OffeneUrteileSuche
Urteil

21 K 10054/17

VG Hamburg 21. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHH:2021:1213.21K10054.17.00
1mal zitiert
14Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

15 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die Tätigkeit als Obersekretär-Anwärter für den Justizvollzugsdienst ist nicht als Erfahrungszeit anzuerkennen, da sie Voraussetzung für den Erwerb einer Laufbahnbefähigung und keine berufliche Tätigkeit ist.(Rn.23) 2. Tätigkeiten als Gas- und Wasserinstallateur und als Hausmeister sind nicht förderlich für den Justizvollzugsdienst.(Rn.29)
Tenor
1. Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben und der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 90 %, die Beklagte zu 10 %. 4. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Tätigkeit als Obersekretär-Anwärter für den Justizvollzugsdienst ist nicht als Erfahrungszeit anzuerkennen, da sie Voraussetzung für den Erwerb einer Laufbahnbefähigung und keine berufliche Tätigkeit ist.(Rn.23) 2. Tätigkeiten als Gas- und Wasserinstallateur und als Hausmeister sind nicht förderlich für den Justizvollzugsdienst.(Rn.29) 1. Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben und der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 90 %, die Beklagte zu 10 %. 4. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. I. Da die Beteiligten das Verfahren teilweise übereinstimmend für erledigt erklärt haben und der Kläger die Klage teilweise zurückgenommen hat, wird das Verfahren insoweit eingestellt (vgl. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO (analog)). II. Im noch rechtshängigen Umfang ist die Klage zulässig (dazu unter 1. a) und 2. a)), hat aber in der Sache keinen Erfolg. Weder hat der Kläger einen Anspruch darauf, dass die Tätigkeit als Obersekretär-Anwärter als Erfahrungszeit anerkannt wird (dazu unter 1. b)), noch dass seine Vorerfahrungszeiten bereits mit Wirkung zum 1. September 2014 berücksichtigt werden (dazu unter 2. b)) (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). 1.a)Der Antrag zu 1. ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist es ausreichend, dass das Widerspruchsverfahren (erst) zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung durchgeführt worden ist (BVerwG, Urt. v. 2.9.1983, 7 C 97/81, juris, Rn. 10). b) Der Antrag zu 1. ist unbegründet. Rechtsgrundlage für die Bemessung des Grundgehalts ist § 27 HmbBesG. Nach § 27 Abs. 1 HmbBesG wird das Grundgehalt, soweit die Besoldungsordnung nicht feste Gehälter vorsieht, nach Stufen bemessen. Der Aufstieg in eine nächsthöhere Stufe erfolgt nach der dienstlichen Erfahrung (Erfahrungszeiten). Gemäß § 27 Abs. 2 Satz 1 HmbBesG wird bei der ersten Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge ein Grundgehalt der Stufe 1 festgesetzt, soweit nicht nach § 28 HmbBesG Erfahrungszeiten anerkannt werden. Der Kläger hat weder einen Anspruch gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HmbBesG (dazu unter (1)), noch gemäß § 28 Abs. 1 Satz 2 HmbBesG (dazu unter (2)) darauf, dass die Tätigkeit als Obersekretär-Anwärter für den Strafvollzugsdienst als Vorerfahrungszeit anerkannt wird. (1) Gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HmbBesG werden bei der ersten Stufenfestsetzung als Erfahrungszeiten im Sinne des § 27 Abs. 2 HmbBesG Zeiten einer hauptberuflichen gleichwertigen Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn anerkannt, die nicht Voraussetzung für den Erwerb einer Laufbahnbefähigung sind. Die Tätigkeit als Obersekretär-Anwärter stellt jedoch eine solche Voraussetzung für den Erwerb einer Laufbahnbefähigung dar. Denn nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 b) Var. 1 HmbLVO in der Geltung der hier maßgeblichen Fassung vom 1. Oktober 2008 bis 31. Dezember 2009 erwarben Laufbahnbewerber die Laufbahnbefähigung für eine Laufbahn des mittleren Dienstes durch Ableistung des Vorbereitungsdienstes und Bestehen der Laufbahnprüfung. Zum Zeitpunkt des Tätigkeitsbeginns des Klägers als Obersekretär-Anwärter im Strafvollzug war die Laufbahn als Laufbahn des mittleren allgemeinen Vollzugsdienstes beim Strafvollzug ausgestaltet. Die hier streitgegenständliche Tätigkeit als Obersekretär-Anwärter vom 1. Oktober 2008 bis zum 30. September 2010 konstituierte den gemäß § 26 Abs. 1 HmbLVO a.F. obligatorisch zu absolvierenden Vorbereitungsdienst von zwei Jahren. Zudem stellt der Vorbereitungsdienst als Obersekretär-Anwärter auch keine hauptberufliche Tätigkeit im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HmbBesG dar. Eine hauptberufliche Tätigkeit liegt vor, wenn sie entgeltlich ist, den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt, in der Regel den überwiegenden Teil der Arbeitskraft beansprucht und dem durch Ausbildung und Berufswahl geprägten Berufsbild entspricht oder nahe kommt (VG Hamburg, Urt. v. 9.1.2015, 21 K 474/13, n.v.). Entgegen der Ansicht des Klägers stellt die Ausbildungszeit des Vorbereitungsdiensts trotz der Entgeltlichkeit der Tätigkeit und der wesentlichen zeitlichen Beanspruchung keine Zeit einer beruflichen Tätigkeit im Sinne der Norm dar. Denn die Ausbildung ist nach ihrem Zweck nicht auf die Schaffung einer Lebensgrundlage ausgerichtet, sondern dient dem Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Qualifikationen (VG Hamburg, Urt. v. 9.1.2015, 21 K 474/13, n.v.). Berufserfahrung kann nur im Beruf und nicht in der Berufsausbildung erworben werden (BVerwG, Urt. v. 14.12.2017, 2 C 25/16, juris, Rn. 14). (2) Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf die Anerkennung als Vorerfahrungszeit gemäß § 28 Abs. 1 Satz 2 HmbBesG zu. Danach können weitere Zeiten einer beruflichen Tätigkeit, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind, ganz oder teilweise anerkannt werden, soweit sie für die Verwendung der Beamtin oder des Beamten förderlich sind. Entsprechend den voranstehenden Ausführungen steht einem Anspruch auch hier entgegen, dass die Tätigkeit als Obersekretär-Anwärter Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung war. Auch stellt die Ausbildungszeit als Qualifikationszeit wie dargelegt bereits keine berufliche Tätigkeit im Sinne der Norm dar. 2. Der Antrag zu 2. ist zulässig (dazu unter a)), aber ebenfalls unbegründet (dazu unter b)). a) Die Kammer hat über den Antrag zu 2. in der Sache zu entscheiden, da insoweit eine zulässige Klageänderung vorliegt. Der Kläger hat die Klage mit Schriftsatz vom 16. Februar 2018 erweitert. Indem die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 8. März 2018 inhaltlich zum erweiterten Klagebegehren Stellung bezogen hat, hat sie sich im Sinne des § 91 Abs. 2 VwGO auf die geänderte Klage eingelassen. b) Der Antrag hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte das Wirkungsdatum des Beginns der Erfahrungsstufe auf den 1. September 2014 festsetzt. Da der Kläger den Antrag nicht weiter differenziert hat, bezieht die erkennende Kammer den Antrag auf alle anerkannten Erfahrungszeiten vor Dienstbeginn. Soweit die Tätigkeiten als Gas- und Wasserinstallateur sowie als Hausmeister betroffen sind, hat der Kläger schon dem Grunde nach keinen Anspruch auf Anerkennung dieser Tätigkeiten als Erfahrungszeiten. Sie sind nicht förderlich im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 2 HmbBesG (dazu unter (1)). Die Festsetzung des Stufungsdatums auf den 1. November 2016 ist auch in Hinblick auf die Tätigkeit als „Vorabeinsteller“ nicht zu beanstanden (dazu unter (2)). (1) Die von der Beklagten anerkannten Vorerfahrungszeiten als Gas- und Wasserinstallateur sowie als Hausmeister sind mangels Förderlichkeit im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 2 HmbBesG bereits dem Grunde nach nicht berücksichtigungsfähig. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Begriff der „Förderlichkeit“ ein unbestimmter Rechtsbegriff, der gerichtlich voll überprüfbar ist und keinen Beurteilungsspielraum eröffnet (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.12.2017, 2 C 25/16, juris, Rn. 15; OVG Münster, Urt. v. 17.8.2018, 1 A 1044/16, juris, Rn. 38; VGH Mannheim, Urt. v. 18.3.2014, 4 S 2129/13, juris, Rn. 20 ff.; a.A. VG Hamburg, Urt. v. 18.2.2021, 14 K 227/18, n.v.). Denn ein behördlicher Beurteilungsspielraum kommt grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn die gerichtliche Kontrolle an ihre Funktionsgrenzen stößt, etwa wegen der hohen Komplexität oder der besonderen Dynamik der geregelten Materie (VGH Mannheim, Urt. v. 18.3.2014, 4 S 2129/13, juris, Rn. 21). Dies ist bei dem Begriff der „Förderlichkeit“ nicht der Fall (VGH Mannheim, Urt. v. 18.3.2014, 4 S 2129/13, juris, Rn. 22; OVG Münster, Urt. v. 17.8.2018, 1 A 1044/16, juris, Rn. 40; vgl. zu den anerkannten Fallgruppen BVerwG, Urt. v. 26.6.1990, 1 C 10/88, juris, Rn. 20): Zu leisten ist hier ein Vergleich unterschiedlicher beruflicher Anforderungen und Fähigkeiten, der durch logische Schlussfolgerungen auch ohne zuvor erworbene Spezialkenntnisse zu bewerkstelligen ist. Förderlich ist eine Tätigkeit, wenn sie für die Dienstausübung des Beamten nützlich ist, das heißt, wenn die frühere Tätigkeit den Dienst als Beamter aufgrund der erworbenen Fähigkeiten und Erfahrungen zumindest erleichtert und verbessert (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.12.2017, 2 C 25.16, juris, Rn. 15). Förderlichkeit kann demnach schon dann vorliegen, wenn die bisherige hauptberufliche Tätigkeit geeignet war, Fähigkeiten zu vermitteln, die dem Bewerber bei der Erfüllung seiner späteren Dienstaufgaben nützen können, sofern diese Fähigkeiten für den jetzigen Beruf von maßgebender Bedeutung sind (VG Berlin, Urt. v. 30.8.2021, 26 K 528.19, juris, Rn. 39).Vortätigkeiten können nicht nur wegen des mit ihnen verbundenen Erwerbs fachlicher Kenntnisse, sondern auch wegen der durch sie erfolgten Herausbildung von für die spätere Tätigkeit nützlichen körperlichen, geistigen und charakterlichen Merkmalen förderlich sein. Dabei setzt die Förderlichkeit nicht voraus, dass die frühere Tätigkeit mit der späteren gleichwertig ist (OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 14.12.2015, OVG 4 B 35.14, juris, Rn. 30). Bei der Bewertung der Förderlichkeit einer beruflichen Vortätigkeit sind alle möglichen Tätigkeiten innerhalb der Laufbahngruppe und nicht bloß der zuerst ausgeübte Dienstposten in den Blick zu nehmen (OVG Münster, Urt. v. 17.8.2018, 1 A 1044/16, juris, Rn. 44). Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs sind die von der Beklagten anerkannten Vorerfahrungszeiten als Gas- und Wasserinstallateur und als Hausmeister nicht förderlich für die Tätigkeit des Klägers als Justizvollzugsbeamter. Denn die während dieser Zeit erworbenen handwerklichen Fähigkeiten erleichtern nicht den Dienst als Justizvollzugsbeamter. Diese Tätigkeit im sicherheitsrelevanten Bereich erfordert vielmehr neben den fachspezifischen Kenntnissen der Vollzugstätigkeit im engeren Sinne besondere Fähigkeiten im Umgang mit Menschen, die auf soziologischen, psychologischen und pädagogischen Kenntnissen beruhen, eine bestimmte körperliche Fitness sowie Kompetenzen im Bereich der Eigensicherung und des Transports (vgl. § 5 Abs. 1 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Strafvollzugsdienst). Soweit der Kläger durch seine Tätigkeit als Gas- und Wasserinstallateur und Hausmeister auch Fähigkeiten wie etwa Problemlösungskompetenz, Teamfähigkeit oder Organisationgeschick erworben haben mag, haben diese keinen spezifischen Bezug zu seinem jetzigen Beruf. Es handelt sich vielmehr um allgemeine Fähigkeiten, die in nahezu jedem Beruf nützlich sind (vgl. VG Cottbus, Urt. v. 28.12.2018, 4 K 1484/16, Rn. 34; VG Köln, Urt. v. 12.9.2018, 3 K 9651/17, juris, Rn. 39; VG Stuttgart, Urt. v. 30.4.2014, 3 K 5177/13, juris, Rn. 22). Der Gesetzeszweck spricht aber gegen die Anerkennung solch allgemeiner Fähigkeiten. Die Orientierung der Grundgehaltstabelle an Erfahrungszeiten, die wiederum auf dem Dienstalter basieren, dient der Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg, Drs. 19/4246, S. 2 Nr. 1.2. unter Verweis auf die Richtlinie 2000/78/EG und die Entscheidung des EuGH v. 3.10.2006, C-17/05 (Cadman), Rn. 35). Da in dem Fall, in dem Vorerfahrungszeiten anerkannt werden, der Beamte besoldungsrechtlich so gestellt wird, als hätte er in dieser Zeit seinen jetzigen Beruf ausgeübt, kann die vom Gesetzgeber intendierte Gleichbehandlung nur dann erreicht werden, wenn die vor dem jetzigen Beruf erworbenen Fähigkeiten auch denjenigen entsprechen, die spezifisch durch die Ausübung des jetzigen Berufes ausgebildet werden (können). (2) Auch soweit die Beklagte in ihrem Bescheid vom 18. April 2017 ebenso die Tätigkeit als Angestellter im Justizvollzug als „Vorabeinsteller“ als Vorerfahrungszeit anerkannt hat, hat der Kläger keinen Anspruch auf eine Festsetzung des Stufungsdatums zu einem früheren Zeitpunkt. Denn auch wenn der ursprüngliche Bescheid vom 20. August 2010 in Bezug auf diese Tätigkeit rechtswidrig gewesen ist (dazu unter (a)), begründet dies vorliegend keinen Anspruch auf Rücknahme dieses Verwaltungsakts für die Vergangenheit (dazu unter (b)). (a) Soweit die Beklagte ursprünglich im Bescheid vom 20. August 2010 die Zeiten als „Vorabeinsteller“ nicht anerkannt hatte, stellte dies einen rechtswidrigen, belastenden Verwaltungsakt im Sinne des § 48 Abs. 1 HmbVwVfG dar. Denn die Tätigkeit als Angestellter im Justizvollzug war unter Anwendung der oben dargelegten Maßstäbe förderlich im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 2 HmbBesG. Die Zeit als „Vorabeinsteller“ stellt anders als der zweijährige Vorbereitungsdienst keine Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung dar. Es handelt sich auch um eine berufliche Tätigkeit. Die Zeit als „Vorabeinsteller“ ist nicht als Ausbildungszeit zu qualifizieren, da es sich hierbei um eine Wartezeit vor dem Beginn der Ausbildung handelt (Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg, Antwort auf die schriftliche kleine Anfrage vom 8.5.2017, Drs. 21/9013), für die der Kläger mit der Beklagten einen Sonderarbeitsvertrag abgeschlossen hat (Bl. 36 d. SA.). Eine andere Bewertung ist auch nicht dadurch gerechtfertigt, dass der Kläger nach § 1 des Sonderarbeitsvertrags als Angestellter in der Tätigkeit eines Obersekretär-Anwärters eingestellt wurde. Denn unabhängig von inhaltlichen Überschneidungen mit der Ausübung der Tätigkeit als Obersekretär-Anwärter dient die Zeit als „Vorabeinsteller“ nicht dem Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Qualifikationen, sondern der Bindung der ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber an die Beklagte und stellt eine Überbrückung bis zum nächsten Lehrgangsbeginn dar (Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg, Antwort auf die schriftliche kleine Anfrage vom 8.5.2017, Drs. 21/9013). Die Tätigkeit als „Vorabeinsteller“ war auch entgeltlich (vgl. § 3 des Sonderarbeitsvertrags) und beanspruchte den überwiegenden Teil der Arbeitskraft des Klägers. Die Tätigkeit war auch förderlich für die Verwendung des Klägers im Strafjustizvollzug, da der Täter in demselben Aufgabenbereich tätig geworden ist. (b) Trotzdem hat der Kläger keinen Anspruch auf eine Festsetzung des Stufungsdatums zu einem früheren Zeitpunkt. Dies wäre nur dann der Fall, wenn das der Beklagten gemäß § 48 Abs. 1 HmbVwVfG eröffnete Rücknahmeermessen dahingehend reduziert wäre, dass allein eine Rücknahme für die Vergangenheit in Betracht kommt. So liegt es hier nicht. Im Rahmen des § 48 Abs. 1 HmbVwVfG besteht zwischen der Rücknahme für die Zukunft und der Rücknahme für die Vergangenheit von Gesetzes wegen keine Präferenz (Schoch, in: Schoch/Schneider, VwVfG, Stand: Juli 2020, § 48, Rn. 289). Der Adressat eines Verwaltungsakts hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Aufhebung für die Vergangenheit, (nur) weil der Verwaltungsakt von Beginn an rechtswidrig gewesen ist. Denn es ist gerade Zweck des Instituts der Bestandskraft, dass auch rechtswidrigen Verwaltungsakten ein normativer Befolgensanspruch zukommt. Der Rechtsverstoß ist lediglich Voraussetzung für die Ermessensentscheidung der Behörde. Anderes kann nur dann mit Blick auf das Gebot materieller Gerechtigkeit gelten, wenn der Verweis auf die Bestandskraft für die Vergangenheit „schlechthin unerträglich“ wäre, etwa wenn die Behörde durch unterschiedliche Ausübung der Rücknahmebefugnis in gleichen oder ähnlich gelagerten Fällen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt oder wenn Umstände gegeben sind, die die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit als einen Verstoß gegen die guten Sitten oder Treu und Glauben erscheinen lassen (BVerwG, Urt. v. 17.1.2007, 6 C 32/06, juris, Rn. 13 allgemein in Bezug auf einen Rücknahmeanspruch). Die Beklagte hat indes in ihrer ständigen Rechtspraxis das Stufungsdatum für die Anerkennung der Erfahrungszeiten auch in anderen Fällen erst zum Zeitpunkt der Antragsstellung neu festgesetzt. Zudem ist der Kläger aufgrund der Umstände des Einzelfalls nicht schützenswert. Die Beklagte hat ursprünglich mit Bescheid vom 6. August 2010 die Zeiten als „Vorabeinsteller“ als Vorerfahrungszeiten festgesetzt und dann mit Bescheid vom 20. August 2010 wieder aufgehoben. Obwohl dem Kläger hierdurch die streitgegenständliche Problematik bereits 2010 vor Augen geführt worden ist, hat er sich nicht gegen die Aufhebung gewehrt. Eine andere Bewertung ist auch nicht dadurch gerechtfertigt, dass die Beklagte im Bescheid vom 18. April 2017 nicht von der Rücknahme eines ursprünglich rechtswidrigen Verwaltungsakts im Sinne des § 48 Abs. 1 HmbVwVfG, sondern von dem Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsakts im Sinne des § 49 Abs. 1 HmbVwVfG ausgegangen ist. Denn auch wenn die Beklagte ihr Rücknahmeermessen verkannt hat, folgt daraus kein auf Null verdichteter Rücknahmeanspruch für die Vergangenheit. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2, 161 Abs. 2 VwGO. Der Kläger hat mit seinem Antrag zu 1. ursprünglich die Anerkennung von Vorerfahrungszeiten von insgesamt 6 Jahren, 8 Monaten und 11 Tage beantragt. Im Umfang von 3 Jahren, 6 Monaten und 2 Tagen (ursprüngliche Anträge a) und e)) hat der Kläger die Klage zurückgenommen. In diesem Umfang hat er gemäß § 155 Abs. 2 VwGO die Kosten zu tragen. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit im Umfang von 1 Jahr, 2 Monaten und 9 Tagen (ursprüngliche Anträge b) und c)) übereinstimmend für erledigt erklärt haben, entsprach es billigem Ermessen gemäß § 161 Abs. 2 VwGO, dem Kläger die Kosten entsprechend einer begehrten Anerkennungszeit von 3 Monaten und der Beklagten die Kosten entsprechend einer begehrten Anerkennungszeit von 11 Monaten und 9 Tagen aufzuerlegen. Denn in letzterem Umfang hat die Beklagte dem klägerischen Begehren während des Prozesses abgeholfen und soweit der Kläger die Anerkennung seiner 3-monatigen Grundausbildung des Wehrdienstes beantragt hat, wäre er voraussichtlich unterlegen, da die Grundausbildung eine Ausbildungszeit darstellt. Im Umfang der streitig entschiedenen 2 Jahre unterliegt der Kläger in vollem Umfang und hat insoweit die Kosten gemäß § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen. Damit waren dem Kläger für den Antrag zu 1. die Kosten betreffend einer begehrten Anerkennungszeit von 5 Jahren, 9 Monaten und 2 Tagen aufzuerlegen. Bezüglich des Antrags zu 2. unterliegt der Kläger in vollem Umfang, sodass er insoweit die Kosten gemäß § 154 Abs. 1 VwGO voll zu tragen hat. Die daraus zu bildende einheitliche Kostenentscheidung verhält sich dergestalt, dass der Kläger 90 % und die Beklagte 10 % der Kosten zu tragen hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO. Der Kläger begehrt die Berücksichtigung weiterer Zeiten als Erfahrungszeiten bei der ersten Stufenfestsetzung seines Grundgehalts und die Festsetzung des Stufungsdatums auf einen früheren Zeitpunkt. Der am …. geborene Kläger steht seit dem 1. Oktober 2008 im Dienst der Beklagten. Zuvor absolvierte er vom 1. August 1992 bis zum 31. Januar 1997 eine Ausbildung zum Gas- und Wasserinstallateur. Vom 1. Mai 1997 bis zum 28. Februar 1998 absolvierte er den Grundwehrdienst. Die ersten drei Monate dieser Zeit umfassten die Grundausbildung. Vom 2. März 1998 bis zum 22. Oktober 1999, vom 25. Oktober 1999 bis zum 30. April 2004 sowie vom 23. Juli 2004 bis zum 30. November 2004 war der Kläger als Gas- und Wasserinstallateur tätig, vom 1. Dezember 2004 bis 31. Januar 2008 als Hausmeister. Vom 1. Februar 2008 bis zum 30. September 2008 arbeitete der Kläger zunächst als Angestellter im Strafvollzugsdienst der Beklagten als sogenannter „Vorabeinsteller“, bevor er zum 1. Oktober 2008 in das Beamtenverhältnis berufen wurde. Der Kläger war vom 1. Oktober 2008 bis zum 30. September 2010 Obersekretär-Anwärter im Strafvollzugsdienst. Mit Bescheid vom 6. August 2010 setzte die Beklagte ein Grundgehalt der Stufe 1 mit Wirkung zum 1. Oktober 2010 fest. Sie berücksichtigte die achtmonatige Tätigkeit des Klägers als Angestellter im Strafvollzugsdienst als „Vorabeinsteller“ als Erfahrungszeit. Mit Bescheid vom 20. August 2010 setzte die Beklagte erneut ein Grundgehalt der Stufe 1 mit Wirkung zum 1. Oktober 2010 fest, berücksichtigte aber keine Erfahrungszeiten. Sie erklärte den Bescheid vom 6. August 2010 für gegenstandslos. Am 27. Oktober 2016 beantragte der Kläger eine Überprüfung der erstmaligen Stufenfestsetzung und die Anerkennung weiterer Erfahrungszeiten. Mit Bescheid vom 18. April 2017 widerrief die Beklagte den Bescheid vom 20. Oktober (gemeint ist wohl: August) 2010 unter Berufung auf § 49 Abs. 1 HmbVwVfG. Sie setzte die Erfahrungsstufe 6 mit Wirkung ab dem 1. November 2016 fest und erkannte Erfahrungszeiten von 16 Jahren und 3 Monaten an. Die folgenden beantragten Erfahrungszeiten erkannte sie nicht an: a) 1. August 1993 - 31. Januar 1997: Gas- und Wasserinstallateur b) 1. Mai 1997 - 28. Februar 1998: Grundwehrdienst c) 23. Juli 2004 - 30. November 2004: Gas- und Wasserinstallateur d) 1. Oktober 2008 - 30. September 2010: Obersekretär-Anwärter im Strafvollzugsdienst Mit Schreiben vom 8. Mai 2017 legte der Kläger gegen den Bescheid vom 18. April 2017 Widerspruch ein. Der Kläger hat am 13. Dezember 2017 Untätigkeitsklage erhoben. Ursprünglich hat der Kläger beantragt, die oben unter a) bis d) aufgeführten Tätigkeiten sowie zusätzlich die Zeit vom 23. Oktober 1998 (gemeint war wohl der 23. Oktober 1999) bis 24. Oktober 1999 als Gas- und Wasserinstallateur (e) als Erfahrungszeiten anzuerkennen. Mit Schriftsatz vom 16. Februar 2018 hat der Kläger seinen Antrag auf Anerkennung der Ausbildungszeiten a) und e) nicht weiterverfolgt. Zudem hat er sein Klagebegehren dahingehend erweitert, das Wirkungsdatum des Beginns der Erfahrungsstufe auf den 1. September 2014 festzusetzen. Zur Begründung hat er vorgetragen, dass zu diesem Zeitpunkt die Verwaltungsvorschrift zur Anerkennung von (förderlichen) Vordienstzeiten geändert worden sei. Mit Schriftsatz vom 8. März 2018 hat die Beklagte zum erweiterten Begehren vorgetragen, dass sie diesem nicht entsprechen könne, da es an einem entsprechenden Antrag des Klägers fehle. Die Neufestsetzung der Erfahrungsstufe könne nicht allein durch eine Änderung der Verwaltungsvorschrift veranlasst werden. Mit Teilabhilfebescheid vom 19. Dezember 2018 hat die Beklagte die Tätigkeiten b) (Grundwehrdienst) in der Zeit vom 1. August 1997 bis 28. Februar 1998, also mit Ausnahme der ersten drei Monate, sowie die Tätigkeit c) anerkannt. Mit Schriftsatz vom 31. Januar 2019 hat der Kläger das Verfahren insoweit für erledigt erklärt. Mit Widerspruchsbescheid vom 2. September 2019 hat die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass die nun nur noch im Streit stehende Zeit als Obersekretär-Anwärter (d) nicht im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 2 HmbBesG förderlich sei, da es sich um eine Ausbildungszeit und nicht um eine hauptberufliche Tätigkeit handele. Der Kläger ist der Auffassung, dass seine Tätigkeit als Obersekretär-Anwärter im Strafvollzugsdienst für seine spätere Tätigkeit als Strafvollzugsbeamter förderlich im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 2 HmbBesG gewesen sei, da sie in direktem sachlichen Zusammenhang zu seiner späteren Arbeit gestanden habe. Die Tätigkeit als Anwärter habe für den Kläger in dem streitgegenständlichen Zeitraum die einzige Erwerbsquelle dargestellt, mit der er seinen Lebensunterhalt habe bestreiten müssen. Sie sei daher nicht als Ausbildungszeit, sondern als hauptberufliche Tätigkeit anzusehen. Eine Differenzierung zwischen der Zeit als „Vorabeinsteller“ vor der Anwärterzeit, die als Erfahrungszeit anerkannt worden sei, und der Zeit als Anwärter sei nicht gerechtfertigt. Er ist weiter der Auffassung, dass das Wirkungsdatum des Beginns der Erfahrungsstufe auf den Tag der Änderung der Verwaltungsvorschrift und nicht auf den Tag der Antragstellung hätte festgesetzt werden müssen. Denn es handele sich bei dem Bescheid vom 10. Oktober (gemeint ist wohl: 20. August) 2010 nicht wie von der Beklagten angenommen um einen rechtmäßigen, sondern um einen rechtswidrigen Verwaltungsakt. Dieser sei nicht gemäß § 49 HmbVwVfG mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen, sondern gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 bis 4 HmbVwVfG mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen gewesen. Eines Antrags des Klägers habe es hierfür nicht bedurft. Nachdem die Beteiligten hinsichtlich der Tätigkeit b) und c) den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben und der Kläger die Klage hinsichtlich der Tätigkeiten a) und e) zurückgenommen hat, beantragt er nunmehr, 1. die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Widerrufs- und Ersetzungsbescheids vom 18. April 2017 und des Widerspruchsbescheids vom 2. September 2019 zu verpflichten, bei dem Kläger die förderliche Erfahrungszeit vom 1. Oktober 2008 bis zum 30. September 2010 als Anwärtervollzugsbeamter festzustellen, 2. die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Widerrufs- und Ersetzungsbescheids vom 18. April 2017 zu verpflichten, bei dem Kläger das Wirkungsdatum des Beginns der Erfahrungsstufe (1. April 2000) auf den 1. September 2014 festzusetzen. Die Beklagte widerspricht der Erweiterung des Klagebegehrens und beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, dass die Erweiterung des Klagebegehrens eine unzulässige Klageänderung darstelle. Hilfsweise trägt sie zum Antrag zu 2. ergänzend vor, dass ein Antrag auf Neufestsetzung der Erfahrungsstufe Voraussetzung sei, um den insoweit belastenden Teil des bestandskräftigen Festsetzungsbescheids mit Wirkung ex-nunc gemäß § 49 Abs. 1 HmbVwVfG aufheben zu können. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Sachakten der Beklagten (Widerspruchsvorgang, Sachvorgang, Personalakte des Klägers), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, verwiesen.