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Beschluss

5 E 1284/18

VG Hamburg 5. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Einem Antrag auf vorläufige Feststellung des Status als Körperschaft des öffentlichen Rechts mit hoheitlichen Befugnissen (Wirkung der Zweitverleihung) fehlt das Feststellungsinteresse, wenn Aktivitäten im Hoheitsgebiet der Antragsgegnerin gar nicht vorgenommen werden oder beabsichtigt sind. Einem auf vorläufige Statuszuerkennung gerichteten Antrag fehlt insofern das Rechtsschutzbedürfnis.(Rn.22) 2. Die Anerkennung als Religionsgemeinschaft durch den Ministerrat der DDR, Amt für Kirchenfragen verleiht keinen Status als Körperschaft des öffentlichen Rechts.(Rn.27)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf EUR 2.500 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Einem Antrag auf vorläufige Feststellung des Status als Körperschaft des öffentlichen Rechts mit hoheitlichen Befugnissen (Wirkung der Zweitverleihung) fehlt das Feststellungsinteresse, wenn Aktivitäten im Hoheitsgebiet der Antragsgegnerin gar nicht vorgenommen werden oder beabsichtigt sind. Einem auf vorläufige Statuszuerkennung gerichteten Antrag fehlt insofern das Rechtsschutzbedürfnis.(Rn.22) 2. Die Anerkennung als Religionsgemeinschaft durch den Ministerrat der DDR, Amt für Kirchenfragen verleiht keinen Status als Körperschaft des öffentlichen Rechts.(Rn.27) Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf EUR 2.500 festgesetzt. I. Die Antragstellerin begehrt die vorläufige Feststellung, dass sie den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts innehabe, hilfsweise die vorläufige Zuerkennung dieses Status. Bei der Antragstellerin, der Islamischen Religionsgemeinschaft (z.T. auch als Islamische Religionsgemeinschaft in Berlin bezeichnet; Hervorhebung durch Unterstreichen – auch im folgenden Text – durch das Gericht), handelt es sich nach eigenem Vortrag um eine Religionsgemeinschaft islamischen Glaubens, welche sich der Betreuung aller Bürger islamischen Glaubens, die vorwiegend im Raum Berlin leben, in ihren religiösen, sozialen und kulturellen Angelegenheiten verschrieben hat. Sie sieht sich als Rechtsnachfolgerin der Islamischen Religionsgemeinschaft in der DDR. In ihrer Selbstdarstellung verweist sie hinsichtlich ihrer Gründung auf die Gründungsversammlung der Islamischen Religionsgemeinschaft in der DDR am 21.02.1990, in der ihr Gründungsstatut beschlossen worden sei. Nach der Wiedervereinigung gab sich die Antragstellerin nach ihrem Vortrag am 31.10.1991 eine neue Verfassung, die sie dem Gericht in der (aktuellen) Fassung vom 17.05.2005 vorgelegt hat. Danach ist Sitz der Antragstellerin Berlin. Unter der Internetseite http://islam.de/3137.php veröffentlicht die Islamische Religionsgemeinschaft (in Berlin) eine inhaltsgleiche Verfassung vom 01.03.1990 in der Fassung vom 17.05.2005. Auf die im Verfahren vorgelegte Verfassung und die Dokumente zum Selbstverständnis wird Bezug genommen. Die Islamische Religionsgemeinschaft in der DDR wurde am 01.03.1990 vom Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik, Amt für Kirchenfragen staatlich anerkannt. In der Urkunde heißt es: „Mit der staatlichen Anerkennung ist die Religionsgemeinschaft nach § 15 Absatz 2 der Verordnung über die Gründung und Tätigkeit von Vereinigungen vom 6.11.1975 (Gbl. I Nr. 44 S. 723) rechtsfähig.“ In dem Begleitschreiben vom 09.03.1990 heißt es unter anderem: „Ihre Gemeinschaft gehört damit zu den über 30 Kirchen und Religionsgemeinschaften, die in der DDR auf der Grundlage von Artikel 39 (2) der Verfassung und weiterer gesetzlicher Bestimmungen der DDR ihre Tätigkeit selbständig in voller Freiheit ausüben und Rechtsfähigkeit besitzen.“ Im Dezember 2005 erhob die hiesige Antragstellerin unter Verweis auf ihren Status als Körperschaft des öffentlichen Rechts vor dem Verwaltungsgericht Berlin Klage auf die Genehmigung ihrer Steuerordnung und ihres Steuerbeschlusses vom 12. Juni 2005. Das Verwaltungsgericht Berlin wies die Klage mit rechtskräftigem Gerichtsbescheid vom 16.04.2007 (Az.: 27 A 6.07) ab, wobei sie die Antragstellerin im Rubrum als eingetragenen Verein bezeichnete. Mit einem auf den 05.11.2017 datierten Schreiben, welches sich an die Bundeskanzlerin und alle Ministerpräsidenten der Bundesländer richtet, beantragte die Antragstellerin die Feststellung, dass sie Bundeskörperschaft des öffentlichen Rechts in der Bundesrepublik Deutschland sowie Körperschaft des öffentlichen Rechts im jeweiligen Bundesland sei. Dies folge aus der Anerkennung der Islamischen Religionsgemeinschaft in der DDR als Religionsgemeinschaft durch den Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik, Amt für Kirchenfragen am 01.03.1990. Die Antragstellerin legte hierzu einen Vermerk vom 30.07.1991 sowie ein undatiertes Rechtsgutachten vor, die diese Rechtsansicht jeweils stützen. Auf Vermerk und Gutachten wird ergänzend Bezug genommen. Die Antragstellerin hat am 14. Januar 2018 vor dem Verwaltungsgericht Berlin um einstweiligen Rechtsschutz gegen die Bundesrepublik Deutschland und alle Bundesländer nachgesucht. Zur Begründung verweist sie auf ihren Antrag vom 05.11.2017 nebst Anlagen. Eine Eilbedürftigkeit ergebe sich aus dem Umstand, dass die Antragsgegner ihr keine Eingangsbestätigungen zugesandt hätten. Eine Verbindung zum gleichnamigen Verein, Islamische Religionsgemeinschaft e.V., der am 09.04.2015 nach Ablehnung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse gelöscht wurde und dessen Vorstand der Präsident der hiesigen Antragstellerin war, bestehe nicht. Die Antragstellerin beantragt mit der ausdrücklichen Bitte um Umdeutung, die Antragsgegner zu verurteilen, dem Antrag ihres Präsidenten vom 05.11.2017 zu entsprechen, hilfsweise, nach Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung führt die Antragsgegnerin aus, dass es an einem Anordnungsanspruch fehle. Der Antragstellerin sei die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts weder verliehen worden noch lasse sich diese aus der Anerkennung der Islamischen Religionsgemeinschaft in der DDR herleiten. Hierzu fehle es im Übrigen auch an der erforderlichen Kontinuität zwischen der Islamischen Religionsgemeinschaft in der DDR und der Antragstellerin; der Verein Islamische Religionsgemeinschaft e.V. sei gelöscht. Wenn überhaupt würde eine solche Anerkennung ohnehin nicht für Hamburg gelten. Die Antragstellerin erfülle zudem auch nicht die Anforderungen für eine Verleihung. Das Verwaltungsgericht Berlin hat am 14.02.2018 die Abtrennung des hiesigen Verfahrens beschlossen und es mit Beschluss vom 21.02.2018 an das erkennende Gericht verwiesen. II. 1. Das erkennende Gericht legt die Anträge der Antragstellerin gem. §§ 122, 88 VwGO dahingehend aus, dass sie mit ihrem Hauptantrag die vorläufige Feststellung ihrer Rechtsfähigkeit als Körperschaft des öffentlichen Rechts mit allen Befugnissen in Hamburg (Wirkungen einer Zweitverleihung), hilfsweise die Erlangung einer solchen Rechtsstellung als vorläufige Regelung (vorläufige Zweitverleihung) begehrt. Im Rahmen der Rechtsstellung als Körperschaft des öffentlichen Rechts wird grundsätzlich zwischen der sogenannten Erst- und Zweitverleihung unterschieden. Die im Sitzland erfolgende Erstverleihung bewirkt die rechtliche Existenz und Rechtsfähigkeit als Körperschaft des öffentlichen Rechts, der insoweit überregionale Bedeutung zukommt. Die Verleihung von Hoheitsbefugnissen hat jedoch für jedes Land getrennt zu erfolgen und erfordert damit Zweitverleihungen durch die Länder, in denen solche Befugnisse in Anspruch genommen werden sollen (BVerfG, Beschl. v. 30.06.2015, 2 BvR 1282/11, BVerfGE 139, 321-378, Juris Rn. 111ff.). Die Antragstellerin selbst unterscheidet Erst- und Zweitverleihung nicht und hat nicht ausdrücklich zum Ausdruck gebracht, ob es ihr um erstere oder letztere geht. Die gleichzeitigen Anträge in allen Ländern einschließlich der jeweiligen hilfsweisen Anträge auf eine Statuszuerkennung sprechen aber dafür, dass es der Antragstellerin nicht nur darum geht, die Wirkung einer in Berlin – durch das Land Berlin selbst oder vermittelt durch den Einigungsvertrag – erfolgten Erstverleihung im Sinne ihrer Rechtsfähigkeit feststellen zu lassen. Vor diesem Hintergrund wäre nämlich nicht erklärbar, warum die Antragstellerin ihre Bemühungen sowohl im Antrag vom 05.11.2017 als auch in ihrem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz auf alle Bundesländer sowie den Bund erstreckt hat und damit ein deutlich höheres Kosten- und Prozessrisiko als bei einer isolierten Antragstellung gegen das Land Berlin übernommen hat. Zwar ist ein gesteigertes Interesse an einer Zweitverleihung beziehungsweise deren Feststellung mangels Tätigkeit der Antragstellerin in Hamburg oder sonst außerhalb Berlins nicht ersichtlich. Zu bedenken ist aber, dass die Antragstellerin in ihrem mit dem Antrag vorgelegten Selbstverständnis einen umfassenden Katalog ihrer (hoheitlichen) Befugnisse als Körperschaft des öffentlichen Rechts auflistet und diesem Status samt Befugnissen damit gesteigerte Bedeutung für ihre Identität beimisst. Sie hat damit in Verbindung mit ihrem Antrag zum Ausdruck gebracht hat, dass es ihr gerade darum geht, ihr Selbstverständnis, das heißt die von ihr geschilderte Rechtsstellung, als zutreffend zu bestätigen. Die Feststellung (oder der Erwerb) solcher umfassenden Rechte auch in Hamburg lässt sich nur dann erreichen, wenn der Antrag auf die Wirkungen einer Zweitverleihung bezogen wird. Die Rechtsfähigkeit (Wirkung der Erstverleihung) ist in diesem Antrag als Minus ohnehin enthalten. Das erkennende Gericht verkennt dabei nicht, dass bei der Auslegung im wohlverstandenen Interesse der Antragstellerin auch die Erfolgsaussichten ihres Begehrens beachtlich sind. Vorliegend führt dies aber schon angesichts der eindeutig ermittelbaren Interessen nicht zu einer anderen Auslegung, zumal keine Auslegung zum Erfolg des Antrags führen würde. 2.a. Der so verstandene Hauptantrag ist nur insoweit zulässig, als er die Rechtsfähigkeit als Körperschaft des öffentlichen Rechts (Wirkung der Erstverleihung) betrifft; er ist unzulässig, soweit er darüber hinausgeht (Wirkung der Zweitverleihung). Zwar ist anerkannt, dass auch (vorläufige) Feststellungsbegehren Gegenstand einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 S. 1, 2 VwGO sein können. Dem Antrag fehlt jedoch das auch im einstweiligen Anordnungsverfahren dann zu fordernde Feststellungsinteresse, soweit mehr als die bloße Rechtsfähigkeit betroffen ist. Es entspricht der Natur des einstweiligen Rechtsschutzes, dass dieser nur der Absicherung eines Hauptsacheverfahrens dienen soll und daher dort nicht gewährt werden kann, wo ein Hauptsacheverfahren bereits unzulässig ist. Ein Feststellungsinteresse erfordert ein anzuerkennendes schutzwürdiges Interesse, sei es rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art, das hinreichend gewichtig ist, um die Position des Betroffenen zu verbessern. Ein solches Interesse fehlt der Antragstellerin hinsichtlich hoheitlicher Befugnisse in Hamburg, weil sie weder Aktivitäten in Hamburg nachgeht noch dies zu tun beabsichtigt. Der Antragstellerin kann allenfalls ein berechtigtes Interesse ideeller Art insofern zukommen, als ihr Status als Körperschaft des öffentlichen Rechts und damit ihre rechtliche Existenz bundesweit und auch von der Antragsgegnerin bislang in Zweifel gezogen wird. b. Der Hauptantrag ist darüber hinaus auch unbegründet und zwar sowohl im Hinblick auf die Feststellung der Rechtsfähigkeit an sich (Wirkung der Erstverleihung) als auch (die Zulässigkeit insoweit unterstellt) im Hinblick auf die Feststellung einer Rechtsstellung als Körperschaft des öffentlichen Rechts mit hoheitlichen Befugnissen in Hamburg (Wirkung der Zweitverleihung). Gemäß § 123 Abs. 1 S. 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint, § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO. Dies gilt auch für vorläufige Feststellungen. Die Antragstellerin muss demnach sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft machen, §§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO. Nach dieser Maßgabe ist der Antrag unbegründet, weil es sowohl an der Glaubhaftmachung des Anordnungsgrunds als auch des Anordnungsanspruchs mangelt. Das erkennende Gericht vermag einen Anordnungsgrund nicht zu erkennen. Der Anordnungsgrund ist gleichzusetzen mit der Dringlichkeit beziehungsweise Eilbedürftigkeit der Rechtsschutzgewährung (Schoch in: Schoch/Schneider/Bier, § 123 VwGO, 33. EL Juni 2017, Rn. 81). Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Antragstellerin wesentliche Nachteile drohen sollten, wenn sie eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren abwarten müsste. Das Fehlen einer Eingangsbestätigung lässt keine Eilbedürftigkeit entstehen, weil die Eingangsbestätigung am zeitlichen Ablauf des Verfahrens bis zur Hauptsache nichts ändert und sie damit auch keine selbständigen Vor- oder Nachteile bewirken kann. Vielmehr hat die Antragstellerin selbst vorgetragen, ihre Rechtsstellung auf eine Anerkennung aus dem Jahre 1990 zu stützen, sodass ihr der Sachverhalt seit Jahren bekannt war. Spätestens seit dem Klagverfahren vor dem Verwaltungsgericht Berlin im Zeitraum von 2005 bis 2007 war der Antragstellerin hinreichend deutlich, dass ihr Rechtsstatus (und insbesondere ihr Besteuerungsrecht) abgelehnt werden. Weshalb nun im Jahr 2018 auf einmal Eile geboten sein könnte, wurde auch von der Antragstellerin nicht vorgetragen. Im Übrigen hat die Antragstellerin auch einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Aus dem Vortrag der Antragstellerin ergibt sich schon keine Rechtsfähigkeit als Körperschaft des öffentlichen Rechts; es fehlt bereits an einer Erstverleihung. Diese erfolgte unstreitig nicht durch das Land Berlin. Das erkennende Gericht geht im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung auch nicht davon aus, dass die Anerkennung der Islamischen Religionsgemeinschaft in der DDR – selbst wenn es sich bei der Antragstellerin tatsächlich um eine Rechtsnachfolgerin der Islamischen Religionsgemeinschaft in der DDR handeln sollte – einen Status als Körperschaft des öffentlichen Rechts begründet hat (vgl. VG Berlin, Gerichtsbescheid v. 16.04.2007, 27 A 6.07, Juris Rn. 13ff.). Eine solche Rechtsstellung folgt nicht aus der Anerkennung durch den Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik, Amt für Kirchenfragen im März 1990 (i.V.m. Art. 19 des Einigungsvertrags). Diese zielte ihrem Inhalt nach schon nicht auf die Verleihung eines entsprechenden Status, weil ein solcher Rechtsstatus in der Verfassung der DDR seit 1968 gar nicht mehr vorgesehen war (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.10.1997, 7 C 21/96, BVerwGE 105, 255-263, Juris Rn. 17; so auch VG Berlin, Gerichtsbescheid v. 16.04.2007, 27 A 6.07, Juris Rn. 14f.). Nichts anderes folgt aus § 2 Ziff. 4 KirchStG DDR i.V.m. Art. 9 Abs. 5, Art. 1 Abs. 1 des Einigungsvertrags (vgl. OVG Berlin, Urt. v. 14.12.1995, 5 B 20/94, NVwZ 1996, 478, 479). Diese Vorschrift diente allein dem Zweck, die Erhebung von Kirchensteuern in den neuen Bundesländern zu ermöglichen, und sollte nicht neue Körperschaften des öffentlichen Rechts schaffen. Zu den genannten „Religionsgesellschaften, die die gleichen Rechte haben“, zählt die Islamische Religionsgemeinschaft in der DDR nicht, weil die vorherige Anerkennung ihr eben gerade nicht die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts gewährte. Daneben hat die Antragstellerin auch schon nicht glaubhaft gemacht, überhaupt Rechtsnachfolgerin der Islamischen Religionsgemeinschaft in der DDR zu sein. Die Antragstellerin hat auf eine entsprechende gerichtliche Verfügung zur behaupteten Rechtsnachfolge nicht vorgetragen und keine Belege für eine Kontinuität erbracht. Die vorgelegte Verfassung ist nicht geeignet nachzuweisen, dass die Islamische Religionsgemeinschaft des hiesigen Verfahrens wirklich personenidentisch mit der Islamischen Religionsgemeinschaft in der DDR ist. Sie sagt nichts darüber aus, ob die Islamische Religionsgemeinschaft in der DDR seit ihrer Gründung überhaupt fortlaufend bestand. Hinzu kommt, dass die vorgelegte Verfassung und die von der Antragstellerin im Internet veröffentlichte Verfassung schon hinsichtlich der in Bezug genommenen Urfassungen im Datum Widersprüche aufweisen. Zweifel wirft auch die Bezeichnung der Antragstellerin des hiesigen Verfahrens als eingetragener Verein im Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Berlin vom 16.04.2007 auf, obwohl die Antragstellerin im hiesigen Verfahren erklärt hat, mit einem Verein des Namens Islamische Religionsgemeinschaft e.V. nichts zu tun zu haben und auch einen eigenen zwischenzeitlichen Vereinsstatus unerwähnt gelassen hat. Aus dem Vorstehenden folgt, dass der Antragstellerin Rechte auch in Hamburg nicht zukommen können. Auch durch die Antragsgegnerin ist eine Erst- oder Zweitverleihung nie erfolgt. Selbst wenn man mit der Antragstellerin entgegen der Auffassung des erkennenden Gerichts davon ausginge, dass der Antragstellerin in Berlin (oder den neuen Bundesländern) ein Status als Körperschaft des öffentlichen Rechts vermittelt durch den Einigungsvertrag in Verbindung mit der Anerkennung aus dem Jahr 1990 zukäme, würde dieser im Übrigen jedenfalls im Hoheitsgebiet der Antragstellerin keine hoheitlichen Befugnisse gewähren (Wirkung einer Zweitverleihung). Es entspricht dem bundesstaatlichen Kompetenzgefüge, dass die Rechtswirkungen der Erstverleihung des Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts ihre Grenzen in der Hoheitsgewalt und Eigenstaatlichkeit der Länder finden, weil ein Land nicht berechtigt sein kann, hoheitliche Befugnisse in anderen Ländern zu verleihen und diese Länder in ihrer Kontrolle über die Ausübung von Staatsgewalt auf ihrem Hoheitsgebiet zu beeinträchtigen (BVerfG, Beschl. v. 30.06.2015, 2 BvR 1282/11, BVerfGE 139, 321-378, Juris Rn. 114, 115). Die der Islamischen Religionsgemeinschaft in der DDR erteilte Anerkennung (i.V.m. Art. 19 des Einigungsvertrages) könnte daher ohnehin höchstens innerhalb des Hoheitsgebiets der ehemaligen DDR gelten. Nichts anderes würde aus § 2 Ziff. 4 KirchStG DDR i.V.m. Art. 9 Abs. 5, Art. 1 Abs. 1 des Einigungsvertrags folgen. Denn diese Vorschrift gilt ausdrücklich nur in den neuen Bundesländern (ohne Ost-Berlin) fort. Vor dem Hintergrund dieser Regelung und dem eingangs geschilderten Kompetenzgefüge des Grundgesetzes wären hoheitliche Befugnisse, wenn sie denn verliehen worden wären (was nicht der Fall ist), in ihrer räumlichen Geltung auf die neuen Bundesländer beschränkt. 3.a. Auch der Hilfsantrag hat keinen Erfolg. Er ist bereits unzulässig. Sofern man ihn auf eine Erstverleihung durch das Land Hamburg bezieht, fehlt es an der Antragsbefugnis, weil ein Anspruch auf Erstverleihung durch ein Nicht-Sitz-Land von vornherein ausscheidet. Wenn man den Antrag auf eine Zweitverleihung bezieht, mangelt es jedenfalls am Rechtsschutzbedürfnis, weil die Antragstellerin keinerlei Aktivitäten in Hamburg betreibt oder dies für die Zukunft beabsichtigt. b. Im Übrigen ist der Hilfsantrag aber auch unbegründet. Es mangelt wiederum am Anordnungsgrund. Insofern wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. Darüber hinaus wurden die Voraussetzungen für Erst- und Zweitverleihung jedenfalls in Bezug auf das Merkmal der Gewähr der Dauer nicht glaubhaft gemacht. Die Antragstellerin hat auch auf Nachfrage des Gerichts nichts dazu vorgetragen, welche Aktivitäten sie als Religionsgemeinschaft in welchem Umfang ausführt, wie viele Mitglieder sie hat und wie es um ihre organisatorische Festigkeit bestellt ist. III. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes ergeht nach §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG in Anlehnung an Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit und beläuft sich auf die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzusetzenden Auffangstreitwerts.