Urteil
21 K 4032/22
VG Hamburg 21. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHH:2023:0329.21K4032.22.00
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Leitsätze
Die Entlassung eines Soldaten auf Zeit wegen mangelnder charakterlicher Eignung und Zweifeln an dessen Verfassungstreue ist rechtswidrig, wenn der Soldat als Jugendlicher leichtfertig Seiten mit rechtsextremen Bezügen auf Facebook geliked hat und sich davon distanziert. Auch polarisierende Aussagen im Rahmen einer Lehrveranstaltung können keine Zweifel an der Verfassungstreue begründen, wenn diese in einen angemessenen Kontext eingeordnet wurden. Entscheidend ist das Gesamtbild des Verhaltens des Soldaten.(Rn.45)
(Rn.50)
Tenor
Der Bescheid vom 4. April 2022 und der Widerspruchsbescheid vom 5. Oktober 2022 werden aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Entlassung eines Soldaten auf Zeit wegen mangelnder charakterlicher Eignung und Zweifeln an dessen Verfassungstreue ist rechtswidrig, wenn der Soldat als Jugendlicher leichtfertig Seiten mit rechtsextremen Bezügen auf Facebook geliked hat und sich davon distanziert. Auch polarisierende Aussagen im Rahmen einer Lehrveranstaltung können keine Zweifel an der Verfassungstreue begründen, wenn diese in einen angemessenen Kontext eingeordnet wurden. Entscheidend ist das Gesamtbild des Verhaltens des Soldaten.(Rn.45) (Rn.50) Der Bescheid vom 4. April 2022 und der Widerspruchsbescheid vom 5. Oktober 2022 werden aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Die zulässige Klage ist begründet. Der Entlassungsbescheid der Beklagten vom 4. April 2022 in Gestalt des Beschwerdebescheides vom 5. Oktober 2022 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die formell rechtmäßige Entlassungsverfügung ist materiell rechtswidrig. Rechtsgrundlage der angefochtenen Entlassungsverfügung ist § 55 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 Soldatengesetz (SG). Nach § 55 Abs. 4 SG kann ein Soldat auf Zeit in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt (Satz 1). Unbeschadet des Satzes 1 soll ein Offiziersanwärter, der sich nicht zum Offizier eignet, entlassen werden (Satz 2, Nr. 1). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Regelung des § 55 Abs. 4 Satz 2 SG beruht auf der Überlegung, dass ein Laufbahnanwärter in die Bundeswehr in der Erwartung eingestellt wird, dass er die entsprechende Befähigung für die angestrebte Laufbahn erwirbt. Erweist er sich dazu als ungeeignet, besteht keine Veranlassung, ihn weiterhin im Dienstverhältnis zu belassen (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Soldatengesetzes und anderer Vorschriften vom 11.9.2000, BT-Drs. 14/4062, S. 23). Die Beurteilung der Frage, ob und inwieweit ein Soldat sich für die vorgesehene Verwendung als Offizier nicht mehr eignet, hängt davon ab, ob er die dafür zu stellenden Anforderungen erfüllen wird. Die Entscheidung nach § 55 Abs. 4 Satz 2 SG ist insofern in die Zukunft gerichtet. Eine Entlassung soll dann erfolgen, wenn sich feststellen lässt, dass der Soldat in der Zukunft nicht den an einen Offizier zu stellenden Anforderungen entsprechen wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.6.1969, VIII C 63.66, juris, Rn. 13). Dafür sind neben der fachlichen Qualifikation des Soldaten auch seine persönlichen, d.h. charakterlichen, geistigen und körperlichen Eigenschaften maßgebend (BVerwG, Beschl. v. 6.4.2005, 1 WB 53/04, juris, Rn. 5). Zu diesen Anforderungen zählen insbesondere die in § 37 Abs. 1 Nr. 3 SG bezeichneten Eignungskriterien (vgl. VGH München, Beschl. v. 26.8.2013, 6 CS 13.1459, juris, Rn. 7). Nach § 37 Abs. 1 Nr. 3 SG darf in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten oder eines Soldaten auf Zeit nur berufen werden, wer die charakterliche, körperliche und geistige Eignung besitzt, die zur Erfüllung seiner Aufgaben als Soldat erforderlich ist. Die Entscheidung der Beklagten darüber, ob der Kläger über die erforderliche charakterliche Eignung im Sinne des § 37 Abs. 1 Nr. 3 SG verfügt, ist ein Akt wertender Erkenntnis. Der Beklagten steht regelmäßig ein Beurteilungsspielraum zu, der unter Berücksichtigung der jeweiligen Anforderungen an die vom Soldaten wahrzunehmenden Aufgaben auszufüllen ist. Soweit ein Beurteilungsspielraum besteht, ist die gerichtliche Nachprüfung insoweit auf die Kontrolle beschränkt, ob die Entlassungsbehörde im Einzelfall den anzuwendenden Begriff und den gesetzlichen Rahmen ihres Beurteilungsspielraums verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (st. Rspr, vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.6.1986, 1 WB 128.85, juris, Rn. 19; Beschl. v. 27.1.2010, 1 WB 52.08, juris, Rn. 24). Vorliegend besteht kein Beurteilungsspielraum dahingehend, den Kläger wegen (vermeintlich) fehlender charakterlicher Eignung aufgrund der von ihm getätigten „Gefällt mir“-Angaben bei Facebook und der von ihm getätigten Aussagen aus dem Soldatenverhältnis zu entlassen. Die charakterliche Eignung eines Soldaten ist gegeben, wenn aufgrund seiner Lebenshaltung im Allgemeinen und seiner Einstellung zum Soldatenberuf im Besonderen davon auszugehen ist, dass er den Anforderungen und Pflichten, die ihm als Soldat im Umgang mit Vorgesetzten, Kameraden und Untergebenen sowie gegenüber dem Dienstherrn obliegen, gerecht zu werden vermag. In die Beurteilung der charakterlichen Eignung ist sowohl das dienstliche als auch das außerdienstliche Verhalten des Soldaten einzubeziehen. Entscheidend ist insoweit eine prognostische Einschätzung, die eine wertende Würdigung aller Aspekte des Verhaltens des Soldaten erfordert, die einen Rückschluss auf die für die charakterliche Eignung relevanten persönlichen Merkmale zulassen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.7.2016, 2 B 18.16, juris, Rn. 26 m.w.N.; OVG Magdeburg, Beschl. v. 28.11.2019, 1 M 119/19, juris, Rn. 6). Zu den erforderlichen charakterlichen Eigenschaften eines Soldaten gehört, dass er in jeder Hinsicht bereit und in der Lage sein muss, die sich aus der Verfassung und dem Soldatengesetz ergebenden Pflichten uneingeschränkt zu erfüllen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.5.2005, 1 WB 43.04, juris, Rn. 4). So muss er insbesondere gemäß § 8 SG die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes anerkennen und durch sein gesamtes Verhalten für ihre Erhaltung eintreten. Daneben folgt (auch) aus § 37 Abs. 1 Nr. 2 SG, dass ein Soldat auf Zeit die Gewähr dafür bieten muss, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt (vgl. für Beamte: VGH Kassel, Beschl. v. 22.10.2018, 1 B 1594/18, juris, Rn. 10; zum Begriff der freiheitlichen demokratischen Grundordnung: vgl. BVerfG, Urt. v. 17.1.2017, 2 BvB 1/13, juris, Rn. 529 ff.). Die politische Treuepflicht nach § 8 SG gebietet dem Soldaten, sich mit der Idee der freiheitlichen demokratischen, rechts- und sozialstaatlichen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland, der er dienen soll, zu identifizieren. Identifizieren bedeutet dabei nicht nur, die Grundordnung dieses Staates anzuerkennen, sondern verlangt ein Mehr an staatsbürgerlicher Verpflichtung, das dem Soldaten, wie auch dem Richter und Beamten, auferlegt ist. Die Pflicht aus § 8 SG verlangt von jedem Soldaten die Bereitschaft, sich zu der Idee des Staates, dem er dient, zu bekennen und aktiv für ihn einzutreten. Sie fordert als eine Kernpflicht des Soldaten mehr als nur eine formal korrekte, im Übrigen uninteressierte, kühle, innerlich distanzierte Haltung gegenüber Staat und Verfassung; sie fordert von dem Soldaten insbesondere, dass er sich eindeutig von Gruppen und Bestrebungen distanziert, die diesen Staat, seine verfassungsmäßigen Organe und die geltende Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen und diffamieren (vgl. zu den vorstehenden Grundsätzen hinsichtlich Beamten bzw. Richter: BVerfG, Beschl. v. 22.5.1975, 2 BvL 13/73, juris, Rn. 42; Beschl. v. 6.5.2008, 2 BvR 337/08, juris, Rn. 17; hinsichtlich Soldaten: BVerwG, Urt. v. 28.9.1990, 2 WD 27.89, juris, Rn. 26; Urt. v. 7.11.2000, 2 WD 18.00, juris, Rn. 4; Urt. v. 23.3.2017, 2 WD 16.16, juris, Rn. 67). Berechtigte Zweifel an der charakterlichen Eignung eines Soldaten auf Zeit zur Erfüllung seiner Aufgaben setzen in Bezug auf die politische Treuepflicht (und – daran anknüpfend – die außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht nach § 17 Abs. 2 SG) nicht die Feststellung einer in besonderer Weise „ausgeprägten“ oder „gefestigten“ rechtsextremen Überzeugung voraus. Sie können ohne Überschreitung des der Beklagten eröffneten Beurteilungsspielraums vielmehr auch dann gerechtfertigt sein, wenn ein Soldat auf Zeit aufgrund tatsächlicher, überprüfbarer Anhaltspunkte eine eindeutig positive, zustimmende und sympathisierende Tendenz zum rechtsextremistischen Spektrum erkennen lässt“ bzw. eine „offensichtlich befürwortende und unterstützende Einstellung zugunsten rechtsextremer und gewaltbereiter, vom Verfassungsschutz unter Beobachtung stehender Gruppierungen des rechten Spektrums zeigt. Denn auch in diesem Fall darf es der Dienstherr als ernstlich fraglich ansehen, ob der Soldat die von ihm zu fordernde Loyalität gegenüber Staat und Verfassung und die für eine zuverlässige Aufgabenerfüllung notwendige persönliche Integrität besitzt (OVG Magdeburg, Beschl. v. 28.11.2019, 1 M 119/19, juris, Rn. 9). Nach diesen Maßstäben hat die Beklagte zu Unrecht berechtigte Zweifel an der charakterlichen Eignung des Klägers festgestellt. Im Einzelnen: Das Gericht verkennt nicht, dass Anhaltspunkte vorliegen, die grundsätzlich bei objektiver Betrachtung auf eine fehlende charakterliche Eignung hindeuten könnten. Der Kläger hat unstreitig die Facebook-Seite der als rechtsextrem eingestuften Band „SPN/S“ sowie die Seite des Landesverbandes Brandenburg der AfD, welcher unter Beobachtung des Verfassungsschutzes steht, mit „Gefällt mir“ markiert, außerdem auch Seiten von Bekleidungsmarken mit jedenfalls gewaltverherrlichenden Namen (insbesondere „Pro Violence“). Nach einer Gesamtbetrachtung der Umstände und unter Berücksichtigung des persönlichen Eindrucks, den das Gericht in der mündlichen Verhandlung von dem Kläger gewinnen konnte, ist die Annahme einer fehlenden charakterlichen Eignung allerdings dennoch rechtswidrig. Soweit es die vom Kläger auf Facebook getätigten „Gefällt mir“-Angaben betrifft, können diese zur Überzeugung des Gerichts keine Zweifel an der Verfassungstreue des Klägers begründen. Vielmehr ist bereits anzunehmen, dass der Kläger diese Likes in „jugendlichem Leichtsinn“ getätigt hat, ohne sich der dahinter stehenden Inhalte oder der daraus folgenden möglichen Konsequenzen bewusst gewesen zu sein. Der Kläger hat hierzu glaubhaft vorgetragen, dass er die Seite der Band „SPN/S“ nur geliked habe, um einem der Bandmitglieder zu gefallen und weil er es gut gefunden habe, jemanden zu kennen, der in einer Band spiele. Mit der Musik der Band habe er sich nicht auseinandergesetzt und sich deren Lieder auch nicht angehört. Zu seinem Nutzungsverhalten bezüglich Facebook hat er in der mündlichen Verhandlung weiter ausgeführt, er habe Facebook vor seinem Eintritt in die Bundeswehr viel genutzt, mittlerweile sei er dort jedoch nicht mehr aktiv und nutze nur noch die Erinnerungsfunktion für die Geburtstage seiner Freunde. Zudem hat der Kläger plausibel geschildert, er habe früher möglichst viele Freunde auf Facebook haben wollen, weil man damit „cooler“ gewesen sei. Durch die vielen Likes und Freundschaften sei der Feed so voll gewesen, dass er die einzelnen Beiträge nicht mehr angeschaut habe. Damit hat der Kläger ein Verhalten geschildert, das nicht im Widerspruch zum allgemein üblichen Nutzungsverhalten von Facebook stehen und das im fraglichen Zeitraum auch altersüblich gewesen sein dürfte. Dass der Kläger viele verschiedene Seiten auf Facebook geliked hat, lässt sich auch dem Bericht des BAMAD vom 23. Februar 2021 entnehmen. Daraus geht hervor, dass der Kläger mindestens 50 Seiten geliked hat, darunter auch Seiten wie McDonalds, Hamburg International Airport oder der Tennisschule S., die offensichtlich keinerlei politischen Inhalt vermitteln. Ob die in dem Bericht abgedruckte Bildschirmaufnahme die vom Kläger gesetzten Likes vollständig abbildet oder es noch weitere Likes gab, lässt sich dem Bericht nicht entnehmen. Angesichts der Vielzahl der Likes und der daraus resultierenden Menge an Beiträgen, welche auf dem „Feed“ des Profils des Klägers angezeigt worden sein müssen, erscheint es nachvollziehbar, dass der Kläger Beiträge der Band „SPN/S“ nicht bewusst wahrgenommen und deren rechtsextremistische Gesinnung erkannt hat. Gleiches gilt auch für die Likes betreffend die Seite der AfD Brandenburg und der verschiedenen Bekleidungsmarken. Hinsichtlich der AfD Brandenburg hat der Kläger vorgetragen, eine Informationsveranstaltung besucht und dabei erkannt zu haben, dass er sich nicht mit den von der Partei vertretenen Ansichten identifizieren könne. Er hat geschildert, die Veranstaltung gemeinsam mit seinem Großvater besucht zu haben, der sich als FDP-Mitglied über die Kommunalpolitik anderer Parteien habe informieren wollen. Diese zur Überzeugung des Gerichts glaubhafte Angabe spricht dagegen, dass der Kläger das Like gesetzt hat, um seine Zustimmung zu dem Parteiprogramm der AfD auszudrücken. Ungeachtet dessen stand der Landesverband der AfD Brandenburg zum Zeitpunkt der „Gefällt mir“-Markierung noch nicht unter Beobachtung des Verfassungsschutzes und handelt es sich bei der AfD um eine Partei, die nicht verboten und sowohl im Bundestag als auch in zahlreichen Länderparlamenten vertreten ist. Auch deshalb durfte die Beklagte Zweifel an der charakterlichen Eignung des Klägers nicht auf diese „Gefällt mir“-Angabe zu stützen. Hinsichtlich der Bekleidungsmarken hat der Kläger ebenfalls glaubhaft geschildert, dass diese im Ortsbild in seinem Heimatort Forst, nahe Cottbus, üblich seien und er sich nicht damit auseinandergesetzt habe, was die Markennamen inhaltlich bedeuten könnten. Er habe einfach dazugehören wollen. Diese Angaben des Klägers fügen sich schlüssig in das Gesamtbild ein, dass er quasi wahllos Likes auf Facebook gesetzt hat, ohne sich Gedanken über den Inhalt der jeweiligen Seiten zu machen und dass er dabei von dem Wunsch geleitet wurde, sich in sein Umfeld einzufügen. Überdies ist zu berücksichtigen, dass der Kläger zwar die Seiten der genannten Band, der AfD Brandenburg und der verschiedenen Bekleidungsmarken, jedoch keine konkreten Beiträge, weder mit rechtsextremen, noch mit sonstigen Aussagen, geliked hat. Auch dies spricht dafür, dass sich der Kläger gerade nicht mit den Inhalten auseinandergesetzt hat und diese angesichts der Vielzahl der Likes voraussichtlich gar nicht oder allenfalls oberflächlich zur Kenntnis genommen hat. Vor diesem Hintergrund ist das Setzen von „Gefällt mir“-Markierungen, das mehrere Jahre zurück liegt und das wohl überwiegend auf jugendliche Unbedachtheit zurückzuführen ist, zur Überzeugung des Gerichts keine geeignete Tatsachengrundlage für eine in die Zukunft gerichtete Prognoseentscheidung betreffend die zu erwartende Eignung des Klägers zum Offizier. Er hat diese Markierungen in jugendlichem Alter und zu einem Zeitpunkt getätigt, zu dem er noch nicht in das Soldatenverhältnis berufen war. Nach den Angaben des Klägers, die von der Beklagten nicht bestritten werden, hat er die „Gefällt mir“-Markierungen etwa in den Jahren 2016 bis 2018 gesetzt. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger gerade erst volljährig und seine Persönlichkeitsentwicklung noch nicht einmal ansatzweise abgeschlossen. Er hat zudem in der mündlichen Verhandlung glaubhaft vorgetragen, dass er sich persönlich weiterentwickelt hat und nicht mehr unreflektiert mit sozialen Medien umgeht, sondern er sich der Konsequenzen seiner Handlungen weitaus besser bewusst ist als zum damaligen Zeitpunkt. Der Kläger hat auch überzeugend dargelegt, dass er politisch rechtsextremen Positionen nicht nahe steht. Nichts anderes ergibt sich unter Berücksichtigung der von dem Kläger in den Universitätsveranstaltungen getätigten Aussagen: Die Äußerung des Klägers „Man muss ein charismatischer Führer sein, um die Massen aufpeitschen zu können“ ist im Rahmen einer Lehrprobe unstreitig so von ihm getätigt worden. Allerdings kann diese weder für sich genommen noch in der Gesamtschau mit den übrigen Vorwürfen die Annahme einer mangelnden charakterlichen Eignung des Klägers tragen, denn der Kläger hat die Aussage nach seinen Angaben in den Kontext der Veranstaltung eingeordnet, was die Bedeutung der Aussage relativiert. Insoweit hat er in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, er sei kein Freund von Frontalunterricht und halte diesen für „dröge“, daher habe er die Kameraden zur Diskussion motivieren und mit seiner Aussage polarisieren wollen. Diese Angabe des Klägers stimmt mit der Aussage eines Kameraden des Klägers, Fähnrich D., vom 5. Juli 2021 überein. Im Rahmen einer Vernehmung durch die Beklagte äußerte dieser, der Kläger habe die Aussage getätigt, aber „er hat nicht nur diese Aussage getätigt, sondern sie auch in den Kontext eingeordnet, also wie er das meint, nämlich um Unterstellte zu motivieren“. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dieser Äußerung habe in der Lehrveranstaltung nicht stattgefunden. Daher ist das Gericht überzeugt, dass es sich um eine überspitzte Formulierung handelt, die keinen Rückschluss auf fehlende charakterliche Eignung zulässt. Soweit es die Behauptung betrifft, der Kläger habe angegeben, er wolle Menschen analog zu Hunden durch Angst ausbilden, ist diese Äußerung bereits nicht nachgewiesen. Zwar gab Hauptmann C. im Rahmen seiner Vernehmung am 11. Juni 2021 an, die Aussage sei so gefallen, jedoch bestreitet der Kläger dies und gab Fähnrich D. an, in der entsprechenden Lehrveranstaltung anwesend gewesen zu sein, sich jedoch an eine derartige Aussage nicht erinnern zu können. Angesichts dessen und aufgrund des Umstandes, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung glaubhaft angegeben hat, schon der Begriff „analog“ komme in seinem Sprachgebrauch nicht vor, ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass der Kläger diese Aussage getätigt hat. Selbst wenn die Aussage gefallen sein sollte, fehlt es an einem Kontext, der es rechtfertigen würde, hieraus Zweifel an der charakterlichen Eignung des Klägers herzuleiten. Vielmehr ist den Stellungnahmen der Dienstvorgesetzten des Klägers, insbesondere der des Oberstleutnants B. vom 26. März 2021 zu entnehmen, dass der Kläger diesen Ausbildungsansatz gerade nicht praktisch umgesetzt hat, sondern dass vielmehr sein Verhalten in vollem Umfang den Vorgaben der Inneren Führung und der zeitgemäßen Menschenführung entsprochen hätte und der Kläger durch seinen Ausbilder dazu angehalten worden sei, „durchaus militärisch straffer aufzutreten“. Vor diesem Hintergrund hätte es einer breiteren Tatsachengrundlage bedurft, um der Aussage ein so erhebliches Gewicht beizumessen, dass sie eine Entlassung (mit) tragen könnte. Der weitere Vorwurf, der Kläger habe im Rahmen eines Brainstormings zur Geschichte der Feldjäger während der Lehrprobe eines Kameraden die Worte „Kettenhunde“ und „Standgericht“ an die Tafel geschrieben, ist ebenfalls nicht geeignet, seine charakterliche Eignung in Frage zu stellen. Dies gilt bereits deshalb, weil das bloße Nennen der Begriffe keinerlei Aussage beinhaltet. Es ist nicht zu erkennen, ob der Kläger dadurch seine Zustimmung oder Ablehnung hierzu ausdrücken wollte, oder ob es ihm, wie er nachvollziehbar vorgetragen hat, lediglich darum ging, Informationen über den Ursprung dieser Begriffe zu erhalten. Soweit die Beklagte dem Kläger zunächst vorgeworfen hat, er habe ebenfalls während einer Lehrveranstaltung die Frage gestellt, ob man sich die Inschrift des Konzentrationslagers Buchenwald – „Jedem das Seine“ bzw. „suum cuique“ – tätowieren lassen dürfe, hat sie diesen Vorwurf in dem Beschwerdebescheid vom 5. Oktober 2022 nicht mehr aufrechterhalten. Ungeachtet dessen wäre diese Nachfrage des Klägers auch keine tragfähige Grundlage für die Annahme einer mangelnden charakterlichen Eignung. Die Begriffe werden von der Bundeswehr selbst als „Feldjäger-Motto“ auf den Barettabzeichen der Soldaten verwendet und es hat innerhalb und außerhalb der Bundeswehr eine Diskussion darüber stattgefunden, ob das Motto weiterhin verwendet werden sollte. Dass sich der Kläger der Kritik an dem Motto bewusst ist und dies im Rahmen seiner Offiziersausbildung anspricht, kann ihm nicht zum Nachteil gereichen. Der Kläger selbst hat sich zudem mehrfach und glaubhaft von rechtsextremem Gedankengut distanziert. Dies hat er bereits in seiner ersten Vernehmung bei der Beklagten am 9. März 2021, in welcher er erstmals mit den gegen ihn bestehenden Vorwürfen konfrontiert wurde, ohne erkennbares Zögern und offenbar aus freien Stücken getan. Diese Distanzierung hat er im Verlauf der Ermittlungen und auch in der mündlichen Verhandlung wiederholt und zum Ausdruck gebracht, dass er von den Vorwürfen getroffen und es ihm unangenehm ist, insbesondere mit den Inhalten der AfD in Verbindung gebracht zu werden, mit denen er „nicht d’accord“ sei. Die entsprechenden „Gefällt mir“-Angaben hat der Kläger umgehend von seinem Facebook-Profil entfernt. In dieses Gesamtbild fügen sich auch die Stellungnahmen der Kameraden des Klägers, ein, welche diesen ausnahmslos als aufgeschlossenen, zuverlässigen und hilfsbereiten Soldaten beschreiben und ein positives Bild von ihm haben. Befragt zu den politischen Ansichten und dem Musikgeschmack des Klägers haben sie jeweils keine Auffälligkeiten geschildert. Gleiches gilt für die Stellungnahmen der Studienbereichsverantwortlichen Oberst E., Hauptmann F. und Major G., welche sich jeweils ausdrücklich gegen die Entlassung des Klägers ausgesprochen haben. So hat Oberst E. unter dem 23. August 2021 ausgeführt, er halte die Entlassung des Klägers aus der Bundeswehr für unverhältnismäßig und falsch. Der Kläger habe sich unauffällig und frei von Tadel zu jemandem entwickelt, der wisse, welche Verantwortung er trage und dass extremistisches und verfassungsfeindliches Gedankengut keinen Platz in der Bundeswehr habe. Er trage keine rechtsextremistischen Überzeugungen in sich. Hauptmann F. führte unter dem 27. September 2021 aus: „In allen Gesprächen und Vernehmungen hat Fhj K. auf mich den Eindruck eines intelligenten, aufgeweckten und integren Offiziersanwärters gemacht, der sich intensiv mit seiner Vergangenheit auseinandergesetzt hat und die ihm vorgeworfenen Taten, insbesondere das Liken der rechtsextremen Band, zutiefst bereut. Die vom Soldaten geäußerten Begründungen und Einlassungen halte ich dabei für äußerst glaubwürdig. [...] Ich bin fest davon überzeugt, dass Fhj K. fest mit beiden Füßen auf dem Boden des Grundgesetzes steht und bereit ist, zu jeder Zeit aktiv für dessen Erhalt und Fortbestand einzustehen“. Major G. berichtete in seiner Stellungnahme vom 23. August 2021 über einen Vorfall, den der Kläger ihm während einer der Vernehmungen geschildert habe. Der Kläger habe während seines Erholungsurlaubes eine körperliche Auseinandersetzung beobachtet, bei der einer der Beteiligten noch am Tatort verstorben sei. Er habe noch erste Hilfe geleistet und dieser Vorfall belaste den Kläger weiterhin stark. Major G. führte insoweit aus, der Kläger habe hier einen „besonderen Charakterzug“ offenbart, „welcher im Rahmen einer gesamtheitlichen Betrachtung des Soldaten unbedingt berücksichtigt werden sollte.“ Aufgrund der Schilderungen des Klägers halte er diesen für einen „reflektierten und charakterlich integren jungen Offiziersanwärter, dem jegliches rechtes Gedankengut fremd ist und der vielmehr bereit ist, zum Schutz von ihm unbekannten Menschen sein eigenes Wohlergehen hinten an zu stellen.“ Auch der persönliche Eindruck, den das Gericht in der mündlichen Verhandlung von dem Kläger gewinnen konnte, lässt keine Zweifel an der charakterlichen Eignung des Klägers zu. Das Gericht hat den Kläger als durchaus reflektierten jungen Mann wahrgenommen, der sich der Konsequenzen seines früheren Handelns bewusst ist und seine Unbedachtheit im Umgang mit sozialen Medien bereut. Dass der Kläger erneut unbedacht Likes in sozialen Medien setzen wird, ohne sich über die dahinter stehenden Inhalte zu informieren, oder dass der Kläger erneut unbedacht missverständliche Aussagen tätigen wird, erscheint nicht wahrscheinlich. Überdies hat der Kläger den Eindruck erweckt, sich für seine Ausbildung in der Bundeswehr engagiert zu haben sowie sein Verständnis für Vorgänge innerhalb der Bundeswehr erweitern zu wollen und die ihm gegebenen Informationen auch – wie es von einem Offiziersanwärter zu erwarten ist – kritisch zu hinterfragen, ohne jedoch verfassungsfeindliche oder rechtsextreme Tendenzen erkennen zu lassen. Angesichts dieses Gesamteindrucks ist die Annahme von Zweifeln an der Verfassungstreue des Klägers und damit von Zweifeln an seiner charakterlichen Eignung rechtswidrig und die Entlassungsentscheidung aufzuheben. II. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 S. 2 ZPO. Der Kläger wendet sich gegen seine Entlassung aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit. Der am 3. Januar 1998 geborene Kläger ist Soldat im Dienst der Beklagten. Er wurde am 1. Juli 2019 als Offiziersanwärter in die Laufbahn des Truppendienstes in die Bundeswehr eingestellt. Am 4. Juli 2019 wurde er zum Soldaten auf Zeit ernannt und führte zuletzt den Dienstgrad eines Fahnenjunkers. Das Dienstzeitende ist derzeit für den 30. Juni 2023 vorgesehen. Unter dem 23. Februar 2023 fertigte das Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst (BAMAD) einen Bericht über den Kläger und teilte mit, dass gegen diesen wegen des Verdachtes der Beteiligung an/Unterstützung von Bestrebungen gemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes über den militärischen Abschirmdienst (MADG) ermittelt werde. Der Kläger solle als Lehrgangsteilnehmer der „SFJg/StDstBw“ durch überzogene Härte und Anforderungen an den Soldatenberuf aufgefallen sein, welche nicht dem Leitbild der Inneren Führung der Bundeswehr entsprächen und nicht im Einklang mit der Menschenwürde stünden. Aufgrund dessen sei eine Recherche in den öffentlichen Netzwerken vorgenommen worden. Hierbei sei ein „Gefällt mir“-Eintrag auf dem Facebook-Profil des Klägers gesichert worden, welcher eindeutige Bezüge zum Phänomenbereich Rechtsextremismus aufweise. Der Kläger habe die rechtsextreme Musikband „SPN/S“ geliked, außerdem die AfD Brandenburg, die seit Juni 2020 vom Verfassungsschutz beobachtet werde. Dem Bericht war eine Bildschirmaufnahme des Facebook-Profils des Klägers beigefügt, aus der erkennbar ist, dass der Kläger unter anderem auch die Seiten der Bekleidungsmarken „Pro Violence Streetware“, „Black Jackets“, „PGwear“, „Label 23“ und „Yakuza“ geliked hat. Daraufhin vernahm die Beklagte den Kläger am 9. März 2021 persönlich. Er gab an, ein Kumpel von ihm habe in der Band gespielt. Ihm sei die Band angezeigt worden und da er den Musiker kenne, habe er die Seite geliked. Die Einstufung der Band als rechtsextrem sei ihm nicht bekannt, zu dem Musikstil könne er nichts sagen. Er wisse nicht mehr, wann er die Markierung gesetzt habe, jedenfalls aber vor seiner Zeit in der Bundeswehr. Dabei habe er sich nichts gedacht und höre auch die Musik der Band nicht. Auf Nachfrage der Beklagten erklärte der Kläger weiter, er habe einmal auf Facebook die Seite der AfD Brandenburg mit „Gefällt mir“ markiert, weil er eine Veranstaltung der Partei besucht habe. Dies könne im Jahr 2016 gewesen sein. Er habe die Veranstaltung interessant gefunden und daraufhin die Seite geliked. Ergänzend führte der Kläger aus, er sei früher „jung und dumm“ gewesen und habe sich die Seiten nicht richtig durchgelesen. Er distanziere sich von jeglichem rechtsradikalen Gedankengut. Am 10. März 2021 vernahm die Beklagte einen Mitbewohner und eine Mitbewohnerin des Klägers. Beide beschrieben den Kläger als aufgeschlossen, freundlich, hilfsbereit und zuverlässig. Sowohl den Musikgeschmack als auch die politische Einstellung des Klägers beschrieben sie als unauffällig. In einem Schlussvermerk vom 20. März 2021 führte Leutnant A. unter anderem aus, der Kläger habe den Eindruck gemacht, als sei er von den Vorwürfen stark mitgenommen gewesen und habe die Sachverhalte zu keinem Zeitpunkt bestritten. Auf die Frage, ob er sich des Bildes bewusst sei, welches die von ihm sympathisierten Inhalte ausdrückten, habe er Einsicht gezeigt und sich Selbstvorwürfe gemacht. Er sei sich der Tragweite seines Handelns nicht bewusst gewesen und bereue dies zutiefst. Leutnant A. halte den Kläger zum Zeitpunkt der Anschuldigung für einen reflektierten und an den Grundwerten der freiheitlich demokratischen Grundordnung ausgerichteten Kameraden, der nicht mehr mit seinem Handeln im Jahre 2016 in Verbindung zu setzen sei. Unter dem 26. März 2021 fertigte Oberstleutnant B. einen Bericht über das Verhalten des Klägers in dem Seminar „Berufsbild des Offiziers“ und führte aus, in den Diskussionsrunden während des Seminars wie auch während des gesamten Lehrganges „OA“ habe der Kläger das Bild vermittelt, einen sehr straffen, fast schon klischeehaft militärischen Umgangston zu bevorzugen und das Thema von soldatischen Härten und Entbehrungen zumindest verbal sehr betont. In der praktischen Umsetzung im Rahmen des Führungspraktikums als Ausbilder in einer Grundausbildung habe sich dies allerdings nicht bestätigt. Dort hätten der Umgangston und das Verhalten des Klägers in vollem Umfang den Vorgaben der Inneren Führung und der zeitgemäßen Menschenführung entsprochen. Im Gegenteil habe er den Kläger ermuntert, situations- und lageangepasst durchaus militärisch straffer aufzutreten. Das Auftreten des Klägers habe hier keinesfalls die Befürchtungen bestätigt, die nach manchen Äußerungen hätten aufkommen können. Oberstleutnant B. und der verantwortliche Inspektionschef, Hauptmann C., hätten die Äußerungen des Klägers nicht als Dienstvergehen gewertet, sondern vielmehr einen noch jungen Soldaten gesehen, der wenig reflektierte Aussagen tätige und der durchaus verstärkter Aufsicht und auch erzieherischer und weiterführender Gespräche bedürfe. Das Menschen- und Soldatenbild, das man aus den Äußerungen herauslesen könne, sei sicherlich nicht das, welches in den Streitkräften und insbesondere bei Offiziersanwärtern gewünscht sei. Das tatsächliche Verhalten des Klägers habe sich dann auch anders dargestellt. Die Gefahr, dass sich ein solches Denken bei dem Kläger verfestige, halte er allerdings nicht für abwegig, sollte dieser in eine Gruppe von Kameraden oder Zivilpersonen geraten, die ähnlichen Vorstellungen gegenüber anfällig seien. Am 11. Juni 2021 vernahm die Beklagte Hauptmann C. zu dem Verhalten des Klägers im Rahmen des o.g. Seminars. Dieser gab an, der Kläger sei ihm im Rahmen einer Lehrprobe zu dem Thema „Geschichte der Feldjäger“ im Beisein seines gesamten Hörsaales aufgefallen, indem er gefragt habe, ob man sich die Worte „suum cuique“ oder „Jedem das Seine“ tätowieren lassen dürfe und dazu geäußert habe, dass diese Worte eine Inschrift auf dem Tor des Konzentrationslagers Buchenwald seien. Zu einem Brainstorming betreffend das Seminarthema habe der Kläger die Worte „Standgericht“ und „Kettenhunde“ an die Tafel geschrieben. In einem anderen Seminar zum Thema „Berufsbild des Offiziers“ habe der Kläger in Anwesenheit seines Hörsaales einen guten Ausbilder mit den Worten beschrieben: „Man muss ein charismatischer Führer sein, um die Massen aufpeitschen zu können.“ Auch habe er geäußert, dass er Menschen analog zu Hunden durch Angst ausbilden wolle. Am 22. Juni 2021 vernahm die Beklagte den Kläger erneut zu dem Vorwurf betreffend die Band „SPN/S“, sowie zu den Vorgängen im Rahmen der Lehrprobe. Hinsichtlich der Band gab der Kläger an, er würde das Verhältnis zu dem ihm bekannten Bandmitglied nicht als wirklich gut bezeichnen. Sie hätten sich auf einem Dorffest in der Heimat und darüber hinaus nur zufällig in der Stadt getroffen. Wie der Kontakt auf dem Fest zustande gekommen sei, wisse er nicht mehr, auch an die Gesprächsinhalte erinnere er sich nicht. Dies könne im Jahr 2016 gewesen sein. Der Kläger sei beeindruckt gewesen, dass der Bekannte in einer Band spiele und habe dann kurze Zeit darauf die Band geliked. Die Musik habe er sich nie angehört. Das Like sei ein Fehler gewesen und ihm seien die Konsequenzen nicht bewusst gewesen. Betreffend das Like auf der Seite der AfD Brandenburg gab der Kläger an, dies sei ihm vermutlich als Vorschlag angezeigt worden. Im Jahr 2016 oder 2017 habe er mit seinem Opa eine Veranstaltung besucht und sich erst dafür interessiert. Das Like habe er aber entfernt, weil ihm das Gedankengut nicht gefallen habe. Es sei alles kritisiert worden, ohne logische Lösungsansätze zu präsentieren. Auch das Publikum sei „komisch“ gewesen. Nach der Veranstaltung habe der Kläger ausschließen können, jemals die AfD zu wählen. In Bezug auf die Frage zur Tätowierung im Rahmen der Lehrprobe äußerte der Kläger, es sei ihm nie um die Tätowierung gegangen, er habe nur aufgeklärt werden wollen, dass der Spruch nichts mehr mit dem Begriff auf dem Barettabzeichen der Bundeswehr zu tun habe. Hintergrund sei, dass er gerne die heute-show sehe und dort unbequeme Fragen gestellt werden würden. Der Kläger wolle sich verbal verteidigen können, falls er auch in so eine unbequeme Lage komme. Er habe seine Kameraden hinterher gefragt, ob er „im Unterricht irgendwie rechtsextrem rübergekommen sei“. Dies hätten die Kameraden überrascht verneint. Soweit es um die Verwendung der Begriffe „Kettenhunde“ und „Standgericht“ geht, gab der Kläger an, er habe lediglich informiert werden wollen. Ihm sei bewusst, dass ein Standgericht in keinster Art und Weise traditionswürdig sei. In Bezug auf die Aussagen im Rahmen der Lehrprobe gab der Kläger an, er habe mit diesem Spruch nur polarisieren und eine Diskussion anregen wollen. Er glaube, die Diskussion sei zum dem Ergebnis gekommen, dass ein guter Ausbilder eben nicht aufpeitschen, sondern eher motivieren und ein offenes Ohr für seine Untergebenen haben solle. Auch in seinen Augen beschreibe dies einen guten Ausbilder. Den Begriff des „Aufpeitschens“ habe er nach seiner Erinnerung als „Übertreibung“ des Motivierens genommen. Ihm sei bewusst, dass ein guter Ausbilder kein Aufpeitscher sein dürfe. Des Weiteren sei er sich sicher, dass er die Aussage, er wolle Menschen analog zu Hunden durch Angst ausbilden, nie getätigt habe. Die einzige Frage, die er in die Richtung gestellt habe, habe sich auf das Ausbildungskonzept in der russischen und amerikanischen Armee bezogen, welche ihre Soldaten brechen würden. Am 5. Juli 2021 vernahm die Beklagte Fähnrich D., Kamerad des Klägers. Dieser gab in Bezug auf die vom Kläger getätigten Aussagen im Wesentlichen an, dass er diese für unbedacht, aber nicht böswillig halte. Die Begriffswahl des Klägers im Rahmen des Brainstormings habe ihn überrascht, aber eher deswegen, weil ein Kamerad die Lehrprobe gehalten habe und er erwartet hätte, dass etwas „sanftere Begriffe“ gewählt werden würden, um diesem die Lehrprobe zu erleichtern. Die Aussagen hätten den Hörsaal aber in keiner Weise beschäftigt. Die Aussage, dass man ein charismatischer Führer sein müsse, um die Massen aufzupeitschen, habe der Kläger getätigt, aber diese auch in den Kontext eingeordnet und erläutert, dass er damit meine, Unterstellte zu motivieren. Er könne sich darüber hinaus nicht erinnern, dass der Kläger die Aussage getätigt habe, dass er Menschen analog zu Hunden durch Angst ausbilden wolle. Dessen sei er sich ganz sicher. Mit Anhörungsschreiben vom 15. September 2021 hörte die Beklagte den Kläger zu der beabsichtigten Entlassung aus der Bundeswehr nach § 55 Abs. 4 Soldatengesetz (SG) an. Aufgrund mehrerer Vorkommnisse und Erkenntnisse bestünden ernsthafte Zweifel an seiner Verfassungstreue. Auf seiner Facebook-Seite habe er mehrere Unternehmen mit „Gefällt mir“ markiert, die u.a. der rechten oder der Hooligan-Szene zuzuordnen seien. Damit und wegen der getätigten Aussagen habe er gegen elementare Soldatenpflichten verstoßen. Unter dem 4. Oktober 2021 äußerte sich Oberst E., Leiter des Studierendenbereichs, dem der Kläger angehört, dahingehend, dass er die Entlassung des Klägers aus der Bundeswehr für unverhältnismäßig und falsch halte. Der Kläger habe sich unauffällig und frei von Tadel zu jemandem entwickelt, der wisse, welche Verantwortung er trage und dass extremistisches und verfassungsfeindliches Gedankengut keinen Platz in der Bundeswehr habe. Er trage keine rechtsextremistischen Überzeugungen in sich. Ebenso äußerten sich unter dem 27. September 2021 Hauptmann F., Leiter Studierendenfachbereichsgruppe X. sowie unter dem 23. August 2021 Major G, Leiter Studierendenfachbereich Y.. Auch die Vertrauensperson der Studierendenfachbereichsgruppe X., Leutnant A., sprach sich ausdrücklich gegen die Entlassung des Klägers aus. Am 1. Dezember 2021 hörte die Beklagte den Kläger erneut persönlich an. Hier wiederholte und konkretisierte der Kläger seine bisher getätigten Angaben. Auf Vorhalt der Beklagten, dass die Seite der Band „SPN/S“ erst im Jahr 2018 erstellt worden sei und ein Like im Jahr 2016 somit nicht möglich gewesen sei, wiederholte der Kläger seine Angabe, dass er sich an das Jahr nicht mehr genau erinnern könne. Die Seite selbst habe er sich nicht angesehen. Soweit ihm darüber hinaus vorgeworfen werde, die Seite des Modelabes „Label 23“ mit „Gefällt mir“ markiert zu haben, gab der Kläger an, die Marke sei im Stadtbild seiner Heimatstadt üblich, dort trügen viele diese Kleidung. Er selbst habe Kampfsport gemacht und in diesem Bereich sei die Marke billiger gewesen; er wisse aber nicht, ob er selbst etwas davon getragen habe. Ihm sei nicht bewusst, dass die Marke einen Bezug zur rechtsextremistischen Szene habe. Wann er das Like gesetzt habe, wisse er nicht mehr. Betreffend „ProViolence“ glaube der Kläger, dass dies eine Bekleidungsmarke sei, aber sei sich nicht sicher. Die Seite habe er sich nicht angeschaut und das Like sofort entfernt, als ihm der Vorwurf bekannt gegeben worden sei. Das Like sei „kompletter Blödsinn“ gewesen und er wisse nicht, wie es dazu gekommen sei. Er sei jung gewesen und verstehe selbst nicht, was er damals im Internet getan habe. Er nutze Facebook nicht einmal mehr aktiv. Die Zahlenreihe „1312“ sei ihm aus dem Bereich Fußball bekannt und er wisse, dass dies die Polizei diffamiere. Bezüglich der von ihm im Rahmen einer Lehrprobe getätigten Aussagen gab der Kläger erneut an, lediglich eine Diskussion habe anregen wollen, da er Frontalunterricht nicht schätze. Die Rekruten, die er selbst ausgebildet habe, habe er nicht angebrüllt oder erniedrigt, das halte er auch für falsch. Besser wäre es, Neuzugängen in der Bundeswehr freundlich und verständnisvoll zu begegnen. Mit Entlassungsbescheid vom 4. April 2022 entließ die Beklagte den Kläger aus dem Soldatenverhältnis. Die Wirksamkeit der Entlassung wurde auf einen Monat nach Zustellung des Bescheides bestimmt. Zur Begründung führte die Beklagte aus, der Kläger eigne sich nicht zum Offizier, denn er lebe keine Vorbildfunktion vor. Das Setzen der „Gefällt mir“-Markierungen bei den vielen Modemarken, die enge Beziehungen zu der rechten Szene bzw. gewaltverherrlichenden Charakter hätten, zeige dies auf. Der dem Kläger in der Hauptsache zu machende Vorwurf sei jedoch die für jedermann einsehbare „Gefällt mir“-Markierung der Band „SPN/S“, welche dem Rechtsrock zuzuordnen sei. Ob diese Markierung bereits vor der Bundeswehrzeit des Klägers getätigt worden sei, brauche nicht beantwortet zu werden, da diese nachweislich während seiner anfänglichen Dienstzeit weiter bestanden habe. Im Zusammenspiel mit den von dem Kläger getätigten Aussagen, dass „man ein charismatischer Führer sein muss, um die Massen aufzupeitschen“ und dass er Menschen analog zu Hunden durch Angst ausbilden wolle, zeige er auf, dass bei ihm kein Verlass auf das uneingeschränkte Eintreten für die Werte und die Normen der Bundesrepublik Deutschland sein könne. Bei Betrachtung der Gesamtpersönlichkeit werde offensichtlich, dass der Kläger weder über die richtige Einstellung zum Offiziersberuf noch über die nötige Reife verfüge. Diese eklatanten Defizite seien mit den Charaktereigenschaften und der Vorbildfunktion eines künftigen Offiziers nicht vereinbar. Am 21. April 2022 legte der Kläger gegen den Entlassungsbescheid der Beklagten Beschwerde ein und führte zur Begründung aus, die seinerzeitigen „Gefällt mir“-Markierungen seien nicht geeignet, ihm die charakterlichen Eigenschaften als Offiziersanwärter abzusprechen. Zuvorderst sei festzustellen, dass ihm nur vorgeworfen werden könne, dass er die Markierungen bis zum Zeitpunkt der Inaugenscheinnahme des Facebook-Profils durch seinen nächsten Disziplinarvorgesetzten am 5. März 2021 fahrlässig aufrechterhalten habe. Aus dem gesamten Inhalt der Akte ergebe sich kein Zeitpunkt innerhalb der Dienstzeit, innerhalb derer die „Gefällt mir“-Markierungen erfolgt seien. Der Kläger habe in seiner Vernehmung vielmehr glaubhaft bekundet, dass die „Gefällt mir“-Markierungen wirklich lange her seien, sodass zu seinen Gunsten davon ausgegangen werden müsse, dass diese vor seiner Dienstzeit erfolgt seien. Das rein fahrlässige Aufrechterhalten der „Gefällt-mir“-Markierungen stelle keine Dienstpflichtverletzung dar. Ebenso wenig sei berücksichtigt worden, dass sämtliche im Bescheid bezeichneten „Gefällt mir“- Markierungen zum Zeitpunkt seines Erlasses nicht mehr bestanden hätten. Die dem Kläger bis zum Zeitpunkt der Anhörung nicht mehr erinnerlichen Likes seien von ihm nach der Anhörung gelöscht worden. Im Übrigen ließen die „Gefällt mir“-Markierungen keinen Schluss dahingehend zu, dass der Kläger nach § 8 SG die freiheitliche demokratische Grundordnung nicht anerkennen oder durch sein gesamtes Verhalten nicht für ihre Einhaltung eintreten würde. Der dazu erforderliche Nachweis habe von der Beklagten nicht erbracht werden können. Die Marken seien auch weder verboten, noch würden sie unmittelbar und unverkennbar rechtsextremes und/oder verfassungsfeindliches Gedankengut transportieren. Selbst im Falle unterstellter Kenntnis hätte es indes nicht des Meidens der Marken bedurft. Eine rechtliche Verpflichtung oder auch nur eine Verhaltensüblichkeit dahingehend, bei Kauf von Modebekleidung eine Recherche nach den politischen Ansichten dem Markenrechtsinhaber zu betreiben, oder aber nach etwaig erkannter „Gesinnung“ deshalb von einem Kauf abzusehen sei nicht existent. Darüber hinaus müsste dem Kläger nachgewiesen worden sein, dass er die Bekleidungsmarken gerade deshalb markiert habe, weil sie diesen (vermeintlichen) Bezug aufwiesen. Die Notwendigkeit des Vorliegens einer Kenntnis über die potentielle Verfassungsfeindlichkeit der unterstützten Organisation und die Identifikation der Person mit der Vereinigung oder den verfassungsfeindlichen, extremistischen von der Vereinigung verfolgten Zielen sei Voraussetzung für die Entlassung des Klägers. Als Jugendlicher sei der Kläger in einem Umfeld in Brandenburg aufgewachsen und sozialisiert worden, in dem gewisse Kleidermarken unter Jugendlichen gängig gewesen seien, ohne diese mit einer politischen Bedeutung in Zusammenhang zu bringen. Der Erwerb von Bekleidung und das Tragen derselben sei vielmehr Ausdruck der persönlichen Freiheit und insoweit Ausfluss des unter Grundrechtsschutz nach Art. 2 Abs. 1 GG stehenden allgemeinen Persönlichkeitsrechtes des Klägers. Er habe diese Bekleidungsmarken ferner nie selbst getragen und auch nicht besessen. Die entlastende Durchsuchung der Stube des Klägers, welche noch nicht einmal in die Verwaltungsakte aufgenommen worden sei, sei erfolglos verlaufen. Die Band „SPN/S“ habe der Kläger mit einem „Gefällt mir“ versehen, da er dem Bandmitglied mit dem Like habe gefallen/imponieren wollen. Gerade was musikalisch-künstlerische Darbietungen anbelange, verbiete es sich ohnedies, im Hinblick auf die Inhalte der Werke Rückschlüsse auf die vermeintliche Gesinnung des Hörenden zu ziehen. Ebenso verhalte es sich mit der „Gefällt mir“-Markierung der Facebook-Seite der AfD Brandenburg. Das Like sei in jeder Hinsicht soldatenrechtlich irrelevant. Das Setzen der „Gefällt mir“-Markierung bedeute nicht, dass sich der Kläger mit den Inhalten der AfD Brandenburg identifiziere. Dies werde insbesondere auch daran deutlich, dass er keinen einzigen Beitrag der AfD Brandenburg mit einem „Gefällt mir“ versehen habe. Vielmehr könne davon ausgegangen werden, dass er dem seinerzeit, d.h. zum Zeitpunkt des Setzens des Likes noch nicht unter Beobachtung gestandenen Landesverband Brandenburg der AfD zum Zwecke der politischen Bildung und Aufklärung auf Facebook gefolgt war, um weitere Informationen zur Meinungsbildung einzuholen. Der Kläger habe damals den AfD-Landesverband Brandenburg im Hinblick auf dessen damalige Zielsetzung, damalige Zusammensetzung etc. offenbar geliked und damit seine Zustimmung zu einem damals bestehenden Zustand ausgedrückt. Dies bedeute nicht, dass damit Zustimmung zukünftig, für alle Ewigkeit und für sämtliche zum damaligen Zeitpunkt naturgemäß nicht vorhersehbare Entwicklungen erteilt werden würde. Der Kläger weise zudem ein vielfältiges „Gefällt mir-Verhalten“ von unterschiedlichsten Seiten oder Personen auf. Auf seiner öffentlichen Facebook-Seite seien über 130 Seiten mit einem „Gefällt mir“ (Stand: 10. Juni 2022) versehen. Dabei seien von ihm z.B. auch die Bundesregierung, der Kreisverband Westerwald der FDP, die Seite des homosexuellen Schauspielers Neil Patrick Harris in seiner Rolle als Barney Stinson oder auch die Entertainer Joko und Klaas, welche immer wieder Aktionen gegen rechts veranstaltet hätten, geliked worden. Aufgrund des vom Kläger gezeigten beliebigen „Like-Verhalten“ sei davon auszugehen, dass er die Markierung nicht erst nach genauer Recherche gesetzt und aufrechterhalten habe, sondern diese vielmehr unbedacht erfolgt sei. Bei den Likes handele es sich zudem um erlaubte Meinungsäußerungen des Klägers, die dieser, bevor er seine Verpflichtungen nach dem Soldatengesetz begründet habe, im Rahmen der Rechtsordnung legal habe tätigen dürfen. Es habe dem Dienstherrn freigestanden, auf entsprechende, vor Eintritt in den Dienst seitens des potentiellen Soldaten getätigte Äußerungen im Rahmen des Auswahlverfahrens zu reagieren und von einer Übernahme des Klägers in das Dienstverhältnis als Soldat abzusehen. Solcherlei „Likes“ seien indes aber nichts anderes als elektronisch verschriftlichte Meinungsäußerungen, die der entsprechende Bürger über den Lauf seines Lebens getätigt habe und die notwendigerweise altersbedingt auch einem (Gesinnungs-) Wandel unterlägen. Die Aussage, dass der Kläger „Menschen analog zu Hunden ausbilden wollte“, sei so nicht erfolgt. Vielmehr habe er eine Frage gestellt, welche jedoch nicht seine Meinung widergespiegelt habe, sondern darauf abgezielt habe, die Erkenntnis zu erbringen, warum es in verschiedenen Ländern, wie den USA oder Russland, unterschiedliche Ausbildungskonzepte gebe. Außerdem bestünden bei den Lerntheorien für Hunde und Menschen durchaus Ähnlichkeiten und Überschneidungen. Die Konditionierung von Hunden, welche über positive und negative Erfahrungen lernen würden, lasse sich ebenso (grob vereinfacht) teilweise auf die Ausbildung von Menschen übertragen. Die Äußerung des Klägers müsse vor diesem Hintergrund verstanden werden. Ohnedies sei die Äußerung vollkommen aus dem Kontext gerissen. Der angegriffene Bescheid gebe die vermeintliche Äußerung des Klägers nicht im Wortlaut wieder, sondern nur in indirekter Rede. Der Bescheid lasse nicht erkennen, wann, wem gegenüber, in welchem Kontext und inhaltlichen Zusammenhang und in welchem Wortlaut die vermeintliche Äußerung gefallen sein solle. In der Gesamtschau werde deutlich, dass der Kläger keine „rechte“ oder rechtsextreme Gesinnung habe und die freiheitlich demokratische Grundordnung i.S.d. des Grundgesetzes anerkenne und für ihre Erhaltung eintrete. Dies werde insbesondere durch die Stellungnahmen der Disziplinarvorgesetzten und der Vertrauensperson belegt. Die Beklagte wies die Beschwerde des Klägers mit Beschwerdebescheid vom 5. Oktober 2022 zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, es ergäben sich aus der Gesamtschau des bisherigen Verhaltens des Klägers berechtigte Zweifel an seiner charakterlichen Eignung als Offizier. Dies lasse sich bereits aus dem durch das Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst (BAMAD) geäußerten Verdacht der Beteiligung/Unterstützung von Bestrebungen gemäß § 1 Abs. 1 MADG erkennen. Diese berechtigten Zweifel hätten sich auch durch interne Ermittlungen bestätigt. Die Einlassungen des Klägers seien nicht geeignet, die berechtigten Zweifel zu entkräften. Insbesondere könne keine ausreichende Distanzierung von der Musikgruppe „SPN/S“ oder der als Verdachtsfall eingestuften AfD Brandenburg identifiziert werden. Bereits die Tatsache, dass der Kläger die Musikgruppe mit „Gefällt mir“ markiert habe, kurz nachdem er von einem Internatsaufenthalt aus den USA zurückgekommen sei und sich diese Zeitangabe um mindestens ein Jahr mit der Gründung der Facebook Seite der Musikgruppe unterscheide, könne die Zweifel nicht erschüttern. Ein einschneidendes Erlebnis, wie die Rückkehr in die Heimat von einem längeren Auslandsaufenthalt, sei regelmäßig zeitlich eingrenzbar. Da der Kläger das Dorffest nach eigener Aussage besucht habe, als er „gerade aus den USA zurückgekommen“ sei, sei die Aussage nicht schlüssig. Die Einlassung, dass die „Gefällt mir“- Markierung der Facebook-Seite des Landesverbandes AfD Brandenburg soldatenrechtlich irrelevant sei, verfange nicht. Soweit der Kläger sich darauf berufe, dass er die Markierung zu einem Zeitpunkt gesetzt habe, als der Landesverband der AfD Brandenburg noch nicht unter Beobachtung des Landesverfassungsschutzes gestanden habe und dass mit einem Beobachtungsfall alleine noch keine Verfassungsfeindlichkeit feststehe, verkenne er die Indizwirkung zur Untermauerung berechtigter Zweifel an der charakterlichen Eignung einer Person, die Inhalte einer möglicherweise verfassungsfeindlichen Organisation befürworte. Wenn dem Kläger, wie von ihm vorgetragen, das Gedankengut und die auf einer Veranstaltung in 2016 oder 2017 verbreiteten Verschwörungstheorien nicht gefallen hätten, hätte er die Markierung entfernt, jedoch habe dessen Seite am 23. Februar 2021 noch eine solche Markierung aufgewiesen. Zwar habe der Kläger vorgetragen, dass er mit seinem Like lediglich seine Zustimmung zum damaligen Zustand habe ausdrücken wollen, allerdings habe ihm spätestens bei Besuch der Informationsveranstaltung bewusst gewesen sein müssen, dass ausreichend Anlass für Zweifel an der Treue des Landesverbandes AfD Brandenburg zur freiheitlich demokratischen Grundordnung bestünden. Insoweit bekräftige diese Einlassung des Klägers die ihm gegenüber bestehenden Zweifel, wenn sie darauf hinweise, dass er den Landesverband AfD Brandenburg im Hinblick auf die damalige Zielsetzung geliked habe. Die in der Gesamtschau bestehenden Zweifel, die durch die Anzahl der auf der Facebook-Seite des Klägers mit „Gefällt mir“ markierten Bekleidungsmarken, die einen Bezug zur rechten bzw. gewaltbereiten Szene aufwiesen, untermauert würden, habe der Kläger nicht erschüttern können, sondern lediglich behauptet, sich nicht mit den Inhalten auseinandergesetzt zu haben. Nicht einmal die Bekleidungsmarke „ProViolence“ (deutsch: für Gewalt) habe er zum Anlass genommen, die Seite zu prüfen. Aufgrund seiner in einem US-amerikanischen Internat erworbenen Englischkenntnisse werde dem Kläger Kenntnis der Bedeutung des Markennamens unterstellt. Die im Rahmen einer Lehrprobe getätigten Äußerungen würden die Zweifel an der charakterlichen Eignung ebenfalls verfestigen. Die Einlassung des Klägers, es handele sich um überspitzte Formulierungen aus didaktischen Gründen, verfange nicht. Zum einen obliege die didaktische Aufarbeitung von Unterrichtseinheiten dem Lehrpersonal, zum anderen würden sich die Formulierungen nicht für eine sachliche Auseinandersetzung mit dem Thema Führungskultur eignen. Der Verweis auf Ausbildungskonzepte zum Beispiel in den USA stünden in keinem Zusammenhang mit den vom Kläger getätigten Aussagen. Aufgrund eines über einen längeren Zeitraum aufrechterhaltenen Verhaltens könne dem Kläger keine Prognose dahingehend erteilt werden, dass er ohne berechtigte Zweifel für die freiheitliche und demokratische Grundordnung einstehe. Dies wiege umso schwerer, als dass er als Offiziersanwärter eine Laufbahn angestrebt habe, die nicht nur die Integrität als Soldat, sondern auch als Führungskraft, die weitreichende Entscheidungen treffe und einen hohen Einfluss auf die Truppe ausübe, verlange. Offiziere müssten in extremen Situationen in kürzester Zeit unterschiedlichen Rollen gerecht werden. Dies erfordere unter anderem eine ausgeprägte ethische Kompetenz. Besondere Gründe, die es im Fall des Klägers rechtfertigen würden, von einer Entlassung abzusehen, seien nicht gegeben. Insbesondere sei über die Entlassung nicht willkürlich oder unter Einbeziehung sachfremder Erwägungen entschieden worden. Der Kläger hat am 10. Oktober 2022 Klage erhoben. Zur Begründung führt er ergänzend und vertiefend zur Beschwerdebegründung aus, die Beklagte berücksichtige nur die den Kläger etwaig belastenden Aspekte, ohne die entlastenden Aspekte zu würdigen. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 4. April 2022 in Gestalt des Beschwerdebescheides vom 5. Oktober 2022 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte nimmt zur Begründung Bezug auf die angefochtenen Bescheide. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 29. März 2023, die Gerichtsakte und die Sachakte der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.