Beschluss
5 K 641/22
VG Hamburg 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHH:2022:0429.5K641.22.00
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Leitsätze
1. Soweit ein Ablehnungsgesuch offensichtlich unzulässig ist, kann ohne Beachtung des grundsätzlichen Verbots der Selbstentscheidung unter Mitwirkung der abgelehnten Richter selbst entschieden werden. (Rn.2)
2. Ist der Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen, entscheidet dieser allein. (Rn.2)
3. Ein Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig, wenn bereits im Ansatz keine Umstände benannt sind, aufgrund derer eine Ablehnung stattfinden könnte. (Rn.4)
Tenor
Der Antrag, die Mitglieder der Kammer, namentlich den Berichterstatter als Einzelrichter wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird verworfen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Soweit ein Ablehnungsgesuch offensichtlich unzulässig ist, kann ohne Beachtung des grundsätzlichen Verbots der Selbstentscheidung unter Mitwirkung der abgelehnten Richter selbst entschieden werden. (Rn.2) 2. Ist der Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen, entscheidet dieser allein. (Rn.2) 3. Ein Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig, wenn bereits im Ansatz keine Umstände benannt sind, aufgrund derer eine Ablehnung stattfinden könnte. (Rn.4) Der Antrag, die Mitglieder der Kammer, namentlich den Berichterstatter als Einzelrichter wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird verworfen. Nach unanfechtbarer Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter durch Beschluss der Kammer gemäß § 6 Abs. 1 VwGO entscheidet der Berichterstatter als Einzelrichter selbst über das Ablehnungsgesuch, da dieses offensichtlich unzulässig ist. Im Einzelnen: Der Entscheidung durch einen der abgelehnten Richter steht das grundsätzliche Verbot der Selbstentscheidung nach § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 45 Abs. 1 ZPO nicht entgegen. Danach entscheidet über das Ablehnungsgesuch das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung. Von diesem Grundsatz sind allerdings Ausnahmen anerkannt. Soweit das Ablehnungsgesuch offensichtlich unzulässig ist, kann ohne Beachtung dieser Verfahrensgarantie unter Mitwirkung der abgelehnten Richter selbst entschieden werden. Da der Rechtsstreit mit unanfechtbarem Beschluss der Kammer vom 22. März 2022 auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen ist, entscheidet dieser allein. Wegen Besorgnis der Befangenheit kann gemäß § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 42 Abs. 2 ZPO ein Richter abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist nur dann der Fall, wenn ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln (BVerfG, Beschl. v. 24.2.2009, 1 BvR 182/09, juris Rn. 13; BVerwG, Beschl. v. 14.11.2012, 2 KSt 1/11, juris Rn. 4). Das Misstrauen muss aus der Sicht eines ruhig und vernünftig denkenden Prozessbeteiligten verständlich sein. Dabei ist zu beachten, dass die Befangenheitsablehnung kein Instrument zur Fehler- und Verfahrenskontrolle ist (Vollkommer, ZPO, 34. Aufl. 2022. § 42 Rn. 28 m.w.N.). Das Ablehnungsverfahren bezweckt die Klärung der Parteilichkeit des Richters und befasst sich nicht mit der Richtigkeit seiner Handlungen und Entscheidungen, die ausschließlich mit den dafür vorgesehenen Rechtsmitteln zur Prüfung zu stellen sind (vgl. VGH München, Beschl. v. 3.11.2014, 22 CS 14.2157, juris Rn. 16; OVG Bautzen, Beschl. v. 23.3.2015, 4 A 510/14, juris Rn. 11). Der ablehnende Beteiligte hat den Ablehnungsgrund gemäß § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 44 Abs. 2 Satz 1 ZPO glaubhaft zu machen. Ausgehend davon ist das vom Kläger angebrachte Ablehnungsgesuch offensichtlich unzulässig. Ein Ablehnungsgrund ist nicht dargelegt. Bereits im Ansatz sind keine Umstände benannt, aufgrund derer eine Ablehnung stattfinden könnte. Der Kläger sucht sein Ablehnungsgesuch darauf zu stützen, dass die Kammer den Rechtsstreit entgegen dem vom Kläger erklärten Willen auf den Einzelrichter übertragen hat. Dadurch ist bereits kein Verfahrensfehler aufgezeigt, zumal kein Verfahrensfehler, der einen Ansatz dafür enthielte, Misstrauen an der Unparteilichkeit zu äußern. Die Verwaltungsgerichtsordnung unterscheidet zwischen dem Berichterstatter anstellte der Kammer nach § 87a Abs. 2, Abs. 3 VwGO (dessen Entscheidung das erklärte Einverständnis der Beteiligten voraussetzt, aber keinen Übertragungsbeschluss der Kammer) und dem Einzelrichter nach § 6 Abs. 1 VwGO (dessen Entscheidung einen Übertragungsbeschluss der Kammer, aber nicht das Einverständnis der Beteiligten voraussetzt). Der Übertragungsbeschluss der Kammer kann, muss aber nicht seinerseits im Einvernehmen der Beteiligten ergehen. Ein gegen den Willen der Beteiligten getroffener Übertragungsbeschluss ist nach § 6 Abs. 4 VwGO nicht anfechtbar. Vorliegend hat die Kammer am 22. März 2022 nach Anhörung der Beteiligten und damit unter Wahrung ihrer Verfahrensrechte den Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.