen Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes sind nicht ersichtlich. Insbesondere würden die von dem Antragsteller befürchteten Nachteile mangels jederzeitiger Lüftungsmöglichkeit und Temperaturkontrolle, wenn überhaupt, dann jedenfalls nicht innerhalb dieser kurzen Zeitspanne eintreten. Ohne dass es hier darauf ankommt, weist die Kammer zur Vermeidung eines weiteren Rechtsstreits, d.h. im vermuteten beiderseitigen Interesse der Beteiligten, darauf hin, dass gegen die Vornahme einer Versiegelung durch das auch als Vollstreckungsbehörde zuständige Bezirksamt … nach der aktuellen Sachlage inhaltlich nichts zu erinnern wäre. [Wird ausgeführt.] III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 2, 154 Abs. 1 VwGO. IV. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Den für eine Hauptsache anzusetzenden so genannten Auffangstreitwert halbiert die Kammer für das Eilverfahren. Der Wert der unterschiedlichen anhängig gemachten Anträge ist wegen ihrer wirtschaftlichen Identität nicht zusammenzurechnen.