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Urteil

4 K 1514/12

VG Hamburg 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHH:2012:1122.4K1514.12.0A
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Leitsätze
Zum Aufenthaltsrecht eines ausländischen geschiedenen Ehegatten einer Unionsbürgerin und eines Kindes, das ebenfalls Unionsbürger ist, aber nicht im BG lebt.(Rn.30)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zum Aufenthaltsrecht eines ausländischen geschiedenen Ehegatten einer Unionsbürgerin und eines Kindes, das ebenfalls Unionsbürger ist, aber nicht im BG lebt.(Rn.30) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Die Verpflichtungsklage ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid vom 31. Januar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Juni 2012 ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten; ihm steht ein Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht zu (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 1. a) Ein Aufenthaltsrecht des Klägers als geschiedener Ehegatte einer Unionsbürgerin ergibt sich nicht aus §§ 5 Abs. 2, 3 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5, 2 Abs. 1 und 2 FreizügG/EU. Dazu hat die Kammer mit Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21. Januar 2011 in dem Verfahren des Klägers 4 K 359/09 Ausführungen gemacht, die nach wie vor gelten. Der Antrag auf Zulassung der Berufung beim Hamburgischen Oberverwaltungsgericht wurde mit Beschluss vom 1. Juli 2011 abgelehnt (1 Bf 114/11.Z), das Urteil ist rechtskräftig. Auf die dort gemachten Ausführungen ist zu verweisen: „Voraussetzung für eine Aufenthaltserlaubnis/EU ist danach, dass der Kläger Familienangehöriger – wozu gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU auch der Ehegatte zählt – eines Unionsbürgers ist. Der Kläger ist derzeit – maßgeblich für die Beurteilung ist die Sach- und Rechtslage zur Zeit der gerichtlichen Entscheidung – nicht Ehegatte eines Unionsbürgers. Dass der Kläger länger als drei Jahre mit einer britischen Staatsangehörigen verheiratet war, ändert an diesem gegenwärtigen Umstand nichts, selbst unter Berücksichtigung von Art. 13 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie 2004/38/EG vom 29.04.2004. Nach dieser Vorschrift führt die Scheidung der Ehe unter bestimmten Voraussetzungen nicht zum Verlust des Aufenthaltsrechts, so etwa wenn die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat. Ebenso wie § 31 Abs. 1 Satz 1 AufenthG im deutschen Recht (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 16.05.2006 – 5 ME 112/06 – Rn. 5; offen gelassen von HmbOVG, Beschl. v. 06.01.2005 – 1 Bs 513/04 – Rn. 7, zitiert nach Juris), betrifft Art. 13 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie nur die Fälle, in denen es um den Fortbestand bzw. die Verlängerung eines bereits und noch bestehenden Aufenthaltsrechts des Ehegatten und nicht um eine (Neu-)Erteilung eines zuvor entfallenen Aufenthaltsrechts geht. Das folgt nicht nur aus dem Zweck der Begünstigung von Familienangehörigen, ein von den Freizügigkeitsberechtigten abgeleitetes Aufenthaltsrecht zu gewähren (BT-Drs. 15/420 zu § 3), sondern auch aus dem Wortlaut der Richtlinie, wonach die Scheidung nicht zum „Verlust des Aufenthaltsrechts“ führt und der zudem in der Überschrift von Art. 13 der Richtlinie auf die „Aufrechterhaltung des Aufenthaltsrechts“ bei Scheidung abstellt. Der Kläger war indes seines Aufenthaltsrechts wegen des Ablaufs der Geltungsdauer seiner Aufenthaltserlaubnis/EU am 15.11.2003 verlustig geworden, die durch die nachträgliche Befristung der Aufenthaltserlaubnis vom 05.11.2003 bestandskräftig festgesetzt worden war. Eine dem Art. 13 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a der Richtlinie 2004/38/EG entsprechende Regelung enthielt das zur Zeit der nachträglichen Befristung geltende Recht (Aufenthaltsgesetz/EWG nebst Richtlinie 68/360/EWG vom 19.10.1968) nicht. Der vorliegende Fall, dass sich der ehemalige Ehegatte eines Unionsbürgers nach Ablauf der – unangegriffenen – Geltungsdauer seiner Aufenthaltserlaubnis ein Jahr und neun Monate lang illegal im Mitgliedstaat aufhält, bevor er die (Neu-)Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis beantragt, unterfällt danach nicht dem Regelungsbereich des Art. 13 der Richtlinie 2004/38/EG.“ Diesen Ausführungen, gegen die der Kläger keine neuen Argumente vorgebracht hat, schließt sich das Gericht auch für das vorliegende Verfahren an. b) Ein Aufenthaltsrecht des Klägers, der Vater einer zehnjährigen britischen Staatsangehörigen ist, die bei ihrer Mutter in London wohnt, folgt nicht aus §§ 5 Abs. 2, 3 Abs. 2 Nr. 2 FreizügG/EU. Der Kläger hat nach eigenem Vorbringen keine Verbindung zu seiner geschiedenen Ehefrau und seiner Tochter und kann diese auch nicht herstellen. Ein von seiner Tochter abgeleitetes Bleiberecht ergibt sich daher nicht daraus, dass er mit ihr familiäre Kontakte pflegt. Derartige Kontakte sind schon aus tatsächlichen Gründen unmöglich (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 21. Januar 2011 in dem Verfahren des Klägers 4 K 359/09; OVG Hamburg, Beschl. v. 18.8.2010, 1 So 76/10). 2. Ein Aufenthaltsrecht des Klägers ergibt sich auch nicht aus § 104a Abs. 1 AufenthG (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 18.8.2010, 1 So 76/10). Zum Zeitpunkt des nach der Vorschrift maßgeblichen Stichtages am 1. Juli 2007 war er nicht seit mindestens acht Jahren ununterbrochen geduldet. Von Januar 2004 bis September 2005 hielt er sich illegal in Deutschland auf. Insofern kommt es nicht auf die Frage an, ob die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Hinblick auf die in § 104a Abs. 5 AufenthG geregelte Befristung der Altfallregelung bis zum 31. Dezember 2009 nach Ablauf dieses Datums noch zulässig ist (vgl. hierzu OVG Hamburg, Beschl. v. 18.3.2010, 2 So 30/10). 3. Darüber hinaus besteht nach wie vor ein Aufenthaltsrecht des Klägers nicht nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Danach kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, abweichend von § 11 Abs. 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. a) Eine rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise, die dann vorliegt, wenn dem Ausländer Rechtspositionen zustehen, die seiner Ausreise entgegenstehen, ist nicht ersichtlich. aa) Soweit der Kläger sich zur Begründung nach wie vor darauf stützen will, dass er sein Recht auf Umgang mit seinem Kind nur in Deutschland ausüben könne, ist insoweit auf die Ausführungen des Gerichts im Urteil vom 21. Januar 2011 in dem Verfahren des Klägers 4 K 359/09 zu verweisen. Dem Kläger steht es auch gegenwärtig frei, den Kontakt mit seiner Tochter auch außerhalb von Deutschland – etwa in Nigeria oder Großbritannien – zu pflegen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 1.12.2006, 4 Bs 297/06), so dass sein Umgangsrecht der Ausreise nicht entgegensteht. Dazu hat die Kammer in dem genannten Urteil ausgeführt: „Es besteht keine rechtliche, insbesondere gerichtliche Verpflichtung für den Antragsteller, sein Sorge- und Umgangsrecht ausschließlich in Deutschland auszuüben. Eine solche Verpflichtung ergibt sich insbesondere nicht aus den familienrechtlichen Entscheidungen des Amtsgerichts Hamburg-Bergedorf vom 05.03.2002 (Az.: 415 a F 50/01) und vom 25.10.2002 (Az.: 415 a F 261/02). Daraus geht lediglich hervor, dass der Antragsteller das Sorge- und Umgangsrecht mit Ausnahme des Aufenthaltsbestimmungsrechts für seine Tochter innehat. In dem letztgenannten Beschluss hat das Familiengericht zwar angenommen, dass die Kindesmutter ihr Angebot wahr macht, alle zwei Monate für ein Wochenende von Freitagnachmittag bis Sonntagabend nach Hamburg-Bergedorf zu kommen und dem Antragsteller während dieser Zeit Gelegenheit gibt, ausgiebig mit der Tochter zusammen zu sein. Der Antragsteller könne in den dazwischen liegenden Monaten seinerseits für ein Wochenende nach London kommen und dort mit der Tochter zusammen sein. Entschieden hat das Familiengericht in diesem Beschluss aber lediglich, dass der damals gestellte Antrag des Antragstellers auf Rückübertragung des gemeinsamen Aufenthaltsbestimmungsrechts abgelehnt wird. Dem Antragsteller bleibt es danach sorge- und umgangsrechtlich unbenommen, den Kontakt zu seiner Tochter außerhalb Deutschlands wahrzunehmen. Der Antragsteller hat im Übrigen selbst nicht vorgetragen, dass die Wahrnehmung seines Sorge- und Umgangsrechts rechtlich zwingend nur in Deutschland erfolgen kann.“ An dieser Ansicht, gegen die der Kläger keine neuen Argumente vorgebracht hat, hält das Gericht fest. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass das Umgangsrecht vor allem dem Kindeswohl dient. Weder von Seiten seines Kindes noch von seiner ehemaligen Ehefrau sind jedoch Bemühungen erkennbar, den Kontakt zum Kläger wiederherzustellen und das Umgangsrecht in Deutschland wahrzunehmen. bb) Sofern der Kläger weiterhin geltend machen will, ihm stehe eine Entschädigung zu, weil er bei einer Festnahme durch deutsche Polizeibeamte am Knie verletzt wurde. Ein möglicher Schadensersatzanspruch – soweit er tatsächlich besteht und vom Kläger auch geltend gemacht werden würde – steht aber der Ausreise nicht entgegen, weil der Kläger einen solchen Anspruch auch aus dem Ausland geltend machen kann. Gegen die Ernsthaftigkeit des Begehrens spricht, dass der Kläger, soweit ersichtlich, seit dem Vorfall im März 2002, also seit mehr als acht Jahren, noch keinen Amtshaftungsanspruch gerichtlich geltend gemacht hat. cc) Soweit der Kläger sich auch weiterhin darauf stützen möchte, dass in Nigeria keine ausreichende medizinische Versorgung für seine gesundheitlichen Probleme bestehe. Krankheiten und Gesundheitsgefahren können zwar nach § 60 Abs. 7 AufenthG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 GG der Ausreise entgegenstehen und damit zur rechtlichen Unmöglichkeit gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG führen. Der Kläger legt aber nicht dar, dass ihm durch die Ausreise oder in Nigeria konkrete Gefahren für Leib und Leben im Sinne des § 60 Abs. 7 AufenthG drohen. Insoweit führt das Urteil des Gerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21. Januar 2011 in dem Verfahren des Klägers 4 K 359/09 aus: „Der Kläger leidet nach eigenen Angaben bzw. gemäß der vorgelegten Atteste an einer Erkrankung des rechten Knies (1), an einer psychischen Störung (2), an einer Bluthochdruckerkrankung (3) und an einer Verminderung der Blutplättchen (4). Konkrete Gefahren für Leib und Leben drohen dem Kläger bei einer Rückkehr nach Nigeria weder wegen einer dieser Erkrankungen noch wegen der Angewiesenheit auf die Medikamente, die er nach eigenen Angaben nimmt (5). (1) Der erlittene Kreuzbandriss und die Erkrankung des rechten Knies stellen keine Gefahr für die Gesundheit des Klägers bei einer Rückkehr nach Nigeria dar. Nach dem Gutachten von Dr. D. in dem sozialgerichtlichen Verfahren mit dem Aktenzeichen S 43 SB 561/05 (Bl. 100 ff. d.A.) vom 4. Dezember 2006 liegt beim Kläger eine Minderbelastbarkeit des rechten Kniegelenks nach Verlust des vorderen Kreuzbandes und eine eindimensionale Knieinstabilität vor. Es bestünden keine knöchernen Traumafolgen und – außer dem Verlust des vorderen Kreuzbandes – keine Verletzung des Kniebandapparates und der Kniebinnenstruktur (Bl. 122 d.A. S 43 SB 561/05). Eine Notwendigkeit von Unterarmgehstützen und Elektrorollstuhl lasse sich aus den medizinischen Befunden nicht ableiten (Bl. 125 d.A. S 43 SB 561/05). Die Anerkennung eines Grades der Behinderung von 30 sei äußerst wohlwollend, nach der Einschätzung von Dr. D. liegt eher ein Grad von 20 vor. Das fehlende Kreuzband lasse sich bei konsequentem Training muskulär kompensieren. In seinem Gutachten vom 31. August 2007 in demselben sozialgerichtlichen Verfahren (Bl. 152 ff. d.A. S 43 SB 561/05) kommt Dr. N. zu dem Ergebnis, dass der Bandapparat des rechten Knies des Klägers zwar gelockert sei. Dies lasse sich aber weitgehend kompensieren. Hinsichtlich der außerdem auftretenden chronischen Schmerzstörung liege der Verdacht einer massiven psychogenen Überlagerung vor (Bl. 160 d.A. S 43 SB 561/05). Gemäß seiner eigenen Angaben bei der Begutachtung durch PD Dr. W. vom 29. Juli 2010 in dem sozialgerichtlichen Verfahren mit dem Aktenzeichen S 43 SB 192/09 (Bl. 97 ff. d.A.) ist der Kläger nicht in orthopädischer Behandlung. Der Kläger benötigt also derzeit keine weitere ärztliche Behandlung seines Knies, so dass es auf die Behandlungsmöglichkeiten in Nigeria nicht ankommt. Außerdem führt PD Dr. W. aus, dass aus orthopädischer Sicht die Beeinträchtigung des Gehvermögens und die Benutzung des elektrischen Rollstuhls nicht nachvollziehbar seien (Bl. 107 d.A. S 43 SB 192/09). Der Kreuzbandriss kann aus orthopädischer Sicht also nicht zu den Gehproblemen des Klägers führen. (2) Dem Kläger drohen bei einer Rückkehr nach Nigeria auch keine Gefahren für Leib und Leben wegen seiner psychischen Störung. In einem psychiatrischen Bericht vom 29. Mai 2006 bescheinigte der Arzt W. dem Kläger, dass er an einer wahnhaften Störung leide. In einem psychiatrischen Gutachten vom 31. August 2006 stellte Dr. C. fest, dass der Kläger querulatorische und z.T. megalomane Züge zeige, mit dem einzigen Lebensziel der Wiedergutmachung des erlittenen Unrechts. Insgesamt dürfte eine wahnhafte Störung vorliegen. Mit Attest vom 20. Mai 2008 und mit Befund vom 3. Januar 2009 bescheinigte der Neurologe dem Kläger, dass er an einer Depression leide (Bl. 82 und 85 d. Sachakte im Verfahren S 43 SB 192/09). PD Dr. W. führt in seinem Gutachten vom 29. Juli 2010 aus, dass sich die psychische Beeinträchtigung des Klägers vor allem in der aus orthopädischer Sicht nicht nachvollziehbaren Beeinträchtigung des Gehvermögens und Benutzung des elektrischen Rollstuhls zeige (Bl. 107 d.A. S 43 SB 192/09). Jedoch ist der Kläger nach eigenen Angaben gegenüber PD Dr. W. weder in neurologischer Behandlung noch in einer Schmerztherapie (Bl. 100 d.A. S 43 SB 192/09). Psychopharmaka nehme er keine. Insofern ist nicht ersichtlich, dass der Kläger akuten psychischen Behandlungsbedarf hat, der in Nigeria nicht gedeckt werden könnte. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass Dr. C. in seinem psychiatrischen Gutachten vom 31. August 2006 eine Rückkehr in den vertrauten Kultur- und Sprachkreis als langfristig positiv für den Kläger einschätzt. Es spricht viel dafür, dass eine Rückkehr nach Nigeria die psychische Situation des Klägers nicht verschlechtern, sondern verbessern würde. (3) Des Weiteren ist der Kläger bei einer Rückkehr nach Nigeria keinen Gefahren für Leib und Leben wegen seines Bluthochdrucks ausgesetzt. Zwar hat PD Dr. W. in seinem Gutachten vom 29. Juli 2010 festgestellt, dass der Bluthochdruck, unter dem der Kläger leidet, zu einer krankhaften Muskelverdickung der linken Herzhauptkammer geführt habe (Bl. 106 d.A. S 43 SB 192/09). Dies habe aber die Funktionsfähigkeit des Herzens nicht beeinträchtigt (Bl. 104 d.A. S 43 SB 192/09). Auch konnte keine Erkrankung der Herzkranzgefäße festgestellt werden. Damit droht dem Kläger, soweit ersichtlich, keine akute Gefährdung. (4) Schließlich droht keine Gefahr aufgrund der Verminderung der Blutplättchen. PD Dr. W. hat festgestellt, dass die Minderung bisher nicht zu schwerwiegenden Folgeerscheinungen, wie eine erhöhte Blutungsneigung, geführt hat (Bl. 106 d.A. S 43 SB 192/09). (5) Entgegen der Ansicht des Klägers drohen ihm auch keine Gefahren dadurch, dass die Medikamente, die er nach eigenen Angaben derzeit einnimmt, in Nigeria nicht erhältlich seien. Diese Behauptung ist zum Einen unsubstantiiert. Der Kläger trägt nicht vor, welche Medikamente er in Nigeria nicht erhalten kann. Zum Zweiten ist nach dem Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria vom 11. März 2010 die medizinische Versorgung zwar vor allem auf dem Lande mangelhaft. In den Großstädten finden Rückkehrer jedoch eine medizinische Grundversorgung vor. Insbesondere die Mittel, die der Kläger gegen Bluthochdruck einnimmt, dürfte er auch in Nigeria erhalten können. Vor diesem Hintergrund erscheint eine ausreichende medizinische Versorgung in Nigeria für den Kläger nicht unerreichbar (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 18.8.2010, 1 So 76/10). Soweit in der ärztlichen Bescheinigung der Fachärztin für Allgemeinmedizin B. vom 22. Dezember 2011 noch die Diagnose „Fehlstellung der Wirbelsäule“, „Adipositas permagna“ und „rezidivierende perianale Blutungen“ Erwähnung finden, ist der ärztlichen Bescheinigung nicht zu entnehmen und sind auch im Übrigen keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass konkrete Gefahren für Leib und Leben dem Kläger bei einer Rückkehr nach Nigeria wegen einer dieser Erkrankungen drohen noch dass er wegen einer dieser Erkrankungen speziell auf irgendwelche Medikamente angewiesen wäre. Zum Dritten hat die Beklagte zugesichert, erforderlichenfalls die finanziellen Mittel für die medizinische Versorgung des Klägers und für etwa benötigte Medikamente für eine Übergangszeit nach der Rückkehr in die Heimat zu übernehmen. Abschließend ist festzuhalten, dass der bloße Niveauunterschied des Gesundheitswesens zweier Länder weder ein Abschiebeverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG noch eine rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise nach § 25 Abs. 5 AufenthG begründet (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 1.12.2006, 4 Bs 297/06). dd) Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass der Kläger behauptet, „dass die Beklagte mit wissentlich falschen Vorwürfen gegen den Kläger eine Verfolgungsgefahr seitens Nigeriens herbeigeführt“ habe. Inwieweit hierin ein vorliegend einzig rechtlich relevantes inlandsbezogenes Abschiebungshindernis im Sinne des Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG liegen soll, ist dem Vorbringen des Klägers weder zu entnehmen noch sonst ersichtlich. Dass insoweit seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist, ist damit weder substantiiert geltend gemacht noch liegen Anhaltspunkte dafür vor. ee) Eine rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise ergibt sich schließlich nicht aus Art. 8 EMRK, wonach jede Person das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens hat. Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährt nicht das Recht, den Ort zu wählen, der am besten geeignet ist, ein Privat- und Familienleben aufzubauen (vgl. EGMR, Entscheidung v. 7.10.2004, 33743/03, juris). Die Vorschrift des Art. 8 Abs. 1 EMRK darf nicht so ausgelegt werden, als vermittle sie einem fremden Staatsangehörigen ein Aufenthaltsrecht allein deswegen, weil er sich eine bestimmte Zeit im Hoheitsgebiet des Vertragsstaates aufgehalten hat (vgl. EGMR, Entscheidungen v. 16.9.2004, 11103/03 und v. 7.10.2004, 33743/03, jeweils in juris). Entscheidend ist vielmehr, ob der Betroffene im Aufenthaltsstaat über intensive persönliche und familiäre Bindungen verfügt (EGMR, Urt. v. 16.6.2005, InfAuslR 2005, 349). (1) Hier ist schon fraglich, ob eine Ausreisepflicht in das Recht des Klägers auf Privat- und Familienleben gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK eingreift. Nach eigenen Angaben weiß der Kläger nicht, wo sich seine Tochter aufhält, so dass er keinen Kontakt zu ihr hat. Danach führt er kein Familienleben in Deutschland. Das Recht auf Privatleben umfasst nicht die Möglichkeit den Aufenthaltsort beliebig zu wählen (vgl. EGMR, Entscheidung v. 7.10.2004, 33743/03, juris). Das Privatleben ausmachende persönliche Bindungen an die Bundesrepublik Deutschland hat der Kläger nicht vorgetragen und solche sind auch nicht ersichtlich. (2) Selbst wenn das Recht des Klägers auf Privat- und Familienleben durch eine Ausreisepflicht betroffen sein sollte, steht Art. 8 EMRK der Ausreise nur dann entgegen, wenn die Ausreisepflicht unverhältnismäßig ist. Dies ist der Fall, wenn das Recht des Ausländers auf Schutz seines Privat- und Familienlebens die in Art. 8 Abs. 2 EMRK aufgezählten öffentlichen Interessen überwiegt. Zu diesen öffentlichen Interessen zählt das Recht der Bundesrepublik auf Einwanderungskontrolle und auf Aufrechterhaltung der Ordnung im Fremdenwesen (vgl. EGMR, Urt. v. 30.11.1999, InfAuslR 2000, 53 und Entscheidung v. 16.9.2004, 11103/03, juris). Das Recht des Ausländers auf Privat- und Familienleben überwiegt das Recht auf Einwanderungskontrolle nur dann, wenn sich ein Ausländer unter Berücksichtigung seines Lebensalters in die Lebensverhältnisse in Deutschland integriert hat. Dabei sind als Gesichtspunkte seine wirtschaftliche und soziale Integration, sein rechtlicher Status, die Beachtung gesetzlicher Pflichten und Verbote, der Grund und die Dauer seines Aufenthalts in Deutschland und seine Kenntnisse der deutschen Sprache von Bedeutung. Darüber hinaus kann eine Ausreisepflicht unverhältnismäßig sein, wenn der Ausländer - wiederum unter Berücksichtigung seines Lebensalters, seiner familiären Anbindung und persönlichen Verbindungen im Heimatland - von dem Land seiner Staatsangehörigkeit bzw. Herkunft entwurzelt ist (vgl. EGMR, Urt. v. 30.11.1999, InfAuslR 2000, 53). Vorliegend ist eine Ausreisepflicht des Klägers nicht unverhältnismäßig. Der Kläger ist weder wirtschaftlich noch persönlich im Aufenthaltsstaat Deutschland integriert (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 18.8.2010, 1 So 76/10). Zwar hält sich der Kläger mittlerweile mehr als 17 Jahre in Deutschland auf, davon die letzten 12 Jahre ununterbrochen. Spätestens seit Mai 2002 geht er keiner geregelten Erwerbsarbeit mehr nach. Zwar beruhte dies am Anfang auf den Kniebeschwerden des Klägers. Es ist aber nicht ersichtlich, dass sich der Kläger seitdem um Beschäftigungen, die er auch mit seinen Kniebeschwerden durchführen kann, bemüht hat. Vielmehr lebt der Kläger von öffentlichen Mitteln. Eine wirtschaftliche Verwurzelung ist damit nicht gegeben. Zu besonderen persönlichen und freundschaftlichen Beziehungen in der Bundesrepublik hat der Kläger nichts vorgetragen. Gegen eine gelungene Integration spricht darüber hinaus, dass der Kläger mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. So wurde er am 17. Dezember 2003 vom Landgericht Hamburg wegen Körperverletzung, Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte in zwei Fällen und wegen Beförderungserschleichung in zwei Fällen im Berufungsverfahren zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Monaten und einer Woche auf Bewährung verurteilt (Az.: 3000 Js 103/02). Darüber hinaus wurden weitere strafrechtliche Ermittlungsverfahren nur deshalb eingestellt, weil der Kläger wegen einer krankhaften seelischen Störung als schuldunfähig eingestuft wurde bzw. nach § 31a BtMG eingestellt. Schließlich ist dem Kläger eine Rückkehr in sein Heimatland zumutbar (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 18.8.2010, 1 So 76/10). Er hat mehr als die Hälfte seines Lebens in Nigeria verbracht und spricht die Landessprache. Eine Entwurzelung des Klägers in seiner Heimat ist weder vorgetragen noch ersichtlich. In seinem psychiatrischen Gutachten vom 31. August 2006 schätzt Dr. C. eine Rückkehr in den vertrauten Kultur- und Sprachkreis als langfristig positiv für den Kläger ein. Darüber hinaus hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 21. Januar 2011 in dem Verfahren 4 K 359/09 mehrfach die wichtige Rolle seiner Verwandtschaft in Nigeria für sein Leben erwähnt. So sei er nur deshalb zu seiner ehemaligen Ehefrau zurückgekehrt, weil ihm seine eigene Familie dies nahegelegt habe (Bl. 139 d.A.). Vor diesem Hintergrund dürfte ihm seine Verwandtschaft die Rückkehr nach Nigeria erleichtern. b) Dem Kläger ist die Ausreise auch nicht tatsächlich unmöglich. aa) Er ist nicht auf unabsehbare Zeit aus gesundheitlichen Gründen an der Ausreise gehindert. In seinem Gutachten vom 31. August 2006 hält Dr. med. C. den Kläger für reisefähig. Die begleitete Verbringung des Klägers nach Berlin zu einer Anhörung durch die nigerianische Botschaft verlief am 10. Januar 2007 problemlos. Auch in der mündlichen Verhandlung machte der Kläger einen wachen, engagierten und tatkräftigen Eindruck. bb) Soweit sich der Kläger darauf beruft, dass er keinen gültigen nigerianischen Pass besitzt und deshalb tatsächlich an der Ausreise gehindert sei, führt dieses Ausreisehindernis nicht zu einem Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Nach § 25 Abs. 5 Satz 3 AufenthG darf eine Aufenthaltserlaubnis nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Die Passlosigkeit des Klägers ist nicht unverschuldet, weil es dem Kläger zumutbar ist, einen nigerianischen Pass erneut zu beantragen und alle für diesen Antrag erforderlichen Informationen anzugeben und Dokumente, insbesondere seinen abgelaufenen nigerianischen Pass, bei der nigerianischen Botschaft vorzulegen. II. Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Entscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger begehrt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Der Kläger, ein 1969 geborener nigerianischer Staatsangehöriger, reiste im Februar 1994 nach Deutschland ein und führte unter einer Alias-Identität als sierra-leonischer Staatsangehöriger erfolglos zwei Asylverfahren. Nachdem seine nigerianische Staatsangehörigkeit durch Botschaftsvorführungen festgestellt wurde, wurde er im August 1998 nach Nigeria abgeschoben. Im September 1998 heiratete er in Nigeria die britische Staatsangehörige ... , die damals ihren ständigen Aufenthalt in Hamburg hatte. Im Juli 1999 reiste er mit einem Visum zur Familienzusammenführung, das er unter seinem richtigen Namen beantragt hatte, nach Deutschland ein und erhielt im September 1999 eine bis Januar 2001 befristete EG-Aufenthaltserlaubnis. Im Juli 2000 wurde seine Tochter, die britische Staatsangehörige ist, in Hamburg geboren. Im Dezember 2000 wurde die Aufenthaltserlaubnis des Klägers bis zum 30. November 2005 verlängert. Am 18. Dezember 2000 trennten sich der Kläger und Frau ... , die aus der gemeinsamen Ehewohnung auszog. Mit Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Bergedorf vom 5. März 2002 wurde die Ehe auf Antrag der Ehefrau geschieden (Az.: 415 a F 50/01). Es wurde ein gemeinsames Sorgerecht vereinbart, aber Frau ... erhielt das alleinige Recht über den Aufenthalt des Kindes zu bestimmen. Dem Kläger wurde ein beaufsichtigtes Umgangsrecht mit seiner Tochter jeden Freitag von 8.30 bis 11 Uhr bei einer Erziehungsberatungsstelle gewährt. Im August 2002 bot Frau ... dem Kläger bei einem Gerichtstermin vor dem Amtsgericht Bergedorf eine Umgangsregelung an, wonach er sein Kind alle zwei Monate für ein Wochenende sehen dürfe. Im September 2002 zog sie mit dem Kind nach London. Im Oktober 2002 lehnte das Amtsgericht Hamburg-Bergedorf den Antrag des Klägers auf ein gemeinsames Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind ab (Az.: 415 a F 261/02). Bereits am 31. März 2002 hatte der Kläger bei einer Festnahme durch zwei Polizeibeamte einen Kreuzbandriss erlitten. Zu diesem Zeitpunkt war er gemäß der Bestätigung seines damaligen Arbeitgebers unbefristet bei einem Sicherheitsunternehmen beschäftigt. Seitdem benötigt er nach eigenen Angaben Gehhilfen und ist erwerbsunfähig. Im April 2002 wurde dem Kläger bei einer Operation eine Kreuzbandplastik eingesetzt und im Dezember 2003 wurde eine Behinderung mit dem Grad 30 wegen seiner Knieprobleme festgestellt. Eine erneute Operation des Knies lehnte er aber ab. Ermittlungen wegen Körperverletzung im Amt gegen die beiden an dem Vorfall am 31. März 2002 beteiligten Polizisten hat die Staatsanwaltschaft später eingestellt, weil das Handeln der Polizisten gerechtfertigt gewesen sei. Beide hätten aufgrund gesetzlicher Befugnisse zur Anwendung unmittelbaren Zwanges gehandelt. Mit Bescheid vom 5. November 2003 wurde die Aufenthaltserlaubnis des Klägers nachträglich bis zum 15. November 2003 befristet und er wurde aufgefordert das Bundesgebiet bis zum 15. Januar 2004 zu verlassen. Dieser Bescheid wurde im Dezember 2003 bestandskräftig. Am 1. September 2005 beantragte der Kläger bei der Beklagten eine Aufenthaltserlaubnis. Die Beklagte lehnte den Antrag im Dezember 2005 ab und wies den Widerspruch des Klägers im April 2006 zurück. Dagegen erhob der Kläger Klage und stellte einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz. In diesem Verfahren stellte Dr. A. in einem psychiatrischen Gutachten vom 31. August 2006 fest, dass der Kläger zwar behandlungsbedürftig aber reisefähig sei. Insgesamt dürfte eine wahnhafte Störung vorliegen. Eine Rückkehr in den vertrauten Kultur- und Sprachkreis sei langfristig positiv einzuschätzen. Mit Beschluss vom 12. September 2006 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag des Klägers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen Abschiebemaßnahmen ab (Az.: 4 E 2168/06). Auf die Gründe des Beschlusses wird verwiesen. Das auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gerichtete Hauptsacheverfahren (Az.: 4 K 1177/06) wurde wegen Nichtbetreibens im August 2007 eingestellt. Nachdem sich der Kläger erfolglos gerichtlich dagegen gewehrt hatte, wurde er im Januar 2007 bei der nigerianischen Botschaft in Berlin vorgeführt. Die nigerianische Botschaft stellte fest, dass der Kläger zweifellos nigerianischer Staatsangehöriger sei. Nach der handschriftlichen Notiz des Botschaftsmitarbeiters werde der Kläger aber nur dann Passersatzpapier erhalten, wenn seine Knieverletzung erneut ärztlich untersucht werde, wenn eine mögliche Entschädigungsregelung wegen des Kreuzbandrisses geprüft werde, wenn die Botschaft über laufende Gerichtsverfahren informiert werde und wenn der Kläger von der Beklagten die ihr verfügbaren Informationen über den Aufenthaltsort seines Kindes erhalte. In einem Vermerk, der anlässlich der Botschaftsvorführung erstellt wurde, hielt ein Bediensteter der Beklagten fest, dass sich der Kläger ohne Rollstuhl bewegen könne und diesen in seiner Wohnung nicht benutze. Strafrechtlich ist der Kläger u.a. wie folgt in Erscheinung getreten: Mit Urteil vom 17. Dezember 2003 verurteilte das Landgericht Hamburg den Kläger wegen Körperverletzung, Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte in zwei Fällen und wegen Beförderungserschleichung in zwei Fällen im Berufungsverfahren zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Monaten und einer Woche auf Bewährung (Az.: 3000 Js 103/02). Im September 2004 hob das Landgericht Hamburg eine Verurteilung zu einer Gesamtgeldstrafe von 50 Tagessätzen wegen Hausfriedensbruchs wegen einer krankhaften seelischen Störung des Klägers gemäß § 20 StGB auf (Az.: 2000 Js 1262/03). Der Kläger leide unter einer paranoisch gefärbten wahnhaften Erkrankung. Im Februar 2006 wurden zwei strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen Beförderungserschleichung und Körperverletzung wegen seiner Schuldunfähigkeit eingestellt. Am 21. November 2007 beantragte der Kläger erneut eine Aufenthaltserlaubnis bei der Beklagten. Zur Begründung gab er an, dass er sein Umgangsrecht mit seiner Tochter nur in Deutschland ausüben könne. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 8. Juli 2008 ab. Der Kläger habe keinen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis. Insbesondere stehe ihm ein Anspruch nach § 25 Abs. 5 AufenthG nicht zu. Er könne sich nicht auf seine Passlosigkeit berufen, da diese nicht unverschuldet sei. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23. Januar 2009 zurück. Zur Begründung führte sie ergänzend aus, dass Ausreisehindernisse nicht ersichtlich seien. Der Kläger sei reisefähig, wie die Botschaftsvorführung am 10. Januar 2007 gezeigt habe. Dass der Kläger in seinem Heimatland seinen Lebensunterhalt wegen einer Erwerbsunfähigkeit nicht verdienen könne, sei nicht ersichtlich. Er habe auch keinen Anspruch darauf, sein Umgangsrecht mit der in London lebenden Tochter gerade in Deutschland auszuüben. Ein mögliches Sorgerechtsverfahren könne er auch vom Ausland aus führen. Ein Anspruch bestehe auch nicht nach § 104a AufenthG. Der Kläger sei zum Stichtag des 1. Juli 2007 nicht seit mindestens acht Jahren ununterbrochen in Deutschland geduldet gewesen. Am 18. Februar 2009 erhob der Kläger Klage (4 K 359/09). Diese begründete er damit, dass ihm eine Aufenthaltserlaubnis zustehe, weil seine ehemalige Ehefrau eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis in Deutschland gehabt habe und ihm eine solche auch zugestanden habe. Darüber hinaus habe sein Kind die britische Staatsangehörigkeit. Außerdem stehe ihm ein Schadensersatzanspruch zu, weil die Polizei ihm eine schwere Körperverletzung zugefügt habe. Bevor der Aufenthaltsort seines Kindes nicht geklärt und das Verfahren wegen seiner Körperverletzung nicht abgeschlossen sei, werde er Deutschland nicht verlassen. Des Weiteren habe er keinen gültigen nigerianischen Pass. Schließlich müsse er Medikamente nehmen, die in Nigeria nicht erhältlich seien und die er in Nigeria auch nicht bezahlen könne. Er leide an einer psychischen Störung/Schmerzstörung, an Bluthochdruck und an einer Schädigung des rechten Knies. Dazu hatte der Kläger ein Attest der praktischen Ärztin B. vorgelegt, wonach er wegen der Instabilität des rechten Knies nur kurze Strecken mit Unterarmgehstützen gehen könne und ansonsten einen Rollstuhl benötige. Die Klage wurde mit Urteil der Kammer aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21. Januar 2011 abgewiesen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung beim Hamburgischen Oberverwaltungsgericht wurde mit Beschluss vom 1. Juli 2011 abgelehnt (1 Bf 114/11.Z), das Urteil ist rechtskräftig. Mit Schreiben vom 4. November 2011 beantragte der Kläger erneut eine Aufenthaltserlaubnis bei der Beklagten. Zur Begründung verwies er darauf, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Nigeria extrem gefährdet sei, weil die Beklagte gegenüber der Botschaft Nigerias angegeben habe, dass der Kläger im Bundesgebiet straffällig geworden sei. Mit Schriftsatz vom 2. Januar 2012 reichte der Kläger eine ärztliche Bescheinigung der Fachärztin für Allgemeinmedizin B. vom 22. Dezember 2011 zur Sachakte, auf deren Inhalt verwiesen wird (Bl. 2006 der Sachakte). Die Beklagte lehnte den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 31. Januar 2012 mit der Begründung ab, dass der Kläger nicht bereit sei, freiwillig in sein Heimatland auszureisen und sich auch nicht um die Beschaffung eines Passes bemüht habe. Den dagegen erhobenen Widerspruch vom 3. Februar 2012 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11. Juni 2012 unter Hinweis auf die Gründe des ablehnenden Bescheides vom 31. Januar 2012 zurück. Ergänzend führte die Beklagte aus, dass auch unter Berücksichtigung der neuen ärztlichen Stellungnahme aus medizinischer Sicht kein Ausreisehindernis gegeben sei. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 13. Juni 2012 zugestellt. Mit der am 19. Juni 2012 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter u.a. mit der Begründung, dass die Beklage mit wissentlich falschen Vorwürfen gegen den Kläger eine Verfolgungsgefahr seitens Nigerias herbeigeführt habe und ein medizinisches Ausreisehindernis gegeben sei. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger unter Aufhebung des Bescheides vom 31. Januar 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Juni 2012 eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen 2. die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte verweist zur Begründung auf die Begründung der angefochtenen Bescheide. Zur Knieverletzung des Klägers haben in dem sozialgerichtlichen Verfahren mit dem Aktenzeichen S 43 SB 561/05 die Fachärzte für Orthopädie Dr. D. am 4. Dezember 2006 und Dr. N. am 31. August 2007 medizinische Gutachten erstellt. In dem sozialgerichtlichen Verfahren mit dem Aktenzeichen S 43 SB 192/09 hat der Facharzt für Innere Medizin PD Dr. W. am 29. Juli 2010 den allgemeinen Gesundheitszustand des Klägers begutachtet. Auf den Inhalt der drei Gutachten wird ebenso Bezug genommen wie auf die ärztliche Bescheinigung der Fachärztin für Allgemeinmedizin B. vom 22. Dezember 2011. Mit Beschluss der Kammer vom 26. September 2012 wurde der Rechtsstreit auf die Einzelrichterin nach § 6 Abs. 1 VwGO zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die Sachakte der Beklagten und die Akten des Verfahrens 4 K 359/09 (1 Bf 114/11.Z) die das Gericht beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht hat, sowie die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.