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Urteil

7 K 2259/10

VG Hamburg 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHH:2012:0130.7K2259.10.0A
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Leitsätze
Aus Art. 19 Abs. 4 GG ergeben sich Vorwirkungen auf die Ausgestaltung des dem gerichtlichen Rechtsschutzverfahren vorgelagerten Verwaltungsverfahrens. Der mit dem Eintritt der materiellen Präklusion einhergehende Verlust des materiellen Abwehrrechts erfordert im Baurecht bereits im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG nicht nur die exakte Einhaltung der zur materiellen Präklusion führenden Verfahrensbestimmungen, sondern auch ein Verständnis dieser Verfahrensvorgaben, welches dem betroffenen Nachbarn sachgerecht die Möglichkeit sichert, seine Rechte zu wahren. Angesichts der knapp bemessenen Frist in § 71 Abs. 3 Satz 2 HBauO (juris: BauO HA) (2 Wochen) sind sowohl an den fristauslösenden Beteiligungsakt als auch an die Ausgestaltung des Beteiligungsverfahrens strenge Anforderungen zu stellen.(Rn.31)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Klägerin zu 1. 1/3, der Kläger zu 2. 1/3 und die Klägerinnen zu 3. und 4. als Gesamtschuldnerinnen ebenfalls 1/3. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Aus Art. 19 Abs. 4 GG ergeben sich Vorwirkungen auf die Ausgestaltung des dem gerichtlichen Rechtsschutzverfahren vorgelagerten Verwaltungsverfahrens. Der mit dem Eintritt der materiellen Präklusion einhergehende Verlust des materiellen Abwehrrechts erfordert im Baurecht bereits im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG nicht nur die exakte Einhaltung der zur materiellen Präklusion führenden Verfahrensbestimmungen, sondern auch ein Verständnis dieser Verfahrensvorgaben, welches dem betroffenen Nachbarn sachgerecht die Möglichkeit sichert, seine Rechte zu wahren. Angesichts der knapp bemessenen Frist in § 71 Abs. 3 Satz 2 HBauO (juris: BauO HA) (2 Wochen) sind sowohl an den fristauslösenden Beteiligungsakt als auch an die Ausgestaltung des Beteiligungsverfahrens strenge Anforderungen zu stellen.(Rn.31) Die Klage wird abgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Klägerin zu 1. 1/3, der Kläger zu 2. 1/3 und die Klägerinnen zu 3. und 4. als Gesamtschuldnerinnen ebenfalls 1/3. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten vorläufig vollstreckbar. I. Die Klage ist zulässig (1.), jedoch unbegründet (2.). 1. Die Klage ist der Klägerin zu 4. ist abweichend von § 68 VwGO zulässig, da die Beklagte ohne zureichenden Grund seit nunmehr zwei Jahren nicht über ihren Widerspruch vom 7. Januar 2010 entschieden hat, § 75 Satz 1 VwGO. Ob und gegebenenfalls inwieweit die Kläger zu 1. bis 3., wie von der Beklagten geltend gemacht, gemäß § 71 Abs. 3 Satz 4 HBauO mit ihren Einwendungen gegen das Vorhaben der Beigeladenen ausgeschlossen sind, ist nicht im Rahmen der Klagebefugnis, sondern der Begründetheit der Klage zu prüfen. Zwar wäre es den Klägern bei Vorliegen der Voraussetzungen der materiellen Präklusion verwehrt, eine Verletzung eigener subjektiver öffentlicher Rechte geltend zu machen, da sie jedoch geltend machen, die Voraussetzungen der materiellen Präklusion lägen nicht vor, kann die Klage nicht unter Hinweis auf diese Präklusion als unzulässig abgewiesen werden. Allein im Rahmen einer zulässigen Klage kann dem Rechtsschutzerfordernis des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG entsprechend geprüft werden, ob die Verwaltungsbehörde im Einzelfall zutreffend angenommen hat, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Eintritt der normativ angeordneten materiellen Präklusion gegeben waren (so zu § 17 Abs. 3 und 4 WaStrG: BVerwG, Urt. v. 6.8.1982, 4 C 66/79, juris Rn. 22; ebenso Sodan in Sodan/Ziekow, VwGO Großkommentar, 3. Auflage, § 42 Rn. 381; Kopp/Schenke, VwGO Kommentar, 17. Auflage, § 42 Rn. 179). 2. Die Drittanfechtungsklage gegen die Baugenehmigung vom 2. Juni 2009 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 25. August 2009 und vom 6. November 2009 und den Widerspruchsbescheid vom 27. Juli 2010 hat in der Sache keinen Erfolg. Die genannten Bescheide verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Bei der Entscheidung über nachbarliche Einwendungen gegen eine Baugenehmigung kommt es nicht auf die Verletzung objektiven Rechts, sondern allein darauf an, ob die Baugenehmigung gegen drittschützende Vorschriften verstößt. Dies ist hier nicht der Fall. Zwar sind die Kläger mit keiner der gegenüber dem Vorhaben der Beigeladenen geltend gemachten Einwendungen materiell präkludiert (a)), die Baugenehmigung verletzt jedoch weder drittschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts (b)) noch solche des Bauordnungsrechts (c)). a) Die Kläger sind mit keiner ihrer Einwendungen gegen das Bauvorhaben gemäß § 71 Abs. 3 Satz 4 HBauO präkludiert. Für die Klägerin zu 4. folgt dies bereits aus dem Umstand, dass die Beklagte es nicht unternommen hatte, sie im Sinne von § 71 Abs. 3 HBauO an dem Verfahren zu beteiligen. Dementsprechend bedarf es auch keiner weiteren Klärung, ob die Präklusionsvorschrift überhaupt auf sie als Nießbrauchsberechtigte, d.h. weder Eigentümerin noch Erbbauberechtigte, anwendbar wäre. Die übrigen Kläger sind nicht in einer Weise an dem Baugenehmigungsverfahren beteiligt worden, die ausreichen würde, um die Rechtsfolge eines Einwendungsausschlusses auszulösen. Gemäß § 71 Abs. 3 Satz 1 HBauO beteiligt die Bauaufsichtsbehörde vor Erteilung von Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplans oder vor Abweichungen von § 6 HBauO die Eigentümer und Erbbauberechtigten angrenzender oder betroffener Grundstücke, wenn zu erwarten ist, dass öffentlich-rechtlich geschützte nachbarliche Belange berührt werden. Einwendungen sind gemäß § 71 Abs. 3 Satz 2 HBauO innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Beteiligungsschreibens bei der Bauaufsichtsbehörde schriftlich oder zur Niederschrift vorzubringen. Sofern sie innerhalb dieser Frist nicht bei der Bauaufsichtsbehörde eingehen, sind sie ausgeschlossen, § 71 Abs. 3 Satz 4 HBauO. Auf den Ausschluss der Einwendungen sind die Nachbarn hinzuweisen, § 71 Abs. 3 Satz 5 HBauO. Die Beteiligung nach Satz 1 entfällt, wenn die zu beteiligenden Nachbarn die Lagepläne und Bezeichnungen unterschrieben oder dem Bauvorhaben auf andere Weise zugestimmt habe, § 71 Abs. 3 Satz 6 HBauO. Die Kammer lässt offen, ob die landesrechtliche Regelung in § 71 Abs. 3 Satz 4 HBauO im Sinne von Art. 31 GG mit höherrangigem Recht auch insoweit vereinbar ist, als sie zum Ausschluss der Geltendmachung aus § 31 Abs. 2 BauGB folgender subjektiver Rechte führen kann und damit einen bundesrechtlich den Baunachbarn zugeordneten Rechtsbestand schmälert. Die Zulässigkeit landesrechtlicher Präklusionsvorschriften in bundesrechtlich geregelten Materien wird zwar für Planfeststellungsverfahren allgemein nicht in Frage gestellt; dies beruht indes wesentlich - in Abgrenzung von dem materiellrechtlichen und prozessrechtlichen Gehalt einer materiellen Präklusion (vgl. hierzu näher Röhl / Ladenburger, Die materielle Präklusion im raumbezogenen Verwaltungsrecht, Berlin 1997, S. 97 ff.) - auf ihrer verfahrensrechtlichen Bedeutung, für welche auf die Kompetenz des Landesgesetzgebers zur Verfahrensrechtssetzung abgestellt werden kann. Dem mag auch zu folgen sein, weil bei den in jenem Zusammenhang zu bewältigenden komplexen Abwägungsvorgängen die materielle Rechtsfindung von dem Verfahrensrecht ohnehin kaum zu trennen ist (vgl. u.a. BVerwG, Urt. v. 24.5.1996, NVwZ 1997, 489). An einer entsprechenden verfahrensrechtlichen, aber auch sachlichen Begründung dürfte es für das Baugenehmigungsverfahren indes fehlen. Hier ist die Verwaltung im Regelfall nicht auf die Mitwirkung der Betroffenen angewiesen, um das Abwägungsmaterial zusammenzutragen. Vielmehr liegt der Sachverhalt im Allgemeinen - erst recht bei einer Beschränkung der maßgeblichen Fragestellungen auf die Abstandsflächen und Befreiungen von Planfestsetzungen - für sie auf der Hand, wie sich auch an ihrer Auswahl der individuell zu beteiligenden Nachbarn erweist. Dann aber reduziert sich die Regelung in ihrer erkennbaren Bedeutung von einer umfassenden, ausgewogen die Einbeziehung (in eine Abwägung) wie auch den Ausschluss (späterer Durchsetzbarkeit materieller Rechte) regelnden Beteiligungsvorschrift in eine Bestimmung, die praktisch allein auf den Einwendungsausschluss, d.h. auf die Schmälerung der Rechtsposition Drittbetroffener zielt. Die Frage der Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht bedarf hier im Ergebnis allerdings keiner Entscheidung, da die Voraussetzungen für einen Einwendungsausschluss nach § 71 Abs. 3 Satz 4 HBauO ohnehin nicht erfüllt sind. Allerdings ist der - gerade für Vorschriften zur materiellen Präklusion insoweit unstreitige - verfassungsrechtliche Rahmen im Übrigen bei der Auslegung des Gesetzes zu beachten. So ergeben sich insbesondere aus Art. 19 Abs. 4 GG Vorwirkungen auf die Ausgestaltung des dem gerichtlichen Rechtsschutzverfahren vorgelagerten Verwaltungsverfahrens: Dieses darf nicht so angelegt werden, dass der gerichtliche Rechtsschutz vereitelt oder unzumutbar erschwert würde (BVerfG, Beschl. v. 8.7.1982, 2 BvR 1187/80, juris Rn. 78). Der mit dem Eintritt der materiellen Präklusion einhergehende Verlust des materiellen Abwehrrechts erfordert im Baurecht bereits im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG nicht nur die exakte Einhaltung der zur materiellen Präklusion führenden Verfahrensbestimmungen (vgl. zur baden-württembergischen Regelung in § 55 Abs. 2 LBO: VGH Mannheim, Beschl. v. 9.1.2008, 3 S 2016/07, juris Rn. 3), sondern auch ein Verständnis dieser Verfahrensvorgaben, welches dem betroffenen Nachbarn sachgerecht die Möglichkeit sichert, seine Rechte zu wahren. Dies gilt umso mehr, als die in § 71 Abs. 3 Satz 2 HBauO für die Abgabe einer qualifizierten Stellungnahme vorgesehene Frist von zwei Wochen - beginnend mit dem Zugang des Anhörungsschreibens - so knapp bemessen erscheint, dass ihre Angemessenheit ihrerseits auf erhebliche Zweifel trifft (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 4.1.1998, 8 S 722/98, NVwZ 1998, 986). Angemessenheitsbedenken ergeben sich insbesondere daraus, dass erheblich von der bundesrechtlichen Wertung für Widerspruch und Klage (§§ 70, 74 VwGO) abgewichen wird, wonach eine Monatsfrist den sachgerechten Ausgleich zwischen den Interessen an Rechtssicherheit und Rechtsfrieden einerseits und wirksamem Rechtsschutz andererseits darstellt. Diese allgemeine Rechtsschutzfrist um mehr als 50 vom Hundert zu unterschreiten mag für Ausnahmefälle - wie etwa die Frage einer Wiedereinsetzung, § 60 Abs. 2VwGO - bzw. in Eilsituationen (§ 147 VwGO - jedoch auch dort nur bezogen auf den formalen Akt der Beschwerde, nicht auf ihre Begründung, vgl. § 148 Abs. 4 VwGO) bei Vertrautheit der Beteiligten mit der Materie sachgerecht sein, kaum aber für den Beginn eines Verwaltungsverfahrens, zu dem bei dem bislang nicht einbezogenen Dritten weder von Sach- noch gar von Rechtskenntnis bzw. bereits erfolgter Heranziehung rechtlichen Sachverstandes ausgegangen werden kann. Gerade auf einen solchen unvorbereiteten Nachbarn zielt aber § 71 Abs. 3 HBauO. Vor diesem Hintergrund sind sowohl an den fristauslösenden Beteiligungsakt als auch an die Ausgestaltung des Beteiligungsverfahrens strenge Anforderungen zu stellen. Hierzu gehört insbesondere, dass die Anhörung schriftlich erfolgt, unmissverständlich an den berechtigten Nachbarn gerichtet ist und zutreffend sowie in allgemeinverständlicher Form die Modalitäten der Frist (Fristbeginn, Fristende), die Anforderungen an eine fristwahrende Stellungnahme und die Bedeutung einer Fristversäumnis (Rechtswirkungen einer materiellen Präklusion) darlegt. Inhaltlich ist der Gegenstand der Abweichungs- bzw. Befreiungsfrage nachvollziehbar zu kennzeichnen, was neben der Benennung der betroffenen Vorschriften erfordert, das Bauvorhaben so umfassend und für den Laien verständlich darzustellen, dass der zu beteiligende Nachbar eine für seine Entscheidung über das weitere Vorgehen tragfähige Vorstellung von den Auswirkungen gewinnen kann. Hierfür bedarf es zwar keiner Übersendung vollständiger Bauvorlagen, jedoch einer Veranschaulichung, die sich auf die spezifische Abweichungs- bzw. Befreiungsproblematik bezieht. Regelmäßig wird dementsprechend zumindest ein Lageplan, der auch die Abweichungen von den Vorgaben in § 6 HBauO bzw. des Bebauungsplans aufzeigt, unverzichtbar sein. Es wird aber auch in Betracht zu ziehen sein, dass es - wie nach § 71 Abs. 3 Satz 6 HBauO für eine Nachbarzustimmung vorgesehen - weiterer Bauzeichnungen bedarf. Ein angemessener Interessenausgleich, d.h. eine Berücksichtigung des Kostendämpfungsinteresses, ergibt sich insoweit bereits aus einer Beschränkung der Kopien auf das Standardformat (DIN A 4). Wird davon abgesehen, dem Nachbarn Kopien der gesamten Bauakte mit dem Beteiligungsschreiben zur Kenntnis zu geben, ist weiter erforderlich, dass ihm (formal) in dem Beteiligungsschreiben die Zugangsmöglichkeiten erläutert werden und (materiell) der Zugang zu diesen Unterlagen tatsächlich und zumutbar in einer Weise ermöglicht wird, dass er die Zweiwochenfrist nutzen kann. Auch insoweit ist maßgeblich, dass die Beteiligung typischerweise auf den gänzlich unvorbereiteten, sachlich und rechtlich nicht orientierten Nachbarn trifft, der überdies noch, etwa bei abhängiger Beschäftigung, wegen anderweitiger Verpflichtungen allenfalls unter Schwierigkeiten Zutritt zu einer Baudienststelle findet. Nach diesen Maßstäben sind auch die Klägerin zu 1., der Kläger zu 2. und die Klägerin zu 3. mit ihren Einwendungen nicht präkludiert. Für die Klägerin zu 1. folgt dies bereits daraus, dass an sie kein Beteiligungsschreiben gerichtet worden ist. Wie sich aus der Sachakte ergibt und wie auch zwischen den Beteiligten unstreitig ist, ist insoweit nur der Geschäftsführer der an der Klägerin zu 1) beteiligten GmbH ohne jegliche Kennzeichnung seiner Vertreterstellung angeschrieben worden. Die Schreiben vom 14. April 2009 an den Kläger zu 2. bzw. die Klägerin zu 3. genügen ebenfalls nicht den genannten Anforderungen. Inhaltlich fehlt an einer hinreichenden Veranschaulichung des Vorhabens der Beigeladenen sowie dessen möglicher Auswirkungen auf nachbarliche Belange. Die Beklagte hatte dem das konkrete Vorhaben auch textlich nicht näher erläuternden Schreiben weder Zeichnungen noch sonstiges Veranschaulichungsmaterial beigefügt, anhand dessen die Kläger auch nur ansatzweise in der Lage gewesen wären, ihre tatsächliche Betroffenheit im Zusammenhang mit der abstrakt mitgeteilten Überschreitung der Grundflächenzahl einzuschätzen. Als nicht ausreichend erweist sich dementsprechend überdies die mit dem Beteiligungsschreiben eröffnete Möglichkeit, nähere Kenntnis von dem Vorhaben zu erlangen. Während der laufende Text des Schreibens hierfür auf eine Vorsprache im Bauamt „während der Sprechzeiten“ verweist, gibt der Hinweis in der Fußzeile des Schreibens vom 14. April 2009 zu erkennen, dass die Beklagte keine geregelten Sprechzeiten anbietet, sondern hierüber wiederum bei einem "Service Zentrum" (dessen Adresse bzw. Erreichbarkeit nicht benannt wird) oder "beim Sachbearbeiter" (für den Zeiten der Erreichbarkeit nicht ausgewiesen sind) zunächst eine Vereinbarung zu treffen ist. Ob dieser Verweis auf eine Terminsvereinbarung die Zugänglichkeit in der praktischen Anwendung im Vergleich zu allgemein bestimmten Öffnungszeiten erhöht, ist zwar nicht auszuschließen, jedoch aus dem Schreiben nicht als gesichert zu erkennen. Dementsprechend fehlt es an einer klaren Gewährleistung eines zumutbaren Zugangs zu den Bauvorlagen. b) Die Baugenehmigung verletzt keine drittschützenden Vorschriften des Bauplanungsrechts. Dies gilt hinsichtlich der Festsetzung der Bebaubarkeit mit „W 2 o“ (aa), der Überschreitung der zulässigen bebaubaren Fläche (bb), der Nichteinhaltung der Fluchtlinien (cc) wie auch hinsichtlich der typischen Prägung des Baugebiets, § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO (dd) und des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots (ee). aa) Die Festsetzung des Baugebiets als Wohngebiet mit zweigeschossiger, offener Bebauung durch den Baustufenplan B. wird durch das Vorhaben, auch soweit nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig sind, schon nicht verletzt. Entgegen dem Vorbringen der Kläger spricht § 11 der Baupolizeiverordnung der Freien und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (BPVO) in den Bemerkungen zu Spalte 4 der Baustufentafel nicht von Ein- und Zweifamilienhäusern, sondern von Einzel- und Doppelhäusern. Ein Einzelhaus ist ein allseits freistehendes Haus einschließlich (sogar) Hochhäuser und einzeln stehender mehrgeschossiger Blocks. Dabei kommt es weder auf die Zahl der Vollgeschosse noch der in ihnen enthaltenen Wohnungen an. Ein Einzelhaus ist damit insbesondere nicht mit einem Ein- oder Zweifamilienhaus identisch (zu § 22 BauNVO Bielenberg in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB Kommentar, 101. EL 2011, § 22 BauNVO Rn. 22). Dafür, dass unter Geltung der Baupolizeiverordnung, wie von den Klägern geltend gemacht, ein insoweit abweichendes Begriffsverständnis gegolten hätte, fehlt es an Anhaltspunkten. Bereits die Baupolizeiverordnung kennt vielmehr durchaus neben „Einzel- und Doppelhäusern“ die Begriffe „Einfamilienhäuser“ und „Mehrfamilienhäuser“ wie der Definition in § 31 Abs. 1 und 8 BPVO zu entnehmen ist (vgl. schon OVG Hamburg, Beschl. v. 17.1.2011, 2 Bs 278/10). Hätte der Plangeber die Anzahl der Wohnungen begrenzen wollen, hätte er diesen Willen im Übrigen – unabhängig von der Frage der Wirksamkeit einer entsprechenden Klausel (zur Nichtigkeit der großflächigen Zwei-Wohnungsklausel etwa: OVG Hamburg, Beschl. v. 28.1.1999, 2 Bf 36/97, juris Rn. 3; Urt. v. 10.4.1997, Bf II 72/96, juris Rn. 82) – auch gemäß § 10 Abs. 4 BPVO durch eine entsprechende Beschränkung zum Ausdruck bringen können, was gerade nicht geschehen ist. Der Hinweis der Kläger auf den Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 5.6.2009 (2 Bs 26/09, juris) stellt dies nicht in Frage, da Gegenstand der dortigen Entscheidung insgesamt nur war, dass die Befreiung von einer durch einen neuen Bebauungsplan – nicht Baustufenplan – mit Blick auf Nachbarbelange festgesetzten Zwei-Wohnungsklausel den Nachbarn eines Bauvorhabens in seinen subjektiven Rechten verletzen kann. Zur Frage, ob die Festsetzung einer Einzel- und Doppelhausbebauung durch einen Baustufenplan sowohl der Sache nach auf eine Begrenzung der Wohnungszahl zielt als auch nachbarschützende Wirkung hat, verhält sich die Entscheidung nicht. bb) Eine Verletzung der Kläger in eigenen Rechten folgt auch nicht daraus, dass das genehmigte Bauvorhaben die zulässige bebaubare Fläche von 3/10 überschreitet und dass der Beigeladenen dafür eine Befreiung erteilt worden ist. Entgegen der Ansicht der Kläger steht ihnen kein Anspruch auf eine objektiv rechtmäßige – d. h. insbesondere auch von jeglichem Ermessensfehler freie – Befreiungsentscheidung zu (vgl. BVerwG, Beschl. v. 8.7.1998, 4 B 64/98, juris Rn. 5), weil – und soweit – sich die Befreiung nicht auf eine ihrerseits nachbarschützende Festsetzung des Bebauungsplans bezieht. Die hier fragliche Bestimmung der bebaubaren Fläche ist nicht drittschützend. Die überbaubare Fläche ergibt sich unmittelbar aus der Festsetzung W 2 o und Spalte 5 der Baustufentafel nach § 11 Abs. 1 BPVO. Hieraus lässt sich nicht auf einen spezifischen Willen des Plangebers schließen, die Bebaubarkeit von Grundstücken zum Schutz der Nachbarschaft auf höchstens den Anteil der Grundstücksfläche zu beschränken, der sich aus der Baustufentafel für das betroffene Gebiet ergibt (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 29.3.2010, 2 Bs 30/10; Beschl. v. 15.4.2009, 2 Bs 40/09, juris Rn. 4; Beschl. v. 6.6.2007, 2 Bs 97/07). Dass die durch das genehmigte Vorhaben zu überbauende Fläche nach der entscheidenden Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids bezogen auf die nach der Grundstücksteilung – sei sie rechtmäßig oder nicht – allein maßgebliche tatsächliche Größe des Vorhabengrundstücks falsch berechnet worden wäre und über 3,43/10 hinausginge, machen auch die Kläger nicht geltend. Soweit sie anführen, die Beklagte habe ihre Entscheidung über die Befreiung von der bebaubaren Fläche auf Grundlage eines unzutreffend ermittelten Sachverhalts getroffen, greifen sie in der Sache die Rechtmäßigkeit der bereits im Januar 2009 erfolgten Grundstücksteilung an. Die Überprüfung der Frage, ob die Beklagte verpflichtet gewesen wäre, gemäß § 76 Abs. 4 HBauO die Herstellung rechtmäßiger Zustände zu verlangen, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens – und im Übrigen ist ein entsprechender Antrag auf Einschreiten von den Klägern nach Aktenlage auch nie gestellt worden. cc) Eine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte der Kläger kommt auch nicht im Hinblick auf die Zulassung der planungsrechtlichen Ausnahmen von der im Fluchtlinienplan B. festgesetzten Fluchtlinie in Betracht. Nach § 1 Abs. 4 des Preußischen Fluchtliniengesetzes (Gesetz betreffend die Anlegung von Straßen und Plätzen in Städten und ländlichen Ortschaften vom 2. Juli 1875, PrFluchtlG) bildeten Straßenfluchtlinien regelmäßig zugleich die Baufluchtlinien, das heißt die Grenzen, über welche hinaus die Bebauung ausgeschlossen war. Aus besonderen Gründen konnte aber eine von der Straßenfluchtlinie verschiedene, jedoch in der Regel höchstens 3 Meter von dieser zurückweichende Baufluchtlinie festgesetzt werden, § 1 Abs. 4 Satz 2 PrFluchtlG. Baufluchtlinien sind danach nicht im Sinne von Baulinien (vgl. § 23 Abs. 2 BauNVO), sondern im Sinne von Baugrenzen (vgl. § 23 Abs. 3 BauNVO) zu verstehen, über die hinaus nicht gebaut werden darf (vgl. Dieckmann, Das Fluchtliniengesetz vom 2. Juli 1875 und das Wohnsiedlungsgesetz vom 22. September 1933, 1. und 2. Auflage 1936, S. 12): Das genehmigte Vorhaben entsprach danach den Festsetzungen des Fluchtlinienplans B., da keines der Vorhabengebäude die Baufluchtlinie 3 m nördlich der Grundstücksgrenze zur O-straße nach den Bauvorlagen überschreiten sollte. Der Zulassung einer Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB hätte es insoweit nicht bedurft. Im Übrigen dienen Fluchtlinienpläne, die bereits lange vor Inkrafttreten des BBauG 1960 erlassen wurden, allein der städtebaulichen Ordnung entlang der von ihnen betroffenen Straßen und entfalten keine nachbarschützende Wirkung (OVG Hamburg, Beschl. v. 10.5.2010, 2 Bf 110/07.Z; OVG Hamburg, Beschl. v. 24.8.2005, 2 Bs 217/05). dd) Den Klägern steht auch kein subjektives Recht auf Erhaltung einer typischen Prägung des Baugebiets zu. § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO, der in Baustufenplangebieten entsprechende Anwendung findet , enthält nicht nur das Gebot der Rücksichtnahme, sondern vermittelt innerhalb des betroffenen Baugebiets Nachbarn einen Anspruch auf Aufrechterhaltung einer typischen Prägung des Baugebiets, wenn ein im Baugebiet seiner Art nach allgemein zulässiges Vorhaben genehmigt wird, obwohl es im Einzelfall nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebietes widerspricht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.5.2002, 4 B 86/01, juris Rn. 7; OVG Hamburg, Beschl. v. 5.6.2009, 2 Bs 26/09, juris Rn. 11; Beschl. v. 4.5.2009, 2 Bs 154/08, juris Rn. 13 f.). Die maßgebliche Eigenart eines Baugebiets ergibt sich zum einen aus seiner allgemeinen Zweckbestimmung, zum anderen wird sie durch die sonstigen Festsetzungen des Bebauungsplans geprägt (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 5.6.2009, a.a.O., Rn. 13). Hierbei sind die typisierenden Regelungen der allgemeinen planbestimmenden Vorgaben (hier: der BPVO) von untergeordneter Bedeutung. Maßgeblich ist vielmehr die Gesamtschau der Vorgaben des Plans mit der jeweiligen örtlichen Situation, in die das Gebiet „hineingeplant“ worden ist, sowie mit dem jeweiligen Planungswillen, soweit dieser in den Festsetzungen des Bebauungsplans unter Berücksichtigung der hierfür gegebenen Begründung zum Ausdruck gekommen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 4.5.1988, 4 C 34/86, juris Rn. 21; OVG Hamburg, Beschl. v. 5.6.2009, a.a.O., Rn. 13). Auf die tatsächlich vorhandene Bebauung kommt es für die Bestimmung der Eigenart des Gebiets dagegen grundsätzlich nicht an. Sie ist nur insoweit beachtlich, als sie sich im Rahmen der durch die Festsetzungen zum Ausdruck gebrachten städtebaulichen Ordnungsvorstellungen für das Baugebiet hält (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 5.6.2009, a.a.O.; Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Aufl. 2008, § 15 Rn. 8; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a. a. O., § 15 BauNVO Rn. 12). Ein Widerspruch zur Eigenart des Baugebiets liegt vor, wenn die Unangemessenheit des Vorhabens gegenüber dem von dem Plangeber gezogenen Rahmen bei objektiver Betrachtungsweise augenscheinlich ist (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 20.1.2010, 2 Bs 242/09; Beschl. v. 5.6.2009, a.a.O.). Eine gewisse Beeinträchtigung der typischen Gebietsprägung oder das Fehlen einer Entsprechung in jederlei Hinsicht sind unschädlich (Fickert/Fieseler, a.a.O., § 15 Rn. 9.1 m. w. N.). Nach diesen Maßstäben weist das betroffene Baugebiet keine Prägung auf, der das Bauvorhaben der Beigeladenen widersprechen würde. Wie bereits dargelegt, lässt die Festsetzung der bebaubaren Fläche mit 3/10 nach der Baustufentafel in § 11 BPVO als Rechtsfolge der im Baustufenplan getroffenen Festsetzung W 2 o keinen Rückschluss auf einen spezifischen Willen des Plangebers, in diesem Gebiet eine besondere Zweckbestimmung oder eine besonders geringe Nutzungsdichte zu gewährleisten, zu. Deshalb kann auch in diesem Zusammenhang zu keiner anderen Beurteilung die Tatsache führen, dass durch die im Januar 2009 erfolgte Aufteilung des früheren Grundstücks mit der Flurstückbezeichnung in die Grundstücke B.-straße und O-straße im Ergebnis für die dem Vorhabengrundstück entsprechende Fläche eine höhere Bebaubarkeit erreicht wurde, als dies bei Unterlassen der Teilung der Fall gewesen wäre. Auch die Festsetzung W 2 o, die im Übrigen für weite Bereiche des vom Baustufenplan B. umfassten Plangebietes erfolgte, ist nicht geeignet, dem Baugebiet in rechtserheblicher Weise die von den Klägern geltend gemachte Prägung im Sinne einer individuellen, teilweise villenartigen Bebauung mit Ein- und Zweifamilienhäusern zu verleihen. Da der Plangeber zudem auf eine gemäß § 10 Abs. 4 Satz 3 BPVO mögliche Beschränkung der Wohnungszahl zum Schutze der Eigenart des Wohngebietes verzichtet hat, begründet auch die vorgesehene Gesamtzahl von 15 Wohneinheiten in drei Mehrfamilienhäusern keinen Widerspruch zu einer bestimmten Prägung des Baugebiets. Soweit die Kläger auf das Erscheinungsbild des Baugebietes bzw. einen Ortscharakter abstellen, übersehen sie, dass nur die konkrete örtliche Situation gebietsprägend sein kann, wie sie der Plangeber bei der Überplanung in den 50er Jahren angetroffen hat, und dies auch nur insoweit, als sie Eingang in den Planungswillen und ihren Ausdruck in den getroffenen Festsetzungen gefunden hat (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 2.9.2010, 2 Bs 144/10; Beschl. v. 8.10.2009, 2 Bs 176/09). Jedenfalls letzteres lässt sich dem Baustufenplan B. für das hier betroffene Baugebiet nicht entnehmen. ee) Die Genehmigung des Vorhabens verletzt die Kläger auch nicht in ihrem Anspruch auf Wahrung des Rücksichtnahmegebots, das sich hinsichtlich der Befreiung aus § 31 Abs. 2 BauGB und im Übrigen aus § 15 BauNVO ergibt. Das Rücksichtnahmegebot beinhaltet nicht, jede Beeinträchtigung eines Nachbarn zu vermeiden. Ein Nachbar kann lediglich solche Nutzungsstörungen abwehren, die als rücksichtslos zu werten sind. Davon kann erst die Rede sein, wenn die mit dem genehmigten Bauvorhaben verbundenen Beeinträchtigungen bei der Nutzung des eigenen Grundstücks bei einer Abwägung, in der die Schutzwürdigkeit der Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung und die Interessen des Bauherrn zu berücksichtigen sind, für den Nachbarn billigerweise unzumutbar erscheinen (OVG Hamburg, Beschl. v. 26.9.2007, 2 Bs 188/07, juris Rn. 7, m. w. N.). Solche Beeinträchtigungen sind hier nicht festzustellen. Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots wegen einer Beeinträchtigung der Belichtung, Belüftung oder Besonnung oder wegen entstehender Einsichtsmöglichkeiten scheidet in der Regel aus, wenn die bauordnungsrechtlich erforderlichen Abstandsflächen eingehalten werden. An diesem Grundsatz ist auch nach Inkrafttreten der Neufassung der Hamburgischen Bauordnung vom 14. Dezember 2005 festzuhalten, (OVG Hamburg, Beschl. v. 26.9.2007, a. a. O., Rn. 8). Es ist – insbesondere im Hinblick auf die Betroffenheit der Klägerinnen zu 1., 3. und 4. – nicht erkennbar, aus welchen Gründen hier etwas anderes gelten sollte. Die Vorhabengebäude 2 und 3 liegen 22 m von der östlichen Grundstücksgrenze – an die allerdings das gewerblich genutzte Gebäude der Klägerin zu 1. unmittelbar grenzt – entfernt. Auch das Vorhabengebäude 1 wahrt – anders als das auf dem Grundstück des Klägers zu 2. errichtete Gebäude – mit 3 m Abstand zur östlichen Grundstücksgrenze nicht nur den einzuhaltenden nachbarschützenden Mindestabstand von 2,5 m, sondern auch die Tiefe der Abstandsfläche von 0,4 H (§ 6 Abs. 5 Satz 1 HBauO), da das nach den Bauvorlagen genehmigte Staffelgeschoss gegenüber der östlichen Gebäudeaußenwand einen Meter nach innen versetzt liegt und damit bei einer Wandhöhe von 10 m einen Abstand von 4 m zur östlichen Grundstücksgrenze aufweist. Auch erzeugt das Nebeneinander einer eingeschossigen und einer zweigeschossigen Bebauung mit Staffelgeschoss noch keine erdrückende Wirkung (zum Nebeneinander von eingeschossiger und dreigeschossiger Bebauung: OVG Hamburg, Beschl. v. 26.09.2007, 2 Bs 188/07, juris Rn. 12). Eine möglicherweise vom Kläger zu 2. empfundene Enge wird wesentlich darauf zurückzuführen sein, dass sein eigenes Haus ausweislich der Bauvorlagen allenfalls einen Abstand von 1,5 m zur westlichen Grundstücksgrenze der Beigeladenen einhält. Im Übrigen sind Einblicksmöglichkeiten in Gärten, Terrassen und Fenster gerade unter den Bedingungen der in einer Großstadt üblichen verdichteten Bebauung nicht zu vermeiden und grundsätzlich hinzunehmen. Die entsprechenden Beeinträchtigungen müssen in der Regel jedenfalls hingenommen werden, wenn die landesrechtlich vorgesehenen Abstandsflächen gewahrt sind. Erst wenn die Einsichtsmöglichkeiten ein ganz außergewöhnliches Maß erreichen, sind sie als rücksichtslos zu bewerten (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 15.4.2009, 2 Bs 40/09, juris Rn. 8; OVG Hamburg, Urt. v. 17.1.2002, 2 Bf 359/98, juris Rn. 74). Dafür ist hier nichts ersichtlich. Weder die zur Straße ausgerichteten Loggien noch ein Garten des Klägers zu 2. sind von dem Vorhabengrundstück einsehbar. Soweit der Zugang für das Vorhabengebäude 1 nach den genehmigten Bauvorlagen auf der dem Grundstück des Klägers zu 2. zugewandten Seite vorgesehen ist und hierdurch fünf Wohneinheiten erschlossen werden sollen, führt die hierdurch zu erwartende Nutzung zu keiner ein rücksichtsloses Maß erreichenden Beeinträchtigung des Klägers zu 2.. Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots durch das genehmigte Vorhaben kann sich auch nicht aus der von den Klägern geltend gemachten Unzulässigkeit der vorangegangenen Teilung der Grundstücke B.-straße und O-straße ergeben, da Gegenstand dieses Verfahrens nur die Vereinbarkeit des konkreten Vorhabens der Beigeladenen mit drittschützenden Normen ist, die allein auf Grundlage der tatsächlichen Gegebenheiten – und nicht anhand hypothetischer Sachverhalte – zu beurteilen ist. Weder kann in diesem Verfahren eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Grundstücksteilung erfolgen noch ist die Rechtmäßigkeit der Bebauung des Grundstücks B.-straße Streitgegenstand. Dementsprechend kann auch eine etwaige Rechtswidrigkeit derselben keinen unmittelbaren Einfluss auf den Ausgang dieses Verfahrens durch Beeinflussung der Grenzen der Bebaubarkeit haben. Im Übrigen wäre selbst im Falle einer Gesamtbetrachtung der Bebauung der Grundstücke B.-straße und O-straße nicht festzustellen, dass diese zu einer übermäßigen Ausnutzung der Baugrundstücke führte – erst Recht nicht aus Sicht der Grundstücke der Kläger und im Vergleich zu der auf deren Grundstücken vorhandenen Bebauung. Die bebaubare Fläche von 3/10 dürfte im Fall des Grundstücks K.-straße ebenfalls überschritten werden; erst recht gilt dies für das Grundstück der Klägerin zu 1., welches angesichts der massiven, nämlich vollständigen Überbauung der rückwärtigen Grundstückshälfte eine erheblichere Beeinträchtigung der Umgebung – insbesondere der Belange der Klägerinnen zu 3. und 4. – darstellen dürfte. c) Dass die Baugenehmigung drittschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts verletzt, ist von den Klägern weder konkret vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insbesondere hält das Vorhaben der Beigeladenen nach den genehmigten Bauvorlagen die Mindesttiefe der Abstandsfläche von 2,50 m zu den Grundstücken der Kläger ein, § 71 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 HBauO. Unerheblich bleibt der Umstand, dass die Beklagte die Klägerinnen zu 1. und 4. im Genehmigungsverfahren nicht gemäß § 71 Abs. 3 HBauO beteiligte. Eine Verletzung drittschützender Normen liegt auch insoweit nicht vor. Eine Beteiligungspflicht nach § 71 Abs. 3 HBauO gegenüber der Klägerin zu 4. als Nießbrauchberechtigter bestand angesichts der ausdrücklichen Benennung nur der Erbbauberechtigten als dinglich Berechtigten neben den Eigentümern in § 71 Abs. 3 HBauO schon nicht (so Niere in: Alexejew, HBauO, 26. Lfg., Stand August 2010, § 71 Rn. 82). Im Übrigen hätte auch ein Verstoß gegen die der Beklagten durch § 71 Abs. 3 HBauO auferlegten Beteiligungspflichten nicht zur Folge, dass die angefochtene Baugenehmigung alleine deshalb auf die Klage der Klägerinnen zu 1. und 4. hin aufgehoben werden müsste. Die Verdichtung eines Beteiligungsrechts in einen vom materiellen Recht unabhängigen, im Sinne eines subjektiven Rechts selbständig durchsetzbaren Anspruch auf Verfahrensteilhabe setzt eine ausdrückliche gesetzliche Regelung voraus, aus der sich ergibt, dass eine solche selbständige verfahrensrechtliche Rechtsposition vermittelt werden soll. An einer solchen fehlt es im Hinblick auf § 71 Abs. 3 HBauO. Bereits der entsprechenden Vorgängerregelung des § 68 Abs. 4 HBauO 1986 kam keine nachbarschützende Wirkung zu. Hieran hat sich mit der Novellierung der Hamburgischen Bauordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. 2005, 525, 563, m. Ä.) in der Sache nichts geändert. Nach dem ausdrücklich erklärten Willen des Gesetzgebers soll sie Nachbarn subjektive Rechte grundsätzlich nur in den Grenzen des § 71 Abs. 2 HBauO vermitteln (vgl. Bü-Drs. 18/2549, S. 68; OVG Hamburg, Beschl. v. 28.7.2009, 2 Bs 67/09, juris Rn. 13). Dementsprechend lässt sich jedenfalls der Verfahrensbestimmung in § 71 Abs. 3 HBauO kein verselbständigtes subjektives Recht entnehmen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 17.1.2011, 2 Bs 278/10, m. w. N.; zu § 68 Abs. 4 HBauO 1986: OVG Hamburg, Urt. v. 17.1.2002, 2 Bs 359/98, juris Rn. 52; Niere in: Alexejew, HBauO, a. a. O. § 71 Rn. 96; vgl. auch Reichel/Schulte, Handbuch Bauordnungsrecht, 2004, Kap. 14 Rn. 276). Soweit das Vorbringen der Kläger, das Vorhaben stehe auch wegen seiner gestalterischen Ausführung im krassen Gegensatz zu der Bestandsbebauung des Baugebiets, als Hinweis auf eine Verletzung des § 12 HBauO zu verstehen sein sollte, bedarf es keiner weitergehenden Prüfung. Auch dieser Vorschrift kommt grundsätzlich keine nachbarschützende Wirkung zu (vgl. o). II. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 159, 162 Abs. 2 VwGO und § 100 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. § 709 ZPO. Die Kläger wenden sich gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für den Neubau von drei Mehrfamilienhäusern nebst Tiefgarage auf dem Grundstück O-straße. Die Beigeladene ist Eigentümerin des Grundstücks O-straße, der Gemarkung B. Die Klägerin zu 1. ist Eigentümerin des Grundstücks B.-straße, der Kläger zu 2. ist Eigentümer des Grundstücks K.-straße und die Klägerin zu 3. ist Eigentümerin des Grundstücks K.-straße, welches von der Klägerin zu 4. aufgrund eines ihr eingeräumten, im Grundbuch eingetragenen Nießbrauchrechts genutzt wird. Die Grundstücke grenzen in östlicher Richtung an das Vorhabengrundstück der Beigeladenen an. Nördlich des Grundstücks der Beigeladenen liegt das mit einer denkmalgeschützten Remise bebaute Grundstück B.-straße, welches am 15. Januar 2009 durch Teilung des ursprünglichen Flurstücks X in die Flurstücke Y und Z entstand. Alle Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Fluchtlinienplans B. (Fluchtlinie 3 m zur Grundstücksgrenze O-straße) sowie des Baustufenplans B., der sie als Wohngebiet mit zweigeschossiger offener Bauweise (W 2 o) ausweist. Unter dem 4. März 2009 beantragte die Beigeladene bei der Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung gemäß § 61 HBauO für den Neubau von drei Mehrfamilienhäusern nebst Tiefgarage. Die geplanten einzeln stehenden Gebäude umfassen jeweils fünf Wohneinheiten verteilt auf zwei Vollgeschosse und ein Staffelgeschoss. Sie sollten nach den Bauvorlagen mit Staffelgeschoss 10 m hoch und 3 m (Haus 1: 4 m hinsichtlich des nach innen versetzten Staffelgeschosses) bzw. 22 m (Haus 2 und 3) von der östlichen Grundstücksgrenze entfernt errichtet werden. Wegen einer Überschreitung der zulässigen überbaubaren Fläche um 0,43/10 auf 3,43/10 beantragte die Beigeladene eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB. Mit an die Kläger zu 2. und 3. sowie Herrn J. jeweils persönlich gerichteten Schreiben vom 14. April 2009 informierte die Beklagte über den Bau- und Befreiungsantrag und teilte mit, dass Gegenstand des Verfahrens auch eine Abweichung von geltenden Vorschriften sei, nämlich das Überschreiten der zulässigen bebaubaren Fläche um 0,43/10 auf 3,43/10 . Hierzu bot sie Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zugang. Ferner wies sie darauf hin, dass die Bauvorlagen „während der Sprechzeiten“ bei ihr eingesehen werden könnten und Einwendungen gegen das Vorhaben ausgeschlossen seien, wenn und soweit sie nicht innerhalb der zwei Wochen gegenüber der im Briefkopf genannten Stelle schriftlich oder zur Niederschrift und in konkretisierter Form erhoben würden. In der – klein gedruckten – Fußzeile des Schreibens heißt es: „Sprechzeiten: nach Vereinbarung im Service Zentrum oder beim Sachbearbeiter“. Im Briefkopf des Schreibens ist ein namentlich genannter Ansprechpartner nebst Zimmer-, Telefon- und Faxnummer sowie E-Mail-Adresse bezeichnet. Die Klägerin zu 3. teilte der Beklagten am 20. April 2009 mit, dass sie sich gegen die vorliegende Planung wende und ihre Einwendungen nach Einblick in die Planungsunterlagen näher konkretisieren werde. Die Beklagte wies mit Schreiben vom 6. Mai 2009 darauf hin, dass ihre Einwendungen so nicht berücksichtigt werden könnten. Mit Bescheid vom 2. Juni 2009, abgeändert durch die Bescheide vom 25. August 2009 (Änderung der Staffelgeschosse und Tiefgarage) und 6. November 2009 (geänderte Fassadengestaltung) genehmigte die Beklagte das Vorhaben unter gleichzeitiger Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB für das Überschreiten der zulässigen bebaubaren Fläche um 0,43/10 sowie unter Erteilung von planungsrechtlichen Ausnahmen gemäß § 31 Abs. 1 BauGB für das Abweichen von der durch den Fluchtlinienplan B. vorgegebenen sogenannten Baulinie. Die Befreiung von der überbaubaren Fläche sei städtebaulich vertretbar, weil die bebaubare Fläche von 3/10 unter Einbeziehung der Fluchtlinie und Wegfall der Terrassen eingehalten werde. Die Ausnahmen von der Einhaltung der Baulinie seien städtebaulich vertretbar. Auf den Nachbargrundstücken seien bereits Ausnahmen erteilt worden und die Baukörper fügten sich nach der Lage ein. Gegen die Baugenehmigung, die den Klägern nicht bekannt gegeben worden war, erhoben die Klägerin zu 1. am 9. Oktober 2009 und die Kläger zu 2., 3. und 4. unter dem 7. Januar 2010 Widerspruch. Zur Begründung trugen sie jeweils vor: Die im Rahmen der Nachbarbeteiligung mitgeteilte Überschreitung der Grundflächenzahl von 3,0 auf 3,43 sei aufgrund ihrer relativen Geringfügigkeit hingenommen worden. Tatsächlich sei die der Nachbarbeteiligung zugrunde liegende Grundflächenzahlberechnung jedoch falsch, da sie auf einer rechtswidrigen Flurstücksteilung beruhe. Es sei im Rahmen eines anderen Widerspruchsfahrens bekannt geworden, dass die Teilung des ursprünglich einheitlichen Grundstücks B.-straße / O-straße unmittelbar an der rückseitigen Bauflucht des alten Remisengebäudes erfolgt sei, so dass auf dem Grundstück B.-straße nunmehr durch die vorhandene, möglicherweise bestandsgeschützte Bebauung eine massive Überschreitung der Grundflächenzahl vorliege. Richtigerweise hätte die Grenzziehung so erfolgen müssen, dass die dortigen denkmalgeschützten Altgebäude einer Grundflächenzahl von 3,0 entsprächen. Die rechtswidrige Grundstücksteilung könne nicht Grundlage der Berechnung der Grundflächenzahl für das Grundstück O-straße sein. Mit dieser Einwendung seien sie nicht nach § 71 Abs. 3 HBauO ausgeschlossen, da sich die Präklusionswirkung nur auf Umstände, die im Rahmen der Nachbarbeteiligung überprüft werden konnten, beziehe. Ihnen sei bei der Einnahme der Einsicht der gleiche Fehler wie der Beklagten unterlaufen, indem sie bei der Betrachtung von einer Grenzziehung unmittelbar hinter der rückwärtigen Gebäudewand des Grundstücks B.-straße ausgegangen seien. Im Rahmen einer zulässigen Ermessensausübung hätte die Überschreitung der Grundflächenzahl auf dem Grundstück O-straße nicht isoliert von der auf dem Nachbargrundstück B.-straße betrachtet werden dürfen. Wäre die Grenze an der materiell zulässigen Stelle gezogen worden, so wäre die Fläche des Grundstücks B.-straße bei zulässiger Grundflächenzahl von 3,0 und einer tatsächlich bebauten Grundfläche von 630 m² letztlich 2100 m² groß – mithin 700 m² größer – gewesen. Das Grundstück O-straße wäre entsprechend kleiner, nämlich nur rund 1900 m² groß, gewesen und lediglich diese Grundstücksfläche hätte bei der Überprüfung der Zulässigkeit der Bebauung zugrunde gelegt werden dürfen. Dann ergäbe sich für das Vorhabengrundstück der Beigeladenen unter Zugrundelegung der geplanten Bebauung eine Grundflächenzahl von 0,47, also eine Überschreitung von 55 %. Im Rahmen der Nachbarbeteiligung sei nicht deutlich gemacht worden, dass vorliegend durch eine Änderung der Grundflächenzahl anders als im Normalfall bei Bebauungsplänen, die zusätzlich eine Grundflächenzahl festlegten, die Erhöhung der bebaubaren Fläche mittelbar zu einer intensiveren Grundstücksnutzung führte. Dies sei den Klägern im Rahmen der Nachbarbeteiligung nicht klar gewesen. Die infolge der Grundflächenzahl-Überschreitung und Geschossflächenzahlerhöhung möglich gewordene massive Bebauung des Grundstücks O-straße verletze sie nachhaltig in ihren Rechten. Mit Widerspruchsbescheiden vom 27. Juli 2010, jeweils zugestellt am 3. August 2010, wies die Beklagte die Widersprüche der Kläger zu 1. bis 3. zurück und begründete dies damit, dass sie teilweise bereits unzulässig, im Übrigen unbegründet seien. Der Klägerin zu 1. fehle jegliche Widerspruchsbefugnis, weil sie es versäumt habe, ihre Einwendungen im Rahmen der ordnungsgemäß durchgeführten Nachbarbeteiligung geltend zu machen. Sowohl die Grenzziehung, die Mehrfamilienhausbebauung als auch die Überschreitung der zulässigen bebaubaren Fläche auf dem Grundstück B.-straße seien durch die vorangegangene Nachbarbeteiligung vom 4. März 2009 im Zeitpunkt der Nachbarbeteiligung am 14. April 2009 bekannt gewesen. Auch dem Kläger zu 2. fehle die Widerspruchsbefugnis, soweit er die Mehrfamilienhausbebauung rüge, da diese Einwendung im Rahmen der ordnungsgemäß durchgeführten Nachbarbeteiligung nicht geltend gemacht worden und nach § 71 Abs. 3 Satz 4 HBauO präkludiert sei. Bezüglich der weiteren Rüge wegen der Überschreitung der zulässigen bebaubaren Fläche aufgrund der Grundstücksteilung sei zweifelhaft, ob nicht bereits bei der Nachbarbeteiligung von Kenntnis und damit nunmehr vom Einwendungsausschluss auszugehen sei. Die Grundstücksteilung sei am 15. Januar 2009 durchgeführt worden und offen zu Tage getreten. Da keine drittschützende Norm verletzt sei, könne dies aber dahinstehen. Der Widerspruch der Klägerin zu 3. sei mangels Widerspruchsbefugnis unzulässig, soweit er die gerügte Mehrfamilienhausbebauung betreffe, im Hinblick auf die Einwendung gegen die Überschreitung der zulässigen bebaubaren Fläche aufgrund der Grundstücksteilung mangels Verletzung einer drittschützenden Norm unbegründet. Festsetzungen in Baustufenplänen über das Maß der baulichen Nutzung seien nicht nachbarschützend. Auch das hier aus § 31 Abs. 2 BauGB folgende Rücksichtnahmegebot sei nicht verletzt, da keine rücksichtslose Nutzungsstörung vorliege, insbesondere die Abstandsflächen eingehalten würden. Anhaltspunkte für die Annahme eines aus der Regel fallenden Sonderfalls seien weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Am 27.08.2010 haben die Kläger Klage erhoben. Zur Begründung vertiefen sie ihr Vorbringen aus der Widerspruchsbegründung und führen an, dass die Baugenehmigung rechtswidrig sei, weil sie in unzulässiger Weise von den Vorgaben des Bebauungsplanes abweiche und dem Gebot der Erhaltung der Eigenart des Baugebietes widerspreche. Dadurch würden sie in ihrem subjektiven Recht auf Gebietserhaltung verletzt. Nach der drittschützenden Festsetzung des Bebauungsplans seien im Baugebiet lediglich Ein- und Zweifamilienhäuser, nicht jedoch Mehrfamilienhäuser zulässig. Das Vorhaben überschreite zudem massiv – nämlich um 1,7/10 – die durch den Bebauungsplan auf 3/10 festgelegte Grundflächenzahl. Angesichts der bereits auf den Nachbargrundstücken erfolgten Überschreitung der zulässigen Grundflächenzahl sei im Interesse der Einhaltung der planerischen Vorgaben eine weitere Intensivierung der Bebauung im Bebauungsplangebiet durch Genehmigung einer zusätzlichen Überschreitung rechtswidrig. Dabei sei nicht die von der Beklagten im Rahmen der erteilten Befreiung zugrunde gelegte Überschreitung von 0,43 maßgeblich, sondern vielmehr der Wert von 1,7, der sich daraus ergebe, dass das ursprüngliche Flurstück rechtswidrig aufgeteilt worden sei, um eine höhere Ausnutzung des Vorhabengrundstücks der Beigeladenen zu ermöglichen. Eigentlich sei die Beklagte verpflichtet gewesen, der Grundstücksteilung zu widersprechen oder die Folgen der rechtswidrigen Teilung durch baurechtliche Auflagen gegenüber dem Grundstück B.-straße zu sanktionieren. Der bewusste Verstoß gegen bau- und planungsrechtliche Vorgaben hätte im Rahmen des Genehmigungsverfahrens O-straße berücksichtigt werden müssen. Schließlich stehe das Vorhaben der Beigeladenen aufgrund seines Volumens, aber auch wegen seiner gestalterischen Ausführung, im krassen Gegensatz zu der Bestandsbebauung des Baugebiets sowie zu Ortscharakter. Die verletzten Normen seien auch drittschützend: Die Einstufung eines Baugebiets als „W 2 o“ sei, soweit dadurch eine Ein- und Zweifamilienhausbebauung vorgeschrieben sei, nach der Rechtsprechung des OVG Hamburg (Beschl. v. 5.6.2009, 2 Bs 26/09) drittschützend. Auch der Verstoß gegen die Festsetzung des Bebauungsplans in Gestalt der Überschreitung der Grundflächenzahl verletze subjektive Rechte der Kläger. Da die Beklagte sich bei der Genehmigung der Überschreitung der Grundflächenzahl nicht von städtebaulichen Aspekten, sondern wirtschaftlichen Erwägungen habe leiten lassen, seien subjektive Verfahrensrechte der Kläger durch die fehlerhafte Ermessensausübung verletzt worden. Unabhängig davon verletze auch die Intensität der baulichen Nutzung Rechte der Kläger, da die Festlegung der Grundflächenzahl nach § 11 BPVO einheitlich mit der Festlegung auf Ein- und Zweifamilienhausbebauung erfolge. Die Überschreitung der Grundflächenzahl um 55 – 60 % verstoße gegen das Rücksichtnahmegebot. Die Frage, inwieweit eine Verletzung subjektiver Rechte vorliege, könne nicht prinzipiell, sondern müsse anhand der Intensität des Eingriffs entschieden werden. Eine Präklusion nach § 71 HBauO liege nicht vor, da ihre nunmehr geltend gemachten Einwendungen gar nicht Gegenstand der Nachbarbeteiligung gewesen seien. Gegenstand sei ausweislich des Textes der Nachbarbeteiligung nur eine Abweichung von den Vorgaben des Bebauungsplans durch Überschreitung der Grundflächenzahl von 3,0/10 um 0,43 auf 3,43/10 gewesen. Diese fast als Bagatelle zu bezeichnende Überschreitung der Grundflächenzahl habe die Kläger zu 1. und 2. nicht zu Einwendungen veranlasst. Dass darüber hinaus eine Verletzung der Vorgaben des Bebauungsplans im Hinblick auf die Art der geplanten Bebauung sowie auf die Grundstücksausnutzung im Hinblick auf die zugrunde gelegte falsche Bemessungsgrundlage vorliege, sei nicht erkennbar bzw. nicht Gegenstand der Einsichtnahme in die Unterlagen gewesen. Mangels einer den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden Nachbarbeteiligung komme ein wirksamer Einwendungsausschluss nicht in Betracht. Eine Präklusion scheide insbesondere hinsichtlich der Klägerin zu 3., die ihre Einwendungen ausdrücklich geltend gemacht habe, und der Klägerin zu 4., die gar nicht beteiligt worden sei, aus. Nachdem die Klägerin zu 4. von der Stellung ihres weiteren, zunächst hilfsweise angekündigten Antrags (vgl. Schriftsätze vom 7. und 18. Januar 2011) in der mündlichen Verhandlung abgesehen hat, beantragen die Kläger, den Bescheid vom 2.6.2009 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 25.8.2009 und vom 6.11.2009 und den Widerspruchsbescheid vom 27.7.2010 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte macht zur Begründung geltend, dass eine Verletzung der Kläger in deren subjektiv-öffentlichen Rechten nicht vorliege: Der Gebietserhaltungsanspruch sei nicht verletzt, da die Vorschrift des § 15 Abs. 1 S. 1 BauNVO lediglich der Korrektur atypischer Einzelfälle diene, aber kein Instrument zur Ergänzung der städtebaulichen Ordnungsvorstellungen des Plangebers sei. Eine Atypik liege nicht vor. Soweit nach § 11 Abs. 1, Spalte 4 der Baupolizeiverordnung in Gebieten der offenen Bauweise nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig seien, folge daraus nicht, dass in diesen Gebieten Grundstücke nicht auch mit Mehrfamilienhäusern bebaut werden könnten. Auch aus der Festsetzung der bebaubaren Fläche von 3/10 lasse sich nicht auf eine besondere Zweckbestimmung oder eine besonders niedrige Nutzungsdichte des Baugebiets schließen. Die Festsetzung der bebaubaren Fläche sei nach der Baustufentafel lediglich die Rechtsfolge der getroffenen Festsetzung „W 2 o“. Ohne Belang sei schließlich, ob die zulässige bebaubare Fläche des Grundstücks B.-straße infolge der Grundstücksteilung erheblich überschritten worden sei. Die Beigeladene verweist zur Begründung ihres Antrags auf die Klageerwiderung der Beklagten und die Gründe der im parallelen Eilverfahren ergangenen Beschlüsse dieses Gerichts (Az.: 7 E 2260/10) vom 10. Dezember 2010 und des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts (Az.: 2 Bs 278/10) vom 17. Januar 2011, mit denen der Antrag der Kläger auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt bzw. die hiergegen gerichtete Beschwerde der Kläger zurückgewiesen worden war. Zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung hat das Gericht die Bausachakte der Beklagten sowie vier Hefter Widerspruchsvorgänge und die Bauakte betreffend das Grundstück K.-straße gemacht. Ergänzend wird auf deren Inhalt sowie den Inhalt dieser Verfahrensakte und der Akte 7 E 2260/10 Bezug genommen.