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Urteil

21 K 6338/15

VG Hamburg 21. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHH:2018:0426.21K6338.15.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Die zulässige Verpflichtungsklage hat in der Sache keinen Erfolg. Die Ablehnung der beantragten Amtshandlung war rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), da sie keinen Anspruch auf die begehrte Anpassung der über sie geführten Personalakte hat. 1. Ein entsprechender Anspruch ergibt sich zunächst nicht aus § 5 Abs. 1 i.V.m. § 10 Abs. 2 TSG. Gem. § 5 Abs. 1 TSG dürfen, wenn die Entscheidung, durch welche die Vornamen des Antragstellers geändert werden, rechtskräftig ist, die zur Zeit der Entscheidung geführten Vornamen ohne Zustimmung des Antragstellers nicht offenbart oder ausgeforscht werden, es sei denn, dass besondere Gründe des öffentlichen Interesses dies erfordern oder ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird. § 10 Abs. 2 TSG verweist auf § 5 TSG; gem. § 10 Abs. 1 TSG richten sich ab der Rechtskraft der Entscheidung, dass der Antragsteller als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist, seine vom Geschlecht abhängigen Rechte und Pflichten nach dem neuen Geschlecht, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Diese Regelungen normieren zwar die angeführten Grundsätze, das Ausforschungs- und das Offenbarungsverbot, jedoch begründen diese Verbote entgegen der Ansicht der Klägerin keinen Anspruch darauf, vergangene Vorgänge berichtigen zu lassen (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 5.2.2010, 1 A 655/08, juris Rn. 6ff.; entsprechend VG Hannover, Urt. v. 12.2.2010, 2 A 5587/08, juris Rn. 24ff.; vgl. auch OVG Bremen, Beschl. v. 22.3.2017, 1 PA 167/15, juris, Rn. 5 sowie OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 24.9.2015, OVG 5 N 3.13, juris, Rn. 5ff.). Die Vorschrift verbietet vielmehr, ab dem Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung über die Änderung der Vornamen diese zu offenbaren oder auszuforschen. Die Vorschriften verbieten jedoch nicht das unveränderte Bestehenlassen der früheren Dokumente, so dass eine Pflicht, alle Vorgänge in der Vergangenheit zu berichtigen, dieser Regelung nicht entnommen werden kann (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 5.2.2010, a.a.O.). Diese Auslegung ergibt sich aus der Betrachtung der Gesetzesbegründung zu § 5 TSG bei dessen Einführung (BT-Drucksache 8/2947, S. 14) sowie aus dem später eingebrachten Entwurf eines Gesetzes über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit (ÄVFGG, BT-Drucksache 16/13154, S. 6). Das ÄVFGG sollte eine Neufassung des Offenbarungsverbots bewirken, wobei durch § 2 Abs. 3 ÄVFFG ausdrücklich die Änderung von vor der Rechtskraft der Vornamensänderung ausgestellten Dokumenten geregelt werden sollte, d.h. insbesondere die Anpassung von amtlichen Dokumenten und Arbeitszeugnissen. Dieses – gescheiterte – Gesetzesvorhaben bestätigt, dass die vorhandene Regelung aus § 5 Abs. 1 TSG einen solchen Anspruch gerade nicht beinhaltet (dazu ausführlich OVG Münster, Beschl. v. 5.2.2010, a.a.O., Rn. 8ff.; vgl. auch OVG Bremen, Beschl. v. 22.3.2017, a.a.O., Rn. 6). Darüber hinaus wäre - selbst wenn ein entsprechender Anspruch aus § 5 Abs. 1 TSG abzuleiten wäre – zu beachten, dass dieser nicht schrankenlos gewährleistet wird. Vielmehr sieht die Regelung eine Einschränkung der normierten Verbote vor für den Fall, dass Gründe des öffentlichen Interesses dies erfordern. Ein solches öffentliches Interesse stellen die Grundsätze der Vollständigkeit und Richtigkeit der Personalakten dar (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 5.2.2010, a.a.O., Rn. 23ff.; so auch VG Hannover, Urt. v. 12.2.2010, a.a.O., Rn. 24). Gemäß § 106 BBG ist die Beklagte dazu verpflichtet, für jede Beamtin und jeden Beamten eine Personalakte zu führen. Die vertraulich zu behandelnde und vor unbefugter Einsichtnahme zu schützende Personalakte soll vollständig und richtig den Werdegang des Beamten wiedergeben, damit sie für die Zwecke der Personalverwaltung und Personalwirtschaft eingesetzt werden kann (§ 106 Abs. 1 Satz 2 und 4 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 BBG). Aus dem Grundsatz der Vollständigkeit folgt, dass die Personalakte ein möglichst abschließendes Bild von der Persönlichkeit des Beamten und ein zutreffendes Bild der Entstehung und Entwicklung des Dienstverhältnisses als historischen Geschehensablauf geben soll. Die vertrauliche Behandlung der Personalakte dient dazu, die Rechte der Beamten aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. 1 Abs. 1 GG zu wahren (Hebeler, in: Battis, Bundesbeamtengesetz, 5. Aufl. 2017, § 106 BBG, Rn. 8). Damit ist sichergestellt, dass nur in den notwendigen Fällen ein eingeschränkter Kreis von Personen zu dienstlichen Zwecken Zugang zur Personalakte erlangen kann. Die Ausgestaltung ist damit bereits im Rahmen des Möglichen auf das erforderliche Maß reduziert und begründet einen weitgehenden Schutz vor einer grundlosen Offenbarung der Änderung. Die von der Klägerin begehrte Anpassung aller Dokumente würde dem Zweck der Personalakte zuwiderlaufen, ein vollständiges und zutreffendes Bild ihres Werdegangs wiederzugeben. Diese Dokumente sind mit dem vormals geführten Vornamen der Klägerin versehen und bieten damit ein richtiges Bild von der Historie. Würden diese Dokumente umgearbeitet und mit dem damaligen Datum versehen, würden sie nicht mehr das vollständige und richtige Bild der damaligen Verhältnisse wiedergeben (VG Hannover, Urt. v. 12.2.2010, a.a.O., Rn. 25). Diese Fehlerhaftigkeit würde sich auch dann ergeben, wenn die Beklagte lediglich diejenigen Dokumente austauschen würde, zu deren Neuerstellung sie befugt wäre. Fraglich erscheint allerdings, ob einer „Vermischung“ von Dokumenten mit dem alten und dem neuen Vornamen der Klägerin für den Zeitraum vor der Vornamensänderung schon entgegen steht, dass die Personalakte einen widersprüchlichen Inhalt erhalten würde. Denn bereits jetzt sind zwei Abschnitte der Personalakten vorhanden, in denen die Klägerin mit unterschiedlichen Namen geführt wird. Eine Unsicherheit, welcher Person diese Dokumente zuzuordnen sind, ergibt sich daraus indes nicht. Darüber hinaus ist zweifelhaft, ob es der Klägerin schlechterdings unmöglich wäre, diejenigen Dokumente, welche von Dritten ausgestellt wurden, in veränderter Form nachzuliefern (so stünde der Klägerin ein entsprechender Anspruch auf Änderung von Arbeitszeugnissen zu, vgl. LAG Hamm NJW 1999, 3435; vgl. zudem zur Änderung eines Schulzeugnisses VG München, Urt. v. 20.9.2012, M 17 K 11.5453, juris; anders aber mit Blick auf den erheblichen Verwaltungsaufwand VG Hannover, Urt. v. 12.2.2010, a.a.O., Rn. 25). Gleichwohl führt ein Austausch (auch der von der Beklagten ausgestellten Dokumente) insgesamt dazu, dass die Personalakte ein zutreffendes und objektives Bild über die Persönlichkeit des Beamten und seine dienstliche Laufbahn nicht mehr zu vermitteln vermag, so dass der Grundsatz der Richtigkeit der Personalakten nicht mehr gewahrt wäre (OVG Münster, Beschl. v. 5.2.2010, a.a.O., Rn. 29; VG Hannover, Urt. v. 12.2.2010, a.a.O., Rn. 25). 2. Ein Anspruch ergibt sich auch nicht aus § 20 Abs. 1 Satz 1 BDSG in der bis zum 24.5.2018 geltenden Fassung. Danach sind personenbezogene Daten zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind. Grundlage dieses Anspruchs ist folglich, dass über die Klägerin „unrichtige“ Daten gespeichert wurden. Unrichtig im Sinne des § 20 Abs. 1 Satz 1 BDSG sind Daten, wenn sie mit der Wirklichkeit nicht übereinstimmen (Gola/Klug/Körffer, in: Gola/Schomeraus, Bundesdatenschutzgesetz, 12. Aufl. 2015, § 20 BDSG, Rn. 3). Zum Zeitpunkt der Anfertigung der Dokumente kann jedoch nicht davon gesprochen werden, dass die eingetragenen Vornamen unrichtig gewesen sind. Auch wenn die Klägerin sich jeweils schon bei deren Erstellung dem weiblichen Geschlecht zugehörig gefühlt haben sollte, so geben die vorhandenen Dokumente doch den von ihr seinerzeit geführten Namen wieder und entsprachen damit objektiv der Wirklichkeit. Darüber hinaus sind die Daten auch nicht durch die Änderung der Vornamen und des Personenstands unrichtig geworden. Notwendig dazu wäre, dass die Änderung der Vornamen eine „ex tunc“-Wirkung, in die Vergangenheit, entfalten würde. Dies ist aber nicht der Fall (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 5.2.2010, a.a.O., Rn. 6ff.; so auch OVG Bremen, Beschl. v. 22.3.2017, 1 PA 167/15, juris, Rn. 5 sowie OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 24.9.2015, OVG 5 N 3.13, juris, Rn. 5ff.). Die Änderung der Vornamen und des Personenstands wirkt vielmehr erst ab dem Zeitpunkt der Entscheidung. Besondere Schutzinteressen, die in Einzelfällen das Ausstellen von Dokumenten mit älterem Datum notwendig machen (wie etwa Arbeitszeugnisse oder die speziellen Regelungen über die Ausstellung einer geänderten Geburtsurkunde im Rahmen einer Folgebeurkundung), begründen keine allgemeine „ex tunc“-Wirkung der Änderung. Hingegen bleiben mit Blick auf die damalige Wirklichkeit die alten Vornamen in ihrem historischen Kontext weiterhin richtig. 3. Darüber hinaus besteht auch kein Anspruch aus § 78 BBG. Danach hat der Dienstherr im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen und die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung zu schützen. Der Beklagten ist darin zuzustimmen, dass bereits durch die Eingrenzung des Personenkreises, welcher Zugriff auf die Personalakte erhält, sichergestellt ist, dass diese vertraulich behandelt und nur in solchen Fällen eingesehen wird, in denen dies notwendig ist im Sinne des § 5 Abs. 1, 2. Halbsatz TSG. Soweit die Personalakte insbesondere bei Entscheidungen über Versetzungen oder Beförderungen, also über die weitere berufliche Laufbahn der Klägerin, herangezogen wird, ist zwar gleichermaßen zu verlangen, dass eine Diskriminierung aufgrund der Vergangenheit der Klägerin nicht erfolgt. Allerdings ist die Klägerin darauf zu verweisen, sich bei Anhaltspunkten für eine Diskriminierung im Zusammenhang mit einer konkreten personellen Maßnahme – die wohl auch bei einer Anpassung der Personalakte nie mit absoluter Sicherheit ausgeschlossen werden könnte – gegebenenfalls um Rechtsschutz zu bemühen und einem etwaigen rechtswidrigen Vorgehen des Dienstherrn auf diesem Weg entgegenzutreten. 4. Einen weitergehenden Anspruch kann die Klägerin auch nicht aus ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung gem. Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG ableiten. Die vorstehend geprüften möglichen Anspruchsnormen sind zulässige Ausgestaltungen dieses Rechts und vermögen daher auch nicht im Wege der verfassungskonformen Auslegung weitergehende Ansprüche zu vermitteln. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war nicht zuzulassen. Die für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht erforderlichen Voraussetzungen nach § 124a Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO liegen nicht vor. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und das Urteil beruht auch nicht auf einer Abweichung von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts. Die Klägerin begehrt die vollständige Anpassung ihrer Personalakte an das weibliche Geschlecht. Sie wurde im Jahr ... mit männlichem Geschlecht geboren und ist verbeamtete Polizistin bei der Beklagten. Mit Beschluss vom 22.10.2012 wurde der Vorname der Klägerin, die sich dem weiblichen Geschlecht schon seit langem angehörig fühlte, von einem vormals männlichen zu nun „...“ gemäß § 1 des Gesetzes über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen (nachfolgend: TSG) geändert sowie eine entsprechende Änderung des Personenstands vorgenommen. In der Folgezeit unterzog sie sich zudem einer geschlechtsangleichenden Operation. Mit Schreiben vom 19.6.2014 wandte sie sich durch ihre Prozessvertreter an die Beklagte, Sachgebiet Personal, und forderte diese auf, alle Schriftstücke in der über sie geführten Personalakte an ihren jetzigen Vornamen und das weibliche Geschlecht anzupassen. Zur Begründung führte sie aus, dass sich ein entsprechender Anspruch aus § 5 Abs. 1 TSG, § 20 Abs. 1 BDSG, der Fürsorgepflicht der Beklagten aus § 78 BBG sowie aus dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG ableiten lasse. Dabei folge insbesondere aus dem in § 5 Abs. 1 TSG geregelten Offenbarungs- und Ausforschungsverbot, dass die entsprechenden Änderungen vorzunehmen seien, da ansonsten ihr schützenswertes Interesse, den früher geführten Namen nicht preisgeben zu müssen, verletzt werde. Denn hierdurch ließe sich ihr früheres Geschlecht erkennen, wann immer eine bei der Beklagten beschäftigte Person (zulässig) Einsicht in die Personalakte nehme. Sie befürchtet, dass ihr aus diesem Wissen in der Zukunft Nachteile entstehen und sie Diskriminierungen ausgesetzt sein könnte. Die Beklagte lehnte dieses Begehren mit Schreiben vom 30.6.2014 ab. Zur Begründung führte sie aus, dass eine Änderung wie die begehrte gegen den Grundsatz der Vollständigkeit und Richtigkeit der Personalakte verstoße. Denn die in der Akte vorhandenen Dokumente müssten durch neu ausgestellte ersetzt und die alten Dokumente vernichtet werden. Wo eine Neuausstellung nicht möglich sei, komme nur die ersatzlose Vernichtung in Betracht. Als notwendige Bestandteile der Akte i.S.v. § 106 Abs. 1 Satz 4 BBG müssten diese aber erhalten bleiben. Aus den von der Klägerin angeführten Normen ergebe sich kein dieses Prinzip überwiegender Rechtsanspruch. Mit Schreiben vom 9.7.2015 legte die Klägerin durch ihre Prozessbevollmächtigten hiergegen Widerspruch ein und berief sich auf die Begründung des Ausgangsschreibens. Mit Bescheid vom 19.10.2015 wies die Beklagte diesen Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie ergänzend aus, dass insbesondere durch Dritte ausgestellte Dokumente (z.B. ärztliche Atteste, Schulzeugnisse oder Fortbildungsnachweise) zwar Teil der Personalakte seien, aber durch die Beklagte befugterweise gar nicht verändert werden dürften, so dass nur die Möglichkeit der Vernichtung bleibe mit der Folge einer Unvollständigkeit der Personalakte. Darüber hinaus sei aber auch eine Beschränkung der Veränderung auf solche Dokumente, die von ihr selbst ausgestellt wurden, nicht möglich, da hierdurch eine widersprüchliche Akte für den Zeitraum vor der Namensänderung entstünde und die Grundsätze der Vollständigkeit und Richtigkeit der Personalakte damit verletzt würden. Einem Anspruch aus § 20 BDSG stehe entgegen, dass der alte Vorname der Klägerin kein unrichtiges personenbezogenes Datum darstelle, sondern zum jeweiligen Zeitpunkt dem seinerzeit geführten Namen der Klägerin entsprochen hätte. Die Namensänderung wirke sich lediglich ex nunc aus. Zuletzt sei auch dem Anspruch aus § 78 BBG (und damit ebenfalls aus dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung) entgegenzuhalten, dass der Fürsorgepflicht bereits dadurch angemessen Rechnung getragen werde, dass nur ein eingeschränkter Personenkreis Zugang zu den Akten habe. Hiergegen hat die Klägerin am 19.11.2015 die vorliegende Klage erhoben. Sie ist der Ansicht, dass sich der Anspruch aus § 5 Abs. 1 TSG aus dem Sinn und Zweck der Norm, einer historischen Betrachtung und einer verfassungskonformen Auslegung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) ergebe. Dem Offenbarungsverbot sei damit nur Genüge getan, wenn durch eine Anpassung der Akte die „automatische“ Offenbarung gegenüber den zulässigerweise mit der Akte in Berührung kommenden Personen verhindert werde. Entgegen der Ansicht der Beklagten bestehe noch Raum für den Tatbestand des Ausforschungsverbots, selbst wenn alle schriftlichen Dokumente aus der Personalakte angepasst worden seien, da ein Ausforschen auch im mündlichen Wege möglich bleibe. Ebenso bestehe ein Anspruch aufgrund von § 10 Abs. 2 i.V.m. § 5 Abs. 1 TSG. Diesen Ansprüchen stehe auch kein besonderes Interesse gegenüber, insbesondere nicht die Grundsätze der Vollständigkeit und Richtigkeit der Personalakte. So würde die Akte gerade erst durch die Anpassung der Vornamen richtig, da die Klägerin sich bereits seit langer Zeit dem weiblichen Geschlecht zugehörig fühle und die vorherigen Eintragungen damit von Beginn an fehlerhaft wären. Weiterhin sei es zwar zutreffend, dass die Beklagte nicht hinsichtlich aller Dokumente in der Akte die Befugnis hätte, diese zu ändern. Dies sei aber auch nicht Teil der sie treffenden Verpflichtung. Lediglich solche Dokumente, die sie anpassen könne, müsse sie auch anpassen. Dadurch entstehe auch keine widersprüchliche Akte. Zum einen seien bereits jetzt zwei Teile der Akte mit unterschiedlichen Namen vorhanden, zum anderen könne die Klägerin sich darum bemühen, die entsprechenden Dokumente in geänderter Form von den jeweiligen Dritten einzufordern und dann zur Akte zu reichen. Unerheblich sei im Übrigen, welcher Personenkreis Zugang zu der Akte habe. Zum einen handele es sich bei diesen Personen gerade um solche, die für die Ausgestaltung des Dienstverhältnisses der Klägerin und ihres beruflichen Fortkommens besonders relevant seien. Zum anderen treffe § 5 Abs. 1 TSG keine Einschränkungen im Hinblick auf den Personenkreis oder dessen Größe. Ferner ergebe sich ein Anspruch auch aus § 20 Abs. 1 BDSG, da die Namensänderung ex tunc wirke und damit rückwirkend den Namen zu einem falschen Datum werden lasse. Dies folge auch aus dem Umstand, dass eine geänderte Geburtsurkunde ausgestellt werde. Abschließend führt sie aus, die Fürsorgepflicht werde nicht ausreichend damit erfüllt, dass lediglich ein begrenzter Personenkreis Zugang zur Akte habe. Die Klägerin beantragt, die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 10.7.2014 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 9.7.2015 verpflichtet, alle Schriftstücke in der Personalakte der Klägerin an den Vornamen „...“ und das weibliche Geschlecht anzupassen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass bereits die Systematik der Regelungen aus § 5 TSG und § 10 TSG den Ausführungen der Klägerin widerspräche. Diese regelten einerseits das Ausforschungs- und andererseits das Offenbarungsverbot. Ein Ausforschungsverbot sei jedoch sinnlos, wenn bereits das Offenbarungsverbot die Anpassung der früheren Dokumente erfordere. Denn dann bliebe kein weiterer Raum, in welchem ein „Ausforschen“ möglich sei. Daher könne aus logischen Gesichtspunkten das Offenbarungsverbot nur Vorgänge nach der Namensänderung betreffen, das Ausforschungsverbot hingegen bewirke rückwirkend, dass Vergangenes nicht ausgeforscht werden dürfe. Aus der Änderung der Geburtsurkunde ließen sich zudem keine Rückschlüsse für die Anwendung des Bundesdatenschutzgesetzes ziehen, da dieser Anspruch speziell aus § 27 Abs. 3 Personenstandsgesetz (PStG) folge und eine entsprechende Ausnahmeregelung darstelle, welche dem besonderen Schutzinteresse der betroffenen Personen diene. Im Übrigen werde lediglich eine Folgebeurkundung vorgenommen, so dass letztlich die Änderung auch in diesem Fall erkennbar bleibe, da gerade keine Löschung des ursprünglichen Eintrags vorgenommen werde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Sachakte Bezug genommen.