Urteil
5 K 455/11
VG Hamburg 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHH:2013:0301.5K455.11.0A
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Leitsätze
Zur Erstattung von für die Insolvenzsicherung nach dem BetrAVG an den Pessions-Sicherungs-Verein entrichteten Beträgen.(Rn.16)
Tenor
Der Beklagte wird unter insoweitiger Aufhebung des Bescheids vom 7. Juli 2010 und des Widerspruchsbescheids vom 3. Februar 2011 verurteilt, über eine Erstattung der ab 1997 bis 2002 von der Klägerseite gezahlten Beträge nebst Zinsen unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Erstattung von für die Insolvenzsicherung nach dem BetrAVG an den Pessions-Sicherungs-Verein entrichteten Beträgen.(Rn.16) Der Beklagte wird unter insoweitiger Aufhebung des Bescheids vom 7. Juli 2010 und des Widerspruchsbescheids vom 3. Februar 2011 verurteilt, über eine Erstattung der ab 1997 bis 2002 von der Klägerseite gezahlten Beträge nebst Zinsen unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Keinen Erfolg hat die Klage hinsichtlich des Hauptantrags sowie hinsichtlich des Hilfsantrags, soweit mit diesem die Verurteilung zur Neubescheidung des Antrags auf Erstattung der ab 1977 bis 1996 gezahlten Beträge nebst Zinsen begehrt wird. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung eines Betrages von 258.209,62 €. Insoweit sind der Bescheid vom 7. Juli 2010 und der Widerspruchsbescheid vom 3. Februar 2011 rechtmäßig. Die Klägerin begehrt die Erstattung von Beträgen, die sie als Beiträge zur Insolvenzsicherung erbracht hat, obwohl sie mangels Konkursfähigkeit (vgl. BVerfG, Urt. v. 13.12.1983, 2 BvL 13/82, BVerfGE 66, 1 ) gemäß § 17 Abs. 2 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung – Betriebsrentengesetz – (BetrAVG) vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610) m. Änd., wonach die §§ 7 bis 15 BetrAVG nicht für Körperschaften des öffentlichen Rechts gelten, bei denen das Insolvenzverfahren nicht zulässig ist, nicht beitragspflichtig war. Sie macht damit einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch geltend. Dieser setzt voraus, dass die Leistungen ohne rechtlichen Grund erbracht worden sind. Ein Rechtsgrund bestand für die von 1977 bis 1996 gezahlten Beträge nicht, da diese aufgrund von „Beitragsrechnungen“ erfolgt sind, die das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 17. August 1995 (1 C 15.94, juris) ausdrücklich nicht als Verwaltungsakte gemäß § 35 VwVfG angesehen hat mit der grundsätzlichen Folge eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs bei rechtswidriger Beitragserhebung. Einen Anspruch auf Erstattung hat die Klägerin aber dennoch nicht. Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem Urteil vom 17. August 1995 entschieden, dass Erstattungsansprüche wegen grundlos erbrachter Beiträge zur Insolvenzsicherung in entsprechender Anwendung der §§ 228 ff. AO der Verjährung unterliegen. Diese Rechtsprechung ist für die Zeit vor Inkrafttreten der Verjährungsregelung des § 10a Abs. 4 BetrAVG (eingeführt durch Art. 8 Nr. 11 des Gesetzes vom 16.12.1997, BGBl. I S. 1997, 2998, 3027; in Kraft seit 1.1.1999) unproblematisch zugrunde zu legen. Die wegen Rechtsgrundlosigkeit aufgrund mangelnder Verwaltungsaktsqualität der „Beitragsrechnungen“ bestehenden Erstattungsansprüche der Klägerin sind danach wegen Verjährung erloschen. Die Verjährungsfrist beträgt entsprechend § 228 Satz 2 AO fünf Jahre. Sie beginnt entsprechend § 229 Abs. 1 AO mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Erstattungsanspruch erstmalig fällig wurde, nämlich mit Zahlung der nicht geschuldeten Beiträge in den Jahren 1977 bis 1996 (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.8.1995, 1 C 15.94, juris Rn. 26 mit Verweis auf BFH). Bei Anmeldung der Rückforderung (28. Januar 2010) war die Verjährungsfrist damit abgelaufen. Dies führte zum Erlöschen des Anspruchs entsprechend §§ 232, 47 AO. Für die von 1997 bis 2002 gezahlten Beträge sind Rechtsgrund die den Zahlungen zugrunde liegenden „Beitragsbescheide“, die trotz fehlender Rechtsmittelbelehrungen Verwaltungsakte im Sinne des § 35 VwVfG sind. Da diese Beitragsbescheide (bisher) nicht aufgehoben worden sind, bilden sie nach wie vor den Rechtsgrund für die Zahlungen mit der Folge, dass ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch insoweit schon deshalb ausscheidet. Abgesehen davon übersteigt die Rückforderungssumme (258.209,62 €) der Höhe nach bei weitem die Gesamthöhe der von 1977 bis 2002 gezahlten Beträge in Höhe von umgerechnet zusammen gut 81.200 €. Der mit dem Hilfsantrag geltend gemachte Anspruch auf Verurteilung des Beklagten zur Neubescheidung des Antrags auf Erstattung der ab 1977 bis 1996 gezahlten Beträge nebst Zinsen steht der Klägerin ebenfalls nicht zu. Es spricht bereits einiges dafür, dass die Klage insoweit unzulässig ist. Eine Bescheidungsklage setzt nach § 113 Abs. 5 VwGO die Rechtswidrigkeit der Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsaktes voraus. Der von der Klägerin geltend gemachte öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch ist indes auf schlichte Erstattung der nicht auf einem Verwaltungsakt fußenden Leistungen (von 1977 bis 1996) gerichtet, wird damit im Wege einer allgemeinen Leistungsklage geltend gemacht und unterfällt mithin nicht § 113 Abs. 5 VwGO. Eine Bescheidungsklage ist zwar prinzipiell auch in Verbindung mit einer allgemeinen Leistungsklage möglich (Kopp/Schenke, Kommentar zur VwGO, 18. Aufl. 2012, § 42 Rn. 9), setzt dann aber voraus, dass die begehrte Handlung in das Ermessen der Behörde gestellt ist oder ihr ein Beurteilungsspielraum eingeräumt wird, was vorliegend nicht der Fall ist. Das Gericht sieht im Übrigen angesichts der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 17.8.1995, 1 C 15.94, juris) wegen Verjährung der Erstattungsansprüche keinen Raum für die Stattgabe des Hilfsantrags betreffend die Zahlungen von 1977 bis 1996. Hinsichtlich der ab 1997 bis 2002 gezahlten Beträge hat der Hilfsantrag Erfolg. Zulässigkeitsprobleme bestehen insoweit nicht, weil Klagebegehren inzident die Verpflichtung des Beklagten zur Entscheidung über die Rücknahme der Beitragsbescheide ist. Die aus dem Tenor ersichtliche Verurteilung, unter insoweitiger Aufhebung des Bescheids vom 7. Juli 2010 und des Widerspruchsbescheids vom 3. Februar 2011 über eine Erstattung neu zu entscheiden, beinhaltet, dass der Beklagte zunächst verpflichtet ist, ermessensfehlerfrei über eine Rücknahme der Beitragsbescheide, die Grundlage für die Zahlungen von 1997 bis 2002 waren, neu zu entscheiden. Die Klägerin hat einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Rücknahme der wegen Verstoßes gegen § 17 Abs. 2 BetrAVG rechtswidrigen Beitragsbescheide nach § 48 VwVfG. Diesem Anspruch genügen der Bescheid vom 7. Juli 2010 und der Widerspruchsbescheid vom 3. Februar 2011 nicht, weil aus ihnen nicht erkennbar wird, dass der Beklagte sein Ermessen erkannt und dieses ausgeübt hat. Die Ausführungen zu § 48 VwVfG in der Klageerwiderung heilen diesen Umstand nicht; die Möglichkeit des § 114 Satz 2 VwGO, Ermessenserwägungen zu ergänzen, ist nicht eröffnet, wenn eine Ermessensentscheidung – wie vorliegend – gar nicht getroffen wurde. Der Bescheid vom 7. Juli 2010 und der Widerspruchsbescheid vom 3. Februar 2011 waren vom erkennenden Gericht insoweit aufzuheben. Das Gericht bindet den Beklagten ausdrücklich nicht dahingehend, bei der Rücknahmeentscheidung auf eine Verjährung der Erstattungsansprüche abzustellen. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts wäre es aber zulässig, wenn sich der Beklagte bei der in sein Ermessen gestellten Entscheidung über die Rücknahme der Beitragsbescheide an seiner internen Verwaltungspraxis orientierte, Beiträge (nur) für diejenigen Beitragsjahre zurückzuerstatten, die noch nicht länger als sechs Jahre zurückliegen (vgl. so auch VG Freiburg, Urt. v. 18.11.2011, 3 K 392/11, juris) und im Übrigen von einer Rücknahme abzusehen. Die Klägerin dringt nicht mit ihrer Rechtsauffassung durch, dass die 30jährige Verjährungsfrist des § 195 BGB (a.F.) gelte und damit Verjährung noch nicht eingetreten sei. Das von der Klägerin herangezogene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Dezember 2008 (3 C 37.07, juris) stellt ausdrücklich klar, dass kein Anwendungsvorrang für die Verjährungsnormen des Bürgerlichen Gesetzbuches besteht. In der 30jährigen Regelverjährung des § 195 BGB a.F. hat das Bundesverwaltungsgericht den Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens nur dann gesehen, wenn speziellere Verjährungsfristen nicht analogiefähig waren. Das ist aber bei Erstattungsansprüchen gegen den Träger der Insolvenzsicherung ausweislich der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.8.1995 (1 C 15.94, juris) nicht der Fall. Dieser Entscheidung lag ein Verfahren zugrunde, in dem – wie vorliegend – eine konkursunfähige kirchliche Organisation Erstattung von Beiträgen zur Insolvenzsicherung begehrte, die sie gezahlt hatte, obwohl sie mangels Konkursfähigkeit gemäß § 17 Abs. 2 BetrAVG nicht beitragspflichtig war. In dem Urteil heißt es: „Nichts spricht dafür, dass Erstattungsansprüche gegen den Träger der Insolvenzsicherung, die dem Ausgleich ungerechtfertigter Beitragszahlungen dienen, anders als Beitragsansprüche selbst der Verjährung nicht unterliegen sollten“ (juris Rn. 21). Und obwohl Beitragsansprüche gegenüber konkursunfähigen kirchlichen Organisationen gar nicht bestehen, hat das Bundesverwaltungsgericht eine (fünfjährige) Verjährung (analog § 228 Satz 2 AO) angenommen, die mit der Verjährung der Ansprüche auf Zahlung der Beiträge zur Insolvenzsicherung korrespondierte. Einen Grund, hiervon abzuweichen, sieht das erkennende Gericht auch und gerade nach zwischenzeitlicher Einführung des § 10a Abs. 4 BetrAVG nicht. Das erkennende Gericht geht davon aus, dass § 17 Abs. 2 BetrAVG einer Analogiefähigkeit der Verjährungsregelung in § 10a Abs. 4 BetrAVG für Fälle der vorliegenden Art nicht entgegensteht. Nach Satz 1 dieser Vorschrift verjähren Ansprüche auf Zahlung der Beiträge zur Insolvenzsicherung gemäß § 10 sowie Erstattungsansprüche nach Zahlung nicht geschuldeter Beiträge zur Insolvenzsicherung in sechs Jahren. Ausweislich der Gesetzesbegründung zur Einführung des § 10a Abs. 4 BetrAVG (BT-Drs. 13/8011 S. 72) regelt die Vorschrift die Verjährung von Erstattungsansprüchen nach Entrichtung nicht geschuldeter Beiträge zur Insolvenzsicherung gegenüber dem Beklagten. Dass Zahlungen konkursunfähiger Institutionen wegen § 17 Abs. 2 BetrAVG davon ausgenommen sein sollen, wird in der Gesetzesbegründung nicht erwähnt, obgleich es angesichts der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. August 1995 (a.a.O.) auf der Hand lag, dass gerade für die Fälle der vorliegenden Art eine Regelungslücke bestand und diese zu schließen war. Es liegt nahe, eine Unachtsamkeit des Gesetzgebers anzunehmen, der die aufgrund von § 17 Abs. 2 BetrAVG entstehenden Probleme nicht gesehen zu haben scheint, jedenfalls nicht problematisiert hat. Eine bewusste Beibehaltung der Regelungslücke ist danach eher nicht anzunehmen. Sollte der Beklagte entgegen seines bisherigen Vorgehens auch die Beitragsbescheide aufheben, die einen Zeitraum betreffen, für die Verjährung analog § 10a Abs. 4 BetrAVG eingetreten wäre, so wäre zu bedenken, dass nach § 10a Abs. 4 Satz 2 BetrAVG die Verjährungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres beginnt, in dem der Erstattungsanspruch fällig geworden ist. Die Verzinsung ergäbe sich dann aus § 10a Abs. 3 BetrAVG. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Danach können die Kosten einem Beteiligten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist. Das ist hier der Fall. Der Beklagte ist nur zu einem geringen Teil unterlegen. Keinen Erfolg hatte die Klage hinsichtlich des Hauptantrags und hinsichtlich des Hilfsantrags, soweit mit diesem die Verurteilung zur Neubescheidung des Antrags auf Erstattung der ab 1977 bis 1996 gezahlten Beträge nebst Zinsen begehrt wird. Obsiegt hat die Klägerin (nur) insoweit, als der Beklagte aufgrund des Hilfsantrags zu einer Neubescheidung der Erstattungsforderung für 1997 bis 2002 (rund 44.000 €) verurteilt worden ist, wobei die Klägerin einen Gesamtforderungsbetrag von 258.209,62 € geltend gemacht hat und sie nicht mit ihrer Auffassung durchgedrungen ist, dass von einer 30jährigen Verjährungsfrist auszugehen sei (siehe zur Beschwer bei stattgebenden Bescheidungsurteilen BVerwG, Urt. v. 3.12.1981, 7 C 30.80, 7 C 31.80, juris; Urt. v. 24.9.2009, 7 C 2.09, juris). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin begehrt Erstattung von in den Jahren 1977 bis 2002 an den Beklagten als Beiträge für die Insolvenzsicherung nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung – Betriebsrentengesetz – (BetrAVG) entrichteten Beträgen zuzüglich Zinsen, hilfsweise Bescheidung. Die Klägerin ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und Rechtsträgerin des rechtlich unselbständigen Krankenhauses. Der Beklagte übersandte für die Zeit ab 1975 bis 1996 „Beitragsrechnungen“ und für die Zeit ab 1997 bis 2009 „Beitragsbescheide“ sowie vereinzelt „Einmalbeitragsbescheide“, mit denen er Beiträge nach dem Betriebsrentengesetz einforderte. Gezahlt wurden von der Klägerin für die Zeit ab 1975 bis 1996 umgerechnet rund 37.200 €, für die Zeit ab 1997 bis 2002 rund 44.000 € und für die Zeit von 2003 bis 2009 weitere Beträge, wie sie sich aus der Anlage 1 zum Klägerschriftsatz vom 4. August 2011 ergeben. Die Beitragsbescheide für 2003 bis 2009 hob der Beklagte teilweise mit Bescheid vom 8. Februar 2010 konkludent und teilweise mit Bescheid vom 24. Februar 2010 ausdrücklich auf und erstattete die für diesen Zeitraum entrichteten Beträge an die Klägerin, nachdem diese sich unter dem 14. Dezember 2009 mit einem am 21. Dezember 2009 bei dem Beklagten eingegangenen „Einspruch“ gegen eine Beitragserhebung von über 100.000 € für das Jahr 2009 gewehrt hatte, die mit „Beitragsbescheid gemäß § 10 BetrAVG“ vom 16. November 2009 ohne Rechtsmittelbelehrung erfolgt war. Den „Einspruch“ gegen den Beitragsbescheid vom 16. November 2009 begründete die Klägerin mit am selben Tag eingegangenem Schreiben vom 28. Januar 2010 unter Hinweis auf § 17 Abs. 2 BetrAVG, wonach die §§ 7 bis 15 BetrAVG nicht für Körperschaften des öffentlichen Rechts gelten, bei denen das Insolvenzverfahren nicht zulässig ist, was bei ihr – der Klägerin – der Fall sei, und forderte mit selbigem Schreiben alle in der Vergangenheit gezahlten Beträge zurück. Mit Schreiben vom 22. März 2010 machte die Klägerin zusätzlich eine Verzinsung der gezahlten Beträge geltend und bezifferte mit Schriftsatz vom 12. April 2010 die noch verbliebene Rückzahlungssumme einschließlich Verzinsung mit (weiteren) 258.209,62 €. Mit - nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenem - Bescheid vom 7. Juli 2010 lehnte der Beklagte die geforderte Rückerstattung ab: Ein Erstattungsanspruch außerhalb der - sechsjährigen - Verjährungsfrist des § 10a Abs. 4 BetrAVG stehe der Klägerin nicht zu. Der Ansicht, die Verjährungsregelung des § 10a Abs. 4 BetrAVG sei wegen § 17 Abs. 2 BetrAVG ausgeschlossen, könne nicht gefolgt werden. § 10a Abs. 4 BetrAVG stelle ausdrücklich auch auf Erstattungsansprüche „nach Zahlung nicht geschuldeter Beiträge zur Insolvenzsicherung“ ab, ohne dass es auf den Grund ankomme, weshalb die Beträge nicht geschuldet würden. Die Beitragsbescheide seien nicht nichtig, denn die Beitragspflicht der Kirchen zur Insolvenzsicherung sei lange streitig und die Beklagtenansicht nicht unvertretbar gewesen. Zinsansprüche seien ebenfalls nicht gegeben. Gemäß § 10a Abs. 3 Satz 1 BetrAVG seien zu erstattende Beträge (erst) vom Tag der Fälligkeit an zu verzinsen. Fällig würden Erstattungsansprüche mit Zustellung des Aufhebungsbescheids. Die Erstattungsbeträge aufgrund der Aufhebungsbescheide vom 8. und 24. Februar 2010 seien der Klägerin Ende März 2010 zugeflossen (angefangene Monate bleiben gemäß § 10a Abs. 3 Satz 2 BetrAVG außer Ansatz). Im Übrigen habe der Beklagte die Beitragsvereinnahmung wegen des Selbstveranlagungsprinzips nicht zu vertreten. Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 21. Dezember 2010 Widerspruch: § 10a BetrAVG sei nach § 17 Abs. 2 BetrAVG nicht einschlägig. Es gelte in Anlehnung an das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.12.2008, 3 C 37.07, die 30jährige Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB (a. F.). Mit Widerspruchsbescheid vom 3. Februar 2011 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück und wiederholte seine Argumentation aus dem Ausgangsbescheid mit der Ergänzung, § 10a BetrAVG sei in Bezug auf Beitragserstattung und Verjährung eine abschließende Spezialnorm; der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch sei demgegenüber wegen Subsidiarität ausgeschlossen, so dass die angeführte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Dezember 2008 nicht zum Tragen komme. Am 3. März 2011 hat die Klägerin Klage erhoben und ihre im Widerspruch vertretene Ansicht wiederholt und vertieft. Die Errechnung der Zinsen erfolge auf Grundlage eines Basiszinssatzes von 4 % zuzüglich eines Aufschlags von 3,5 %. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 7.7.2010 und des Widerspruchsbescheids vom 3.2.2011 zu verurteilen, einen Betrag von 258.209,62 € zu erstatten, hilfsweise, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 7.7.2010 und des Widerspruchsbescheids vom 3.2.2011 zu verurteilen, über eine Erstattung der ab 1977 bis 2002 gezahlten Beträge nebst Zinsen nach der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte führte in der Klageerwiderung zur Begründung zunächst an, die tatbestandlichen Voraussetzungen des allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs lägen nicht vor, da die Insolvenzsicherungsbeiträge für die Jahre 1975 bis 2003 nicht ohne Rechtsgrund, sondern aufgrund der jährlichen Beitragsbescheide des Beklagten gezahlt worden seien. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Aufhebung der bestandskräftigen Beitragsbescheide 1975 bis 2002. Da gemäß § 17 Abs. 2 BetrAVG die Regelung der §§ 7 bis 15 BetrAVG auf die Klägerin als Anstalt des öffentlichen Rechts keine Anwendung fänden, unterfalle sie nicht der gesetzlichen Insolvenzsicherung. Die Beitragsbescheide 1975 bis 2002, mit denen der Beklagte Insolvenzsicherungsbeiträge festgesetzt habe, stellten sich insoweit als rechtswidrige belastende Verwaltungsakte dar. Gemäß § 48 Abs. 1 VwVfG könne ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden sei, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Auf die Rücknahme eines Beitragsbescheides bestehe mithin kein Anspruch der Betroffenen, vielmehr stehe die Entscheidung im Ermessen des Beklagten. Der Beklagte habe das ihm zustehende Ermessen pflichtgemäß ausgeübt, was weiter ausgeführt wird. Die Entscheidung des Beklagten, die Beitragsbescheide 1975 bis 2002 nicht aufzuheben, sei danach nicht zu beanstanden. Mangels Aufhebung der Beitragsbescheide bestehe kein Erstattungsanspruch. Ebenso wenig sei ein Anspruch auf Verzinsung gegeben. Unter dem 25. September 2012 hat das Gericht einen richterlichen Hinweis an die Beteiligten gerichtet, auf den verwiesen wird. Der Beklagte hat sich daraufhin für den Fall der Klagerücknahme bereiterklärt, über den Antrag auf Erstattung der für 1997 bis 2002 geleisteten Beträge nebst Zinsen neu zu entscheiden. Am 1. März 2013 hat die mündliche Verhandlung stattgefunden. Auf das Sitzungsprotokoll wird verwiesen. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin einverstanden erklärt.