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Urteil

6 K 2297/22

VG Hamburg 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHH:2022:0817.6K2297.22.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Über den Rechtsstreit entscheidet der Einzelrichter, nachdem ihm die Kammer den Rechtsstreit mit Beschluss vom 7. Juli 2022 übertragen hat. II. Die Klage bleibt ohne Erfolg, da sie bereits unzulässig ist. Die Klägerin hat die Klage entgegen § 55d Satz 1 VwGO nicht als elektronisches Dokument eingereicht. Der Formmangel nach § 55d VwGO führt zur Unwirksamkeit der Antragstellung und somit zur Unzulässigkeit des Antrags (vgl. VG Berlin, Beschl. v. 5.5.2022, 12 L 25/22, juris Rn. 26 mit Verweis auf die Gesetzesbegründung zur Parallelvorschrift des § 130d ZPO in BT-Drs. 17126/24, S. 27; ebenso zur Parallelvorschrift des § 32d StPO BGH, Beschl. v. 24.5.2022, 2 StR 110/22, juris Rn. 2, 3). Nach § 55d Satz 1 VwGO haben insbesondere Rechtsanwälte vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen als elektronisches Dokument zu übermitteln. Die Vorschrift ist hier anzuwenden, da die Klage vorliegend durch eine Rechtsanwältin erhoben wurde. Daran ändert nichts, dass diese Rechtsanwältin zugleich die Klägerin persönlich ist. Die per Fax am 30. Mai 2022 eingereichte Klage ist nicht von der Klägerin persönlich erhoben worden. Sie trägt den Briefkopf der Anwältin. Im Rubrum der Klagschrift ist die Rechtsanwältin ausdrücklich als Prozessbevollmächtigte der Klägerin benannt. Weiter heißt es in der Klageschrift: „Namens und in Vollmacht der Klägerin erhebe ich Klage [...]“. Schließlich folgt in der Klageschrift auf die Unterschrift noch die Bezeichnung „Rechtsanwältin“. Es ist aufgrund dieser Umstände davon auszugehen, dass die Klägerin sich im hiesigen Verfahren bei Klageerhebung als Rechtsanwältin selbst vertreten hat. Auch der sich selbst vertretende Rechtsanwalt ist als Rechtsanwalt zu behandeln, da die Personenverschiedenheit von Anwalt und Mandant kein kennzeichnendes Merkmal einer anwaltlichen Tätigkeit ist (vgl. VG Berlin, Beschl. v. 5.5.2022, 12 L 25/22, juris Rn. 22; BGH, Urt. v. 10.11.2010, IV ZR 188/08, juris Rn. 21; Toussaint in: MüKoZPO, 6. Aufl. 2020, ZPO § 78 Rn. 29). Der spätere Verzicht der Klägerin in der mündlichen Verhandlung darauf, als Prozessbevollmächtigte in eigener Sache weiterhin tätig zu sein, führt nicht zu einer nachträglichen Heilung der Formunwirksamkeit. Zwar dürfte die Klägerin damit zukünftig in dem Verfahren als natürliche Person unabhängig von ihrer Zulassung als Rechtsanwältin in privater Rolle die Formvorschrift des § 55d VwGO nicht wahren müssen (vgl. zum Meinungsstreit der status- vs. rollenbezogenen Betrachtungsweise ausführlich ArbG Stuttgart, Beschl. v. 18.7.2022, 4 Ca 1688/22, juris Rn. 7 ff.). Dies ändert aber nichts daran, dass innerhalb der vorliegend bis zum Ablauf des 30. Mai 2022 laufenden Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO keine Klage formwirksam erhoben wurde. Denn eine Einreichung der Klage per Fax war vorliegend auch nicht ausnahmsweise nach § 55d Satz 3 VwGO möglich. Nach dieser Vorschrift bleibt eine Übermittlung nach allgemeinen Vorschriften zulässig, wenn eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend unmöglich ist. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist nach § 55d Satz 4 VwGO bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen. Selbst wenn zur Glaubhaftmachung der technischen Unmöglichkeit die Erklärungen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 17. August 2022 ausreichen sollten, geschah die Geltend- und Glaubhaftmachung jedenfalls nicht unverzüglich im Sinne der Vorschrift. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Berufung war insbesondere entgegen der Anregung der Klägerin nicht nach § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat. Anders als die Klägerin meint, ist entscheidend nicht eine Rechtsfrage der höchstrichterlich gegebenenfalls ungeklärten Auslegung der (neuen) Vorschrift des § 55d VwGO, sondern die sich im konkreten Einzelfall – ohne grundsätzliche Bedeutung – stellende Tatsachenfrage, ob die hier vorliegende Klageschrift durch einen Rechtsanwalt bzw. eine Rechtsanwältin eingereicht wurde. Die Klägerin wendet sich gegen einen Gebührenbescheid bezüglich eines Abschleppvorgangs. Die Klägerin, eine Rechtsanwältin, parkte ihr Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen [...] vor dem 21. Juni 2021 auf einem Parkplatz in der Straße T. in Hamburg. Am 21. Juni 2021 wurde auf eine behördliche Anordnung für den Standort des Fahrzeugs der Klägerin eine Haltverbotszone für den 28. Juni 2021 zwischen 7 und 17 Uhr durch die Aufstellung der Verkehrszeichen 283 eingerichtet. Am 28. Juni 2021 wurde um 7:35 Uhr festgestellt, dass das Fahrzeug der Klägerin in der eingerichteten Haltverbotszone verkehrsbehindernd stand. Es wurde daraufhin auf polizeiliche Anordnung um 7:54 Uhr durch den Abschleppdienst ... abgeschleppt und zur Fahrzeugverwahrstelle A. Allee ... verbracht. Dort holte es die Klägerin am 3. Juli 2021 ab. Sie bezahlte dabei die mit Gebührenbescheid vom selben Tag gegen sie festgesetzten Gebühren bzw. Auslagen in Höhe von insgesamt 424,41 €. Gegen den Bescheid legte die Klägerin am 3. August 2021 Widerspruch ein. Sie macht unter Bestreiten eines verkehrswidrigen Parkens in einer rechtzeitig eingerichteten und genehmigten Haltverbotszone geltend, dass die Abschleppmaßnahme jedenfalls unverhältnismäßig gewesen sei. Es habe – wie regelmäßig der Fall – zum Zeitpunkt der Abschleppmaßnahme ausreichend freier Parkraum im T. zur Verfügung gestanden, sodass eine Umsetzung des Fahrzeugs möglich gewesen wäre. Mit Widerspruchsbescheid vom 27. April 2022, der Klägerin am 29. April 2022 zugestellt, wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Dagegen hat die Klägerin unter dem Briefkopf ihrer Kanzlei und unter ausdrücklicher Nennung von sich selbst als Prozessbevollmächtigte mit am 30. Mai 2022 bei Gericht eingegangenem Fax Klage erhoben. Zur Begründung bezieht sie sich auf die Widerspruchsbegründung. Die Klägerin beantragt, 1. den Gebührenbescheid der Beklagten vom 3. Juli 2021 sowie den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 27. April 2022 aufzuheben 2. der Beklagten aufzuerlegen, der Klägerin die aufgrund des Gebührenbescheids und des Widerspruchsverfahrens entstandenen Kosten zu erstatten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung auf die angefochtenen Entscheidungen. In der mündlichen Verhandlung am 17. August 2022 hat die Klägerin erstmalig mitgeteilt, dass ihr eine elektronische Einreichung der Klagschrift Ende Mai 2022 wegen Problemen mit ihrem Zugang zum besonderen Anwaltspostfach (beA) nicht möglich gewesen sei. Außerdem verzichte sie darauf, in eigener Sache als Rechtsanwältin aufzutreten. Auf das Sitzungsprotokoll wird verwiesen. Im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die in der mündlichen Verhandlung zum Gegenstand des Verfahrens gemachte Sachakte der Beklagten verwiesen.