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Beschluss

6 E 4440/22

VG Hamburg 6. Kammer, Entscheidung vom

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Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 25. Oktober 2022 wird angeordnet. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 25. Oktober 2022 wird angeordnet. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. I. Der vorliegende Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz, mit dem der Antragsteller begehrt, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 25. Oktober 2022, mit dem diese seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vom 8. März 2022 abgelehnt und ihm die Abschiebung in sein Heimatland Ghana angedroht hat, anzuordnen, hat Erfolg. Der Antrag ist zulässig (hierzu unter 1.) und begründet (hierzu unter 2.). 1. Der Antrag ist zulässig. Statthafte Antragsart ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO. Der mit Schreiben vom 1. November 2022 erhobene Widerspruch des Antragstellers gegen die Verfügung der Beklagten vom 25. Oktober 2022 hat hinsichtlich der Versagung der beantragten Aufenthaltserlaubnis gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG sowie im Hinblick auf die Abschiebungsandrohung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Alt. 2, Satz 2 VwGO i.V.m. § 29 Abs. 1 HmbVwVG keine aufschiebende Wirkung. Auch ist der Antragsteller – wie die Statthaftigkeit des Antrags nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO in Abgrenzung zum Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO voraussetzt (vgl. hierzu OVG Hamburg, Beschl. v. 1.5.2019, 1 Bs 126/17, juris, Rn. 15) – erst durch die streitgegenständliche Versagungsentscheidung vollziehbar ausreisepflichtig geworden. Zuvor galt der Aufenthalt des Antragstellers im Bundesgebiet gemäß § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG als erlaubt, da er sich zum Zeitpunkt der Antragstellung am 8. März 2022 gemäß § 2 Abs. 1 der Verordnung zur vorübergehenden Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels von anlässlich des Krieges in der Ukraine eingereisten Personen (UkraineAufenthÜV) in der seinerzeit geltenden Fassung, wonach Ausländer, die – wie der Antragsteller – sich am 24. Februar 2022 in der Ukraine aufgehalten hatten und bis zum Außerkrafttreten dieser Regelung in das Bundesgebiet eingereist waren, ohne den für einen langfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet erforderlichen Aufenthaltstitel zu besitzen, vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit waren, rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt. 2. Der Antrag ist auch begründet. Das Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Verfügung, da sich die Ablehnung der beantragten Aufenthaltserlaubnis (hierzu unter a.) und die Abschiebungsandrohung (hierzu unter b.) bei der im Eilverfahren allein gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als rechtswidrig erweisen. a) Die Ablehnung der beantragten Aufenthaltserlaubnis durch die Antragsgegnerin erweist sich bei summarischer Prüfung als rechtswidrig, da dem Antragsteller aller Voraussicht nach ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 16b Abs. 1 Satz 1 AufenthG zusteht. Demnach wird einem Ausländer u.a. zum Zweck des Vollzeitstudiums an einer staatlichen Hochschule eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn er von der Bildungseinrichtung zugelassen worden ist. Die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dieser Vorschrift liegen in Bezug auf den Antragsteller vor. aa) Der Antragsteller hat eine Immatrikulationsbescheinigung der Universität Hamburg vorgelegt, aus der hervorgeht, dass er dort für das laufende Wintersemester 2022/2023 für ein Vollzeitstudium im Fach Politikwissenschaft eingeschrieben ist. Der Erfüllung der entsprechenden Tatbestandsvoraussetzung des § 16b Abs. 1 Satz 1 AufenthG steht insoweit auch nicht entgegen, dass das Vollzeitstudium des Antragstellers ausweislich der Immatrikulationsbescheinigung nicht auf einen Studienabschluss an der Universität Hamburg, sondern auf einen Studienabschluss im Ausland gerichtet ist (sog. „Freemover“-Studium), da die Vorschrift eine solche Einschränkung gerade nicht vorsieht. bb) Auch die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen sind aller Voraussicht nach erfüllt. Dies gilt – entgegen dem Dafürhalten der Antragsgegnerin – namentlich für § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, wonach die Erteilung eines Aufenthaltstitels in der Regel voraussetzt, dass der Lebensunterhalt des Ausländers gesichert ist. Der Lebensunterhalt des Antragstellers gilt vorliegend gemäß § 2 Abs. 3 Satz 5 AufenthG als gesichert, da der Antragsteller über monatliche Mittel in Höhe des monatlichen Bedarfs, der nach den §§ 13, 13a Abs. 1 BAföG bestimmt wird, verfügt. Der Antragsteller hat eine Beschäftigungszusage der Firma Personalhaus Hamburg Süd für eine Beschäftigung im Umfang von 20 Stunden pro Woche zu einem Arbeitsentgelt von mindestens 12,43 Euro pro Stunde vorgelegt. Der Umfang dieser Beschäftigung steht im Einklang mit der Regelung des § 16b Abs. 3 Satz 1 AufenthG, wonach die Aufenthaltserlaubnis nach § 16b Abs. 1 AufenthG nur zur Ausübung einer Beschäftigung berechtigt, die insgesamt 120 Tage oder 240 halbe Tage im Jahr nicht überschreitet, da dieser Umfang überschlägig einer Wochenarbeitszeit von etwa 20 Stunden entspricht (vgl. Samel, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022, § 16b AufenthG, Rn. 29). Bei Zugrundelegung der genannten Anzahl an Arbeitstagen pro Jahr und des Umfangs eines vollen Arbeitstages von acht Stunden beläuft sich die Beschäftigung des Antragstellers auf eine Arbeitsstundenzahl von 960 pro Jahr, also durchschnittlich 80 pro Monat, woraus sich ein durchschnittliches monatliches Bruttoarbeitsentgelt i.H.v. mindestens 994,40 Euro ergibt. Hiervon dürfte dem Antragsteller letztlich ein durchschnittliches monatliches Nettoarbeitsentgelt i.H.v. 861,00 Euro zur Verfügung stehen. Zunächst dürfte das in Rede stehende Einkommen nicht einkommensteuerpflichtig sein (vgl. eine entsprechende Berechnung mithilfe des Lohn- und Einkommensteuerrechners des Bundesministeriums der Finanzen, https://www.bmf-steuerrechner.de). Sodann dürften sich die vom Antragsteller als Arbeitnehmer monatlich zu entrichtenden Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung lediglich auf 133,40 Euro belaufen: Das monatliche Bruttoarbeitsentgelt des Antragstellers liegt im sog. sozialversicherungsrechtlichen Übergangsbereich gemäß § 20 Abs. 2 SGB IV, für den gemäß § 20 Abs. 2a SGB IV Sonderregelungen zur Berechnung der Höhe der beitragspflichtigen Einnahmen gelten. Bei Zugrundelegung der derzeit geltenden Beitragssätze zur gesetzlichen Sozialversicherung (einschließlich des Zusatzbeitrags der AOK Rheinland/ Hamburg, bei der der Antragsteller gesetzlich krankenversichert ist, i.H.v. 1,8 %) und der sich aus § 20 Abs. 2a SGB IV ergebenden Beträge der beitragspflichtigen Einnahmen (insbesondere einer beitragspflichtigen Einnahme zur Bestimmung des vom Arbeitnehmer zu tragenden Anteils am Sozialversicherungsbeitrag gemäß § 20 Abs. 2a Satz 6 SGB IV i.H.v. 641,08 Euro), ergeben sich für den Antragsteller Beiträge zur Rentenversicherung i.H.v. 59,62 Euro, zur Arbeitslosenversicherung i.H.v. 8,33 Euro, zur Krankenversicherung i.H.v. 46,80 Euro (zzgl. eines Zusatzbeitrags i.H.v. 5,77 Euro) sowie zur Pflegeversicherung i.H.v. 12,88 Euro, also insgesamt i.H.v. 133,40 Euro. Dieses monatliche Nettoarbeitsentgelt i.H.v. 861,00 Euro übersteigt den monatlichen Bedarf nach §§ 13, 13a Abs. 1 BAföG, der sich im Falle des Antragstellers auf 812,00 Euro beläuft. Der Bedarf nach §§ 13, 13a Abs. 1 BAföG besteht für einen Hochschulstudenten, der nicht bei seinen Eltern wohnt, grundsätzlich aus einem Grundbedarf i.H.v. 452,00 Euro (§ 13 Abs. 1 Nr. 2 BAföG), einem Bedarf für die Unterkunft i.H.v. 360,00 Euro (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 BAföG), einem Bedarf für den Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung i.H.v. 94,00 Euro (§ 13a Abs. 1 Satz 1 BAföG) sowie einem Bedarf für den Beitrag zur sozialen Pflegeversicherung i.H.v. 28,00 Euro (§ 13a Abs. 1 Satz 2 BAföG). Da das Arbeitsentgelt des Antragstellers jedoch über der Geringfügigkeitsgrenze nach § 8 SGB IV liegt und der Antragsteller demnach – wie oben dargestellt – bereits aufgrund seiner Beschäftigung sozialversichert ist, ist der vorgesehene Pauschalbedarf für die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung sowie zur sozialen Pflegeversicherung vorliegend jedoch nicht in Ansatz zu bringen (vgl. auch ausdrücklich Ziff. 2.3.2.5 der Anwendungshinweise des Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat zum Fachkräfteeinwanderungsgesetz vom 6. August 2021). Dem Anspruch des Antragstellers auf Erteilung der fraglichen Aufenthaltserlaubnis steht auch § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG nicht entgegen, wonach die Erteilung eines Aufenthaltstitels u.a. voraussetzt, dass der Ausländer mit dem erforderlichen Visum eingereist ist. Von diesem Erfordernis ist hier jedenfalls gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG abzusehen, da die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung – nämlich jenes nach § 16b Abs. 1 AufenthG – erfüllt sind und angesichts der ausdrücklichen Regelung des § 3 Satz 1 UkraineAufenthÜV, wonach ein erforderlicher Aufenthaltstitel u.a. von den in § 2 Abs. 1 UkraineAufenthÜV genannten Ausländern, zu denen auch der Antragsteller zählt (hierzu bereits o. unter 1.), im Bundesgebiet eingeholt werden kann, kein Raum für eine gegenteilige Ermessensausübung besteht. cc) Schließlich steht dem Anspruch des Antragstellers auf Erteilung der fraglichen Aufenthaltserlaubnis gegenüber der Antragsgegnerin aller Voraussicht nach auch nicht entgegen, dass der Antragsteller nach Erhebung seines Widerspruchs nach Norderstedt verzogen ist. Zunächst hat der Antragsteller mit der Mitteilung seiner neuen Anschrift ausdrücklich mitgeteilt, dass es sich hierbei lediglich um eine vorübergehende Unterkunft handele; angesichts des Studiums an der Universität Hamburg und der zugesagten Beschäftigung in Hamburg liegt es vielmehr nahe, dass der Antragsteller auch künftig seinen Lebensmittelpunkt (wieder) in Hamburg haben wird. Doch auch ein längerfristiger Wegzug des Antragstellers aus dem Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg dürfte der Zuständigkeit der Antragsgegnerin für die Erteilung des in Rede stehenden Aufenthaltstitels im laufenden Widerspruchsverfahren nicht entgegenstehen. Ändern sich im Lauf des Verwaltungsverfahrens die die Zuständigkeit begründenden Umstände, so kann die bisher zuständige Behörde gemäß § 3 Abs. 4 HmbVwVfG das Verwaltungsverfahren fortführen, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dient und die nunmehr zuständige Behörde zustimmt. Vorliegend ist davon auszugehen, dass diese Voraussetzungen jedenfalls zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerspruch des Antragstellers erfüllt sein werden, da die Antragsgegnerin dem Gericht auf die Mitteilung der neuen Anschrift des Antragstellers hin ausdrücklich mitgeteilt hat, dass man sich weiterhin für zuständig erachte und das Widerspruchsverfahren in dieser Zuständigkeit weiterführen wolle. b) Infolge der voraussichtlichen Rechtswidrigkeit der Ablehnung der vom Antragsteller beantragten Aufenthaltserlaubnis (hierzu bereits unter a.) überwiegt das Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs auch hinsichtlich der Abschiebungsandrohung. Der Antragsteller ist aufgrund der Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage nicht mehr vollziehbar ausreisepflichtig gemäß § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG, wobei der Auffangstreitwert i.H.v. 5.000,00 Euro im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in Anlehnung an Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zu halbieren war.