Beschluss
4 E 727/12
VG Hamburg 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHH:2012:0529.4E727.12.0A
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Leitsätze
Erfordernis des Aufenthalts der leiblichen Mutter für ein Kind, das sich in einer Pflegefamilie befindet.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfordernis des Aufenthalts der leiblichen Mutter für ein Kind, das sich in einer Pflegefamilie befindet. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Die Antragstellerin, eine am 16. April 19... geborene marokkanische Staatsangehörige, reiste am 21. März 2003 mit einem Visum zu Studienzwecken in das Bundesgebiet ein und beantragte am 26. Mai 2003 in Düren die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Durchführung des Studiums, welche ihr am selben Tage, befristet bis zum 30. November 2003 erteilt wurde. In der Folgezeit wurde die Aufenthaltserlaubnis mehrfach antragsgemäß zum Zwecke des Studiums verlängert; zuletzt am 4. Juli 2005, befristet bis zum 5. Juli 2006. Die Antragstellerin ist am 7. August 2005 Mutter des Kindes geworden. Durch Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Harburg – Familiengericht – vom 24. April 2007 (Az.: 635 F 340/06) wurde der – zu diesem Zeitpunkt gemäß § 1626a BGB allein sorgeberechtigten - Antragstellerin das Sorgerecht für ihre Tochter entzogen und eine Vormundschaft für das Kind eingerichtet. In den Gründen heißt es, dass sich die am 7. August 2005 geborene Tochter seit Januar 2006 nach einer Inobhutnahme des Jugendamtes in einer Bereitschaftspflege befinde, nachdem die Antragstellerin keinen Weg gesehen habe, ihre Tochter allein zu versorgen. Einem Bericht der Pflegemutter zufolge, sei das Kind von der Antragstellerin offensichtlich über einen längeren Zeitraum nicht ausreichend versorgt worden. Weiter heißt es in dem Beschluss des Familiengerichts, die Antragstellerin habe ihre Tochter nach der Inobhutnahme nur sehr unregelmäßig besucht, sei für die Pflegemutter nur schwer zu erreichen gewesen und habe sich nie beim Jugendamt gemeldet. Seit dem 19. März 2007 hätten überhaupt keine Besuche der Antragstellerin mehr stattgefunden. Zur Abwendung der Kindeswohlgefährdung erscheine die Einrichtung einer Vormundschaft als einzig mögliche Maßnahme. Die Rückgabe des Kindes an die Antragstellerin komme als Alternative zu einer anderweitigen dauerhaften Unterbringung der Tochter nicht in Betracht, da die Antragstellerin durch ihr Verhalten den Aufbau einer sicheren emotionalen Bindung des Kindes an sie als verlässliche Bezugsperson verhindert habe. Am 3. Februar 2006 heiratete die Antragstellerin in Dänemark einen deutschen Staatsangehörigen und beantragte am 7. Februar 2006 die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, welche ihr am 18. April 2006 zum Zwecke der Führung der ehelichen Lebensgemeinschaft gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG befristet bis zum 17. April 2007 erteilt wurde. Am 19. April 2007 beantragte die Antragstellerin die Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis. Nachdem der (damalige) Ehemann der Antragstellerin mit Schreiben vom 30. Mai 2007 mitgeteilt hatte, dass er bereits seit dem 1. September 2006 dauernd getrennt von der Antragstellerin lebe, lehnte die Antragsgegnerin – nach vorangegangener Anhörung – mit Bescheid vom 7. August 2007 den Antrag vom 19. April 2007 ab. Gegen diese Verfügung legte die Antragstellerin fristgerecht Widerspruch ein. Nachdem es während des Widerspruchsverfahrens zu einer Versöhnung mit ihrem (damaligen) Ehemann kam und die Antragstellerin zu diesem nach Berlin gezogen war, wurde das Widerspruchsverfahren von der Antragsgegnerin am 27. September 2007 eingestellt und der Antragstellerin am selben Tage von der Ausländerbehörde in Berlin erneut eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG, befristet bis zum 27. September 2008 erteilt. Am 23. Juli 2008 beantragte die Antragstellerin die Verlängerung ihres Aufenthaltstitels (Seite 222 der Ausländerakte – die Antragsgegnerin ist insoweit irrtümlich von einer Antragstellung erst am 31. Oktober 2008 ausgegangen). Die Ausländerbehörde in Berlin erteilte der Antragstellerin daraufhin am 31. Oktober 2008 eine Fiktionsbescheinigung gemäß § 81 Abs. 4 AufenthG. In einem Vermerk vom gleichen Tage heißt es, dass der Ehemann der Antragstellerin erklärt habe, dass er seit längerem im Krankenhaus des Maßregelvollzuges gewesen sei. Während dieser Zeit habe er keinen Kontakt zur Antragstellerin gehabt. Nach seiner Entlassung befinde er sich nunmehr in psychologischer Behandlung und in einem betreuten Wohnprojekt, wo die Antragstellerin nicht einziehen dürfe. In einem Schreiben vom 17. März 2009 erklärte der (damalige) Ehemann, er habe sich zwei Tage nach der letzten Vorsprache – welche am 31. Oktober 2008 erfolgt war – von der Antragstellerin getrennt. Daraufhin von der Ausländerbehörde in Berlin verfasste Anhörungsschreiben vom 29. Januar 2009 sowie vom 6. April 2009, in denen die beabsichtigte Ablehnung des Verlängerungsantrages angekündigt wurde, konnten mit Hinweis „Empfänger unbekannt verzogen“ nicht zugestellt werden. Am 30. April 2009 meldete sich die Antragstellerin in Hamburg an. Die Antragsgegnerin teilte der Antragstellerin daraufhin mit Anhörungsschreiben vom 9. Juli 2009 mit, dass die Ablehnung ihres Antrages vom 31. Oktober 2008 beabsichtigt sei und gab Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Schreiben vom 24. Juli 2009 erklärte die Antragstellerin, dass sie aufgrund der Anhörung vom 9. Juli 2009 erneut den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis stellen wolle. Als Gründe führte sie an, dass ihre Tochter noch nicht bei ihr lebe und sie sich derzeit in der Bewerbungsphase für ein Studium befinde. Mit Bescheid vom 24. Juli 2009 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag vom „31. Oktober 2008“ ab und drohte der Antragstellerin die Abschiebung nach Marokko an. Ein Anspruch auf Verlängerung folge weder aus § 28 AufenthG noch aus § 31 AufenthG, da die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr bestehe und lediglich (längstens) 18 Monate angedauert habe. Eine besondere Härte gemäß § 31 Abs. 2 AufenthG sei nicht zu erkennen. Auch aus dem Vorbringen „Meine Tochter (…) lebt noch nicht bei mir“ folge kein Anspruch. Insoweit sei festzustellen, dass das Kind seit der Geburt in Obhut Dritter ohne Kontakt zur Antragstellerin sei, das Kind seit April 2007 unter Amtsvormundschaft gestellt sei und seit Juli 2007 in Obhut einer Pflegfamilie (weit) außerhalb Hamburgs lebe. Ein (weiterer) Aufenthalt der Antragstellerin in der Bundesrepublik diene nicht dem Kindeswohl. Zudem würde das Kind als Inhaberin eines Aufenthaltstitels gemäß § 33 Satz 1 AufenthG den aufenthaltsrechtlichen Status der Antragstellerin teilen. Auch der Wunsch der Antragstellerin, wieder ein Studium aufzunehmen, rechtfertige keinen Anspruch, da die diesbezüglichen Angaben weder belegt noch glaubhaft gemacht worden und dementsprechend als Schutzbehauptung zu bewerten seien. Am 21. August 2009 legte die Antragstellerin Widerspruch gegen die Verfügung vom 24. Juli 2009 ein. Am 27. August 2009 beantragte der (damalige) Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Hamburg (4 E 2202/09) die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches gemäß § 80 Abs. 5 VwGO. Zur Begründung führte er aus, es lägen Härtefallgründe vor, die einen Anspruch gemäß § 31 Abs. 2 AufenthG rechtfertigten. Die Antragstellerin habe eine uneheliche Tochter und sei von ihrer Familie in Marokko verstoßen worden. Die Eltern hätten ihr wiederholt mit „ernsthaften Konsequenzen“ gedroht. Außerdem habe die Antragstellerin intensiven Kontakt zu ihrer Tochter. Eine dauerhafte Trennung würde sich negativ auf das Kindeswohl auswirken. Darüber hinaus wolle sie auch ein Studium in Gelsenkirchen aufnehmen. Auf Vorschlag des Verwaltungsgerichts mit Verfügung vom 7. Oktober 2009 einigten sich die Beteiligten darauf, den Sofortvollzug der angefochtenen Verfügung bis zur Entscheidung über den Widerspruch auszusetzen, um der Antragstellerin so die Gelegenheit zu geben, vor ihrer Ausreise über einen Antrag beim Familiengericht das Sorgerecht für ihre Tochter zurückzuerhalten. Das Eilverfahren wurde mit Beschluss vom 19. Oktober 2009 eingestellt und der Aufenthalt der Antragstellerin im Bundesgebiet in der Folgezeit geduldet. Mit Schreiben vom 20. November 2009 teilte der (damalige) Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin mit, die Antragstellerin besuche ihre Tochter einmal wöchentlich in Düren. Diese habe auch bereits den Auftrag zur Erlangung des Sorgerechts erteilt. Mit Schreiben vom 30. Oktober 2009, 23. November 2009 und 12. April 2010 forderte die Antragsgegnerin die Antragstellerin auf, Nachweise über Besuche und Kontakte zu dem Kind und den Bemühungen im Hinblick auf das Sorgerecht beizubringen. Derartige Nachweise wurden im Folgenden nicht beigebracht. Das Jugendamt Hamburg-Harburg teilte der Antragsgegnerin am 23. November 2009 mit, dass die Tochter seit Anfang 2006 bei Pflegeeltern lebe und nun schon seit Jahren in Düren bei einer Cousine der Antragstellerin, einer deutschverheirateten Marokkanerin lebe. In einem Schreiben des Jugendamtes an den (damaligen) Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin vom 23. November 2009 bat der Amtsvormund, um mäßigende Einwirkung auf die Antragstellerin, die - ungeachtet zuvor getroffener Absprachen, welche eine Planung der Umgangskontakte über den gesetzlichen Vertreter unter Einbeziehung der Pflegeeltern vorsahen - ihren Besuch bei den Pflegeltern der Tochter am Abend des 21. November 2009 für den nächsten Tag angekündigt hätte und am 22. November 2009 um 14 Uhr erschienen sei. Die Antragstellerin habe für ihre Tochter ein Geschenk (Malblock mit Schablonen) mitgebracht und sich in der Zeit von 14 bis 16 Uhr um die Tochter bemüht. Der Amtsvormund stellte klar, dass die Antragstellerin nicht einseitig Termine für Umgangskontakte festlegen könne und hinsichtlich des Umfangs der Umgangskontakte das Kindeswohl maßgeblich sei. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass eine Mutter-Kind-Bindung zwischen der Antragstellerin und ihrer Tochter nicht vorhanden sei. Aus Sicht der Tochter sei die Antragstellerin eine fremde Frau. Laut einem Vermerk des Jugendamtes vom 2. Oktober 2009 erklärte die Antragstellerin, dass ihre Eltern und sonstigen Verwandten in Marokko immer noch nicht über der Tochter Existenz informiert seien. Bei einer Vorsprache bei der Antragsgegnerin erklärte die Antragstellerin am 27. April 2010, dass sie nicht studiere, sondern exmatrikuliert worden sei. Sie lebe in Düren bei ihrer Tante (der Mutter der Pflegemutter ihres Kindes) und habe dort einen Aushilfsjob. Laut Anmeldebestätigung vom 18. Mai 2010 meldete die Antragstellerin die …-Straße in … Düsseldorf als neue Hauptwohnung an. Der (damalige) Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin erklärte mit Schreiben vom 26. Mai 2010 an die Antragsgegnerin, dass die Ummeldung sowohl für das Studium als auch für den regelmäßigen Umgang mit der Tochter erforderlich sei. Mit Schreiben vom 3. Juni 2010 teilte der (damalige) Verfahrensbevollmächtigte mit, dass sich die Antragstellerin unverzüglich wieder in Hamburg anmelden werde. Das Studium in Gelsenkirchen werde nicht fortgeführt; die Antragstellerin sei bereits exmatrikuliert. In den letzten Monaten habe sich die Antragstellerin verstärkt um den Umgang mit ihrem Kind bemüht und es sei mit heutigem Tage auch ein Antrag auf Übertragung der elterlichen Sorge gestellt worden. Die Antragstellerin war ab dem 8. Juli 2010 im R.-weg in Hamburg gemeldet, wurde jedoch am 15. Oktober 2010 amtlich abgemeldet, nachdem der Hauptmieter der Wohnung erklärt hatte, dass eine Anmeldung der Antragstellerin ohne sein Wissen erfolgt sei. Seit dem 10. Januar 2011 ist die Antragstellerin nunmehr in der B.-straße in Hamburg gemeldet. Am 3. Juni 2010 stellte die Antragstellerin einen Antrag auf Übertragung der elterlichen Sorge für ihre Tochter und beantragte hierfür Verfahrenskostenhilfe. Der zuständige Sachbearbeiter des Jugendamtes Hamburg-Harburg, teilte in einer Mail an die Antragsgegnerin vom 5. Juli 2010 mit, dass er das von der Antragstellerin vorgetragene „verstärkte“ Kümmern um das Kind nicht nachvollziehen könne. Richtig sei, dass monatliche Kontakte stattfänden und zwar stundenweise an einem Tag am ersten Wochenende eines Monats. Nach dem letzten Kontakt mit der Pflegemutter in der letzten Woche bestehe nach wie vor keine Mutter-Kind-Bindung zwischen der Antragstellerin und ihrer Tochter. Mit Beschluss des Amtsgerichts Düren – Familiengericht – vom 29. Oktober 2010 (Az.: 24 F 322/10) wurde der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zurückgewiesen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete. Die Antragstellerin habe nach der Inobhutnahme des Kindes zu diesem zunächst nur sehr unregelmäßig Kontakt gehalten, obwohl das Gericht sie bei ihrer Anhörung am 8. Januar 2007 eindringlich darauf hingewiesen habe, dass ein häufiger – nahezu täglicher – Kontakt erforderlich sei, um überhaupt eine Bindung zu dem Kind herzustellen. Seit dem 19. März 2007 hätten keine Besuche mehr stattgefunden. Erst im September 2009 habe sich die Antragstellerin erneut gemeldet, um wieder zu dem Kind Kontakt aufzunehmen. Seit Januar 2010 habe sie die Möglichkeit, das Kind einmal im Monat stundenweise zu besuchen. Von den bisher neun Umgangsterminen habe sie nur sechs wahrgenommen. Es sei nicht erkennbar, welche Gesichtspunkte zum Wohle des Kindes eine Rückkehr zur Antragstellerin erforderlich machen würden. Vielmehr spreche alles dafür, das Kind bei den Pflegeeltern zu belassen, da es dort seine primäre und inzwischen dauerhafte existenzielle Bindung erfahren habe und ein Abbruch dieser Bindung eine tiefgreifende Schädigung des Kindes nach sich ziehen würde. In der nachfolgenden mündlichen Verhandlung des Amtsgerichts Düren vom 5. Mai 2011 erklärte die Pflegemutter, dass die Antragstellerin seit Januar 2010 einmal im Monat einen einstündigen Kontakt zu dem Kind habe. Allerdings habe sie die Termine im Mai, Juli und August 2010 sowie im Februar 2011 nicht wahrgenommen. Der Vertreter des Jugendamtes Hamburg-Harburg wies darauf hin, dass das Kind im Einvernehmen mit der Kindesmutter nicht wisse, dass es von der Kindesmutter abstamme. Laut einem Schreiben des zuständigen Jugendamtes an die Antragstellerin vom 17. Juni 2011 sei die Tochter der Antragstellerin über eine Psychologin am 16. Juni 2011 auf das Thema „Bauchmama“ angesprochen und über den Umstand in Kenntnis gesetzt worden, dass sie die Tochter der Antragstellerin sei. In der Anhörung des Amtsgerichts Düren – Familiengericht – vom 19. September 2011 nahm die Antragstellerin den Antrag auf Übertragung des Sorgerechts zurück, nachdem die das Kind betreuende Psychologin darauf hingewiesen hatte, dass das Kind große Schwierigkeiten damit habe, dass es nun über zwei Mütter verfüge. Das Kind habe eine enge Bindung an die Pflegemutter und zu der Kindesmutter nur eine distanzierte Beziehung. Der Kontakt zur Antragstellerin und die Tatsache, dass nun eine zweite Mutter vorhanden sei, stelle für das Kind im Moment eher eine Belastung dar. Mit dem Stadtjugendamt Düren vereinbarte die Antragstellerin, dass künftige Treffen mit ihrer Tochter in einer neutralen Umgebung stattfinden sollen. Diese Treffen sollen einmal im Monat für eine Stunde in den Räumlichkeiten des Jugendamtes in Düren erfolgen. Mit Schreiben vom 17. Oktober 2011 beantragte die Antragstellerin eine Aufenthaltserlaubnis zur Durchführung des Umgangkontaktes gemäß § 36 Abs. 2 AufenthG, da eine vollständige Trennung durch eine erzwungene Ausreise sowohl für die Antragstellerin als auch für das Kind eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Es wäre für das Kind unverständlich, wenn die nun gerade eingeleiteten Kontakte auf unabsehbare Zeit abrupt und dauerhaft abgebrochen würden. Der Lebensunterhalt der Antragstellerin sei durch die regelmäßigen Zahlungen ihrer Eltern aus Marokko sichergestellt. Zudem habe sie eine Arbeit gefunden. Mit Widerspruchsbescheid vom 23. Januar 2012 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch der Antragstellerin gegen den Bescheid vom 24. Juli 2009 zurück und drohte die Abschiebung nach Marokko an. Ein Aufenthaltsrecht gemäß § 28 bzw. § 31 AufenthG bestehe nicht, da die eheliche Lebensgemeinschaft mit einem deutschen Staatsangehörigen nicht mehr bestehe und auch die zeitlichen Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 AufenthG nicht erfüllt seien. Eine besondere Härte i.S.v. § 31 Abs. 2 AufenthG bestehe nicht, folge insbesondere nicht aus der vorgetragenen dauerhaften Trennung zu ihrer Tochter. Die Antragstellerin habe mit Rücknahme ihres Antrags auf (Rück-) Übertragung des Sorgerechts zum zweiten Mal auf das Sorgerecht für ihre Tochter verzichtet. Auch der Vortrag des (früheren) Verfahrensbevollmächtigten, die Antragstellerin könne nicht nach Marokko zurückkehren, da sie von ihren Eltern verstoßen worden sei, führe zu keiner anderen Sichtweise. Der Vortrag sei offensichtlich falsch gewesen, denn die Antragstellerin habe persönlich noch bis Ende 2011 vorgetragen, dass ihre Eltern keine Kenntnis von dem Kind hätten, sondern davon ausgehen würden, dass sie noch immer studiere. Hierfür würden ihr auch monatliche Gelder von den Eltern überwiesen. Nachdem die Antragstellerin exmatrikuliert worden sei, komme auch eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 16 AufenthG nicht in Betracht. Auch eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 36 Abs. 2 AufenthG scheide aus. Die Antragstellerin habe nicht das Sorgerecht für das Kind und es sei nicht damit zu rechnen, dass sie in absehbarer Zeit das Sorgerecht zurückerhalten werde. Selbst wenn dies der Fall wäre, sei zu erwarten, dass die Tochter das ausländerrechtliche Schicksal der Mutter teile und nicht etwa umgekehrt. Die Antragstellerin hat am 13. März 2012 Klage erhoben und den vorliegenden Eilantrag gestellt. Zur Begründung führt der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin aus, diese habe ab dem Jahr 2010 die Kontakte zu ihrer bei der Pflegemutter in Düren lebenden Tochter, insbesondere nach Inhalt und Art der Besuchskontakte intensiviert. Die Tochter sei unter Beteiligung einer Kinderpsychologin über ihre leibliche Mutter sowie das Auseinanderfallen von Pflegemutter und „Bauchmama“ aufgeklärt worden. Die Umgangskontakte fänden im Moment monatlich in den Räumen des Jugendamtes der Stadt Düren statt; häufigerer Umgangskontakt scheitere nach Aussage der die Kontakte betreuenden Amtsperson an den fehlenden Betreuungskapazitäten des Jugendamtes. Die Kontakte seien dadurch geprägt, dass das Kind vertrauensvoll und intensiv mit der Antragstellerin spiele, wobei auch kindgerechte Unterhaltungen, insbesondere auch zu Fragen des Kindes nach seiner Vergangenheit und zu dem Umstand, dass das Kind nicht bei der Antragstellerin, sondern bei einer Pflegemutter lebe, stattfänden. Den Antrag auf Wiedererlangung der elterlichen Sorge habe sie mit Blick auf das Kindeswohl schweren Herzens zurückgenommen, da aus Sicht der Kinderpsychologin der Grad der Anbindung des Kindes an die Pflegemutter bereits zu intensiv sei. Unabhängig von der persönlichen Beziehung der Antragstellerin zur Tochter plane die Antragstellerin nun die Eheschließung mit ihrem Freund, dem seit vielen Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis befindlichen libanesischen Staatsangehörigen Y, der in Düsseldorf wohnhaft sei. Der beabsichtigten Eheschließung stehe derzeit noch entgegen, dass der Verlobte der Antragstellerin eine zur Eheschließung notwendige Urkunde noch nicht aus dem Libanon habe beibringen können. Mit Schriftsatz vom 11. April 2012 ergänzte der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin den bisherigen Vortrag dahingehend, dass der Umstand, dass die Umgangskontakte derzeit nur in einem zeitlich begrenzten Rahmen stattfänden, allein der Raum- und Terminsituation des Jugendamtes Düren geschuldet sei und nicht dem Willen der Antragstellerin entspreche. Die Kontakte sollten im Beisein einer betreuenden Stelle stattfinden, damit von dort die Intensität des Mutter-Kind-Verhältnisses bei ungestörtem Umgang zwischen der Antragstellerin und ihrer Tochter entsprechend beurteilt werden könne. Ein Termin für die Eheschließung stehe noch nicht fest. Die beabsichtigte Ehe solle aber in Düsseldorf geführt werden. Die Antragstellerin beantragt, gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung führt die Antragsgegnerin aus, die Tatsache, dass die Antragstellerin das Recht habe, ihre Tochter einmal im Monat für eine Stunde zu sehen, führe nicht zu einem Aufenthaltsanspruch nach § 36 Abs. 2 AufenthG. Soweit die Antragstellerin vortrage, dass die Besuchskontakte jetzt nur in zeitlich begrenztem Maße stattfänden, so bleibe festzustellen, dass die Antragstellerin in den letzten Jahren zu keinem Zeitpunkt einen zeitlich umfangreicheren Kontakt zur Tochter gehabt habe. Zudem sei für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 36 Abs. 2 AufenthG eine andere Behörde örtlich zuständig. Die beabsichtigte Eheschließung sei für das vorliegende Verfahren nicht relevant, da die Eheschließung nicht unmittelbar bevorstehe und die Antragsgegnerin für eine Ehe, die in Düsseldorf geführt werden solle, nicht zuständig sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Sachakten der Antragsgegnerin, die Gegenstand der Entscheidung waren, sowie die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen Bezug genommen. II. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ist zwar zulässig (hierzu unter 1.), hat aber in der Sache keinen Erfolg (hierzu unter 2.). Auch im Hinblick auf die beabsichtigte Eheschließung bleibt das Begehren der Antragstellerin ohne Erfolg (hierzu unter 3.). 1. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Versagung der begehrten Aufenthaltserlaubnis anzuordnen, ist zulässig. Insbesondere ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft. Die Entscheidung der Antragsgegnerin, den Antrag auf Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis abzulehnen, hat für die Antragstellerin über die Versagung der beantragten Begünstigung hinaus die belastende Wirkung der Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht ausgelöst (vgl. §§ 58 Abs. 2 Satz 2, 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG), weil sie infolge ihres – rechtzeitigen - Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht vollziehbar ausreisepflichtig war. Diese belastende Regelung ist einer Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage zugänglich. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der gegen die Versagung der Aufenthaltserlaubnis gerichteten Klage führt dazu, dass die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht ausgesetzt wird und deshalb der Ausländer nicht mehr abgeschoben werden darf, solange die aufschiebende Wirkung fortdauert (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 21.3.2007, 3 Bs 396/05). 2. Der Antrag hat aber in der Sache keinen Erfolg. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage hat die zugleich erhobene Klage (4 K 726/12) keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die angefochtenen Verfügungen der Antragsgegnerin sind rechtlich nicht zu beanstanden; die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Dann aber überwiegt das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehbarkeit der angegriffenen Verfügung das private Interesse der Antragstellerin, vorerst von einem Vollzug der Verfügung verschont zu bleiben. Anderweitige private Interessen der Antragstellerin, die im Rahmen der Abwägung der betroffenen Interessen maßgeblich zu ihren Gunsten zu berücksichtigen wären, liegen nicht vor. a) Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Nach dieser Vorschrift kann sonstigen Familienangehörigen eines Ausländers zum Familiennachzug eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 36 AufenthG steht im Ermessen der Ausländerbehörde. Allerdings ist die Ermessensausübung erst eröffnet, wenn eine außergewöhnliche Härte festgestellt ist und außerdem die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen der §§ 5, 27 und 29 AufenthG erfüllt sind (vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, § 36 AufenthG Rn. 9 ff.; Renner, Ausländerrecht, 9. Aufl., § 36 AufenthG Rn. 11). Diese Voraussetzungen liegen indes nicht vor. aa) Vorliegend ist bereits zweifelhaft, ob die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus familiären Gründen erfüllt sind, da die Tochter, von der die Antragstellerin nunmehr ihr Aufenthaltsrecht ableiten möchte, ursprünglich über eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 33 AufenthG verfügte, welche sie ihrerseits von dem Aufenthaltsrecht der Antragstellerin ableitete. Vorliegend geht das Gericht jedoch zu Gunsten der Antragstellerin davon aus, dass die Tochter nunmehr über einen - von der Antragstellerin unabhängigen – gesicherten Aufenthalt verfügt, so dass die Voraussetzung des § 29 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG als gegeben unterstellt wird. bb) Es liegen jedoch die besonderen Voraussetzungen des § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG nicht vor, insbesondere ist vorliegend eine außergewöhnliche Härte, die die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gebieten würde, nicht ersichtlich. Der Familiennachzug nach § 36 Abs. 2 AufenthG kann lediglich zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte gewährt werden. Eine solche außergewöhnliche Härte ist nur dann anzunehmen, wenn im konkreten Einzelfall gewichtige Umstände vorliegen, die unter Berücksichtigung des Schutzgebots des Art. 6 Abs. 1 und 2 GG und im Vergleich zu den übrigen geregelten Fällen des Familiennachzugs ausnahmsweise die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gebieten. Die mit der Versagung der Aufenthaltserlaubnis eintretenden Schwierigkeiten für den Erhalt der Familiengemeinschaft müssen nach Art und Schwere so ungewöhnlich und groß sein, dass die Versagung der Aufenthaltserlaubnis als schlechthin unvertretbar anzusehen ist (BVerwG, Beschl. v. 25.6.1997, Buchholz 402.240 § 22 AuslG 1990 Nr.4; OVG Lüneburg, Beschl. v. 2.11.2006, InfAuslR 2007, 67; Hailbronner, Ausländerrecht, § 36 Rn. 12). Dies setzt grundsätzlich voraus, dass der im Bundesgebiet oder der im Ausland lebende Familienangehörige ein eigenständiges Leben nicht führen kann, sondern auf die Gewährung familiärer Lebenshilfe angewiesen ist, und dass diese Hilfe in zumutbarer Weise nur im Bundesgebiet erbracht werden kann (vgl. BVerwG, a.a.O., m.w.N.). Vorliegend ist bereits nicht ersichtlich, dass die Tochter auf die Lebenshilfe der Antragstellerin angewiesen wäre. Angewiesen ist der Ausländer oder der sonstige Familienangehörige auf die Lebenshilfe des jeweils anderen nur dann, wenn dieser die entsprechenden Leistungen auch tatsächlich erbringt (OVG Lüneburg, Beschl. v. 2.11.2006, InfAuslR 2007, 67). Die Antragstellerin hat ihre am 7. August 2005 geborene Tochter jedoch bereits im Januar 2006 in die Obhut des Jugendamtes gegeben. Seit diesem Zeitpunkt befindet sich die Tochter in Pflegefamilien, wo sie vollständig versorgt wird. Mit dem Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Harburg vom 24. April 2007 wurde der Antragstellerin auch rechtlich das Sorgerecht entzogen und die Freie und Hansestadt Hamburg zum gesetzlichen Vormund bestellt. Es ist somit festzuhalten, dass die Tochter nicht auf die Gewährung familiärer Lebenshilfe durch die Antragstellerin angewiesen ist. Eine außergewöhnliche Härte ist somit grundsätzlich zu verneinen. cc) Eine außergewöhnliche Härte kann vorliegend auch nicht aus dem Umgangsrecht der Antragstellerin zu ihrer Tochter hergeleitet werden. Zwar ist bei der Auslegung und Anwendung des Begriffs „außergewöhnliche Härte“ auch und insbesondere Art. 6 GG zu berücksichtigen; die Reichweite der Schutzwirkungen wird jedoch maßgeblich durch das jeweilige Gewicht der familiären Bindungen beeinflusst. Der Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG umfasst namentlich die Freiheit der Eheschließung und Familiengründung sowie das Recht auf ein eheliches und familiäres Zusammenleben (BVerfG, Beschl. v. 12.5.1987, BVerfGE 76, 1). Art. 6 Abs. 1 GG begründet grundsätzlich keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt. Allerdings verpflichtet die in Art. 6 Abs. 1 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm die Ausländerbehörde, bei der Entscheidung über ein Aufenthaltsbegehren die bestehenden familiären Bindungen an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, zu berücksichtigen und entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen zur Geltung zu bringen (vgl. BVerfG, a.a.O.; Beschl. v. 11.5.2007, InfAuslR 2007, 336). Hierzu bedarf es grundsätzlich einer einzelfallbezogenen Abwägung der betroffenen familiären Belange mit den gegenläufigen öffentlichen Interessen unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und des Übermaßverbots. Dabei sind - einzelfallbezogen - die besonderen Umstände der Beteiligten zu berücksichtigen (vgl. zuletzt BVerwG, Urt. v. 11.1.2011, 1 C 1.10, juris). Bei der Bewertung der familiären Beziehungen kommt es nicht auf die formal-rechtlichen familiären Bindungen an, entscheidend ist vielmehr die tatsächliche Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern. Dabei ist unerheblich, ob eine Hausgemeinschaft vorliegt und ob die von einem Familienmitglied erbrachte Lebenshilfe auch von anderen Personen erbracht werden könnte. Geht es - wie hier - um den persönlichen Kontakt eines Elternteils mit dem Kind, ist zu berücksichtigen, dass dies - auch in Fällen, in denen dem Elternteil kein Sorgerecht zusteht - Ausdruck und Folge des natürlichen Elternrechts und der damit verbundenen Elternverantwortung ist (BVerfG, Beschl. v. 8.12.2005, InfAuslR 2006, 122; Beschl. v. 9.1.2009, NVwZ 2009, 387 m.w.N.). Die gewachsene Einsicht in die Bedeutung des Umgangsrechts eines Kindes mit beiden Elternteilen ist bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen, die die tatsächliche Ausübung des Umgangsrechts berühren, zu beachten. Diese in Bezug auf getrennt lebende Elternteile ergangene gefestigte Rechtsprechung dürfte entsprechend auch auf die vorliegende Fallgestaltung – in der das Kind in einer Pflegefamilie lebt und ein leiblicher Elternteil ein Umgangsrecht zum Kind pflegt – anzuwenden sein. Hierfür spricht, dass Eltern und Kind auch im Falle eines Sorgerechtsentzugs (§ 1666 BGB) umgangsberechtigt bleiben (Hennemann, in MüKo-BGB, 6. Aufl., § 1684 Rn. 13; Diederichsen, in Palandt, 69. Aufl., § 1684 Rn. 2) und diese Umgangsbefugnisse auch gegenüber Dritten, in deren Obhut sich das Kind befindet, vor allem also Pflegeeltern und sonstige Pflegepersonen bestehen (BT-Drucks. 13/4899, S. 105; Hennemann, in MüKo-BGB, a.a.O. Rn. 8). Insofern ist zu untersuchen, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit zwischen der Antragstellerin und ihrer Tochter besteht, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist. Hierzu sind die Belange des Elternteils und des Kindes umfassend zu berücksichtigen. Es ist zu würdigen, in welcher Form die Elternverantwortung ausgeübt wird und welche Folgen eine negative Entscheidung für die gelebte Eltern-Kind-Beziehung und das Wohl des Kindes hätte (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.1.2011, 1 C 1.10, juris, m.w.N.). Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass die Entwicklung eines Kindes nicht nur durch quantifizierbare Betreuungsbeiträge der Eltern, sondern auch durch die geistige und emotionale Auseinandersetzung geprägt wird. Die familiäre (Lebens-)Gemeinschaft zwischen einem Elternteil und seinem minderjährigen Kind ist getragen von tatsächlicher Anteilnahme am Leben und Aufwachsen des Kindes (BVerfG, Beschl. v. 8.12.2005, Inf-AuslR 2006, 122; Beschl. v. 9.1.2009, NVwZ 2009, 387 m.w.N.). In Anwendung dieser Grundsätze verlangt der Schutz des Art. 6 GG bzw. des Art. 8 EMRK nicht, den Aufenthalt der Antragstellerin im Bundesgebiet weiter hinzunehmen. Denn das Gericht geht nach der Aktenlage nicht davon aus, dass zwischen der Antragstellerin und ihrer Tochter eine für den verfassungsrechtlichen Schutz erforderliche hinreichend bedeutsame tatsächliche Verbundenheit besteht, wie sich aus Folgendem ergibt: Gegen das Bestehen einer zu schützenden tatsächlichen Verbundenheit spricht hier, dass die nunmehr fast sieben Jahre alte Tochter der Antragstellerin seit ihrem vierten bzw. fünften Lebensmonat bei Pflegefamilien lebt. Seit der Inobhutnahme des Kindes durch das Jugendamt im Januar 2006 übte die Antragstellerin keinerlei Elternverantwortung mehr aus und hielt zunächst nur wenigen und schließlich über einen Zeitraum von annähernd zweieinhalb Jahren gar keinen Kontakt mehr zur eigenen Tochter. Erst im September 2009 trat die Antragstellerin an die zuständigen Stellen mit dem Wunsch heran, wieder persönlichen Kontakt zu ihrer Tochter aufzunehmen. Seit Januar 2010 bekam die Antragstellerin die Möglichkeit, das Kind einmal im Monat für eine Stunde zu sehen. Doch auch von dieser Möglichkeit eines regelmäßigen – wenn auch zeitlich nur kurzen – Umgangs mit ihrer Tochter machte die Antragstellerin nicht vollständig Gebrauch, sondern nahm vier Besuchskontakte nicht wahr, wie sich dem Beschluss des Amtsgerichts Düren vom 29. Oktober 2010 sowie dem Verhandlungsprotokoll vom 5. Mai 2011 in der gleichen Sache (24 F 322/10) entnehmen lässt. Nach der Aktenlage ist somit davon auszugehen, dass die Antragstellerin ihr Kind seit der Wiederaufnahme des Kontaktes Anfang 2010 bis heute – großzügig gerechnet und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Antragstellerin kurzzeitig ab Juni 2011 ein zweiter Umgangstermin angeboten wurde – an etwa dreißig Terminen in der Regel für je eine Stunde besucht hat. Dass sich in diesen wenigen und jeweils kurz gehaltenen Kontakten eine schützenswerte tatsächliche Verbundenheit zwischen Antragstellerin und Tochter entwickelt haben könnte, ist für das Gericht nicht ersichtlich. Ausgehend vom bisher gezeigten Verhalten der Antragstellerin ist das Gericht auch nicht davon überzeugt, dass das Verhalten der Antragstellerin von einer tatsächlichen Anteilnahme am Leben und Aufwachsen ihrer Tochter getragen war/ist und eine bedeutende emotionale Verbundenheit zwischen Antragstellerin und ihrer Tochter entstanden sein könnte. Vielmehr dokumentierte die Antragstellerin mit ihrem bisherigen Verhalten in Bezug auf ihre Tochter ein auffallendes Desinteresse an dieser. So ist es für das Gericht nicht nachvollziehbar, dass die Antragstellerin nach der Inobhutnahme des Kindes im Januar 2006 das Kind zunächst nur sehr unregelmäßig und schließlich über einen Zeitraum von annähernd zweieinhalb Jahren gar nicht mehr besuchte. In diesem Zusammenhang kann auch nicht unbeachtet bleiben, dass sich die Antragstellerin offensichtlich erst zu dem Zeitpunkt wieder an ihre Tochter erinnert und den Kontakt zu ihr gesucht hat, nachdem ihr mit Anhörungsschreiben vom 9. Juli 2009 eröffnete wurde, dass die Ablehnung ihres Antrages auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis beabsichtigt sei. Es spricht insofern Einiges dafür, dass die Kontaktaufnahme lediglich auf den Druck der drohenden Aufenthaltsbeendigung und nicht auf einen emotionalen Sinneswandel zurückzuführen ist. Hätte die Antragstellerin ein wirkliches Interesse an der Begründung einer Mutter-Kind-Beziehung gehabt, so wäre zu erwarten gewesen, dass sie gerade in der Zeit, in der sie über einen gesicherten Aufenthalt aufgrund ihrer Ehe verfügte, wieder den Kontakt zur Tochter gesucht hätte. Auch nachdem ihr Ende 2009 die Möglichkeit eröffnet wurde, im Bundesgebiet vorerst zu verbleiben um die Rückübertragung des Sorgerechts für ihre Tochter zu erstreiten, blieb die Antragstellerin auffallend passiv, sowohl hinsichtlich der Kontaktpflege zur Tochter als auch im Hinblick auf das familiengerichtliche Verfahren bezüglich des Sorgerechts. Mit der Rücknahme des Antrags auf Rückübertragung des Sorgerechts am 19. September 2011 hat die Antragstellerin sodann ein zweites Mal auf das Sorgerecht verzichtet. Dieses Verhalten kann so verstanden werden, dass sie an einer Rückkehr ihrer Tochter zu sich und einer hiermit verbundenen tatsächlichen Aufnahme von Elternverantwortung nicht wirklich interessiert ist. Auch aus Sicht der Tochter dürfte eine tatsächliche Verbundenheit zu ihrer leiblichen Mutter – der Antragstellerin - und eine gelebte Mutter-Kind-Beziehung nicht entstanden sein. Die Tochter wurde bereits im Kleinstkindalter von vier bis fünf Monaten fremd untergebracht und lebt nun bereits seit vielen Jahren bei ihrer Pflegefamilie in Düren. Dort ist das mittlerweile fast sieben Jahre alte Kind aufgewachsen und dort dürfte sie kontinuierlich gewachsene emotionale Bindungen zu ihren Pflegeeltern aufgebaut haben. Es ist davon auszugehen, dass das Kind ihre Pflegeeltern als ihre wirklichen Eltern betrachtet und entsprechende tiefgehende Bindungen zu ihnen entwickelt hat. Dies ist auch den Ausführungen der Psychologin in der mündlichen Verhandlung des Familiengerichts Düren vom 19. September 2011 zu entnehmen. Dort wies die Psychologin darauf hin, dass die Tochter große Schwierigkeiten damit habe, nun über zwei Mütter zu verfügen. Die Tochter habe eine enge Bindung an die Pflegemutter und zu der Kindesmutter nur eine distanzierte Beziehung. Im Moment würden der Kontakt und die Tatsache, dass nun eine zweite Mutter vorhanden sei, für das Kind eher eine Belastung darstellen. Dementsprechend ist für das Gericht nicht ersichtlich, dass die Tochter erhebliche emotionale Bindungen zur leiblichen Mutter – der Antragstellerin – aufgebaut haben könnte. Eine solche tiefgehende Verbundenheit wird im Übrigen auch nicht von der Antragstellerin selbst behauptet. Vielmehr heißt es in ihrer eidesstattlichen Versicherung schlicht, dass sie seit mehreren Monaten regelmäßig monatliche Umgangstermine wahrnehme und die Besuche und Kontakte „sehr positiv und auch schon sehr vertraut“ ablaufen würden (Bl. 39 d. A.). Auch in der Bescheinigung des Jugendamtes Düren vom 13. März 2012 (Bl. 38 d. A.) heißt es lediglich: „(…) Frau X ist immer sehr zuverlässig und in ihrem Verhalten der Tochter zugewandt. Die Besuchskontakte verlaufen harmonisch und sind am Wohl des Kindes orientiert.“ Gegen eine tiefgehende Verbundenheit spricht vorliegend auch, dass das Kind bis Mitte Juni 2011 überhaupt keine Kenntnis davon hatte, dass die Antragstellerin ihre leibliche Mutter ist. Die bis zu diesem Zeitpunkt erfolgten Treffen zwischen Antragstellerin und ihrer Tochter seit Januar 2010 dürften entsprechend oberflächlich abgelaufen sein und nicht zu einer bedeutenden emotionalen Verbindung im Sinne einer stetig wachsenden Mutter-Kind-Beziehung geführt haben. Hieran dürfte sich auch nichts geändert haben, nachdem die Tochter der Antragstellerin am 16. Juni 2011 über eine Psychologin vorsichtig an das Thema „Bauchmama“ herangeführt und ihr die direkte Abstammung von der Antragstellerin offenbart wurde. Vielmehr kann aus den Ausführungen der Psychologin in der mündlichen Verhandlung des Familiengerichts Düren vom 19. September 2011 gefolgert werden, dass die Antragstellerin bis zu diesem Zeitpunkt keine tiefgehende emotionale Beziehung zur Tochter aufgebaut hatte. Im Anschluss an die mündliche Verhandlung wurde mit dem Stadtjugendamt Düren vereinbart, dass zukünftig monatliche Kontakte zwischen der Antragstellerin und ihrer Tochter für je eine Stunde in einer neutralen Umgebung stattfinden sollen. Es ist indes nicht davon auszugehen, dass in den wenigen und jeweils mit einer Stunde äußerst kurz gefassten Treffen nunmehr eine tiefergehende emotionale Verbundenheit zwischen der Antragstellerin und ihrer Tochter entstanden sein könnte. Soweit die Antragstellerin im vorliegenden Eilverfahren nun vorträgt, der Umstand, dass die Umgangskontakte nur in einem zeitlich begrenzten Rahmen stattfinden, liege allein an der Raum- und Terminsituation des Jugendamtes Düren und entspreche nicht ihrem Willen, muss darauf hingewiesen werden, dass die Antragstellerin zu keinem Zeitpunkt einen zeitlich umfangreicheren Kontakt zur Tochter hatte. Insofern muss sich die Antragstellerin - unabhängig von der Frage, inwieweit objektive Erschwernisse bei der Herstellung des Umgangs zwischen dem Elternteil und Kind für das tatsächliche Bestehen einer familiären Gemeinschaft überhaupt von Bedeutung sein können – vorhalten lassen, die Möglichkeiten für einen weitergehenden Kontakt mit ihrer Tochter nicht ausgeschöpft zu haben. Gänzlich unverständlich erscheint in diesem Zusammenhang auch der weitere Hinweis der Antragstellerin im Schriftsatz vom 11. April 2012, dass die Kontakte im Beisein einer betreuenden Stelle stattfinden sollen, damit von dort die Intensität des Mutter-Kind-Verhältnisses bei ungestörtem Umgang zwischen Antragstellerin und ihrer Tochter entsprechend beurteilt werden könne. Wenn es der Antragstellerin tatsächlich um den Aufbau eines Mutter-Kind-Verhältnisses ginge, ist nicht ersichtlich und verständlich, warum die Antragstellerin sich nicht um weitere Besuchstermine – unabhängig von den „überwachten“ Besuchskontakten in den Räumlichkeiten des Jugendamtes – bemüht. Es ist für das Gericht auch nicht nachvollziehbar, dass sich die Antragstellerin seit langer Zeit – die Antragstellerin ist seit dem 10. Januar 2011 in der B.-straße in Hamburg (einzige Wohnung) gemeldet - überwiegend in der fast 470 Kilometer von Düren entfernten Stadt Hamburg aufhält, obgleich sie – soweit ersichtlich – in Hamburg keiner geregelten Arbeit nachgeht und sie durch den Zuzug nach Düren oder in die nähere Umgebung mehr Möglichkeiten hätte, den Kontakt mit ihrer Tochter zu intensivieren. Zusammenfassend ist angesichts der bislang nur oberflächlich gebliebenen und quantitativ seltenen Besuche nicht ersichtlich, dass zwischen der Antragstellerin und ihrer Tochter eine derartig tiefgehende Verbundenheit entstanden sein könnte, welche mit Blick auf das Kindeswohl einer Aufenthaltsbeendigung entgegenstehen würde. dd) Da es somit bereits an den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG fehlt, war insoweit eine Ermessensausübung der Antragsgegnerin nicht angezeigt. b) Der Antragstellerin steht auch weder ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 2 AufenthG aufgrund der Ehe mit einem deutschen Staatsangehörigen noch ein Anspruch nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 AufenthG zu. Auf die zutreffenden Ausführungen der Antragsgegnerin im Ausgangsbescheid vom 24. Juli 2009 sowie im Widerspruchsbescheid vom 23. Januar 2012, denen das Gericht folgt und sich zu Eigen macht (entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO), wird insoweit Bezug genommen. Unstreitig besteht die eheliche Lebensgemeinschaft zu dem (damaligen) Ehegatten seit 2008 nicht mehr und hat insgesamt - auch bei wohlwollender Betrachtung – nur längstens 18 Monate bestanden. Eine besondere Härte im Sinne von § 31 Abs. 2 AufenthG ist ebenfalls nicht ersichtlich. Soweit der frühere Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin ursprünglich vorgetragen hatte, dass die Antragstellerin nicht nach Marokko zurückkehren könne, weil sie wegen ihres unehelich zur Welt gekommenen Kindes von ihren Eltern verstoßen worden sei und die Eltern sie wüst beschimpft und ihr mit „ernsthaften Konsequenzen“ gedroht hätten, wurde dieser Vortrag im vorliegenden Verfahren nicht weiter aufrecht erhalten. Er ist auch offensichtlich falsch, wie die Erklärungen der Antragstellerin gegenüber dem Jugendamt und der Antragsgegnerin, ihre Eltern hätten überhaupt keine Kenntnis von ihrer Tochter und würden noch immer davon ausgehen, dass sie studiere, sowie der Umstand, dass die Eltern die Antragstellerin weiterhin mit 500 Euro im Monat unterstützen, zeigen. c) Auch die ursprünglich begehrte Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Studiums gemäß § 16 AufenthG wurde im laufenden Verfahren nicht weiter thematisiert. Ein solcher Anspruch kommt auch nicht in Betracht, da die Antragstellerin - nach ihrem eigenen Vortrag – in Gelsenkirchen exmatrikuliert wurde. 3. Soweit die Antragstellerin im vorliegenden Eilverfahren – erstmals – vorträgt, dass die Eheschließung mit dem libanesischen Staatsangehörigen Y beabsichtigt sei, kann hieraus ebenfalls kein Anspruch hergeleitet werden. Der diesbezügliche Vortrag dürfte insoweit gemäß §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO dahingehend auszulegen sein, dass die Verpflichtung der Antragsgegnerin begehrt wird, von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen bis zu der beabsichtigten Eheschließung abzusehen. Ein solcher Anspruch kommt vorliegend jedoch nicht in Betracht, da die Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind. Es ist bereits zweifelhaft, ob für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Führung einer ehelichen Lebensgemeinschaft die Antragsgegnerin überhaupt zuständig wäre, da die Führung der Ehe in Düsseldorf beabsichtigt ist. Zweifelhaft ist zudem, ob das diesbezügliche Vorbringen überhaupt Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens geworden ist. Der Streitgegenstand einer Klage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wird bestimmt und begrenzt durch die Aufenthaltszwecke, aus denen der Ausländer seinen Anspruch herleitet (BVerwG, Urt. v. 4.9.2007, InfAuslR 2008, 71). Die Antragstellerin bestimmt mit ihren Anträgen und dem der Behörde bzw. dem Gericht unterbreiteten Lebenssachverhalt den Streitgegenstand. Die Antragstellerin hat indes im Verwaltungsverfahren einschließlich des Widerspruchsverfahrens nur im Hinblick auf ihre bisherige Ehe mit einem deutschen Staatsangehörigen, einer beabsichtigten Wiederaufnahme eines Studiums sowie ihrer Beziehung zur Tochter vorgetragen. Dementsprechend hat die Antragsgegnerin auch nur hierüber entschieden. Dies dürfte zur Folge haben, dass der Streitgegenstand insoweit begrenzt ist. Sollte das Begehren auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wegen der beabsichtigten Eheschließung dennoch von ihrem Antrag mit umfasst sein, wofür der Vortrag in der Klage- bzw. Antragsschrift spricht, wäre der Antrag insoweit bereits unzulässig, weil ein hierauf bezogenes Verwaltungsverfahren nicht durchgeführt worden ist (OVG Hamburg, Urt. v. 18.8.2010, 5 Bf 62/08, juris; VGH Mannheim, Beschl. v. 28.4.2008, VBlBW 2008, 490). Dies kann jedoch letztlich dahinstehen, da auch ein entsprechender Anspruch nicht besteht. Die begehrte einstweilige Anordnung kommt vorliegend nicht in Betracht, da ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht wurde. Zwar kann Art. 6 Abs. 1 GG in bestimmten Fällen bei einer beabsichtigten Eheschließung Vorwirkungen auch in aufenthaltsrechtlicher Hinsicht entfalten (OVG Hamburg, Beschl. v. 4.4.2007, NVwZ-RR 2007, 559; VGH Mannheim, Beschl. v. 13.11.2001, InfAuslR 2002, 228). Ein Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung wegen der bevorstehenden Eheschließung mit einem deutschen Staatsangehörigen und einer daraus resultierenden Unmöglichkeit der Abschiebung gemäß § 60a Abs. 2 AufenthG wegen der aus Art. 6 GG (auch für Ausländer) geschützten Eheschließungsfreiheit (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.1971, BVerfGE 31, 58; Beschl. v. 30.11.1982, BVerfGE 62, 323; Beschl. v. 12.5.1987, BVerfGE 76, 1) setzt jedoch voraus, dass die Eheschließung im Bundesgebiet unmittelbar bevorsteht. Dies ist anzunehmen, wenn der Eheschließungstermin feststeht oder jedenfalls verbindlich bestimmbar ist (OVG Hamburg, a.a.O.). Sind die Vorbereitungen in dem Verfahren der Eheschließung bereits soweit vorangeschritten, dass die Anmeldung der Eheschließung (§ 4 PStG) vorgenommen wurde, die Verlobten die gemäß § 5 Abs. 1 und 2 PStG von dem Standesbeamten geforderten Urkunden beschafft haben und bei der Prüfung der Ehefähigkeit von ausländischen Verlobten ein Antrag auf Befreiung von der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses gestellt wird, so kommt die Annahme einer unmittelbar bevorstehenden Eheschließung in Betracht, wenn dem Standesbeamten im Hinblick auf den gestellten Befreiungsantrag alle aus seiner Sicht erforderlichen Unterlagen vorliegen (vgl. Nr. 60 a.2.3 i. V. m. Nr. 30.0.6 der vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zum Aufenthaltsgesetz und zum Freizügigkeitsgesetz/EU v. 22.12.2004; so bereits Nr. 55.2.3 i. V. m. Nr. 18.0.1 AuslG-VwV). Umgekehrt ist nicht von einer unmittelbar bevorstehenden Eheschließung auszugehen, wenn der Standesbeamte einen Termin zur Eheschließung aus Gründen nicht festsetzen kann, die in die Sphäre der Verlobten fallen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 4.4.2007, InfAuslR 2007, 282 ff.; VGH Mannheim, Beschl. v. 13.11.2001, InfAuslR 2002, 228; OVG Bautzen, Beschl. v. 16.5.2006, AuAS 2006, 242 f.). Nach Maßgabe dieser Grundsätze dürfte die Eheschließung der Antragstellerin mit dem libanesischen Staatsangehörigen Y nicht unmittelbar bevorstehen. Denn nach dem eigenen Vortrag im Schriftsatz vom 11. April 2012 steht einem Termin für die Eheschließung noch die Beibringung einer Urkunde des Verlobten entgegen, die dieser aus dem Libanon beschaffen muss. Es handelt sich mithin um einen Umstand aus der Sphäre der Verlobten. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 GKG. Der danach anzusetzende Regelstreitwert war wegen der Vorläufigkeit des Verfahrens nur mit der Hälfte festzusetzen.