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Urteil

21 K 487/12

VG Hamburg 21. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHH:2013:0124.21K487.12.0A
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Leitsätze
1. Gesondert in Rechnung gestellte Leistungen, die im Zusammenhang mit einer stationären Behandlung in einer Privatklinik, für die das Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht gilt, durch dort tätige Privatärzte erbracht worden sind, sind nicht beihilfefähig gemäß § 18 Abs. 3, Abs. 1 Nr. 2 a HmbBeihVO (juris: BhV HA 2009).(Rn.26) 2. Die an einer solchen Privatklinik tätigen Privatärzte sind keine Belegärzte i.S.d. § 18 Abs. 1 KHEntgG.(Rn.26)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Gesondert in Rechnung gestellte Leistungen, die im Zusammenhang mit einer stationären Behandlung in einer Privatklinik, für die das Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht gilt, durch dort tätige Privatärzte erbracht worden sind, sind nicht beihilfefähig gemäß § 18 Abs. 3, Abs. 1 Nr. 2 a HmbBeihVO (juris: BhV HA 2009).(Rn.26) 2. Die an einer solchen Privatklinik tätigen Privatärzte sind keine Belegärzte i.S.d. § 18 Abs. 1 KHEntgG.(Rn.26) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Die Klage ist zulässig (1.), aber unbegründet (2.). 1. Die Klage ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO zulässig. Soweit der Kläger sich in seiner Klagschrift vom 12.2.2012 auch gegen den ablehnenden Beihilfebescheid vom 8.12.2011 wendet, ist die Klage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung als Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO zulässig. Denn die Beklagte hat seit weit mehr als drei Monaten ohne sachlichen Grund nicht über den Widerspruch des Klägers vom 14.12.2011 entschieden. 2. Die Verpflichtungsklage hat in der Sache keinen Erfolg. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf weitere Beihilfe nicht zu, die Bescheide der Beklagten vom 29.8.2011 und vom 8.12.2011 sowie der Widerspruchsbescheid vom 16.1.2012 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger ist als hamburgischer Ruhestandsbeamter persönlich beihilfeberechtigt (§ 80 Abs. 2 Nr. 2 HmbBG i.d.F.v. 1.6.2010 i.V.m. der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen vom 12.01.2010, – HmbBeihVO –). Diese Fassung ist maßgeblich, da es in beihilferechtlichen Streitigkeiten grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Entstehens der entsprechenden Aufwendungen ankommt, § 80 Abs. 4 Satz 4 HmbBG (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.4.2009, NVwZ 2009, 1037; OVG Hamburg, Beschl. v. 1.10.2010, 1 Bf 153/10.Z). Der Kläger hat allerdings neben der bereits mit Bescheid vom 29.8.2011 gewährten (angemessenen) Beihilfe keinen Anspruch, weitere Beihilfeleistungen für die Behandlung der ihn während seines stationären Aufenthalts in der Klinik ... Hamburg betreuenden Ärzten zu erhalten. Grundsätzlich sind beihilfefähig Aufwendungen, wenn sie dem Grunde nach notwendig und soweit sie der Höhe nach angemessen sind, vgl. § 80 Abs. 4 Satz 1 HmbBG. In Anbetracht seiner Verpflichtung zur effektiven und sparsamen Verwendung von Steuergeldern ist der Dienstherr danach nur gehalten, Beihilfe zu solchen Krankenhausleistungen zu gewähren, die sich auf das Maß des medizinisch Gebotenen beschränken. Er hat für den Beamten eine medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung im Krankheitsfall zu gewährleisten (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.1.2009, 2 C 129/07, zit. nach juris). Die lückenlose Erstattung jeglicher Behandlungskosten hingegen wird von ihm nicht verlangt (OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 4.7.2008, 2 A 10313/08, zit. nach juris). Die Beihilfefähigkeit von vollstationären Krankenhausleistungen ist in § 18 HmbBeihVO näher geregelt. Gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 2 a HmbBeihVO sind beihilfefähig Aufwendungen für vollstationäre Krankenhausleistungen bis zur Höhe der Kosten für allgemeine Krankenhausleistungen nach § 2 Abs. 2 Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) in Form von Diagnosis Related Groups-Fallpauschalen (DRG-Fallpauschalen) gemäß dem nach § 17 b Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) vereinbarten Vergütungssystem. Nach § 2 Abs. 2 KHEntgG sind allgemeine Krankenhausleistungen die Krankenhausleistungen, die unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit für die medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung des Patienten notwendig sind. § 18 Abs. 1 HmbBeihVO verweist ausdrücklich nur auf § 2 Abs. 2 KHEntgG, so dass § 2 Abs. 1 Satz 2 KHEntgG, wonach Leistungen der Belegärzte nicht zu den Krankenhausleistungen gehören, im Rahmen des Beihilferechts keine Anwendung findet. Daraus folgt, dass alle Leistungen, die im Zusammenhang mit einem vollstationären Krankenhausaufenthalt stehen, beihilferechtlich nur dann Berücksichtigung finden, wenn sie nach dem DRG-Fallpauschalen-Vergütungssystem des § 17 b KHG, auf das § 18 HmbBeihVO verweist, zu vergüten sind. Eine beihilferechtliche Erstattung von belegärztlichen Leistungen findet damit losgelöst von § 18 HmbBeihVO nicht statt. Nach § 18 Abs. 3 HmbBeihVO gilt § 18 Abs. 1 HmbBeihVO entsprechend bei Behandlungen in einem Krankenhaus, für das das Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht gilt. Die Aufwendungen sind höchstens bis zu dem Betrag beihilfefähig, der bei einer Behandlung in einem Hamburger Krankenhaus, für das das Krankenhausfinanzierungsgesetz gilt, beihilfefähig wäre. Mit dieser Vorschrift wird der Begriff der Angemessenheit der Kosten konkretisiert (vgl. zu ähnlichen Vorschrift BVerwG, Beschl. v. 19.8.2009, 2 B 19/09, juris). Diese Regelung ist rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BayVGH, Urt. v. 19.11.2008, 14 B 06.1909, zit. nach juris). Das Bundesverwaltungsgericht hat in der genannten Entscheidung insbesondere darauf hingewiesen, dass der Rechtsgrund für die Begrenzung der Beihilfeleistungen auf den Begriff der Angemessenheit der Kosten zurückzuführen ist. Die Vorschrift über die Begrenzung der Beihilfe konkretisiere den Begriff der Angemessenheit, der seinerseits an die medizinische Notwendigkeit der Aufwendungen anknüpfe. Die Erstattungsfähigkeit der Aufwendungen ist danach auf die preisgünstigste von mehreren medizinisch gleichermaßen geeigneten Behandlungen begrenzt. Die Angemessenheit der Kosten orientiert sich daher nicht an der Vergütung, die nach dem Behandlungsvertrag geschuldet ist. Der Dienstherr ist auch nicht verpflichtet, die Beihilfevorschriften so auszugestalten, dass die Wahl des Krankenhauses durch den Beamten für diesen stets wirtschaftlich neutral ausfällt. Dies zugrunde gelegt, hat die Beklagte den Beihilfeanspruch des Klägers mit Blick auf die allgemeinen Krankenhausleistungen gemäß § 18 HmbBeihVO zutreffend berechnet. Die geltend gemachten (Mehr-) Aufwendungen für die belegärztlichen Leistungen sind nicht beihilfefähig. Die streitgegenständliche vollstationäre Behandlung des Klägers fand in der Klinik ... Hamburg statt. Hierbei handelt es sich um ein Privatkrankenhaus. Die Abrechnung der von dort erbrachten Leistungen erfolgt nicht nach dem Krankenhausentgeltgesetz, sondern nach einem eigenständigen Tarif. Die Höhe der beihilfefähigen Aufwendungen war deshalb im Wege einer Vergleichsberechnung nach § 18 Absätze 1 und 3 HmbBeihVO zu bestimmen. Als dem Wohnort des Klägers nächstgelegenes Krankenhaus der Maximalversorgung durfte die Beklagte ein Hamburger Krankenhaus, das dem Krankenhausfinanzierungsgesetz unterfällt, und den dafür feststehenden Landesbasisfallwert für das Jahr 2011 i.H.v. 2975,- Euro heranziehen. Dabei handelt es sich um dem klägerischen Wohnort nahe gelegene Krankenhäuser der Maximalversorgung, in denen Schultererkrankungen behandelt werden können (u.a. Universitätsklinikum Hamburg Eppendorf). Die Ermittlung der dort für eine vergleichbare vollstationäre Behandlung anfallenden Kosten durch die Beklagte anhand der DRG-Fallpauschale I29Z hat der Kläger nicht angegriffen. Sie begegnet auch keinen rechtlichen Bedenken. Die Vergütung voll- und teilstationärer Krankenhausleistungen nach dem Krankenhausentgeltgesetz umfasst die Fallpauschalen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und die Zusatzentgelte nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KHEntgG. Deren Höhe richtet sich nach dem Entgeltkatalog im Sinne von § 9 KHEntgG. Dies ist für den streitgegenständlichen Zeitraum der, wie er von der Beklagten zur Berechnung herangezogen wurde. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Beklagte ihrer Vergleichsberechnung die Bewertungsrelationen bei Versorgung durch Hauptabteilungen des G-DRG-Fallpauschalen-Katalogs 2011 (mit dem Faktor 1,074), die auch die ärztlichen Leistungen umfasst, zugrunde gelegt hat. Soweit der Kläger dagegen einwendet, dass er belegärztlich behandelt worden sei und damit die Vergleichsberechnung die Krankenhausleistungen nach den Bewertungsrelationen bei Versorgung durch Belegabteilungen des G-DRG-Fallpauschalen-Katalogs 2011 umfassen müsste zuzüglich der Rechnungen für die belegärztlichen Leistungen, hat er keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für solch eine Berechnung sind nicht erfüllt. Die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen einer jeden vollstationären Krankenhausleistung ist – wie oben bereits dargelegt – abschließend in § 18 HmbBeihVO geregelt. Die Höhe der Aufwendungen dafür wird maßgeblich durch die Anwendung der DRG-Fallpauschalen bestimmt, vgl. § 18 Abs. 1 Nr. 2 a) HmbBeihVO i.V.m. § 17 b KHG. Vollstationäre Krankenhausleistungen in einer Belegabteilung werden danach gemäß § 18 KHEntgG vergütet, dessen Voraussetzungen in entsprechender Anwendung auch bei Beamten vorliegen müssen. Nach § 18 Abs. 2 KHEntgG sind bei der Versorgung in Belegabteilungen für Belegpatienten die gesonderten Fallpauschalen, nämlich die Bewertungsrelationen bei Versorgung durch Belegabteilungen des G-DRG-Fallpauschalen-Katalogs 2011, anzuwenden. Nach § 18 Abs. 1 KHEntgG sind die Leistungen des Belegarztes daneben zu vergüten. Der Verweis in § 18 Abs. 1 HmbBeihVO auf § 17 b KHG und damit auf die Beihilfefähigkeit von DRG-Fallpauschalen bei Versorgung in Belegabteilungen nach § 18 Abs. 2 KHEntgG hat zur Folge, dass nur die zu dieser Fallpauschale gehörende Leistung eines Belegarztes nach § 18 Abs. 1 KHEntgG als beihilfefähig anerkannt werden kann. Der Belegarzt ist somit Teil des pauschalierenden Vergütungssystems nach § 17 b KHG. Vorliegend sind die Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 KHEntgG allerdings nicht erfüllt, weil die den Kläger behandelnden Ärzte X und Y – was zwischen den Beteiligten unstreitig ist – keine Belegärzte i.S.d. Vorschrift sind. Nach § 18 Abs. 1 KHEntgG sind Belegärzte im Sinne dieses Gesetzes nicht am Krankenhaus angestellte Vertragsärzte, die berechtigt sind, ihre Patienten (Belegpatienten) im Krankenhaus unter Inanspruchnahme der hierfür bereitgestellten Dienste, Einrichtungen und Mittel stationär oder teilstationär zu behandeln, ohne hierfür vom Krankenhaus eine Vergütung zu erhalten. Zum einen sind die behandelnden Ärzte schon keine Vertragsärzte, weil sie als Privatärzte gerade nicht im vollen Zulassungsstatus bei der kassenärztlichen Vereinigung sind, vgl. § 95 SGB V i.V.m. § 1 a Bundesmantelvertrag-Ärzte. Zum anderen sind die den Kläger behandelnden Ärzte damit auch keine Belegärzte i.S.d. § 18 Abs. 1 KHEntgG, weil darunter nur diejenigen fallen, die als Vertragsarzt i.S.d. SGB V zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen sind und darüber hinaus durch die zuständige kassenärztliche Vereinigung als Belegarzt zugelassen sind, § 40 Abs. 2 Bundesmantelvertrag-Ärzte. Das ist hier – unstreitig – nicht der Fall. Soweit der Kläger einwendet, es handele sich bei § 18 Abs. 1 HmbBeihVO nur um eine Vergleichsrechnung, so dass allein die tatsächliche Vergleichbarkeit der Behandlung für diese Berechnung ausreiche, hat er keinen Erfolg. Vorliegend ist bereits fraglich, ob die Behandlung, die der Kläger in der Klinik ... Hamburg erhalten hat, einer belegärztlichen Behandlung vergleichbar ist. Allein der Umstand, dass die behandelnden Ärzte im Krankenhausaufnahmevertrag der Klinik ... Hamburg als Belegärzte bezeichnet werden, stellt keine Vergleichbarkeit her. Der Begriff des Belegarztes ist rechtlich klar definiert (s.o.) und steht nicht zur freien Disposition. Bei den Behandlungsverträgen des Klägers mit den Ärzten handelt es sich um Vereinbarungen zur Behandlung durch einen Privatarzt, so dass daraus auch keine Schlussfolgerungen zu Gunsten des Klägers gezogen werden können, zumal sich die beihilferechtliche Angemessenheit der Kosten nicht an der Vergütung orientiert, die nach dem Behandlungsvertrag geschuldet ist. Insbesondere erscheint die Situation vorliegend deswegen nicht vergleichbar zu sein, weil die Behandlung in der Klinik ... Hamburg von einer typischen belegärztlichen Behandlung abweichen dürfte. Denn die ärztlichen Leistungen wurden von (leitenden) Ärzten des hauseigenen Ärzteteams vorgenommen (vgl. http://www.klinik-..de/de/klinik/unser-aerzteteam/). Dies braucht hier allerdings nicht abschließend entschieden zu werden, da jedenfalls nichts dafür ersichtlich ist, weshalb losgelöst von den Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 KHEntgG hier eine Beihilfe nach § 18 HmbBeihVO zu gewähren sein sollte. Schließlich verweist die Beklagte selbst in ihrem Merkblatt zu Aufwendungen stationärer Behandlungen in Privatkliniken darauf, dass bei der Behandlung in einer Privatklinik ein ungedeckter Kostenanteil zu den ärztlichen Leistungen verbleiben kann. Soweit der Kläger auf das Vertragsarztrechtsänderungsgesetz vom 1.1.2007 verweist, führt dieses auch zu keinem anderen Ergebnis, da dieses Gesetz nur die rechtlichen Rahmenbedingungen modifiziert, unter denen Vertragsärzte in Deutschland tätig werden dürfen, zu denen die behandelnden Ärzte des Klägers – wie oben ausgeführt – nicht gehören. 3. Dem Kläger sind schließlich nicht aufgrund von § 80 Abs. 9 Satz 10 HmbBG weitere Beihilfeleistungen zu gewähren, da das Vorliegen eines besonderen Ausnahmefalles von der Beklagten zu Recht verneint worden ist. Ein besonderer Ausnahmefall wird in der Rechtsprechung bei Vorliegen einer seltenen, atypischen Sachverhaltsgestaltung bejaht, in der eine Beihilfevoraussetzung fehlt, die Versagung einer Beihilfe nach dem Sinn und Zweck des Beihilferechts aber dennoch unbillig wäre (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 24.9.2004, 1 Bf 47/01; VG Hamburg, Urt. v. 8.6.2012, 21 K 518/11). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe kann eine Atypik vorliegend nicht bejaht werden, denn es fehlt schon an einer seltenen atypischen Sachverhaltsgestaltung. Der vorliegende Fall unterscheidet sich nicht von einer Vielzahl von Fällen, in denen es auch um die Beihilfefähigkeit vollstationärer Behandlungen in Privatkliniken geht. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr.11, 711 ZPO. Der Kläger begehrt die Gewährung weiterer Beihilfe für Aufwendungen anlässlich einer stationären Behandlung in der Klinik ... Hamburg. Der Kläger ist Ruhestandsbeamter der Beklagten. Mit Beihilfeantrag vom 11.8.2011 begehrte der Kläger die Übernahme von Aufwendungen für ärztliche und krankengymnastische Leistungen anlässlich einer stationären Behandlung in der Klinik ... Hamburg, bei der es sich um eine Privatklinik handelt. Diesbezüglich reichte der Kläger u.a. folgende Rechnungen ein: a) Rechnung vom 27.7.2011 für eine Blutuntersuchung am 20.7.2011 im Auftrag Leitender Arzt der Abteilung Orthopädie II, Klinik ... in Höhe von 17,03 Euro, b) Rechnung vom 27.7.2011 für Krankengymnastik und Eisbehandlung stationär in der Zeit vom 18.7.2011 bis zum 21.7.2011 in Höhe von insgesamt 155,75 Euro, aufgrund der Verordnung vom 18.7.2011, c) Rechnung vom 2.8.2011 für eine histologische Untersuchung am 18.7.2011 in Höhe von 250,69 Euro, d) Rechnung vom 1.8.2011 für stationäre anästhesiologische Leistungen aufgrund der Diagnose Arthroskopie rechte Schulter in Höhe von 621,85 Euro, Facharzt für Anästhesie, Belegarzt Klinik ..., e) Rechnung der Klinik ... Hamburg vom 25.7.2011 für den operativen und postoperativen Aufenthalt vom 18.7.2011 bis zum 21.7.2011 in Höhe von 4.472,35 Euro. Mit Bescheid vom 29.8.2011 gewährte die Beklagte dem Kläger hinsichtlich der Rechnung e) eine Beihilfe in Höhe von 2.236,61 Euro. Die Rechnungen a) bis d) wurden als nicht beihilfefähig anerkannt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass bei der Behandlung in einem Krankenhaus, für das das Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht gelte, die Aufwendungen bis zur Höhe der Kosten für allgemeine Krankenhausleistungen eines Hamburger Krankenhauses, für das das Krankenhausfinanzierungsgesetz gelte, beihilfefähig seien. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 22.9.2011 Widerspruch ein, mit dem er geltend machte, er habe mit der Klinik ... Hamburg einen Krankenhausaufnahmevertrag und mit den Ärzten X und Y Behandlungsverträge für privatärztliche Leistungen geschlossen. Beide Ärzte seien leitende Ärzte der Klinik und rechneten als Belegärzte ab. Daher seien ihre belegärztlichen Leistungen als beihilfefähig zu berücksichtigen. Mit Antrag vom 22.11.2011 stellte der Kläger einen weiteren Beihilfeantrag u.a. für eine Rechnung vom 8.9.2011 für stationäre operative Leistungen von Y i.H.v. 1642,80 Euro (Rechnung f)). Insoweit wurde der Antrag mit Beihilfebescheid vom 8.12.2011 abgelehnt mit der Begründung, dass bei der Behandlung in einem Krankenhaus, für das das Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht gelte, die Aufwendungen bis zur Höhe der Kosten für allgemeine Krankenhausleistungen eines Hamburger Krankenhauses, für das das Krankenhausfinanzierungsgesetz gelte, beihilfefähig seien. Auch gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 14.12.2011 Widerspruch ein, der bislang nicht beschieden ist. Mit Widerspruchsbescheid vom 16.1.2012, dem Kläger am 20.1.2012 zugestellt, wies die Beklagte den Widerspruch vom 22.9.2011 zurück. Der Höhe nach angemessen seien Kosten für vollstationäre Krankenhausleistungen nur bis zur Höhe der Kosten für allgemeine Krankenhausleistungen nach § 2 Abs. 2 des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG) in Form von DRG-Fallpauschalen, Zusatzentgelten und Zuschlägen gemäß dem nach § 17 b des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) vereinbarten Vergütungssystems. Dies ergebe sich aus § 18 HmbBeihVO. Allgemeine Krankenhausleistungen seien die Krankenhausleistungen, die unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit für die medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung des Patienten notwendig seien. Bei einer Behandlung in einem Krankenhaus, für das das Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht gelte, sei § 18 Abs. 1 HmbBeihVO entsprechend anzuwenden. Die Aufwendungen seien höchstens bis zu dem Betrag beihilfefähig, der bei einer Behandlung in einem Hamburger Krankenhaus, für das das Krankenhausfinanzierungsgesetz gelte, beihilfefähig wäre, § 18 Abs. 3 HmbBeihVO. Da es sich bei der Klinik ... Hamburg um eine Privatklinik handele, bei welcher das Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht gelte, sei die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für die Behandlung der Höhe nach auf den Betrag begrenzt, der im Falle der Behandlung in einem Hamburger Krankenhaus, für das das Krankenhausfinanzierungsgesetz gelte, entsprechend der DRG-Fallpauschale beihilfefähig wäre. Ausweislich der Rechnung der Klinik ... Hamburg vom 25.7.2011 sei die Behandlung vergleichbar mit der Pauschale I29Z des DRG-Fallpauschalenkatalogs nach der Fallpauschalenverordnung gewesen. Der beihilfefähige Höchstbetrag i.H.v. 3.195,15 Euro ergebe sich zum einen aus dem im Einzelfall vergleichbaren DRG-Relationswert der Hauptabteilung (1,074) und zum anderen aus dem in Hamburg zwischen der Hamburger Krankenhausgesellschaft und den Verbänden Hamburger Krankenkassen vereinbarten einheitlichen Landesbasisfallwert in Höhe von 2.975,- Euro. Dieser Betrag sei in dem Bescheid vom 29.8.2011 ausgeschöpft worden. In Konsequenz dessen seien die darüber hinausgehenden Rechnungen nicht beihilfefähig. Die Fallpauschale decke nämlich sämtliche im Rahmen des stationären Krankenhausaufenthaltes erbrachten Leistungen ab. Soweit der Kläger einwende, gemäß § 2 Abs. 1 KHEntgG gehörten die Leistungen der Belegärzte nicht zu den Krankenhausleistungen, und aufgrund dessen müssten diese neben den Krankenhausleistungen nach § 18 HmbBeihVO erstattet werden, gehe er fehl. Es seien nur solche Leistungen in Bezug auf eine Behandlung im Krankenhaus beihilfefähig, die zur zweckmäßigen und ausreichenden Versorgung des Patienten notwendig seien. Diese Leistungen seien mit der Zahlung der Fallpauschalen abgegolten und könnten deshalb nicht gesondert berechnet werden. Schließlich liege kein Ausnahmefall nach § 80 Abs. 9 Satz 10 HmbBG vor. Weder sei hier ein atypischer Fall gegeben, noch sei der Kläger in einer übermäßigen oder unzumutbaren Weise finanziell belastet. Der Kläger hat am 20.2.2012 Klage erhoben. Er trägt vor, er habe auch einen Anspruch auf Beihilfe für die belegärztlichen Leistungen aus den Rechnungen a) bis d) und f). Die Beklagte habe die DRG-Bewertungsrelationen falsch angesetzt. So lege die Beklagte der Berechnung die DRG-Bewertungsrelation für die Hauptabteilung zugrunde. Das schließe die Berücksichtigung von Belegarztleistungen aus. Allerdings sei hier die DRG-Bewertungsrelation für die Belegabteilung anzusetzen und die Belegarztleistungen als beihilfefähig zu berücksichtigen. Dementsprechend sei die Beihilfeberechnung zu korrigieren. Bei einem korrekten Ansatz der DRG- Bewertungsrelation für die Belegabteilung unter Berücksichtigung der Rechnungen für die Belegärzte habe er insgesamt einen Anspruch auf Beihilfe i.H.v. 2.759,79 Euro, also sei hier ein weiterer Anspruch auf Beihilfe i.H.v. 523,18 Euro begründet. Insoweit wird auf die vom Kläger bei Gericht eingereichte Vergleichsrechnung verwiesen (Bl. 29 d.A.). Der Kläger beantragt, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheids vom 29.8.2011 und des Bescheids vom 8.12.2011 sowie des Widerspruchsbescheids vom 16.1.2012 zu verpflichten, weitere Beihilfe i.H.v. 523,18 Euro zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung beruft sie sich auf die angegriffenen Entscheidungen und trägt ergänzend vor, der DRG-Relationswert für die Belegabteilung finde hier keine Anwendung, weil der Kläger nicht nachgewiesen habe, dass die Belegärzte eine Berechtigung von der kassenärztlichen Vereinigung für die Klinik ... Hamburg hätten. Der Kläger trägt darauf erwidernd vor, es sei richtig, dass nach dem Krankenhausentgeltgesetz nur Vertragsärzte als Belegärzte tätig sein könnten. Für die Beihilfeerstattung der Leistungen des privaten Belegkrankenhauses und der privaten Belegärzte sei allerdings nur eine Vergleichsrechnung nach § 18 Abs. 1 HmbBeihVO zu machen. Der Gesichtspunkt, ob die Leistung durch einen Kassen- oder Privatarzt erbracht worden sei, habe für den Vergleich keine Bedeutung. Die Sachakten haben dem Gericht vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.