Urteil
4 K 3247/08
VG Hamburg 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHH:2010:0210.4K3247.08.0A
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Leitsätze
1. Die Zuständigkeitsregelung des § 49 Abs. 2 Nr. 1 WaffG (juris: WaffG 2002) ist auf Ausnahmegenehmigungen nach § 12 Abs. 5 WaffG (juris: WaffG 2002) nicht anwendbar.(Rn.22)
2. Zur Frage des Vorliegen eines (bundesweiten) Bedürfnisses für das Führen eines Narkosegewehrs.(Rn.26)
Tenor
Der Bescheid vom 22. August 2008 und der Widerspruchsbescheid vom 27. Oktober 2008 werden aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Zuständigkeitsregelung des § 49 Abs. 2 Nr. 1 WaffG (juris: WaffG 2002) ist auf Ausnahmegenehmigungen nach § 12 Abs. 5 WaffG (juris: WaffG 2002) nicht anwendbar.(Rn.22) 2. Zur Frage des Vorliegen eines (bundesweiten) Bedürfnisses für das Führen eines Narkosegewehrs.(Rn.26) Der Bescheid vom 22. August 2008 und der Widerspruchsbescheid vom 27. Oktober 2008 werden aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Die zulässige Klage hat auch in der Sache Erfolg. Der Rücknahmebescheid vom 22. August 2008 und der Widerspruchsbescheid vom 27. Oktober 2008 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Voraussetzungen für eine (teilweise) Rücknahme nach § 45 Abs. 1 des Waffengesetzes – WaffG – vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I, S. 3970, und 2003 I, S. 1957 m.Ä.) liegen hinsichtlich der dem Kläger erteilten bundesweit gültigen Ausnahmegenehmigung vom 29. Mai 2008 nicht vor (1). Auch eine Umdeutung des streitgegenständlichen Rücknahmebescheides in einen Widerrufsbescheid nach §§ 47 Abs. 1, 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 36 Abs. 2 Nr. 3 des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes - HmbVwVfG - vom 9. November 1977 (HmbGVBl. S. 333, 402 m.Ä.) kommt nicht in Betracht (2). 1. Gemäß § 45 Abs. 1 WaffG ist eine Erlaubnis nach dem Waffengesetz zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen. Zwar handelt es sich bei der dem Kläger erteilten - bundesweit gültigen - Ausnahmegenehmigung vom 29. Mai 2008 um eine waffenrechtliche Erlaubnis (a), diese hätte aber nicht versagt werden müssen (b). a) Der Begriff der „Erlaubnis“ im Sinne des § 45 Abs. 1 WaffG erfasst nach dem gesetzgeberischen Willen alle Erlaubnistatbestände des Waffengesetzes und damit auch Ausnahmebescheide (vgl. Papsthart in: Steindorf, Waffengesetz, 9. Aufl. 2010, § 45 Rn. 4 mit Verweis auf die Gesetzesbegründung BT-Drs. 44/7758, S. 79). Daher ist die Beklagte grundsätzlich auch berechtigt, Ausnahmegenehmigungen aufgrund des § 12 Abs. 5 WaffG zurückzunehmen. b) Die Ausnahmegenehmigung vom 29. Mai 2008 ist bezüglich der bundesweiten Gültigkeit nicht fehlerhaft und hätte deshalb auch insoweit nicht versagt werden müssen. Der bundesweiten Gültigkeit dieser Genehmigung steht nach Überzeugung des Gerichts weder die Vorschrift des § 49 Abs. 2 Nr. 1 WaffG (aa) noch die der §§ 4 Abs. 1 Nr. 4, 8 WaffG entgegen (bb). aa) Die Vorschrift des § 49 Abs. 2 Nr. 1 WaffG steht der Erteilung einer bundesweit gültigen Ausnahmegenehmigung aufgrund des § 12 Abs. 5 WaffG durch die Beklagte nicht entgegen. Nach § 49 Abs. 1 WaffG gelten für die Bestimmung der örtlich zuständigen Behörde grundsätzlich die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 3a HmbVwVfG ist vorliegend – insoweit unstreitig – die Beklagte zuständig, weil der Kläger in Hamburg seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Abweichend davon ist allerdings nach der ausdrücklichen Vorschrift des § 49 Abs. 2 Nr. 1 WaffG für Schießerlaubnisse nach § 10 Abs. 5 WaffG die Behörde zuständig ist, in deren Bezirk geschossen werden soll, soweit nicht die Länder nach § 48 Abs. 1 eine abweichende Regelung treffen; von dieser Möglichkeit wurde in Hamburg nicht Gebrauch gemacht. Die abweichende Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit ergibt sich aus der Überlegung, dass die Behörde örtlich zuständig sein soll, die auf Grund der örtlichen Nähe und Kenntnis der örtlichen Gegebenheiten in der Lage ist, eine sachgerechtere Entscheidung zu treffen (vgl. Runkel in: Hinze, Kommentar WaffG, Stand Dezember 2009, § 49 Rn. 13). Im vorliegenden Verfahren ist – darauf hat die Beklagte in ihrem Rücknahmebescheid hingewiesen – dem Kläger mit der Ausnahmegenehmigung vom 29. Mai 2008 aber nicht eine Schießerlaubnis nach § 10 Abs. 5 WaffG erteilt worden, sondern ihm wurde eine Ausnahmegenehmigung aufgrund des § 12 Abs. 5 WaffG (auch) von dem Erfordernis einer Schießerlaubnis erteilt. Das Gericht ist nicht der Auffassung, dass die besondere Zuständigkeitsregelung für Schießerlaubnisse nach §§ 49 Abs. 2 Nr. 1, 10 Abs. 5 WaffG auch die Zuständigkeit für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 12 Abs. 5 WaffG regelt. Der Gesetzgeber hat insoweit ausdrücklich nur eine abweichende Regelung für eine (generelle) Schießerlaubnis nach § 10 Abs. 5 WaffG vorgesehen. Dass der Gesetzgeber bei der Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit durchaus auch die Ausnahmetatbestände des Waffengesetzes vor Augen hatte, zeigt etwa die Regelung des § 49 Abs. 2 Nr. 5 WaffG. Dennoch hat er im Zusammenhang mit der Schießerlaubnis nach § 10 Abs. 5 WaffG die entsprechende Möglichkeit einer Ausnahmegenehmigung nach § 12 Abs. 5 WaffG nicht in § 49 Abs. 2 Nr. 1 WaffG mit aufgenommen. Dies kann nach Überzeugung des Gerichts nur so verstanden werden, dass in den von § 12 Abs. 5 WaffG erfassten Sachverhalten, die von Gesetzes wegen nur Einzelfallerlaubnisse - mit den entsprechend möglichen Auflagen und Bedingungen - betreffen können, die nach § 49 Abs. 1 WaffG örtlich zuständige Behörde handeln soll. Für eine analoge Anwendung des § 49 Abs. 2 Nr. 1 WaffG auf den Tatbestand des § 12 Abs. 5 WaffG ist mangels Regelungslücke kein Raum. Es kann daher offen bleiben, ob eine Bestimmung über die örtlichen Zuständigkeit Auswirkungen auf den räumlichen Geltungsbereich eines Verwaltungsaktes haben kann. Es bleibt darauf hinzuweisen, dass – legte man das Verständnis der Beklagten von der Zuständigkeitsregelung des § 49 Abs. 2 Nr. 1 WaffG zugrunde – diese Vorschrift nur die Rechtmäßigkeit der Entscheidung über die bundesweit gültigen Ausnahmegenehmigung hinsichtlich des Erfordernisses einer Schießerlaubnis nach § 10 Abs. 5 WaffG betreffen könnte. Auf die dem Kläger im selben Bescheid vom 29. Mai 2008 erteilte Ausnahmegenehmigung nach § 12 Abs. 5 WaffG zum Führen der Waffe hätte § 49 Abs. 2 Nr. 1 WaffG keinen Einfluss. bb) Nach Überzeugung des Gerichts ist die Ausnahmegenehmigung vom 29. Mai 2008 auch nicht deshalb fehlerhaft, weil der Kläger ein (bundesweites) Bedürfnis nicht nachgewiesen hatte. Gemäß § 8 WaffG ist der Nachweis eines Bedürfnisses erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftlichen Interessen des Antragstellers (1) und die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffe oder Munition für den beantragten Zweck (2) glaubhaft gemacht sind. In diesem Zusammenhang hat der Antragsteller die materielle Beweislast für das Vorliegen eines Bedürfnisses im waffenrechtlichen Sinn. (1) Der Kläger kann sich zunächst auf ein besonders anzuerkennendes privates bzw. wirtschaftliches Interesse berufen. Ein solches ist gegeben, wenn bei dem Antragsteller besondere Umstände vorliegen, die ihn von der Allgemeinheit unterscheiden und wenn dieselben berücksichtigenswert sind, also auf einem wirtschaftlichen oder sonstwie begründeten Interesse beruhen (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.5.1994, 1 C 18/92, NVwZ-RR 1995, 83). Der Kläger ist – was auch von der Beklagten anerkannt wird – einer der wenigen Sachverständigen für die Distanzbetäubung von Tieren. Für diese Tätigkeit ist er im Besitz eines speziellen Narkosegewehrs, und er ist auf diesem Gebiet speziell ausgebildet. Dies unterscheidet ihn deutlich von der Allgemeinheit. Der Kläger hat weiter in diesem Zusammenhang für das Gericht nachvollziehbar dargelegt, dass in der Gesellschaft ein wachsendes Bedürfnis nach Fleisch von „freilebenden“ Tieren besteht und dass in diesem Zusammenhang, auch aus tierschutzrechtlichen Gründen, der Einsatz eines Narkosegewehrs notwendig ist. Diese tierschutzrechtlichen Gründe, aber auch die wirtschaftlichen Interessen des Klägers, der seit einiger Zeit über einen Gewerbeschein für seine Tätigkeit verfügt, stellen besonders anzuerkennende Belange im Sinne des § 8 WaffG dar (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 25.8.2000, 1 S 1161/98, NVwZ-RR 2001, 380; vgl. auch Runkel in: Hinze, a.a.O., § 8 Rn. 17 „Einsatz von Distanzwaffen durch Tierärzte“; Apel/Bushardt, Kommentar WaffG, 3. Aufl. 2004, § 8 Rn. 5). Die Frage, ob es einen objektiven Bedarf an dem Interesse bzw. dessen Umsetzung gibt, ist nach dem eindeutigen Wortlaut des § 8 Nr. 1 WaffG nicht entscheidend für das Vorliegen eines Bedürfnisses. (2) Im Rahmen des § 8 WaffG ist allerdings bei der Entscheidung über das Vorliegen eines Bedürfnisses eine Abwägung des privaten bzw. wirtschaftlichen Interesses des Klägers mit den öffentlichen Interessen erforderlich. Diese Abwägung führt im vorliegenden Verfahren zur Überzeugung des Gerichts zu einem Überwiegen der privaten Interessen des Klägers. Es kommt im Rahmen der Abwägung vor allem darauf an, in welcher Weise der Antragsteller mit der Waffe umgehen will (Runkel in: Hinze, a.a.O. § 8 Rn. 13). Im vorliegenden Verfahren ist vor allem zu berücksichtigen, dass die Einsatzmöglichkeiten durch die bestandskräftigen Auflagen in dem Bescheid vom 29. Mai 2008 eng definiert sind. Dass der Kläger darüber hinaus das Narkosegewehr einsetzen wollte, ist weder vorgetragen noch aus den von ihm vorgelegten Verwendungsnachweisen oder sonstwie ersichtlich. Auf Seiten der öffentlichen Interessen ist vor allem das Interesse zu berücksichtigen, die Zahl der in Privatbesitz befindlichen Schusswaffen auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken, u.a. auch, um von vornherein der Gefahr vorzubeugen, dass dem legalen Waffenbesitzer Waffen entwendet und zu Straftaten genutzt werden (vgl. Gesetzesbegründung zu § 8, BT-Drs. 14/7758, S. 57). Die danach erforderliche Abwägung führt dazu, dass der Kläger ein besonders anzuerkennendes Bedürfnis glaubhaft gemacht hat. Es ist zu berücksichtigen, dass von dem Narkosegewehr des Klägers eine weitaus geringere Gefahr ausgeht als von einer „normalen Schusswaffe“. Dies insbesondere für den Fall des Abhandenkommens, weil das Gewehr „lediglich“ mit Narkosemitteln geladen wird und wegen des geringeren Antriebsdrucks (nur) eine Reichweite bis ca. 60 m aufweist. Es dürfte eher unwahrscheinlich sein, dass ein solches - sehr spezielles - Gewehr entwendet wird, um damit Straftaten zu begehen; zumal dieses Gewehr einer speziellen Handhabung unterliegen dürfte. Zu berücksichtigen ist auch, dass das zentrale Anliegen des Gesetzgebers, die Zahl der im Privatbesitz befindlichen Waffen zu beschränken, durch die hier streitgegenständliche Ausnahmegenehmigung nur bedingt betroffen ist, denn der Kläger hat für das Narkosegewehr eine Waffenbesitzkarte und dieses somit legal im Besitz. Nach Auffassung der Kammer hat der Kläger auch ein Bedürfnis nach einer bundesweit gültigen Ausnahmegenehmigung nachgewiesen. Die Einsatzmöglichkeiten für sein Narkosegewehr sind nicht auf das Gebiet Hamburgs beschränkt; auch außerhalb Hamburgs gibt es Wildtiergehege oder „freilebende“ Rinderherden. Dem Kläger dürften sich daher auch außerhalb Hamburgs hinaus Einsatzmöglichkeiten für seine „Betäubungseinsätze“ bieten – dies wird bestätigt durch die von ihm vorgelegten Einzelnachweise. Dem Kläger kann nicht entgegengehalten werden, dass die Beklagte nicht in der Lage ist, zu beurteilen, ob in einem betreffenden Gebiet ein „objektiv“ vorliegendes Bedürfnis in dem Sinne gegeben ist, dass keine andere Person (etwa ein Amtstierarzt) über ein entsprechendes Narkosegewehr mit vergleichbarer Verwendungsmöglichkeit verfügt. Der Gesetzgeber hat in § 8 Nr. 1 WaffG ausdrücklich das Vorliegen eines privaten oder wirtschaftlichen - und damit subjektiven - Interesses des Antragstellers als maßgebliches Interesse festgelegt. Dies zeigt auch die beispielhafte Aufzählung in der genannten Vorschrift. Insbesondere das Vorliegen eines wirtschaftlichen Interesses hat der Gesetzgeber ausdrücklich anerkannt (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 8.12.1992, 1 C 5/92, NVwZ-RR 1993, 619). Eine einschränkende Auslegung dahingehend, dass ein privates, insbesondere wirtschaftliches Interesse nur dann als waffenrechtliches Bedürfnis anzuerkennen wäre, wenn für die entsprechende (wirtschaftliche) Tätigkeit ein objektiver Bedarf besteht, ist dem Waffengesetz nicht zu entnehmen. Es ist zweifelhaft, ob vor dem Hintergrund der in Art. 12 GG verfassungsrechtlich ausdrücklich geschützten Berufsfreiheit und -ausübung die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis im gewerblichen Bereich von dem Vorliegen eines objektiven Bedarfs einer entsprechenden gewerblichen Tätigkeit abhängig gemacht werden dürfte (vgl. Runkel in: Hinze, a.a.O. § 8 Rn. 5). Im Ergebnis können nach Überzeugung der Kammer im Rahmen der nach § 8 WaffG erforderlichen Abwägung dem privaten Interesse des Klägers nur solche öffentlichen Belange entgegengehalten werden, die sich aus dem Sinn und Zweck des Waffengesetzes herleiten lassen. Dazu gehören – wie oben ausgeführt – insbesondere sicherheitspolitische Erwägungen zum Schutz der Allgemeinheit. Anderweitige Belange, etwa solche, die im Bereich der Wirtschaftslenkung von Bedeutung sein könnten, werden davon nicht erfasst. (3) Das spezielle Narkosegewehr des Klägers ist auch geeignet und zu seinem Zweck erforderlich im Sinne des § 8 Nr. 2 WaffG. Zweifel an dem Vorliegen dieser Voraussetzungen bestehen nicht. cc) Andere Gründe für eine Fehlerhaftigkeit des Bescheides vom 29. Mai 2008, soweit die dort erteilte Ausnahmegenehmigung bundesweite Gültigkeit hat, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. 2. Eine Umdeutung des streitgegenständlichen Rücknahmebescheides in einen Widerrufsbescheid nach §§ 47 Abs. 1, 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 36 Abs. 2 Nr. 3 HmbVwVfG kommt nicht in Betracht. Eine mögliche Umdeutung nach § 47 Abs. 1 HmbVwVfG scheitert an der Vorschrift des § 47 Abs. 3 HmbVwVfG, nach der eine Entscheidung, die nur als gesetzlich gebundene Entscheidung ergehen kann – hier die Rücknahme der waffenrechtlichen Erlaubnis nach § 45 Abs. 1 WaffG – in eine Ermessensentscheidung – hier ein Widerruf aufgrund eines Widerrufsvorbehalts nach §§ 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 36 Abs. 2 Nr. 3 HmbVwVfG - nicht zulässig ist. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergeht nach § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger begehrt die Aufhebung eines Bescheides, mit dem die ihm mit vorangegangenem Bescheid erteilte überörtlich gültige Ausnahmegenehmigung zum Führen eines Narkosegewehrs, die die Schießerlaubnis umfasste, teilweise zurückgenommen wurde. Der Kläger ist nach eigenen Angaben einer der wenigen Sachverständigen für Tierbetäubungen mit Gewehr und Blasrohr in Norddeutschland. Er ist seit 1998 im Besitz eines Jagdscheins und darüber hinaus seit dem 12. März 2007 im Besitz einer Waffenbesitzkarte (Nr. ...) für den Erwerb und Besitz eines Kaltgas-Teleinjektionsgewehrs des Typs „Dan-Inject JM Spezial“, mit dem es möglich ist, Tiere auf eine gewisse Distanz (bis ca. 60 m) mit Spritzenpfeilen zu betäuben. Unter dem gleichen Datum erteilte die Beklagte ihm gemäß § 12 Abs. 5 WaffG die jederzeit widerrufliche Ausnahmegenehmigung zum Führen dieses Gewehrs. Die Ausnahmegenehmigung umfasste nach dem Tenor des Bescheides ebenfalls die Schießerlaubnis nach § 10 Abs. 5 WaffG für Tiere bzw. Wirbeltiere, um diese zu betäuben und einzufangen und damit ggf. Gefahrenlagen zu verhindern. Die Beklagte wies darauf hin, dass die Erlaubnis nur für den Bereich der Freien und Hansestadt Hamburg gelte. Mit Bescheid vom 3. Januar 2007 erhielt der Kläger weiterhin von dem zuständigen Verbraucherschutzamt gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 TierschG eine (tierschutzrechtliche) Ausnahmegenehmigung, um auf dem Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg als Nichttierarzt warmblütige Wirbeltiere mit Betäubungspatronen nach Maßgabe bestimmter Bedingungen und Auflagen zu sedieren oder zu betäuben. Diese wurde vom zuständigen Verbraucherschutzamt durch eine entsprechende tierschutzärztliche Ausnahmegenehmigung vom 3. Januar 2008 ohne örtliche Beschränkung ersetzt. Mit Schreiben vom 12. November 2007 beantragte der Kläger die Erweiterung der ihm bereits erteilten Ausnahmegenehmigung nach §§ 10 Abs. 5, 12 Abs. 5 WaffG für den gesamten Geltungsbereich des Waffengesetzes. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 31. März 2008 ab. Zur Begründung gab die Beklagte im Wesentlichen an, sie sei aufgrund der Regelung des § 49 Abs. 2 Nr. 1 WaffG über die örtliche Zuständigkeit nur für die Bereiche der Stadt Hamburg zuständig und dürfe eine weitergehende Schießerlaubnis daher nicht erteilen. Gegen diese Entscheidung legte der Kläger mit ausführlicher Begründung Widerspruch ein. Mit Bescheid vom 29. Mai 2008 erteilte die Beklagte dem Kläger daraufhin gemäß § 12 Abs. 5 WaffG eine bundesweit und bis zum 28. Mai 2011 gültige, jederzeit widerrufliche Erlaubnis zum Führen seines Narkosegewehrs; gleichzeitig wies die Beklagte darauf hin, dass diese Erlaubnis die Schießerlaubnis nach § 10 Abs. 5 WaffG umfasse. Die Erlaubnis wurde unter bestimmten Auflagen bzw. Beschränkungen erteilt, u.a. dass sie nur für die Verabreichung von Medikamenten und die Distanzimmobilisation im Rahmen der landwirtschaftlichen Nutztierhaltung oder nach Anforderung durch eine Behörde gilt. Anlässlich eines Parallelfalls kam es zu einer erneuten Überprüfung des Sachverhalts. Mit einem in diesem Zusammenhang erlassenen weiteren Bescheid vom 22. August 2008 nahm die Beklagte – nach Anhörung des Klägers – die ihm am 29. Mai 2008 erteilte Erlaubnis zum Führen seines Narkosegewehrs insoweit zurück, als die Genehmigung für die Betäubung von Tieren bzw. Wirbeltieren bundesweit erteilt wurde. Die Beklagte stellte klar, dass die Erlaubnis zum Führen des Narkosegewehrs sowie die Schießerlaubnis für den Bereich der Freien und Hansestadt bestehen bleibe. Zur Begründung ihrer Rücknahmeentscheidung gab die Beklagte an, die dem Kläger erteilte - bundesweit gültige - Erlaubnis zum Führen des Narkosegewehrs sei rechtswidrig, daher müsse diese nach § 45 Abs. 1 WaffG i.V.m. §§ 4 Abs. 1 Nr. 4, 8, 12 Abs. 5, 10 Abs. 5, 49 Abs. 2 Nr. 1 WaffG zurückgenommen werden. Im vorliegenden Falle sei dem Kläger entgegen der besonderen Zuständigkeitsregelung des § 49 Abs. 2 Nr. 1 WaffG eine bundesweit gültige Ausnahmegenehmigung nach § 12 Abs. 5 WaffG i.V.m. § 10 Abs. 5 WaffG erteilt worden, was gegen zwingendes Recht verstoße. Im Übrigen stehe der Erteilung einer bundesweit gültigen Ausnahmegenehmigung die sicherheitspolitische Zielsetzung des Waffengesetzes entgegen. Darüber hinaus fehle es an der Feststellung einer zwingenden Erlaubnisvoraussetzung, nämlich dem Bedürfnis gemäß §§ 4 Abs. 1 Nr. 4, 8 WaffG; ein solches bundesweit bestehendes Bedürfnis sei nicht glaubhaft gemacht worden. Es sei für sie als Hamburger Behörde auch nicht erkennbar, ob in anderen Bundesländern überhaupt ein Bedürfnis gegeben sei oder ob etwa dort eine ausreichende Anzahl an Tierärzten oder anderen Berechtigten mit entsprechenden waffenrechtlichen Schießerlaubnissen ausgestattet sei. Eine derartige Bedarfsprüfung sei nur den Behörden vor Ort möglich. Den Widerspruch des Klägers, den er ausführlich begründete, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27. Oktober 2008, dem Kläger am 31. Oktober 2008 zugestellt, zurück. Mit der am 1. Dezember 2008, einem Montag, erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er ist der Auffassung, die besondere Zuständigkeitsregel des § 49 Abs. 2 Nr. 1 WaffG gelte nicht in den Fällen, in denen nach § 12 Abs. 5 WaffG eine Ausnahme vom Erfordernis einer Schießerlaubnis begehrt werde. Insoweit beruft er sich insbesondere auf ein Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 10. April 2008, in dem ausgeführt werde, dass eine bundesweit gültige Ausnahmegenehmigung möglich sei und im Ermessen der Behörde liege. Ein Bedürfnis für eine bundesweite Ausnahmegenehmigung sei von der Beklagten zu Unrecht verneint worden. Der Einsatz eines Narkosegewehrs sei ein typischer Ausnahmefall i.S.d. § 12 Abs. 5 WaffG, wobei die Ausnahme das gesamte Bundesgebiet erfassen müsse, weil in diesem Umfang ein Bedürfnis gegeben sei. Er weist darauf hin, dass er seine Kenntnisse und Fertigkeiten auf dem Gebiet der Tierbetäubung durch kontinuierliche und umfangreiche Anwendungen erhalten wolle. Es bestehe bundesweit eine große und stetig steigende Nachfrage nach Tierbetäubungen; der Umgang mit scheuen und wilden Tieren sei damit deutlich schonender und risikoärmer möglich. Er sei mittlerweile Inhaber eines bundesweit gültigen Gewerbescheins für die Tierbetäubung. Nur bei häufiger Verwendung und größeren Abnahmemengen an Verbrauchsmaterial könne Tierbetäubung überhaupt einträglich betrieben werden; außerdem sei es wichtig, die gewonnene Routine aufrechtzuerhalten. Der Kläger verweist insoweit ergänzend auf eine Einzelfallaufstellung, aus der sich ergibt, dass er im Zeitraum von Mai 2007 bis Anfang Januar 2009 95 Betäubungen durchgeführt hat. Schließlich weist er darauf hin, dass das von ihm benutzte Kaltgasinjektionsgewehr weit weniger gefährlich sei als eine Jagdwaffe. Die Bewegungsenergie müsse unter 18 Joule liegen (wohingegen etwa eine Jagdwaffe für Wildschweine mindestens 2000 Joule liefern müsse), um Verletzungen des Tieres zu vermeiden. Zudem funktioniere das Narkosegewehr ohne Knall, und der Anwender sei zusätzlich qualifiziert. Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 22. August 2008 sowie den Widerspruchsbescheid vom 27. Oktober 2008 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, sie könne eine Genehmigung mit bundesweiter Geltung nicht erteilen, weil sie insoweit außerhalb des Gebiets der Freien und Hansestadt Hamburg örtlich unzuständig sei. In § 49 Abs. 2 Nr. 1 WaffG habe der Gesetzgeber für Schießerlaubnisse nach § 10 Abs. 5 WaffG aus Gründen der größeren Sachnähe bewusst eine ausschließlich örtliche Zuständigkeit der Behörde normiert, in deren Bezirk geschossen werden solle. Insofern sei eine Spezialregelung gegeben, die von der Zuständigkeit für andere waffenrechtliche Erlaubnisse abweiche. § 49 Abs. 2 Nr. 1 WaffG gelte nicht nur für Schießerlaubnisse nach § 10 Abs. 5 WaffG. Vielmehr folge die Zuständigkeit für die Ausnahmegenehmigung der Zuständigkeit für die Erlaubniserteilung, weil ansonsten die speziellen Zuständigkeitsregelungen des § 49 Abs. 2 WaffG umgangen werden könnten. Aus dem bundesweit gültigen Gewerbeschein des Klägers lasse sich kein Bedürfnis für eine bundesweite Schießerlaubnis ableiten. Erforderlich seien neben dem wirtschaftlichen Interesse konkrete Aufträge als Bedürfnisnachweis. Sie, die Beklagte, können nicht feststellen, ob ein Bedürfnis für das gesamte Bundesgebiet gegeben sei. Das Bedürfnis könne nur jeweils ortsgebunden durch die zuständige Behörde „vor Ort“ festgestellt werden. Es bestehe jederzeit die Möglichkeit, bei Bedarf und Vorliegen eines konkreten Bedürfnisses bei der jeweiligen Behörde, in deren Bezirk das Narkosegewehr eingesetzt werden solle, eine Ausnahmegenehmigung zu beantragen. Im Übrigen bestehe ein bundesweites Bedürfnis auch deshalb nicht, weil das Interesse des Klägers am bundesweiten Gebrauch des Narkosegewehrs hinter dem öffentlichen Interesse zurückstehen müsse. Es sei in diesem Zusammenhang zu bedenken, dass auch bei der Verwendung von Betäubungspfeilen eine unbeabsichtigte Verletzung von Menschen möglich sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Sachakten der Beklagten sowie die Schriftsätze der Beteiligten nebst deren Anlagen Bezug genommen.