Urteil
21 K 1082/11
VG Hamburg 21. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHH:2012:0716.21K1082.11.0A
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Leitsätze
1. Eine Perücke ist eine Sachleistung nach § 2 Abs. 2 SGB V (juris: SGB 5) und damit gemäß § 2 Abs. 3 S. 1 HmbBeihVO (juris: BhV HA 2009) nicht beihilfefähig.(Rn.23)
2. Der Ausschluss ist umfassend zu verstehen und umfasst daher auch eine von der gesetzlichen Krankenversicherung nicht gedeckte Eigenleistung.(Rn.24)
Tenor
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Perücke ist eine Sachleistung nach § 2 Abs. 2 SGB V (juris: SGB 5) und damit gemäß § 2 Abs. 3 S. 1 HmbBeihVO (juris: BhV HA 2009) nicht beihilfefähig.(Rn.23) 2. Der Ausschluss ist umfassend zu verstehen und umfasst daher auch eine von der gesetzlichen Krankenversicherung nicht gedeckte Eigenleistung.(Rn.24) Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Die Entscheidung konnte durch die Berichterstatterin nach § 87a Abs. 2 und 3 VwGO ergehen, da die Beteiligten hiermit einverstanden waren. II. Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. III. Die zulässige Verpflichtungsklage ist im übrigen unbegründet. Der insoweit ablehnende Bescheid vom 6.9.2010 und der Widerspruchsbescheid vom 13.4.2011 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung der begehrten Beihilfe. Die Ehefrau ist persönlich grundsätzlich beihilfeberechtigt (dazu unter 1.). Jedoch hat der Kläger sachlich keinen Anspruch auf die Gewährung von Beihilfeleistungen für die Perücke seiner Ehefrau (dazu unter 2.). 1. Die Ehefrau des Klägers ist nach § 80 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 HmbBG grundsätzlich beihilfeberechtigt. 2. Dem Kläger steht jedoch in der Sache kein Anspruch auf Beihilfeleistungen für die Perücke seiner Ehefrau zu. a) Dies ergibt sich aus § 2 Abs. 3 S. 1 HmbBeihVO. Danach sind nicht beihilfefähig Sach- und Dienstleistungen nach § 2 Abs. 2 SGB V. Die Perücke stellt eine solche Sachleistung nach § 2 Abs. 2 SGB V dar. Nach dieser Vorschrift erhalten Versicherte die Leistungen als Sach- und Dienstleistungen, soweit das SGB V oder das SGB IX nichts Abweichendes vorsehen. Für die Perücke ist nichts Abweichendes vorgesehen. Vielmehr es handelt sich dabei um ein Hilfsmittel im Sinne von § 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB V iVm § 33 SGB V, welches gemäß § 126, 127 SGB V durch das Unternehmen Medic-Hair an die Ehefrau des Klägers abgegeben wurde. Unerheblich ist, dass die Ehefrau des Klägers 211,10 Euro getragen hat. Der Ausschluss in § 2 Abs. 3 S. 1 HmbBeihVO ist umfassend zu verstehen und umfasst, wie die Beklagte zu Recht ausführt, auch den von der gesetzlichen Krankenversicherung nicht gedeckten „überschüssigen“ Betrag (im folgenden: Eigenleistung). Beihilfeleistungen entfallen gerade nicht nur „soweit“ der Beihilfeberechtigte Sachleistungen erhält, mit der Folge dass nach dem System der gesetzlichen Krankenversicherung verbleibende ungedeckte Aufwendungen von der Beihilfe erstattet werden müssten. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut der Vorschrift, der die Eigenleistungen gerade nicht ausnimmt. Damit ist die Vorschrift so gefasst, dass es maßgeblich auf den Umstand des Erhaltens von Sach- und Dienstleistungen – dem Grunde nach – ankommt, nicht aber auf einen bestimmten Umfang dieser Leistungen (vgl. zu einer ähnlichen Vorschrift OVG Münster, Beschl. v. 14.10.2010, 1 A 3036/08, juris). Auch die systematische Auslegung der Norm spricht für ein solches Ergebnis: § 2 Abs. 3 und 4 HmbBeihVO nehmen ebenfalls grundsätzlich Eigenleistungen des gesetzlich Versicherten von der Beihilfefähigkeit aus. Auch insoweit erfolgt (nur) dem Grunde nach eine Übernahme der Kosten durch die gesetzliche Krankenversicherung. Diese Regelungen sind jeweils Ausdruck des das Beihilferecht prägenden Subsidiaritätsprinzips. Wer aufgrund anderweitiger Vorschriften einen Anspruch darauf hat, dass sein krankheitsbedingter Bedarf durch Sach- und Dienstleistungen grundsätzlich vollständig gedeckt wird, soll nicht zugleich auch noch Beihilfeleistungen (auch nicht zu einem Teil) erhalten (vgl. zu einer ähnlichen Vorschrift OVG Münster, Beschl. v. 14.10.2010, 1 A 3036/08, juris; BVerwG, Urt. v. 15.12.2005, BVerwGE 125, 21ff.). b) § 11 Abs. 11 S. 2 HmbBeihVO ist – anders als der Kläger vorträgt – kein lex specialis zu § 2 Abs. 3 HmbBeihVO. Vielmehr ist Voraussetzung für die Heranziehung von § 11 Abs. 11 HmbBeihVO, dass die Aufwendungen überhaupt beihilfefähig sind. Der sachliche (Nicht-)Anwendungsbereich der Hamburgischen Beihilfeverordnung wird § 2 Abs. 3 HmbBeihVO festgelegt. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut „nicht beihilfefähig“. Auch die systematischen Stellung von § 2 Abs. 3 HmbBeihVO am Anfang der Verordnung unterstreicht diese Auslegung. Im übrigen bestätigt dieses Ergebnis auch die Überschrift von § 2 Abs. 3 HmbBeihVO „Beihilfefähigkeit von Aufwendungen“, denn auch daraus erschließt sich, dass der sachliche Anwendungsbereich festgelegt werden soll. c) Die Subsidiarität der Beihilfe in Bezug auf Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung als solche verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Fürsorgepflicht (aa)) und dem Gleichbehandlungsgrundsatz (bb)). aa) Es liegt kein Verstoß gegen die Fürsorgepflicht, vgl. Art 33 Abs. 5 GG, vor. Ein gesetzlich krankenversicherter Beihilfeberechtigter kann zwar Eigenleistungen, die er im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung zu erbringen hat, auch im Rahmen der Beihilfe nicht geltend machen. Dies ist im Hinblick auf die Fürsorgepflicht des Dienstherrn unbedenklich. Der gesetzlich krankenversicherte Beihilfeberechtigte wird hierdurch nicht mit erheblichen, ihm nicht zumutbaren Aufwendungen belastet. Ihm verbleibt lediglich ein Aufwand, der auch allen anderen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung zugemutet wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13.2.2008, 2 BvR 613/06, juris). Im übrigen ist es auch aus Gründen der Systemtrennung ausgeschlossen, dass nicht getragene Aufwendung in dem System der gesetzlichen Krankenversicherung auf ein anderes Leistungssystem, nämlich die beamtenrechtliche Beihilfe, übergewälzt werden (vgl. dazu OVG Hamburg, Beschl. v. 3.2.2010, 1 Bf 246/09, juris). Unerheblich ist, ob die Ehefrau des Klägers ein Wahlrecht hinsichtlich ihrer Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung hatte, da jedenfalls die erstgenannte Erwägung davon unabhängig ist. bb) Die Gleichbehandlungspflicht nach Art. 3 Abs. 1 GG ist ebenfalls nicht verletzt. Der allgemeine Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (BVerfG, Beschl. v. 13.2.2008, 2 BvR 613/06, juris mwN). Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (BVerfG, Beschl. v. 13.2.2008, 2 BvR 613/06, juris mwN). Bei der Regelung des Beihilferechts steht dem Normgeber ein verhältnismäßig weiter Gestaltungsspielraum zu (BVerfG, Beschl. v. 13.2.2008, 2 BvR 613/06, juris mwN). Der Gleichheitssatz ist nicht schon dann verletzt, wenn der Normgeber nicht die gerechteste, zweckmäßigste oder vernünftigste Lösung gewählt hat. Die Gerichte können vielmehr nur die Überschreitung äußerster Grenzen beanstanden, jenseits derer sich gesetzliche Vorschriften bei der Abgrenzung von Lebenssachverhalten als evident sachwidrig erweisen, sofern nicht von der Verfassung selbst getroffene Wertentscheidungen entgegenstehen (BVerfG, Beschl. v. 13.2.2008, 2 BvR 613/06, juris mwN). Hiervon ausgehend begegnet § 2 Abs. 3 S. 1 HmbBeihVO keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Soweit der Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung einen eigenen Kostenanteil zu tragen hat, der einem Beihilfeberechtigten erstattet würde, beruht dies auf den grundlegenden Strukturunterschieden der verschiedenen Sicherungssysteme. Die Subsidiarität der Beihilfe rechtfertigt den Ausschluss von Personen, deren Aufwendungen teilweise ungedeckt bleiben (vgl. zu einer ähnlichen Konstellation BVerwG, Urt. v. 15.12.2005, BVerwGE 125, 21ff.; BVerfG, Beschl. v. 13.2.2008, 2 BvR 613/06, juris; OVG Hamburg, Beschl. v. 3.2.2010, 1 Bf 246/09, juris). d) Auch kann § 2a SGB V nicht herangezogen werden. Nach dieser Vorschrift ist den besonderen Belangen behinderter und chronisch kranker Menschen Rechnung zu tragen. Selbst wenn unterstellt würde, dass die Ehefrau des Klägers unter diese Personengruppe fällt, stellt die Vorschrift keine Anspruchsgrundlage dar. Im übrigen kann diese Regelung aus dem Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung nicht einfach auf das Beihilferecht übertragen und dort herangezogen werden, da es sich um zwei grundlegend unterschiedliche Versorgungssysteme handelt. e) Dem Kläger sind schließlich nicht aufgrund von § 85 Abs. 9 S. 12 HmbBG weitere Beihilfeleistungen zu gewähren, da das Vorliegen eines besonderen Ausnahmefalles von der Beklagten zu Recht verneint worden ist. Ein besonderer Ausnahmefall wird in der Rechtsprechung bei Vorliegen einer seltenen, atypischen Sachverhaltsgestaltung bejaht, in der eine Beihilfevoraussetzung fehlt, die Versagung einer Beihilfe nach dem Sinn und Zweck des Beihilferechts aber dennoch unbillig wäre (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 24.9.2004, 1 Bf 47/01; VG Hamburg, Urt. v. 8.6.2012, 21 K 518/11). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe kann eine Atypik vorliegend nicht bejaht werden. Vielmehr war es sogar gerade die Intention des Gesetzgebers, die Beihilfefähigkeit teilweise auszuschließen, denn sonst hätte er den Ausschluss nicht explizit geregelt. Andere Aspekte sind nicht vorgetragen noch sonst ersichtlich. IV. Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des zurückgenommenen Teils auf § 155 Abs. 2 VwGO und im übrigen auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger begehrt Beihilfeleistungen für eine Perücke seiner Ehefrau. Der Kläger ist Versorgungsempfänger bei der Beklagten. Seine Ehefrau ist bei der DAK pflichtversichert. Seine Ehefrau benötigte wegen einer Krebserkrankung eine Kunsthaarperücke. Diese sollte 580 Euro bei dem Unternehmen Medic-Hair kosten. Die DAK gab eine Kostenübernahmeerklärung gegenüber der Medic-Hair in Höhe von 358,90 Euro (368,90 Euro abzüglich 10 Euro gesetzlicher Zuzahlung) ab. Die Medic-Hair forderte daraufhin den restlichen Betrag von 221,10 Euro von der Ehefrau des Klägers. Mit Schreiben vom 18.8.2010 beantragte der Kläger u.a. Beihilfeleistungen für die Kunsthaarperücke in Höhe von 221,10 Euro. Mit Bescheid vom 6.9.2010 lehnte die Beklagte die Bewilligung von Beihilfeleistungen für die Perücke mit der Begründung ab, dass Sach- und Dienstleistungen, Kostenerstattungen nach §§ 13, 64 SGB V sowie gesetzlich vorgesehene Kostenanteile und Zuzahlungen nicht beihilfefähig seien. Mit Schreiben vom 8.9.2010 – eingegangen am 17.9.2010 – erhob der Kläger Widerspruch. Zur Begründung verwies er darauf, dass nach § 11 der Hamburgischen Beihilfeverordnung (HmbBeihVO) Aufwendungen für Perücken bis zu 700 Euro als angemessen gälten. Es verbleibe nach der teilweisen Übernahme der Kosten durch die DAK sowie dem Abzug der gesetzlichen Zuzahlung von 10 Euro eine Differenz von 211,90 Euro, für die er eine Beihilfe erhalten müsse. Im übrigen sei nach § 2a SGB V den besonderen Belangen behinderter und chronisch kranker Menschen Rechnung zu tragen. Dies betreffe auch die Krebserkrankung seiner Ehefrau. Mit Widerspruchsbescheid vom 13.4.2011 – zugestellt am 15.4.2011 – wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zwar seien Aufwendungen für Perücken bis zu einem Höchstbetrag von 700 Euro beihilfefähig, jedoch setze das voraus, dass die vorgreifliche Frage der Beihilfefähigkeit positiv beantwortet worden sei. Dies sei hier nicht der Fall. Die gesetzliche Krankenversicherung habe der Ehefrau des Klägers die Perücke unter Einbeziehung der Medic-Hair als Sachleistung erbracht. Dem stehe nicht entgegen, dass die Ehefrau des Klägers für die Lieferung der Perücke einen Eigenanteil erbracht habe. Die Beihilfefähigkeit sei für Sach- und Dienstleistungen ausgeschlossen. Dies gelte auch hinsichtlich des nicht erfassten Kostenanteils. Der Leistungsausschluss verstoße nicht gegen höherrangiges Recht. Auch komme ein Rückgriff auf § 2a SGB V nicht in Betracht. Ungeachtet der Frage, ob und ggf. in welchem Umfang diese Regelung geeignet sei, einen konkreten Anspruch zu vermitteln bzw ihn zu modifizieren, seien die Regelungen der gesetzlichen Krankenversicherung nicht auf das Beihilferecht ohne weiteres übertragbar. Auch aus § 80 Abs. 9 S. 12 HmbBG stehe dem Kläger kein Anspruch zu. Ein Ausnahmefall liege nicht vor, weil der Ausschluss der Beihilfegewährung eine bewusste Entscheidung des Verordnungsgebers darstelle, die andernfalls konterkariert würde. Der Kläger hat am 12.5.2011 Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, dass ihm nach der Hamburgischen Beihilfeverordnung ein Anspruch zustehe, da danach für Perücken bis zum Höchstbetrag von 700 Euro die Kosten übernommen würden. Seinem Anspruch stehe § 2 Abs. 3 HmbBeihVO nicht entgegen. Vielmehr sei § 11 Abs. 1 HmbBeihVO die speziellere Regelung zur Beihilfefähigkeit von Perücken. Im übrigen sei der Ausschluss nicht mit höherrangigem Recht vereinbar. Anders als Beamte habe seine Ehefrau keine Wahlmöglichkeit dahingehend gehabt, ob sie gesetzlich versichert sei. Der Kläger hat zunächst beantragt, die Beklagte zu verpflichten, ihm eine weitere Beihilfe von 221,10 Euro zu gewähren. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger die Klage in Höhe von 10 Euro zurückgenommen. Der Kläger beantragt nunmehr, unter Aufhebung des Beihilfebescheides vom 6.9.2010 – soweit er entgegensteht – und des Widerspruchsbescheides vom 13.4.2011 die Beklagte zu verpflichten, ihm weitere Beihilfeleistungen in Höhe von 211,10 € zu bewilligen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf die Ausführungen im Vorverfahren. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin erklärt. Das Gericht hat die Sachakten der Beklagten beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird ergänzend auf diese und die Gerichtsakte dieses Verfahrens verwiesen.