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Beschluss

5 K 1268/20

VG Hamburg 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHH:2021:1230.5K1268.20.00
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Leitsätze
1. Der Gesetzgeber hat für den Fall, dass der Tatbestand des § 14 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 HmbSOG (juris: SOG HA) vollständig erfüllt ist, als Rechtsfolge in der Regel die Sicherstellung des Fahrzeugs vorgeschrieben. Der Tatbestand ist dann erfüllt, wenn (erstes Tatbestandsmerkmal) das Fahrzeug verbotswidrig abgestellt ist, (zweites Tatbestandsmerkmal) es die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigt oder eine Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Verkehrsteilnehmer nicht auszuschließen ist und (drittes Tatbestandsmerkmal) der vom Fahrzeug ausgehenden Gefahr nicht mit einer Umsetzung auf einen in unmittelbarer Nähe gelegenen freien und geeigneten Platz im öffentlichen Verkehrsraum begegnet werden kann. Die Eröffnung von Ermessen ist durch einen atypischen Fall bedingt. Denn in der Regel ist die Beklagte unter den Voraussetzungen der Vorschrift zur Sicherstellung verpflichtet.(Rn.24) 2. Sind nur die ersten beiden Tatbestandsmerkmale erfüllt, ist also eine Umsetzung möglich, entspricht es allein der in § 14 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 HmbSOG (juris: SOG HA) zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Wertung, in der Regel der vom Fahrzeug ausgehenden Gefahr statt mit einer Sicherstellung eben mit einer Umsetzung als milderem Mittel zu begegnen. (Rn.25) 3. Der Fortbestand der Regelungswirkung eines Verkehrszeichens ist nicht an eine tage-, stunden- oder minutengenaue Prüfung des Fortbestands des Bedarfs für ein Haltverbot und Wegfahrgebot geknüpft. Dies gilt jedenfalls dann, wenn es aus Sicht aller Verkehrsteilnehmer als Regelungsadressaten unter Anlegung der nach § 1 StVO gebotenen Sorgfalt nicht eindeutig, dass sich der einer Einrichtung der Haltverbotszone zugrundeliegende Bedarf nicht - ggf. ein weiteres Mal - innerhalb des zeitlichen Regelungsgehalts des Verkehrszeichens aktualisieren würde.(Rn.17)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Gesetzgeber hat für den Fall, dass der Tatbestand des § 14 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 HmbSOG (juris: SOG HA) vollständig erfüllt ist, als Rechtsfolge in der Regel die Sicherstellung des Fahrzeugs vorgeschrieben. Der Tatbestand ist dann erfüllt, wenn (erstes Tatbestandsmerkmal) das Fahrzeug verbotswidrig abgestellt ist, (zweites Tatbestandsmerkmal) es die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigt oder eine Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Verkehrsteilnehmer nicht auszuschließen ist und (drittes Tatbestandsmerkmal) der vom Fahrzeug ausgehenden Gefahr nicht mit einer Umsetzung auf einen in unmittelbarer Nähe gelegenen freien und geeigneten Platz im öffentlichen Verkehrsraum begegnet werden kann. Die Eröffnung von Ermessen ist durch einen atypischen Fall bedingt. Denn in der Regel ist die Beklagte unter den Voraussetzungen der Vorschrift zur Sicherstellung verpflichtet.(Rn.24) 2. Sind nur die ersten beiden Tatbestandsmerkmale erfüllt, ist also eine Umsetzung möglich, entspricht es allein der in § 14 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 HmbSOG (juris: SOG HA) zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Wertung, in der Regel der vom Fahrzeug ausgehenden Gefahr statt mit einer Sicherstellung eben mit einer Umsetzung als milderem Mittel zu begegnen. (Rn.25) 3. Der Fortbestand der Regelungswirkung eines Verkehrszeichens ist nicht an eine tage-, stunden- oder minutengenaue Prüfung des Fortbestands des Bedarfs für ein Haltverbot und Wegfahrgebot geknüpft. Dies gilt jedenfalls dann, wenn es aus Sicht aller Verkehrsteilnehmer als Regelungsadressaten unter Anlegung der nach § 1 StVO gebotenen Sorgfalt nicht eindeutig, dass sich der einer Einrichtung der Haltverbotszone zugrundeliegende Bedarf nicht - ggf. ein weiteres Mal - innerhalb des zeitlichen Regelungsgehalts des Verkehrszeichens aktualisieren würde.(Rn.17) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Die Entscheidung trifft im Einverständnis der Beteiligten nach § 87a Abs. 2, Abs. 3 VwGO der Berichterstatter anstelle der Kammer und nach § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung. II. Die zulässige Klage ist nach §§ 113 Abs. 1 Satz 1, 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO unbegründet. Der Gebührenbescheid vom 22. Mai 2019 der Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. Februar 2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Zu Recht hat sie Gebühren und Auslagen von insgesamt 224 Euro für die Umsetzung seines Personenkraftwagens festgesetzt. 1. Die Beklagte ist nach § 13 Abs. 2 Satz 2 HmbVwVG befugt, die Kosten der Umsetzung als Ersatzvornahme festzusetzen, und nach § 13 Abs. 4 HmbVwVG i.V.m. § 16 Abs. 1 Satz 1 GebG befugt, Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen festzusetzen. 2. Die Umsetzung ist, wie der Ansatz der Kosten erfordert, als Ersatzvornahme gemäß § 13 Abs. 1 HmbVwVG erfolgt. Die der Festsetzung zugrundeliegenden Amtshandlungen sind, wie das Entstehen von Verwaltungsgebühren nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 GebG voraussetzt, auf Grund gesetzlicher Ermächtigung vorgenommen worden. Es liegt keine unrichtige Behandlung der Sache durch die Behörde vor, die eine Erhebung nach § 12 Abs. 5 GebG entgegenstehen könnte. Die Umsetzung des klägerischen Fahrzeugs als behördliche Ersatzvornahme des dem Kläger obliegenden Wegfahrens erweist sich als rechtmäßig. a) Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen haben vorgelegen. aa) Als nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 HmbVwVG vollstreckbarer Titel hat das zum Ereigniszeitpunkt am Ereignisort gemäß § 41 Abs. 1 StVO i.V.m. Anlage 2 lfd. Nr. 62 Spalte 3 aufgestellte Verkehrszeichen „Haltverbot“ (Zeichen 283) gedient. In einem Haltverbot liegt zugleich ein Wegfahrgebot (BVerwG, Urt. v. 11.12.1996, 11 C 15/95, BVerwGE 102, 316, juris Rn. 10 m.w.N.). Das Verkehrszeichen ist als Verwaltungsakt in der Spielart der Allgemeinverfügung nach § 35 Satz 2 HmbVwVfG mit der dem Sichtbarkeitsgrundsatz (dazu OVG Hamburg, Urt. v. 30.6.2009, 3 Bf 408/08, juris Rn. 30-33 m.w.N.) genügenden Aufstellung bekannt gegeben und dadurch nach § 43 Abs. 1 HmbVwVfG wirksam geworden. Als der Kläger an der A.-Straße am 9. Oktober 2018 zwischen 11.50 und 12.10 Uhr parkte, bestand die Wirksamkeit fort. Weder ist der Verwaltungsakt nach § 43 Abs. 2 Alt. 1 HmbVwVfG aufgehoben worden. Der Kläger hat keine ggf. rückwirkende behördliche oder gerichtliche Aufhebung des als Grundlage der Verwaltungsvollstreckung dienenden Verwaltungsakts erwirkt. Er hat ihn nicht in der nach §§ 58 Abs. 2, 70 VwGO eröffneten Jahresfrist angefochten, sondern bestandskräftig werden lassen. Einen Widerspruch hat er am 21. Juni 2019 lediglich gegen den Gebührenbescheid angebracht, mit der Begründung, dass ein Umsetzen mangels Verkehrsbehinderung nicht erforderlich gewesen sei. Einen Widerspruch gegen das zugrundeliegende Verkehrszeichen hat er weder ausdrücklich noch konkludent erhoben. Noch hatte sich der Verwaltungsakt zu dem Zeitpunkt, als der Kläger am 9. Oktober 2018 zwischen 11.50 und 12.10 Uhr an der A.-Straße parkte, gemäß § 43 Abs. 2 Alt. 2 HmbVwVfG durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt. Der zeitliche Regelungsgehalt des Verwaltungsaktes reichte gemäß straßenverkehrsbehördlicher Anordnung vom 8. bis 9. Oktober 2018 jeweils von 7.00 bis 17.00 Uhr. Dahinstehen kann, ob - wie der Kläger vorträgt - das vorhanden gewesene Gerüst bereits am 8. Oktober 2018 abgebaut worden war und eine Bedarfshaltverbotszone am 9. Oktober 2018 in dieser Hinsicht nicht mehr erforderlich gewesen wäre. Zwar diente der Beklagten eine in Aussicht stehende Gerüstmontage durch die B.-GmbH als Beweggrund für die straßenverkehrsbehördliche Anordnung. Doch handelt es sich dabei nur um ein Begründungselement und keinen Teil des Regelungsausspruchs der Allgemeinverfügung nach § 35 Satz 2 HmbVwVfG. Der Fortbestand der Regelungswirkung ist nicht an eine tage-, stunden- oder minutengenaue Prüfung des Fortbestands des Bedarfs für ein Haltverbot und Wegfahrgebot geknüpft gewesen. Anderenfalls hätte das Verkehrszeichen seine Steuerungswirkung für die Verkehrsteilnehmer als Allgemeinverfügung schwerlich erfüllen können. Es war aus Sicht aller Verkehrsteilnehmer als Regelungsadressaten unter Anlegung der nach § 1 StVO gebotenen Sorgfalt zumindest nicht eindeutig, dass sich der einer Einrichtung der Haltverbotszone zugrundeliegende Bedarf nicht - ggf. ein weiteres Mal - innerhalb des zeitlichen Regelungsgehalts des Verkehrszeichens aktualisieren würde. Das Verkehrszeichen ist mit - etwaigem - Fortfall der Erforderlichkeit einer Bedarfshaltverbotszone ferner nicht nach § 43 Abs. 3 HmbVwVfG nichtig und aus diesem Grund unwirksam geworden. Dabei mag noch unterstellt werden, dass es sich bei einem Haltverbot um einen Dauerverwaltungsakt handelt, d.h. die Voraussetzungen für den Erlass des Verwaltungsaktes über dessen gesamten zeitlichen Regelungsgehalt fortbestehen müssen, damit es rechtmäßig bleibt. Aus einer - etwaigen - Rechtwidrigkeit der Aufrechterhaltung des Verwaltungsaktes würde aber noch nicht dessen Rechtsunwirksamkeit folgen. Nur eine nach § 44 HmbVwVfG als Nichtigkeit qualifizierte Rechtswidrigkeit führt zur Rechtsunwirksamkeit. Für eine Nichtigkeit nach § 44 Abs. 1 HmbVwVfG fehlt es bereits an der Offensichtlichkeit eines etwaigen Fehlers. Für eine Nichtigkeit nach § 44 Abs. 2 HmbVwVfG besteht kein Anhaltspunkt. bb) Aus dem Verwaltungsakt hat gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 3 HmbVwVG vollstreckt werden dürfen, weil einem Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung zugekommen ist. Ein Wegfahrgebot durch Verkehrszeichen ist analog § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO kraft Gesetzes sofort vollziehbar, da es der unaufschiebbaren Anordnung eines Polizeivollzugsbeamten gleichkommt (BVerwG, Beschl. v. 26.1.1988, 7 B 189/87, NVwZ 1988, 623, juris Rn. 8 m.w.N.). Eine behördliche Aussetzung der Vollziehung nach § 80 Abs. 4 VwGO oder eine gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO hat der Kläger nicht erwirkt. b) Die besonderen Voraussetzungen für die Anwendung des Zwangsmittels der Ersatzvornahme haben ebenso vorgelegen. aa) Die Ersatzvornahme ist das richtige Zwangsmittel i.S.d. §§ 11 Abs. 1 Nr. 1, 13 Abs. 1 Satz 1 HmbVwVG, da sie der Durchsetzung einer Verpflichtung zu einer vertretbaren Handlung - dem Wegfahren des Fahrzeugs aus der Haltverbotszone - gedient hat. Die Handlung hat der nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 HmbVwVG pflichtige Kläger unterlassen, die Beklagte hat sie an seiner statt durchgeführt durch das Abschleppunternehmen als Verwaltungshelfer. bb) Eine vorherige Fristsetzung mit Hinweis ist ausnahmsweise entbehrlich gewesen. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 HmbVwVG darf die Vollstreckung grundsätzlich erst dann beginnen, wenn eine für die Befolgung der durchzusetzenden Pflicht gesetzte Frist verstrichen und die pflichtige Person darauf hingewiesen worden ist, dass die nach § 11 HmbVwVG zulässigen Zwangsmittel gegen sie angewandt werden können. Davon kann jedoch nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 HmbVwVG bei der Ersatzvornahme abgewichen werden, wenn eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf andere Weise nicht beseitigt werden kann. Dies ist der Fall gewesen. Die Störung der öffentlichen Sicherheit durch fortdauernden Verstoß gegen das Haltverbot und Wegfahrgebot konnte nur so beseitig werden. c) Entgegen der Annahme des Klägers fehlt es bereits an einer Ermessensentscheidung der Beklagten, sein Fahrzeug im Zuge einer Umsetzung abzuschleppen. Der Gesetzgeber hat der Beklagten insoweit kein Ermessen eingeräumt, sondern sie vorliegend zwar nicht zur Sicherstellung des Fahrzeugs, aber zur Umsetzung als dem zugunsten des Klägers milder wirkenden Mittel der Gefahrenabwehr verpflichtet. aa) Der Gesetzgeber hat für den Fall, dass der Tatbestand des § 14 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 HmbSOG vollständig erfüllt ist, als Rechtsfolge in der Regel die Sicherstellung des Fahrzeugs vorgeschrieben. Der Tatbestand des § 14 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 HmbSOG ist dann erfüllt, wenn (erstes Tatbestandsmerkmal) das Fahrzeug verbotswidrig abgestellt ist, (zweites Tatbestandsmerkmal) es die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigt oder eine Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Verkehrsteilnehmer nicht auszuschließen ist und (drittes Tatbestandsmerkmal) der vom Fahrzeug ausgehenden Gefahr nicht mit einer Umsetzung auf einen in unmittelbarer Nähe gelegenen freien und geeigneten Platz im öffentlichen Verkehrsraum begegnet werden kann. Die Eröffnung von Ermessen ist durch einen atypischen Fall bedingt (OVG Hamburg, Beschl. v. 13.12.2019, 3 Bf 145/19.Z, n.v.; Beschl. v. 23.6.2017, 3 Bf 38/17.Z, n.v.; VG Hamburg, Urt. v. 28.12.2021, 5 K 2398/20, n.v.). Denn in der Regel ist die Beklagte unter den Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 HmbSOG zur Sicherstellung verpflichtet. Sind nur die ersten beiden Tatbestandsmerkmale erfüllt, ist also eine Umsetzung möglich, entspricht es allein der in § 14 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 HmbSOG zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Wertung, in der Regel der vom Fahrzeug ausgehenden Gefahr statt mit einer Sicherstellung eben mit einer Umsetzung als milderem Mittel zu begegnen. Die Eröffnung von Ermessen setzt entsprechend einen atypischen Fall voraus. In der Regel ist ein verbotswidrig abgestelltes Fahrzeug, wenn es die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigt oder eine Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Verkehrsteilnehmer nicht auszuschließen ist, abzuschleppen - durch eine Sicherstellung oder mindestens durch eine Umsetzung. bb) Vorliegend sind die Voraussetzungen erfüllt, unter denen in der Regel umzusetzen ist. Die beiden ersten Tatbestandsmerkmale des § 14 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 HmbSOG sind verwirklicht. Das Fahrzeug des Klägers ist gegen das aus dem Verkehrszeichen als rechtswirksamem und sofort vollziehbarem Verwaltungsakt (s.o. a) aa) und bb)) folgende Verbot abgestellt worden. Das verbotswidrig abgestellte Fahrzeug hat zumindest die Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigt. Zudem ist aus Sicht der die Umsetzung vor Ort am 9. Oktober 2018 anordnenden Polizeibeamten eine Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer, insbesondere von Fahrzeugen für deren Bedarf die Bedarfshaltverbotszone eingerichtet worden war, nicht auszuschließen gewesen. Selbst den vom Kläger behaupteten Abbau eines Gerüsts bereits am Vortag unterstellt, konnte in der Lage vor Ort zu diesem Zeitpunkt nach den vorhandenen Informationen nicht ausgeschlossen werden, dass sich während des zeitlichen Regelungsgehalts des Verkehrszeichens der Bedarf - ggf. ein weiteres Mal - aktualisieren würde. Es ist insbesondere nichts dafür ersichtlich, dass die Polizei der Beklagten über die Planungen der B.-GmbH, wegen deren Bedarf die Bedarfshaltverbotszone angeordnet war, in verlässlicher Weise umfassende Kenntnis gehabt hätte. c) Ein das Absehen von der Regelfolge der Umsetzung erlaubender atypischer Fall ist nicht gegeben. Ein atypischer Fall erfordert besondere Umstände, welche eine behördliche Entscheidung erforderlich machen, weil insoweit eine gesetzgeberische Entscheidung fehlt. Anders als für den Regelfall hat der Gesetzgeber für einen atypischen Fall noch keine Entscheidung zum Abschleppen - durch eine Sicherstellung oder mindestens durch eine Umsetzung - getroffen, sondern insoweit der Behörde Ermessen eingeräumt. Allgemeine Umstände solcher Art, die vom Gesetzgeber bereits bei Konturierung des gesetzlichen Tatbestands berücksichtigt worden sind, können keinen atypischen Fall begründen. Denn insoweit ist bereits vom Gesetzgeber entschieden. Um solche allgemeinen Umstände handelt es sich bei dem vom Kläger zur Begründung seiner Klage angebrachten. Insbesondere ist die Annahme eines atypischen Falls nicht zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit geboten. Die Umsetzung des klägerischen Fahrzeugs stellt sich auch unter Berücksichtigung des klägerischen Vortrags als verhältnismäßig dar. Die Umsetzung ist geeignet gewesen, um der vom verbotswidrig abgestellten Fahrzeug ausgehenden Gefahr effektiv zu begegnen. Sie hat die Störung der öffentlichen Sicherheit behoben, indem sie den fortdauernden Verstoß gegen das Haltverbot beendet hat. Die Umsetzung ist erforderlich gewesen. Die Annahme des Klägers, das Fahrzeug abzuschleppen sei fehlerhaft, da eine Notwendigkeit der Abschleppmaßnahme nicht bestanden habe, trägt nicht. Der Gesetzgeber hat mit dem Tatbestandsmerkmal des verbotswidrig abgestellten Fahrzeugs (erstes Tatbestandsmerkmal des § 14 Abs. 1 Satz 2 HmbSOG) nur darauf abgestellt, ob ein Verbot besteht, nicht darauf, ob es zu Recht (fort)besteht. Dahinstehen kann, ob das Bedarfshaltverbot vorliegend den ihm zugrundeliegenden Zweck verloren hatte und hätte aufgehoben werden können. Zumindest ist das Verbot im Zeitpunkt der Umsetzung am 9. Oktober 2018 nach § 43 Abs. 2 HmbVwVfG noch rechtswirksam und vollziehbar gewesen (s.o. a) aa) und bb)), woran der Gesetzgeber allein anknüpft. Die Umsetzung ist angemessen gewesen. Im Zeitpunkt ihrer Anordnung hat eine Verkehrsbehinderung durch das verbotswidrig abgestellte Fahrzeug aus Sicht eines vernünftigen Polizeibeamten nicht ausgeschlossen werden können. Dies genügt nach der aus § 14 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 HmbSOG hervorgehenden gesetzgeberischen Wertung, um in der Regel das Fahrzeug mindestens umzusetzen (s.o. b) bb)). 3. Der für die Festsetzung vorausgesetzte Anspruch der Beklagten auf Kostenersatz nach § 13 Abs. 2 HmbVwVG sowie auf Gebühren und Auslagen nach § 1 Abs. 1 GebG besteht in der geltend gemachten Höhe. Die Amtshandlungsgebühr ist in Höhe von 81,50 Euro anzusetzen. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 GebG werden Verwaltungsgebühren für die Vornahme von Amtshandlungen erhoben, die auf Grund gesetzlicher Ermächtigung vorgenommen werden, wenn derjenige, an den die Amtshandlung sich richtet, oder ein Dritter, dessen Verhalten ihm zuzurechnen ist, sonst besonderen Anlass zu der Amtshandlung gibt. Nach Nr. 28 der Anlage 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 GebOSiO entsteht eine Gebühr in dieser Höhe für Amtshandlungen der Polizei im Zusammenhang mit der Umsetzung verbotswidrig abgestellter oder liegengebliebener Fahrzeuge oder Fahrzeugteile sowie im Zusammenhang mit abgebrochenen Umsetzungen und Sicherstellungen. Der Gemeinkostenzuschlag ist nach § 5 Abs. 5 Satz 1 GebG i.V.m. § 1 HmbGemKostV zu Recht in Höhe von 55,40 Euro in Ansatz gebracht. Die Festsetzung des Gemeinkostenzuschlages bei der Umsetzung eines Fahrzeugs in einer Höhe, die sich an dem Stundensatz der Gestellung eines Bediensteten orientiert, verstößt grundsätzlich nicht gegen das sich aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergebende Äquivalenzprinzip (VG Hamburg, Urt. v. 23.8.2021, 9 K 1327/20, juris Rn. 51-65). Die Auslagen in tatsächlich angefallener Höhe von 107,10 Euro für das Abschleppunternehmen als bei der Vornahme der Amtshandlung notwendig als Verwaltungshelfer hinzugezogenem Dritten treten nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5, Satz 2 GebG hinzu. 4. Ermessensfehler nach § 114 Satz 1 VwGO sind hinsichtlich der Festsetzung der Kosten, Gebühren und Auslagen nicht ersichtlich. Die Befugnisnormen des § 13 Abs. 2 Satz 2 HmbVwVG sowie § 16 Abs. 1 Satz 1 GebG i.V.m. § 13 Abs. 4 HmbVwVG räumen grundsätzlich kein Entschließungsermessen ein, entstandene Ansprüche festzusetzen. Die Auswahl des Klägers ist nicht zu beanstanden. Er ist nach § 13 Abs. 2 Satz 1 HmbVwVG als pflichtige Person für die Kosten der Ersatzvornahme in Anspruch zu nehmen sowie nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 GebG Gebührenpflichtiger, da er als Fahrer und Halter des Fahrzeugs besonderen Anlass zur Amtshandlung gegeben hat. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO. Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung von Kosten, Gebühren und Auslagen für die Umsetzung eines Kraftfahrzeugs. Die Beklagte ordnete durch die Behörde für Inneres und Sport, Polizei, als Straßenverkehrsbehörde unter dem 24. September 2018 für die A.-Straße vom 8. bis 9. Oktober 2018 jeweils von 7.00 bis 17.00 Uhr ein Haltverbot an. Entsprechende Verkehrszeichen wurden am 3. Oktober 2018 um 14.45 Uhr aufgestellt. Seinen dort am 9. Oktober 2018 zwischen 11.50 und 12.10 Uhr vom Kläger geparkten Personenkraftwagen mit amtlichem Kennzeichen HH-… setzte die Beklagte um. Mit Gebührenbescheid vom 5. Juli 2019 nahm sie ihn auf Zahlung von insgesamt 244 Euro in Anspruch und wies seinen Widerspruch vom 21. Juni 2019 mit Widerspruchsbescheid vom 4. Februar 2020 als unbegründet zurück. Der Kläger hat am 12. März 2020 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor: Die Ermessensentscheidung der Beklagten, sein Fahrzeug abzuschleppen, sei fehlerhaft, da eine Notwendigkeit der Abschleppmaßnahme nicht bestanden habe. Das Bedarfshaltverbots mit dem Zusatzschild „Gerüstbauarbeiten“ sei am 9. Oktober 2018 zwar noch aufgestellt gewesen, habe jedoch seinen Zweck verloren, da das dort vorhanden (gewesene) Gerüst bereits am Vortag abgebaut und entfernt worden sei. Dies sei auch der zuständigen polizeilichen Dienststelle Polizeikommissariat 21 bekannt gewesen, da das Gerüst wochenlang gestanden habe und die Entfernung des Gerüsts am 9. Oktober 2018 durch Augenschein habe wahrgenommen werden können. Mangels Verkehrsbehinderung sei ein Umsetzen des Fahrzeugs am 9. Oktober 2018 nicht mehr erforderlich gewesen. Der Kläger beantragt schriftsätzlich, den Gebührenbescheid der Beklagten vom 22. Mai 2019 sowie den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 4. Februar 2020 aufzuheben. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Bei der Entscheidung hat die Sachakte vorgelegen. Darauf sowie auf die Gerichtsakte wird wegen der Einzelheiten ergänzend Bezug genommen.