Urteil
5 A 2207/19
VG Hamburg 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHH:2023:0526.5A2207.19.00
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Leitsätze
1. Bildung und Entdeckung der eigenen sexuellen Identität sind ein komplexer Prozess, der nur begrenzt überindividuell feststellbaren, typisierten Mustern folgt; entscheidend ist nur, wie glaubhaft und nachvollziehbar der Weg zur eigenen sexuellen Identität unter Entdeckung der eigenen Homosexualität beschrieben wird (anknüpfend an Berlit/Dörig/Storey, ZAR 2016, 332 f.). Im Einzelfall ist in tatsächlicher Hinsicht für die festzustellende individuelle Entwicklung maßgebend, dass der Betroffene in der Schilderung seiner Lebensgeschichte einen Zusammenhang zwischen verschiedenen Ereignissen herzustellen sucht.(Rn.32)
2. Rückkehrer nach Guinea sind einem Risiko ausgesetzt, im Einzelfall durch gesellschaftliche Kräfte wie die Großfamilie einer gruppenbezogenen Menschenfeindlichkeit in Verfolgungshandlungen wegen Homosexualität ausgesetzt zu sein (hinsichtlich der risikobegründenden Umstände anknüpfend an VG Berlin, Urt. v. 25.4.2022, 31 K 75.19 A, juris Rn. 31-34). Im Einzelfall ist eine anlassgeprägte Individualverfolgung durch gesellschaftliche Kräfte zu befürchten, wobei die Gefahrenprognose sich maßgeblich auf die erlittene Vorverfolgung stützt.(Rn.43)
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 29. April 2019 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bildung und Entdeckung der eigenen sexuellen Identität sind ein komplexer Prozess, der nur begrenzt überindividuell feststellbaren, typisierten Mustern folgt; entscheidend ist nur, wie glaubhaft und nachvollziehbar der Weg zur eigenen sexuellen Identität unter Entdeckung der eigenen Homosexualität beschrieben wird (anknüpfend an Berlit/Dörig/Storey, ZAR 2016, 332 f.). Im Einzelfall ist in tatsächlicher Hinsicht für die festzustellende individuelle Entwicklung maßgebend, dass der Betroffene in der Schilderung seiner Lebensgeschichte einen Zusammenhang zwischen verschiedenen Ereignissen herzustellen sucht.(Rn.32) 2. Rückkehrer nach Guinea sind einem Risiko ausgesetzt, im Einzelfall durch gesellschaftliche Kräfte wie die Großfamilie einer gruppenbezogenen Menschenfeindlichkeit in Verfolgungshandlungen wegen Homosexualität ausgesetzt zu sein (hinsichtlich der risikobegründenden Umstände anknüpfend an VG Berlin, Urt. v. 25.4.2022, 31 K 75.19 A, juris Rn. 31-34). Im Einzelfall ist eine anlassgeprägte Individualverfolgung durch gesellschaftliche Kräfte zu befürchten, wobei die Gefahrenprognose sich maßgeblich auf die erlittene Vorverfolgung stützt.(Rn.43) Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 29. April 2019 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Die Entscheidung trifft im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 87a Abs. 2, Abs. 3 VwGO der Berichterstatter an Stelle der Kammer. II. Einer Entscheidung aufgrund der mündlichen Verhandlung nach § 101 Abs. 1 VwGO steht das Ausbleiben der Beklagten gemäß § 102 Abs. 2 VwGO nicht entgegen, da sie bei der ordnungsgemäßen Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist. III. Die Klage ist gemäß § 113 Abs. 5 und Abs. 1 VwGO in dem nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 AsylG in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bereits im zulässigen Hauptantrag begründet. Die Beklagte hat mit Bescheid vom 29. April 2019 den nach § 13 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG vorrangig auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gerichteten Asylantrag zu Unrecht abgelehnt, so dass auch die weiteren Aussprüche in dem Bescheid keinen Bestand haben können. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt gemäß § 3 Abs. 1 AsylG voraus, dass ein Ausländer aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen (Nr. 1) seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Nr. 2) außerhalb seines Herkunftslandes befindet. Die Voraussetzungen sind zugunsten des Klägers gegeben. In Guinea droht dem Kläger Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, ohne dass ein Ausschlussgrund gegeben wäre. 1. Guinea ist nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Var. 1 AsylG Herkunftsland des Klägers, da er dessen Staatsangehörigkeit besitzt. 2. In Guinea bilden homosexuelle Menschen eine bestimmte soziale Gruppe nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Var. 5 AsylG. Eine Gruppe gilt nach § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn (Halbs 1 Buchst. a) die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und (Halbs. 1 Buchst. b) die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird, dabei kann (Halbs. 2 als eine bestimmte soziale Gruppe auch eine Gruppe gelten, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Orientierung gründet, wobei (Halbs. 3) Handlungen, die nach deutschem Recht als strafbar gelten, nicht darunterfallen und (Halbs. 4) eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch vorliegen kann, wenn sie allein an das Geschlecht oder die geschlechtliche Identität anknüpft. Homosexualität ist ein gemeinsames Merkmal der sexuellen Orientierung (§ 3b Abs. 1 Nr. 4 Halbs. 2 AsylG), das nicht verändert werden kann (§ 3b Abs. 1 Nr. 4 Halbs. 1 Buchst. a AsylG). In Deutschland gelten unter Volljährigen oder zumindest gleichaltrigen Jugendlichen vorgenommene homosexuelle Handlungen (§§ 177, 182 Abs. 3 StGB) ebenso wenig wie entsprechende heterosexuelle Handlungen als strafbar (§ 3b Abs. 1 Nr. 4 Halbs. 3 AsylG). In Guinea haben Homosexuelle eine deutlich abgegrenzte Identität, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet werden (§ 3b Abs. 1 Nr. 4 Halbs. 1 Buchst. a AsylG). Dies folgt schon aus dem nach der sexuellen Orientierung diskriminierenden Straftatbestand in Art. 325 des guineischen Strafgesetzbuchs, wonach jede „unanständige“ Handlung oder Handlung „gegen die Natur“ mit einem Angehörigen desselben Geschlechts mit Freiheits- oder Geldstrafe bedroht wird (VG Berlin, Urt. v. 25.4.2022, 31 K 76.19 A, juris Rn. 30; VG Dresden, Urt. v. 22.8.2019, 11 K 1351/16.A, juris Rn. 17; VG Minden, Urt. v. 19.6.2018, 10 K 3952/16.A, juris Rn. 23; VG Düsseldorf, Urt. v. 13.12.2013, 13 K 3683/13.A, juris Rn. 34). 3. In Guinea kommt die Verfolgung des Klägers wegen Zugehörigkeit zu dieser bestimmten sozialen Gruppe deshalb in Betracht, weil ihm wird das die Zugehörigkeit begründende Merkmal der Homosexualität zugeschrieben wird. Nach § 3b Abs. 2 AsylG ist bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, es unerheblich, ob er tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden. Dies ist beim Kläger der Fall. Seiner Familie gilt er als homosexuell, nachdem ihn seine Mutter beim Sex mit seinem Cousin entdeckt und sein Vater ihn deshalb mit dem Tod bedroht hat. Das Gericht hat aber nach Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung gemäß § 108 Abs. 1 VwGO die Überzeugung erlangt, dass sein zur Begründung seines Asylantrags angebrachter Vortrag der Wahrheit entspricht. Die Behörden, die für die Prüfung eines Asylantrags zuständig sind, der auf die Furcht vor Verfolgung wegen der sexuellen Ausrichtung des Asylbewerbers gestützt wird, müssen dessen behauptete Ausrichtung allein aufgrund seiner Aussagen nicht als erwiesen ansehen, vielmehr können diese Aussagen angesichts des besonderen Kontexts von Asylanträgen im Verfahren der Prüfung der Ereignisse und Umstände gemäß Art. 4 der Richtlinie 2004/83 nur den Ausgangspunkt bilden (EuGH, Urt. v. 2.12.2014, C-148/13 u.a., juris Rn. 49). Der Asylbewerber befindet sich typischerweise in Beweisnot; er ist als „Zeuge in eigener Sache“ zumeist das einzige Beweismittel; auf die Glaubhaftigkeit seiner Schilderung und die Glaubwürdigkeit seiner Person kommt es entscheidend an (BVerfG, Urt. v. 14.5.1996, 2 BvR 1516/93, juris Rn. 121, BVerfGE 94, 166). Bildung und Entdeckung der eigenen sexuellen Identität sind ein komplexer Prozess, der nur begrenzt überindividuell feststellbaren, typisierten Mustern folgt; entscheidend ist nur, wie glaubhaft und nachvollziehbar der Weg zur eigenen sexuellen Identität unter Entdeckung der eigenen Homosexualität beschrieben wird (Berlit/Dörig/Storey, Glaubhaftigkeitsprüfung bei Asylklagen aufgrund religiöser Konversion oder Homosexualität: Ein Ansatz von Praktikern , ZAR 2016, 332 f.). Der Vortrag des Klägers weist in hinreichendem Maß Glaubhaftigkeitsmerkmale auf, die wahren von falschen Behauptungen unterscheiden. Im Einzelnen: Der vom Kläger abgegebene Eindruck sowie seine Lebensumstände bieten das Bild eines ungeachtet vollendeter 21 Lebensjahre noch am Anfang seiner persönlichen Entwicklung stehenden jungen Mannes. Sein Beziehungsleben scheint objektiv ungeklärt, gleichwohl er nunmehr Vater eines Sohnes geworden ist, ohne mit der Kindsmutter zusammenzuwohnen. Er durchläuft weiterhin, seit … 2021, eine duale Ausbildung …. Seine Eltern sind ausweislich seiner tendenzfreien, lebensnahen und detaillierten Schilderung in seinem Herkunftsland nach der Ausreise nacheinander verstorben. Das Auftreten des Klägers zwingt nicht zur Annahme er sei in seiner persönlichen Entwicklung, einschließlich der sexuellen, auf gefestigtem Boden angelangt. In dieses Bild passt, dass der Kläger - wie geschildert - im Alter von zehn Jahren durch von einem Erwachsenen begangene Vergewaltigung (vgl. § 177 Abs. 5 StGB) und nachfolgenden wiederholten Kindesmissbrauch (vgl. § 176 Abs. 1 StGB) verletzt wurde. Dem erkennenden Gericht ist kein Ermittlungsansatz ersichtlich, um der von der Beklagten im angefochtenen Bescheid angestellten Mutmaßung (oder der gegenteiligen Mutmaßung) nachzugehen, es würde gegen die Entwicklung (oder zur Entwicklung) einer homosexuellen Identität beitragen, wenn ein männliches Kind Opfer eines durch einen männlichen Erwachsenen begangenen Sexualverbrechens wird. Eine Gleichsetzung dieser Verhaltensweisen - Missachtung der Menschenwürde einerseits und Ausleben sexueller Selbstbestimmung andererseits - ist dabei nach der Wertordnung des Grundgesetzes verfehlt. Dennoch - und dies ist in tatsächlicher Hinsicht für die festzustellende individuelle Entwicklung maßgebend - hat der Kläger in der Schilderung seiner Lebensgeschichte einen Zusammenhang herzustellen gesucht. Er selbst hat in seinen Anhörungen die letztgenannten pädosexuellen Verbrechen in eine Linie gestellt mit nachfolgenden einvernehmlichen homosexuellen Handlungen mit seinem jugendlichen Cousin oder in Deutschland mit einem erwachsenen Geflüchteten. Soweit die Beklagte im angefochtenen Bescheid bemängelt hat, der Kläger verbinde mit Homosexualität vorrangig Geschlechtsverkehr und es fehle jeder Vortrag darauf, dass er sein Leben wunschgemäß in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft wirklich dauerhaft verbringen wollte, kann das Gericht bezogen auf die maßgebende individuelle Entwicklung des Klägers keinen Mangel erkennen. Dabei kann dahinstehen, inwiefern das dahinterstehende Vorverständnis menschlicher Sexualität in generalisierender Betrachtung trägt und nicht homosexuell (oder heterosexuell) sein kann, wer keine wirklich dauerhaft verbrachte Partnerschaft mit dem gleichen (oder dem anderen) Geschlecht anstrebt. Zumindest stellt es sich in der gebotenen individualisierten Betrachtung nicht so dar, dass die Behauptung des jung und unreif wirkenden Klägers unglaubhaft wäre. Der Kläger hat in einer - gemessen auch an seinem sonstigen Aussageverhalten - sehr dichten Art, aussagekonstant und lebensnah von dem seine Ausreise auslösenden Vorfall berichtet. Seine Mutter habe ihn beim homosexuellen Geschlechtsverkehr mit seinem agnatischen Cousin im Annex des Wohnhauses überrascht. Der dazugerufene Vater habe ihn mit dem Erschießen bedroht, was die Tante vorerst abgewandt habe. Die damaligen Absichten seines Vaters habe er nicht gewusst und nicht gewusst, wozu er fähig gewesen sei. Substantiiert hat der Kläger aber vergangene erniedrigende, körperliche Bestrafungen durch den Vater geschildert, z. B. als der Kläger Geld nur für sich und nicht auch für die Schwestern verwendet hatte. Auf die Schilderung in der mündlichen Verhandlung wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen. 4. Die Umstände begründen zulasten des Klägers im Einzelfall eine Furcht vor Verfolgung durch gesellschaftliche Kräfte wie seine Großfamilie. Die Verfolgung muss gemäß § 3c AsylG ausgehen von (Nr. 1) dem Staat, (Nr. 2) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder (Nr. 3) nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in Nr. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, i. S. d. § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Nach § 3d Abs. 2 Satz 1 AsylG muss der Schutz vor Verfolgung wirksam und darf nicht nur vorübergehender Art sein. Generell ist nach § 3d Abs. 2 Satz 2 AsylG ein solcher Schutz gewährleistet, wenn die genannten Akteure geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung darstellen, und wenn der Ausländer Zugang zu diesem Schutz hat. Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannte Verfolgung aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, droht (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.2.2013, 10 C 23.12, juris Rn. 19, BVerwGE 146, 67). Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (BVerwG, Urt. v. 20.2.2013, a.a.O., Rn. 32). Im Falle einer Vorverfolgung greift insoweit die Beweiserleichterung nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes. Danach ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Die Gefahr eigener Verfolgung für einen Ausländer, der die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG begehrt, kann sich nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BVerwG, Urt. v. 21.4.2009, 10 C 11.08, juris Rn. 13, NVwZ 2009, 1237 m.w.N.) nicht nur aus gegen ihn selbst gerichteten Maßnahmen ergeben (anlassgeprägte Einzelverfolgung), sondern auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen, wenn diese Dritten wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das er mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet (Gefahr der Gruppenverfolgung). Dabei ist je nach den tatsächlichen Gegebenheiten auch zu berücksichtigen, ob die Verfolgung allein an ein bestimmtes unverfügbares Merkmal wie die Religion anknüpft oder ob für die Bildung der verfolgten Gruppe und die Annahme einer individuellen Betroffenheit weitere Umstände oder Indizien hinzutreten müssen. Die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung setzt – abgesehen von den Fällen eines (staatlichen) Verfolgungsprogramms – ferner eine bestimmte „Verfolgungsdichte“ voraus, welche die „Regelvermutung“ eigener Verfolgung rechtfertigt. Hierfür ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. Voraussetzung für die Annahme einer Gruppenverfolgung ist ferner, dass die festgestellten Verfolgungsmaßnahmen die von ihnen Betroffenen gerade in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale treffen. Ausgehend davon droht dem Kläger bei Rückkehr Verfolgung. Dabei mag trotz der Strafandrohung in Art. 325 des guineischen Strafgesetzbuches für einen Homosexuellen vom guineischen Staat keine beachtliche wahrscheinliche tatsächliche Gefahr („real risk“) einer strafrechtlichen Verfolgung ausgehen (so OVG Münster, Beschl. v. 5.1.2016, 11 A 324/14.A, juris Rn. 20). Auch mag das Risiko extralegaler Verfolgungshandlungen durch staatliche Organe wie Sicherheitskräfte nicht sich zu einer Gefahr verdichten. Ebenso wenig verhält sich das erkennende Gericht nicht zu der Annahme insbesondere des Verwaltungsgerichts Berlin (Urt. v. 25.4.2022, 31 K 75.19 A, juris Rn. 25, 31), dass Homosexuellen, denen es ein inneres Bedürfnis sei, ihre Homosexualität auszuleben, in Guinea unabhängig von einer Vorverfolgung bei einer Rückkehr nach Guinea Verfolgung durch private Akteure drohe. Zumindest sind Rückkehrer nach Guinea einem Risiko ausgesetzt, im Einzelfall durch gesellschaftliche Kräfte wie die Großfamilie einer gruppenbezogenen Menschenfeindlichkeit in Verfolgungshandlungen wegen Homosexualität ausgesetzt zu sein. Hinsichtlich der ein solches Risiko begründenden Umstände schließt sich das erkennende Gericht den Ausführungen des Verwaltungsgerichts Berlin (Urt. v. 25.4.2022, a.a.O. Rn. 31-34) an: „Lesbische, schwule, bisexuelle, transgender, intersexuelle und queere Personen (LSBTIQ-) Personen berichteten im Jahr 2021 von Stigmatisierung und Zwangsverheiratung in heterosexuelle Ehen durch ihre Familien sowie sexuelle Übergriffe aufgrund ihrer sexuellen Orientierung (vgl. USDOS, [Annual Report on Human Rights in 2021 – Guinea, Stand: 12. April 2022, Abschnitt 6 - Acts of Violence, Criminalization, and Other Abuses Based on Sexual Orientation and Gender Identity]). Es besteht zudem eine tief verwurzelte religiöse und kulturelle Tabuisierung homosexueller Handlungen und LSBTIQ-Personen waren im Jahr 2021 Diskriminierung auf dem Arbeits- und Wohnungsmarkt ausgesetzt (vgl. USDOS, a. a. O.; umfassend und mit weiteren Nachweisen zur Lage Homosexueller in Guinea bis 2018 bzw. 2019 auch VG Düsseldorf, Urteil vom 31. Juli 2019 - 7 K 12946/17. A -, Rn. 42 ff und Rn. 55 ff, VG Minden, Urteil vom 19. Juni 2018 - 10 K 3952/16 A -, juris, Rn. 42 ff; im Ergebnis ebenfalls sowohl eine Verfolgungsgefahr durch den Staat als auch durch nichtstaatliche Akteure, ohne dass der guineische Staat wirksamen Schutz hiervor biete, bejahend VG Berlin, Urteil vom 12. Juni 2019 - VG 31 K 289.17 A -, S. 5 d. amtl. Abdr.). Gesetze gegen Diskriminierung gelten nicht für LSBTIQ-Personen (vgl. USDOS, a. a. O.; Freedom House, Freedom in the World 2020 – Guinea, Stand: 4. März 2020, F4) und aufgrund des kulturellen Stigmas gibt es keine Betätigung offen homosexueller Personen im politischen Bereich (vgl. USDOS, a. a. O., Abschnitt 3, Teilhabe von Frauen und Minderheiten). Das Gericht ist auf Grundlage der vorliegenden Erkenntnismittel auch davon überzeugt, dass der guineische Staat und seine Institutionen nicht in der Lage oder Willens sind, homosexuelle Männer vor Übergriffen durch Privatpersonen zu schützen (so in einem vergleichbaren Fall wohl auch VG Cottbus, Urteil vom 27. Juli 2021, VG 4 K 559/18.A, S. 5 des amtl. Abdr.). Zwar sind nach Angabe vieler Quellen in den letzten zwei Jahren keine Fälle staatlicher Strafverfolgung bekannt geworden (vgl. USDOS, Annual Report on Human Rights in 2021, a. a. O.: ‚keine Fälle im Jahr 2021‘; zuletzt 2019: ‚Mindestens zwei Personen, einschließlich eines 14-Jahre alten Jungens, wurden am 18. August [2019] aufgrund ihrer tatsächlichen oder zugeschriebenen sexuellen Orientierung verhaftet und gemäß den Strafvorschriften gegen Unanständigkeit, die ‚unnatürliche Akte‘ enthalten, angeklagt. Im Oktober wurde die Anklage gegen den Jungen fallen gelassen und er wurde freigelassen.‘, vgl. Amnesty International, Human Rights in Africa: Review of 2019 – Guinea, Stand: 8. April 2020, S. 3, entsprechende Informationen auch in UDSOS, Annual Report on Human Rights in 2019, Stand: 11. März 2020). Ob dies bedeutet, dass homosexuelle Männer in Guinea aktuell keine Strafverfolgung (mehr) wegen ihrer sexuellen Orientierung befürchten müssen, kann offen bleiben. Denn jedenfalls sind staatliche Institutionen nach aktueller Kenntnislage nicht Willens und/ oder fähig, homosexuellen Männern bei Übergriffen durch private Akteure Schutz zu gewähren. Homosexuelle Personen sind bereits durch die Strafbarkeit homosexueller Handlungen in ihren Möglichkeiten eingeschränkt, sich schutzsuchend an staatliche Behörden zu wenden, da sie sich dadurch aufgrund der geltenden Gesetzeslage und der unklaren Lage hinsichtlich der Anwendung der entsprechenden Strafvorschriften jedenfalls der Gefahr der Strafverfolgung aussetzen müssten. Für eine (jedenfalls abstrakt) drohende Strafverfolgung spricht auch, dass das Büro für den Schutz von Frauen, Kindern und Moral (Office for the Protection of Women, Children, and Morals) als Teil des Sicherheitsministeriums eine Einheit für die Ermittlung moralischer Verfehlungen einschließlich homosexueller Handlungen umfasst (vgl. USDOS, Annual Report on Human Rights in 2021, a. a. O.). Homosexuelle und andere LSBTIQ-Personen sind in Guinea zudem willkürlicher Verhaftung, Gewalt und Belästigung durch Sicherheitskräfte ausgesetzt, die sie beschuldigten, die öffentliche Ordnung zu gefährden (vgl. USDOS, Annual Report on Human Rights in 2021, a. a. O.). Es ist vor diesem Hintergrund nicht davon auszugehen, dass staatliche Behörden sie zuverlässig vor Angriffen durch private Akteure schützen würden. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass der bisherige guineische Präsident Alpha Condé im Zuge des Militärputsches vom 5. September 2021 festgesetzt und faktisch entmachtet wurde. Nach aktueller Erkenntnislage besteht zwar kein hinreichender Anlass zu der Befürchtung, das Militärregime ziele auf eine Politik der staatlichen Unterdrückung und Verfolgung bestimmter politischer oder sonstiger Gruppierungen ab. Im Gegenteil wurde der Anführer der Putschisten, der Chef der Spezialkräfte - und heutige Interimspräsident (vgl. Briefing Notes des Informationszentrums Asyl und Migration des Bundesamtes vom 11. Oktober 2021, S. 4) - Oberstleutnant Mamady Doumbouya in den Medien dahingehend zitiert, dass eine „nationale Konsultation“ eingeleitet werden solle, um „einen umfassenden und friedlichen Übergang zu ermöglichen“ und „gemeinsam eine neue Verfassung schreiben“, die „dieses Mal für ganz Guinea“ gelten solle (vgl. welt.de, Militär in Guinea putscht gegen Regierung und nimmt Präsidenten gefangen, 6. September 2021). Am 25. Dezember 2021 legte der Premierminister der Interimsregierung, Mohamed Béavogui, zudem einen Plan zur politischen Neuordnung vor. Dieser umfasst fünf inhaltliche Schwerpunkte und die Etappen ‚Bildung eines Übergangsrates‘, ‚Erarbeiten einer neuen Verfassung‘, ‚Einrichtung einer Verwaltung für Wahlen‘, ‚Erstellen eines Wählerverzeichnisses‘, ‚Organisation des Verfassungsreferendums‘, ‚Lokalwahlen, Parlamentswahl und Präsidentschaftswahl‘. Hinweise darauf, dass die Militärregierung plant, die Strafbarkeit von Homosexualität aufheben und/ oder zeitnah Bemühungen entfalten wird, um die Rechte und die Sicherheit von homosexuellen Personen zu stärken, liegen jedoch nicht vor. Da die vorstehenden Erkenntnisse sich nicht lediglich auf einzelne Landesteile beschränken, stehen dem Kläger auch keine inländischen Fluchtalternativen (vgl. § 3e AsylG) zur Verfügung. Relevante regionale Unterschiede hinsichtlich der Situation Homosexueller in Guinea sind nicht ersichtlich.“ Ausgehend davon hat der Kläger bei Rückkehr nach Guinea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine anlassgeprägte Individualverfolgung durch gesellschaftliche Kräfte zu befürchten. Die auf den Einzelfall bezogene Gefahrenprognose stützt sich maßgeblich auf die von ihm erlittene Vorverfolgung. Der Kläger wurde von seiner Familie bereits einmal ernstlich mit dem Tod bedroht (s.o. 3.). Es gibt in seinem Einzelfall keine stichhaltigen Gründe, dass er bei Rückkehr in sein Herkunftsland nicht erneut Verfolgung erlitte. Der in seiner Entwicklung aufgrund besonderer Umstände wie dem erlittenen Kindesmissbrauch nicht gefestigte junge Kläger bleibt subjektiv an seiner Großfamilie orientiert, die aber objektiv auch nach dem Tod seiner Eltern Quelle einer Verfolgung wegen einer ihm zugeschriebenen Homosexualität bleibt. Der Kläger würde aufgrund besonderer Umstände mangels gefestigter Persönlichkeit insbesondere voraussichtlich weder den bei seiner Großfamilie gemachten Eindruck einer homosexuellen Orientierung ausräumen können noch sich insofern von seiner Großfamilie emanzipieren können. 5. Die als Verfolgung eingestuften Handlungen sind in Übereinstimmung mit § 3a Abs. 3 AsylG mit dem Verfolgungsgrund nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3b AsylG verknüpft. Der Kläger wird wegen der ihm zugeschriebenen Homosexualität verfolgt. 6. Interner Schutz schließt die Flüchtlingseigenschaft im Fall des Klägers nicht aus. Nach § 3e Abs. 1 AsylG wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er (Nr. 1) in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d hat und (Nr. 2) sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Dieser Ausschlussgrund greift nicht zulasten des Klägers. Zwar kann die Niederlassung in einem sicheren Landesteil (§ 3e Abs. 1 Nr. 1 AsylG) i. S. d. § 3e Abs. 1 Nr. 2 AsylG vernünftigerweise erwartet werden, wenn bei umfassender wertender Gesamtbetrachtung der allgemeinen wie der individuellen persönlichen Verhältnisse am Ort des internen Schutzes mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit keine anderen Gefahren oder Nachteile drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer für den internationalen Schutz relevanten Rechtsgutbeeinträchtigung gleichkommen, und auch sonst keine unerträgliche Härte droht; der Sicherung der wirtschaftlichen Existenz am Ort des internen Schutzes ist dabei eine hervorgehobene Bedeutung beizumessen (BVerwG, Urt. v. 18.2.2021, 1 C 4.20, juris Rn. 26, BVerwGE 171, 300). Auch wird im Grundsatz ein junger, arbeitsfähiger, volljähriger Mann mit Kenntnissen des Landes und einer Landessprache ohne Unterhaltslasten bei Rückkehr nach Guinea auch ohne dort vorfindliches familiäres Netzwerk voraussichtlich seine grundlegenden Bedürfnisse („Brot, Bett, Seife“) decken können und nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit alsbald wegen der humanitären Bedingungen einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein (VG Hamburg, Urt. v. 22.4.2022, 5 A 3903/19, juris Rn. 89). Im Einzelfall des Klägers ist jedoch die mit der erlittenen Vorverfolgung verbundene Vermutung erneuter Verfolgungshandlungen maßgebend, so dass für den Kläger nicht zur Überzeugung des Gerichts ein sicherer Landesteil auszumachen ist. Auch unter der Annahme, dass Homosexuelle in Guinea keiner Gruppenverfolgung ausgesetzt sind, besteht aus individuellen Gründen keine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der Kläger, der als Kind pädosexuelle Gewalt und als Jugendlicher homophobe Gewalt erfahren und dadurch weiterhin beeinträchtigt scheint, sich als bereits Stigmatisierter einer erneuten Verfolgung wird entziehen können. 7. Für einen Ausschlussgrund nach § 3 Abs. 2 bis 4 AsylG ist nichts ersichtlich. IV. Die Kostenentscheidung folgt § 83b AsylG, § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Der Kläger begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise subsidiären Schutzes, höchsthilfsweise die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots hinsichtlich Guineas und wendet sich gegen die Abschiebungsandrohung. Der Kläger bat am 3. Dezember 2018 beim Kinder- und Jugendnotdienst der Freien und Hansestadt Hamburg um Inobhutnahme. Er meldete sich am 5. Dezember 2018 beim Ankunftszentrum Hamburg als Asylbewerber mit den Personalien: Name A., Vorname B., Geburtsdatum 27. Oktober 2001, Geburtsort C., Staatsangehörigkeit Guinea, Volkszugehörigkeit Peul/Fulla, Einreisedatum 3. Dezember 2018. Er wurde am 5. Dezember 2018 erkennungsdienstlich behandelt. Das Amtsgericht Hamburg bestellte am 11. Januar 2019 den Amtsvormund. Eben für das Datum 11. Januar 2019 melden die spanischen Behörden, der Kläger habe seine Fingerabdrücke abgegeben und internationalen Schutz beantragt. Der Amtsvormund beantragte für den Kläger bei der Beklagten am 28. Januar 2019 Asyl, beschränkt auf internationalen Schutz. Bei zwei Anhörungen durch die Beklagte am 29. März 2019 in Hamburg gab der Kläger an: Er habe sich seit der Einreise nach Deutschland durchgehend in Hamburg aufgehalten. Sein Leben sei in Drittstaaten gefährdet, weil Verwandte seine Familie im Heimatland erzählen würden „wie ich bin“. Seine Lungenfunktionalität betrage 72 %. Bis zur Ausreise habe er in der Stadt C. im Stadtteil D. in einem „Eigentumshaus“ mit seinen Eltern gelebt. Er sei Oktober 2016 allein nach Mali - Bamako und weiter nach Gao - ausgereist, dann ca. acht bis neun Monate in Algerien gewesen, darauf ein Jahr und einige Monate in Marokko und schließlich mit dem Schlauchboot nach Spanien gefahren. Im Dezember 2018 sei er nach Deutschland eingereist. Er habe allein die Entscheidung zur Ausreise getroffen und habe Unterstützung von einem älteren Bruder von seinem Freund gehabt. In Guinea habe er eine Videothek gehabt, die ihm gehört habe. Wenn das Geschäfts gut gelaufen sei, habe er 200.000 bis 300.000 GNF in der Woche verdient. Seine Eltern lebten unter der angegebenen Adresse. Er habe keinen Kontakt. Es habe Probleme, zu ihnen gegeben. Er habe zwei jüngere „Geschwister“ (gemeint wohl: Schwestern) und einen älteren Bruder. Er sei mit sechs Jahren eingeschult worden und habe bis einige Tage vor der Ausreise die 10. Klasse besucht, aber nicht abgeschlossen. Befragt nach dem Verfolgungsschicksal und den Gründen für den Asylantrag teilte er mit, er habe mit dem Sohn seines Onkels väterlicherseits Sex gehabt. Eines Tages sei er von seiner Mutter erwischt worden: „[…]“ Auf Nachfragen ergänzte der Kläger: „Meine Mutter befand sich im Zimmer. Meine Tante kam und versuchte ihm die Waffe weg zu nehmen und sie waren damit beschäftigt. Sie stand bei ihm. In dem Moment dachte ich nur zu fliehen. Mein Vater tritt gegen mein Fuß und ich bin hingefallen. Ich versuchte weiterhin auf Knien zu fliehen und so bin ich geflohen. […] Wir haben öfters miteinander geschlafen. Nur einmal wurden wir aber erwischt. Wir haben uns aber auch versteckt. Er war aber nicht die erste Person, mit der ich Geschlechtsverkehr hatte. […] Ich habe nie in meinem Leben mit einer Frau geschlafen. Das erste Mal wurde ich von einem Mann vergewaltigt. […] Ich war klein. Ich war 10 oder 11 Jahre alt. […] Der Mann war ein Bekannter von uns. Er kam öfters zu uns nach Hause und er nahm uns öfters mit. Er kaufte uns Kleinigkeiten. So hat er das immer wieder gemacht, bis er mich vergewaltigt hat. Er kam und holte mich ab. Ich wusste es nicht. Er nahm mich zu einem weit entfernten Ort mit. Wir gingen in ein Zimmer. Dort schubste er mich auf das Bett. Er kam zu mir und zog meine Hose mit Gewalt aus. Er war Aggressiv und ich kannte ihn nicht so. Er hat gemacht was er machen wollte. Ich wollte weinen und schreien. Es tat weh und es war schwer für mich. […] Ich habe mit dem Mann nicht nur einmal geschlafen. Das erste Mal hat er mich gezwungen. Die anderen Male habe ich dann mit ihm freiwillig geschlafen. Das ging so lange bis ich angefangen habe mit meinem Cousin zu schlafen.“ Die Beklagte lehnte mit Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 29. April 2019 (Nr. 1) die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und (Nr. 2) subsidiären Schutz ab, (Nr. 3) stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen, (Nr. 4) drohte die Abschiebung an und (Nr. 6) regelte ein auf 30 Monate befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot. Der Kläger hat am 8. Mai 2019 Klage erhoben. Zur Begründung bringt er insbesondere vor: Es habe sich um sehr typische Verhaltensweisen sexuellen Missbrauchs gehandelt. Die Beziehung zu dem Cousin habe sich so entwickelt, dass sie schon als Kinder miteinander gespielt hätten. Manchmal seien sie nicht zur Schule gegangen und hätten die Zeit miteinander verbracht. Bereits zu diesem Zeitpunkt sei es zu körperlichen Annäherungen gekommen. Es sei zu Verfolgungshandlungen der Eltern gekommen. In Deutschland fühle er sich weiterhin „auch“ zu Männern hingezogen. Es falle ihm aber schwer, seine Sexualität offen auszuleben. Es sei aufgrund einer erlebten Stigmatisierung zu erwarten, dass dies noch lange ein scham- oder schuldbesetztes Thema bleibe. Beim ersten sexuellen Kontakt mit einer Frau sei diese schwanger geworden. Am … 2021 habe er für den sodann … 2021 in E. (Westf.) von F. G. geborenen H. G. die Vaterschaft anerkannt und die gemeinsame elterliche Sorge übernommen. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise subsidiären Schutz zuzuerkennen, höchsthilfsweise ein nationales Abschiebungsverbot hinsichtlich Guineas festzustellen. Die Beklagte hat schriftsätzlich den Antrag angekündigt, die Klage abzuweisen. Beigezogen sind die Asylakte sowie die Ausländerakte für den Kläger sowie die sich aus der übermittelten Liste ergebenden Erkenntnismittel. Darauf sowie auf die Gerichtsakte wird wegen der Einzelheiten ergänzend Bezug genommen.