Beschluss
4 E 1680/12
VG Hamburg 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHH:2012:0717.4E1680.12.0A
12Zitate
10Normen
Zitationsnetzwerk
12 Entscheidungen · 10 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Kriterien einer familiären Lebensgemeinschaft
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Kriterien einer familiären Lebensgemeinschaft Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich gegen seine für den 3. August 2012 vorgesehene Abschiebung. Der Antragsteller, ein im Jahr 1980 geborener nigerianischer Staatsangehöriger, reiste nach eigenen Angaben im Jahr 2004 erstmals in das Bundesgebiet ein und stellte im April 2004 unter einer Aliasidentität als liberianischer Staatsangehöriger einen Asylantrag. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 20. April 2004 als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Weiter wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG offensichtlich nicht vorliegen und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. In der Folgezeit wurde der Antragsteller mit einer räumlichen Beschränkung auf den Bereich des Landes Sachsen Anhalt geduldet. Am 28. März 2006 wurde der Antragsteller bei der liberianischen Botschaft zum Zwecke der Feststellung der Staatsangehörigkeit angehört. Das Ergebnis der Befragung war negativ. Allerdings sagte die Botschaft Nigerias Ende 2006 nach einer Vorsprache des Antragstellers die Ausstellung von Passersatzdokumenten zu. Die für Februar 2007 vorgesehene Abschiebung des Antragstellers nach Nigeria scheiterte, weil der Antragsteller zu dem beabsichtigten Flug nicht erschien. Nach einer Gesprächsnotiz vom 6. August 2007 erhielt die seinerzeit zuständige Kreisverwaltung Merseburg telefonisch von der Polizei Hamburg Kenntnis davon, dass der Antragsteller in Hamburg bei seiner Freundin Frau Y angetroffen worden sei, die auch ein Kind von ihm habe. Es wurde festgestellt, dass der Antragsteller mit notarieller Urkunde vom 26. Juni 2007 die Vaterschaft für das am 1. Juni 2007 in Hamburg geborene Kind Y anerkannt und eine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben hatte. Im Rahmen des Vaterschaftsanerkennungsverfahrens gab der Antragsteller seine wahre Identität an. Der Antragsteller erhielt daraufhin von der seinerzeit zuständigen Ausländerbehörde des Landkreis Saalekreis eine Duldung. Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 3. September 2007 stellte der Antragsteller unter Berufung auf die Vaterschaft zu seinem deutschen Kind und die gemeinsame Sorgeerklärung einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Der Antrag des Antragstellers wurde mit Bescheid vom 12. Februar 2009 abgelehnt, gleichzeitig wies der damals zuständige Landkreis Saalekreis den Antragsteller wegen mehrfacher strafrechtlicher Ermittlungen, eines Strafbefehls vom 4. April 2008 wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe in Höhe von 40 Tagessätzen sowie eines Urteils vom 23. Juni 2008 wegen vorsätzlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten aus. Gegen diese Entscheidung erhob der Antragsteller Widerspruch. Im April 2009 gingen mehrere Schreiben der Mutter des gemeinsamen Kindes ein, wonach sie sich von dem Antragsteller getrennt habe. Sie wies darauf hin, dass der Antragsteller sein Sorgerecht nicht mehr ausübe. Sie bestätigte diese Angabe in weiteren Schreiben im Mai und Juni 2009. Gleichzeitig wies sie darauf hin, dass sich der Antragsteller ständig in Hamburg aufhalte. Einem Vermerk vom 21. August 2009 zufolge stellte die Kindesmutter einen Antrag auf Ausübung des alleinigen Sorgerechts. Am 15. September 2009 einigten sich die Kindesmutter und der Antragsteller vor dem Amtsgericht Hamburg-St. Georg darauf, dass zunächst ein wöchentlicher begleiteter Umgang in den Räumen des ASD stattfinden solle. Nachdem die Antragsgegnerin einem Zuzug des Antragstellers in den Zuständigkeitsbereich der Ausländerbehörde Hamburg zugestimmt hatte, ist der Antragsteller seit Februar 2010 in Hamburg gemeldet. Der Antragsteller erhielt zunächst Duldungen. Am 23. Februar 2010 stellte der Antragsteller erneut einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Auf Nachfrage der Antragsgegnerin teilte die Kindesmutter mit Schreiben vom 21. November 2010 mit, dass der Antragsteller das Recht habe, seinen Sohn jeden Mittwoch zu sehen. Er hole ihn vom Kindergarten ab und abends sei der gemeinsame Sohn wieder bei ihr. Der Kontakt sei meistens nur am Mittwoch, sonst eher selten, meistens werde nicht gefragt, wie es dem Sohn gehe. Auf eine weitere Nachfrage erklärte die Kindesmutter mit Schreiben vom 26. März 2011, dass der Antragsteller sich nach wie vor mittwochs um seinen Sohn kümmere, dann hole er ihn aus dem Kindergarten ab und bringe ihn abends wieder nach Hause. Sonst zeige er leider kein großes Interesse an seinem Sohn. Dies zeige sich auch aktuell, sie brauche nämlich eine Unterschrift des Antragstellers für eine Operation des Kindes und der Antragsteller weigere sich, diese Unterschrift zu leisten; genauso habe er sich geweigert, mit zum Arzt zu kommen. Einem Vermerk vom 31. März 2011 zufolge gab die Kindesmutter in einem Telefongespräch ergänzend an, ihres Wissens nach nehme der Antragsteller das Kind Mittwoch nachmittags mit in die Wohnung seiner jetzigen Freundin. Nach Angaben des Kindes spiele es dort zumeist allein in dem Kinderzimmer, während der Antragsteller nebenan sei. Abends bringe er das Kind dann wieder zu ihr. Er unternehme mit dem Kind nichts. Auch ansonsten kümmere er sich nicht, so habe er sogar vergessen, dem Kind seine Medikamente zu geben. Die Unterschrift für die notwendige Operation des Kindes habe er ihr gegenüber mit dem Argument verweigert "Du hilfst mir nicht bei meinen ausländerrechtlichen Angelegenheiten, also helfe ich dir auch nicht". Einem Vermerk vom 3. Mai 2011 zufolge teilte die Kindesmutter telefonisch mit, dass der Antragsteller seine Zustimmung zur Operation erst nach einer umfangreichen Intervention der zuständigen Jugendamtsmitarbeiterin erteilt habe. Mit Widerspruchsbescheid vom 18. Juli 2011 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch des Antragstellers gegen die Ausweisungsverfügung und Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zurück. Der Bescheid wurde bestandskräftig. In einem Schreiben vom 18. September 2011 teilte die Kindesmutter der Antragsgegnerin mit, sie wolle ein weiteres Beispiel nennen, wie unwichtig das gemeinsame Kind dem Antragsteller sei. Dieses habe einen Unfall im Kindergarten gehabt und sei ins Krankenhaus eingeliefert worden. Sie habe den Antragsteller telefonisch sofort darüber informiert, er sei aber nicht ins Krankenhaus gekommen und habe auch nicht telefonisch nachgefragt, wie es seinem Sohn gehe. Am 19. Juni 2012 wurde der Antragsteller in Hamburg vorläufig festgenommen, seitdem befindet er sich in Abschiebehaft. Mit einem Schreiben vom 20. Juni 2012 teilte die Kindesmutter der Antragsgegnerin mit, der Antragsteller habe seinen Sohn nicht vom Kindergarten abgeholt, obwohl dies gerichtlich festgelegt sei und weder der Kindergarten noch sie selbst gewusst hätten, dass der Antragsteller nicht komme. Das sei in diesem Jahr nun schon das dritte Mal vorgekommen. Der Antragsteller sei auf seiner Handynummer nicht zu erreichen, auch für den Kindergarten nicht, und sie bekomme keine aktuelle Nummer von ihm. Mit dem am 5. Juli 2012 gestellten Antrag begehrt der Antragsteller die Einstellung aufenthaltsbeendender Maßnahmen. Zur Begründung verweist er darauf, dass er einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG habe, weil er das Sorgerecht für sein deutsches Kind ausübe. Er habe einen entsprechenden Antrag bei der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 3. Juli 2012 gestellt. Es bestehe auch eine tatsächliche Verbundenheit zwischen ihm und seinem Kind, die über eine bloße Begegnungsgemeinschaft hinausgehe. Er habe bis zu seiner Festnahme regelmäßigen Umgangskontakt mit seinem Kind gehabt, nämlich mittwochs in der Zeit von ca. 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr. Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, der Antragsteller könne eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG nicht beanspruchen. Aus dem Vorgang ergebe sich, dass es nicht dem Kindeswohl widersprechen dürfte, wenn der Antragsteller abgeschoben werde. Er interessiere sich offenbar nur insoweit für das Kind, als es ihm als Aufenthaltsanker dienen solle. Die Behauptung, er habe eine intensive und innige Beziehung zu seinem Kind, erscheine angesichts der Gesamtsituation wenig glaubhaft. Im Ergebnis liege daher keine familiäre Situation vor, die einer Aufenthaltsbeendigung entgegenstehe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Sachakten der Antragsgegnerin, die dem Gericht vorgelegen haben, Bezug genommen. II. Der Antrag auf die vorläufige Untersagung des Vollzugs der Abschiebung im Wege einer einstweiligen Anordnung (§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO) führt nicht zum Erfolg. Der Antragsteller hat einen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforderlichen Anspruch nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO).Eine einstweilige Regelung im vorläufigen Rechtsschutz gemäß § 123 VwGO setzt voraus, dass sowohl ein Anordnungsgrund als auch ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht wurde. Vorliegend kann sich der Antragsteller zwar auf das Vorliegen eines Anordnungsgrundes berufen, weil seine Abschiebung für den 3. August 2012 vorgesehen ist. Der Antragsteller hat aber die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Anordnungsanspruches nicht glaubhaft dargelegt. Er hat nicht mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit dargetan, dass seine Abschiebung im Sinne des § 60 a Abs. 2 Satz 1 AufenthG rechtlich oder tatsächlich unmöglich wäre oder Gründe im Sinne von § 60 a Abs. 2 Sätze 2, 3 AufenthG dargetan, die seine Anwesenheit im Bundesgebiet erforderten. Dabei versteht die Kammer den Antrag des Antragstellers wegen der Geltendmachung eines unverhältnismäßigen Eingriffs in Art. 8 EMRK und Art. 6 GG dahin, dass dieser nicht nur Abschiebungsschutz wegen des gestellten Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und für die Dauer des Erteilungsverfahrens beansprucht. Ein derart beschränkter Antrag wäre nämlich unzulässig, da einem Ausländer ein Anspruch auf vorübergehende Aussetzung der Abschiebung bzw. auf Gewährung von Abschiebungsschutz nicht allein im Hinblick darauf zustehen kann, dass er die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis beantragt hat. Wenn der Antrag - wie hier - ein fiktives Aufenthaltsrecht nach § 81 Abs. 3 oder Abs. 4 AufenthG nicht auszulösen vermag, scheidet aus gesetzessystematischen Gründen die Erteilung einer Duldung allein wegen des geltend gemachten Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und für die Dauer des Erteilungsverfahrens grundsätzlich aus (OVG Münster, Beschl. v. 1.6.2005 - 18 B 677/05 -, juris). In der Sache lässt sich die rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung oder das Erfordernis der Anwesenheit des Antragstellers im Bundesgebiet nach Überzeugung des Gerichts nicht aus Art. 6 GG und Art. 8 EMRK im Hinblick auf seine familiäre Situation, nämlich der Beziehung zu seinem deutschen Kind, herleiten. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass der durch Art. 6 GG geschützten Beziehung der Eltern zu ihren minderjährigen Kindern erhebliches Gewicht zukommt. Hierzu hat das Bundesverfassungsgericht (Beschl. v. 1.12.2008, 2 BvR 1830/08, juris) ausgeführt: „Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gewährt Art. 6 GG keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt (vgl. BVerfGE 51, 386 ; 76, 1 ; 80, 81 ). Das Grundgesetz überantwortet die Entscheidung, in welcher Zahl und unter welchen Voraussetzungen Fremden der Zugang zum Bundesgebiet ermöglicht werden soll, weitgehend der gesetzgebenden und der vollziehenden Gewalt (vgl. BVerfGE 76, 1 ; 80, 81 ). Dem Ziel der Begrenzung des Zuzugs von Ausländern darf von Verfassungs wegen erhebliches Gewicht beigemessen werden (vgl. BVerfGE 76, 1 ). Mit dem verfassungsrechtlichen Schutz von Ehe und Familie ist es auch grundsätzlich vereinbar, den Ausländer auf die Einholung eines erforderlichen Visums zu verweisen (vgl. BVerfG, Beschluss des Vorprüfungsausschusses vom 7. November 1984 - 2 BvR 1299/84 -, NVwZ 1985, S. 260; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Dezember 2007 - 2 BvR 2341/06 -, InfAuslR 2008, S. 239; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Mai 2008 - 2 BvR 588/08 -, InfAuslR 2008, S. 347). Allerdings verpflichtet die in Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, die Ausländerbehörde, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des den (weiteren) Aufenthalt begehrenden Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß, das heißt entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Dieser verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zum Schutz der Familie entspricht ein Anspruch des Trägers des Grundrechts aus Art. 6 GG darauf, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über das Aufenthaltsbegehren seine familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen angemessen berücksichtigen (vgl. BVerfGE 76, 1 ; 80, 81 ). Dabei ist grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalles geboten, bei der auf der einen Seite die familiären Bindungen zu berücksichtigen sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Januar 2002 - 2 BvR 231/00 -, InfAuslR 2002, S. 171 ; BVerfGK 2, 190 ), auf der anderen Seite aber auch die sonstigen Umstände des Einzelfalles (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 31. August 1999 - 2 BvR 1523/99 -, InfAuslR 2000, S. 67 ; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Januar 2006 - 2 BvR 1935/05 -, NVwZ 2006, S. 682 ). Kann die bereits gelebte Lebensgemeinschaft zwischen einem Ausländer und seinem Kind nur in der Bundesrepublik Deutschland stattfinden, weil weder dem Kind noch seiner Mutter das Verlassen der Bundesrepublik Deutschland zumutbar ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Januar 2006 - 2 BvR 1935/05 -, NVwZ 2006, S. 682 f.), so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, einwanderungspolitische Belange regelmäßig zurück. Dies kann selbst dann gelten, wenn der Ausländer vor der Entstehung der zu schützenden Lebensgemeinschaft gegen aufenthaltsrechtliche Bestimmungen verstoßen hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Januar 2002 - 2 BvR 231/00 -, InfAuslR 2002, S. 171 ff.; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 31. August 1999 - 2 BvR 1523/99 -, InfAuslR 2000, S. 67; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Mai 2008 - 2 BvR 588/08 -, InfAuslR 2008, S. 347 ). Ausländerrechtliche Schutzwirkungen entfaltet Art. 6 GG freilich nicht schon aufgrund formal-rechtlicher familiärer Bindungen. Entscheidend ist vielmehr die tatsächliche Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern (vgl. BVerfGE 76, 1 ). Bei der Bewertung der familiären Beziehungen verbietet sich eine schematische Einordnung als entweder aufenthaltsrechtlich grundsätzlich schutzwürdige Lebens- und Erziehungsgemeinschaft oder Beistandsgemeinschaft oder aber bloße Begegnungsgemeinschaft ohne aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen, zumal auch der persönliche Kontakt mit dem Kind in Ausübung eines Umgangsrechts unabhängig vom Sorgerecht Ausdruck und Folge des natürlichen Elternrechts und der damit verbundenen Elternverantwortung ist und daher unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG steht (BVerfGK 7, 49 m.w.N.; vgl. auch Urteil des Ersten Senats vom 1. April 2008 - 1 BvR 1620/04 -, NJW 2008, S. 1287 ). Es kommt in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob eine Hausgemeinschaft vorliegt und ob die von einem Familienmitglied tatsächlich erbrachte Lebenshilfe auch von anderen Personen erbracht werden könnte (vgl. BVerfGE 80, 81 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 1. August 1996 - 2 BvR 1119/96 -, FamRZ 1996, S. 1266; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 20. März 1997 - 2 BvR 260/97 -, juris). Dabei ist in Rechnung zu stellen, dass der spezifische Erziehungsbeitrag des Vaters nicht durch die Betreuung des Kindes durch die Mutter entbehrlich wird (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 20. März 1997 - 2 BvR 260/97 -, juris; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 31. August 1999 - 2 BvR 1523/99 -, InfAuslR 2000, S. 67 ). Eine verantwortungsvoll gelebte und dem Schutzzweck des Art. 6 GG entsprechende Eltern-Kind-Gemeinschaft lässt sich nicht allein quantitativ etwa nach Daten und Uhrzeiten des persönlichen Kontakts oder genauem Inhalt der einzelnen Betreuungshandlungen bestimmen. Die Entwicklung eines Kindes wird nicht nur durch quantifizierbare Betreuungsbeiträge der Eltern, sondern auch durch die geistige und emotionale Auseinandersetzung geprägt (BVerfGK 7, 49 m.w.N.). Bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen, die den Umgang mit einem Kind berühren, ist maßgeblich auch auf die Sicht des Kindes abzustellen und im Einzelfall zu untersuchen, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist. Dabei sind die Belange des Elternteils und des Kindes im Einzelfall umfassend zu berücksichtigen (vgl. BVerwGE 117, 380 ). Dementsprechend ist im Einzelfall zu würdigen, in welcher Form die Elternverantwortung ausgeübt wird und welche Folgen eine endgültige oder vorübergehende Trennung für die gelebte Eltern-Kind-Beziehung und das Kindeswohl hätte. In diesem Zusammenhang ist davon auszugehen, dass der persönliche Kontakt des Kindes zum getrennt lebenden Elternteil und der damit verbundene Aufbau und die Kontinuität emotionaler Bindungen zu Vater und Mutter in der Regel der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes dient (vgl. BVerfGE 56, 363 ; 79, 51 ). Eine auch nur vorübergehende Trennung kann nicht als zumutbar angesehen werden, wenn das Gericht keine Vorstellung davon entwickelt, welchen Trennungszeitraum es für zumutbar erachtet. Ein hohes, gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechendes Gewicht haben die Folgen einer vorübergehenden Trennung insbesondere, wenn ein noch sehr kleines Kind betroffen ist, das den nur vorübergehenden Charakter einer räumlichen Trennung möglicherweise nicht begreifen kann und diese rasch als endgültigen Verlust erfährt (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Januar 2006 - 2 BvR 1935/05 -, NVwZ 2006, S. 682 ). Soweit für die Bejahung des Vorliegens einer familiären (Lebens-)Gemeinschaft regelmäßige Kontakte des getrennt lebenden Elternteils mit seinem Kind, die die Übernahme elterlicher Erziehungs- und Betreuungsverantwortung zum Ausdruck bringen, sowie eine emotionale Verbundenheit gefordert werden, begegnet das für sich genommen keinen grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken. Das Kindschaftsrechtsreformgesetz hat in §§ 1626, 1684 BGB die Rechtswirklichkeit für die Eltern-Kind-Beziehung zwar erheblich verändert; das lässt aber nicht unmittelbar und ohne Rücksicht auf die tatsächliche Ausgestaltung der Beziehung der Familienmitglieder untereinander darauf schließen, dass sich die Eltern-Kind-Beziehung nach Aufgabe der häuslichen Gemeinschaft tatsächlich entsprechend dem Leitbild des Gesetzgebers gestaltet. Die familiäre (Lebens-)Gemeinschaft zwischen einem Elternteil und seinem minderjährigen Kind ist getragen von tatsächlicher Anteilnahme am Leben und Aufwachsen des Kindes. Im Falle eines regelmäßigen Umgangs des ausländischen Elternteils, der dem auch sonst Üblichen entspricht, wird in der Regel von einer familiären Gemeinschaft auszugehen sein. Auch Unterhaltsleistungen sind in diesem Zusammenhang ein Zeichen für die Wahrnehmung elterlicher Verantwortung (BVerfGE 7, 49 ).“ Ausgehend von diesen Grundsätzen gelangt das Gericht vorliegend zu dem Ergebnis, dass eine Beziehung des Antragstellers zu seinem Kind, die von einem solchen Gewicht und einer solchen Bedeutung wäre, dass sie den weiteren Aufenthalt des Antragstellers im Bundesgebiet trotz der für eine Aufenthaltsbeendigung streitenden öffentlichen Interessen gebieten würde, nicht glaubhaft dargelegt ist. Zwar ist insoweit davon auszugehen, dass der Antragsteller, der die Vaterschaft zu seinem Kind anerkannt und eine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben hat, das Umgangsrecht mit seinem Kind zumindest in den letzten Monaten regelmäßig jeden Mittwochnachmittag ausgeübt haben dürfte. Wie das Bundesverfassungsgericht jedoch ausgeführt hat, sind nicht allein die quantitativen Kontakte in einer Eltern-Kind-Beziehung maßgeblich. Eine geistige und emotionale Auseinandersetzung mit dem Kind und eine Teilhabe an seinem Aufwachsen im Sinne einer verantwortungsvoll gelebten Vaterrolle hat der Antragsteller jedoch nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Auch in seiner eidesstattlichen Versicherung hat er insoweit im Wesentlichen nur dargelegt, dass er regelmäßige Umgangskontakte zu seinem Sohn jeweils am Mittwoch habe, jedoch keine weitergehenden Ausführungen zu der Beziehung zu seinem Kind gemacht. Allein die Ausübung des wöchentlichen Umgangsrechts reicht jedoch – wie oben dargelegt – nicht aus. Entscheidend gegen eine verantwortungsvoll gelebte Vater-Kind-Beziehung sprechen nach Überzeugung des Gerichts bei einer Gesamtschau die aus den Sachakten ersichtlichen Vorfälle, die von der Kindesmutter der Antragsgegnerin zur Kenntnis gebracht wurden. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die von der Kindesmutter mitgeteilten Fakten – unabhängig von den von ihr geäußerten Wertungen - nicht der Wahrheit entsprächen, hat das Gericht zumindest im Eilverfahren bei den vorliegenden Erkenntnissen und der wegen der bevorstehenden Abschiebung nur eingeschränkt möglichen Sachaufklärungsmöglichkeiten nicht. Danach hat der Antragsteller im März 2011 zunächst seine Zustimmung zu einer erforderlichen Operation seines Kindes nicht erteilt und sich auch geweigert, mit zum Arzt zu kommen. Nach Angabe der Kindesmutter verweigerte er dies ausdrücklich mit dem „Argument“, dass auch sie ihm nicht bei seinen aufenthaltsrechtlichen Angelegenheiten helfe. Einem weiteren Vermerk vom Mai 2011 erteilte der Antragsteller seine Zustimmung zu der Operation erst nach intensiver Intervention des Jugendamtes. Gegen eine verantwortungsvoll gelebte Vaterschaft spricht nach Überzeugung des Gerichts auch die Tatsache, dass der Antragsteller anlässlich eines Krankenhausaufenthalts seines Kindes nach einem Unfall und trotz der Information der Kindesmutter weder das Kind besucht noch sich weiter über seinen Gesundheitszustand informiert hat. Bei der gegebenen Sachlage hält das Gericht die Beendigung des bislang ausgeübten persönlichen Umgangs des Antragstellers zu seinem Kind für vertretbar. Dieser gebietet nicht dessen weiteren Verbleib im Bundesgebiet. Auch dann, wenn ein völliger Abbruch der Kontakte aus Gründen des Kindeswohls nicht geboten sein sollte, erscheint deren Aufrechterhaltung durch Ersatzmaßnahmen (Brief- und Telefonkontakte), als zulänglich, um dem Grundrecht aus Art. 6 GG hinreichend Rechnung zu tragen. Dies gilt zumal angesichts der erheblichen öffentlichen Interessen, die gegen eine weitere Anwesenheit des bestandskräftig ausgewiesenen Antragstellers im Bundesgebiet sprechen. Der Antragsteller ist hier strafrechtlich in Erscheinung getreten und hat über lange Zeit hinweg unter Angabe einer alias-Identität die Beendigung seines Aufenthalts nach Ablehnung seines Asylantrags verhindert. Ein rechtliches Abschiebungshindernis i.S.d. § 60a Abs. 2 AufenthG lässt sich vorliegend auch nicht aus Art. 8 Abs. 1 EMRK ableiten. Zwar kann es sich bei der zu erwartenden Aufenthaltsbeendigung – die ihrerseits wiederum einem persönlichen Kontakt des Antragstellers zu seinem Kind zukünftig entgegensteht und die auch im Übrigen der Weiterführung der sonstigen Beziehungen des Antragstellers in der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen würde – um einen Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Privat- und Familienleben handeln. Der Eingriff einer Behörde in die derart geschützten familiären und sonstigen privaten Beziehungen ist indes nicht schlechthin unzulässig, sondern nach Art. 8 Abs. 2 EMRK statthaft, soweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu Lasten eines Ausländers, der im Inland familiäre und sonstige Bindungen hat, sind damit nicht schlechthin untersagt, sondern an die Beachtung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme geknüpft. Letztlich ist auch insoweit eine umfassende Güterabwägung vorzunehmen (vgl. – unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des EGMR – OVG Münster, Beschl. v. 8.12.2006, 18 A 2644/06, AuAS 2007, 87). Nach diesen rechtlichen Maßstäben stellt sich eine Aufenthaltsbeendigung zu Lasten des Antragstellers nicht als ein unzulässiger Eingriff in sein Recht aus Art. 8 Abs. 1 EMRK dar. Was die Beziehung des Antragstellers zu seinem Kind anbelangt, kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die obigen Ausführungen Bezug genommen werden: Insoweit überwiegt das gegebene gewichtige öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung das Interesse des Antragstellers an einer Aufrechterhaltung des – jedenfalls von dem Antragsteller gewünschten – persönlichen Kontakts zu seinem Kind. Sonstige Bindungen des Antragstellers an in der Bundesrepublik Deutschland lebende Menschen von einem solchen Gewicht, dass sie das öffentliche Interesse an einer Beendigung des Aufenthalts überwiegen könnten, sind nicht glaubhaft dargetan. Lässt sich nach alledem weder aus Art. 6 GG noch aus Art. 8 Abs. 1 EMRK ein rechtliches Ausreisehindernis i.S.d. § 60a Abs. 2 AufenthG ableiten, hat der Antragsteller keinen Anspruch auf Untersagung seiner Abschiebung und Duldungserteilung. Die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht ergibt sich aus § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG, weil sein Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nicht die Wirkungen des § 81 Abs. 3 bzw. Abs. 4 AufenthG ausgelöst hat. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Das Gericht hat im Hinblick darauf, dass es sich vorliegend um ein Eilverfahren handelt, den hälftigen Auffangstreitwert zugrunde gelegt.