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Urteil

3 L 347/11

VG Hamburg 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHH:2013:0122.3L347.11.0A
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Leitsätze
1. Lückenlos und vorschriftsgemäße Akten, die hinsichtlich der Auszahlungsbeträge die für die Auszahlung erforderlichen Anträge, die Kontoangaben des Lastenausgleichsempfängers und alle für eine Auszahlung erforderlichen internen Bearbeitungsschritte und handschriftlichen Vermerke enthalten, sind Indizien dafür, dass das Ausgleichsamt die Lastenausgleichszahlungen erbracht hat. (Rn.30) 2. Für die Rückforderungsfrist kommt es allein auf die positive Kenntnis an; ohne Belang ist es ob die Ausgleichsbehörde sich die Kenntnis von dem Schadensausgleich und der Person der Verpflichteten früher hätten verschaffen können.(Rn.34)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Lückenlos und vorschriftsgemäße Akten, die hinsichtlich der Auszahlungsbeträge die für die Auszahlung erforderlichen Anträge, die Kontoangaben des Lastenausgleichsempfängers und alle für eine Auszahlung erforderlichen internen Bearbeitungsschritte und handschriftlichen Vermerke enthalten, sind Indizien dafür, dass das Ausgleichsamt die Lastenausgleichszahlungen erbracht hat. (Rn.30) 2. Für die Rückforderungsfrist kommt es allein auf die positive Kenntnis an; ohne Belang ist es ob die Ausgleichsbehörde sich die Kenntnis von dem Schadensausgleich und der Person der Verpflichteten früher hätten verschaffen können.(Rn.34) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Entscheidung ergeht ohne mündliche Verhandlung durch die Berichterstatterin anstelle der Kammer, da sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben, §§ 87 a Abs. 2, Abs. 3, 101 Abs. 2 VwGO. II. Die Klage hat keinen Erfolg. Die als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO, § 338 LAG statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 5. November 2010 und der Beschluss vom 15. Januar 2011 sind rechtmäßig, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Zu Recht fordert die Beklagte in den angefochtenen Bescheiden von der Klägerin die Rückzahlung gezahlter Hauptentschädigung in Höhe von 15.511,56 €. Rechtsgrundlage für den Erlass der angefochtenen Bescheide sind §§ 342 Abs. 3, 349 LAG. Gemäß § 342 Abs. 3 LAG werden nach dem 31. Dezember 1989 erlangte Schadensausgleichsleistungen nicht im Wege eines Wiederaufnahmeverfahrens, sondern im Wege der Rückforderung von Lastenausgleich im Rahmen eines einheitlichen Rückforderungsverfahrens nach § 349 LAG berücksichtigt. Gemäß § 349 Abs. 1 Satz 1 LAG sind in einem solchen Fall die zu viel gewährten Ausgleichsleistungen auf der Grundlage und nach Maßgabe von § 349 Abs. 2 bis 5 LAG zurückzufordern. Nach § 349 Abs. 5 Satz 1 LAG richtet sich die Rückforderung gegen Empfänger von Ausgleichsleistungen, deren Erben oder weitere Erben sowie bei einem der Nacherbfolge unterliegenden Vermögen gegen Nacherben, soweit diese oder deren Rechtsnachfolger die Schadensausgleichsleistung erlangt haben. Gemäß § 349 Abs. 5 Satz 2 LAG, der auch auf Erwerbsvorgänge Anwendung findet, die vor dem 1. Januar 2000 (das ist der Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 349 Abs. 5 Satz 2 LAG) stattgefunden haben (vgl. BVerwG, Urt. v. 28. Februar 2007, 3 C 40.06, Juris), kann auch ein Rechtsnachfolger des Rückzahlungspflichtigen in Anspruch genommen werden, wenn er die Schadensausgleichsleistungen ohne angemessene Gegenleistung erlangt hat. Das Gericht ist davon überzeugt, dass der unmittelbar Geschädigte ... Ausgleichsleistungen auch in Höhe von 12.674,20 DM (1.540,- DM zzgl. 10.472,- DM Zinszuschlag zzgl. 662,20 DM Zinszuschlag, vgl. den Bescheid vom 10. Juni 1977) erhalten hat. Die Beklagte verweist zu Recht darauf, dass die lückenlos und vorschriftsgemäß geführten Akten hinsichtlich der Auszahlungsbeträge die für die Auszahlungen erforderlichen Anträge, die Kontoangaben des Lastenausgleichsempfängers und alle für eine Auszahlung erforderlichen internen Bearbeitungsschritte und handschriftlichen Vermerke enthalten (vgl. die HE-Akte der Beklagten). Es finden sich in den Akten die Belege für Daten zur Erfüllung der Entschädigung, die u.a. die Auszahlungsbeträge, die Termine des Beginns der Verzinsung und die Kontonummer enthalten. Auch finden sich in den Akten die Erfüllungsmitteilungen mit Ab-Vermerk sowie die Abschlussverfügung. Schließlich finden sich in der Akte weder Rückbuchungen noch sonstige Zahlungsanmahnungen. Angesichts dieser Indizien (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 28. Oktober 1997, 3 B 188/97, Juris; Beschl. v. 29. September 1972, 3 C 56,72, Juris; VG München, Urt. v. 21. Februar 2006, M 4 K 05.841, Juris) hat die Beklagte den erforderlichen Nachweis erbracht haben, dass die Lastenausgleichszahlungen auch erbracht worden sind. Die Klägerin hat dies – trotz entsprechenden Hinweises des Gerichts – nicht im Einzelnen widerlegt. Allein der Vortrag, dass sich im Januar 1978 lediglich ein Betrag in Höhe von 737,31 DM bzw. 737,31 € (insoweit erfolgten unterschiedliche Angaben) auf dem Konto des verstorbenen ... befunden hatte und er zu krank gewesen sei, das Geld zu verausgaben, ist, nachdem die Auszahlungen im August 1974 (18.326,- DM) und Juli 1977 (12.674,20 DM) erfolgten, nicht ausreichend. Die Klägerin selbst weist darauf hin, dass Herr ... allein gelebt habe und sämtliche Verwandte in der damaligen DDR gelebt hätten. Nach seinem Ableben sei es den engsten Verwandten gestattet worden, für einen Tag einzureisen. Vor diesem Hintergrund kann die Klägerin lediglich eine Aussage – wenngleich ohne Beleg – darüber treffen, welcher Betrag sich an dem Tag der Kontoprüfung auf dem Konto befunden hat. Über etwaige Kontoverschiebungen durch Herrn ... in den Monaten Juli 1977 bis Januar 1978 kann die Klägerin jedoch keine Aussage treffen. Allein die Tatsache, dass Herr ... an einer – im Einzelnen nicht näher bestimmten – Lungenerkrankung gelitten habe, vermag nicht auszuschließen, dass er in den sechs Monaten vor seinem Ableben noch Überweisungen bzw. Abhebungen getätigt hat. Irgendwelche dagegen sprechenden Belege oder Nachweise hat die Klägerin nicht vorgelegt. Ein nachträglicher Schadensausgleich hat vorliegend dadurch stattgefunden, dass die insgesamt ... ha großen Grundstücke der ehemaligen Landwirtschaft in ... mit Bescheid des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen Brandenburg vom 27. November 1997 an die Klägerin und Herrn ..., die Erben bzw. weitere Erben des Empfängers der Lastenausgleichsleistungen – der unmittelbar Geschädigte ist von Frau ... und der Klägerin zu je ½ und Frau ... ist wiederum von der Klägerin und Herrn ... zu je ½ beerbt worden –, rückübertragen wurden. Dementsprechend wurden die Klägerin und Herr ... am ... Mai 1999 – mithin zeitlich nach dem „Stichtag“ im Sinne des § 342 Abs. 3 LAG – ins Grundbuch eingetragen. Da Herr ... seinen ¼-Anteil der Klägerin mit notariellem Vertrag vom ... Mai 1999 – ohne Gegenleistung – geschenkt hat und dies am ... März 2000 im Grundbuch entsprechend beurkundet wurde, konnte die Klägerin insgesamt ermessensfehlerfrei als Rückzahlungspflichtige in Anspruch genommen werden. Die vorrangige Inanspruchnahme der Klägerin auch für den geschenkten ¼-Anteil ist weder willkürlich noch unbillig. Im Gegenteil ist die Heranziehung der Klägerin naheliegend, nachdem sie bereits zu ¾ als Erbin in Anspruch genommen werden kann und sie als Erwerberin aus der (ohne angemessenen Gegenleistung) erfolgten Vermögensübertragung profitiert (vgl. Kapinos, EALG, VermG, LAG, Kommentar, Loseblatt, Stand: 94. Lieferung Juni 2011, § 349 LAG, S. 54/2), wobei die Beklagte nicht verpflichtet war, die Gründe für die vorrangige Inanspruchnahme im Rückforderungsbescheid oder Beschluss anzugeben (vgl. BVerwG, Urt. v. 22. Januar 1993, 8 C 57/91, Juris). Soweit die Kinder der Klägerin darauf hinweisen, dass ihre Mutter, die Klägerin, bzw. sie einen erheblich wertgeminderten Vermögensgegenstand zurückerlangt hätten, ist diese Einwendung – ungeachtet der Frage ihrer tatsächlichen Richtigkeit und ungeachtet der Frage der Relevanz dieser Einwendung für den Verkehrswert des gesamten Grundstücks – nicht erheblich. Denn gemäß § 349 Abs. 3 Satz 2 LAG gilt bei der Rückgabe von Vermögenswerten, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gelegen sind – hierunter fallen auch die hier gegenständlichen Grundstücke in ... –, sowie bei der Wiederherstellung der vollen Verfügungsrechte über solche Vermögenswerte der festgestellte Schaden stets in voller Höhe als ausgeglichen und werden etwaige Wertminderung nicht berücksichtigt (sog. Schadensausgleichsfiktion). Dass die sog. Kappungsgrenze aus § 349 Abs. 4 Satz 4 LAG erreicht würde – der Verkehrswert des zurückerlangten Grundstücks also geringer gewesen wäre als die nunmehr zurückgeforderte Entschädigung – ist nicht ersichtlich. Im Gegenteil heißt es in dem notariellen Grundstücksübertragungsvertrag vom ... Oktober 2006, dass das Grundstück einen Verkehrswert in Höhe von 50.000,- € habe. Im Übrigen hätte die Klägerin eine etwaige Wertlosigkeit der Grundstücke nicht, wie es ihr obliegen hätte, i.S.v. § 349 Abs. 4 Satz 4 LAG nachgewiesen. Gegen die Höhe der Rückforderungsbeträge bestehen keine Bedenken. Die Berechnung ist stimmig und nachvollziehbar: Für den mit Teilbescheid über die Festsetzung von Vermögensschäden vom 30. Juli 1974 festgestellten Wegnahmeschaden ist mit Teilbescheid über die Zuerkennung von Hauptentschädigung vom 30. Juli 1974 ein Grundbetrag der Hauptentschädigung in Höhe von 15.400,- DM zzgl. Zinsen ab 1. Januar 1970 zuerkannt worden. Der Zinszuschlag ist für den Zeitraum 1. Januar 1970 bis 30. September 1974 in Höhe von 2.926,- DM (19 % von 15.400,- DM nach § 250 LAG) berechnet worden. Mit Bescheid vom 10. Juni 1977 wurde ein Mehrgrundbetrag in Höhe von 1.540,- DM zzgl. Zinsen ab 1. Januar 1953 aus einem Betrag in Höhe von 15.400,- DM sowie Zinsen ab 1. Januar 1967 aus einem Betrag in Höhe von 1.540,- DM zuerkannt. Die auszuzahlenden Zinsen sind für den Zeitraum 1. Januar 1953 bis 31. Dezember 1969 aus 15.400,- DM – ab 1. Januar 1970 waren die Zinsen bereits errechnet worden – in Höhe von 10.472,- DM (68 % von 15.400,- DM nach § 250 LAG) und für den Zeitraum 1. Januar 1967 bis 30. September 1977 aus 1.540,- DM in Höhe von 662,20 DM (43 % von 1.540,- DM nach § 250 LAG). Damit ergab sich eine Entschädigung in Höhe von insgesamt 31.000,20 DM (15.400,- DM zzgl. 2.926,- DM Zinszuschlag zzgl. 1.540,- DM zzgl. 10.472,- DM Zinszuschlag zzgl. 662,20 DM Zinszuschlag). Dass die jeweilige Zinsberechnung nicht in Bescheiden erfolgte, ist unerheblich, da es insoweit ausreichend ist, dass in den Bescheiden die Zinsen dem Grunde nach aus einem konkreten Betrag ab einem konkreten Beginn zuerkannt worden sind.Zurückgefordert werden 8.661,28 € (15.400,- DM zzgl. 1.540,- DM = 16.940,- DM ./. 1,95583 [Umrechnung DM – Euro]) sowie Zinsen in Höhe von 6.850,28 € (vom 1. Januar 1953 bis 30. September 1974 [= 87 % nach § 250 LAG] aus einem Altgrundbetrag in Höhe von 7.873,89 € [Schadensgruppe 14 – bei einem Schaden in Höhe von 26.433,82 RM, vgl. den Bescheid vom 10. Juni 1977 – nach § 250 Abs. 6a LAG = 7.158,09 € zzgl. 715,809 € Zuschlag nach § 248 LAG]), d.h. insgesamt 15.511,56 €. Eine Verrechnung mit einem etwaigen weiteren Entschädigungsanspruch war nicht zu berücksichtigen. Abgesehen davon, dass der Landkreis Oder-Spree beabsichtigte, mit Bescheid festzustellen, dass ein Anspruch auf eine Entschädigungsleistung nicht besteht und die Bemessungsgrundlage auf „0“ festgesetzt wird, könnte eine Verrechnung, die eigentlich dem Schutz der Beklagten dient, allenfalls mit fälligen Entschädigungsansprüchen erfolgen (vgl. § 350 a Abs. 2 LAG). Im Übrigen findet eine Verrechnung nur im Entschädigungsverfahren statt (vgl. § 8 EntschG). Der von der Beklagten gegen die Klägerin gerichtete Rückforderungsanspruch ist auch nicht verjährt. Gemäß § 349 Abs. 5 Satz 4 LAG ist die Rückforderung nach Ablauf von vier Jahren nach dem Kalenderjahr, in dem die Ausgleichsbehörde von dem Schadensausgleich und von der Person des Verpflichteten Kenntnis erlangt hat, (…) ausgeschlossen, und beträgt die Frist zehn Jahre, wenn der Empfänger einer Schadensausgleichsleistung seinen Mitteilungspflichten nach § 349 Abs. 5 Satz 3 LAG nicht nachgekommen ist. Hierbei kommt es, wie bereits der Wortlaut des § 349 Abs. 5 Satz 4 LAG nahelegt, auf die positive Kenntnis der Behörde an. Ohne Belang ist es, ob die Ausgleichsbehörde sich die Kenntnis von dem Schadensausgleich und der Person des Verpflichteten früher hätte verschaffen können. Namentlich kommt nicht in Betracht, abweichend vom Gesetzeswortlaut wegen vermeintlich unzureichender Bemühungen der Behörde zur Sachaufklärung einen früheren, d.h. vor tatsächlicher Kenntnisnahme durch die Behörde laufenden Fristbeginn zugunsten des Verpflichteten anzunehmen. Denn bei den Umständen, deren Kenntnis die Frist auslöst, handelt es sich um solche aus der Sphäre des Rückzahlungsverpflichteten (BVerwG, Urt. v. 30. April 2008, 3 C 17/07, Juris; Beschl. v. 19. August 2008, 3 B 3/08, Juris). Dies stellt das Gesetz durch die Normierung von Anzeigepflichten für die (potentiell) Rückzahlungspflichtigen in § 349 Abs. 5 Satz 3 LAG klar, wobei die Mitwirkungspflichten auch für die Rechtsnachfolger gelten (BVerwG, Urt. v. 30. April 2008, 3 C 17/07, Juris). Hier hatte die Beklagte erstmals durch das Schreiben des Landkreises Oder-Spree im Februar 2009, mit dem dieser die gekürzte Bemessungsgrundlage gemäß § 7 EntschG mitteilte, von etwaigen Schadensausgleichsleistungen Kenntnis erlangt, da eine festgestellte gekürzte Bemessungsgrundlage als Schadensausgleichsleistung in Geld i.S.d. § 349 Abs. 3 LAG gilt (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 2 EntschG). Aus diesem Schreiben konnte auch geschlossen werden, dass eine Rückübertragung erfolgt ist bzw. ein Surrogat ausgekehrt worden ist. Die Einzelheiten hinsichtlich der Rückübertragung hat die Beklagte erst 2010 erfahren. Gleiches gilt für die aktuellen Eigentumsverhältnisse. Aus der Akte ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte bereits zu einem früheren Zeitpunkt positiv gewusst hat, dass der ehedem im Lastenausgleich restituierte Schaden nachträglich ausgeglichen worden war. Auch wenn 1999 die Rückgabe bereits erfolgt war, konnte die Beklagte der Mitteilung des Landkreises Prignitz lediglich entnehmen, dass ein Antrag auf Rückgabe vorliegt und dieser zur Bearbeitung an das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen abgegeben worden war. 2008 teilte das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen Brandenburg der Beklagten auf Anfrage irrtümlich – die Beklagte bezog sich auf den vom Landkreis Prignitz mitgeteilten Antrag auf Rückgabe, das Landesamt meinte offenbar den mit Bescheid vom 24. November 1997 dem Grunde nach zuerkannten Entschädigungsanspruch – mit, dass das Verfahren noch in Bearbeitung sei. Im Dezember 2008 bat der Landkreis Oder-Spree die Beklagte lediglich um Mitteilung des Ersatzeinheitswertes; eine gekürzte Bemessungsgrundlage war damit noch nicht festgestellt. Damit waren die Ausschlussfristen des § 349 Abs. 5 Satz 4 LAG im Zeitpunkt des Erlasses der Rückforderungsbescheide der Beklagten vom 5. November 2010 noch nicht abgelaufen und steht die seit dem Schadensausgleich verstrichene Zeit der Geltendmachung des in den angefochtenen Bescheiden titulierten Rückzahlungsanspruchs nicht entgegen. Dass die Beklagte nicht schon früher an das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen Brandenburg gewandt hat, kann der Beklagten nicht entgegen gehalten werden. Denn die Ausgleichsämter sind nicht verpflichtet, vorsorglich in regelmäßigen Abständen ihren gesamten Aktenbestand durchzusehen und auf etwaige nachträgliche Schadensausgleiche zu überprüfen. Denn es ist mit Blick auf § 349 Abs. 5 Satz 3 LAG in erster Linie Sache der Empfänger von Schadensausgleichsleistungen und deren Erben, der zuständigen Behörde hiervon und vom Bestehen einer (möglichen) Rückforderungslage Kenntnis zu verschaffen (BVerwG, Beschl. v. 19. August 2008, 3 B 3/08, Juris). Schließlich kann weder die Kenntnis einer anderen Behörde noch eine etwaige „Untätigkeit“ einer anderen Behörde der Beklagten zugerechnet werden (vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 4. Juni 2009, 3 B 112/08, Juris). Der Beginn der Verjährung nach § 349 Abs. 5 Satz 4 LAG bestimmt sich ausschließlich nach der Kenntnis der Ausgleichsbehörde von den im Gesetz genannten Umständen, gleichgültig worauf diese Kenntnis beruht (vgl. BVerwG, Urt. v. 30. April 2008, 3 C 17/07, Juris). Es ist daher für den Fristbeginn ohne Belang, ob und inwieweit die Vermögensbehörden etwaige Mitteilungspflichten gegenüber den Ausgleichsbehörden verletzt haben (BVerwG, Beschl. v. 4. Juni 2009, 3 B 112/08, Juris). Auf die zehnjährige Frist nach § 349 Abs. 5 Satz 4 Hs. 2 LAG kommt es angesichts der obigen Ausführungen, wonach die Beklagte binnen der vierjährigen Frist gehandelt hat, nicht an. Im Übrigen würde auch die zehnjährige Frist erst mit positiver Kenntnis beginnen (BVerwG, Urt. v. 28. September 2011, 3 C 38/10, Juris). Soweit die Klägerin vorträgt, dass die Rückforderung für sie eine besondere Härte darstelle, so kann dies nicht im Zuge des Verfahrens zur Geltendmachung der Forderung, sondern erst in einem nachrangigen Vollstreckungsverfahren berücksichtigt werden. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 334 Abs. 4 LAG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. IV. Die Berufung ist gemäß § 339 Abs. 1 Satz 1 LAG ausgeschlossen. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 339 Abs. 1 Satz 2 LAG i.V.m. §§ 135, 132, 133 VwGO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, weil sich die im vorliegenden Fall relevanten Rechtsfragen unmittelbar auf der Grundlage des Gesetzes beantworten lassen und im Übrigen in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt sind. Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung von Lastenausgleich. Mit Teilbescheid über die Feststellung von Vermögensschäden nach dem Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz (BFG) vom 30. Juli 1974 stellte die Beklagte zu Gunsten des unmittelbar Geschädigten ..., den inzwischen verstorbenen Bruder der Klägerin, einen Wegnahmeschaden an ... ha land- und forstwirtschaftlichem Vermögen in Höhe von 24.150,- M-Ost bei gleichzeitigem Bestehen von Verbindlichkeiten in Höhe von 11.532,36 M-Ost fest. Der Schadensfeststellung lag zugrunde, dass der land- und forstwirtschaftliche Betrieb in ... nach Verlassen der ehemaligen DDR in Volkseigentum übergegangen war. Mit Teilbescheid über die Zuerkennung von Hauptentschädigung nach dem Lastenausgleichsgesetz vom 30. Juli 1974 erkannte die Beklagte dem unmittelbar Geschädigten einen Anspruch auf Hauptentschädigung in Höhe von 15.400,- DM zzgl. Zinsen hieraus ab 1. Januar 1970 zu. Mit Bescheid über die Feststellung von Vermögensschäden nach dem Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz (BFG) vom 10. Juni 1977 wurde der Teilbescheid über die Feststellung von Vermögensschäden nach dem Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz (BFG) vom 30. Juli 1974 zum Bescheid erklärt. Die Beklagte erkannte mit Bescheid über die Zuerkennung von Hauptentschädigung nach dem Lastenausgleichsgesetz vom 10. Juni 1977 dem unmittelbar Geschädigten weitere 1.540,- DM zzgl. Zinsen aus 15.400,- DM ab 1. Januar 1953 sowie Zinsen aus 1.540,- DM ab 1. Januar 1967 zu. Zwischen dem ... Januar 1978 und dem ... Januar 1978 verstarb der unmittelbar Geschädigte und wurde laut gemeinschaftlichem Erbschein des Amtsgerichts ... vom ... Januar 1978 von seiner Mutter, Frau ..., und seiner Schwester, der Klägerin, zu je ½ beerbt. Am 4. Juni 1992 verstarb Frau ... und wurde laut gemeinschaftlichem Erbschein vom Amtsgericht ... vom ... Januar 1997 von der Klägerin und Herrn ... zu je ½ beerbt. Mit Bescheid vom 27. November 1997 des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen Brandenburg wurden der Klägerin und Herrn ... die insgesamt ... ha großen Grundstücke der ehemaligen Landwirtschaft in ... zurückübertragen. Für die ehemalige Landwirtschaft wurde Entschädigung dem Grunde nach gemäß dem Entschädigungsgesetz festgestellt. Mit Schreiben vom 19. März 1999 teilte das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen des Landkreises Prignitz auf Anfrage der Beklagten mit, dass hinsichtlich des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens in ... ein Antrag auf Rückgabe nach dem Vermögensgesetz vorliege und dass der Vorgang abgegeben und vom Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen, Außenstelle Frankfurt / Oder bearbeitet werde. Mit notariellem Vertrag vom ... Mai 1999 überließ Herr ... der Klägerin ohne Gegenleistung seinen Erbanteil an der ehemaligen Landwirtschaft in ... In der Folgezeit wurde dies im Grundbuch entsprechend beurkundet. Am ... März 2001 verstarb Herr ... und wurde von seiner Ehefrau, Frau ..., als Alleinerbin beerbt. Mit notariellem Vertrag vom ... Oktober 2006 übertrug die Klägerin sodann den Grundbesitz in ... an ihre Kinder ... und ... zu gleichen Teilen. Gegenleistungen wurden ausdrücklich nicht vereinbart. Ihre Kinder wurden daraufhin im Grundbuch als Eigentümer eingetragen. Unter dem 26. September 2008 wandte sich die Beklagte an das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen Brandenburg und bat um Mitteilung, ob über den Antrag inzwischen entschieden worden sei. Das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen teilte daraufhin mit, dass sich das Verfahren zur Durchführung des Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetzes noch nicht in Bearbeitung befinde und eine Mitteilung über den Zeitpunkt einer Bearbeitung zurzeit nicht möglich sei. Im Dezember 2008 wandte sich das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen des Landkreises Oder-Spree an die Beklagte und bat mit Blick auf die Landwirtschaft in ... um Mitteilung des Ersatzeinheitswertes zur Durchführung des Entschädigungsgesetzes. Nach Übersendung der entsprechenden Unterlagen teilte das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen des Landkreises Oder-Spree der Beklagten mit Schreiben vom 23. Februar 2009 die gekürzte Bemessungsgrundlage gemäß § 7 EntschG mit. Mit Schreiben vom 24. August 2010 wies das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen des Landkreises Oder-Spree – wie bereits telefonisch schon am Vortag – darauf hin, dass die Überprüfung der Berechnung die Bemessungsgrundlage „0“ ergeben habe und übersendete den Bescheid vom 24. November 1997, mit dem der Klägerin und Herrn ... die ehemalige Landwirtschaft in ... zurückübertragen wurde. Die Beklagte nahm daraufhin weitere Ermittlungen auf und erhielt insbesondere Kenntnis vom Inhalt des Grundbuchs betreffend das Grundstück sowie über den Inhalt der notariellen Verträge vom ... Mai 1999 und vom ... Oktober 2006. Nach vorheriger Anhörung erließ die Beklagte unter dem 5. November 2010 einen Rückforderungs- und Leistungsbescheid gegen die Klägerin, mit dem sie von ihr die Rückzahlung gezahlter Hauptentschädigung in Höhe von 15.511,56 € wegen nachträglichen Schadensausgleichs forderte. Die hiergegen erhobene Beschwerde begründete die Klägerin damit, dass die in dem Bescheid genannten Zahlen und Berechnungen nicht widerspruchsfrei und nachvollziehbar seien. Im Übrigen sei über ihren Entschädigungsantrag noch nicht entschieden worden. Schließlich sei Verjährung eingetreten. Die Beklagte wies die Beschwerde der Klägerin gegen den Rückforderungs- und Leistungsbescheid vom 5. November 2010 mit Beschluss vom 25. Januar 2011 zurück. Die Rückforderung sei zu Recht auf der Grundlage der §§ 342 Abs. 3, 349 LAG erfolgt. Der festgestellte Wegnahmeschaden sei durch die mit Bescheid des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen Brandenburg vom 27. November 1997 erfolgte Restitution vollständig ausgeglichen worden. Der Rückforderungsbescheid sei auch gegen die Klägerin zu richten. Die Erben bzw. Nacherben des unmittelbar Geschädigten, Herr ... und die Klägerin, hätten die Schadensausgleichsleistung erhalten. Nachdem Herr ... seinen Anteil auf die Klägerin übertragen habe, sei sie in voller Höhe rückzahlungspflichtig. Die Berechnung des Rückforderungsbetrages sei nicht zu beanstanden. Insbesondere sei auch die Rückforderung des Zinszuschlages (nur auf den Altgrundbetrag) nicht zu beanstanden. Schließlich sei die Rückforderung auch nicht wegen Zeitablaufs ausgeschlossen, denn die Ausschlussfristen aus § 349 Abs. 5 LAG würden erst mit Kenntnis der Ausgleichsbehörde vom Schadensausgleich zu laufen beginnen. Diese Kenntnis habe die Beklagte erst im Jahr 2009 erlangt. Am 18. Februar 2011 hat die Klägerin Klage erhoben. Die Klägerin wiederholt und vertieft ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und trägt ergänzend vor, dass sie gesundheitlich stark beeinträchtigt sei und dieses Verfahren sie belaste. Ferner sei nicht die tatsächliche Auszahlung des Lastenausgleichs in Höhe von 12.674,20 DM an den unmittelbar Geschädigten in den Akten belegt. Herr ... sei im Januar 1978 verstorben. Er sei schwer lungenkrank gewesen und habe sich in der letzten Zeit vor seinem Tod nicht mehr um Verwaltungsangelegenheiten kümmern können. Wäre der Betrag von 12.674,20 DM geflossen, so wäre ein ähnlich hoher Betrag auch auf dem Konto verblieben, da wegen seiner schweren Erkrankung keine Ausgaben mehr durch Herrn ... vorgenommen worden seien. Zum Zeitpunkt des Ablebens hätten sich auf dem Girokonto jedoch nur 737,31 DM bzw. 737,31 € befunden. Es gebe auch keinen Bescheid über die konkrete Summe. Die Klägerin beantragt sinngemäß, 1. den Bescheid der Beklagten vom 5. November 2010 in der Gestalt des Beschlusses vom 15. Januar 2011, zugestellt am 3. Februar 2011, aufzuheben, 2. die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte nimmt auf die angefochtenen Bescheide Bezug und führt ergänzend aus, dass die Ausgleichsämter keine Ermittlungspflicht hätten und auch die Landesämter zur Regelung offener Vermögensfragen nicht mit der Ausgleichsverwaltung vernetzt seien. Die Ausgleichsverwaltung sei daher auf die Mitteilungen der Leistungsempfänger angewiesen. Erst jetzt, in der Spätphase der Abarbeitung der noch offenen Fälle, hätten die Ausgleichsämter Kapazitäten, um von sich aus – wie auch hier geschehen – an die Vermögensämter heranzutreten. Mit Bescheiden vom 16. März 2011 hat die Beklagte Rückforderungs- und Leistungsbescheide gegen die Kinder der Klägerin, Frau ... und Herrn ..., erlassen, mit denen sie die Rückzahlung gezahlter Hauptentschädigung in Höhe von jeweils 7.755,78 € gefordert hat. Die hiergegen erhobenen Beschwerden hat die Beklagte mit Beschlüssen vom 6. Juli 2011 zurückgewiesen. Im Juni / Juli 2011 haben die Kinder der Klägerin die Rückforderungsbeträge ausgeglichen und am ... Juli 2011 Klage erhoben (...). Die Beteiligten haben sich mit Schriftsätzen vom 9. März 2011, 22. März 2011 und vom 16. Oktober 2012 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens und auf die Sachakte der Beklagten Bezug genommen.