Urteil
4 K 3445/08
VG Hamburg 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHH:2010:0830.4K3445.08.0A
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Leitsätze
Zu den Voraussetzungen der Anerkennung als "faktischer Inländer" (Rn.18)
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 31. Januar 2008 und des Widerspruchsbescheides vom 2. Dezember 2008 verpflichtet, der Klägerin eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz zu erteilen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Voraussetzungen der Anerkennung als "faktischer Inländer" (Rn.18) Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 31. Januar 2008 und des Widerspruchsbescheides vom 2. Dezember 2008 verpflichtet, der Klägerin eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz zu erteilen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Im jeweiligen Einverständnis der Beteiligten durfte der Berichterstatter anstelle der Kammer (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO) im schriftlichen Verfahren (§ 101 Abs. 2 VwGO) entscheiden. II. Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG. Gemäß § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, abweichend von § 11 Abs. 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll nach § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Diese Voraussetzungen sind gegeben: 1. Die Ausreise der Klägerin ist aus rechtlichen Gründen auf nicht absehbare Zeit unmöglich. Eine Ausreise ist im Sinne von § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG aus rechtlichen Gründen unmöglich, wenn ihr rechtliche Hindernisse entgegenstehen, welche sie als unzumutbar erscheinen lassen (BVerwG, Urt. v. 27.6.2006, 1 C 14/05, juris, Rn. 17). Dabei ist unter Ausreise sowohl die Abschiebung als auch die freiwillige Ausreise zu verstehen (BVerwG, Urt. v. 27.6.2006, a.a.O., Rn. 15). Wenn eine Ausreisepflicht aus rechtlichen Gründen unzumutbar ist, dann ist in aller Regel auch eine freiwillige Ausreise aus denselben Gründen unzumutbar (BVerwG, Urt. v. 27.6.2006, a.a.O., Rn. 17). Der Ausreise steht Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) als rechtliches Hindernis entgegen. a) Die Verpflichtung zur Ausreise greift vorliegend in den Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK ein. Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. Zwar ist die Beziehung der volljährigen Klägerin zu ihrer Mutter nicht mehr als Familienleben gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützt. Denn das Familienleben umfasst regelmäßig nur den Schutz der Kernfamilie von Eltern und ihren minderjährigen Kindern, nicht hingegen die Beziehung der Eltern zu ihren volljährigen Kindern (vgl. EGMR, Urt. v. 9.10.2003, 48321/99, (Slivenko), Rn. 97, gekürzte deutsche Version: EuGRZ 2006, 560). Jedoch würde eine Ausreisepflicht das Recht der Klägerin auf Achtung ihres Privatlebens im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK beeinträchtigen. Zu diesem Recht gehört das Netzwerk persönlicher, gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Beziehungen, die das Privatleben eines jeden Menschen ausmachen (vgl. EGMR, Urt. v. 9.10.2003, a.a.O., (Slivenko), Rn. 96). Dieses Netzwerk hat die Klägerin ausschließlich in der Bundesrepublik aufgebaut. Sie ist in Deutschland geboren, hat ihr gesamtes Leben, also fast 22 Jahre, in Deutschland verbracht und ist somit ausschließlich hier sozialisiert worden. Dieser Aufenthalt war von November 1998 bis Oktober 2006, durch eine Aufenthaltserlaubnis legalisiert. Auch in der Zeit von ihrer Geburt bis zur ersten Erteilung der Aufenthaltserlaubnis lagen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vor. Diese wurde nur deshalb nicht erteilt, weil die Eltern der Klägerin aus dem Gericht nicht näher bekannten Gründen keinen entsprechenden Antrag gestellt hatten. Darüber hinaus hat der Erörterungstermin ergeben, dass die Klägerin die deutsche Sprache fließend spricht und in einer Weise beherrscht, die sich nicht von den Fähigkeiten deutscher Staatsangehöriger mit dem gleichen Bildungsniveau unterscheidet. Schließlich leben alle Familienangehörigen der Klägerin, nämlich ihre Mutter und ihre vier Geschwister – der Vater ist 2008 verstorben – in Deutschland. Zu diesen wichtigsten Bezugspersonen, insbesondere zu ihrer Mutter, hat die Klägerin nach eigenen Angaben, die nachvollziehbar sind und von der Beklagten nicht bestritten wurden, ein sehr enges Verhältnis. Für die Eröffnung des Schutzbereichs des Art. 8 Abs. 1 EMRK ist es hingegen nicht relevant, dass die Klägerin ihren Lebensunterhalt nicht selbst finanzieren kann und dreimal strafrechtlich verurteilt wurde. Diese Aspekte sind bei den öffentlichen Interessen, die einen Eingriff in den Schutzbereich rechtfertigen könnten, zu berücksichtigen (vgl. Burr in: GK-AufenthG, Loseblatt, Stand: Juni 2007, § 25 AufenthG, Rn. 151). b) Der Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens ist auch nicht durch ein entgegenstehendes öffentliches Interesse nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt. Danach darf eine Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. aa) Als öffentliches Interesse an einer Beendigung des Aufenthalts macht die Beklagte zum Einen die ungenügende berufliche Integration der Klägerin geltend. Diese hat die Förderschule und einen zweijährigen Berufsvorbereitungskurs ohne Abschluss beendet und besitzt auch keine abgeschlossene Berufsausbildung. Darüber hinaus hat sie Arbeitserfahrung lediglich im Rahmen von geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen gesammelt. Sie geht derzeit keiner geregelten Arbeit nach und steht auch nicht in einem Ausbildungsverhältnis. Dass die Klägerin, wie im Erörterungstermin geschildert, monatlich etwa 10 bis 15 Bewerbungen verschickt, hat sie nicht nachgewiesen. Sie erhält zwar eine Halbwaisenrente in Höhe von etwa 100,-- Euro monatlich, ist darüber hinaus aber nicht in der Lage ihren Lebensunterhalt selbst zu finanzieren, sondern nimmt Leistungen nach dem SGB II in Anspruch. Zum Anderen macht die Beklagte den Ausweisungsgrund des § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG geltend. Danach kann ein Ausländer u.a. ausgewiesen werden, wenn er einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften begangen hat. Die Klägerin ist dreimal strafrechtlich verurteilt worden, allerdings jeweils nur zu geringen jugendstrafrechtlichen Erziehungsmaßregeln. bb) Diese entgegenstehenden öffentlichen Interessen rechtfertigen im vorliegenden Fall nicht den Eingriff in das Privatleben der Klägerin in Form der Ausreisepflicht, weil das Recht der Klägerin auf Achtung ihres Privatlebens im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung des Art. 8 Abs. 2 EMRK überwiegt. Die Ausreisepflicht ist dann unverhältnismäßig, wenn ein Ausländer aufgrund seiner gesamten Entwicklung faktisch zum Inländer geworden ist (Verwurzelung) und ihm ein Leben im Staat seiner Staatsangehörigkeit, zu dem er keinen Bezug mehr hat (Entwurzelung), nicht zuzumuten ist (vgl. EGMR, Urt. v. 18.10.2006, 46410/99, DVBl 2007, 689 (Üner); Urt. v. 23.6.2008, 1638/03, InfAuslR 2008, 333 (Maslov II), jeweils m.w.N.). Ein wesentlicher Faktor für die Verwurzelung ist die Dauer des legalisierten Aufenthalts (BVerwG, Urt. v. 27.1.2009, 1 C 40/07, juris; OVG Koblenz, Beschl. v. 24.2.2006, 7 B 10020/06, juris). Dafür, dass eine Ausreisepflicht unverhältnismäßig ist, spricht es, wenn der Ausländer in Deutschland geboren ist und sich seit der Geburt in Deutschland aufhält (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.5.2007, 2 BvR 304/07, Rn. 39 f., juris). Eine Ausreisepflicht kann selbst dann unverhältnismäßig und damit rechtlich unmöglich sein, wenn die Integration in den Aufenthaltsstaat nur schwach ist, nämlich dann, wenn der Ausländer von dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, entwurzelt ist (OVG Hamburg, Urt. v. 24.3.2009, 3 Bf 166/04, juris). Wesentliche Anhaltspunkte für die Verwurzelung im Aufenthaltsstaat sind nach dieser Rechtsprechung die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, gute deutsche Sprachkenntnisse, die soziale Eingebundenheit in die hiesigen Lebensverhältnisse, wie sie etwa in der Innehabung eines Ausbildungs- oder Arbeitsplatzes, einem festen Wohnsitz, einer Sicherstellung des ausreichenden Lebensunterhaltes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel und dem Fehlen von Straffälligkeit zum Ausdruck kommt. In diesem Zusammenhang ist weiter die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts zu würdigen. Ein langjähriger rechtmäßiger Aufenthalt begründet die berechtigte Erwartung in dem Aufenthaltsstaat bleiben zu dürfen. Wesentliche Anhaltspunkte für eine Entwurzelung sind die Kenntnisse der Sprache des Staates, in den der Betroffene ausreisen soll und inwiefern er sich in diesem Staat auskennt. Darüber hinaus kommt es auf soziale Kontakte in dem Land, etwa durch Verwandte oder Freunde, an. Diesen Aspekten der Verwurzelung und Entwurzelung sind die öffentlichen Interessen an einer Beendigung des Aufenthalts des Ausländers wertend gegenüber zu stellen. cc) Bei einer Gesamtschau der genannten Gesichtspunkte wäre die Verpflichtung der Klägerin zur Ausreise ein im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK unverhältnismäßiger Eingriff in ihr durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschütztes Privatleben, weil Verwurzelung und Entwurzelung das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegen: Trotz der bisher mangelhaften beruflichen Integration und der drei strafrechtlichen Verurteilungen ist die Klägerin als faktische Inländerin anzusehen und eine Ausreisepflicht damit unverhältnismäßig. Sie hat ihr gesamtes Leben in Deutschland verbracht und dabei fast acht Jahre lang einen Aufenthaltstitel innegehabt und über 18 Jahre die Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel erfüllt. Damit durfte sie die berechtigte Erwartung haben, auf Dauer in Deutschland bleiben zu dürfen. Sie spricht die deutsche Sprache fließend auf einem Niveau, das sich nicht von dem deutscher Staatsangehöriger mit dem gleichen Bildungsniveau unterscheidet. Sie ist ausschließlich in Deutschland sozialisiert worden und hat hier ihren festen Wohnsitz. Wäre zum Zeitpunkt ihrer Geburt schon das derzeitige Staatsangehörigkeitsrecht anwendbar gewesen, dann hätte sie durch ihre Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit erworben (vgl. § 4 Abs. 3 StAG). Darüber hinaus ist die Klägerin von Algerien, dem Land dessen Staatsangehörigkeit sie innehat, entwurzelt. Soweit ersichtlich sind ihre Kenntnisse der arabischen Sprache allenfalls gering. Laut eigener glaubhafter Angaben im Erörterungstermin, die von der Beklagten nicht bestritten wurden, kann sie Arabisch weder schreiben noch lesen. Sie kann zwar das Meiste verstehen und ein bisschen sprechen, aber nicht so gut wie die deutsche Sprache. Sie ist nie länger in Algerien im Urlaub gewesen und hat nach eigenen Angaben weder Verwandte noch Freunde dort. Ihre Großeltern sind alle verstorben. Es ist mithin anzunehmen, dass der Klägerin ein Einleben in Algerien aufgrund ihrer Unkenntnis der dortigen Verhältnisse, der fehlenden Sprachkenntnisse und mangelnder Kontakte sehr schwer fallen würde (vgl. insoweit auch: OVG Hamburg, Urt. v. 24.3.2009, 3 Bf 166/04, juris). Hinter diese Aspekte der Verwurzelung und Entwurzelung treten die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung zurück. Dies gilt zum Einen für die bisher nicht ausreichende berufliche und wirtschaftliche Integration der Klägerin, zumal es aufgrund ihres jungen Alters für die Zukunft nicht ausgeschlossen erscheint, dass sie, wie im Erörterungstermin angekündigt, eine Ausbildung nachholen und einen festen Arbeitsplatz erlangen wird. Wie die Annahme mehrerer geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse zeigt, ist die Klägerin durchaus bemüht – wenn auch derzeit noch nicht erfolgreich - sich beruflich und wirtschaftlich besser zu integrieren. Dies gilt zum Anderen auch für die drei strafrechtlichen Verurteilungen der Klägerin. Die zugrundeliegenden Taten stellen sich als jugendtypische Delikte dar. In beiden Verurteilungen wegen Diebstahls war der materielle Schaden - einmal sieben Kaugummikugeln und einmal etwa 260,-- Euro - relativ gering. In allen drei Fällen hielten die Strafgerichte den Unrechtsgehalt der Taten für so gering, dass Erziehungsmaßregeln ausreichend und Zuchtmittel oder Jugendstrafen nicht erforderlich seien. Seit 2007 ist die Klägerin nach eigenen glaubhaften, von der Beklagten nicht bestrittenen Angaben, nicht mehr straffällig geworden. Sie hat die Erziehungsmaßregeln in Gestalt der Arbeitsleistungen und der Zusammenarbeit mit der Straffälligen- und Gerichtshilfe befolgt. Vor diesem Hintergrund erscheint die Prognose der Beklagten aus dem Widerspruchsbescheid, dass die Klägerin auch künftig Straftaten begehen wird, nicht gesichert. 2. Da die Klägerin seit mehr als 18 Monaten geduldet wird, verdichtet sich der Ermessensanspruch gemäß § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG zu einem Regelanspruch. Dies bedeutet, dass die Aufenthaltserlaubnis in der Regel erteilt werden muss, es sei denn, der Fall unterscheidet sich von der Menge gleichgelagerter Fälle dadurch, dass Umstände vorliegen, die so bedeutsam sind, dass eine gebundene Entscheidung über die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ungerechtfertigt erschiene (vgl. VGH München, Beschl. v. 18.9.2009, 19 BV 09.1370, juris). Solche atypischen Umstände sind weder ersichtlich noch von der Beklagten vorgetragen worden. 3. Schließlich hat sich die Beklagte selbst verpflichtet von den allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gemäß § 5 AufenthG, die im Rahmen des § 25 Abs. 5 AufenthG zu berücksichtigen sind, abzusehen. Zwar erfüllt die Klägerin weder § 5 Abs. 1 Nr. 1 noch Nr. 2 AufenthG, da ihr Lebensunterhalt gegenwärtig nicht gesichert ist und der Ausweisungsgrund des § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG vorliegt. Dies steht der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis im Rahmen von § 25 Abs. 5 AufenthG aber nicht entgegen. Denn nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG kann von den Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG abgesehen werden, wenn eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG erteilt wird. Das der Beklagten insoweit zustehende Ermessen ist aufgrund der besonderen Umstände des vorliegenden Falles auf Null reduziert. Denn sie hat dieses Ermessen durch ihre Fachanweisung Nr. 1/2010 vom 19. August 2010 – „Allgemeine Voraussetzungen der Erteilung von Aufenthaltstiteln nach § 5 AufenthG (insbesondere Lebensunterhaltssicherung, Passpflicht, Visumseinreise) und die hierzu im AufenthG vorgesehenen Ausnahmeregelungen; ausreichender Wohnraum nach § 2 Abs. 4 AufenthG; Geltungsdauer von Aufenthaltserlaubnissen“ – in den Fällen, in denen nach § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG ein Aufenthaltstitel erteilt werden soll, dahin gelenkt, dass – mit Ausnahme der von der Klägerin erfüllten Passpflicht – grundsätzlich von den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG abzusehen ist (vgl. Weisung Nr. 1/2010, S. 20 f.). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit erging nach § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Die am 2. September 1988 in Hamburg geborene Klägerin ist algerische Staatsangehörige. Seit ihrer Geburt lebt sie mit ihren Eltern und ihren vier Geschwistern durchgehend in Hamburg. Sie besuchte die Förderschule bis zur 9. Klasse und nahm danach an einem zweijährigen Berufsvorbereitungskurs teil. Einen Schulabschluss oder eine Berufsausbildung erwarb sie nicht. Ihr wurde erstmals im Jahre 1998 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, die wegen einer zeitlichen Angleichung an die Aufenthaltserlaubnis ihrer Mutter befristet wurde. Die Mutter hatte eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Nachzugs zum Ehegatten erhalten, der seinerseits eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis innehatte. Die Aufenthaltserlaubnis wurde mehrfach verlängert, zuletzt bis zum 17. Oktober 2006. Die Klägerin beantragte am 9. Juli 2007 eine Verlängerung bzw. die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis. Als Zweck des Aufenthalts gab sie an: „Weil wir hier geboren sind“. Zu diesem Zeitpunkt erhielt die gesamte Familie Leistungen nach dem SGB II. Nach ihren Angaben bei der Antragstellung ging die Klägerin weder einer Schul- noch einer Berufsausbildung nach und übte auch keine Erwerbstätigkeit aus. Seitdem ihr Vater im August 2008 starb, bezieht die Klägerin eine Halbwaisenrente in Höhe von etwa 100,-- Euro pro Monat. Sie lebt in der Wohnung ihrer Mutter. Im Frühjahr 2008 arbeitete die Klägerin für kurze Zeit als Servicekraft-Aushilfe im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung in einem Café im Saisonbetrieb. Vom 12. Januar 2009 bis zum 31. Januar 2010 arbeitete sie dreimal die Woche für etwa zwei Stunden bei einer Gebäudereinigungsfirma im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung. Im Frühjahr 2010 arbeitete sie für einen Monat als Aushilfe für die G-Firma im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung. Am Ende der Probezeit wurde sie entlassen. Die Klägerin wurde im Jahre 2005 zu vier Arbeitsleistungen wegen Diebstahls in zwei Fällen verurteilt. Zusammen mit einer damaligen Klassenkameradin hatte sie aus zwei Geschäften Kleidungsstücke im Gesamtwert von 263,24 Euro entwendet. 2007 wurde sie zum Einen zu zwei Arbeitsleistungen wegen gemeinschaftlicher Sachbeschädigung und gemeinschaftlichem Diebstahls verurteilt. Mit ihrer Schwester und einer gleichaltrigen Freundin hatte sie die Kunststoffabdeckung eines Kaugummiautomaten abgeschmolzen und mindestens sieben Kaugummikugeln entnommen. Zum Anderen wurde die Klägerin wegen Beleidigung in zwei Fällen, davon einmal in Tateinheit mit Bedrohung, zu einer dreimonatigen Zusammenarbeit mit der Straffälligen- und Gerichtshilfe verurteilt. Sie hatte die Geschädigte mindestens zweimal per Handy angerufen und beleidigt und einmal zusätzlich mit dem Tode bedroht. Mit Bescheid vom 31. Januar 2008 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis ab und drohte ihr die Abschiebung nach Algerien an. Zur Begründung führte sie aus, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht vorlägen. Gemäß § 34 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) werde eine Aufenthaltserlaubnis nur erteilt, wenn die Klägerin ihren Lebensunterhalt selbst sichern könne oder sich in einer Ausbildung befinde, die zu einem anerkannten beruflichen oder schulischen Abschluss führe. Beides sei bei der Klägerin nicht der Fall. Aus demselben Grund könne auch eine Niederlassungserlaubnis gemäß § 35 AufenthG nicht erteilt werden. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 21. Februar 2008 Widerspruch ein, den sie damit begründete, dass sie in Deutschland geboren und zur Schule gegangen sei und sich um eine Arbeit bemühe. Diesen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 2. Dezember 2008 zurück. Zur Begründung verwies die Beklagte auf die Begründung des Ausgangsbescheides und führte ergänzend aus, dass der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auch der Ausweisungsgrund des § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG entgegenstünde. Die Klägerin sei wiederholt straffällig geworden, wobei es sich weder um vereinzelte noch um geringfügige Verstöße gegen Rechtsvorschriften gehandelt habe. Es sei nicht anzunehmen, dass die Klägerin künftig straffrei leben werde, da sich aus dem letzten Urteil ergebe, dass sie keinerlei Unrechtsbewusstsein gezeigt habe. Die Voraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG seien nicht gegeben, weil keine besondere Härte ersichtlich sei. Die Klägerin sei aufgrund ihrer gescheiterten Integration selbst dafür verantwortlich, dass die Voraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen nicht vorlägen und sie ausreisen müsse. Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG komme nicht in Betracht, weil kein Ausreisehindernis gegeben sei. Schließlich könne auch eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG gemäß § 9a AufenthG nicht erteilt werden, weil auch dafür der Lebensunterhalt gesichert sein müsse. Mit der am 22. Dezember 2008 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie bewerbe sich regelmäßig bei unterschiedlichen Firmen um einen Arbeitsplatz, sei aber bisher nicht erfolgreich gewesen. Sie habe sich von ihrem alten Umfeld, das sie zur Begehung von Straftaten verleitet habe, zurückgezogen und sei nicht wieder straffällig geworden. Die strafgerichtlichen Weisungen habe sie alle erfüllt. In Algerien habe sie weder Familie noch Freunde und beherrsche die Sprache nicht gut. In Zukunft wolle sie eine Arbeit finden und ihre Mutter ernähren. Aus den Schreiben der Klägerin vom 12. Dezember 2008 und 8. Januar 2009 ergibt sich sinngemäß, dass die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verpflichten, ihr unter Aufhebung des Bescheides vom 31. Januar 2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 2. Dezember 2008 eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte verweist zur Begründung auf die Begründung der angefochtenen Bescheide. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 15. Januar 2009 und die Klägerin mit Schreiben vom 23. August 2010 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle der Kammer erklärt. Im Erörterungstermin am 10. August 2010, in dem die Klägerin informatorisch zur Ergänzung des Sachverhaltes angehört wurde, haben sich die Beteiligten mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt.