Beschluss
7 E 3289/10
VG Hamburg 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHH:2011:0325.7E3289.10.0A
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Leitsätze
1. Verstöße gegen Vorschriften gegen die sachliche Zuständigkeit sind nicht heilbar.(Rn.21)
2. Ein Anordnungsgrund in einer prüfungsrechtlichen Streitigkeit liegt vor, wenn ein rechtswidriges Prüfungsverfahren zu einer Verzögerung beim Abschluss führt. Dieser Grundsatz ist auch auf ein Promotionsverfahren anzuwenden.(Rn.31)
Tenor
Die Antragsgegnerin wird – unter Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Widerrufsbescheid vom 14.7.2010 – im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, über den Antrag des Antragstellers vom 27.5.2010 nach § 7 Abs. 2 der Promotionsordnung der Antragsgegnerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts vorläufig erneut zu entscheiden.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Der Streitwert wird auf 7.500,- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Verstöße gegen Vorschriften gegen die sachliche Zuständigkeit sind nicht heilbar.(Rn.21) 2. Ein Anordnungsgrund in einer prüfungsrechtlichen Streitigkeit liegt vor, wenn ein rechtswidriges Prüfungsverfahren zu einer Verzögerung beim Abschluss führt. Dieser Grundsatz ist auch auf ein Promotionsverfahren anzuwenden.(Rn.31) Die Antragsgegnerin wird – unter Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Widerrufsbescheid vom 14.7.2010 – im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, über den Antrag des Antragstellers vom 27.5.2010 nach § 7 Abs. 2 der Promotionsordnung der Antragsgegnerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts vorläufig erneut zu entscheiden. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Der Streitwert wird auf 7.500,- EUR festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Eröffnung eines Promotionsverfahrens sowie die vorläufige Begutachtung und Bewertung einer Dissertation. Der Antragsteller bestand nach Abschluss eines Studiums u.a. der Politikwissenschaft 1998 an der Universität X. die Magisterprüfung mit der Gesamtnote „befriedigend“. Im Jahre 2002 schloss er mit dem „Institut für X.“ (im Folgenden: Beratungsinstitut) einen Vertrag zur wissenschaftlichen Beratung in Bezug auf ein Promotionsvorhaben. Gegenstand dieses Vertrages war, für eine Promotion des Antragstellers „eine praktikable Themenstellung und für die Durchführung eine Fakultät und einen Betreuer („Doktorvater“) zu finden“ (Seite 1 des Vertrages vom 9.4.2002, Anlage 8). Als Gegenleistung verpflichtete sich der Antragsteller zur Zahlung eines Honorars in Höhe von 17.000,- EUR in drei Teilbeträgen. Das Beratungsinstitut stellte in der Folge für den Antragsteller Kontakt zu einem Herrn Dr. Y. von der Universität Z. her. Dieser setzte sich Anfang 2003 telefonisch und per E-Mail mit Herrn Prof. Dr. X., einem prüfungsberechtigten Mitglied der Antragsgegnerin, in Verbindung, um die Möglichkeit einer Promotion des Antragstellers zu erfragen. Nach einem gemeinsamen Treffen mit dem Antragsteller und Dr. Y. am 4.6.2003 signalisiert Prof. Dr. X. seine Bereitschaft, den Antragsteller als Doktorand anzunehmen. Dies zeigte er der damaligen Fachbereichssprecherin der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 28.10.2003 unter Beifügung eines von Dr. Y. über den Antragsteller gefertigten Persönlichkeitsgutachtens an. Mit Schreiben vom 16.3.2004 ergänzte er seine Begründung für eine Annahme des Antragstellers als Doktorand. Hierauf teilte ihm der Fachbereichssprecher unter dem 27.4.2004 mit, dass er auf Grundlage der ergänzenden Begründung vom 16.3.2004 einer Annahme des Antragstellers zustimme. In der Folgezeit arbeitete der Antragsteller mehrere Jahre unter Betreuung von Prof. Dr. X. an seiner Dissertation. Im November 2009 wurde Prof. Dr. X. im Rahmen von strafrechtlichen Ermittlungen gegen das Beratungsinstitut sowie gegen mehrere Hochschullehrer und Privatdozenten als Zeuge vernommen. In diesem Zusammenhang wurde ihm mitgeteilt, dass der Antragsteller mit dem Institut einen Vertrag geschlossen habe, in dem sich das Institut zur Suche eines Dissertationsthemas sowie einer Fakultät und eines Betreuers verpflichtet habe. Im Rahmen der Erfüllung dieses Vertrages seien erhebliche Zahlungen von dem Institut an Dr. Y. geflossen. Mit Schreiben an den Fachbereichssprecher der Antragsgegnerin vom 27.5.2010 beantragte der Antragsteller die Eröffnung des Promotionsverfahrens. Dem Antrag fügte er unter anderem eine Erklärung bei, in welcher er an Eides Statt versichert, „die vorliegende Arbeit selbständig und ohne fremde Hilfe insbesondere ohne entgeltliche Hilfe von Vermittlungs- bzw. Beratungsdiensten (Promotionsberater oder andere Personen) verfasst zu haben“. Mit Schreiben vom 14.7.2010 erklärte Prof. Dr. X. gegenüber dem Antragsteller unter Berufung auf § 3 Abs. 6 der Promotionsordnung des Fachbereiches X. – (im Folgenden: Promotionsordnung / PromO) den Widerruf der Annahme als Doktorand aus schwerwiegenden Gründen. Das für die Betreuung der Promotion und die Begutachtung der Arbeit notwendige Vertrauensverhältnis sei nicht mehr gegeben, weil ihn der Antragsteller über die Inanspruchnahme eines professionellen Vermittlungsdienstes getäuscht habe. Unter dem 16.7.2010 wies der Fachbereichssprecher der Antragsgegnerin den Antrag auf Eröffnung des Promotionsverfahrens zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass die Zulassungsvoraussetzungen zur Promotion nicht gegeben seien. Aufgrund der Widerrufsentscheidung von Prof. Dr. X. fehle es an der in § 2 Abs. 1 Nr. 3 PromO geforderten Annahme als Doktorand. Zudem erfülle der Antragsteller nicht die Annahmevoraussetzungen des § 3 Abs. 1 und 2 PromO. In diesem Zusammenhang erklärte der Fachbereichssprecher zugleich den Widerruf der ursprünglich erteilten Zustimmung zur Annahme des Antragstellers als Doktorand. Es sei davon auszugehen, dass das Persönlichkeitsgutachten Dr. Y. nicht unabhängig erstellt worden sei. Ohne die auf das Gutachten zurückgehenden Informationen sei die von Prof. Dr. X. für einen Notendispens gegebene Begründung unzureichend. Schließlich sei der Antrag auf Eröffnung des Promotionsverfahrens auch deshalb zurückzuweisen, weil vom Antragsteller nach § 4 Abs. 2 Nr. 5 PromO abgegebene Erklärung inhaltlich nicht den Tatsachen entspreche. Der Antragsteller habe unstreitig einen in § 4 Abs. 2 Nr. 5 PromO genannten Vermittlungs- und Beratungsdienstleister in Anspruch genommen. Zwar sei im Beratungsvertrag eine Formulierungshilfe ausdrücklich ausgeschlossen. Gleichwohl gehöre zum Verfassen einer selbständigen Arbeit auch die Suche nach einem Thema und einem geeigneten Betreuer des Promotionsverfahrens. Die Promotionsordnung bringe dies auch deutlich dadurch zum Ausdruck, dass sie die entgeltliche Inanspruchnahme von Vermittlungs- und Beratungsdiensten generell als Ausschlussgrund nenne. Mit Schreiben vom 28.7.2010 legte der Antragsteller gegen die Bescheide vom 14.7.2010 und vom 16.7.2010 Widerspruch ein, den er mit Schriftsatz vom 16.9.2010 begründete. Mit Widerspruchsbescheid vom 4.12.2010, dem Antragsteller zugestellt am 13.12.2010, wies der Fachbereichsrat der Antragsgegnerin als Widerspruchsausschuss die Widersprüche zurück. Zur Begründung machte er sich im Wesentlichen die Argumentation des Fachbereichssprechers im Bescheid vom 16.7.2010 zu Eigen, die er noch weiter vertiefte und ergänzte. Am 29.11.2010 hat der Antragsteller den vorliegenden Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt. Er ist im Wesentlichen der Ansicht, dass die von der Antragsgegnerin angeführten Gründe die Ablehnung der Eröffnung des Promotionsverfahrens nicht rechtfertigten. Soweit er Dienste des Beratungsinstituts in Anspruch genommen habe, sei dies rechtlich zulässig gewesen. Eine Hilfestellung bei der Anfertigung der Doktorarbeit sei gerade nicht vereinbart worden. Das Institut habe lediglich eine Sichtung verschiedener Promotionsordnungen vorgenommen und über Herrn Dr. Y. den Kontakt zu Prof. Dr. X. hergestellt. Mit diesem sei dann das Thema der Dissertation abgestimmt worden. Die Idee und das Konzept für die Arbeit sowie die Dissertation selbst habe er ohne den Einfluss Dritter selbst erstellt. Soweit sich Prof. Dr. X. in seinem Widerrufsbescheid darauf berufe, dass das notwendige Vertrauensverhältnis nicht mehr bestehe, sei dies nicht nachvollziehbar und verstoße gegen Treu und Glauben. Da die Dissertation mittlerweile fertig gestellt sei und nur noch einer Begutachtung bedürfe, stehe zudem außer Frage, dass er auch ohne die nach § 3 Abs. 1 PromO grundsätzlich erforderliche Examensnote eine erfolgreiche Promotion im Sinne von § 3 Abs. 2 PromO erwarten lasse. Der in diesem Zusammenhang seitens der Fakultät vorgenommene Widerruf der Zustimmung zur Annahme als Doktorand sei in der Promotionsordnung nicht vorgesehen. Soweit sich die Antragsgegnerin schließlich auf eine Unrichtigkeit seiner eidesstattlichen Versicherung berufe, verkenne sie, dass § 4 Abs. 2 Nr. 5 PromO lediglich eine Versicherung dahingehend verlange, dass für das Verfassen der Dissertation keine Vermittlungs- bzw. Beratungsdienste in Anspruch genommen worden seien. Dies beinhalte kein Verbot der Kontaktaufnahme zur Fakultät und der Vermittlung eines Doktorvaters. Die für eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO erforderliche Dringlichkeit folge daraus, dass ihm ein weiteres Zuwarten bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache nicht zugemutet werden könne. Zum einen müsse er seine Dissertation ständig aktualisieren, zum anderen bestehe die Gefahr, dass das Thema durch die wissenschaftliche Entwicklung überholt werde. Im Übrigen könne ihm auch nicht zugemutet werden, sein Wissen über einen langen Zeitraum auf dem neuesten Stand zu halten. Schließlich sei eine Rückkehr auf den Arbeitsmarkt aufgrund des langen Zeitraums, den er mit der Erstellung der Dissertation verbracht habe, ohne erfolgreichen Abschluss der Promotion nahezu unmöglich. Der Antragsteller beantragt, zu Antragsgegnerin zu verpflichten, das Promotionsverfahren vorläufig zu eröffnen und die Dissertation mit dem Titel: „[…]“ vorläufig zu begutachten und zu bewerten. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, dass dem Antragsteller kein Anspruch auf Eröffnung des Promotionsverfahrens zustehe, und bezieht sich insoweit auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Darüber hinaus liege auch kein Anordnungsgrund vor. Eine besondere Eilbedürftigkeit ergebe sich nicht schon daraus, dass der Antragsteller seine Dissertation ständig aktualisieren müsse und die Gefahr bestehe, dass das Thema durch die wissenschaftliche Entwicklung überholt werde. Dieser Umstand sei typisch bei der Anfertigung einer Dissertation. Zudem habe der Antragsteller die Entscheidung der Antragsgegnerin, das Promotionsverfahren nicht zu eröffnen, durch sein Verhalten, die Inanspruchnahme eines Vermittlungsdienstes zu verschweigen, selbst herbeigeführt. II. Der zulässige Antrag hat im tenorierten Umfang Erfolg. Gemäß § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder Verhinderung drohender Gefahren, oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Nach § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO hat der Antragsteller glaubhaft zu machen, dass ihm der streitige Anspruch in der Hauptsache zusteht (sog. Anordnungsanspruch, dazu unter 1.) und dessen vorläufige Sicherung nötig erscheint (sog. Anordnungsgrund, dazu unter 2.). Soweit der Anordnungsanspruch in einem Anspruch auf ermessensfehlerfreie Bescheidung oder beurteilungsfehlerfreie Rechtsanwendung besteht, kann das Gericht auch im Wege der einstweiligen Anordnung eine Neubescheidung anordnen (vgl. Puttler, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 3. Auflage 2010, § 123 Rn. 113 m.w.N.; siehe auch Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 16. Auflage 2009, § 123 Rn. 12, 25 u. 28). 1. Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass ihm zumindest ein Anspruch auf erneute Bescheidung seines Antrags auf Eröffnung des Promotionsverfahrens zusteht. Der ablehnende Bescheid vom 16.7.2010 ist nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung rechtswidrig und verletzt den Antragsteller in seinen durch das Doktorandenverhältnis begründeten Rechten (dazu unter a)). Soweit der Antragsteller zudem die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur vorläufigen Eröffnung des Promotionsverfahrens und zur vorläufigen Begutachtung und Bewertung seiner Dissertation begehrt, steht ihm dieser weitergehende Anspruch gegenwärtig mangels Spruchreife nicht zu (dazu unter b)). a) Der durch den Fachbereichssprecher der Antragsgegnerin erlassene Versagungsbescheid vom 16.7.2010 ist formell und materiell rechtswidrig. aa) Die formelle Rechtswidrigkeit des Bescheids ergibt sich daraus, dass mit dem Fachbereichssprecher ein nach der Promotionsordnung in der hier maßgeblichen letzten Änderungsfassung vom 20.1.2005 (…) unzuständiges Organ über den Antrag vom 27.5.2010 entschieden hat. Zwar enthält die Promotionsordnung diesbezüglich keine ausdrückliche Zuständigkeitsregelung. Aus ihrer Systematik folgt jedoch, dass die inhaltliche Entscheidungsbefugnis für die Eröffnung des Promotionsverfahrens beim Fachbereichsrat liegt. Nach § 4 Abs. 1 PromO ist der Antrag auf Zulassung zur Promotion unter Beifügung der in Absatz 2 genannten Unterlagen schriftlich an die Sprecherin/den Sprecher des Fachbereiches zu richten. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 PromO hat die Sprecherin/der Sprecher den Antrag zu prüfen und ihn, sofern die Bedingungen des § 4 PromO erfüllt sind, dem Fachbereichsrat vorzulegen. Letzteres macht bereits deutlich, dass jedenfalls eine positive Entscheidung über die Eröffnung des Promotionsverfahrens nicht dem Fachbereichssprecher zugewiesen ist. Gleiches gilt im Ergebnis für die Ablehnungsentscheidung, wie sich aus einer Zusammenschau von § 7 Abs. 1 und Abs. 2 PromO ergibt. Denn die materiellen Zulassungsvoraussetzungen des § 2 PromO werden in der Vorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 2 PromO, die den Prüfumfang des Fachbereichssprechers regelt, nicht genannt, sondern erst in § 7 Abs. 2 PromO, der die Entscheidung des Fachbereichsrats betrifft, in Bezug genommen. Soweit danach dem Fachbereichssprecher lediglich die Prüfung des Antrags im Hinblick auf eine Erfüllung der „Bedingungen des § 4“ obliegt, handelt es sich um eine formale (Vollständigkeits-)Prüfung der nach § 4 Abs. 2 PromO beizufügenden Unterlagen. Einer inhaltlichen Prüfung oder Beurteilung durch den Fachbereichssprecher unterliegen diese Unterlagen nicht. Dies zeigt sich insbesondere an der Bedingung des § 4 Abs. 2 Nr. 4 PromO. Ob die beizufügende Dissertation beispielsweise thematisch den Anforderungen des § 6 Abs. 1 Satz 1 PromO genügt, hat nicht der Fachbereichssprecher, sondern ausdrücklich gemäß § 7 Abs. 2 PromO der Fachbereichsrat zu prüfen und zu entscheiden. Der formelle Mangel des Ablehnungsbescheids ist auch nicht dadurch geheilt worden, dass mit dem Fachbereichsrat das für die Ausgangsentscheidung eigentlich zuständige Organ über den Widerspruch des Antragstellers gegen den Ablehnungsbescheid entschieden hat. Verstöße gegen Vorschriften über die sachliche Zuständigkeit sind weder nach § 45 VwVfG heilbar (vgl. Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensrecht, 10. Auflage 2008, § 45 Rn. 10), noch durch Entscheidung der zuständigen Widerspruchsbehörde (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.7.1968, I C 81.67 – BVerwGE 30, 138). bb) Der ablehnende Bescheid ist auch materiell rechtswidrig, weil die Versagensgründe, auf die er gestützt ist, im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids nicht vorlagen bzw. der Entscheidung nicht zugrunde gelegt werden durften. (1) Soweit sich die Antragsgegnerin darauf beruft, dass mit dem Widerruf der Annahme des Antragstellers als Doktorand die Zulassungsvoraussetzung gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 PromO nachträglich entfallen sei, greift dieser Ablehnungsgrund nicht durch. Dies gilt hier schon deshalb, weil bereits dem Widerspruch des Antragstellers vom 28.7.2010 gegen den Widerrufsbescheid aufschiebende Wirkung i.S.v. § 80 Abs. 1 VwGO zukam, die grundsätzlich erst mit Unanfechtbarkeit des Widerrufsbescheids endet (§ 80b Abs. 1 VwGO). Aufgrund der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage durfte die Antragsgegnerin auf den Widerrufsbescheid keine für den Antragsteller nachteiligen Folgeentscheidungen – wie hier den Ablehnungsbescheid – stützen. Im Übrigen ist der Widerrufsbescheid vom 14.7.2010 voraussichtlich rechtswidrig und verletzt den Antragsteller in seinen Rechten. Rechtsgrundlage für den Widerruf der Annahme als Doktorand ist § 3 Abs. 6 PromO. Danach kann die Betreuerin/der Betreuer die Annahme aus schwerwiegenden Gründen widerrufen. Ob vorliegend „schwerwiegende Gründe“ im Sinne dieser Vorschrift bestehen, kann offenbleiben, weil die Antragsgegnerin jedenfalls ermessenfehlerhaft im Sinne des § 114 VwGO gehandelt hat, indem sie – durch Prof. Dr. X. und den Fachbereichsrat als Widerspruchsausschuss – das ihr in § 3 Abs. 6 PromO eingeräumte Ermessen („kann … widerrufen“) nicht ausgeübt hat. Dadurch hat sie den Anspruch des Antragstellers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung verletzt (vgl. zu diesem Anspruch Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 49 Rn. 28). Entgegen § 39 Abs. 1 Satz 2 VwVfG lassen weder der Widerrufsbescheid vom 14.7.2010 noch der Widerspruchsbescheid vom 4.12.2010 Ermessenserwägungen der Antragsgegnerin erkennen. Der Ausgangsbescheid beschränkt sich auf eine Begründung zu der Tatbestandsvoraussetzung des § 3 Abs. 6 PromO, nämlich das Vorliegen eines schwerwiegenden Grundes. Soweit darüber hinaus im Widerspruchsbescheid ansatzweise Ausführungen zur Verhältnismäßigkeit einer Rücknahme der Annahme als Doktorand gemacht werden (Seite 16 des Widerspruchsbescheids), stellt auch dies keine Ermessensbetätigung i.S.v. § 40 VwVfG dar. Bei einer Ermessensbetätigung wäre insbesondere eine Betrachtung des Gegenstandes und der Folgen einer Aufhebung der Annahmeentscheidung geboten gewesen. So kommt im Widerrufsbescheid schon nicht zum Ausdruck, nach welchen Maßstäben die Entscheidung über die Annahme des Klägers als Doktorand getroffen wurde und welche tatsächlichen Umstände bei dieser Entscheidung ausschlaggebend waren. Je berechtigter die Sicht des Antragstellers erscheint, die Involvierung von bzw. Unterstützung durch Dr. Y. habe ihm lediglich die Möglichkeit einer Prüfung seines Promotionsvorhabens durch Prof. Dr. X. eröffnet, d.h. nicht das Ergebnis dieser Prüfung beeinflusst, desto geringer ist das Gewicht des Umstandes, dass Prof. Dr. X. seinerzeit keine Kenntnis von dem Vermittlungsvertrag und von dem Kontakt zwischen dem Vermittlungsunternehmen und Dr. Y. hatte. Immerhin ist es nach Aktenlage nicht ausgeschlossen, dass Prof. Dr. X. seine Annahmeentscheidung nach dem Treffen mit dem Antragsteller und Dr. Y. wesentlich auf seine eigene Beurteilung des Antragstellers und dessen Vorhaben gestützt hatte. Darüber hinaus wäre das in eine Ermessensbetätigung einzustellende Interesse des Antragstellers nicht – wie im Widerspruchsbescheid im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsbetrachtung erwähnt – hinreichend damit beschrieben, nach erfolgreicher Promotion seien die beruflichen Karrierechancen des Antragstellers besser. Zu berücksichtigen wäre hier auch, dass der Antragsteller – nach seinem unbestrittenen Vortrag – etwa sechs Jahre an der Dissertation gearbeitet, d.h. einen erheblichen Anteil an Lebensarbeitszeit hierauf verwandt hat. Auch die weitere Erwägung, es liege eine Täuschung vor, weil der Antragsteller seinerzeit die entgeltliche Beauftragung des Beratungs- und Vermittlungsinstituts verschwiegen habe, ist so nicht tragfähig. Eine rechtliche Verpflichtung zur Offenlegung der Inanspruchnahme eines solchen Instituts vor Annahme als Doktorand lässt sich der Promotionsordnung nicht entnehmen. Gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 5 PromO ist dem Antrag auf Zulassung zur Promotion eine Versicherung an Eides Statt beizufügen, „dass die Bewerberin/der Bewerber die Dissertation selbständig und ohne fremde Hilfe verfasst, insbesondere hierfür nicht die entgeltliche Hilfe von Vermittlungs- bzw. Beratungsdiensten (Promotionsberater/innen oder andere Personen) in Anspruch genommen, […] hat“. Selbst wenn diese Regelung nicht lediglich als Formalanforderung an den Antrag auf Zulassung zur Promotion, sondern darüber hinaus als materielles Ausschlusskriterium zu verstehen sein mag, so bezieht sich die abzugebende Versicherung doch allein auf das „Verfassen“ der zu dem in der Vorschrift bezeichneten Zeitpunkt vorliegenden Dissertation. Dies ergibt sich unzweideutig aus dem Wortlaut der Norm („…, insbesondere hierfür…“). Insofern nennt die Promotionsordnung entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin – und anders als in der von ihr zitierten Entscheidung des OVG Lüneburg vom 2.12.2009 (DVBl. 2010, 399) – die entgeltliche Inanspruchnahme von Vermittlungs- und Beratungsdiensten nicht generell als Ausschlussgrund. Gegenteiliges folgt auch nicht aus der Verwendung des Begriffes „Vermittlungsdienste“. Die Gesamtformulierung „Vermittlungs- bzw. Beratungsdiensten (Promotionsberater/innen oder andere Personen)“ dient aufgrund ihrer Weite erkennbar dem Zweck, die Inanspruchnahme von entgeltlicher Hilfe beim Verfassen der Arbeit unabhängig davon auszuschließen, um was für eine Einrichtung oder Person es sich bei der oder dem Hilfeleistenden im Einzelfall handelt. Dass unter das „Verfassen“ auch die Anbahnung des Betreuungsverhältnisses bzw. die Formulierung des Themas gehören sollte, ist aus der Vorschrift – die allein auf die Integrität der Promotionsleistung „Dissertation“ selbst bezogen ist – nicht erkennbar und ergibt sich auch nicht aus sonstigen Umständen. Insoweit fehlt es überhaupt an einer Bestimmung, die es klarstellen würde, dass – entgegen vielfacher Praxis, wonach insbesondere Professoren für Promotionsbewerber Themen, die für ihren eigenen Forschungsbereich von Interesse sind, bereithalten – die Themenbestimmung allein durch den Promotionsbewerber vorzunehmen ist. Letztlich scheint im Übrigen auch im vorliegenden Fall die in der Anbahnung des Betreuungsverhältnisses von Dr. Y. in seiner E-Mail vom 26.5.2003 genannte Themenstellung später im Zusammenwirken zwischen dem Antragsteller und Prof. Dr. X. noch wesentlich verändert worden zu sein. Vor diesem Hintergrund wäre der denkbare Umstand, dass der Antragsteller für eine Eingrenzung möglicher Themenbereiche entgeltliche Hilfe in Anspruch genommen hat, nicht derart einem „rechtlichen Graubereich“ verhaftet, dass seinem Interesse am Bestand seiner folgenden Arbeitsleistung von vornherein die Schutzwürdigkeit abzusprechen wäre. Der Ansatz der Antragsgegnerin, aus der beträchtlichen Höhe seiner Entgeltzahlung darauf zu schließen, dass das gesamte Promotionsvorhaben auf Unredlichkeit angelegt war, stellt sich zwar als lebensnahe Betrachtung dar. In Bezug auf die in der Sache maßgebliche Dissertation selbst benennt die Antragsgegnerin insoweit jedoch nur ein Verdachtsmoment. Wenn die Promotionsordnung aber – wie hier – nicht dazu geeignet ist, den Ausschluss derartiger Verdachtsmomente zur Voraussetzung für eine Zulassung zum Promotionsverfahren zu erheben, so kann die Antragsgegnerin ihre Entscheidungen auch nur auf hinreichend gesicherte Tatsachenfeststellungen stützen. Bei einer etwaigen Indizienbetrachtung wäre dann zu berücksichtigen, dass der Antragsteller nach seinem bisher unbestrittenen Vorbringen die – nach der Promotionsordnung im Mittelpunkt des Verfahrens stehende – Dissertation selbst erarbeitet und geschrieben hat sowie gewichtige Hinweise auf die Authentizität seiner Autorenschaft dadurch hat geben können, dass er in Kolloquien seines Betreuers über die Fortschritte berichtete. (2) Auch soweit sich die Antragsgegnerin auf einen im Bescheid vom 16.7.2010 enthaltenen Widerruf der Zustimmung zur Annahme des Antragstellers als Doktoranden stützt, trägt dies die Ablehnungsentscheidung nicht. Denn auch hier gilt, dass dieser Widerruf, dem die Antragsgegnerin im Widerspruchsbescheid (vgl. Seite 13) selbst Verwaltungsaktqualität beigemessen hat, wegen der aufschiebenden Wirkung des hiergegen gerichteten Widerspruchs keine Grundlage für eine den Antragsteller belastende Folgeentscheidung bilden konnte (s.o.). Im Übrigen dürfte der Widerruf nach summarischer Prüfung voraussichtlich rechtswidrig sein, weil es für ihn – bzw. für die mit ihm beabsichtigten Rechtsfolgen – bereits an einer geeigneten Rechtsgrundlage fehlt. Die Promotionsordnung der Antragsgegnerin sieht die nachträgliche Aufhebung einer Zustimmung des Fachbereichssprechers zur Annahme eines Doktoranden, der die Annahmevoraussetzungen des § 3 Abs. 1 PromO nicht erfüllt, nicht vor. Der Grund hierfür dürfte darin liegen, dass die Promotionsordnung – entgegen der im Widerspruchsbescheid (Seite 17 oben) geäußerten Ansicht – schon keine positive Zustimmung des Fachbereichssprechers oder eines anderen Organs der Antragsgegnerin zur Annahme eines solchen Doktoranden erfordert. Denn dem Fachbereichssprecher wird bei unzureichender Begründung des Betreuers lediglich ein Zurückweisungsrecht einräumt (§ 3 Abs. 2 Satz 2 PromO). Ein Rückgriff auf die allgemeinen Rücknahme- und Widerrufsvorschriften in den §§ 48, 49 VwVfG scheidet vorliegend aus, weil diese Vorschriften nur für die Aufhebung von Verwaltungsakten gelten. Die vom damaligen Fachbereichssprecher mit Schreiben vom 27.4.2004 gegenüber Prof. Dr. X. erklärte Zustimmung zur Annahme des Antragstellers als Doktorand stellt aber keinen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG dar, weil ihr als fakultätsinterne Erklärung jedenfalls die erforderliche Außenwirkung fehlte. Im Übrigen dürfte nach der Systematik der Promotionsordnung das in § 3 Abs. 2 PromO vorgesehene Verfahren insgesamt lediglich fachbereichsinterne Rechtsverhältnisse und nicht unmittelbar das (Außen-)Verhältnis zwischen Betreuer und (prospektiven) Doktoranden regeln. Im Falle einer Zurückweisung nach § 3 Abs. 2 Satz 4 PromO hat das prüfungsberechtigte Mitglied im Verhältnis zum Bewerber die Annahme als Doktorand abzulehnen. Wurde die Annahme bereits wirksam erklärt, mag eine spätere Zurückweisung dem Betreuer die Möglichkeit einer Aufhebung der Annahmeerklärung eröffnen. Hierauf kommt es im vorliegenden Verfahren trotz des Umstands, dass im Bescheid vom 16.7.2010 auch eine Zurückweisung der Annahme des Antragsstellers als Doktorand erklärt wurde, allerdings schon deshalb nicht an, weil der – zeitlich frühere – Widerrufsbescheid inhaltlich nicht auf eine Zurückweisungsentscheidung gestützt wurde. (3) Schließlich lässt sich die Ablehnung des Antrags auf Eröffnung des Promotionsverfahrens nicht damit begründen, dass die vom Antragsteller abgegebene eidesstattliche Versicherung unrichtig sei, weil er unstreitig seine Dissertation unter vorheriger Inanspruchnahme eines Promotionsvermittlungsdienstes und damit nicht selbstständig und ohne fremde Hilfe verfasst habe. Denn wie bereits oben ausgeführt, ist § 4 Abs. 2 Nr. 5 PromO nicht dahingehend auszulegen, dass die entgeltliche Inanspruchnahme von Vermittlungs- bzw. Beratungsdiensten generell einen Ausschlussgrund darstellt. Für die Annahme, dass der Antragsteller beim Fertigen seiner Dissertation entsprechende Hilfe in Anspruch genommen hat, besteht keine hinreichend gesicherte Grundlage. b) Ein über die Neubescheidung hinausgehender Anspruch auf Eröffnung des Promotionsverfahrens und Begutachtung und Bewertung der Dissertation steht dem Antragsteller hingegen nicht zu. Zwar dürfte § 3 Abs. 5 Satz 2 PromO, wonach der Fachbereich durch die Annahme eines Doktoranden verpflichtet ist, das Promotionsverfahren bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen durchzuführen, einen solchen Anspruch grundsätzlich vermitteln. Auch sind andere Versagungsgründe als diejenigen, auf die der Bescheid vom 16.7.2010 gestützt wird, nach summarischer Prüfung nicht ersichtlich und von der Antragsgegnerin auch nicht vorgetragen worden. Dem vom Antragsteller begehrten Verpflichtungsausspruch steht jedoch entgegen, dass § 7 Abs. 2 PromO die Eröffnung von einer Prüfung und Erklärung des Fachbereichsrates abhängig macht, dass der Fachbereich für das Gebiet der Dissertation zuständig ist. Diese Prüfung ist bislang nicht erfolgt und kann aufgrund des dem Fachbereichsrat hierbei zustehenden Beurteilungsspielraums auch nicht durch das Gericht erfolgen. Vor diesem Hintergrund steht dem Antragsteller jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt auch kein Anspruch auf Durchführung der weiteren Verfahrensschritte wie Begutachtung und Bewertung der Dissertation zu. 2. Der Antragsteller hat auch das Vorliegen eines Anordnungsgrundes glaubhaft gemacht. Die vorläufige Sicherung des Anspruchs auf Neubescheidung ist erforderlich, da es dem Antragsteller unter Berücksichtigung der Interessen der Antragsgegnerin nicht zuzumuten ist, zunächst eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren abzuwarten. Ein Anordnungsgrund ist in prüfungsrechtlichen Streitigkeiten in der Regel dann zu bejahen, wenn ein rechtswidriges Prüfungsverfahren zu einer Verzögerung beim Abschluss des Studiums führt (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 123 Rn. 26 mit Verweis auf Zimmerling/Brehm, NVwZ 2004, 653). Dieser Maßstab ist auf das vorliegende Verfahren, bei dem es zwar nicht um eine prüfungsrechtliche Streitigkeit im engeren Sinne, sondern um die Zulassung zu einem Prüfungsverfahren geht, zu übertragen, weil die Interessenlage der Betroffenen vergleichbar ist. Denn in beiden Fällen berührt die aufgrund eines rechtswidrigen Verfahrens entstehende Verzögerung des Studienabschlusses die in Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Berufs(wahl)freiheit. Nach den obigen Ausführungen wird sich die Versagung der Eröffnung des Promotionsverfahrens durch den Bescheid vom 16.7.2010 im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach als rechtswidrig erweisen. Eine Begrenzung der durch die fehlerhafte Antragsablehnung entstandenen Verzögerung des – zumindest potentiell positiven – Promotionsabschlusses des Antragstellers ist daher geboten. Dem entgegenstehende, als vorrangig zu bewertende Interessen der Antragsgegnerin sind nicht ersichtlich. Durch die Anordnung einer vorläufigen Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts ist es der Antragsgegnerin lediglich verwehrt, die neu zu treffende Sachentscheidung auf ihre bisherige rechtsfehlerhafte Begründung zu stützen. 3. Im Hinblick auf die selbständige Regelung der Aufhebung der Annahmeentscheidung ist der gebotene vorläufige Rechtsschutz zudem in Form einer Feststellung der aufschiebenden Wirkung der gegen den Widerrufsbescheid vom 14.7.2010 erhobenen Klage analog § 80 Abs. 5 VwGO zu gewähren. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich an Nr. 18.6 der nicht bindenden Empfehlungen des sogenannten Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (in der Fassung vom 7./8. Juli 2004, abgedruckt in NVwZ 2004, 1327). Für das vorliegende Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes war der Wert von 15.000,- EUR zu halbieren (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs).