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Urteil

21 K 3159/24

VG Hamburg 21. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHH:2024:1118.21K3159.24.00
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Leitsätze
Ob eine eigene Wohnung im Sinne der trennungsgeldrechtlichen Vorschriften des Bundes vorliegt, hängt nicht davon ab, dass der mit den Eltern des Anspruchsberechtigten geschlossene Mietvertrag einem sog. Fremdvergleich standhält. Auch bei mietfreier Gebrauchsüberlassung kann ein wirksamer und trennungsgeldrechtlich zu beachtender Mietvertrag über eine Wohnung vorliegen.(Rn.31)
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung der Bescheide des Hauptzollamts XX vom 15. März 2023 und 31. März 2023 sowie des Widerspruchsbescheides vom 21. Juni 2024 verpflichtet, an die Klägerin für den Zeitraum ihrer Abordnung für das Hauptstudium III an den Standort Münster Trennungsgeld in Höhe der gesetzlichen Vorschriften zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ob eine eigene Wohnung im Sinne der trennungsgeldrechtlichen Vorschriften des Bundes vorliegt, hängt nicht davon ab, dass der mit den Eltern des Anspruchsberechtigten geschlossene Mietvertrag einem sog. Fremdvergleich standhält. Auch bei mietfreier Gebrauchsüberlassung kann ein wirksamer und trennungsgeldrechtlich zu beachtender Mietvertrag über eine Wohnung vorliegen.(Rn.31) Die Beklagte wird unter Aufhebung der Bescheide des Hauptzollamts XX vom 15. März 2023 und 31. März 2023 sowie des Widerspruchsbescheides vom 21. Juni 2024 verpflichtet, an die Klägerin für den Zeitraum ihrer Abordnung für das Hauptstudium III an den Standort Münster Trennungsgeld in Höhe der gesetzlichen Vorschriften zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. I. Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet gemäß § 87a Abs. 2, Abs. 3 VwGO der Berichterstatter anstelle der Kammer. II. Die zulässige Klage hat Erfolg. Die Bescheide des Hauptzollamts XX vom 15. und 31. März 2023 sowie der Widerspruchsbescheid der Generalzolldirektion vom 21. Juni 2024 sind aufzuheben, da sie rechtswidrig sind und die Klägerin in ihren Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat einen Anspruch auf die Bewilligung von Trennungsgeld in gesetzlicher Höhe für den Zeitraum ihrer Abordnung für das Hauptstudium III an den Dienstort Münster. Der Anspruch der Klägerin auf Bewilligung von Trennungsgeld folgt aus §§ 1, 15 Abs. 1 Satz 1 Bundesreisekostengesetz (BRKG) i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 6, Abs. 3 Nr. 1 und § 3 der Verordnung über das Trennungsgeld bei Versetzungen und Abordnungen im Inland vom 29. Juni 1999 (TGV). Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BRKG erhalten Beamtinnen und Beamte, die an einen Ort außerhalb des Dienst- und Wohnortes ohne Zusage der Umzugsvergütung abgeordnet werden, für die ihnen dadurch entstehenden notwendigen Aufwendungen unter Berücksichtigung der häuslichen Ersparnis ein Trennungsgeld nach einer Rechtsverordnung. Die Trennungsgeldverordnung sieht in § 3 Abs. 1 Satz 1 vor, dass ein Berechtigter, der nicht täglich zum Wohnort zurückkehrt und dem die tägliche Rückkehr nicht zuzumuten oder aus dienstlichen Gründen nicht gestattet ist, für die ersten 14 Tage nach beendeter Dienstantrittsreise als Trennungsgeld die gleiche Vergütung erhält wie bei Dienstreisen (Trennungsreisegeld). Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 TGV erhält ein Berechtigter vom 15. Tag unter der Voraussetzung, dass eine Wohnung oder Unterkunft am bisherigen Wohnort beibehalten wird, als Trennungsgeld Trennungstagegeld und Trennungsübernachtungsgeld nach Maßgabe des § 8 BRKG. Berechtigte sind gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 TGV u.a. Bundesbeamte. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 6 TGV wird Trennungsgeld u.a. aus Anlass der Abordnung, auch im Rahmen der Ausbildung, gewährt. Die Klägerin hat gemäß § 9 TGV einen schriftlichen Antrag gestellt und erfüllt sowohl die persönlichen (1.) als auch die sachlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Trennungsgeld dem Grunde nach (2.). 1. Die Klägerin war im Zeitpunkt ihrer Abordnung als Beamtin des Bundes auf Widerruf gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 BRKG i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 TGV in persönlicher Hinsicht Berechtigte. Sie wurde im Rahmen des Hauptstudiums III ihres Vorbereitungsdienstes i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 6 TGV abgeordnet, und zwar an den Dienstort Münster (vgl. § 27 BBG). 2. In sachlicher Hinsicht setzen § 15 Abs. 1 Satz 1 BRKG und § 3 TGV voraus, dass außerhalb des Dienstortes eine Wohnung oder Unterkunft am bisherigen Wohnort besteht (vgl. insbes. § 3 Abs. 2 Satz 1 TGV). Die gesetzlichen Regelungen sind insoweit voll gerichtlich überprüfbar, sodass es für die Auslegung auf den Inhalt von diesbezüglichen Verwaltungsvorschriften der Beklagten (vgl. die Verfügung der Generalzolldirektion vom 17. Februar 2016, P 1741 B – DIX.A.252.21) nicht ankommt. a) Für den Begriff der Wohnung kann auf § 10 Abs. 3 Satz 1 Bundesumzugskostengesetz (BUKG) zurückgegriffen werden, wonach eine Wohnung aus einer geschlossenen Einheit von mehreren Räumen, in der ein Haushalt geführt werden kann, darunter stets eine Küche oder ein Raum mit Kochgelegenheit besteht. Nach § 10 Abs. 3 Satz 2 BUKG gehören zu einer Wohnung außerdem Wasserversorgung, Ausguss und Toilette. Die aus zwei Zimmern, einem Bad mit Dusche/WC und einer Kochnische bestehenden Räumlichkeiten, über deren Gebrauchsüberlassung die Klägerin mit ihren Eltern am 29. Juli 2020 einen Mietvertrag schloss, erfüllen diese Anforderungen. b) Das Gericht sieht nicht den geringsten Anlass für die Annahme, dass es sich bei dem geschlossenen Mietvertrag der Klägerin mit ihren Eltern um ein Scheingeschäft gemäß § 117 Abs. 1 BGB handeln könnte und die Wohnung der Klägerin deshalb nicht als eigene Wohnung anzuerkennen ist. Soweit die Beklagte den Umstand anführt, dass für den Zeitraum bis Juli 2023 keine Mietzahlungen vereinbart waren, rechtfertigt dies nicht die Annahme, dass die Klägerin einvernehmlich mit ihren Eltern nur den äußeren Schein des Abschlusses eines Mietvertrages hervorrufen, dagegen die mit dem Vertrag verbundene Rechtswirksamkeit nicht eintreten lassen wollte, d.h. einen bestimmten, tatsächlich nicht vorhandenen Geschäftswillen vortäuschte (zu diesen Voraussetzungen eines Scheingeschäfts siehe z.B. BGH, Urt. v. 25.11.2008, XI ZR 413/07, juris Rn. 31 m.w.N.). Wenngleich eine deutlich unterhalb des Marktüblichen liegende Gegenleistungspflicht in manchen Fällen auf einen tatsächlich nicht vorhandenen Geschäftswillen der Beteiligten hindeuten mag, kann allein aus ihr jedenfalls nicht ohne weitere Anhaltspunkte auf das Vorliegen eines Scheingeschäfts geschlossen werden. Entscheidend ist im Rahmen von § 117 Abs. 1 BGB nicht, ob die Beteiligten eine marktübliche Gegenleistungspflicht vereinbart haben, sondern ob sie tatsächlich keinen Geschäftswillen hatten, das jeweilige Rechtsgeschäft abzuschließen. Ein wirksamer Mietvertrag i.S.v. § 535 BGB kann auch dann vorliegen, wenn eine ungewöhnlich niedrige Miete vereinbart wurde oder der Mieter vereinbarungsgemäß nur die Betriebskosten zu tragen hat, sofern die Vertragsparteien den entsprechenden Betrag als Gegenleistung für die Gebrauchsgewährung ansehen (vgl. BGH, Urt. v. 4.5.1970, VIII ZR 179/68, juris, Leitsatz; Urt. v. 20.9.2017 VIII ZR 279/16, juris Rn. 17; Fervers, in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 16. Aufl. 2024, Vorbemerkungen zu § 535 BGB Rn. 11). Vorliegend lässt sich die Vereinbarung, dass in einem bestimmten Zeitraum keine Miete zu zahlen war, gemäß den glaubhaften Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung einleuchtend damit erklären, dass ihre Eltern der Klägerin während der Zeit der Ausbildung angesichts ihrer geringen Einkünfte keine weitere finanzielle Belastung aufbürden wollten. Das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 13. Juli 2007 (L 8 AS 2589/06), auf das sich die Beklagte beruft, gibt für den vorliegenden Fall nichts her. Das Urteil betrifft einen anderen Regelungszusammenhang, nämlich die Bewilligung von Leistungen für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Zudem knüpfte das Landessozialgericht seine Annahme, dass im dortigen Fall ein Scheingeschäft vorliege gerade nicht an eine zu niedrige Miete für die von Eltern dem Kind überlassene Wohnung, sondern an eine Reihe von Anhaltspunkten (kein Abschlussdatum, keine Regelung zum Beginn des Mietverhältnisses, keine bestimmte Bezeichnung der Mietsache etc.), die im vorliegenden Fall nicht gegeben sind. Schließlich sei darauf hingewiesen, dass das Bundessozialgericht mit Urteil vom 7. Mai 2009 (B 14 AS 31/07 R, juris) das Urteil des Landessozialgerichts aufgehoben und ausgeführt hat, dass entgegen der Auffassung des LSG ein solcher Anspruch [auf Leistungen für Unterkunft und Heizung] nicht schon unter Berücksichtigung des sog. Fremdvergleichs ausscheide (a.a.O. Rn. 15). c) Der Wohnungsbegriff ist auch im Hinblick auf den Gesetzeszweck nicht einschränkend dahingehend auszulegen, dass eine Wohnung dann trennungsgeldrechtlich nicht anerkannt werden darf, wenn hierfür keine Miete gezahlt wird. Die Gewährung von Trennungsgeld als Ausfluss der Fürsorgepflicht des Dienstherrn knüpft an dienstrechtliche Personalmaßnahmen an, die mit einem Wechsel des Dienstortes verbunden sind und aus diesem Grund eine getrennte Haushaltsführung an dem neuen Dienstort und dem bisherigen Wohnort erforderlich machen. Der gesetzliche Zweck des Trennungsgeldes besteht darin, den dienstlich veranlassten Mehraufwand der getrennten Haushaltsführung zu erstatten. Hierbei handelt es sich um die Gesamtheit der Aufwendungen, die notwendig sind, um am neuen Dienstort (vorübergehend) einen zweiten Haushalt zu führen (BVerwG, Urt. v. 30.4.2009, 2 C 17/08, juris Rn. 18 m.w.N.). Diese Aufwendungen entstehen unabhängig davon, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe Miete für die eigene Wohnung am bisherigen Wohnort geschuldet ist (so im Ergebnis auch VG Würzburg, Urt. v. 14.6.2016, W 1 16.521, juris Rn. 33). III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11 Alt. 2, 711 Satz 1, Satz 2, 709 Satz 2 ZPO. Die Klägerin begehrt die Bewilligung von Trennungsgeld. Die Klägerin ist seit dem 29. Juli 2023 als Zollinspektorin im Beamtenverhältnis auf Probe beim Hauptzollamt XX tätig. Zuvor absolvierte sie vom 1. August 2020 bis 28. Juli 2023 den Vorbereitungsdienst in der Laufbahn des nichttechnischen Zolldienstes des Bundes als Zollinspektoranwärterin im Status einer Beamtin auf Widerruf. In diesem Rahmen wurde die Klägerin an verschiedene Ausbildungsstandorte abgeordnet, u.a. erfolgte für das Hauptstudium III im Zeitraum vom 22. März 2023 bis zum 7. Juli 2023 eine Abordnung an den Dienstort Münster. Die Klägerin hatte mit ihren Eltern bereits am 29. April 2020 einen am 1. Mai 2020 beginnenden Mietvertrag über eine Wohnung mit zwei Zimmern, einer Kochnische und einem Bad mit Dusche/WC im Obergeschoss eines Wohnhauses unter der Adresse XX geschlossen. In dem Vertrag wurde bis zum 31. Juli 2023 eine Nettokaltmiete von 0,00 EUR, ab dem 1. August 2023 eine Nettokaltmiete von 200,00 EUR, ab dem 1. August 2024 eine Nettokaltmiete von 300,00 EUR und ab dem 1. August 2025 eine Nettokaltmiete von 350,00 EUR vereinbart. Zudem verpflichtete die Klägerin sich, monatliche Pauschalbeträge i.H.v. 150,00 EUR für Heizung, Strom, Wasser und Müllabfuhr sowie i.H.v. 50,00 EUR für sonstige anteilige Umlagen zu zahlen. Den Betrag i.H.v. 200,00 EUR überwies die Klägerin jeweils monatlich auf das im Mietvertrag angegebene Gemeinschaftskonto ihrer Eltern. Mit E-Mail vom 19. Februar 2023 übersendete die Klägerin dem Hauptzollamt XX zum Zweck der Bewilligung von Trennungsgeld für den Zeitraum ihrer Abordnung nach Münster eine Kopie des Vertrags vom 29. April 2020 nebst Grundriss des Obergeschosses der Wohneinheit sowie Kopien von Kontoauszügen über die an ihre Eltern getätigten Überweisungen i.H.v. monatlich jeweils 200,00 EUR. Später beantragte die Klägerin schriftlich Trennungsgeld. Mit E-Mail vom 20. Februar 2023 teilte das Hauptzollamt XX der Klägerin mit, dass kein eigener Hausstand anerkannt werden könne, da von ihr keine Miete gezahlt werde. In Anlehnung an das Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg vom 13. Juli 2007 (Az. L 8 AS 2589/06) werde auf den Abschluss eines bürgerlich-rechtlich wirksamen Mietvertrages abgestellt, bei dem die Vereinbarungen denjenigen zwischen Fremden entsprechen würden. Würden diese Kriterien nicht erfüllt, könne von einem Scheingeschäft i.S.d. § 117 Abs. 1 BGB ausgegangen werden. Ein Scheingeschäft liege vor, wenn der Mietpreis weniger als 60 % der ortsüblichen Miete betrage. Hiergegen wandte sich die Klägerin mit E-Mail vom selben Tag mit dem Hinweis auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 14. Juni 2016 (W 1 K 16.521), wonach Trennungsgeld auch dann zu gewähren sei, wenn keine Miete gezahlt werde. Dem Vorhalt, ein Scheingeschäft abgeschlossen zu haben, trat die Antragstellerin entgegen. Daraufhin teilte das Hauptzollamt XX der Klägerin mit E-Mail vom 15. März 2023 mit Verweis auf die in der E-Mail vom 20. Februar 2023 enthaltenen Ausführungen mit, dass ihre Wohnung nicht als eigener Hausstand anerkannt werden könne. Die Mietzahlungen der Klägerin lägen weit unterhalb der ortsüblichen Vergleichsmiete. Nachdem sich die Klägerin hiergegen mit E-Mail vom 20. März 2023 wandte und das Hauptzollamt XX den Sachverhalt der Zentralen Reisekostenstelle Aus- und Fortbildung des Bildungs- und Wissenschaftszentrums der Generalzolldirektion vorgelegt hatte, lehnte das Hauptzollamt XX mit E-Mail vom 31. März 2023 erneut die Bewilligung von Trennungsgeld ab. Hierzu verwies es auf den Erlass der Generalzolldirektion vom 17. Februar 2016 P 1741 B – DIX.A.252.21 i.V.m. dem Erlass vom 18. August 1999 – ZB1 – P 1751 – 5/99 betreffend die Anerkennung von Wohnungen im Sinne des § 10 Abs. 3 Bundesumzugskostengesetz (BUKG) während der Ausbildung. Darin heißt es u.a.: „Grundsätzlich sollen die Anspruchsberechtigten durch Zahlung von Trennungsgeld von den Mehrkosten einer getrennten Haushaltsführung freigestellt werden. Deshalb sollte in Anlehnung an das Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 07.11.2007, L 8 AS 2589/06 hier auf den Abschluss eines bürgerlich-rechtlich wirksamen Mietvertrages abgestellt werde, bei dem die Vereinbarungen denjenigen zwischen Fremden entsprechen. Werden diese Kriterien nicht erfüllt, sagt das Urteil, kann von einem Scheingeschäft i.S.d. § 117 Abs. 1 BGB ausgegangen werden. Nach meiner Einschätzung liegt ein Scheingeschäft vor, wenn der Mietpreis weniger als 60 % der ortsüblichen Miete beträgt [...].“ Mit E-Mail vom 26. Mai 2023 erhob die Klägerin durch ihren derzeitigen Prozessbevollmächtigten Widerspruch und wies nochmals den Vorhalt zurück, dass ein Scheingeschäft vorliege. Mit Schreiben vom 28. Februar 2024 gab die Beklagte der Klägerin Gelegenheit zur Stellungnahme und teilte ihr mit, dass sie beabsichtige, den Widerspruch als unbegründet zurückzuweisen. Zwar sei die Klägerin als Beamtin des Bundes grundsätzlich trennungsgeldberechtigt und ein Anspruch auf Trennungsgeld könne sich aus der dienstlich veranlassten Maßnahme der Abordnung ergeben. Die Anerkennung einer fortbestehenden Wohnung außerhalb des neuen Dienstortes setze auf Grundlage der Verfügung der Generalzolldirektion vom 17. Februar 2016 P 1741 B – DIX.A.252.21 i.V.m. dem BMF-Erlass vom 18. August 1999 – ZB1 – P 1751 – 5/99 jedoch voraus, dass zwischen Verwandten geschlossene Mietverträge entsprechenden Vereinbarungen zwischen Fremden entsprächen. Mit Schreiben vom 8. Mai 2024 hielt die Klägerin ausdrücklich an ihrem Widerspruch fest und führte u.a. aus, dass sich für sie durch die doppelte Haushaltsführung aus den von ihr gezahlten und beantragten Kosten für die Abordnung zum Hauptstudium III nach Münster zusätzliche Kosten für die Miete in Münster (1.317,17 EUR), Fahrtkosten der An- und Abfahrt (124,00 EUR), Verpflegungsmehraufwand (pauschal 1.414,00 EUR), Familienheimfahrten nach XX (620,00 EUR) und Fahrtkosten in Münster (45,60 EUR) für die ersten 10 Tage ergeben hätten. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 21. Juni 2024 als unbegründet zurück. Zur Begründung wiederholte und vertiefte sie ihre bisherigen Ausführungen. Ergänzend führte sie aus, dass die Anspruchsberechtigten durch Zahlung von Trennungsgeld grundsätzlich von den Mehrkosten einer getrennten Haushaltsführung freigestellt werden sollten. Durch Trennungsgeld abzugeltende Mehrausgaben hierfür entstünden aber bei Abwesenheit (respektive Anwesenheit an der Hochschule des Bundes in Münster) nicht. Zusammen mit dem Mietzins von Null Euro würden in der Gesamtbetrachtung keine i.S.d. Trennungsgeldrechts anerkennenswerten abzugeltenden Mehrauslagen verbleiben. Darüber hinaus sei dem Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg nicht zu entnehmen, dass trennungsgeldrelevante Mehrauslagen allein durch die Zahlung von Nebenkosten entstehen könnten. Das Urteil stelle eine Einzelfallentscheidung dar, welche auf den Sachverhalt nicht übertragbar sei. Zudem sei unerheblich, ob die Klägerin tatsächlich ihre vertraglichen Pflichten erfüllt habe. Maßgeblich sei nach der Verfügung nicht, ob tatsächlich ein Scheingeschäft i.S.v. § 117 Abs. 1 BGB vorliege, sondern ob die Miete unterhalb von 60 % der ortsüblichen Vergleichsmiete liege. Mit am 18. Juli 2024 erhobener Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter und beruft sich dazu auf ihre Ausführungen im Vorverfahren. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihrer Entscheidungen vom 15. März 2023 und 31. März 2023 jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Juni 2024 zu verpflichten, an die Klägerin anlässlich ihrer Abordnung nach Münster zum Hauptstudium III nach den gesetzlichen Vorschriften Trennungsgeld zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf die im Widerspruchsbescheid vom 21. Juni 2024 enthaltenen Ausführungen. Mit Schriftsätzen vom 8. und 23. August 2024 haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle der Kammer erklärt. Die Gerichtsakte sowie der von der Beklagten übersandte Sachvorgang sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.