Beschluss
15 E 2388/20
Verwaltungsgericht Hamburg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die aufschiebende Wirkung der Klage 15 K 234/20 gegen den Bescheid vom 7. August 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Dezember 2019 wird wiederhergestellt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin nach einem Streitwert von 2.500 €. Gründe I. 1 Der Antragsteller wendet sich gegen den von der Antragsgegnerin für sofort vollziehbar erklärten Widerruf seiner Erlaubnis zur Verwendung des ihm erteilten roten Kennzeichens. 2 Der Antragsteller betreibt unter seinem Namen seit dem Jahr 1998 in Hamburg einen Handel mit gebrauchten Fahrzeugen. Mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 24. Juli 2000 erhielt er die jederzeit widerrufliche und unbefristete Erlaubnis, das Kennzeichen HH-... als rotes Kennzeichen zur wiederkehrenden Verwendung zu nutzen. 3 Am 18. Juli 2019 wurde ein mit dem roten Kennzeichen des Antragstellers versehener silberner Mercedes Pkw bei einer Verkehrskontrolle überprüft. Fahrer des Fahrzeugs war der 1993 geborene Herr ..., der über keine gültige Fahrerlaubnis verfügte. Dieser händigte den Beamten das rote Fahrzeugscheinheft aus und teilte gleichzeitig mit, er habe das Fahrzeug noch nicht eingetragen und müsse dies noch nachholen. Bei der Überprüfung des Hefts stellten die Beamten fest, dass Herr ... zu Eintragungen im Fahrzeugscheinheft nicht befugt sei und teilten ihm dies mit. Daraufhin teilte Herr ... mit, das Kennzeichen gehöre seinem Onkel, dem Antragsteller. Dieser befinde sich momentan im Urlaub und könne keine Eintragungen vornehmen. Er, Herr ..., wolle das Fahrzeug gerade zu einem Kunden bringen. Das Kennzeichen und das Fahrzeugscheinheft wurden von den Beamten sichergestellt. 4 Mit Bescheid vom 7. August 2019 widerrief die Antragsgegnerin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung mit Wirkung für die Zukunft die Erlaubnis zum Führen roter Kennzeichen und forderte den Antragsteller auf, die ihm zugeteilten Fahrzeugscheinhefte, die Kennzeichenschilder sowie das Fahrtenverzeichnis für das Kennzeichen HH-... innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung des Bescheides bei der Zulassungsbehörde vorzulegen. Zur Begründung führt sie aus, die Erlaubnis sei ihm seinerzeit unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs gemäß § 16 Abs. 3 FZV erteilt worden. Von diesem Widerrufsvorbehalt werde nunmehr Gebrauch gemacht, da Tatsachen bekannt geworden seien, die ihn als nicht mehr zuverlässig im Sinne des § 16 Abs. 2 Satz 1 FZV erscheinen ließen. Bei einer Polizeikontrolle am 18. Juli 2019 sei festgestellt worden, dass er als Verantwortlicher des roten Kennzeichens zugelassen habe, dass eine Dritte nicht dem Betrieb zugehörige Person das Kennzeichen missbräuchlich verwendet habe. Das Fahrzeug sei nicht im Fahrtenverzeichnis eingetragen worden und der Fahrer sei nicht im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis gewesen. Im Laufe der Zeit sei es aufgrund von Versicherungsanzeigen bereits zu einer vollendeten Zwangs-Entstempelung seiner roten Kennzeichen im Jahr 2005 und zu einer eingeleiteten Zwangs-Entstempelung im Jahr 2015 gekommen, die nur durch die Beibringung einer neuen EVB-Nummer in letzter Minute abgewendet worden sei. Der Widerruf der Erlaubnis sei geboten. Die beschriebenen Verstöße gegen die sich aus § 16 FZV ergebenden Pflichten des Erlaubnisinhabers zeigten, dass der Antragsteller nicht mehr die Gewähr dafür biete, diesen Pflichten stets und in vollem Umfang mit der gebotenen Sorgfalt nachzukommen. Hierzu zählten der sorgfältige Umgang mit Fahrzeugschein und Fahrtenverzeichnis und die Eintragung des Fahrzeugs vor Fahrtantritt im Fahrzeugschein, ebenso wie die Nutzung der Kennzeichen nur im Rahmen der nach der Fahrzeugzulassungsverordnung erlaubten Nutzungsmöglichkeiten. Die sofortige Vollziehung sei im öffentlichen Interesse erforderlich, weil der nicht ordnungsgemäße Umgang mit roten Kennzeichen dazu führe, dass nicht versteuerte und versicherte Fahrzeuge in den öffentlichen Straßenverkehr gelangten und sich damit potentiell Geschädigte nicht auf den Versicherungsschutz des Kennzeicheninhabers verlassen könnten. 5 Mit anwaltlichem Schreiben vom 22. August 2019 legte der Antragsteller Widerspruch ein. Er betreibe seit 1998 einen Handel mit gebrauchten Fahrzeugen und es habe in der Vergangenheit niemals Bedenken gegen seine Zuverlässigkeit gegeben. Soweit es in den Jahren 2005 und 2015 zu Entstempelungen gekommen sei, habe dies nichts mit der gesteigerten Verantwortung eines Erlaubnisinhabers zu tun. Hintergrund sei in beiden Fällen gewesen, dass wegen Kontoänderungen die Abbuchungen nicht funktioniert hätten. Diese jeweils geringfügigen Beträge seien auf Anmahnung sofort nachgezahlt worden. Derartige Versäumnisse ließen keine Rückschlüsse auf die Zuverlässigkeit bei der Verwendung roter Kennzeichen zu. Hinsichtlich des konkreten Vorfalls verhalte es sich wie folgt: Er biete auf seinem Betriebsgelände regelmäßig 30 bis 40 Fahrzeuge zum Verkauf an und beschäftige keine Angestellten. Vom 26. Juni bis zum 7. August 2019 habe er sich aus privaten Gründen im Libanon aufgehalten, was durch die Einträge in seinem Reisepass belegt werde. Während dieser Abwesenheit habe er sicherstellen müssen, dass das Betriebsgelände und insbesondere der Bürocontainer regelmäßig besucht werde, insbesondere um die Post zu entnehmen und auf wichtige Zustellungen durchzusehen. Zu diesem Zweck habe er seinem Neffen, Herrn ..., die Schlüssel für das Gelände, den Bürocontainer und den Briefkasten überlassen. Dieser habe sich in der Vergangenheit als zuverlässig und vertrauenswürdig erwiesen, so dass er keine Bedenken gehabt habe, ihm Zugang zu gewähren. Sämtliche Fahrzeugbriefe sowie nahezu alle Fahrzeugschlüssel verwahre er, der Antragsteller, sicher außerhalb des Bürocontainers. Lediglich die Schlüssel für ein oder zwei alte und wenig werthaltige Fahrzeuge seien im Bürocontainer verblieben. Gegenüber Herrn ... habe die strikte Anweisung bestanden, ausschließlich die ihm übertragenen Kontrolltätigkeiten auszuführen und keine Fahrzeuge zu nutzen, zumal er über keine Fahrerlaubnis verfüge. Aus ihm unbekannten Gründen habe sein Neffe unter Missbrauch des Vertrauens am 18. Juli 2019 unter Verwendung eines der im Büro befindlichen Schlüssel und eines ebenfalls dort befindlichen roten Kennzeichens eines der Gebrauchtfahrzeuge gestartet und sich damit in den Straßenverkehr begeben. Die rechtlichen Konsequenzen hierfür werde Herr ... selbst zu tragen haben. Vollkommen falsch sei es, wenn dieser gegenüber den Beamten erklärt habe, er sei beauftragt worden, das Fahrzeug zu einem Kunden zu überführen. Mit dem groben und strafrechtlich relevanten Fehlverhalten seines Neffen habe er nicht rechnen können, so dass ihm dieses auch nicht anzulasten sei. Die Behauptung, er sei unzuverlässig, lasse sich nicht halten. Ein persönliches Fehlverhalten sei ihm nicht anzulasten. Er habe sein Unternehmen über 19 Jahre beanstandungsfrei geführt. 6 Mit Widerspruchsbescheid vom 5. Dezember 2019, dem Antragsteller zugestellt am 10. Dezember 2019, wies die Antragsgegnerin den Widerspruch zurück. Ergänzend führt sie an: Inhaber roter Kennzeichen seien gehalten dafür Sorge zu tragen, dass rote Kennzeichen sicher verwahrt und nicht missbräuchlich durch unberechtigte Dritte genutzt würden. Andernfalls sei die missbräuchliche Nutzung der roten Kennzeichen dem Inhaber zuzurechnen, was wiederum dessen Zuverlässigkeit in Frage stelle. Die missbräuchliche Nutzung lasse vermuten, dass der Antragsteller bei der Verwendung oder Verwahrung der Kennzeichen nicht der erforderlichen Organisationsverantwortung zuverlässiger Kennzeicheninhaber genüge. Sein Vortrag, die nicht ordnungsgemäße Nutzung seines roten Kennzeichens während seiner urlaubsbedingten Abwesenheit sei ohne sein Wissen durch seinen Neffen erfolgt, führe zu keinem anderen Ergebnis. Der Antragsteller habe einige Fahrzeugschlüssel, die Fahrzeugscheinhefte sowie das rote Kennzeichen frei zugänglich in seinem Bürocontainer und damit nicht sicher vor unberechtigtem Zugriff verwahrt. Die nicht ordnungsgemäße Führung des Fahrzeugscheinhefts ergebe sich hier auch daraus, dass die entsprechende Fahrt, nach den Angaben seines Neffen eine Überführungsfahrt, nicht im Fahrzeugscheinheft eingetragen worden sei. Hierzu sei der Antragsteller jedoch verpflichtet. Werde diese Eintragung nicht vor Fahrtantritt vorgenommen, liege eine Ordnungswidrigkeit vor. Deshalb und aufgrund verschiedener schwerwiegender früherer Verstöße könne die Prognose zuverlässigen Verhaltens nicht mehr aufrechterhalten werden. Der Widerruf sei insbesondere rechtmäßig, weil die roten Kennzeichen durch einen unbefugten Dritten genutzt und betriebsfremde Fahrten durchgeführt worden seien. 7 Es liege auch ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Widerrufs vor. Neben dem öffentlichen Interesse an einem ausreichenden und gesicherten Versicherungsschutz von Fahrzeugen, die am öffentlichen Verkehr teilnähmen, begründeten die Weitergabe der roten Kennzeichen an Dritte beziehungsweise deren unzureichende Aufbewahrung im Betrieb zum Schutz vor Entwendung durch Unbefugte, die betriebsfremde und ordnungswidrige Nutzung sowie das nicht ordnungsgemäße Führen des Fahrzeugscheinheftes im vorliegenden Fall ein besonderes Vollzugsinteresse. Denn gerade in diesen Fällen bestehe die Gefahr, dass nicht geprüfte und nicht verkehrssichere Fahrzeuge durch unbefugte Dritte in den öffentlichen Straßenverkehr gelangten. Schließlich bestehe auch ein öffentliches Interesse an der Verhinderung weiterer betriebsfremder Fahrten. 8 Am 10. Januar 2019 hat der Antragsteller Klage erhoben und zugleich das Gericht um Gewährung vorläufigen Rechtschutzes ersucht. Ergänzend zu den Ausführungen in seinem Widerspruch trägt er vor: Der auf seinem Betriebsgelände aufgestellte Container sei alarmgesichert und während seiner Abwesenheit selbstverständlich verschlossen gewesen. Die Fahrzeugbriefe und Fahrzeugschlüssel habe er bereits zuvor in seine Privatwohnung verbracht, lediglich die Schlüssel eines alten und wenig werthaltigen abgemeldeten Mercedes seien in einer Schublade verblieben. In der Vergangenheit habe er seinen Neffen bereits zweimal während seiner Abwesenheit mit der Leerung und Durchsicht seiner Post beauftragt. Dieser habe die Aufgabe beanstandungsfrei und zur Zufriedenheit des Antragstellers erledigt, so dass er keinerlei Bedenken gehabt habe, ihm auch während seiner neuerlichen Abwesenheit Zutritt zum Container zu gewähren und ihn wie bisher zu beauftragen. Selbst bei Anlegung strengster Maßstäbe habe er nicht damit rechnen können, dass sein eigener Neffe unter Ausnutzung des Zugangs zum Bürocontainer widerrechtlich eines der Fahrzeuge starte und unter Verwendung des roten Kennzeichens eine Privatfahrt durchführe. Es könne ihm auch nicht angelastet werden, während seiner längeren Abwesenheit Vorkehrungen zur Leerung des Briefkastens und zur Durchsicht der Post zu treffen, was zwingend voraussetze, einer anderen Person den Zutritt zu ermöglichen. Dass sein eigener Neffe, der sich in der Vergangenheit als vertrauenswürdig und zuverlässig erwiesen habe, bei dieser Gelegenheit Straftaten begehen würde, sei nicht vorhersehbar gewesen. Was seinen Neffen dazu bewegt habe, könne er bis heute nicht nachvollziehen. Ein Organisationsverschulden könne ihm nicht angelastet werden. Eine missbräuchliche Verwendung des roten Kennzeichens könne ihm nur dann zugerechnet werden, wenn er dazu durch Nachlässigkeit oder Organisationsmängel beigetragen hätte, was den Rückschluss zuließe, dass auch künftig ein solcher Missbrauch nicht ausgeschlossen sei. Das Kennzeichen sei aber sicher in einem verschlossenen und alarmgesicherten Container verwahrt worden, was den Anforderungen genüge. Der Vorfall vom 18. Juli 2019 sei zudem ein Ereignis, von dem ausgeschlossen werden könne, dass es sich wiederholen werde. Die Antragsgegnerin habe bei ihrer Ermessensentscheidung schließlich die Auswirkungen auf den Betrieb des Antragstellers, der existenziell auf das Kennzeichen angewiesen sei, nicht hinreichend berücksichtigt. 9 Der Antragsteller beantragt, 10 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 22. August 2019 herzustellen. 11 Die Antragsgegnerin beantragt, 12 den Antrag abzulehnen. 13 Zur Begründung führt die Antragsgegnerin ergänzend aus, es sei auch nach dem weiteren Vorbringen des Antragstellers hinsichtlich der Beauftragung seines Neffen von seiner Unzuverlässigkeit auszugehen. Der Antragsteller habe offensichtlich die roten Kennzeichenschilder sowie das zugehörige Fahrzeugscheinheft nicht gesichert verwahrt. Andernfalls hätte der Neffe des Antragstellers nicht ohne weiteres mit dem Schlüssel zum Bürocontainer auch die Schilder an sich nehmen und benutzen können. Auch der Hinweis auf eine vermeintliche Privatfahrt des Herrn ... gehe ins Leere, da dieser selbst angegeben habe, eine Überführungsfahrt durchzuführen. Auch wenn der Antragsteller nunmehr angebe, seinen Neffen auch in der Vergangenheit mit der Vertretung in seiner urlaubsbedingten Abwesenheit beauftragt zu haben, bleibe es bei der Tatsache der nicht sicheren Verwahrung der Kennzeichen und Hefte sowie der Gestattung des Zugangs zu seinen Räumlichkeiten an eine Person, die mit dem Geschäftsbetrieb nichts zu tun habe und selbst keine Fahrerlaubnis besitze. Dass der Antragsteller es darüber hinaus für erforderlich halte, Schlüssel und Dokumente für die Zeit, in der sein Neffe einen Schlüssel für das Büro habe, in Sicherheit zu bringen, spreche darüber hinaus für sich. Der Missbrauch der Kennzeichen durch seinen Neffen stelle ein Organisationsverschulden des Antragstellers dar und sei ihm zuzurechnen. II. 14 Das Gericht legt den Antrag nach §§122Abs.1,88VwGO dahingehend aus, dass der Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner am 10. Januar 2020 erhobenen Klage gegen den Widerrufsbescheid der Antragsgegnerin in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Dezember 2019 begehrt. 15 Der so verstandene und nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO zulässige Antrag hat Erfolg. 16 Das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt vorliegend das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung, weil seine Klage vom 10. Januar 2020 bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen lediglich summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten voraussichtlich Erfolg haben wird und ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes nicht bestehen kann. 17 Die Abwägung des Interesses des Antragstellers einerseits, vorläufig weiter das streitgegenständliche Kennzeichen im Straßenverkehr verwenden zu dürfen, mit dem widerstreitenden öffentlichen Interesse andererseits, eine weitere Nutzung der mit der Zuteilung der Kennzeichen eingeräumten Sonderrechte durch unzuverlässige Inhaber und die damit verbundene Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer zu unterbinden, ergibt im vorliegenden Eilverfahren, dass dem privaten Aussetzungsinteresse der Vorrang einzuräumen ist. Denn nach dem bisherigen Sach- und Streitstand wird sich der Widerrufsbescheid voraussichtlich als rechtswidrig erweisen und damit keinen Bestand haben. 18 1. Der Widerrufsbescheid vom 26. Oktober 2018 dürfte weder auf die Ermächtigungsgrundlage des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 HmbVwVfG noch auf die Ermächtigungsgrundlage des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 HmbVwVfG gestützt werden können, da das Gericht nach summarischer Prüfung im Eilverfahren keine missbräuchliche Verwendung des streitgegenständlichen Kennzeichens im Sinne der von der Antragsgegnerin herangezogenen Bestimmung im Erlaubnisbescheid feststellen kann. Insbesondere dürfte der Antragsteller, worauf die Antragsgegnerin ihre Aufhebungsentscheidung maßgeblich stützt, nicht wegen Verstößen gegen seine Pflichten als Kennzeicheninhaber als unzuverlässig im Sinne des § 16 Abs. 2 Satz 1 FZV anzusehen sein. 19 a) Gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 FZV können rote Kennzeichen durch die örtlich zuständige Zulassungsbehörde zuverlässigen Kraftfahrzeughändlern befristet oder widerruflich zur wiederkehrenden betrieblichen Verwendung, auch an unterschiedlichen Fahrzeugen, zugeteilt werden. Für jedes Fahrzeug ist eine gesonderte Seite des Fahrzeugscheinheftes zu dessen Beschreibung zu verwenden; die Angaben zum Fahrzeug sind vollständig und in dauerhafter Schrift vor Antritt der ersten Fahrt einzutragen (§ 16 Abs. 2 Satz 3 FZV). Das Fahrzeugscheinheft ist bei jeder Fahrt mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen auszuhändigen (§ 16 Abs. 2 Satz 4 FZV). Über jede Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrt sind fortlaufende Aufzeichnungen zu führen, aus denen das verwendete Kennzeichen, das Datum der Fahrt, deren Beginn und Ende, der Fahrzeugführer mit dessen Anschrift, weitere fahrzeugbezogene Angaben und die Fahrtstrecke ersichtlich sind (§ 16 Abs. 2 Satz 5 FZV). 20 Die Auslegung des Begriffs der Zuverlässigkeit i.S.d. § 16 Abs. 2 Satz 1 FZV orientiert sich am Schutzzweck der Norm. Rote Kennzeichen werden zur Erleichterung des gewerblichen Verkehrs ausgegeben. Die Zuteilung eines roten Dauerkennzeichens soll einen Antragsteller, der als Gewerbetreibender mit einer Vielzahl nicht zugelassener Kraftfahrzeuge zu tun hat, davon entlasten, in jedem Einzelfall bei der Zulassungsstelle einen Antrag auf Erteilung eines Kennzeichens stellen zu müssen. Dies dient der Privilegierung des betroffenen Personenkreises und der Verwaltungsvereinfachung (vgl. VG Gera, Beschluss vom 20.4.2016, 3 E 201/16, juris Rn. 37 m.w.N.) . Dem Inhaber der Erlaubnis wird nämlich gestattet, autonom über die jeweils zweckgebundene Zulassung eines Kraftfahrzeugs zu befinden, soweit er seinen Dokumentationspflichten hinsichtlich des Fahrzeugscheinhefts und des Fahrtenverzeichnisses genügt. Dies kann unmittelbare Auswirkungen auf die Sicherheit der übrigen Verkehrsteilnehmer haben. 21 Diese Privilegierung ist deshalb nur gerechtfertigt, wenn zu erwarten ist, dass der Kennzeicheninhaber das damit in ihn gesetzte Vertrauen auf den gesetzmäßigen Umgang mit den roten Kennzeichen nicht enttäuschen wird. Diese Befugnisse erfordern im Interesse des Schutzes der übrigen Verkehrsteilnehmer die uneingeschränkte Zuverlässigkeit des betroffenen Inhabers eines roten (Dauer-)Kennzeichens. Es muss gewährleistet sein, dass dieser die ihm mit der Zuteilung übertragenen Verpflichtungen korrekt erfüllt. Er muss die Gewähr dafür bieten, dass er persönlich sowohl bei der Entscheidung über die Verwendung der roten Kennzeichen als auch bei der Durchführung und Überwachung der Dokumentationspflichten seiner Organisationsverantwortung genügt und dem in ihn gesetzten Vertrauen des Gesetzgebers in den verantwortungsvollen Umgang mit den roten Kennzeichen gerecht werden wird (VG Osnabrück, Gerichtsbescheid vom 17.9.2012, 6 A 72/12, juris Rn. 14) . Ob der Inhaber eines roten Dauerkennzeichens zuverlässig im Sinne des § 16 Abs. 2 Satz 1 FZV ist, er also die Gewähr dafür bietet, sich zukünftig kennzeichenrechtlich gesetzeskonform zu verhalten, ist eine am Sinn und Zweck dieser Vorschriften orientierte Prognoseentscheidung. 22 Die Zuverlässigkeit ist in Anbetracht dieses Schutzzwecks in Frage zu stellen, wenn der jeweilige Antragsteller entweder gegen einschlägige Vorschriften im Umgang mit roten Kennzeichen verstoßen hat oder Verstöße gegen Verkehrsvorschriften bzw. Strafvorschriften begangen hat, die ihrerseits eine missbräuchliche Verwendung roter Dauerkennzeichen vermuten lassen, oder wenn hinsichtlich des ordnungsgemäßen Führens seines Gewerbebetriebs sonstige Auffälligkeiten und Unregelmäßigkeiten zutage treten, die eine derartige Vermutung begründen ( VG Gera, Beschluss vom 20.4.2016, 3 E 201/16, juris Rn. 37; VG Düsseldorf, Beschluss vom 10.9.2018, 6 L 1401/18, juris Rn. 80 ff. mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen ). 23 b) Gemessen an diesem Maßstab hat die Antragsgegnerin voraussichtlich zu Unrecht angenommen, dass der Antragsteller nicht mehr zuverlässig im Sinne des § 16 Abs. 2 Satz 1 FZV ist. Eine negative Prognose dürfte sich insbesondere nicht aus dem ihm von der Antragsgegnerin vorgeworfenen Organisationsverschulden bei der Führung seines Betriebes ergeben. 24 Die Antragsgegnerin geht zwar zutreffend davon aus, dass ein Inhaber roter Kennzeichen dafür Sorge zu tragen hat, dass seine roten Kennzeichen nicht durch Dritte missbräuchlich verwendet werden. Er hat sie deshalb sicher und für unzuverlässige Personen unzugänglich zu verwahren. Andernfalls liegt ein zuverlässigkeitsrelevantes eigenes Fehlverhalten vor (vgl. VG Augsburg, Urteil vom 7.7.2015, Au 3 K 15.22 und Au 3 K 15.23, juris Rn. 34 mit Verweis auf VG Augsburg, Urteil vom 19.5.2009, Au 3 K 08.1437, juris Rn. 25) . 25 Vom Kennzeicheninhaber kann jedoch nicht verlangt werden, jeglichen erstmaligen Missbrauch auch durch als zuverlässig erscheinende Mitarbeiter zu verhindern. Der Betrieb eines Unternehmens erfordert oftmals, dass unterschiedliche Personen tatsächlichen Zugang zu Räumlichkeiten und darin aufbewahrten Betriebsmitteln, so auch roten Kennzeichen, haben, deren Nutzung ihnen nicht oder nur in einem bestimmten Umfang erlaubt ist. Hierzu zählen insbesondere Reinigungskräfte, Wachpersonal oder sonstige Angestellte, die ihre betrieblichen Aufgaben in diesen Räumlichkeiten zu erfüllen haben. Vor diesen Personen müssen rote Kennzeichen generell nicht weggeschlossen werden. 26 Art und Umfang der in diesem Zusammenhang vom Kennzeicheninhaber zu treffenden Sicherheitsvorkehrungen gegen Missbrauch der Kennzeichen – sei es durch betriebsfremde Dritte, durch Mitarbeiter oder eigene Verwandte – bestimmen sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls. Die Anforderungen steigen dabei, wenn dem Inhaber Umstände bekannt sind oder sein müssen, die eine missbräuchliche Verwendung roter Kennzeichen als möglich erscheinen lassen, insbesondere durch Mitarbeiter, deren Zuverlässigkeit aufgrund ihres Vorverhaltens als zweifelhaft erscheinen kann. Es würde die berechtigten Anforderungen an die Sorgfaltspflichten eines Betriebsinhabers jedoch überspannen, wenn man von ihm verlangte, jeden fernliegenden, unter Verstoß gegen arbeitsvertragliche oder sonstige rechtliche Pflichten erfolgenden Missbrauch der Kennzeichen durch Mitarbeiter zuverlässig zu verhindern. Dies ist bereits praktisch kaum möglich und würde Sicherheitsmaßnahmen verlangen, die in keinem Verhältnis zu den Gefahren stehen, die von der missbräuchlichen Nutzung roter Kennzeichen ausgehen können. Rote Kennzeichen an sich sind nicht (wie z.B. Waffen) gefährlich, sondern die Gefahr geht von dem damit versehenen Fahrzeug und seiner Nutzung aus. Rote Kennzeichen müssen deshalb grundsätzlich nicht stärker vor Missbrauch durch nicht berechtigte Dritte geschützt werden als zugelassene Fahrzeuge mit regulären weißen Kennzeichen. Es genügt deshalb regelmäßig, sie bei Abwesenheit des Betriebsinhabers oder der zur Nutzung der Kennzeichen im Betrieb berechtigten Personen vor dem Zugriff unberechtigter Dritter zu verschließen. Ausreichend ist insoweit, die Räumlichkeit abzuschließen, in der sie sich befinden. Der Kennzeicheninhaber darf jedoch Anhaltspunkte, die für einen Missbrauch seiner roten Kennzeichen durch Mitarbeiter sprechen, nicht ignorieren. Er muss Verstöße der im Betrieb tätigen Personen gegen Vorschriften oder Sorgfaltspflichten, die den Umgang mit roten Kennzeichen betreffend, durch regelmäßige Überprüfungen konsequent aufdecken und insoweit unzuverlässige Personen unter Umständen auch aus seinem Betrieb ausschließen (vgl. dazu VG Augsburg, Au 3 K 08.1437, juris Rn. 25). Unter Umständen müssen die Schilder auch durch doppeltes Verschließen vor dem Zugriff solcher im Betrieb tätiger Personen gesichert werden. 27 Hieran gemessen dürfte das Verhalten des Antragstellers nicht für Unzuverlässigkeit sprechen. 28 Nach seinen unbestrittenen und in diesem Verfahren einstweiligen Rechtsschutzes nicht ernstlich zu bezweifelnden Angaben hatte er während einer längeren Urlaubsabwesenheit sein rotes Kennzeichen, das Fahrzeugscheinheft dazu sowie die Schlüssel eines alten, abgemeldeten Mercedes, der sich ebenfalls auf dem Gelände befand, in einem alarmgesicherten und verschlossenen Container auf seinem Betriebsgelände aufbewahrt. Die roten Kennzeichen waren dort nicht nochmals weggeschlossen. Zugang zu diesem Container hatte lediglich sein Neffe. Diesen hatte er bereits zweimal in der Vergangenheit während seiner Abwesenheit problemlos mit der Leerung und Durchsicht seiner Post beauftragt. Der Antragsteller macht geltend, er habe den Neffen entsprechend instruiert. Gleichwohl habe dieser die Situation unter Missbrauch des in ihn gesetzten Vertrauens ausgenutzt, um den Mercedes mit den roten Kennzeichen zu privaten Zwecken im Straßenverkehr zu benutzen. 29 Dieses Fehlverhalten seines Neffen kann dem Antragsteller voraussichtlich nicht zugerechnet werden. Es begründet noch keine Unzuverlässigkeit. Etwaigen Zweifeln am tatsächlichen Verlauf des streitbefangenen Vorfalls ist gegebenenfalls im Hauptsacheverfahren nachzugehen. 30 Gegen die Beauftragung eines dafür geeigneten, vertrauenswürdigen Verwandten oder Bekannten mit der Durchsicht und Leerung der Post während einer mehrwöchigen Urlaubsabwesenheit des Betriebsinhabers und die Überlassung der hierfür erforderlichen Schlüssel für den Bürocontainer bestehen keine grundsätzlichen Bedenken. Es handelt sich dabei um ein allgemein übliches, im geschäftlichen wie auch im privaten Bereich weit verbreitetes Vorgehen. 31 Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller hier hätte besondere Vorkehrungen treffen müssen, um einem Missbrauch des roten Kennzeichens (und des auf dem Betriebshof befindlichen Fahrzeugs) durch seinen Neffen vorzubeugen, sind bislang nicht erkennbar. Der Antragsteller musste vermutlich nicht damit rechnen, dass sein Neffe unberechtigt die Kennzeichen im Straßenverkehr verwendet. Hierfür sprach schon, dass der Neffe damals über keine Fahrerlaubnis verfügte und sich deshalb mit seiner Fahrt sogar erheblich strafbar gemacht hat. Ein solches war nicht zu erwarten. Der Antragsteller hatte deshalb keinen Anlass, die roten Kennzeichen vor seinem Neffen zu sichern, zum Beispiel durch Mitnahme nach Hause oder durch gesondertes Verschließen im Bürocontainer. 32 Berechtigte Anhaltspunkte für ein gegenüber seinem Neffen doch bestehendes Misstrauen des Antragstellers ergeben sich auch nicht daraus, dass dieser während seines Urlaubs die Schlüssel und Fahrzeugpapiere der wertvolleren Fahrzeuge auf seinem Betriebshof in seiner Privatwohnung verwahrt hatte. Ein solches Vorgehen lässt sich unschwer mit einem besseren Schutz dieser teureren Fahrzeuge vor Diebstahl durch Dritte erklären, die nach einem Einbruch in den Bürocontainer ansonsten mit den Fahrzeugen einfach hätten davonfahren können. Dass Einbrecher auch rote Kennzeichen stehlen, war indessen unwahrscheinlich. Gegenüber gefälschten oder im öffentlichen Raum leicht zu stehlenden regulären Kennzeichen bringen sie Fahrzeugdieben keinen Vorteil, da sie auffällig sind und immer wieder polizeilichen Kontrollen unterliegen. 33 Schließlich sieht das Gericht auch in den Angaben des Neffen anlässlich der Polizeikontrolle keinen Anlass, um eine Unzuverlässigkeit des Antragstellers anzunehmen. Zwar hatte sein Neffe damals angegeben, er bringe das Fahrzeug gerade zu einem Kunden und habe nur die im Fahrzeugscheinheft notwendigen Eintragungen noch nicht vornehmen können. Hierbei dürfte es sich jedoch um eine situationsbedingte Schutzbehauptung gehandelt haben. Offenbar hoffte der Neffe, aufgrund dieser Angaben ohne weitere polizeiliche Überprüfung davonfahren zu dürfen. Dass die hier zu vermutende eigenmächtige Privatfahrt des Neffen nicht ordnungsgemäß im Fahrtenverzeichnis eingetragen worden ist, liegt in der Natur der Sache und kann dem Antragsteller nicht angelastet werden. 34 2. Erweist sich der zum Anlass der Entziehung des Kennzeichens genommene Vorwurf als nicht tragfähig, bedarf es keiner Prüfung mehr, ob frühere zuverlässigkeitsrelevante Verstöße die Entziehung eigenständig begründen können. Hat die Antragsgegnerin zuvor von einer Entziehung abgesehen, darf der Kennzeicheninhaber grundsätzlich darauf vertrauen, dass diese ohne das Hinzutreten weiterer Verstöße auch nicht erfolgt. Insofern ist eine Prüfung der in den Bescheiden aufgezählten weiteren und überwiegend bereits mehrere Jahre zurückliegenden Verstöße hier nicht angezeigt. III. 35 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 52 Abs. 1 GKG. Für das hier vorliegende Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes war die Hälfte des Auffangstreitwerts in Ansatz zu bringen.