Beschluss
21 K 2561/24
VG Hamburg 21. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHH:2025:0317.21K2561.24.00
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Leitsätze
Eine auf Bescheidung einer Dienstaufsichtsbeschwerde gerichtete Klage ist keine Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO, sondern eine Leistungsklage. Nach übereinstimmender Erledigungserklärung ist die Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO zu treffen.(Rn.3)
Tenor
1. Das Verfahren wird eingestellt.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2500 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine auf Bescheidung einer Dienstaufsichtsbeschwerde gerichtete Klage ist keine Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO, sondern eine Leistungsklage. Nach übereinstimmender Erledigungserklärung ist die Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO zu treffen.(Rn.3) 1. Das Verfahren wird eingestellt. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2500 EUR festgesetzt. I. Da die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. 1. Die Kostenlast für das Verfahren richtet sich nicht nach der Sonderregelung des § 161 Abs. 3 VwGO. Nach § 161 Abs. 3 VwGO fallen in den Fällen des § 75 VwGO die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte. War die Untätigkeitsklage nicht auf eine Behördenentscheidung mit einem bestimmten Inhalt, sondern nur auf schlichtes Tätigwerden gerichtet und hat sich diese durch Ergehen einer Behördenentscheidung erledigt, so ist § 161 Abs. 3 VwGO indes nicht anwendbar (vgl. VGH München, Beschl. v. 20.10.2014, 7 C 14.519, juris Rn. 10; Schübel-Pfister in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 161 Rn. 23). Denn die Vorschrift setzt eine zulässigerweise nach § 75 VwGO erhobene Untätigkeitsklage voraus (vgl. OVG Brandenburg, Beschl. v. 2.4.2015, juris Rn. 7; Clausing in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: 46. EL. August 2024, § 161 Rn. 39 m.w.N.). § 75 Satz 1 VwGO ermöglicht dem Kläger, bei behördlicher Untätigkeit unmittelbar das Verwaltungsgericht anzurufen, wenn über sein Sachbegehren, also einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts innerhalb angemessener Frist nicht entschieden worden ist. Kein Fall einer Untätigkeitsklage in diesem Sinn liegt vor, wenn der Kläger nicht den Erlass eines Bescheides mit bestimmtem Inhalt, sondern allein ein Tätigwerden der Behörde begehrt. In diesem Fall ist nicht die Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO die statthafte Klageart, sondern die allgemeine Leistungsklage (vgl. VG Ansbach, Beschl. v. 3.8.2023, AN 14 K 19.01313, juris Rn. 10). Dann findet auch § 161 Abs. 3 VwGO keine Anwendung (vgl. Zimmermann-Kreher, in: BeckOK VwGO, 72. Ed. 1.7.2024, VwGO § 161 Rn. 21). So liegt der Fall auch hier. Das Klagebegehren des Klägers richtete sich nicht auf eine bestimmte, als Verwaltungsakt zu qualifizierende Maßnahme seitens der Beklagten, sondern auf ein Tätigwerden der Beklagten im Hinblick auf die von ihm erhobene Dienstaufsichtsbeschwerde. Die vorliegende Klage stellte sich ihrer Art nach als allgemeine Leistungsklage dar, da auf Dienstaufsichtsbeschwerden ergehende Bescheide keine Verwaltungsakte sind, da diese Bescheide nichts mit unmittelbarer rechtlicher Außenwirkung regeln. Dienstaufsichtsbeschwerden gehören nämlich zu den Petitionen im Sinne des Art. 17 GG. Ein Petitionsbescheid stellt nur die tatsächliche Erfüllung der Verpflichtung aus Art. 17 GG dar. Diese Vorschrift gibt dem Petenten nur ein Recht auf Entgegennahme, sachliche Prüfung und Bescheidung der Petition, jedoch keinen Anspruch auf Erledigung im Sinne des Petenten (VG Halle (Saale), Urt. v. 11.3.2004, 1 A 259/03, juris Rn. 11 m.w.N.). Dass eine solche bloße Bescheidung begehrt wurde, hat der Kläger in seiner Klagschrift klargestellt, im Übrigen durch Erledigungserklärung nach erfolgter Bescheidung. 2. Es entspricht hier billigem Ermessen im Sinne des § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO, die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen, da sie bei der nur noch gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage voraussichtlich unterlegen wäre (vgl. BVerwG, Beschl. v. 7.2.2007, 1 C 7/06, juris, Rn. 2). Die Leistungsklage des Klägers wäre zulässig und begründet gewesen. a. Für den vorliegenden Rechtsstreit war der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet. Es handelt sich nämlich hierbei um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit im Sinne dieser Vorschrift. Ob eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorliegt, bestimmt sich nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird. Stellt der Streitgegenstand eine unmittelbare Rechtsfolge eines dem öffentlichen Recht zuzuordnenden Rechtsverhältnisses dar, so ist die Streitigkeit öffentlich-rechtlicher Art. Dies ist vorliegend der Fall. Gegenstand der Klage ist die Dienstaufsichtsbeschwerde des Klägers vom 1. März 2024. Diese Dienstaufsichtsbeschwerde enthält den Vorwurf eines Fehlverhaltens eines Bediensteten der Beklagten. Sie ist Ausfluss des Petitionsrechtes im Sinne des Art. 17 GG und löst bei dem Dienstherrn, hier der Beklagten, Maßnahmen aus, die der Dienstaufsicht zuzuordnen sind, indem das Verwalten des öffentlich Bediensteten überprüft wird. Der Streit über die Art und Weise der Behandlung einer Dienstaufsichtsbeschwerde gründet damit in einem dem öffentlichen Recht zuzuordnenden Rechtsverhältnis (VG Halle (Saale), Urt. v. 11.3.2004, 1 A 259/03, juris Rn. 10 m.w.N.). b. Eine nicht ordnungsgemäße Behandlung seiner Petition verletzt den Petenten in seinen Rechten, so dass der Kläger auch entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt ist. c. Dem Kläger steht für die vorliegende Klage auch ein Rechtschutzbedürfnis zur Seite. Dieses ist im Regelfall und so auch hier zu bejahen, da die Rechtsordnung immer dann, wenn sie ein materielles Recht gewährt, grundsätzlich auch ein Interesse an dessen gerichtlichem Schutz anerkennt. Es ist nur dann zu verneinen, wenn besondere Umstände gegeben sind (Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 30. Aufl. 2024, Vorb. § 40 Rn. 37). Hierfür ist vorliegend nichts ersichtlich. Insbesondere ist die Klage auch nicht voreilig oder zur Unzeit erhoben worden. Vielmehr hatte die Beklagte bis zur Klageerhebung mehr als drei Monate Zeit, die Dienstaufsichtsbeschwerde zu bearbeiten und den Kläger zu bescheiden. In einem Fall wie dem vorliegenden hält das Gericht eine Frist von drei Monaten – orientiert an dem Grundgedanken des § 75 VwGO – für ausreichend und angemessen. Denn der der Dienstaufsichtsbeschwerde zugrunde liegende Sachverhalt stellte sich nicht als tatsächlich oder rechtlich komplex dar und erforderte somit keiner besonders aufwändigen Ermittlung oder Prüfung. Vielmehr hat sich der Kläger lediglich gegen ein von ihm detailliert beschriebenes Fehlverhalten eines Beamten in der Justizvollzuganstalt Fuhlsbüttel, in welcher er derzeit eine Haftstrafe verbüßt, gewandt. Dass im Hinblick darauf eine derart umfassende Prüfung erforderlich gewesen wäre, welche eine Bearbeitungsdauer von mehr als drei Monaten erfordert hätte, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Auch ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte aus anderen Gründen daran gehindert wäre, die Dienstaufsichtsbeschwerde zu bescheiden. In einem solchen Fall hätte es der Beklagten auch oblegen, den Kläger hierauf hinzuweisen. Dies hat die Beklagte auch nach Sachstandsanfrage des Klägers vom 27. März 2024 nicht getan. Soweit die Beklagte einwendet, das Verwaltungsgericht Halle (Saale) habe eine Frist von acht Monaten im Falle der Nichtbescheidung einer Dienstaufsichtsbeschwerde für angemessen erachtet (Urteil vom 11. März 2004, 1 A 259/03), folgt das Gericht dem nicht. Zum einen ergibt sich aus dem von der Beklagten zitierten Urteil lediglich, dass das Gericht eine Bearbeitungsdauer von acht Monaten jedenfalls als zu lang erachtet und aus diesem Grund der auf Bescheidung gerichteten Klage stattgegeben hat. Zum anderen lässt sich der Entscheidung nicht entnehmen, welche Komplexität der der Dienstaufsichtsbeschwerde zugrunde liegende Sachverhalt hatte. d. Die Klage wäre auch begründet gewesen, denn den oben angeführten Anspruch des Klägers auf Bescheidung seiner Dienstaufsichtsbeschwerde hat die Beklagte unstreitig vor Klageerhebung nicht erfüllt. III. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 52 Abs. 1, 2 GKG, wobei sich das Gericht an Nr. 1.4. des Streitwertkatalogs orientiert.