OffeneUrteileSuche
Beschluss

4 E 1981/10

VG Hamburg 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHH:2010:0805.4E1981.10.0A
3Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Zur Vorwirkung des Art 6 Abs 1 GG bei bevorstehender Vaterschaft eines Ausländers.(Rn.15) 2. Zur Prognose über das Bestehen einer familiären Lebensgemeinschaft.(Rn.18)
Tenor
1. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Abschiebung des Antragstellers bis zur Geburt des von Frau K erwarteten Kindes auszusetzen. 2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 1.250,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Vorwirkung des Art 6 Abs 1 GG bei bevorstehender Vaterschaft eines Ausländers.(Rn.15) 2. Zur Prognose über das Bestehen einer familiären Lebensgemeinschaft.(Rn.18) 1. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Abschiebung des Antragstellers bis zur Geburt des von Frau K erwarteten Kindes auszusetzen. 2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 1.250,-- Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Aussetzung seiner Abschiebung. Anfang Januar 2010 lernte der Antragsteller, ein tunesischer Staatsangehöriger, die deutsche Staatsangehörige Frau K in einer Diskothek in B. kennen. Zuvor war er an einem unbekannten Datum aus Italien ohne Visum nach Deutschland eingereist. Anfang März 2010 erkundigten sich beide bei einem Rechtsanwalt über die Voraussetzungen einer Eheschließung. Daraufhin beantragte der Antragsteller die notwendigen Papiere in Tunesien und erhielt am 11. März 2010 eine Geburtsurkunde und eine Ehelosigkeitsbescheinigung. Ende März 2010 fand Frau K heraus, dass sie schwanger ist und teilte dies dem Antragsteller umgehend mit. Zum 1. April 2010 zogen beide in einer gemeinsamen Wohnung in Hamburg zusammen. In der Nacht vom 14. auf den 15. Juli 2010 zeigte Frau K den Antragsteller bei der Polizei an, weil dieser sie bedroht habe. Er habe vor ihren Augen während eines Streits ein Küchenmesser in die Wand gerammt. Die Streitigkeiten hätten begonnen, seitdem beide wüssten, dass sie schwanger ist. Einmal habe er ihr das Telefon aus der Hand geschlagen und einmal habe er ihr gedroht, er werde das Baby töten und ihr Leben zerstören. Der Antragsteller habe zunächst ein gemeinsames Kind nicht gewünscht. Eine Abtreibung habe er aber nie gewollt, weil dies gegen seinen Glauben sei. Es sei auch zu Auseinandersetzungen wegen ihrer männlichen Freunde gekommen. Einmal habe er sie sehr doll geschüttelt, woraufhin sie Unterleibsschmerzen bekommen habe. Ein anderes Mal habe er sie fest an Arm und Hals gepackt. Zu Handgreiflichkeiten sei es aber nie gekommen und Schmerzen habe er ihr nicht zugefügt. Allerdings habe sie Angst vor dem Antragsteller und wolle nicht zurück in die gemeinsame Wohnung. Der Polizeibeamte, der die Anzeige entgegennahm, hielt in seinem Vermerk fest, dass Frau K großes Verständnis für den Antragsteller gehabt habe und ihn nur deshalb angezeigt habe, weil eine Freundin, die mit ihr zur Polizei gegangen war, sie immer wieder von der Richtigkeit der Anzeige überzeugt habe. Bei der anschließenden Wohnungsdurchsuchung wurde der Antragsteller vorläufig festgenommen und aufgrund eines Beschlusses des Amtsgerichts Mitte vom 16. Juli 2010 gemäß § 62 Abs. 2 AufenthG in Abschiebungshaft (Sicherungshaft) genommen, weil der begründete Verdacht bestünde, dass er sich der geplanten Abschiebung entziehen werde. Am 22. Juli 2010 sprach Frau K bei der Behörde vor und teilte mit, dass sie nicht wolle, dass der Antragsteller abgeschoben werde. Sie hätten sich bei ihren Besuchen in der Justizvollzugsanstalt versöhnt und beabsichtigten zu heiraten. Die Strafanzeige sei der größte Fehler ihres Lebens gewesen und sie würde diese gerne zurückziehen. Am 23. Juli 2010 erkannte der Antragsteller die Vaterschaft des von Frau K erwarteten Kindes an, nachdem diese bereits am 20. Juli 2010 der Anerkennung zugestimmt hatte. Am 24. Juli 2010 wurde Frau K im Krankenhaus wegen starker Unterbauchschmerzen untersucht und ihr wurde eine stationäre Überwachung empfohlen. Am 27. Juli 2010 teilte ihr das Standesamt mit, dass eine Eheschließung nur möglich sei, wenn die tunesischen Dokumente des Antragstellers durch die deutsche Botschaft legalisiert werden. Am selben Tag versicherte Frau K an Eides statt, dass sie den Antragsteller unbedingt umgehend heiraten wolle und lediglich die Legalisierung seiner tunesischen Dokumente fehlte. Sie erwarte am 2. November 2010 ein Kind von ihm und die räumliche Trennung von ihm belaste sie sehr. Zum 1. September 2010 habe sie eine größere Wohnung angemietet, in die sie mit ihm ziehen wolle. Nachdem am 3. August 2010 ein Erörterungstermin stattgefunden hatte, in dem der Antragsteller und Frau K angehört wurden, teilte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 4. August 2010 mit, dass sie an ihrem Antrag, den Eilantrag abzulehnen, festhalte. Die Aussagen von Frau K anlässlich der Anzeige vom 15. Juli 2010 seien angesichts ihres Detailreichtums glaubhaft. Dafür spreche auch, dass sie den Antragsteller nicht in einer spontanen Überreaktion, sondern erst nach längeren Überlegungen angezeigt habe. Die Vielzahl an Gewaltanwendungen und Bedrohungen sprächen dagegen, dass dieser eine feste familiäre Lebensgemeinschaft mit Frau K und dem erwarteten Kind wolle. Vielmehr seien beide für ihn nur der „Aufenthaltsanker“, um einen anderweitig nicht möglichen legalen Aufenthalt zu erreichen. Am selben Tag führte der Vertreter des Antragstellers aus, dass keine begründeten Zweifel daran bestünden, dass der Antragsteller und seine Lebensgefährtin beabsichtigen, die elterliche Verantwortung gemeinsam zu übernehmen. Soweit Unstimmigkeiten hinsichtlich des Vorfalls am 15. Juli 2010 bestünden, seien diese nicht entscheidungserheblich. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, die Sachakte der Antragsgegnerin und das Protokoll des Erörterungstermins vom 3. August 2010 Bezug genommen. II. Die Entscheidung ergeht gem. § 87a Abs. 2 und 3 VwGO durch den Berichterstatter anstelle der Kammer, da sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben. III. Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 123 Abs. 1 VwGO) führt in der Sache zum Erfolg, weil der Antragsteller das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs (1.) und das Vorliegen eines Anordnungsgrundes (2.) glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). 1. Bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung steht dem Antragsteller ein Anordnungsanspruch auf Aussetzung der Abschiebung im beantragten Umfang zu. Nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG besteht ein Anspruch auf Duldung, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Diese Voraussetzungen sind aller Voraussicht nach erfüllt. Eine Abschiebung des Antragstellers in sein Heimatland ist derzeit aus rechtlichen Gründen nicht möglich. Sie verstieße gegen den grundrechtlichen Schutz der Familie (Art. 6 Abs. 1 GG). Nach gefestigter oberverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung führt die bevorstehende Vaterschaft eines Ausländers zur Vorwirkung des Art. 6 Abs. 1 GG, und damit zu einem vorläufigen Abschiebungsschutz, wenn die folgenden zwei Voraussetzungen gegeben sind (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 14.8.2008, InfAuslR 2009, 16; Beschl. v. 10.12.2009, 3 Bs 209/09, juris; OVG Bautzen, Beschl. v. 2.10.2009, 3 B 482/09, juris): Erstens muss der ausländische Vater gegenüber den zuständigen Behörden seine Vaterschaft mit Zustimmung der Mutter anerkannt haben und beide müssen bereits in Verhältnissen leben, welche die gemeinsame Übernahme der elterlichen Verantwortung und eine gemeinsame Erziehung und Betreuung des Kindes sicher erwarten lassen. Zweitens darf dem Ausländer eine (vorübergehende) Ausreise zur Durchführung eines Sichtvermerksverfahrens nicht mehr zumutbar sein, weil nach den im Einzelfall gegebenen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen mit einer Rückkehr des ausländischen Vaters vor dem voraussichtlichen Geburtstermin nicht gerechnet werden könnte (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 14.8.2008, a.a.O.; Beschl. v. 10.12.2009, a.a.O.; OVG Bautzen, Beschl. v. 2.10.2009, a.a.O.). Diese beiden Voraussetzungen sind nach Auffassung des Gerichts gemäß der im Eilverfahren allein erforderlichen summarischen Prüfung vorliegend erfüllt. a) Der Antragsteller hat die Vaterschaft für das von Frau K erwartete Kind formwirksam und mit deren Zustimmung anerkannt. Er hat auch glaubhaft gemacht, mit ihr - vor seiner Abschiebungshaft - bereits in Verhältnissen gelebt zu haben, welche die gemeinsame Übernahme der elterlichen Verantwortung und eine gemeinsame Erziehung und Betreuung des Kindes sicher erwarten lassen. Laut der übereinstimmenden, von der Antragsgegnerin nicht bestrittenen Erklärungen des Antragstellers und Frau Ks im Erörterungstermin am 3. August 2010 haben beide seit dem 1. April 2010 in einer gemeinsamen Wohnung zusammengelebt. aa) Gegen eine positive Prognose dafür, dass eine familiäre Lebensgemeinschaft nach der Geburt des Kindes bestehen wird, spricht allerdings, dass Frau K den Antragsteller am frühen Morgen des 15. Juli 2010 bei der Polizei anzeigte. Dieser habe sie bedroht, indem er vor ihren Augen während eines Streits ein Küchenmesser in die Wand gerammt habe. Ihre gesamte von der Polizei aufgenommene Aussage lässt die Beziehung als problematisch erscheinen. Diese Schilderungen dürften (überwiegend) der Wahrheit entsprechen. Die Anzeige erfolgte nämlich nicht als spontane Reaktion auf einen Streit, sondern nach Angaben von Frau K erst nachdem sie mit einer Freundin am späten Nachmittag und Abend des 14. Juli 2010 darüber diskutiert hatte. Darüber hinaus ist bei den Angaben des Antragstellers zu berücksichtigen, dass er im Gegensatz zu Frau K im Erörterungstermin die bestehenden Probleme kleingeredet und die für ihn ungünstigen Tatsachen ausgelassen hat. So erscheinen seine Angaben zur Einreise nach Deutschland, insbesondere in Bezug auf den Zeitpunkt, wenig glaubhaft, zumal sie insoweit den Angaben von Frau K widersprechen. Gleiches gilt für seine Ausführungen mit denen er die in der Beziehung bestehenden Probleme im Gegensatz zu Frau K abgestritten hat. bb) Dennoch hat der Antragsteller nach Ansicht des Gerichts glaubhaft gemacht, dass derzeit sicher damit zu rechnen ist, dass er zusammen mit Frau K die elterliche Verantwortung übernehmen und das erwartete Kind gemeinsam erziehen und betreuen wird. Dafür sprechen nämlich die folgenden sechs Erwägungen: Erstens sind die unglaubhaften Ausführungen des Antragstellers zu seiner Einreise nach Deutschland für die Frage, ob eine familiäre Lebensgemeinschaft in Zukunft zu erwarten ist, unerheblich. Darüber hinaus ergibt sich aus der Kontrastierung der Aussagen des Antragstellers und Frau Ks, ein realistisches Bild der Beziehung, dass auch die Probleme und Konflikte enthält und damit ein taugliches Fundament für die Prognose der Entwicklung eines gemeinsamen Familienlebens darstellt. Zweitens hat Frau K sowohl gegenüber der Behörde als auch im Erörterungstermin vom 3. August 2010 glaubhaft beteuert, dass die Anzeige des Antragstellers bei der Polizei am 15. Juli 2010 ein großer Fehler gewesen sei, den sie sehr bedauere und den sie wieder ungeschehen machen wolle. Aus dem Vermerk des die Anzeige aufnehmenden Polizisten ergibt sich, dass sie den Antragsteller nur deshalb angezeigt habe, weil die Freundin, die sie bei der Anzeige begleitete, sie immer wieder von der Richtigkeit der Anzeige überzeugt habe. Frau K habe viel Verständnis und Mitleid für den Antragsteller gezeigt. Der längere Zeitraum zwischen ihrem Streit und der Anzeige deutet demnach weniger auf eine berechnende Anzeige nach Erwägung aller Aspekte und damit auf ein endgültiges Scheitern der Beziehung hin. Vielmehr offenbart das Zögern von Frau K - nach Auffassung des Gerichts - eine zum Zeitpunkt der Anzeige bestehende, große innere Unentschlossenheit, die erst durch das Zureden der Freundin zu einer Anzeige führte. Der Sinneswandel von Frau K im Anschluss an die Anzeige lässt das Fortbestehen der Beziehung erwarten. Erkennbare Anzeichen dafür, dass dieser Sinneswandel durch Druck seitens des Antragstellers oder andere heteronome Einflüsse erfolgt sein könnte, sind nicht ersichtlich. Vielmehr spricht für ihre autonome Entscheidung, dass sie während des Erörterungstermins unbedingt in seiner Anwesenheit aussagen wollte. Für die Ernsthaftigkeit ihres Sinneswandels spricht auch, dass sie an verschiedenen Tagen sowohl gegenüber der Behörde als auch in der eidesstattlichen Versicherung und im Erörterungstermin nachdrücklich angab, dass die Anzeige ein großer Fehler war und sie gerne mit dem Antragsteller zusammenleben wolle. Der Sinneswandel erfolgte also nicht als spontane Mitleidsreaktion, sondern - soweit ersichtlich - nach ausführlichen Überlegungen und Diskussionen mit der Familie und im Freundeskreis. Damit ist zwar nicht ausgeschlossen, dass es in Zukunft wieder zu Streitereien kommen kann. Dass es möglicherweise erneute Konflikte geben wird, spricht jedoch nicht gegen die Prognose einer familiären Lebensgemeinschaft. Es ist nämlich zu berücksichtigen, dass Frau K in der Anzeige „lediglich“ verbale und geringfügige körperliche Auseinandersetzungen schilderte. Der Antragsteller habe sie einmal doll geschüttelt und einmal habe er ihre Arme und ihren Hals gegriffen, allerdings so, dass es nicht wehgetan habe. Handgreiflich sei er nie geworden (Bl. 14 Abs. 8 der Sachakte) und Schmerzen habe sie nie erlitten. Auch im Erörterungstermin haben beide übereinstimmend ausgesagt, dass es nie zu Handgreiflichkeiten und körperlicher Gewalt gekommen sei. Deshalb ist von einer physischen Bedrohungslage, die zu einer schnellen Trennung führen könnte, gegenwärtig nicht auszugehen. Im Übrigen ist Konfliktfreiheit kein notwendiges Merkmal des Bestehens einer familiären Lebensgemeinschaft. Da Frau K aus autonomen Gründen zu der Entscheidung gelangt ist, weiterhin ein gemeinsames Familienleben mit dem Antragsteller führen zu wollen, steht es weder der Antragsgegnerin noch dem Gericht zu, sie hinsichtlich der Wahl des Lebensgefährten vor sich selbst zu schützen. Drittens spricht für die positive Prognose für eine familiäre Lebensgemeinschaft, dass sich die Anlässe für mögliche Streitigkeiten in Zukunft in mehrfacher Hinsicht verringern dürften. Eine der Ursachen für Probleme in der Beziehung war gemäß glaubhafter Angaben von Frau K die Angst des sich illegal in Deutschland aufhaltenden Antragstellers davor, von den deutschen Behörden entdeckt zu werden. Diese Angst wird voraussichtlich entfallen, wenn er in Zukunft eine familiäre Lebensgemeinschaft mit Frau K und dem von ihr erwarteten Kind führen wird, weil dann eine Legalisierung des Aufenthalts möglich erscheint. Darüber hinaus lösten nach übereinstimmenden beiderseitigen Angaben schwangerschaftsbedingte Stimmungsschwankungen von Frau K wiederholt Streitigkeiten aus. Diese Stimmungsschwankungen dürften nach der Geburt zurückgehen oder ganz entfallen. Auch die beengten Wohnverhältnisse verursachten Konflikte. Diese könnten sich dadurch vermindern, dass Frau K - wie sie glaubhaft schilderte - ein Angebot hat, ab September 2010 eine neue, größere Wohnung anzumieten. Schließlich entstanden viele Probleme durch mangelnde Deutschkenntnisse des Antragstellers und die daraus resultierende Beeinträchtigung der Kommunikation. Nach übereinstimmenden Angaben verbessert der Antragsteller kontinuierlich seine Kenntnisse der deutschen Sprache, so dass voraussichtlich auch sprachbedingte Missverständnisse und Streitigkeiten abnehmen werden. Viertens verstehen sich beide - nach übereinstimmenden Aussagen – mit den Freunden des jeweils anderen problemlos, so dass die Beziehung durch einen gemeinsamen Freundeskreis stabilisiert werden kann. Fünftens hat der Antragsteller im Erörterungstermin glaubhaft geschildert, dass es sein Traum sei ein normales Familienleben in Deutschland zu führen und einen Arbeitsplatz zu finden, damit er seine Familie ernähren könnte. Er freue sich auf das von Frau K erwartete Kind. Dass ihm dieses Kind und das geplante Familienleben wichtig sind, zeigt sich daran, dass er Frau K bei den monatlichen frauenärztlichen Untersuchungen im Rahmen ihrer Schwangerschaft – laut glaubhafter unbestrittener Aussage - jedes Mal begleitet hat. Sechstens haben sich Frau K und der Antragsteller gemäß übereinstimmender Angaben unmittelbar nach seiner Inhaftierung wieder versöhnt. Dabei hat sie ihn an jedem erlaubten Besuchstermin in der Justizvollzugsanstalt besucht. Bei diesen Besuchen haben sie sich ausgesprochen und die gemeinsame Zukunft geplant. Beide möchten sobald wie möglich in Hamburg die Ehe schließen und mit dem gemeinsamen Kind in einer neuen, größeren Wohnung eine familiäre Lebensgemeinschaft führen. Dafür, dass der Hochzeitswunsch und damit die gemeinsame Übernahme der Verantwortung für das erwartete Kind ernst gemeint ist, und nicht lediglich der akuten Abwehr der Abschiebung dient, spricht, dass sich beide schon im März anwaltlich beraten ließen, welche Dokumente sie für eine Hochzeit benötigen. Diese Dokumente beantragte der Antragsteller anschließend in Tunesien und erhielt auch eine Geburtsurkunde und eine Ledigkeitsbescheinigung. Für die Eheschließung ist nunmehr lediglich erforderlich, dass diese Dokumente von der deutschen Botschaft in Tunis legalisiert werden. Für die Ernsthaftigkeit des Wunsches eine familiäre Lebensgemeinschaft zu bilden, spricht auch, dass Frau K ihre Beziehung zu dem Antragsteller – nach eigenen Angaben - nicht vor ihrer Familie verheimlicht, sondern mit dieser diskutiert hat. Auch von der Kritik und den Zweifeln ihres Vaters an der Beziehung hat sie sich nicht abhalten lassen, sondern nach ausführlicher Erörterung an ihren Plänen festgehalten. Ob es – wovon die Antragsgegnerin ausgeht – eines der bestimmenden Motiven des Antragstellers sein könnte, über die Beziehung zu Frau K und dem erwarteten Kind einen gesicherten Aufenthaltsstatus zu erlangen, ist für die Prognose der familiären Lebensgemeinschaft nicht entscheidend. Für den Grundrechtsschutz aus Art. 6 Abs. 1 GG kommt es vielmehr darauf an, dass eine familiäre Lebensgemeinschaft in Form der häuslichen Gemeinschaft besteht (BVerfG, Beschl. v. 12.5.1987, BVerfGE 76, 1, 42 f.; Beschl. v. 22.12.2003, NVwZ 2004, 606; Beschl. v. 23.1.2006, NVwZ 2006, 682). Nicht relevant ist hingegen, aus welchen inneren Motiven eine häusliche Gemeinschaft geführt wird. Das Bundesverwaltungsgericht hat für den Fall der Ehe zwischen einem Ausländer und einer Deutschen entschieden, dass der Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG, vornehmlich dem Schutz des deutschen Staatsangehörigen dient (BVerwG, Urt. v. 20.5.1980, BVerwGE 60, 126). Diesem kann es grundsätzlich nicht verwehrt werden, die Ehe in seinem Heimatstaat zu führen. Wenn die Ehefrau trotz der erheblichen Belastungen, denen sie ausgesetzt ist, an der Ehe festhalten will und sie fortführt, so hat die Ausländerbehörde das grundsätzlich hinzunehmen und den verfassungsrechtlich gebotenen Schutz nicht anders als bei glücklicher verlaufenden Ehen zu gewähren. Die Gründe, die den Ehegatten zur Fortführung der ehelichen und familiären Gemeinschaft bestimmen, sind für die Ausländerbehörde regelmäßig ohne Bedeutung (BVerwG, Urt. v. 20.5.1980, a.a.O.). Die Wertung, dass es im Rahmen des Art. 6 Abs. 1 GG auf die Gründe für das Fortführen einer tatsächlich bestehenden Lebensgemeinschaft nicht ankommt, ist auf den vorliegenden Fall der geplanten familiären Lebensgemeinschaft mit dem erwarteten Kind zu übertragen. Der Antragsteller hat vor - wie beide übereinstimmend erklärt haben - nach der Entlassung aus der Abschiebungshaft wieder bei Frau K einzuziehen und die gemeinsame Sorge für das erwartete Kind zu übernehmen. Somit kann - unabhängig von den Motiven des Antragstellers – nach gegenwärtiger Erkenntnislage sicher von dem zukünftigen Bestehen einer häuslichen Gemeinschaft ausgegangen werden. b) Dem Antragsteller ist eine (vorübergehende) Ausreise zur Durchführung des Sichtvermerksverfahrens nicht mehr zumutbar, weil mit seiner Rückkehr vor dem voraussichtlichen Geburtstermin nicht gerechnet werden könnte. Der voraussichtliche Geburtstermin ist nach den Angaben Frau Ks der 2. November 2010. Dass der Antragsteller im Falle seiner Abschiebung nach Tunesien bis zu diesem Termin wieder im Wege des Sichtvermerksverfahrens nach Deutschland zurückkehren könnte, ist kaum anzunehmen. Der Antragsteller müsste, um das Sichtvermerksverfahren nicht von vornherein aussichtslos zu betreiben, zunächst eine hinreichend knappe Befristung der auf § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG beruhenden Sperrwirkung der Ausweisung vom 26. Juli 2010 sowie eine Befristung der Sperrwirkung einer nunmehr erfolgenden Abschiebung erwirken, wobei nach der Praxis der Antragsgegnerin für die Befristung der Abschiebungssperrwirkung die vorherige Begleichung der (nicht unerheblichen) Kosten für die Abschiebung des Antragstellers von Deutschland nach Tunesien erforderlich wäre. Der Antragsteller dürfte all dies kurzfristig weder erreichen noch leisten können. c) Dem rechtlichen Abschiebungshindernis in Form der Vorwirkung des Grundrechtsschutzes gemäß Art. 6 Abs. 1 GG stehen auch keine überwiegenden Gründe des Allgemeinwohls für eine Abschiebung, etwa die Begehung schwerer Straftaten durch den Ausländer (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 29.6.2010, 8 ME 159/10, juris), entgegen. Solche überwiegenden öffentlichen Interessen sind vorliegend nicht ersichtlich. aa) Der illegale Aufenthalt des Antragstellers in der Bundesrepublik nach seiner Einreise (§ 95 Abs. 1 Nr. 2 und 3 AufenthG) ist keine derart schwerwiegende Straftat, dass sie den Grundrechtsschutz des Art. 6 Abs. 1 GG vorliegend überwiegt. Ob die von Frau K angezeigte Bedrohung (§ 241 StGB) eine solche schwere Straftat wäre, kann dahinstehen, weil zum derzeitigen Zeitpunkt offen ist, ob das Verhalten des Antragstellers tatsächlich diesen Straftatbestand verwirklicht. Der Schutz von Frau K vor möglichen Konflikten im Zusammenleben mit dem Antragsteller ist kein berücksichtigungsfähiges öffentliches Interesse, weil sie sich autonom für ein weiteres Zusammenleben mit dem Antragsteller entschieden hat und diese Entscheidung zu respektieren ist. Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller anderen Menschen gegenüber schwere Straftaten begehen wird, sind weder ersichtlich noch von der Antragsgegnerin vorgetragen worden. bb) Schließlich steht das öffentliche Interesse an dem Wohl des erwarteten Kindes, dem Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG nicht entgegen. Denn eine Gefährdung des Kindswohls ist nicht ersichtlich. Dies gilt zum Einen für die Zeit der Schwangerschaft. Zwar hat Frau K in der polizeilichen Anzeige geschildert, dass sie unter den Streitigkeiten mit dem Antragsteller physisch und psychisch leide. Im Erörterungstermin hat sie aber glaubhaft geschildert, dass es ihr ohne den Antragsteller gesundheitlich noch schlechter gehe als vorher und dass sie unter der räumlichen Trennung stark leide. Diese Angaben werden durch das ärztliche Attest vom 25. Juli 2010 über eine Untersuchung wegen starker Unterbauchschmerzen am 24. Juli 2010, einem Zeitpunkt, als sie durch die Abschiebungshaft des Antragstellers schon länger von diesem räumlich getrennt war, bestätigt. Dies gilt zum anderen auch für die Zeit nach der Geburt. Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller dem erwarteten Kind gegenüber gewalttätig werden könnte, sind weder ersichtlich noch von der Antragsgegnerin vorgebracht worden. Vielmehr erklärte der Antragsteller im Erörterungstermin, übereinstimmend mit Frau K, dass er sich auf das erwartete Kind freue. 2. Auch der nach § 123 Abs. 1 VwGO für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderliche Anordnungsgrund ist gegeben. Die Antragsgegnerin beabsichtigt, ihn so bald wie möglich abzuschieben. 3. Der im Tenor bezeichnete Anordnungszeitraum ergibt sich aus dem Antrag des Antragstellers, an den das Gericht gemäß § 88 VwGO gebunden ist. Damit wird der Antragsteller zunächst in angemessenem Umfang vor einer zwangsweisen Beendigung seines Aufenthalts geschützt. Auf der anderen Seite hat es die Antragsgegnerin damit in der Hand, genauer zu prüfen, ob der Antragsteller und Frau K tatsächlich die gemeinsame elterliche Verantwortung übernehmen und das erwartete Kind gemeinsam erziehen und betreuen wollen, wenn sie an der Abschiebung des Antragstellers festhalten will. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dabei ist der Auffangstreitwert bei einem Eilantrag mit dem Ziel, eine Abschiebung auszusetzen, gemäß Nr. 1.5 und Nr. 8.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 7./8. Juli 2004 zu vierteln.