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Urteil

4 K 1254/11

VG Hamburg 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHH:2012:0822.4K1254.11.0A
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Leitsätze
Zur Zulässigkeit einer Klage bei anwaltlich vertretenem Kläger ohne ladungsfähige Anschrift(Rn.17)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Zulässigkeit einer Klage bei anwaltlich vertretenem Kläger ohne ladungsfähige Anschrift(Rn.17) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Das Gericht entscheidet im Einverständnis der Beteiligten (vgl. Bl. 25, 27 der Gerichtsakte) durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin gemäß § 87 a Abs. 2 und 3 VwGO. II. Die Klage führt nicht zum Erfolg, sie ist unzulässig. In Literatur und Rechtsprechung besteht weitgehend Einigkeit darüber, dass eine das Verfahren als natürliche Person betreibende Partei nach allen Prozessordnungen ohne Rücksicht auf die jeweilige Formulierung des Gesetzes ihre "ladungsfähige Anschrift" anzugeben hat. Dies folgt in verwaltungsgerichtlichen Streitigkeiten aus der Regelung des § 82 Abs. 1 VwGO. Zu der dort geforderten Bezeichnung des Klägers gehört auch die Angabe der „ladungsfähigen Anschrift“ (BVerwG, Urteil vom 13.4.1999 - 1 C 24/97, NJW 1999, 2608). Hiermit ist die Angabe des tatsächlichen Wohnorts gemeint, also die Anschrift, unter der die Partei tatsächlich zu erreichen ist (vgl. BVerwG, a.a.O., mit weiteren Nachweisen der Rechtsprechung und der Literatur). Die Angabe der Wohnungsanschrift dient u. a. einer sinnvollen Unterrichtung des Gerichts über die Erreichbarkeit des Klägers. Das Gericht muss in manchen Fällen wissen, wo der Kläger tatsächlich wohnt (vgl. VGH Kassel, NJW 1990, 138), etwa, wenn zu entscheiden ist, zu welcher Uhrzeit er geladen werden soll, ob man einem nicht am Gerichtssitz wohnenden Kläger persönliches Erscheinen zumuten kann (vgl. BGHZ 102, 332; ebenso BFH, Urteil vom 28. Januar 1997 - VII R 33/96, BFH/NV 1997, 585) oder ob die Beauftragung eines auswärtigen Anwalts angemessen ist und die dadurch ausgelösten Kosten erstattungsfähig sind. Etwas anderes gilt auch dann nicht, wenn der Kläger - wie vorliegend – durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten wird. Da die Angabe der Anschrift nicht nur Zwecken der Ladung dient, ist sie auch dann erforderlich, wenn der Kläger anwaltlich vertreten ist (BVerwG, a.a.O. sowie Beschluss vom 1.9.2005 - 1 B 79/05; Buchholz 310 § 82 VwGO Nr. 22; BGHZ 102, 332; VGH Kassel, NVwZ-RR 1996, 179). Entspricht die Klage den in § 82 Abs. 1 VwGO genannten Voraussetzungen nicht, so führt dies nicht ohne weiteres zur Unzulässigkeit der Klage. Vielmehr hat in diesem Fall der Vorsitzende oder der Berichterstatter den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern (§ 82 Abs. 2 VwGO). Hieraus ergibt sich, dass nicht sämtliche in § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO genannten Angaben schon in der Klageschrift enthalten sein müssen. Sie können vielmehr im Laufe des Verfahrens nachgereicht werden. Sie müssen aber, soweit sie echte Sachurteilsvoraussetzungen sind, dem Gericht spätestens im Zeitpunkt seiner Entscheidung vorliegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Mai 1982 - 7 B 201.81, Buchholz 310 § 82 VwGO Nr. 10 = DÖV 1982, 827; Urteil vom 24. Mai 1984 - 3 C 48.83, Buchholz 310 § 117 VwGO Nr. 23). Insbesondere für die fristwahrende Wirkung der Klage ist es hingegen ausreichend, wenn sich aus den Umständen entnehmen lässt, wer die Klage erhebt und gegen wen sie sich richtet. Dabei muss die Aufforderung gemäß § 82 Abs. 2 VwGO eindeutig sein. Kommt ihr der Kläger innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so ist seine Klage unzulässig. Dasselbe gilt, wenn sich die Anschrift während des Verfahrens ändert und er sich ohne triftigen Grund weigert, einer gerichtlichen Aufforderung nachzukommen und seine neue Anschrift zu nennen. Hierzu ist der Kläger schon aufgrund seiner Mitwirkungspflicht (§ 86 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 VwGO) verpflichtet (BVerwG, Urteil vom 13.4.1999, a.a.O.; BFH, Urteil vom 28.1.1997, a.a.O.; OVG Münster, Urteil vom 17.3.1998, -18 A 4002/96-, juris). Die zuletzt genannte Fallgestaltung ist hier gegeben. Die Prozessbevollmächtigte des Klägers hat die Aufforderung des Gerichts vom 10. August 2012, eine ladungsfähige Anschrift des Klägers bis zum 17. August 2012 zu benennen, erhalten. Das geht aus deren Schriftsatz vom 15. August 2012 (Bl. 56 der Gerichtsakte) hervor. Darin erklärt diese, dass sie eine ladungsfähige Anschrift des Klägers zurzeit nicht mitteilen könne. Die derzeitige Wohnanschrift ist trotz entsprechender Nachforschungsbemühungen durch das Gericht weder dem zuständigen Einwohnermeldeamt (vgl. Bl. 52, 53 der Gerichtsakte) noch der Bevollmächtigten des Klägers oder aber der Beklagten bzw. den Justizvollzugsanstalten bekannt. Damit ist die Klage unzulässig und mithin abzuweisen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11 Alt. 2 , 711, 709 S. 2 ZPO. Der Kläger wendet sich gegen seine Ausweisung. Der 19... geborene Kläger ist Staatsangehöriger Marokkos. Er reiste nach eigenen, nicht nachgewiesenen Angaben im November 2010 in das Bundesgebiet ein. Dabei war er im Besitz einer von Spanien erteilten Aufenthaltserlaubnis mit Gültigkeit bis zum 8. Mai 2012. Während seines Aufenthalts wurde der Kläger mehrfach straffällig. Mit Bescheid vom 1. März 2011 wies die Beklagte den Kläger unter Hinweis darauf, dass die materiellen Voraussetzungen für eine Ausweisung nach § 55 Abs. 1 und 2 Nr. 2 AufenthG wegen der strafrechtlichen Verfehlungen und eines unerlaubten Aufenthalts erfüllt seien, aus dem Bundesgebiet aus. Mit Schreiben vom 4. März 2011 erhob die Prozessbevollmächtigte des Klägers Widerspruch gegen die Ausweisungsverfügung, den sie mit Schreiben vom 21. März 2011 damit begründete, dass der Kläger sich aufgrund der spanischen Aufenthaltserlaubnis legal im Bundesgebiet aufgehalten habe. Am 24. März 2011 wurde der Kläger nach Spanien abgeschoben, reiste zu einem späteren Zeitpunkt erneut ins Bundesgebiet ein und wurde erneut straffällig. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 4. Mai 2011 zurück. Auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Der Widerspruchsbescheid wurde der Prozessbevollmächtigten des Klägers am 6. Mai 2011 zugestellt. Mit der am 6. Juni 2011 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter und führt ergänzend aus, dass er nur geringfügige Straftaten begangen habe. Der Kläger beantragt, die Ausweisungsverfügung vom 01.03.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 04.05.2011 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist zur Begründung auf ihre Bescheide. Mit Schreiben vom 18. Juli 2012 teilte die Prozessbevollmächtigte des Klägers mit, dass der Kläger das Bundesgebiet verlassen habe, er könne bei der mündlichen Verhandlung nicht erscheinen. Auf Anfrage des Gerichts teilte die Beklagte mit Schreiben vom 30. Juli 2012 dem Gericht mit, dass der Aufenthalt des Klägers nach dessen Entlassung aus der Haft in der JVA Geldern am 11. Juli 2012 unbekannt sei. Die Anfrage des Gerichts vom 6. August 2012 beim Melderegister der Stadt Hamburg ergab, dass eine Person mit den Daten des Klägers nicht zu ermitteln sei. Eine telefonische Anfrage des Gerichts bei der JVA Geldern und der JVA Moers-Kapellen ergab, dass der Kläger von dort entlassen worden sei und angegeben habe, über Hamburg nach Kopenhagen ausreisen zu wollen. Mit richterlicher Verfügung vom 10. August 2012 wurde die Prozessbevollmächtigte des Klägers aufgefordert, bis zum 17. August 2012 eine ladungsfähige Anschrift des Klägers zu den Akten zu reichen. Daraufhin teilte diese mit Schriftsatz vom 15. August 2012 mit, dass sie zurzeit keine ladungsfähige Anschrift des Klägers mitteilen könne. Die den Kläger betreffende Ausländerakte hat vorgelegen. Auf ihren Inhalt sowie auf den Inhalt der Prozessakte wird wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts ergänzend Bezug genommen.