Urteil
4 K 126/10
VG Hamburg 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHH:2012:0814.4K126.10.0A
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Leitsätze
Anweisung an eine nichtwaffenberechtigte Person, eine Waffe bei der Polizei abzugeben.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert wird auf 10.750,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Anweisung an eine nichtwaffenberechtigte Person, eine Waffe bei der Polizei abzugeben. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Streitwert wird auf 10.750,00 Euro festgesetzt. I. Die Entscheidung ergeht mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung im Wege des schriftlichen Verfahrens (§ 101 Abs. 2 VwGO). II. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der angegriffene Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). 1. Zu Recht hat die Beklagte die dem Kläger erteilte waffenrechtlichen Erlaubnisse widerrufen und die Unbrauchbarmachung der im Besitz des Klägers befindlichen Waffen oder deren Überlassung an einen Berechtigten sowie nach § 46 Abs. 1 WaffG die Rückgabe der Waffenbesitzkarte angeordnet. a. Nach § 45 Abs. 2 S. 1 WaffG ist eine waffenrechtliche Erlaubnis zwingend zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung der Erlaubnis hätten führen müssen, was gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2, 4 WaffG bei fehlender Zuverlässigkeit nach § 5 WaffG der Fall ist oder wenn kein Bedürfnis nach § 8 WaffG nachgewiesen wurde. Die Voraussetzungen der §§ 4 Abs. 1 Nr. 4; 5 Abs. 1 Nr. 2 c WaffG liegen vor. Der Kläger ist als unzuverlässig i. S. v. § 5 Abs. 1 Nr. 2 c WaffG anzusehen. Danach besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind, d.h. wäre die Erlaubnis jetzt zu erteilen, so müsste das Fehlen der waffenrechtlichen Erlaubnis zur Versagung führen, weil die Zuverlässigkeit eine von mehreren kumulativ nötigen Voraussetzungen für eine Erlaubnis ist. Der Kläger hat nach Überzeugung des Gerichts eine Waffe einer nichtberechtigten Person überlassen. Ein Überlassen von Waffen und Munition i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 2 c WaffG liegt vor, wenn die tatsächliche Gewalt drüber einem anderen eingeräumt wird (Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 3 zu § 1 Abs. 4 WaffG). Unter Einräumung der tatsächlichen Gewalt ist jede mit der Übertragung des unmittelbaren Besitzes verbundene Einräumung der tatsächlichen Möglichkeit über einen Gegenstand nach eigener Entschließung zu verfügen zu verstehen, wobei es rechtlich unerheblich ist, ob die Verfügungsmöglichkeit als dauernd oder nur als vorübergehend gedacht ist. Für ein Überlassen genügt, wenn einem Nichtberechtigten die Möglichkeit eingeräumt wird, sich selbständig der Waffe oder Munition zu bedienen (BVerwG, Urteil vom 6.12.1978, 1 C 7.77, juris). Diese Voraussetzungen liegen bereits nach dem eigenen Vorbringen des Klägers vor. Der Kläger hat in seiner Klagebegründung mit Schriftsatz vom 18. Januar 2010 vorgetragen, eine Waffe nach einem Einbruch in seinem Haus in Ungarn gefunden zu haben. Da er selber aufgrund einer anstehenden Reise nicht in der Lage gewesen sei, die Waffe persönlich zur Polizei zu bringen, habe er seine „Haushälterin“ -Frau A.- angewiesen, dies für ihn zu tun. Inhaltsgleiche Ausführungen des Klägers finden sich auch in unterschiedlichen Formulierungen in den Schriftsätzen des Klägers bzw. seiner Prozessbevollmächtigten vom 13. Dezember 2007, vom 25. März 2009, vom 9. Oktober 2009 und vom 20. Januar 2010 (vgl. insoweit die Sachakte der Beklagten) und vom 1. Februar 2010 und 3. Juni 2010 (vgl. insoweit die Gerichtsakte). Danach hat der Kläger nach seinen eigenen Angaben unstreitig eine Waffe, die sich in seinem Besitz befand, an eine andere Person übergeben. Dass diese Person eine waffenrechtliche Berechtigung hinsichtlich der ihr überantworteten Waffe besaß, wird weder vorgetragen noch sind Anhaltspunkte dafür ersichtlich. Waffen oder Munition dürfen nach § 34 Abs. 1 Satz 1 WaffG aber nur berechtigten Personen überlassen werden. Für ein Überlassen genügt, wenn einem Nichtberechtigten -wie vorliegend- die Möglichkeit eingeräumt wird, sich selbständig der Waffe (oder Munition) zu bedienen (BVerwG, Urteil vom 6.12.1978, 1 C 7.77, juris). Unerheblich ist dabei, dass der Kläger nach seinem eigenen Vorbringen behauptet, dass er die „Haushälterin“ A. angewiesen haben will, die Waffe zur Polizei zu bringen, weil er unmittelbar vor Antritt einer Reise gestanden habe. Denn er hätte nach dem Gesetz die Waffe einer Nichtberechtigten nicht überlassen dürfen. Die Unzuverlässigkeitsvermutung erfordert darüber hinaus, dass aufgrund von Tatsachen die Prognose gerechtfertigt ist, der Betroffene werde (künftig) Waffen oder Munition solchen Personen überlassen, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind. Für den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis ist demnach eine Schlussfolgerung aus Verhalten, Ereignissen und Umständen in der Vergangenheit auf künftiges Verhalten nötig (VG Würzburg, Beschl. v. 7.9.2009, -W 5 S 09.786-, juris). In Anbetracht des Gefahren vorbeugenden Charakters der Regelung und in Anbetracht der erheblichen Gefahren, die von Waffen und Munition für hochrangige Rechtsgüter ausgehen, ist für die Prognose nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit erforderlich, vielmehr ist eine auf der Lebenserfahrung beruhende Einschätzung ausreichend; ein Restrisiko muss nicht hingenommen werden (VGH München, Beschl. v. 7.11.2007, -21 ZB 07.2711-, juris; Beschl. v. 16.9.2008, -21 ZB 08.655-, juris). Es genügt daher, dass bei verständiger Würdigung aller Umstände eine gewisse Wahrscheinlichkeit für einen nicht ordnungsgemäßen Umgang mit diesen Gegenständen besteht (VGH München, Beschl. v. 16.9.2008, -21 ZB 08.655-, juris). Nach diesen Maßstäben ist davon auszugehen, dass die Annahme rechtfertigt ist, der Kläger werde Waffen einer zur Ausübung tatsächlicher Gewalt nichtberechtigten Person überlassen. Denn nach den Angaben des Klägers hat dieser die Waffe seiner „Haushälterin“, d.h. einer nichtberechtigten Person überlassen. Hat aber eine Person, die in Besitz einer waffenrechtlichen Erlaubnis ist, Waffe und Munition einem Nichtberechtigten überlassen, so rechtfertigt dies die Prognose, er werde dies auch künftig tun. Denn Tatsachen, auf die die Behörde ihre Prognose stützen darf und wofür sie die Beweislast hat, sind zwar mehr als die bloße Einschätzung der Erlaubnisbehörde oder Dritter, mehr als ausschließliche Vermutungen oder Verdachtsmomente. Eine Tatsache i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG liegt aber nicht erst dann vor, wenn ein für die Prognose künftigen Verhaltens herangezogener Umstand unerschütterlich feststeht, etwa wie ein Naturgesetz. Denn die auf der Grundlage dieser festgestellten Tatsachen zu erstellende Prognose nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 c WaffG hat den allgemeinen Zweck des Gesetzes zu berücksichtigen, beim Umgang mit Waffen und Munition die Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu wahren (§ 1 Abs. 1 WaffG), d.h. die Allgemeinheit vor den schweren Folgen eines nicht ordnungsgemäßen Umgangs mit Waffen zu bewahren (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zur Neuregelung des Waffenrechts BT-Drs. 14/7758 S. 51). Im Hinblick auf die erforderliche Prognose umschreibt § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG deshalb Formen des Umgangs mit Waffen und Munition, die von vornherein im Hinblick auf den Gesetzeszweck spezifisch waffenrechtlich so bedenklich, d.h. in hohem Maße gefährlich für die Allgemeinheit sind, dass, anders als in den Fällen des § 5 Abs. 2 WaffG, eine Widerlegung im Einzelfall nicht zugelassen wird (sogenannte absolute Unzuverlässigkeit, vgl. BT-Drs. a.a.O S. 54). Unzuverlässigen Personen soll damit der Zugang zu und den Umgang mit Munition und Schusswaffen gar nicht erst ermöglicht werden bzw., wenn ihre Unzuverlässigkeit bekannt wird, möglichst schnell davon ausschließen. Tatsachen i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG sind daher auch dann anzunehmen, wenn die der behördlichen Prognose zugrunde gelegten Umstände z.B. durch Indizien oder Zeugenaussagen so erhärtet sind, dass an ihnen vernünftigerweise keine Zweifel bestehen (VG Würzburg, a. a. O.). So liegt der Fall hier. Die Behörde ist zu Recht von der Vermutung ausgegangen der Kläger ist unzuverlässig. Denn bereits das eigene Vorbringen des Klägers im Hinblick auf das Überlassen der Waffe an seine „Haushälterin“ belegt dessen Unzuverlässigkeit im Umgang mit Waffen und Munition. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass der Kläger anführt, dass er die Waffe seiner „Haushälterin“, d.h. einer weisungsgebunden Arbeitnehmerin übergeben habe. Denn § 12 Abs. 1 Nr. 3 WaffG, der Ausnahmen von der Erlaubnispflicht regelt, greift nicht bei jedem Arbeitsverhältnis ein, sondern nur bei bestimmten. Dies ergibt sich aus der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (Nr. 28.4.3 zu § 28 Abs. 5 WaffG a.F.). Danach werden Fälle der Besitzdienerschaft z.B. dann berücksichtigt, wenn sie auf einen gerichtlichen oder behördlichen Auftrag zurückzuführen sind, oder bei einem gewerblichen Bewachungsunternehmens, dass im Auftrage des Arbeitgebers und nach dessen Weisungen handelt oder bei der Beauftragung durch jagdliche und schießsportliche Vereinigungen. Ein solcher Fall ist hier jedoch nicht gegeben. Eine Haushälterin ist unter keinen Umständen von dieser Vorschrift erfasst. Denn nach dem Sinn der Vorschrift ist als ungeschriebene Voraussetzung zu fordern, dass die tatsächliche Gewalt über die Waffe wesentlicher Inhalt des Arbeitsverhältnisses sein muss und die Weisungsbefugnis des Arbeitgebers sich deshalb gerade auf den Umgang des Arbeitnehmers mit der Waffe beziehen muss (OLG Zweibrücken, Urt. v. 29.01.1988, -1 Ss 239/87, juris). Das Gericht lässt es vor diesem Hintergrund ausdrücklich offen, ob die Beklagte zu Recht gemäß § 45 Abs. 2 S. 1 WaffG im Hinblick auf die Erteilungsvoraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 WaffG -Nachweis eines Bedürfnisses- die waffenrechtlichen Erlaubnisse widerrufen hat, weil nachträglich im Hinblick auf das Bedürfnis des Klägers gemäß § 8 Abs. 1 WaffG Tatsachen eingetreten sind, die zur Versagung hätten führen müssen. b. Die Anordnungen der Beklagten, Waffen und Munition unbrauchbar zu machen bzw. einem Berechtigten zu überlassen und die Waffenbesitzkarte zurückzugeben sind ebenfalls rechtmäßig. Rechtsgrundlage der Anordnungen ist § 46 Abs. 1 und 2 WaffG. Danach ist bei einem Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis die Erlaubnisurkunde der zuständigen Behörde unverzüglich zurückzugeben. Darüber hinaus kann die zuständige Behörde die Anordnung treffen, dass der Betroffene Waffen und Munition binnen einer angemessenen Frist unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt. Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Kläger hat seine waffenrechtliche Erlaubnis zurückzugeben. Denn die waffenrechtliche Erlaubnis wurde von der zuständigen Behörde gemäß § 45 Abs. 2 S. 1 WaffG rechtmäßig widerrufen. Des Weiteren folgt aus der Rücknahme der waffenrechtlichen Erlaubnis, dass die zuständige Behörde den Kläger verpflichten kann, Waffen und Munition unbrauchbar zu machen bzw. einem Berechtigten zu überlassen. Dabei muss die Behörde das ihr zustehende Ermessen ordnungsgemäß ausüben. Die Behörde hat das ihr zustehende Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. 2. Im Übrigen ist auch die Versagung des Europäischen Feuerwaffenpasses rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten waffenrechtlichen Erlaubnis. Voraussetzung für die Erteilung des Europäischen Feuerwaffenpasses ist nach § 32 Abs. 1 WaffG, dass die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1-4 WaffG vorliegen. Danach ist für die Erteilung der Erlaubnis u. a. erforderlich, dass der Antragsteller gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG zuverlässig i. S. v. § 5 WaffG ist. Diese Voraussetzung liegt indes nicht vor. Insoweit ist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die oben gemachten Ausführungen zur Frage der Zuverlässigkeit des Klägers zu verweisen. III. Die Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 1 VwGO; § 167 Abs. 1 S. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1 u. 2, 709 S. 2 ZPO. Das Verwaltungsgericht legt bei der Berechnung des Streitwerts die Empfehlungen im Streitwertkatalog 2004 (abgedruckt in NVwZ 2004, 1327 und DVBl 2004, 1525) zugrunde. Nach Nr. 50.2 des Streitwertkatalogs 2004 ergibt sich folgende Berechnung: Für eine oder mehrere Waffenbesitzkarten einschließlich einer eingetragenen Waffe ist der Auffangstreitwert von 5.000,00 € (§ 52 Abs. 2 GKG), für jede weitere Waffe sind 750,00 € anzusetzen. Weiter ist für den Europäischen Feuerwaffenpass ein Betrag von 5.000,-- € anzusetzen. Der Kläger wendet sich gegen die Rücknahme einer Waffenbesitzkarte nebst Munitionserwerbsberechtigung, außerdem begehrt er die Erteilung eines Europäischen Feuerwaffenpasses. Der Kläger erhielt im Dezember 2000 als Sportschütze die waffenrechtliche Erlaubnis zum Besitz einer Pistole und eines Revolvers (Waffenbesitzkarte Nr....) nebst Munitionserwerbsberechtigung. Im August 2004 beantragte er die Erteilung eines Europäischen Feuerwaffenpasses. Mit Urteil vom 8. September 2005 (Az.: 1.B.146/2004./7.) verurteilte das Stadtgericht in Komarum/Ungarn den Kläger wegen Waffenschmuggels zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren zur Bewährung. Hintergrund der Verurteilung war eine in seinem Besitz befindliche Waffe, auf die sich die deutsche Erlaubnis nicht bezog; laut einem Vermerk des Landeskriminalamtes in Hamburg vom 20. Juli 2004 war die Waffe im Mai/Juni 2001 bei einem schweren Diebstahl im Hamburger Freihafen abhandengekommen. Der Kläger legte gegen die Verurteilung kein Rechtsmittel ein. Das Bundesamt für Justiz trug die Verurteilung in das Bundeszentralregister ein; die dagegen eingelegten Rechtsbehelfe blieben erfolglos. Mit Bescheid vom 2. Juli 2009 widerrief die Beklagte gemäß § 45 Abs. 2 i. V. m. § 4 Abs. 1 Nr. 2, 5, § 8 WaffG die dem Kläger erteilte waffenrechtlichen Erlaubnisse, ordnete nach § 46 Abs. 2 WaffG die Unbrauchbarmachung der im Besitz des Klägers befindlichen Waffen oder deren Überlassung an einen Berechtigten sowie nach § 46 Abs. 1 WaffG die Rückgabe der Waffenbesitzkarte an und lehnte die Erteilung des Europäischen Feuerwaffenpasses ab. Zur Begründung führte sie aus, dass sich aus dem ungarischen Strafurteil Tatsachen ergeben hätten, aus denen sich die Unzuverlässigkeit des Kläger i. S. v. § 5 Abs. 1 Nr. 2 c WaffG ergebe. In dem Urteil sei festgestellt worden, dass der Kläger seiner Haushälterin eine Waffe überlassen habe. Dies habe die Gefahr begründet, dass der Kläger auch in Zukunft Waffen Nichtberechtigten überlassen werde. Darüber hinaus sei die waffenrechtliche Erlaubnis nach §§ 45 Abs. 2; 4 Nr. 4; 8, 14 WaffG ebenfalls zu widerrufen, da der Kläger aus dem Schützenverein ausgetreten sei und somit keinem anerkannten Schießsportverband mehr angehöre. Dies sei jedoch Voraussetzung, um ein Bedürfnis für den Erwerb und den Besitz von Schusswaffen zu haben. Hiergegen legte der Kläger mit anwaltlichem Schriftsatz vom 3. August 2008 Widerspruch ein und machte geltend, die Waffe nach einem Einbruch in seinem Haus in Ungarn gefunden zu haben. Da er kurz vor einer Reise gestanden habe, habe er seine Haushälterin damit beauftragt, die Waffe bei der Polizei abzugeben. Seiner Auffassung nach sei dies nicht als Unzuverlässigkeit einzustufen. Im Übrigen sei seine Haushälterin unglaubwürdig. Sie habe ein Interesse daran gehabt die Schuld auf den Kläger zu schieben. Des Weiteren sei er zwar aus dem Schützenverein in Deutschland ausgetreten; den Schießsport betreibe er aber weiterhin in Ungarn. Er sei auch Mitglied im Reservistenverband der Deutschen Bundeswehr und könne daher entsprechende Schießanlagen nutzen. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11. Dezember 2009 zurück. Sie stützte sich zur Begründung auf den Ausgangsbescheid und trug ergänzend vor, die Haushälterin habe in dem gegen sie in Ungarn geführten Strafverfahren angegeben, dass der Kläger die Waffe aus Deutschland mitgebracht habe, um sein Haus vor Dieben verteidigen zu können. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 16. Dezember 2009 zugestellt. Der Kläger hat mit anwaltlichem Schriftsatz vom 18. Januar 2010, einem Montag, Klage erhoben. Darin wiederholt er sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren und trägt ergänzend vor, dass es sich um eine für ihn fremde Schusswaffe gehandelt habe. Mit seinen eigenen Waffen sei er stets zuverlässig umgegangen. Seiner Auffassung nach, sei von einem Überlassen erst dann auszugehen, wenn die Waffe dem Nichtberechtigten zum eigenen Gebrauch zur Verfügung gestellt wird und eine selbständige Entscheidungskompetenz des Nichtberechtigten gegeben sei. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 2. Juli 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Dezember 2009 aufzuheben, sowie die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger den mit Antrag vom 9. August 2004 beantragten Europäischen Feuerwaffenpass zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist die Beklagte auf die Ausführungen des Ausgangsbescheides und des Widerspruchsbescheides. Ergänzend trägt sie vor, tatsächliche Feststellungen aus einem ausländischen Urteil seien bei der Unzuverlässigkeitsprüfung berücksichtigungsfähig. Der Kläger habe kein Bedürfnis i. S. v. § 4 Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. § 8 WaffG dargelegt, um den Erwerb und Besitz von Schusswaffen anzuerkennen. Der ungarische Sportschützenverein sei kein anerkannter Schießsportverband i. S. v. §§ 14, 15 WaffG. Aus der Mitgliedschaft im Reservistenverband der Deutschen Bundeswehr sei die Ausübung des Schießsports nicht zwangsläufig nachgewiesen. Einen Nachweis i. S. v. § 14 Abs. 2 WaffG habe der Kläger nicht erbracht. Des Weiteren habe der Kläger den Nachweis hinsichtlich der sicheren Aufbewahrung gemäß § 36 Abs. 1 WaffG nicht erbracht. Die Beteiligten haben einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zugestimmt (Bl. 146, 148 d. GA). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie auf den Inhalt der vorgelegten Sachakten der Beklagten Bezug genommen.