Beschluss
7 E 3508/20
Verwaltungsgericht Hamburg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
3mal zitiert
17Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
20 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller vom ... gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom ... (Gz.: ...) in der Fassung des Ergänzungsbescheides vom ... wird angeordnet, soweit die erteilte Genehmigung die Betreuung von mehr als 15 Kindern gleichzeitig zulässt. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller tragen die Antragsgegnerin und der Beigeladene jeweils zur Hälfte. Im Übrigen findet ein Ausgleich nicht statt. Der Streitwert wird auf 15.000,-- Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller vom ... gegen die Baugenehmigung vom ... in der maßgeblichen Fassung des Ergänzungsbescheids vom ... ist gemäß § 80a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO statthaft. Er ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere auch hinsichtlich der durch die Antragsteller begehrten, lediglich teilweisen Suspendierung des Bescheides, soweit dieser eine Betreuung von gleichzeitig mehr als 15 Kindern zulässt. Denn die streitgegenständliche Genehmigung ist im Hinblick auf die darin explizit erfolgte Festlegung der zulässigen Anzahl von zu betreuenden Kindern als teilbar anzusehen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 2.7.2009, 2 Bs 72/09, juris Rn. 39). II. 2 Der Antrag ist begründet. Im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens sind die betroffenen öffentlichen und privaten Interessen der Beteiligten gegeneinander abzuwägen. Der Gegensatz zwischen dem Interesse des beigeladenen Bauherrn einerseits, von der ihm erteilten Genehmigung Gebrauch zu machen sowie keine finanziellen Nachteile durch eine Verzögerung des Bauvorhabens tragen zu müssen, und dem Interesse der Antragsteller als Drittbetroffene andererseits zu verhindern, dass später nur schwer wieder rückgängig zu machende Tatsachen geschaffen werden, kann in der Regel – und so auch hier – angemessen nur in der Weise gelöst werden, dass jeweils den Interessen desjenigen der Vorrang eingeräumt wird, der aller Voraussicht nach im Hauptsacheverfahren obsiegen wird. Im vorliegenden Fall überwiegt bei dieser Abwägung das Interesse der Antragsteller. 3 Ein Grundstückseigentümer kann sich – außerhalb des Anwendungsbereichs des Umweltrechtsbehelfsgesetzes – gegen ein Bauvorhaben auf einem Nachbargrundstück nur dann mit Erfolg zur Wehr setzen, wenn die Genehmigung dieses Vorhabens ihn in seinen eigenen Rechten verletzt, also gegen solche baurechtlichen Bestimmungen verstößt, die ein subjektiv-öffentliches (eigenes) Abwehrrecht des betroffenen Nachbarn begründen (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.9.1986, 4 C 8/84, juris Rn. 11 und OVG Hamburg, Beschl. v. 7.5.1990, Bs II 65/90, juris Rn. 6). Demgegenüber kann durch den Drittbetroffenen weder im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes noch im Hauptsacheverfahren eine umfassende Kontrolle der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Baugenehmigung erreicht werden. Insofern kommt es nicht darauf an, ob die Baugenehmigung objektiv rechtmäßig beziehungsweise das Bauvorhaben objektiv genehmigungsfähig ist. Entscheidungserheblich ist vielmehr allein, ob durch die Baugenehmigung solche öffentlich-rechtlichen Normen verletzt sind, die den Antragsteller schützen sollen. Dies dürfte hier für die von den Antragstellern benannten bauplanungsrechtlichen Vorschriften der Fall sein. 4 Dabei kann offenbleiben, ob sich – wie die Antragsteller meinen – die Rechtswidrigkeit und ein Überwiegen des Aussetzungsinteresses der Antragsteller bereits daraus ergeben könnte, dass der in den Verfahren ... und ... gegenständliche Bauvorbescheid vom ... in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom ... die Frage der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens in dem hier zu Grunde gelegten Umfang bereits abschließend zum Gegenstand habe, jedoch wegen der anhängigen Verfahren nicht vollziehbar sei und (daher zu Unrecht) zur Grundlage der nun ergangenen – dies vermeintlich nicht erneut eigenständig regelnden – Genehmigungsentscheidung gemacht worden sei. Auf die Anfechtung des Vorbescheides kommt es unabhängig von der Frage, ob – wie es nach Auffassung der Kammer der Fall ist – der § 212a BauGB auch auf Bauvorbescheide Anwendung findet, schon deshalb nicht an, weil der Vorbescheid vorliegend als nicht in den Baugenehmigungsbescheid einbezogen anzusehen ist. Der hier streitgegenständlichen Genehmigung kommt vielmehr eine eigenständige Regelungswirkung auch hinsichtlich der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens zu. Dies ergibt sich aus der maßgeblichen Auslegung des Baugenehmigungsbescheides. Zwar wird das Aktenzeichen des Verwaltungsvorgangs zum Bauvorbescheidsverfahren (...) unter dem Stichwort „Bezug“ im Kopfteil des Baugenehmigungsbescheides genannt. An den insoweit maßgeblichen Stellen – nämlich bei den planungsrechtlichen Grundlagen, wo allein der Baustufenplan selbst aufgeführt wird, bzw. im Begründungsteil des Bescheides – findet sich keinerlei Hinweis auf eine Einbeziehung der durch den Vorbescheid getroffenen Regelungen in die Baugenehmigungsentscheidung. Im Übrigen dürften – wegen der erheblichen Abweichung des den jeweiligen Bauvorlagen zu Grunde liegenden Einrichtungsumfangs (49 Kinder zu 25 Kindern) und des qualitativen Sprungs hinsichtlich der nunmehr geplanten Wohnnutzung im Dachgeschoss mit der daran geknüpften erheblichen Änderung der für die Kindertageseinrichtung vorgesehenen Flächen – die maßgeblichen Vorhaben des Bauvorbescheidsverfahrens und des hier streitgegenständlichen Baugenehmigungsverfahrens nicht identisch sein, sodass es auch in der Sache gänzlich fernliegt, für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit auf den Vorbescheid abzustellen. 5 Das Aussetzungsinteresse der Antragsteller überwiegt indes vorliegend schon deshalb, weil die angegriffene Baugenehmigung vom ... in ihrer maßgeblichen, derzeitigen Fassung des Ergänzungsbescheides vom ... im Hauptsacheverfahren auch ungeachtet dieser Frage voraussichtlich aufzuheben sein wird, jedenfalls soweit sie die von den Antragstellern zum Gegenstand des Eilverfahrens gemachte gleichzeitige Betreuung von mehr als 15 Kindern ermöglicht. Die Antragsteller dürften nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung durch die mit der Baugenehmigung erfolgte Zulassung einer diese Betreuungskapazität übersteigenden Nutzung in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO verletzt sein. Dies ist voraussichtlich bei einer die Anzahl der gleichzeitig zu betreuenden Kinder von 19 übersteigenden Nutzung hinsichtlich des ihnen zustehenden Gebietserhaltungsanspruchs der Fall (hierzu unter 1.). Darüber hinaus wird das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme durch die Genehmigung verletzt, soweit eine gleichzeitige Betreuung von mehr als 15 Kindern zugelassen ist (hierzu unter 2.). 1. 6 Die angefochtene Baugenehmigung verletzt die Antragsteller als Eigentümer der innerhalb desselben Plangebiets belegenen, unmittelbar an das Vorhaben angrenzenden Grundstücke, soweit sie dem Beigeladenen den Betrieb einer Kindertageseinrichtung ermöglicht, bei der mehr als 19 Kinder gleichzeitig betreut werden, bei summarischer Prüfung in deren bauplanungsrechtlich hinsichtlich der zulässigen Art der Nutzung bestehenden Anspruch auf Gebietserhaltung. Dieser steht nach der Rechtsprechung (vgl. grundlegend BVerwG, Urt. v. 16.9.1993, 4 C 28/91, BVerwGE 94, 151, 155; s. auch OVG Hamburg, Beschl. v. 14.4.2016, 2 Bs 29/16, juris Rn. 22 m.w.N.) allen Planbetroffenen als subjektives Recht auf Einhaltung der objektiven Baugebietsfestsetzung zu, weil die Eigentümer der in demselben Baugebiet liegenden Grundstücke durch die Gebietsfestsetzung im Hinblick auf die Nutzung ihrer Grundstücke zu einer „rechtlichen Schicksalsgemeinschaft“ verbunden werden und die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten des eigenen Grundstücks dadurch ausgeglichen wird, dass auch die anderen Grundstückseigentümer diesen Beschränkungen unterworfen sind, d.h. ein wechselseitiges Austauschverhältnis besteht. 7 Der für das Vorhabengrundstück und seine Umgebung maßgebliche Baustufenplan Lemsahl-Mellingstedt vom 16. September 1952 in der Fassung vom 14. Januar 1955 setzt das Gebiet als Wohngebiet mit eingeschossiger, offener Bauweise fest („W 1 o“) und enthält die Maßgabe: „Das reine Wohngebiet ist gemäß § 10 Abs. 4 BPVO für die Hansestadt Hamburg vom 08.06.1938 besonders geschützt. a) Gewerbliche und handwerkliche Betriebe, Läden und Werbeanlagen sind nicht zulässig. (...).“ 8 Aus dieser Festsetzung ergibt sich eine Größenbeschränkung für Kindertageseinrichtungen des vorgesehenen Typs auf 19 gleichzeitig zu betreuende Kinder. 9 Die Zulässigkeit von Kindertageseinrichtungen richtet sich vorliegend weder unmittelbar noch in analoger Anwendung nach den Vorschriften der BauNVO. Denn die Überleitung der Baustufenpläne und des § 10 BPVO in das geltende Bauplanungsrecht unterliegt auf der Basis der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bundesrechtlichen Beschränkungen (vgl. insb. BVerwG, Urt. v. 23.8.1996, BVerwGE 101, 365, 379 f.; Urt. v. 17.12.1998, BVerwGE 108, 190, 194). Dies gilt zum einen für die Vorschrift zur ausnahmsweisen Zulässigkeit nach der alten Fassung des § 3 Abs. 3 BauNVO 1990 (hierzu OVG Hamburg, Beschl. v. 2. Juli 2009, 2 Bs 72/09, juris Rn. 20). Dasselbe gilt zum anderen auch für den derzeit gültigen § 3 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO 2017, der in seiner seit der BauNVO 2013 geltenden Fassung Kinderbetreuungseinrichtungen in reinen Wohngebieten für allgemein zulässig erklärt. Dies ist auch unter Berücksichtigung des § 245a Abs. 1 Satz 1 BauGB nicht anders. Zwar ordnet dieser die Geltung der Regelung auch für Bebauungspläne an, die auf Grundlage älterer Fassungen der BauNVO erlassen worden sind. Er erstreckt diese Geltung jedoch seinem Wortlaut nach gerade nicht auf altes Planrecht wie den vorliegenden Baustufenplan und dürfte, auf Grund seiner Stellung als Ausnahmevorschrift, die (rückwirkend) in die planerische Hoheit der Gemeinden einwirkt, eng auszulegen, d.h. nicht im Wege der Auslegung über den unmittelbaren Wortlaut hinaus zu erweitern sein. 10 Zulässig ist hinsichtlich der Art der Nutzung in einem – wie hier – kleinmaßstäblichen, besonders geschützten Wohngebiet gemäß § 10 Abs. 4 BPVO mit dem Hamburgischen Oberverwaltungsgericht (Beschl. v. 15.10.2008, 2 Bs 171/08, NordÖR 2009, 68 ff.) eine Kindertageseinrichtung (nur) dann, wenn es sich um eine „kleine“ Einrichtung handelt. Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht hat zur Bestimmung der im Hinblick auf die Art der baulichen Nutzung zulässigen Betriebsgröße von Kindertagesstätten in derartigen Gebieten konkretisierend ausgeführt (OVG Hamburg, Beschl. v. 2. Juli 2009, 2 Bs 72/09, juris Rn. 21ff.): 11 „Vielmehr muss die Bestimmung der Nutzungen, die im besonders geschützten Wohngebiet neben dem Wohnen allgemein erwartet werden oder mit der Wohnnutzung verträglich sind, ausschließlich anhand typisierter Nutzungsformen erfolgen, die im Plangebiet ohne das planerische Bedürfnis nach einer weiteren Steuerung zulässig sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.12.1998, a.a.O., 198). Hierbei ist nicht allein auf den Gegenstand der Nutzung abzustellen, sondern kann (und muss) u.a. auch der Umfang der Nutzung ein typenbildendes Merkmal darstellen, wenn von der Nutzungsart mit zunehmendem Umfang typischerweise gebietsunverträgliche Störungen ausgehen (vgl. z.B. BVerwG, Beschl. v. 28.2.2008, NVwZ 2008, 265 ff.; Urt. v. 21.3.2002, BVerwGE 116, 155, 158). Ein derartiger Zusammenhang zwischen der Größe der Einrichtung und ihrem Störpotential ist – ungeachtet der Frage der Sozialadäquanz mit der Nutzung verbundener Störungen - typischerweise auch mit Einrichtungen zur Kindertagesbetreuung verbunden. Zugleich enthalten die Festsetzungen der Baustufenpläne – anders als dies bei Bebauungsplänen aufgrund des BauGB/BBauG in der Regel der Fall ist – grundsätzlich keine auf die Grundstücksverhältnisse in den Baugebieten Bedacht nehmenden planenden Regelungen zur Anordnung von Baukörpern und zur Wahrung von Abständen zwischen unterschiedlichen Nutzungsarten. U.a. diese Gesichtspunkte haben in der Rechtsprechung des Beschwerdegerichts Veranlassung gegeben, die Zulässigkeit von Beherbergungsbetrieben schon in einem nicht besonders geschützten Wohngebiet nach § 10 Abs. 4 BPVO auf „kleine Betriebe“ zu beschränken (OVG Hamburg, Urt. v. 13.2.2002, NordÖR 2002, 412, 413 f. m.w.N.). 12 aa) Ob eine Kindertageseinrichtung „klein“ ist, kann nicht ohne Rücksicht auf die jeweiligen Festsetzungen des Baustufenplans zum Umfang und zur Art und Weise der Bebauung beurteilt werden. Denn der in den Baustufenplänen festgesetzte Umfang der zulässigen Bebauung, der gemäß § 11 Abs. 1 BPVO und der zugehörigen Baustufentafel jeweils nach der Anzahl der Geschosse und der offenen oder geschlossenen Bauweise differiert, ist auch ein Kennzeichen für die vom Plangeber beabsichtigte Intensität der Grundstücksnutzung und die damit verbundene unterschiedliche Störungsintensität des originären Wohnens im Verhältnis der Grundstücke zueinander. So variiert die bebaubare Grundstücksfläche nach § 11 Abs. 1 Baustufentafel Spalte 8 BPVO zwischen 2/10 der hinter der Baulinie liegenden Grundstücksfläche bei einer eingeschossigen offenen Bebauung und 5/10 bei einer viergeschossigen Bebauung. Dies ist auch beim Umfang erwarteter oder verträglicher ergänzender Nutzungen zu berücksichtigen. Folglich wird eine gebietsverträgliche „kleine“ Kindertageseinrichtung in einem besonders geschützten Wohngebiet mit lediglich eingeschossiger offener Bebauung nur eine geringere Kapazität als in einem Gebiet mit viergeschossiger geschlossener Bebauung aufweisen können. 13 Für das hier betroffene Baugebiet hat sich der Plangeber im streitigen Baustufenplan mit der festgesetzten zweigeschossigen offenen Bebauung und der damit – mangels abweichender Festsetzungen - höchstzulässigen Bebaubarkeit von 3/10 der Grundstücksfläche hinsichtlich der Nutzungsintensität noch im unteren Bereich gehalten, während bereits mit der Festsetzung einer geschlossenen Bauweise oder einer höheren Geschosszahl jeweils eine Bebaubarkeit von 5/10 der Grundstücksfläche verbunden gewesen wäre. Eine intensivere Nutzungsmöglichkeit, die typischerweise auch mit einem höheren Störpotential verbunden ist, legt es nahe, dass eine „kleine“ Kindertageseinrichtung dort eine vergleichsweise größere Kapazität aufweisen kann. Diese Größe muss sich aber immer noch deutlich von jenen Kindertageseinrichtungen unterscheiden, die in einem nicht besonders geschützten Wohngebiet nach § 10 Abs. 4 BPVO zulässig sind. 14 Außerdem erfordert die gebotene Typisierung einer „kleinen“ Kindertageseinrichtung nach der Art der Nutzung eine Abstufung, die die für eine Kindertageseinrichtung typischen formalen Strukturen aufnimmt, die für deren sinnvollen pädagogischen und wirtschaftlichen Betrieb bestimmend sind. Hierfür geeigneter Anknüpfungspunkt sind die Anzahl und die Größe der abstrakt zulässigen pädagogischen Gruppen. Sie kennzeichnen in typisierender Form die Größenordnung einer Kindertageseinrichtung, die für die Wirkungen auf das Baugebiet kennzeichnend sind, selbst wenn die Binnenstrukturen einzelner Einrichtungen weitere Differenzierungen aufweisen mögen. Dagegen wäre eine Differenzierung, die bereits auf der Ebene der Art der Nutzung maßgeblich an der pädagogisch nutzbaren Raumkapazität des jeweiligen Gebäudes und der für die Betreuung erforderlichen Mindestflächen pro Kind ansetzt (vgl. dazu Anlage 3 zu § 8 Kinderbetreuungs-Leistungsverordnung vom 30.11.2004, HmbGVBl. S. 449) nicht nur von den – planungsrechtlich grundsätzlich irrelevanten - Verhältnissen in den Gebäuden, sondern auch von der jeweiligen Betreuungsdauer der Kinder und der speziellen Betriebsform der konkreten Einrichtung (Krippe, Elementarkindergarten oder Hort) abhängig. Sie erscheint deshalb für die Typisierung nach der Art der Nutzung nicht geeignet. 15 bb) In Fortführung und Konkretisierung der bereits im Beschluss vom 15. Oktober 2008 angestellten Erwägungen (a.a.O., 70 f.) ist deshalb jedenfalls eine Kindertageseinrichtung, die der zeitgleichen Betreuung einer pädagogischen Gruppe von bis zu 22 Kindern oder von mehreren kleinen Gruppen dient, die zusammen diese Anzahl von Kindern nicht überschreiten (z.B. einer kleinen Krippengruppe und einer die Höchstgrenze nicht ausschöpfenden Elementargruppe o.ä.), von ihrem Typ her als eine „kleine“ Einrichtung anzusehen, die in einem besonders geschützten Wohngebiet eines Baustufenplans auch bei einer festgesetzten ein- oder zweigeschossigen offenen Bebauung generell gebietsverträglich ist. 16 Da in Hamburg Rechtsnormen für die zulässige Größe von pädagogischen Gruppen in Kindertageseinrichtungen nicht bestehen, orientiert sich die vom Beschwerdegericht in diesem Verfahren für eine pädagogische Gruppe zugrunde gelegte größte Zahl von bis zu 22 Kindern insoweit an der hinreichend bestimmbaren regelmäßigen Obergrenze der Zahl der in einer pädagogischen Gruppe gemeinsam betreuten Kinder. Ziffer 4.4 der Richtlinien für den Betrieb von Kindertageseinrichtungen der Behörde für Soziales, Familie, Gesundheit und Verbraucherschutz der Antragsgegnerin vom 4. September 2006 sieht insoweit vor, dass eine pädagogische Fachkraft maximal 11 Kinder allein (in einer Gruppe) betreuen darf. Da ein dauerhaft störungsfreier Betrieb einer Gruppe und einer kleinen Kindertageseinrichtung typischerweise die Beschäftigung von mehr als einer Fachkraft erfordert und es der Üblichkeit von Kindertageseinrichtungen entspricht, dass eine pädagogische Gruppe (jedenfalls im Elementarbereich) mehr als 11 Kinder umfasst, dürfte diese Größenordnung der in Hamburg typischerweise zu erwartenden Mindestgröße einer „kleinen“ Kindertageseinrichtung ohne besondere Betriebsmerkmale entsprechen. Zugleich entnimmt das Beschwerdegericht der Sonderregelung für Waldkindergärten in Ziffer 6 der Richtlinien, dass Gruppengrößen einer gemeinsam betreuten pädagogischen Gruppe von mehr als 22 Kindern nicht regelhaft bestehen. Dies entspricht im Übrigen den Regelungen in anderen Bundesländern, die die zulässigen Obergrenzen einer pädagogischen Gruppe je nach Betreuungsform und Alter der Kinder durch Rechtsnormen zwischen 18 und 25 Kindern festgesetzt haben (vgl. u.a. z.B. für Niedersachsen § 2 1.DVO-KitaG; für Rheinland-Pfalz § 2 DVO zum KTagStG; für Thüringen § 1 KitaAstVO; für das Saarland § 10 Ausführungs-VO SKBBG; für Schleswig-Holstein § 10 KitaVO, jeweils dokumentiert in juris). 17 Eine Kindertageseinrichtung dieser Größe wird auch in einem besonders geschützten Wohngebiet als ortsnahe, das Wohnen ergänzende Nutzung von den Bewohnern erwartet. Die von ihr ausgehenden Störungen übersteigen nicht typischerweise jene, die auch von der Wohnnutzung in einem solchen Plangebiet auftreten können. Weder die Störungen, die mit dem Bringen und Abholen der Kinder verbunden sind, noch jene aus der An- und Abfahrt der Mitarbeiter sowie etwaiger Versorgungsfahrten, werden bei dieser Größe einen Umfang erreichen, der für die Wohnqualität eines Plangebiets spürbar ist. Da bei einer „kleinen“, typischerweise zunächst auf die Versorgung des umliegenden Wohnquartiers ausgerichteten Einrichtung eher als bei größeren Einrichtungen mit einem größeren Einzugsbereich davon auszugehen ist, dass ein nennenswerter Teil der betreuten Kinder nicht mit Kraftfahrzeugen zur Einrichtung gebracht und von dort abgeholt wird, ist nicht ersichtlich, dass der mit einer Einrichtung dieser Größe verbundene Kraftfahrzeugverkehr selbst in einer ruhigen Wohnstraße zu einer störenden Veränderung des Gebietscharakters führt. Dies gilt unabhängig davon, ob eine Kindertageseinrichtung dieser Größe insbesondere im Elementarbereich nur eine Halbtags- oder Ganztagesgruppe anbietet oder möglicherweise in der Mittagszeit bei allen oder einem Teil der Kinder ein Wechsel stattfindet. Der Art nach ist bei einer Einrichtung dieser Größe auch mit der Nutzung von Teilen der freien Grundstücksflächen als Außenspielfläche grundsätzlich keine störende Beeinflussung des Gebietscharakters verbunden. Spielende Kinder auf entsprechenden Gemeinschaftsspielflächen oder auf den jeweiligen Grundstücken gehören in diesem Umfang zu den auch in diesem Gebietstypus allgemein erwarteten und – im Übrigen hinsichtlich der Spielflächen für Mehrfamilienhäuser auf eigenen Grundstücken bauordnungsrechtlich gemäß § 10 HBauO zwingend vorgeschriebenen – Nutzungen. Die planerische Festsetzung schließt Mehrfamilienhäuser im streitigen Baugebiet nicht aus. Die mit spielenden Kindern typischerweise verbundenen Geräuschemissionen, die je nach Grundstücksschnitt in einem Plangebiet jeweils eine unterschiedlich große Zahl von Grundstücken erreichen und umgekehrt von unterschiedlich vielen Grundstücken ausgehen können, sind insoweit der Art nach grundsätzlich Teil der Wohnnutzung.“ 18 Diesen Grundsätzen schließt sich die Kammer – im Bewusstsein der auch bei dieser Betrachtung verbleibenden, der zulässigen und notwendigen Typisierung naturgemäß anhaftenden Restunschärfen im Einzelfall – aus eigener Überzeugung an. 19 Unter Anwendung dieser Maßstäbe überschreitet das Vorhaben des Beigeladenen den Umfang einer „kleinen“ Kindertagesstätte im Sinne dieser Grundsätze, soweit durch die Genehmigung eine Betreuung von mehr als 19 Kindern gleichzeitig zugelassen ist. Denn bei einer darüberhinausgehenden Betreuungszahl liegt gemessen an den Maßstäben des gegenständlichen Plangebiets keine „kleine“ Einrichtung mehr vor. Dies ergibt sich aus der konkreten planerischen Ausgestaltung des Plangebiets und unter Einbeziehung der maßgeblichen Annahmen der Richtlinien für den Betrieb von Kindertageseinrichtungen. Im Einzelnen: 20 Betrachtet man das hier umgebende Plangebiet mit seiner auf Grund der Beschränkung auf Eingeschossigkeit und offene Bauweise geringfügigen Bebauungsdichte, so ist erkennbar, dass sich der Plangeber mit der hier erfolgten Baugebietsfestsetzung einschließlich der (hinsichtlich ihrer Zulässigkeit nicht zu beanstandenden) Festsetzung des besonderen Schutzes des Wohngebiets unter Ausschluss einer erheblichen Zahl sonst möglicher Formen von Nichtwohnnutzungen gerade in diesem Teilbereich des Baustufenplans – im Gegensatz zu anderen Bereichen mit W1o-Ausweisung, für die der Ausschluss nicht gilt – für eine denkbar niedrige Bebauungs- und Nutzungsdichte entschieden und der weitgehend ausschließlichen Wohnnutzung ein erhebliches Gewicht zuerkannt hat. Dieses besondere Interesse an einer umfassenden Wohnruhe spiegelt sich auch darin wider, dass die Ausweisung hier eine relativ große Fläche ohne öffentliche Erschließung in die Tiefe betrifft, die entweder auf eine geringe, straßennahe Bebauung oder auch auf eine Bebauung in der zweiten Reihe mit lediglich privater Erschließung angelegt ist. Mit dieser Entscheidung für eine weitreichende Freihaltung des Gebiets von Nichtwohnnutzungen und dem damit verbundenen, planerischen Ziel einer gezielten Reduktion von Störungen der Wohnruhe selbst durch wohnakzessorische Infrastruktur dürfte in dem hier maßgeblichen Gebietsbereich ein Kindertagesstättenbetrieb nur dann noch als typischerweise gebietskonform angesehen werden, wenn er dem untersten Bereich der möglichen Betriebsgrößen zugeordnet werden kann und sich deutlich unterordnet. 21 Dieser Anforderung wird das Vorhaben nur dann noch gerecht, wenn sein Betrieb auf die gleichzeitige Betreuung von 19 Kindern begrenzt erfolgt. Dies ergibt sich unter Zugrundelegung des von dem Beigeladenen vorgelegten und zum Bestandteil der Genehmigung gewordenen und verbindlichen Betriebskonzepts, demzufolge der Betrieb einer Krippengruppe und einer Elementargruppe vorgesehen ist (vgl. Bauvorlage 13/14). Typisiert betrachtet dürfte das Betreiben von insgesamt zwei, unterschiedlichen Bedürfnissen dienenden Betreuungsgruppen – jeweils einer Gruppe der jeweiligen Altersklasse – mit dem planerischen Konzept des umgebenden, besonders geschützten Wohngebiets noch im Sinne einer „kleinen“ Einrichtung in Einklang zu bringen sein, da diese Zahl zwar nicht insgesamt, jedoch jeweils bezogen auf die eigenständigen Gruppenarten die untere Grenze des Möglichen darstellt. Darauf aufbauend ist entscheidend, dass die Größe der jeweiligen Gruppe ebenfalls einer Begrenzung unterliegt; andernfalls würde die Anzahl der Gruppen keine maßgebliche Steuerungswirkung im Hinblick auf die typischerweise mit der Anzahl der zu betreuenden Kinder steigenden städtebaulich relevanten Auswirkungen des Vorhabens entfalten können. Gemessen daran, dass die jeweiligen Gruppengrößen ebenfalls dem typischen Bild einer „kleinen“ Einrichtung zu entsprechen haben, erscheint es vorliegend als sachgerecht, den Betreuungsschlüssel für die Betreuung durch jeweils eine Fachkraft zu Grunde zu legen; also ebenfalls diejenige Größe, die der geringstmöglichen Zahl an Betreuern zu entnehmen ist. Das Gericht berücksichtigt bei der Ermittlung der sich daraus ergebenden Gruppengröße die als sachgerecht angesehene, nunmehr maßgebliche Fassung der Richtlinien der Antragsgegnerin für den Betrieb von Kindertageseinrichtungen vom 1. August 2012, die einen Betreuungsschlüssel (Zahl der Fachkräfte im Verhältnis zur Anzahl der zu betreuenden Kinder) für den Elementarbereich von 1 zu 12,5 und für den Krippenbereich von 1 zu 7,6 vorsehen. Hieraus ergibt sich rechnerisch, bei Zugrundelegung jeweils einer Fachkraft, für die Krippe eine Gruppengröße von 7,6 Kindern und für die Elementargruppe eine Gruppengröße von 12,5 Kindern – faktisch von 7 und 12 Kindern –, woraus die hier als zulässig ermittelte und für diese spezifische Gebietsart angemessene gleichzeitige Betreuungsmöglichkeit für insgesamt 19 Kinder folgt. 22 Für eine konkludente Befreiung von der zulässigen Art der baulichen Nutzung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB fehlen jegliche Anhaltspunkte. Eine solche wäre jedoch bereits mangels erkennbarer Ermessensausübung ohnehin rechtswidrig und würde hinsichtlich der Antragsteller – denen auf Grund der dann erfolgenden Befreiung von einer drittschützenden Vorschrift des Bauplanungsrechts ein Anspruch auf vollumfassende Prüfung der Befreiungsentscheidung zustünde – gleichermaßen zur Feststellung ihrer Verletzung in einem drittschützenden Recht durch die Genehmigung führen. 2. 23 Das genehmigte Vorhaben stellt sich überdies am Maßstab des allgemeinen Rücksichtnahmegebots, welches sich hier aus § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO ergibt, auch insoweit als zu Lasten der Antragsteller nachbarrechtswidrig dar, als die Genehmigung zum Gegenstand der gerichtlichen Prüfung gemacht worden ist, nämlich soweit sie eine Betreuung von mehr als 15 Kindern gleichzeitig ermöglicht. 24 Ein Nachbar kann aus dem allgemeinen Rücksichtnahmegebot solche Nutzungsstörungen abwehren, die als rücksichtslos zu werten sind. Davon kann erst die Rede sein, wenn die mit dem genehmigten Bauvorhaben verbundenen Beeinträchtigungen bei der Nutzung des eigenen Grundstücks beziehungsweise Sondereigentums bei einer Abwägung, in der die Schutzwürdigkeit des Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung und die Interessen des Bauherrn zu berücksichtigen sind, für den Nachbarn billigerweise unzumutbar erscheinen (vgl. BVerwG, Urt. v. 5.8.1983, 4 C 96/79, juris Rn. 26; OVG Hamburg, Beschl. v. 4.2.2009, 2 Bs 242/08, juris Rn. 10 und OVG Hamburg, Beschl. v. 26.9.2007, 2 Bs 188/07, juris Rn. 7 m.w.N.). Welche Anforderungen sich hieraus im Einzelnen ergeben, hängt maßgeblich davon ab, was dem Rücksichtnahmebegünstigten einerseits und dem Rücksichtnahmeverpflichteten andererseits nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.10.1993, 4 C 5/93, juris Rn. 17; Urt. v. 13.3.1981, 4 C 1/78, DÖV 1981, 672; Urt. v. 25.2.1977, IV C 22.75, BVerwGE 52, 122). Bei der Anwendung des Rücksichtnahmegebots im Konkreten, d.h. zur Bestimmung des jeweils Zumutbaren, ist dementsprechend für die Gewichtung der beteiligten Interessen grundlegend danach zu unterscheiden, ob beziehungsweise inwieweit die Baugenehmigung für das Vorhaben dem durch den Bebauungsplan gezogenen Rahmen entspricht oder, wegen Überschreitung dieses Rahmens, Befreiungen von Festsetzungen des Bebauungsplans erfordert und umfasst beziehungsweise umfassen müsste (vgl. BVerwG in ständiger Rechtsprechung, Urt. v. 6.10.1989, 4 C 14/87, BVerwGE 82, 343; vgl. insb. auch OVG Hamburg, Beschl. v. 26.9.2016, 2 Bs 105/16, n.v.). Mit diesem Ansatz werden zutreffend die rechtsstaatlichen Prinzipien der Rechtssicherheit und der Rechtsklarheit zur Geltung gebracht: Je weiter das Vorhaben von dem entfernt ist, womit die betroffenen Nachbarn nach der bestehenden objektiven Rechtslage als Bebauung zu rechnen haben und je nachteiliger sich das Vorhaben auf ihre baurechtlich erheblichen Belange auswirkt, desto weniger zumutbar ist es. Während die Nachbarn regelhaft nicht auf einen Verzicht auf plangemäße Bebauung vertrauen können (und insoweit nur in eng begrenzten Ausnahmefällen, nämlich insbesondere wenn der Bebauungsplan einen nachbarlichen Konflikt nur unzureichend bewältigt hat, eine Unzumutbarkeit des Vorhabens anzunehmen ist), ist mit Befreiungen von Festsetzungen nur als Randkorrektur zu rechnen; auf das Ausbleiben von grob rechtswidrigen gegenständlich weiterreichenden Befreiungen muss regelhaft schutzwürdig vertraut werden können. Für die Begründung eines Abwehranspruchs bedeutet dies zudem: Je eher sich das Vorhaben als geradezu das Gegenteil dessen darstellt, was in dem Bebauungsplan angelegt ist, umso geringer muss der konkrete Störungsgrad sein, der sich aus der Planabweichung ergibt. Als bei Planabweichung erheblich nachteilig im Sinne nicht zumutbarer Nachteile wiederum sind insbesondere Verhältnisse zu werten, die mit nicht zu bewältigenden bodenrechtlichen Spannungen beziehungsweise mit städtebaulichen Missständen verbunden sind. Unter Beachtung dieses Maßstabs sind insbesondere auch eine Verkehrszunahme und die damit verbundenen Immissionen grundsätzlich geeignet, zu einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots und damit eines subjektiv-öffentlichen Rechts eines betroffenen Anliegers zu führen, wenn sich die Erschließungssituation seines Grundstücks durch eine vorhabenbedingte Überlastung einer das Grundstück des Betroffenen erschließenden Straße oder durch unkontrollierten Parksuchverkehr erheblich verschlechtert. Auch kann ein Bauvorhaben im Hinblick auf eine im Abgleich mit dem verursachten zusätzlichen Verkehr unzureichende Zahl neu geschaffener Stellplätze gegenüber den Eigentümern der von diesem parkenden Verkehr und Parksuchverkehr betroffenen Grundstücke in der Nachbarschaft im Einzelfall – ausnahmsweise – im bauplanungsrechtlichen Sinne rücksichtslos sein (vgl. VGH München, Urt. v. 8.1.2019, 9 CS 17.2482, juris Rn. 20 unter Verweis auf OVG Magdeburg, Beschl. v. 1.10.2012, 2 M 114/12, juris Rn. 10 m.w.N.). 25 Vor diesem Hintergrund ist eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots vorliegend jedenfalls dann anzunehmen, wenn der genehmigte Betrieb eine Betreuung von mehr als 15 Kindern gleichzeitig zulässt. 26 Zwar ist die Unterhaltung einer kleinen Kindertagesstätte – mit wie aufgezeigt vorliegend einer maximalen Betreuungszahl von 19 Kindern gleichzeitig – im Hinblick auf die Art der baulichen Nutzung plankonform, sodass ihr Betrieb den Nachbarn grundsätzlich zumutbar sein dürfte. Hinzu kommt vorliegend zu Gunsten des Vorhabens, dass die Kindertagesstätte nach dem Betriebskonzept der Beigeladenen, das mit dem Ergänzungsbescheid vom ... Bestandteil der Baugenehmigung geworden ist, auf die Wochentage Montag bis Freitag beschränkt ist. An den Wochenenden und Feiertagen finden keinerlei Aktivitäten auf dem Grundstück statt; sie bleiben also als Ruhetage. Untertags läuft der Betrieb im Wesentlichen parallel zu normalen Arbeits- bzw. Werkzeiten. Insbesondere endet er frühabends um 18.00 Uhr, so dass gerade ein erheblicher Teil der abendlichen Ruhe- und Erholungszeit geräuschbelastungsfrei bleibt. Darüber hinaus ist damit zu rechnen, dass sich die Kinder nicht in zeitlicher Hinsicht umfassend im Garten aufhalten werden. Wie die Beigeladene in der – zum Genehmigungsbestandteil und damit rechtsverbindlich gewordenen (vgl. Bauvorlagen Nr. 13/33 und 34) – Betriebsbeschreibung erklärt hat, ist nach ihrem Betriebskonzept zweimal täglich für zwei Stunden am Vor- und Nachmittag ein Außenbetrieb vorgesehen. Insgesamt bleiben den Antragstellern auf dieser Grundlage täglich und wöchentlich beträchtliche Zeitkontingente, in denen sie insbesondere den Gartenteil ihrer Grundstücke ungestört durch vorhabenbezogene Geräuschentwicklungen nutzen können. 27 Jedoch erscheint die Schwelle der Unzumutbarkeit nach dem Maßstab des Eilverfahrens insbesondere im Hinblick auf die zu erwartende verkehrliche Situation und die damit verbundenen Geräuschimmissionen und verkehrlichen Einschränkungen der umgebenden, antragstellerischen Wohnbebauung schon und jedenfalls bei einem Betrieb mit mehr als 15 Kindern überschritten. Die Beeinträchtigungen der Erschließungssituation der antragstellerischen Grundstücke durch den vorhabenbedingt zusätzlichen, motorisierten Verkehr müssten die Antragsteller bei einer derartigen Vorhabengröße nicht mehr hinnehmen. 28 Mit einer entsprechend höheren Betreuungszahl geht typischerweise ein merklicher Anstieg des Bring- und Abholverkehrs im Vergleich zu einer bezüglich der Zahl an Betreuungsplätzen kleineren Kindertagesstätte einher. Dieser ist auf Grund der verkehrlich besonderen Belegenheit des Vorhabengrundstücks und der antragstellerischen Grundstücke an dem schmalen, nach den Erkenntnissen des Eilverfahrens nur in eine Richtung gleichzeitig befahrbaren sog. Knickweg, der parallel zu der Straße ..., durch Vegetation von dieser getrennt als Erschließungsweg der Anliegergrundstücke verläuft, und unter Berücksichtigung eines typischerweise in – bezogen auf die verschiedenen Kinder zueinander – zeitlich enger Abfolge stattfindenden Bring- und Abholverkehrs nach dem im Eilverfahren anzulegenden Maßstab nicht mehr als von den Antragstellern hinzunehmen anzusehen. Im Einzelnen: 29 Das Gericht geht davon aus, dass es durch den Betrieb der Kindertagesstätte zu einem erheblichen An- und Abfahrtverkehr in dem Knickweg durch die Eltern der zu betreuenden Kinder kommen wird. Die Zahl der zu erwartenden Fahrzeuge und des damit verbundenen – auch ruhenden – Verkehrs auf dem Knickweg selbst würde um eine relativ betrachtet hohe Zahl erweitert. Zumal das Vorhaben in einem dünn besiedelten Gebiet liegt – die Siedlungsteile sind vielfach durch große Grünflächen voneinander getrennt –, ist ein maßgeblicher Anteil von Kindern zu erwarten, der nicht fußläufig oder mit dem Fahrrad, sondern mittels eines Personenkraftwagens zu der Kindertagesstätte gelangen wird. Auch, aber nicht konstitutiv, auf Grund der konkreten Ausgestaltung des Vorhabens als bilinguale Einrichtung ist davon auszugehen, dass es sich bei realistischer Betrachtung nicht ausschließlich um eine Einrichtung für solche Kinder handelt, die in einem, insbesondere noch fußläufig erreichbaren, engen Einzugsbereich wohnhaft sind. Der Umstand, dass zu einem – unbekannten – Teil Kinder nicht mit dem Personenkraftwagen, sondern mit Fahrrädern oder zu Fuß gebracht bzw. abgeholt werden dürften, würde die hinzutretenden verkehrlichen Spannungen auch nicht maßgeblich begrenzen, zumal auch Fahrräder (insbesondere als Gespann mit Kindertransporteinrichtungen) und Fußgänger (insbesondere mit an der Hand geführten Kindern) auf dem engen Knickweg zu einer Gefahrerhöhung und Verminderung der Leistungsfähigkeit des Verkehrswegs beitragen. 30 Der so zu erwartende, zusätzliche motorisierte Verkehr wird sich dabei voraussichtlich auch tatsächlich auf dem Knickweg abspielen. Angesichts der Unübersichtlichkeit und der Enge der umliegenden Straßen und ihrer Anlage dahin, dass Stellplatzbedarfe grundsätzlich auf privaten Grundstücken zu decken sind, ist nicht ersichtlich, dass Fahrzeuge, den Knickweg entlastend, in weiterer Entfernung in umliegenden Straßen geparkt und die Einrichtung von dort zu Fuß erreicht werden würde. Nahegelegene Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge, die bei realistischer Betrachtung als Alternative zur Nutzung des Knickwegs dienen könnten und deshalb für eine weniger intensive Nutzungssteigerung sprechen könnten, sind nicht erkennbar. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick auf die eigentliche Straße ..., die in beide Richtungen einspurig verläuft, auf Grund der Kurvenlage auf Höhe des Vorhabens unübersichtlich ist und durch die vorhandene, den ... und ihren parallelen Knickweg voneinander trennende Vegetation ein dortiges Halten und Verlassen des Fahrzeugs nahe dem Vorhabengrundstück als wenig naheliegend erscheinen lässt. Dies ist auch hinsichtlich des Bereichs um den nördlichen, dichter an dem Vorhaben belegenen Durchlass zum Knickweg der Fall. Dieser selbst ist zwar nicht übermäßig weit von dem Vorhabengrundstück entfernt, jedoch ist er wiederum eng in die dortige Kreuzungssituation eingebunden, in der ein Abstellen eines oder gar mehrerer Fahrzeuge – soweit nicht verboten – ebenfalls fernliegend sein dürfte. 31 Zudem würde es gerade in Fällen der sog. Eingewöhnungsphase oder anderer kindbezogener Sondersituationen zu einem – in der Regel nicht vorauszusehenden – längeren Verbleib von Zubringenden in der Einrichtung kommen, sodass regelmäßig damit zu rechnen sein dürfte, dass nicht jedes Fahrzeug umgehend fortbewegt wird, jedoch zunächst mangels Erwartung eines längeren Aufenthalts auf der Überfahrt abgestellt worden ist. Ohnehin kann mit einem Krippen- bzw. Kleinkindbetreuungsbetrieb nicht die Erwartung verbunden werden, dass die das Kind bringenden Eltern dieses im Rahmen eines kurzen Haltevorgangs aus dem Kraftfahrzeug dem Betreuungspersonal übergeben und ihre Fahrt sogleich fortsetzen. Hierdurch dürfte die abzusehende Notwendigkeit eines Haltens bzw. Parkens anderer Fahrzeuge auf dem Knickweg selbst und das auch dort anzunehmende, zeitweise Abstellen der Fahrzeuge noch weiter verstärkt werden. 32 Der Knickweg dürfte in seiner tatsächlichen und rechtlichen Ausgestaltung für einen solchen, umfangreicheren fließenden und ruhenden Kraftfahrzeugverkehr nicht geeignet sein. Zum einen bietet der Weg auf einer Länge von rund 260 m und wegen seiner sehr geringen Breite kaum Möglichkeiten zum Ausweichen der Verkehrsteilnehmer untereinander, sobald (mehr als einspurige) Kraftfahrzeuge beteiligt sind, wobei auch schon mit Kindertransporteinrichtungen versehene Fahrradgespanne und der Fußgängerverkehr von Eltern mit an der Hand geführten Kindern auf nicht beeinträchtigungsfreie, in der Verkehrsgemengelage potentiell gefährliche Ausweichmanöver angewiesen wäre. Zum anderen ist die Verkehrslage durch die – mangels entsprechender straßenverkehrsrechtlicher Einschränkungen – grundsätzliche Einfahrtmöglichkeit aus beiden Richtungen des Knickwegs, die ein Aufeinandertreffen gegenläufiger Verkehrsbewegungen ermöglicht und im Hinblick auf die anzunehmende Wahl der den jeweiligen Grundstücken näherliegenden Zufahrt zu dem Knickweg durch die Verkehrsteilnehmer auch wahrscheinlich macht, geprägt und birgt somit bei einem erhöhten Verkehrsaufkommen die Gefahr eines Festsetzens von Verkehrsteilnehmern. Das Fehlen tatsächlicher Eignung wird insbesondere auch aus dem Umstand deutlich, dass der Weg mit dem Verkehrszeichen 239 (lfd. Nr. 18 der Anlage 2 zu § 41 Abs.1 StVO) als Gehweg ausgewiesen ist. Sonstiger Verkehr ist – neben dem Fahrradverkehr – durch das Zusatzschild „Anlieger ... frei“ lediglich für Anlieger zugelassen und steht unter dem Vorbehalt, dass auf den Fußgängerverkehr Rücksicht zu nehmen ist, dieser weder gefährdet noch behindert werden darf und dass der Fahrverkehr wenn nötig zu warten hat (vgl. Erläuterung Nr. 2 zur lfd. Nr. 18 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO). Die mit dieser Anordnung verbundene Ausgangslage, nämlich, dass motorisierter Verkehr nur in dem Umfang stattfindet, wie er mit der bisherigen Nutzung und notwendigen Versorgung der Grundstücke durch eine kleinmaßstäbliche Wohnbebauung mit, soweit ersichtlich, eigenen Abstellmöglichkeiten einhergeht, würde durch die Aufnahme der Nutzung des Vorhabens jedenfalls in dem hier zur Prüfung gestellten Umfang deutlich zum Nachteil der weiteren Anlieger verändert. Auch die Ausgestaltung des Vorhabens selbst mit einer Überfahrt für drei bis vier Fahrzeuge belegt letztlich diese Einschätzung der besonderen örtlichen Verhältnisse im Hinblick auf die grundsätzlich fehlende Eignung des Knickwegs als Halte- und Parkfläche. 33 Schließlich mag der Umstand, dass der durch das Vorhaben verursachte An- und Abfahrtverkehr sich voraussichtlich auf zwei Stoßzeiten morgens und abends begrenzt, zwar – sofern dies zutrifft und nicht untertags ein mit zusätzlichen Verkehren verbundener Wechsel der betreuten Kinder stattfindet – für die übrigen Zeiten das Auftreten erheblicher Beeinträchtigungen unwahrscheinlicher machen. Für die betroffenen Zeiträume sind die zu erwartenden Veränderungen für die Nutzer der umgebenden Wohnbebauung jedoch im Hinblick darauf, dass es sich gerade morgens um typische Abfahrtszeiten in Richtung von Arbeitsstätten und Lerneinrichtungen handelt, mit umso schwerwiegenderen Einschränkungen behaftet, wenn der Knickweg durch die zu befürchtenden Einschränkungen des Verkehrsflusses zeitweise nicht oder nur kurz mit großen Verzögerungen genutzt werden kann. 34 Dieser Wertung im Eilverfahren stehen auch nicht – im Sinne einer bereits hinreichend erfolgten fachlichen Ermittlung und Berücksichtigung der antragstellerischen Belange durch eine Bewältigung der Konflikte im Genehmigungsverfahren selbst – die Stellungnahme des Fachamtes MR 21 des Bezirksamts Wandsbek der Antragsgegnerin (Tiefbau – Straßen, vgl. Bl. 13/034), die auf dieser Grundlage erfolgte „Nebenbestimmung“ unter Ziffer 3. oder die „Auflage“ Nr. 72 der Genehmigung vom ... entgegen. Eine abschließende, fachliche Konfliktbewertung hinsichtlich der straßenverkehrsfachlichen Auswirkungen des Vorhabens und zumal eine Bewältigung derartiger Konflikte durch die Genehmigung selbst enthalten diese nicht. Vielmehr ist die ohne weitere Begründung oder Darlegungen erfolgte Beurteilung des Vorhabens als aus straßenverkehrsfachlicher Sicht zulässig nur unter dem Vorbehalt ergangen, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt werden und dass sich der Verkehr (zukünftig) tatsächlich störungsfrei abwickle. Zudem würden straßenverkehrsbehördliche Maßnahmen zur Erhaltung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht ausgeschlossen. Diese Einschränkungen verdeutlichen – und die Aktenlage enthält auch keine gegenteiligen Anhaltspunkte –, dass die Antragsgegnerin hinsichtlich der Beurteilung der verkehrlichen Auswirkungen des Vorhabens bisher keine umfassende, abschließende Ermittlung und Bewertung vorgenommen hat. Zumal weder dargelegt noch angesichts der insoweit besonders ungünstigen Verhältnisse im Umfeld sonst erkennbar ist, in welcher anderen Weise als durch eine Begrenzung der Kapazität der Einrichtung die Verkehrsproblematik zu bewältigen wäre, reicht ein Verweis auf mögliche spätere Maßnahmen nicht aus. III. 35 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 3 VwGO. IV. 36 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG. Den Streitwert für baurechtliche Nachbarklagen entnimmt das Gericht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts (vgl. Beschl. v. 29.11.2006, 2 Bs 148/06, juris Rn. 4) im Regelfall aus einem Rahmen von 7.500,-- Euro bis 30.000,-- Euro. Innerhalb dieses Rahmens ist auf das objektive Gewicht der geltend gemachten Beeinträchtigungen abzustellen, die von der Bebauung oder Nutzung des fremden Grundstücks ausgehen und die der Nachbar von seinem Grundstück abwenden will. Für die von den Antragstellern geltend gemachten Beeinträchtigungen erscheint es sachgerecht, hinsichtlich des Hauptsacheverfahrens einen Streitwert von jeweils 10.000,-- Euro zugrunde zu legen. Dieser Wert wird für das vorliegende Eilverfahren entsprechend Ziff. 1.5 der das Gericht nicht bindenden, jedoch als sachgerecht angesehenen Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai beziehungsweise 1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen halbiert.