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Beschluss

5 E 138/25

VG Hamburg 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHH:2025:0127.5E138.25.00
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Leitsätze
Der Zweck des Wohngeldes liegt nach § 1 Abs. 1 WoGG in der wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens. Wohngeld wird gemäß § 1 Abs. 2 WoGG als Zuschuss zur Miete (Mietzuschuss) oder zur Belastung (Lastenzuschuss) für den selbst genutzten Wohnraum geleistet. Entsprechend dieser Zweckrichtung kommt die Verpflichtung zur vorläufigen Gewährung von Wohngeld im einstweiligen Rechtsschutzverfahren grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn dargelegt und glaubhaft gemacht ist, dass der Verlust der Wohnung droht und allein durch die sofortige Auszahlung des Mietzuschusses dieser Verlust abgewendet werden kann.(Rn.4)
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von […] wird abgelehnt. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird abgelehnt. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von […] wird abgelehnt. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird abgelehnt. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. I. Die Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe beruht auf § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die für eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe vorausgesetzten hinreichenden Aussichten auf Erfolg sind zwar bereits dann anzunehmen, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Erfolgs der beabsichtigten Rechtsverfolgung besteht. Denn die Prüfung der Erfolgsaussichten im Prozesskostenhilfeverfahren darf nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung seitens einer unbemittelten Partei unverhältnismäßig zu erschweren und die Gewährung von Prozesskostenhilfe von einem schon hoch wahrscheinlichen oder gar sicheren Prozesserfolg abhängig zu machen; die Rechtsverfolgung würde sonst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorverlagert (OVG Hamburg, Beschl. v. 28.7.2016, 1 So 42/16, juris Rn. 9 f.; vgl. BVerwG, Beschl. v. 5.1.1994, 1 A 14.92, juris Rn. 3). Doch fehlt auch nach diesem großzügigen Maßstab dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz aus den im Folgenden dargestellten Gründen (s. u. II.) die hinreichende Aussicht auf Erfolg. II. Der am 28. Oktober 2024 beim Sozialgericht Hamburg anhängig gemachte und an das Verwaltungsgericht Hamburg verwiesene Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit dem die Antragstellerin bei verständiger Würdigung des Antragsbegehrens gemäß §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO die vorläufige Gewährung von Wohngeld erstrebt, ist unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung notwendig erscheint, insbesondere auch, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Voraussetzung hierfür ist gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO, dass der Antragsteller Umstände glaubhaft macht, aufgrund derer er dringend auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung angewiesen ist (Anordnungsgrund) und aus denen er in der Hauptsache einen Anspruch herleitet (Anordnungsanspruch). Insoweit hat der Antragsteller die behaupteten, Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund begründenden Tatsachen so darzulegen, dass das Gericht von ihrer überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgehen kann (BVerfG, Beschl. v. 29.7.2003, 2 BvR 311/03, juris Rn. 16). Der Zweck des Wohngeldes liegt nach § 1 Abs. 1 WoGG in der wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens. Wohngeld wird gemäß § 1 Abs. 2 WoGG als Zuschuss zur Miete (Mietzuschuss) oder zur Belastung (Lastenzuschuss) für den selbst genutzten Wohnraum geleistet. Entsprechend dieser Zweckrichtung kommt eine vorläufige Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Wohngeldbewilligung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens grundsätzlich auch nur dann in Betracht, wenn der Verlust der Wohnung droht und allein durch die sofortige Auszahlung des Mietzuschusses dieser Verlust abgewendet werden kann (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 29.3.2023, 4 Bs 188/22; Beschl. v. 6.10.2016, 4 Bs 150/16; Beschl. v. 30.9.2016, 4 Bs 133/16, jeweils n. v.; OVG Münster, Beschl. v. 7.5.2021, 12 B 520/21, juris Rn. 10, 19; Beschl. v. 14.2.2013, 12 B 107/13, juris Rn. 4; VG Hamburg, Beschl. v. 19.7.2024, 5 E 2848/24; Beschl. v. 29.2.2024, 5 E 754/24, jeweils n. v.). Dem entspricht, dass Wohngeld nicht für den persönlichen Gebrauch des Wohngeldempfängers bestimmt ist, sondern allein der Aufrechterhaltung eines bestehenden Mietverhältnisses dient (BVerwG, Urt. v. 18.1.1991, 8 C 63.89, juris Rn. 12). Ausgehend davon fehlt es an einem Anordnungsgrund. Die konkrete Gefahr eines Wohnungsverlusts ist nicht ersichtlich. Die Antragstellerin hat auch auf gerichtlichen Hinweis vom 10. Januar 2025 hin keine Tatsachen dargelegt, aus denen sich eine solche Gefahr ergeben könnte. Sie hat zwar erklärt, dass sie auf das Wohngeld dringend angewiesen sei und sich bereits Geld von Nachbarn und Freunden leihen müsse. Jedoch ist insbesondere nicht dargelegt, dass aufgrund etwaiger Mietschulden der Vermieter die Wohnung alsbald kündigen dürfte. Dies gilt zumal die Antragsgegnerin der Antragstellerin zwischenzeitlich mit Bescheid vom 6. November 2024 Wohngeld für den Bewilligungszeitraum 1. August 2024 bis 31. Juli 2025 in Höhe von monatlich 218 EUR bzw. mit Änderungsbescheid vom 2. Januar 2025 für den verbleibenden Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis 31. Juli 2025 in Höhe von monatlich 231 EUR bewilligt hat. III. Gerichtskosten werden in Wohngeldsachen gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben (BVerwG, Urt. v. 23.4.2019, 5 C 2.18, juris Rn. 35 ff.). Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.