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Urteil

19 A 641/19

Verwaltungsgericht Hamburg, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Beklagte wird unter entsprechender teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 29. Januar 2019 verpflichtet, über die Dauer der in Ziffer 6 des Bescheides erfolgten Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Gerichtskosten werden nicht erhoben. 4. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. 5. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand 1 Die Klägerin, die nach eigenen Angaben nicht im Besitz von Ausweispapieren ist, trägt vor, eritreische Staatsangehörige und am 12. Februar 19... geboren zu sein. Sie verließ nach ihren Angaben Ende April 2015 ihr Heimatland und reiste nach eigenem Vortrag anlässlich ihrer ersten Anhörung am 27. Juni 2017 bei der Beklagten am 18. Juni 2017 auf dem Landweg u.a. über Äthiopien, den Sudan, Libyen Italien und Österreich in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 27. Juni 2017 einen Asylantrag. Die Klägerin ist Mutter eines am 16. Juni 20... in Deutschland geborenen Kindes. 2 Zur Begründung ihres Asylbegehrens trug die Klägerin im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung nach § 25 Abs. 1 AsylG am 10. Juli 2017 bei der Beklagten vor, dass sie von Anfang an die Absicht gehabt habe, nach Deutschland zu kommen, um hier mit ihrem Freund, der einen dreijährigen Flüchtlingsschutz bekommen habe zu leben. Deshalb habe sie Eritrea ungefähr Ende 2013 bzw. Anfang 2014 verlassen. Sie sei ihrem Freund nachgereicht. Die Reise finanziert habe mit 10.000 $ ihr Onkel, der in Israel lebe. In Eritrea habe sie sich nicht mit ihrem Stiefvater verstanden. Es habe immer Streit gegeben und auch deshalb habe sie Eritrea verlassen wollen. Sie habe zunächst nach Äthiopien gehen wollen. Auf der Flucht habe sie an der Grenze nach Äthiopien Soldaten getroffen die sie im Zusammenhang mit der beabsichtigten Grenzüberschreitung hätten verhaften wollen. Diesen sei sie aber entwischt. Auf die Frage, was sie befürchte, wenn sie nach Eritrea zurückkehren müsse, antwortete die Klägerin, dass sie fürchte, dass sie das Gefängnis oder ein Leben im Militär erwarten würde. Ihr Freund und sie hätten immer nur nach Deutschland gewollt. Was Eritrea angehe, so könne sie dort nicht hin zurückkehren. Sie wolle überhaupt nicht nach Eritrea zurück. Sie wolle in Deutschland bleiben und hier in Freiheit leben. Weitere Tatsachen und Umstände könne sie nicht benennen. 3 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Anhörungsprotokoll Bezug genommen. 4 Mit Bescheid vom 25. Januar 2019 wurde dem am 16. Juni 2018 im Bundesgebiet geborenen Kind der Antragstellerin im Rahmen dessen Asylverfahrens bei der Beklagten (Az.:...) im Hinblick auf die anerkannte Vaterschaft durch den Vater und dessen Flüchtlingsstatus (Az.:...) abgeleiteter Familien-Flüchtlingsschutz zuerkannt. 5 Mit Bescheid vom 29. Januar 2019 lehnte die Beklagte die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, den Antrag auf Asylanerkennung und die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Die Beklagte forderte die Klägerin auf, das Bundesgebiet innerhalb von 30 Tagen nach unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen und drohte ihr die Abschiebung nach Eritrea an. Das gesetzliche Einreise– und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. 6 Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt, dass die Voraussetzungen für eine Zuerkennung des Flüchtlingsstatus, der Asylanerkennung und eines Abschiebungsverbots nicht vorlägen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Begründung des Bescheides Bezug genommen. 7 Am 14. Februar 2019 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Zu deren Begründung verweist sie auf den Umstand, dass sie aufgrund ihres Lebensalters der Pflicht zum Ableisten des Nationaldienstes in Eritrea unterliege. Es habe für sie bereits vor ihrer Ausreise ein hohes Risiko bestanden, jederzeit von Soldaten verschleppt und für den Militär – bzw. Nationaldienst rekrutiert zu werden. An der Grenze sei sie von Soldaten aufgegriffen worden, es sei ihr allerdings gelungen, diesen zu entkommen. Anderenfalls wäre sie höchstwahrscheinlich inhaftiert und anschließend zur Ableistung des Militärdienstes in ein Ausbildungslager verbracht werden sollen. Aufgrund dessen, dass sie sich der Ableistung des Militärdienstes entzogen habe, illegal ausgereist sei, ihr im Falle ihrer Rückkehr eine Haftstrafe drohe und sie während einer Haft und während des Militärdienstes in der Gefahr stehe, sexuell missbraucht und vergewaltigt zu werden, sei ihr Flüchtlingsschutz zu gewähren. Das Einreise – und Aufenthaltsverbot sei aufzuheben bzw. zu verkürzen. Sie lebe in familiärer Lebensgemeinschaft mit ihrem Ehemann und ihrem Kind, welche beide als Flüchtling anerkannt worden seien. 8 Die Klägerin beantragt, 9 unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 29. Januar 2019 die Beklagte zu verpflichten, ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, 10 hilfsweise 11 die Beklagte zu verpflichten, ihr den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, 12 äußerst hilfsweise 13 festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen 14 das Einreise – und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG aufzuheben. 15 Die Beklagte beantragt, 16 die Klage abzuweisen. 17 Sie bezieht sich zur Begründung auf ihren angefochtenen Bescheid. 18 Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin anstelle der Kammer erklärt. 19 Hinsichtlich des Vortrags der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung, insbesondere in Bezug auf die Anhörung der Klägerin, wird ergänzend auf das Protokoll Bezug genommen. Die vom Gericht beigezogenen Asylakten der Beklagten sowie die im Protokoll der mündlichen Verhandlung näher genannten Erkenntnisquellen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Entscheidungsgründe I. 20 Das Gericht entscheidet im Einverständnis der Beteiligten durch die Berichterstatterin gemäß § 87a Abs. 2 und 3 VwGO. II. 21 Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet. Der angegriffene Bescheid ist überwiegend rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) weder einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (1.) noch auf die Gewährung subsidiären Schutzes (2.) oder die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Eritreas (3.). Ein Anspruch auf erneute ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Dauer der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes nach § 11 Abs. 1 AufenthG (4.) ist hingegen gegeben. Der Bescheid im Übrigen ist rechtmäßig (5.). 22 1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. 23 a) Ein Anspruch insoweit nach § 26 Abs. 3 i. V. m. Abs. 5 AsylG abgeleitet von ihrem im Bundesgebiet geborenen Kind besteht nicht. 24 Denn die Gewährung von Familienflüchtlingsschutz scheitert hier in entsprechender Anwendung des § 26 Abs. 4 Satz 2 AsylG jedenfalls daran, dass das Kind der Klägerin seinerseits nur aufgrund von § 26 AsylG als Flüchtling anerkannt worden ist. Dem Wortlaut des § 26 Abs. 4 Satz 2 AsylG nach gilt der Ausschlussgrund zwar nur für die Kinder eines Ausländers, der selbst nach § 26 Abs. 2 oder Abs. 3 (ggf. i.V.m. Abs. 5) AsylG als Flüchtling/Asylberechtigter/international Schutzberechtigter anerkannt worden ist. Das Kind eines Stammberechtigten, der selbst nicht aufgrund einer überprüften eigenen Verfolgung, sondern nur aufgrund der Zuerkennung eines wiederum abgeleiteten Anspruchs auf Familienasyl/ Familienflüchtlingsschutz die eigene Berechtigung zuerkannt bekommen hat, soll seinerseits nicht abgeleitet von der schon abgeleiteten Zuerkennung des Asylstatus ein eigener Asylstatus zuerkannt werden können (sog. Ableitungskette). Der Wortlaut dieses Ausschlussgrundes erfasst zwar nicht die Rechtsposition der Klägerin, die einen Anspruch auf Familienflüchtlingsschutz nicht als Kind, sondern als Elternteil eines stammberechtigten Kindes auf § 26 Abs. 3 AsylG stützen möchte. Die Kammer wendet den Ausschlussgrund des § 26 Abs. 4 Satz 2 AsylG jedoch über den Wortlaut hinaus entsprechend dem vom Gesetzgeber verfolgten Zweck, der Vermeidung von "Ableitungsketten" (vgl. BT Drucks. 17/13063 S. 21.) auch auf die Ableitung von Familienflüchtlingsschutz für Eltern von stammberechtigten Kindern im Sinne des § 26 Abs. 3 AsylG an (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 26. April 2018 - 20 B 18.30332 -, juris, Rdnr. 27 ff; OVG Saarland, Urteil vom 21. März 2019 - 2 A 7/18 - S. 8; VG Düsseldorf, Urteil vom 13. März 2019 - 17 K 7515/18.A -, juris Rdnr. 128 ff; Hailbronner in Kommentar zum Ausländerrecht, Stand. Januar 2019 § 26 AsylG Rdnr. 38ff; a.A. VG Dresden, Urteil vom 26. Juli 2019 - 11 K 3416/17.A -, juris, Rdnr. 29ff unter Hinweis auf den Wortlaut. 25 Ausweislich der Gesetzesmaterialien zu § 26 Abs. 4 S. 2 AsylG soll dieser Ableitungsketten ausschließen. Dieser Gesetzeszweck gilt gleichermaßen für die Gewährung des hier in Rede stehenden Familienflüchtlingsschutzes bzw. -asyls an Eltern minderjähriger stammberechtigter Kinder. Es spricht viel dafür, dass der Gesetzgeber, der durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU erstmals in § 26 Abs. 3 AsylG die Möglichkeit eröffnet hat, auch den Eltern oder minderjährigen ledigen Geschwistern eines anerkannten Asylberechtigten einen abgeleiteten Schutzstatus zu gewähren, die Anpassung des unverändert übernommenen Ausschlussgrundes des § 26 Abs. 4 Satz 2 AsylG an diese Erweiterung übersehen hat. 26 Dafür spricht auch der weitere Wortlaut der Vorschrift, die in § 26 Abs. 1 Nr. 2 AsylG und § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AsylG jeweils an den Staat anknüpft, in dem der Flüchtling oder Asylberechtigte bzw. i.V.m. § 26 Abs. 5 AsylG der international Schutzberechtigte politisch verfolgt wird. Politisch verfolgt ist aber nur der Stammberechtigte, nicht (immer auch) der seinerseits nur nach § 26 AsylG Berechtigte. Unberührt hiervon bleibt die Möglichkeit für Familienangehörige, einen Asylantrag auf eigene Verfolgungsgründe zu stützen. 27 Die Ableitung des Flüchtlingsschutzes nach § 26 AsylG von ihrem Ehemann scheitert daran, dass die Ehe unstreitig nicht bereits im Heimatland bestanden hat. 28 b) Der Klägerin ist die Flüchtlingseigenschaft auch nicht gemäß § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen. 29 Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG oder das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat nach § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG von der Anwendung des § 60 Abs. 1 AufenthG abgesehen. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. 30 Nach § 3a Abs. 1 AsylG gelten als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) - EMRK - keine Abweichung zulässig ist, oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist. Diese Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatslosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 337 S. 9)- RL 2011/95/EU - umsetzende Legaldefinition der Verfolgungshandlung erfährt in § 3a Abs. 2 AsylG im Einklang mit Art. 9 Abs. 2 RL 2011/95/EU eine Ausgestaltung durch einen nicht abschließenden Katalog von Regelbeispielen. Die Annahme einer Verfolgungshandlung setzt einen gezielten Eingriff in ein nach Art. 9 Abs. 1 RL 2011/95/EU geschütztes Rechtsgut voraus (BVerwG, Urt. v. 19.1.2009, 10 C 52.07, juris Rn. 22). 31 § 3b Abs. 1 AsylG konkretisiert die in § 3 Abs. 1 AsylG genannten Verfolgungsgründe. Gemäß § 3b Abs. 2 AsylG ist es bei der Bewertung der Frage, ob es beider Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, unerheblich, ob dieser tatsächlich die flüchtlingsrelevanten Merkmale aufweist, sofern ihm diese von seinem Verfolger zugeschrieben werden. Gemäß § 3a Abs. 3 AsylG muss zwischen den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründen und den in § 3a Abs. 1 und 2 AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen. Die Maßnahme muss darauf gerichtet sein, den von ihr Betroffenen gerade in Anknüpfung an einen oder mehrere Verfolgungsgründe zu treffen. Ob die Verfolgung "wegen" eines Verfolgungsgrundes erfolgt, mithin entweder die Verfolgungshandlung oder das Fehlen von Schutz vor Verfolgung oder beide auf einen der in § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründe zurückgehen, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme zu beurteilen, nicht hingegen nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 1.7.1987, 2 BvR 478/86, 2 BvR 962/86, BVerfGE 76, 143 ). Diese Zielgerichtetheit muss nicht nur hinsichtlich der durch die Verfolgungshandlung bewirkten Rechtsgutverletzung, sondern auch in Bezug auf die Verfolgungsgründe im Sinne des § 3b AsylG, an die die Handlung anknüpft, anzunehmen sein (BVerwG, Urt. v. 19.1.2009, 10 C 52.07, juris Rn. 22 und Beschl. v. 21.11.2017, 1 B 148.17, juris Rn. 17). Für die "Verknüpfung" reicht ein Zusammenhang im Sinne einer Mitverursachung aus. 32 Die Furcht vor Verfolgung ist im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, das heißt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ("real risk") drohen (stRspr, vgl. BVerwG, Urt. v. 20.2.2013, 10 C 23.12, juris Rn. 19; BVerwG, Urt. v. 19.4.2018, 1 C 29.17, juris Rn. 14; BVerwG, Beschl. vom 15.8.2017, 1 B 120.17, juris Rn. 8). Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab bedingt, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine "qualifizierende" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (BVerwG, Urt. v. 20. 2.2013, 10 C 23.12, juris Rn. 32). 33 aa) Ausgehend von obigen Maßstäben kann sich die Klägerin nicht auf den Umstand einer Vorverfolgung nach Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU berufen, weil sie vor ihrer Ausreise aus Eritrea bereits nach ihrem eigenen Vorbringen keiner anlassgeprägten Einzelverfolgung ausgesetzt gewesen war. Vielmehr hat sie selbst vorgetragen, dass lediglich von Soldaten bei der Grenzüberschreitung angehalten worden zu sein, denen sie jedoch habe entwischen können. Grund ihrer Ausreise sei vielmehr gewesen, dass sie mit ihrem Freund in Deutschland habe leben wollen. 34 bb) Der danach nicht vorverfolgt ausgereisten Klägerin ist die Flüchtlingseigenschaft auch nicht aufgrund einer ihr bei einer Rückkehr nach Eritrea drohenden flüchtlingsschutzrelevanten Verfolgung zuzuerkennen. 35 Der Klägerin droht zunächst nicht wegen des von ihr behaupteten Umstandes, dass sie den Nationaldienst nicht erfüllt habe, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung. Denn eine der Klägerin im Falle ihrer Rückkehr nach Eritrea drohende Einberufung zum Nationaldienst stellt für sich genommen keine flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG dar. Die Verpflichtung zur Ableistung des Nationaldienstes trifft im Wesentlichen alle eritreischen Staatsangehörigen (vgl. Art. 6 und 8 der Proklamation Nr. 82/1995: „any Eritrean citizen“, „all Eritrean citizens“ [G 1/95]). Eine Unterscheidung nach Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe findet insoweit nicht statt (vgl. Auswärtiges Amt (AA), Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea, Stand November 2016, 21.11.2016, S. 11 f. [2016/2]; EASO, Bericht über Herkunftsländerinformationen, Länderfokus Eritrea, Mai 2015, S. 33 f. [G 1/15]). 36 Ihr drohen aber auch nicht in Anknüpfung an das Merkmal „Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe“ (§§ 3 Abs. 1, 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG) im Falle ihrer Rückkehr nach Eritrea im Zusammenhang mit Gefahren im Rahmen des Nationaldienstes geschlechtsspezifische Verfolgungshandlungen, insbesondere sexualisierte Gewalt (dazu VG Arnsberg, Urt. v. 27.6.2018, 12 K 3982/16.A, juris Rn. 44; VG Schwerin, Urt. v. 8.12.2017, 15 A 1278/17 As SN, juris Rn. 36). Denn insoweit ist eine entsprechende Verfolgung aufgrund der persönlichen Umstände der Klägerin nicht beachtlich wahrscheinlich. 37 Denn die Klägerin hat als Mutter eines minderjährigen Kindes eine geschlechtsspezifische Verfolgung im Rahmen des Nationaldienstes nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten. Mütter oder Schwangere werden nach den Erkenntnissen des Gerichts gänzlich demobilisiert oder jedenfalls faktisch weder zum militärischen Teil des Nationaldienstes noch zur vorgelagerten militärischen Ausbildung herangezogen. Aufgrund der formal fortbestehenden Nationaldienstpflicht auch für faktisch Demobilisierte, bleibt die Einziehung zum Nationaldienst zwar per se möglich, insoweit jedoch - allein - in den zivilen Bereich wahrscheinlich. Insoweit macht das Hamburgische Oberverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 21. September 2018 (OVG Hamburg, Urt. v. 21.09.2018, 4 Bf 186/18.A, juris Rn. 47 f.) folgende Ausführungen: 38 „Das Auswärtige Amt führt in seinem Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea vom 25. Februar 2018 aus (S. 13, [2018/1]), dass Frauen in der Regel bei Heirat oder Schwangerschaft aus dem Militär bzw. dem „national service“ entlassen würden. Viele Mädchen und junge Frauen versuchten daher bewusst früh zu heiraten, um aus dem Militär/national service entlassen zu werden und hätten aufgrund dessen geringe Ausbildungs- und Erwerbstätigkeitschancen. Im vorangegangenen Lagebericht vom 21. November 2016 wird darüber hinaus ausgeführt (S. 12 [2016/2]), dass eine Schwangerschaft während des Militärdienstes, auch wenn sie das Resultat einer Vergewaltigung oder sexueller Übergriffe durch Vorgesetzte sei, zum Ausschluss aus dem Militär führe. Nach Amnesty International (Just deserters: Why indefinite national service in Eritrea has created a generation of refugees, Dezember 2015, S. 28 [G 2/15]) werden Frauen und Mädchen, die verheiratet oder schwanger sind bzw. die Kinder haben, üblicherweise vom Nationaldienst befreit, wobei dies eine ungeschriebene Regel sei, welche willkürlich angewendet werde. Das European Asylum Support Office (EASO) beschreibt im Länderfokus Eritrea (Mai 2015, S. 33 f. [G 1/15]), dass verheiratete oder verlobte Frauen, Frauen mit Kindern, Schwangere sowie muslimische Frauen aus konservativen, ländlichen Gegenden normalerweise faktisch vom militärischen Teil des Nationaldiensts ausgenommen würden. Es könne aber vorkommen, dass sie im Rahmen einer „giffa“ trotzdem zum Dienst eingezogen würden oder Aufgaben im zivilen Nationaldienst übernehmen müssten. Frauen, die während des Nationaldienstes ein Kind bekämen, würden in der Regel demobilisiert. Ebenso heißt es im EASO-Bericht über Herkunftsländer-Informationen - Eritrea: Nationaldienst und illegale Ausreise (November 2016, S. 21 [4/16]), dass muslimische Frauen sowie Schwangere, verheiratete Frauen und Frauen mit Kindern in der Praxis meist vom Nationaldienst ausgenommen seien. Da dies aber gesetzlich nicht vorgesehen sei, erhielten sie im Gegensatz zu Entlassenen keine Papiere, die ihren Status außerhalb des Nationaldiensts legalisierten. 39 Weitere Quellen stützen ebenfalls die Annahme, dass Frauen mit Kindern jedenfalls faktisch nicht zum militärischen Teil des Nationaldienstes herangezogen werden. So weist etwa der international anerkannte Experte für Eritrea Professor X. (in: The Open-Ended Eritrean National Service: The Driver of Forced Migration, 2014, S. 10 f. [G 3/14]) darauf hin, dass bei Einwanderungsbehörden und Gerichten eine Tendenz bestehe, unzutreffend den Nationaldienst mit Militärdienst gleichzusetzen. Obwohl es keine Richtlinie gebe, wonach verheiratete Frauen vom Militärdienst im Rahmen des Nationaldienstes befreit wären, könnten verheiratete Frauen, insbesondere Frauen mit Kindern, unter bestimmten Umständen im zivilen Teil des Nationaldienstes eingesetzt werden. Dies bedeute allerdings nicht, dass sie vom Nationaldienst befreit seien. Nach einer Heirat seien sie möglicherweise - abhängig vom willkürlich ausgeübten Ermessen ihrer Vorgesetzten - nicht verpflichtet, in der Armee zu dienen. Sie seien jedoch höchstwahrscheinlich verpflichtet, den Nationaldienst im zivilen Teil abzuleisten. In vergleichbarer Weise hat sich Professor X. als sachverständiger Zeuge in einem Verfahren vor dem Upper Tribunal (Immigration and Asylum Chamber) des Vereinigten Königreiches geäußert (MST and Others (national service – risk categories) Eritrea CG [2016] UKUT 00443 (IAC), Appendix III d. Urt. v. 7.10.2016, S. 211 (Nr. 54) [G 7/16]). Die UN-Untersuchungskommission zu Menschenrechten in Eritrea weist darauf hin (HRC, Report of the detailed findings of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea, 5.6.2015, Nrn. 395 ff., 1201 [G 6/15]), dass die Proklamation Nr.11/1991, welche Regelungen zum Nationaldienst vor der Verkündung der Nationaldienstproklamation Nr. 82/1995 enthielt, eine Befreiung vom Nationaldienst für verheiratete Frauen und alleinerziehende Mütter vorsah. Obwohl diese Befreiungsmöglichkeiten durch die Nationaldienstproklamation von 1995 de jure entfallen seien, würden verheiratete Frauen und alleinerziehende Mütter weiter de facto nach Ermessen der für die Einziehung zuständigen Beamten vom Nationaldienst befreit. Auch vor diesem Hintergrund würden viele eritreische Frauen und Mädchen versuchen, durch Heirat oder Mutterschaft den Nationaldienst sowie das insbesondere im militärischen Training bestehende Risiko von sexuellem Missbrauch zu vermeiden. Dies entspricht auch der von Dr. David Bozzini (in: National Service and State Structures in Eritrea (agreed minutes of presentation at the Federal Office for Migration, Bern), 16.2.2012, S. 9 [G 3/12]) geäußerten Einschätzung, wonach Ehe oder Schwangerschaft ein weiterer Weg zur Vermeidung einer Einberufung sei. Zu diesem Zweck würden viele Ehen arrangiert. Insbesondere in Sawa würden Frauen häufig schwanger, um „demobilisiert“ bzw. entlassen zu werden. Solche „Demobilisierungen“ seien fragil, da diese Frauen nicht sofort Entlassungspapiere erhielten, was sie bei Polizeikontrollen angreifbar mache. Mütter würden zwar üblicherweise nicht remobilisiert, aber vor dem Hintergrund der allgemeinen Willkür in Eritrea könnten solche Fälle nicht kategorisch ausgeschlossen werden. Es gebe aber sicherlich keine systematische Praxis dahingehend, Mütter zu remobilisieren. Die Praxis der (faktischen) Befreiung von verheirateten Frauen sowie Müttern wird schließlich auch von diplomatischen Quellen in Eritrea geschildert. Nach Darstellung des Innenministeriums des Vereinigten Königreichs (in: Country Policy and Information Note Eritrea: National service and illegal exit, October 2016, S. 16 (Nr. 7.3.7) m.w.N. [G 18/16]) habe die britische Botschaft in Asmara bestätigt, dass schwangere Frauen vom militärischen Nationaldienst befreit werden könnten und befreit worden seien. Auch verheiratete Frauen und Frauen mit Kindern seien vom militärischen Nationaldienst befreit.“ 40 Dieser Quellenauswertung schließt sich die Kammer an. Dabei berücksichtigt das Gericht auch, dass aufgrund der fehlenden Beurkundung einer rein faktischen Demobilisierung grundsätzlich mangels „Entlassungspapieren“ die Gefahr einer Wiedereingliederung in den (aktiven) Dienst besteht. Eine Gefahr der Remobilisierung lässt sich jedoch für den militärischen Einsatzbereich nicht erkennen. Den Ausführungen der hierzu einschlägigen Quelle (Dr. x in: National Service and State Structures in Eritrea, 16.2.2012, S. 9 [G 3/12]) kann zwar entnommen werden, dass eine Remobilisierung im Ergebnis nicht kategorisch ausgeschlossen werden kann. Den Ausführungen fehlt es jedoch an der notwendigen Unterscheidung zwischen dem militärischen und zivilen Einsatzbereich, wenn es dort heißt: 41 „[...] Some women with children were in the National Service. But there’s certainly no systematic practice to remobilize mothers.” 42 Denn Frauen mit Kindern werden im zivilen Teil des Nationaldienstes eingesetzt (vgl. X., The Open-Ended Eritrean National Service: The Driver of Forced Migration, 2014, S. 11 [G 3/14]). Dass Frauen bei einem Einsatz im zivilen Teil des Nationaldienstes mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit sexuelle Gewalt zu befürchten haben, ist nicht erkennbar. 43 Eine flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG ergibt sich schließlich auch nicht aus dem Vorbringen der Klägerin, ihr drohe im Falle der Rückkehr nach Eritrea eine menschenrechtswidrige Bestrafung wegen illegaler Ausreise und Entziehung vom Nationaldienst. Dies gilt sowohl für eine (etwaige) Bestrafung als solche (dazu unter aa)), als auch für sexualisierte Gewalt im Rahmen einer Inhaftierung wegen illegaler Ausreise und Entziehung vom Nationaldienst (dazu unter bb)). 44 (1) Eine Bestrafung wegen Entziehung vom Nationaldienst führt nicht zu der Annahme, es bestehe für die Klägerin die begründete Furcht vor Verfolgung wegen einer vermuteten politischen Überzeugung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG. Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob und ggf. welche Bestrafung konkret die Klägerin bei einer Rückkehr nach Eritrea zu erwarten hat. Eine Bestrafung wegen der Entziehung vom Nationaldienst stellte sich nur dann als Verfolgung dar, wenn und soweit sie zur Ächtung von Gegnern des Regimes eingesetzt wird. Nur wenn die Anknüpfung der Verfolgung an einen der gesetzlich definierten Verfolgungsgründe festgestellt werden kann, ist die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Von einer solchen Situation ist nicht auszugehen, weil eine (härtere) Bestrafung aus politischen Gründen nicht anzunehmen ist. Es besteht zunächst keine Vermutung für eine Bestrafung mit einem entsprechenden Politmalus (vgl. (1)). Positiv festgestellt werden kann ein solcher bei der Entziehung vom Nationaldienst nicht (vgl. (2)). 45 Es besteht im Falle der Entziehung vom eritreischen Nationaldienst keine Vermutung für eine politisch motivierte Bestrafung. Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht führt in Anknüpfung an eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 17.5.1983, 9 C 36.83, BVerwG, Urt. v. 17.5.1983, juris Rn. 35ff.) aus, es mache einen Unterschied, ob die Entscheidung durch unabhängige, nur einem bereits vorliegenden Gesetz unterworfene allgemeine Gerichte erfolgt oder staatlichen Organen wie Polizei, Militär, Sondergerichten überantwortet wird bzw. gar ohne rechtliche Grundlage und ohne Durchführung eines geordneten Verfahrens erfolgt (OVG Hamburg, Urt. v. 21.9.2018, 4 Bf 232/18.A, juris Rn. 50). Eine insoweit bestehende Bindungslosigkeit der staatlichen Strafgewalt spreche in erheblichem Maße für eine politische Verfolgung (vgl. BVerwG a.a.O.). Diese Ausführungen sind jedoch nach Ansicht der Kammer nicht auf den vorliegenden Fall anzuwenden. Zwar gibt selbst die eritreische Regierung an, dass die Strafe in einem „administrativen Verfahren“ festgesetzt werde, um die Gerichte zu entlasten (Schweizer Staatssekretariat für Migration, Focus Eritrea, Update Nationaldienst und illegale Ausreise v. 10.8.2016, S. 26 f. m.w.N. [G 8/16]). Indes ist die vom Oberverwaltungsgericht angeführte Entscheidung des Bun-desverwaltungsgerichts, worauf auch die Beklagte in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat, für die Bewertung einer Bestrafung wegen Entziehung vom eritreischen Nationaldienst nicht einschlägig. Sie bezog sich auf die Asylerheblichkeit der Verfolgung im Bereich des (türkischen) Staatsschutzes. Es ging also um sogenannte politische Straftaten, und zwar in der Begriffsbedeutung, wie sie sich etwa aus dem deutschen Staatsschutzstrafrecht (§§ 81 ff. StGB) ergibt (so ausdrücklich BVerwG a.a.O., juris Rn. 23). Die strafrechtliche Ahndung der Entziehung vom Nationaldienst ist aber nicht mit der Bestrafung in einer Staatsschutzsache vergleichbar. Dies zeigt schon die Strafzumessungspraxis. Selbst Deserteure müssen - wenn auch teilweise unter harten Bedingungen - mit einer Haftdauer von (nur) einem Monat bis zu zwei Jahren (Schweizer Staatssekretariat für Migration, Focus Eritrea, Update Nationaldienst und illegale Ausreise v. 10.8.2016, S. 19 [G 8/16]) bzw. drei Jahren (vgl. HRC, Report of the Detailed Findings of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea, 5.6.2015, S. 115 (Nr. 432) [G 6/15]) rechnen. Schon deshalb ist für die Bewertung einer möglichen Bestrafung in Eritrea in diesen Fällen die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Sanktionierung der Wehrdienstentziehung in totalitären Staaten heranzuziehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.4.2018, 1 C 29/17, juris Rn. 22). Eine Vermutung dahin, dass die Bestrafungen eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Furcht vor Verfolgung begründen, gibt es danach nicht. Selbst die außergewöhnliche Härte einer drohenden Strafe - insbesondere eine in der Praxis verhängte und exekutierte Todesstrafe - gibt lediglich besonderen Anlass zur Prüfung ihrer Asylrelevanz, wenn in einem totalitären Staat ein geordnetes und berechenbares Gerichtsverfahren fehlt und Strafen willkürlich verhängt werden (BVerwG, Urt. v. 25.6.1991, 9 C 131/90, juris Rn. 19). Es wird also lediglich die Pflicht des Verwaltungsgerichts zur Erforschung des Sachverhaltes gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 VwGO aktualisiert und verstärkt. 46 Es kann nicht festgestellt werden, dass die Bestrafung wegen Entziehung vom eritreischen Nationaldienst mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit einem Politmalus belegt wird und damit an die politische Überzeugung der Betroffenen anknüpft. 47 Ein Ausländer wird wegen einer politischen Überzeugung verfolgt, wenn dies geschieht, weil der Ausländer eine bestimmte Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, und zwar in einer Angelegenheit, die die in § 3c AsylG genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft (§ 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG). Dabei genügt es, dass dem Ausländer diese Überzeugung von seinem Verfolger zugeschrieben wird (§ 3b Abs. 2 AsylG). Die politische Überzeugung wird in erheblicher Weise unterdrückt, wenn ein Staat mit Mitteln des Strafrechts oder in anderer Weise auf Leib, Leben oder die persönliche Freiheit des Einzelnen schon deshalb zugreift, weil dieser seine mit der Staatsraison nicht übereinstimmende politische Meinung nach außen bekundet und damit notwendigerweise eine geistige Wirkung auf die Umwelt ausübt und meinungsbildend auf andere einwirkt. Hiervon kann insbesondere auszugehen sein, wenn er eine Behandlung erleidet, die härter ist als sie sonst zur Verfolgung ähnlicher - nichtpolitischer - Straftaten von vergleichbarer Gefährlichkeit im Verfolgerstaat üblich ist. Demgegenüber liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine Sanktionierung einer politischen Überzeugung vor, wenn die staatliche Maßnahme allein der Durchsetzung einer alle Staatsbürger gleichermaßen treffenden Pflicht dient. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht unter anderem für Sanktionen entschieden, die an eine Wehrdienstentziehung anknüpfen, selbst wenn diese von totalitären Staaten verhängt werden. Solche Maßnahmen begründen nur dann eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Furcht vor Verfolgung, wenn sie den Betroffenen über die Ahndung des allgemeinen Pflichtverstoßes hinaus wegen seiner politischen Überzeugung - oder auch eines sonstigen asylerheblichen Merkmals - treffen sollen. Indizien hierfür können ein unverhältnismäßiges Ausmaß der Sanktionen oder deren diskriminierender Charakter sein (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 19.4.2018, 1 C 29/17, juris Rn. 21 f.). Dabei sind bei der Ermittlung die konkreten Umstände und die praktische Handhabung der Strafnorm in den Blick zu nehmen (Marx, Handbuch zum Flüchtlingsschutz, 2. Aufl., § 14 Rn. 121). Auch aus der Behandlung während des Strafvollzugs kann sich ergeben, dass der Herkunftsstaat Verfolgung in Form von versteckten Repressalien vornimmt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13.4.1983, 1 BvR 866/82, 1 BvR 890/82, juris 72). 48 Gemessen an diesen Maßstäben kann vorliegend nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von einem Politmalus ausgegangen werden. 49 Die Strafzumessung ist unter Würdigung der durch die Dienstentziehung betroffenen staatlichen Interessen - bezogen auf die bloße Dauer der Freiheitentziehung - nicht als unverhältnismäßig anzusehen. Denn die Bestrafung wegen Entziehung vom eritreischen Nationaldienst kann in einer bloßen Belehrung liegen (vgl. AA, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea, 25.2.2018, S. 19 [2018/1]). Die tatsächlich verhängten Strafen dürften im Höchstmaß zwei Jahre (SEM, Focus Eritrea: Update Nationaldienst und illegale Ausreise, 22.6.2016 (aktualisiert am 10.8.2016), S. 31 [G 8/16]) bzw. drei Jahre (vgl. HRC, Report of the Detailed Findings of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea, 5.6.2015, S. 115 (Nr. 432) [G 6/15]) nicht übersteigen. 50 Die unbestritten schwierigen Haftbedingungen einschließlich Folter im Falle einer Inhaftierung wegen Verstößen gegen die Nationaldienstpflicht bzw. wegen (versuchter) illegaler Ausreise lassen auch nicht auf eine - im Verhältnis zu anderen Straftätern in Eritrea - außergewöhnlich harte Bestrafung wegen einer politischen Überzeugung schließen, weil die Bedingungen und Behandlungen in den Gefängnissen Eritreas generell als extrem hart beschrieben werden (vgl. HRC, Detailed findings of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea, 8.6.2016, S. 32 (Nr. 131) sowie bezüglich der Anwendung von Folter S. 65 f. (Nr. 260 ff.) [G 6/16]) und potentiell alle eritreischen Staatsangehörigen gleichermaßen treffen (OVG Hamburg, Urt. v. 21.9.2018, 4 Bf 232/18.A, juris Rn. 53). So gibt es Hinweise, dass Schmuggler in der Haft zu Tode geprügelt und exekutiert werden (vgl. HRC, Report of the Detailed Findings of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea, 5.6.2015, S. 113 (Nr. 423) [G 6/15]). Ein Mann in Asmara, der als Geldwechsler tätig war, wird für dieses „Vergehen“ drei Monate inhaftiert und gefoltert (vgl. HRC, Report of the Detailed Findings of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea, 5.6.2015, S. 242 (Nr. 861) [G 6/15]) oder ein 10-jähriger Junge wird für ebenfalls drei Monate inhaftiert, weil er im Gefängnis seiner dort sexuell bedrängten Mutter beistand (vgl. HRC, Report of the Detailed Findings of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea, 5.6.2015, S. 265 (Nr. 940) [G 6/15]). Damit führt auch die Erkenntnis, dass in Eritrea gefasste Deserteure Haftstrafen „unter teils harten Bedingungen“ verbüßen müssen (SEM, Focus Eritrea: Update Nationaldienst und illegale Ausreise, 22.6.2016 (aktualisiert am 10.8.2016), S. 19 m.w.N. [G 8/16]), nicht weiter. Diese Feststellung entspricht den allgemein zu konstatierenden Verhältnissen im eritreischen Strafvollzug. Selbst wenn Deserteure nochmals härter bestraft würden als andere Personen, die sich dem Nationaldienst entzogen haben, wofür keine belastbaren Quellen vorliegen, verwiese das nicht auf einen Politmalus. Denn Desertion bzw. Fahnenflucht ist aus staatlicher Sicht die schwerste Form der Verletzung der militärischen Treuepflicht (Dau in: Münchener Kommentar zum StGB, 3. Auflage 2018, § 16 WStG Rn. 1), zumal von ihr eine negative Vorbildfunktion für die Disziplin in der Truppe ausgeht (vgl. zu § 16 WStG: AG Bremen, Urt. v. 7.2.2000, 85 Ds 601 Js 30640/99, juris). 51 Die vorstehenden Erwägungen werden durch eine Betrachtung des Strafrahmens von Art. 119 „Interference with Military Service“ des neuen eritreischen Strafgesetzbuches (Penal Code of the State of Eritrea 2015 [G 8/15]) bestätigt. Die Höchststrafe beträgt danach lediglich drei Jahre, was der eritreischen Praxis entspricht. Dieses neue Strafgesetzbuch dürfte sich zwar noch nicht in Anwendung befinden (vgl. AA, Auskunft an das VG Schwerin v. 10.10.2017, S. 2 [2017/1]), ermöglicht aber gleichwohl - als weiterer Mosaikstein - eine Abschätzung, welchen Stellenwert Verstöße gegen die Pflicht zur Ableistung des Nationaldienstes in der maßgeblichen Sicht des eritreischen Regimes einnehmen. Die Höchststrafe nach Art. 119 entspricht lediglich der des Diebstahls von einer Sache mit Wert zwischen 2.001 und 10.000 Nakfas (vgl. Art. 328 – Theft of Property). 52 Auch die weitere Quellenlage führt nach einer Neubewertung durch die Kammer nicht zu der Annahme, dass die Bestrafung wegen Umgehung des Nationaldienstes mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit an die politische Überzeugung der Betroffenen anknüpft (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 13.2.2019, 19 A 3512/18. Juris Rn. 52ff.). Das Gericht folgt insoweit der Rechtsprechung des 1. Senats des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts (Urt. v. 11.1.2018, 1 Bf 81/17.A, juris Rn. 68, 72), die ihrerseits an die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg anknüpft (Urt. v. 27.6.2017, 2 LB 91/17, juris Rn. 53ff.), wonach statt bloßer Quellen vom „Hörensagen“ vorrangig zurechenbare Äußerungen von Personen, die aus eigener Erfahrung über verschiedene Einzelfälle berichten können, zu fordern sind. Denn nur dann ist sichergestellt, dass das erkennende Gericht sich tatsächlich eine eigene Überzeugung verschaffen kann (vgl. zu den besonderen Anforderungen an die Verwertung „mittelbarer Beweismittel“ wie dem Zeugen vom „Hörensagen“ Stephan Rixen in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 108 Rn. 62) und nicht lediglich Überzeugungen anderer auf ihre Plausibilität hin gewichtet. Die Ausübung des Schutzrechts darf ungeachtet der Notwendigkeit einer auch im Asylverfahren erforderlichen vollen richterlicher Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO, hierzu Dawin, NVwZ 1995, 729) angesichts des fragmentarischen Beweismittelzugriffs bei der Ermittlung des sogenannten Makroszenarios im Herkunftsland allerdings nicht an unüberwindbaren Hürden der Beweislast scheitern (vgl. Gärditz in: Maunz/Dürig, Grundgesetz-Kommentar, 84. EL August 2018, Art. 16a Rn. 484 f.). 53 Ausgehend von diesen Grundsätzen ist festzustellen, dass nur sehr wenige Quellen zum Politmalus kenntlich machen, welche Einzelfälle tatsächlich ausgewertet worden sind. Die UN-Untersuchungskommission (HRC, Report of the Detailed Findings of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea, 5.6.2015, S. 300 (Nr. 1070) [G 6/15]) nennt zwei Fälle. Das gilt auch für Amnesty International (Eritrea: 20 Years of Independence, But Still No Freedom, 2013, S. 36, 37, 51 [G 2/13]). Es wird auf jeweils ein in Deutschland (2010) und ein in Uganda (April 2011) geführtes Interview Bezug genommen. Im Jahr 2016 gab es zudem eine Massenrückführung von 400 Eritreern aus dem Sudan. Alle Personen wurden bei ihrer Ankunft inhaftiert; das weitere Schicksal dieser Personen wurde aber nicht aufgeklärt (vgl. Human Rights Watch: World Report 2018 – Eritrea. Events of 2017, 18.1.18, S. 3 [G 7/18]). 54 Methodisch problematisch ist zudem, dass sich manche Organisationen in ihren Berichten über Eritrea gegenseitig zitieren und Quellen verwenden, ohne diese zu referenzieren. So kann der unzutreffende Eindruck einer breiten Quellenbasis für bestimmte Informationen entstehen, auch wenn die tatsächliche Quellenlage „sehr dünn“ ist (so zur Lageauswertung bezüglich Eritrea VG Berlin, Urt. v. 1.9.2017, 28 K 166.17 A, juris Rn. 29). Wer sich dem Nationaldienst entzieht, wird jedenfalls nach verschiedenen Quellen als politischer Gegner des Regimes betrachtet (Human Rights Council, Report of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea v. 9.5.2016, A/HRC/32/47, S. 13 („Verrat”) [G 1/16]; GIGA, wiedergegeben in: IRB - Immigration and Refugee Board of Canada - Eritrea: Situation of people returning to the country after they either spent time, claimed refugee status, or were seeking asylum abroad (July 2015-May 2017), vor Nr. 2.1 [G 5/15]). Auch der UNHCR betont, dass die Verweigerung den Nationaldienst abzuleisten von den eritreischen Behörden als Ausdruck politischer Gegnerschaft gegenüber der Regierung angesehen werden kann. Es werde oft berichtet, dass diejenigen, die sich dem Militärdienst entzögen, nach der Haft noch gefoltert würden, weil sie als illoyal und verräterisch gegenüber der Regierung angesehen werden würden, weshalb sie wegen ihrer illoyalen Verhaltensweise zusätzlich bestraft würden. Häftlinge würden Berichten zufolge auch „verschwinden“ (vgl. UNHCR, UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Eritrea, 20.4.2011, HCR/EG/ERT/11/01, S. 15 m.w.N. [G 7/11]). Die UN-Sonderberichterstatterin über die Menschenrechtslage in Eritrea hat mit ihrem Bericht (Human Rights Council, Report of the Special Rapporteur on the situation of human rights in Eritrea v. 24.7.2017, Rn. 41 [G 7/17]) hiermit übereinstimmend ausgeführt, dass diejenigen, die keine Ausreisevisa erhalten können und fliehen, als Wehrdienstverweigerer oder Deserteure sowie als politische Gegner und Verräter angesehen werden (vgl. etwa HRC, Report of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea, 9.5.2016, S. 13 [G 1/16]; ders., Detailed findings of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea, 8.6.2016, S. 59 (Nr. 240) [G 6/16]; ders., Report of the Detailed Findings of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea, 5.6.2015, S. 114 (Nr. 431) [G 6/15]). Ausgehend von der ideologischen Einordnung des Nationaldienstes durch das eritreische Regime scheint diese Argumentation einleuchtend zu sein. Eine Verfolgung aufgrund der (unterstellten) politischen Überzeugung scheint nämlich gewissermaßen aus dem ideologischen Stellenwert, den der Nationaldienst als „Schule der Nation“ (vgl. European Asylum Support Office, EASO-Bericht über Herkunftsländer-Informationen, Länderfokus Eritrea, Mai 2015, S. 32 [G 1/15]) im eritreischen Staat einnimmt, ableitbar zu sein. Zweck das Nationaldienstes ist gemäß der Nationaldienst-Proklamation von 1995 u.a. „den Mut, die Entschlossenheit und das Heldentum, das unser Volk in den letzten dreißig Jahren gezeigt hat, zu erhalten und den künftigen Generationen weiterzugeben; eine Generation zu schaffen, die Arbeit und Disziplin liebt und am Wiederaufbau der Nation teilnehmen und dienen will; [...] das Gefühl der nationalen Einheit in unserem Volk zu stärken [...] um subnationale Gefühle zu eliminieren“ (vgl. den auszugsweisen Text von Art. 5 der Proklamation bei European Asylum Support Office, EASO-Bericht über Herkunftsländer-Informationen, Länderfokus Eritrea, Mai 2015, S. 32 [G 1/15]). Diese Vorstellung der Verfolgung von „Verrätern“ an der eritreischen Sache berücksichtigt aber weder den Gehalt einer strafrechtlichen Verurteilung im Allgemeinen noch die Deliktsnatur der Nationaldienst- bzw. Wehrdienstentziehung im Besonderen hinreichend. Zunächst enthält jede strafgerichtliche Verurteilung ein sozialethisches Unwerturteil (BVerfG, Urt. v. 7.12.1999, 2 BvR 1533/94, BVerfGE 101, 275, juris Rn. 98) über den Delinquenten. Insoweit macht es keinen Unterschied, dass in Eritrea die Strafen nicht durch Gerichte, sondern durch die Verwaltung festgesetzt werden. Für die Straftatbestände gegen eigenmächtige Abwesenheit und Fahnenflucht gilt das Verdikt eines sozialethischen Unwerturteils aber in besonderem Maße. Sie sichern die unerlässliche Personalpräsenz der Streitkräfte und sind damit im Grunde für den Erhalt eines jeden Staates elementar. Dies führt dazu, dass das zu schützende Rechtsgut grundsätzlich staatspolitisch von großer Bedeutung ist. So verweist beispielsweise das deutsche Wehrrecht auf die Erfüllung des Verfassungsauftrags gemäß Art. 87a Abs. 1 Satz 1 GG (vgl. etwa BVerfG, Beschl. v. 18.2.1970, 2 BvR 531/68, juris Rn. 47, wonach dieser Auftrag auch das Gebot umfasst, das innere Gefüge der aufzustellenden Streitkräfte so zu gestalten, dass sie ihren militärischen Aufgaben gewachsen sind; eine Armee kann danach nicht ohne Disziplin bestehen). Ob eine Bestrafung in Eritrea wegen Wehrdienstentziehung den Charakter der Straftatbestände als Schutznormen für die Funktionsfähigkeit der Streitkräfte missachtet und letztlich (auch) eine vermeintliche politische Haltung sanktioniert, kann damit - wenn die wahren Gründe für die Verurteilung nicht schriftlich verfasst oder sonst nicht verfügbar sind - letztlich nur mittelbar aus einer Bewertung der angenommenen Tat und dem dafür verhängten Strafmaß geschlossen werden. Diese Untersuchung hat aber, wie bereits ausgeführt, auf der verfügbaren, schmalen Datenbasis keine greifbaren Indizien für einen Politmalus ergeben. 55 bb) Schließlich begründet die Annahme, dass die Klägerin im Rahmen einer möglichen Inhaftierung oder aber, wie sie behauptet, außerhalb des Nationaldienstes, in Eritrea sexueller Gewalt ausgesetzt sein würde, keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer flüchtlingsschutzrelevanten Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG. Insoweit hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 21. September 2018 (OVG Hamburg, Urt. v. 21.9.2018, 4 Bf 232/18.A, juris Rn. 71) ausgeführt: 56 „Zwar formuliert die Schweizerische Flüchtlingshilfe (vgl. Schnellrecherche - Eritrea: Sexualisierte Gewalt gegen Frauen, 13.2.2018, S. 3 [G 3/18]), auf die sich die Klägerin stützt, unter Verweis auf einen Bericht des UN-Ausschusses für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau (Committee on the Elimination of Discrimination against Women, CEDAW) aus dem Jahr 2015 sowie auf den Bericht der Untersuchungskommission des UN-Menschenrechtsrats zur Menschenrechtslage in Eritrea aus 2015 sehr allgemein, dass sexualisierte Gewalt auch in der Haft häufig vorkomme. Konkretere Angaben hierzu enthält die Quelle jedoch ebenso wenig wie Anhaltspunkte dafür, dass entsprechende Formen von Gewalt zielgerichtet gegen Frauen eingesetzt werden. Vielmehr wird ausdrücklich auch auf sexualisierte Gewalt gegen Männer hingewiesen (vgl. insoweit auch HRC, Detailed findings of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea, 8.6.2016, S. 32 (Nr. 127) [G 6/16]). Auch die UN-Untersuchungskommission hält zu den Haftbedingungen für Frauen fest, dass diese nicht per se diskriminierend seien, wenngleich die Nichtberücksichtigung spezieller Bedürfnisse von - insbesondere schwangeren und stillenden - Frauen in einem System, welches vorrangig auf Männer ausgelegt sei, einen diskriminierenden Effekt habe (HRC, Report of the detailed findings of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea, 5.6.2015, S. 268 (Nr. 953) [G 6/15]; vgl auch HRC, Detailed findings of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea, 8.6.2016, S. 31 (Nr. 125) [G 6/16]). Frauen würden in Übereinstimmung mit internationalen Standards grundsätzlich getrennt von Männern inhaftiert, seien aber nicht durchgehend unter der Verantwortung oder Aufsicht von weiblichen Beamten, was sie einem erhöhten Risiko von sexueller und geschlechtsbezogener Gewalt aussetze (HRC, Report of the detailed findings of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea, 5.6.2015, S. 273 (Nr. 967) [G 6/15]; vgl. auch EASO, Länderfokus Eritrea, Mai 2015, S. 47 [G 1/15]). Während der Bericht der UN-Sonderberichterstatterin zur Menschenrechtslage in Eritrea vom 24. Juli 2017 (S. 13 [G 7/17], wiedergegeben auch in UKHO, Country Policy and Information Note - Eritrea: National service and illegal exit, Version 5.0, Juli 2018, S. 27 (Nr. 7.6.12 f.) [G 13/18] ) noch ausdrücklich Vorkommnisse von sexualisierter Gewalt in der Armee und in „detention centres“ aufführt, finden sich entsprechende Ausführungen im Bericht vom 25. Juni 2018 (S. 9 (Nr. 49) [G 12/18]) nicht mehr. Vielmehr heißt es dort lediglich, dass die Erfahrungen, die Frauen im Strafjustizsystem einschließlich des Strafvollzugs machten, sich substantiell von den Erfahrungen von Männern unterschieden. Daher sollten die Rahmenbedingungen, unter denen Frauen festgehalten würden, so ausgestaltet sein, dass sie die speziellen Bedürfnisse von Frauen erfüllten und sicherstellten, dass Voreingenommenheit auf jeder Ebene eliminiert werde. Im aktuellen Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea wird über sexuelle Gewalt gegen Frauen ebenfalls primär im Rahmen des Militärdienstes berichtet (vgl. Bericht v. 25.2.2018, S. 13 [2018/1]), nicht jedoch über entsprechende Gewalthandlungen im allgemeinen Strafvollzug. Auch im speziellen Abschnitt „Geschlechtsspezifische Verfolgung“ (S. 14 [2018/1]) wird sexuelle Gewalt gegenüber Frauen im allgemeinen Strafvollzug nicht aufgeführt, was aber zu erwarten wäre, wenn auch dort entsprechende Gewalthandlungen zielgerichtet, d.h. um Frauen gerade wegen ihres Geschlechts zu treffen, erfolgten. Etwas anderes ergibt sich schließlich auch nicht aus den von der Klägerin im Schriftsatz vom 17. September 2018 zitierten Ausführungen von Dr. y. Abdulkadir (Redebeitrag im Rahmen der Konferenz „Eritrea and the Ongoing Refugee Crisis“ am 19.10.2017 in Brüssel, veröffentlicht in der Broschüre „Eritrea: Ein Land im Griff einer Diktatur – Desertion, Flucht & Asyl“, 3.5.2018 [G 6/18]). Denn diese beziehen sich hinsichtlich sexueller Übergriffe auf inhaftierte Frauen ersichtlich ebenfalls allein auf den militärischen Kontext. So heißt es in dem übersetzten Redebeitrag wörtlich: „Nach Angaben der UN-Untersuchungskommission werden in den militärischen Ausbildungscentren, in der Armee und in Militärhaft weiterhin Vergewaltigungen von Militärangehörigen, Ausbildern wie auch von Gefängnisangestellten und Wächtern ungestraft begangen.“ 57 Vor diesem Hintergrund vermag der Senat auf Grundlage der vorliegenden Erkenntnisquellen nicht zu der Überzeugung zu gelangen, dass der Klägerin bei einer (hypothetischen) Rückkehr nach Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit sexuelle Gewalt im Rahmen einer Haft außerhalb des (militärischen) Nationaldienstes - bzw. das Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen - droht bzw. solche Handlungen, soweit sie gleichwohl vorkommen sollten, zielgerichtet an die Zugehörigkeit zu einer bestimmten soziale Gruppe bzw. an das Geschlecht im Sinne des § 3 Abs. 1 i.V.m. § 3b Abs. 1 Nr. 4 letzter Halbsatz AsylG anknüpfen.“ 58 Dem folgt das Gericht. 59 Da der Klägerin nach allem in ihrem Herkunftsland Eritrea keine flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung in Anknüpfung an die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten Merkmale droht, bleibt die auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gerichtete Klage ohne Erfolg. 60 2. Auch die Voraussetzungen eines Anspruches auf subsidiären Schutz nach § 4 Asylgesetz liegen nicht vor. Ein Ausländer erhält subsidiären Schutz, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernster Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Asylgesetz), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Asylgesetz) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 Asylgesetz). 61 Diese Voraussetzungen wurden nicht glaubhaft gemacht. Die Klägerin beruft sich nicht substantiiert auf drohende Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung. Die Gefahr eines ernsten Schadens in diesem Sinne ist hier nicht anzunehmen. Die Klägerin hat in Eritrea nicht zuvor einen solchen Schaden erlitten, sodass hier keine Beweiserleichterung zum Zuge kommt, und es besteht im Falle der Rückkehr keine überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass sie einen solchen Schaden erleiden würde. Aus ihrem Vorbringen jedenfalls ergeben sich gewichtige Gründe für die Annahme, dass ihr bei einer Rückkehr in ihr Herkunftsland ein ernsthafter Schaden durch den eritreischen Staat droht, nicht. 62 Subsidiärer Schutz nach § 4 AsylG unter dem Gesichtspunkt von Folter und Misshandlung kommt vor allem für diejenigen eritreischen Staatsangehörigen in Betracht, die in Eritrea konkret mit einer Strafverfolgung rechnen müssen, denn die Auskunftslage bietet Anhaltspunkte für die Annahme, dass Strafen in Eritrea weitgehend willkürlich verhängt werden und in unzumutbare Haftbedingungen münden können. Vorliegend ist bereits nach den eigenen Angaben der Klägerin nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit einer strafrechtlichen Verfolgung in Eritrea zu rechnen. Die von der Klägerin angeführten allgemeinen Risiken der Ableistung des Nationaldienstes im Falle ihrer Rückkehr nach Eritrea reichen für die Annahme eines subsidiären Schutzes nicht aus. 63 Der Umstand, dass der Nationaldienst in Eritrea angesichts des noch geltenden Ausnahmezustandes viele Jahre dauern kann (vgl. Lagebericht AA, vom 25.02.2018; Sfh 30.06.2017), begründet auch kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz in Verbindung mit Art. 4 EMRK unter dem Gesichtspunkt einer Zwangsarbeit. 64 Gemäß Art. 4 Abs. 3 EMRK gilt eine Dienstleistung militärischer Art nicht als Zwangs- oder Pflichtarbeit. Entsprechendes gilt für eine Arbeit oder Dienstleistung, die zu den üblichen Bürgerpflichten gehört. Wie bereits ausgeführt, ist der Nationaldienst aufgrund der entsprechenden Proklamation in Eritrea bisher wegen des Ausnahmezustandes deutlich verlängert worden, so dass grundsätzlich alle Dienstverpflichteten nach der militärischen Grundausbildung zum Beispiel in der Landwirtschaft und in der staatlichen Verwaltung und Wirtschaft eingesetzt werden. Da dies auf der Grundlage der Vorschriften für den Nationaldienst geschieht und für jedermann in Eritrea gilt, ist das erkennende Gericht der Auffassung, dass es sich insgesamt - auch im 2. Abschnitt - um eine Dienstleistung militärischer Art handelt. Der Nationaldienst ist daher insgesamt als eine Dienstleistung militärischer Art und somit nicht als Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 EMRK anzusehen (so auch VG Potsdam, Urteil vom 17. Februar 2016, VG 6 K 1995/15. A). 65 Zum anderen liegen - wie bereits dargelegt - keine substantiellen Anhaltspunkte dafür vor, dass der eritreische Staat Personen wie die Klägerin, die in Eritrea vom Militärdienst befreit sind, mit Deserteuren, Fahnenflüchtigen oder Wehrdienstverweigerern gleichstellt. 66 3. Schließlich liegen auch die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz nicht vor. 67 Eine Abschiebung gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG ist unzulässig, wenn sich dies aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergibt. 68 In Betracht kommt dabei in erster Linie eine Verletzung des Art. 3 EMRK und damit die Prüfung, ob im Fall einer Abschiebung der Betroffene tatsächlich Gefahr liefe, einer dieser absoluten Schutznorm widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden. 69 Wie bereits im Rahmen der Prüfung des § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG festgestellt, droht der Klägerin in Eritrea keine, durch einen staatlichen oder nichtstaatlichen Akteur verursachte, Folter oder relevante unmenschliche oder erniedrigende Behandlung. In Bezug auf Gefahren einer Verletzung des Art. 3 EMRK, die individuell durch einen konkret handelnden Täter drohen, ist daher keine andere Bewertung als bei der Prüfung des subsidiären Schutzes denkbar (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.1.2013, 10 C 15.12, juris). 70 Darüber hinaus kann nach der Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) eine Verletzung des Art. 3 EMRK ausnahmsweise auch dann in Betracht kommen, wenn die Klägerin im Falle ihrer Abschiebung tatsächlich Gefahr laufen im Aufnahmeland auf so schlechte humanitäre Bedingungen (allgemeine Gefahren) zu treffen, dass die Abschiebung dorthin eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt. 71 Die Abschiebung trotz schlechter humanitärer Verhältnisse kann danach nur in sehr außergewöhnlichen Einzelfällen als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu bewerten sein und die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK erfüllen (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.1.2013, 10 C 15/12, NVwZ 2013, 1167 ff.; VGH BW, Urt. v. 24.7.2013, A 11 S 697/13 m. w. N. insbesondere zur einschlägigen EGMR Rechtsprechung). 72 Die derzeitigen humanitären Bedingungen in Eritrea führen nicht zu der Annahme, dass bei Abschiebung der Klägerin eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliegt. Die hierfür vom EGMR geforderten hohen Anforderungen an den Gefahrenmaßstab sind nicht erfüllt. 73 Nach über 30-jährigem Unabhängigkeitskampf, zunächst gegen Kaiser Haile Selassie und ab 1974 gegen das stalinistische Derg-Regime unter Mengistu, erklärte sich die ehemals äthiopische Provinz Eritrea im Mai 1993 zu einem unabhängigen und souveränen Staat. Isaias Afewerki, Generalsekretär der damaligen Rebellenorganisation Eritrean People's Liberation Front (EPLF), wurde zum Staatsoberhaupt, Regierungschef und Oberkommandant der Streitkräfte und das „presidential office“ zum Kern der exekutiven und legislativen Macht. Beim dritten und bislang letzten Parteikongress 1994 benannte sich die EPLF in People's Front for Democracy and Justice (PFDJ, Tigrinya: Higdef) um. Die PFDJ nimmt für sich in Anspruch, als Massenpartei sämtliche gesellschaftlichen Interessen zu vertreten. Andere Parteien sind nicht zugelassen. Längst zugesagte demokratische Reformen werden bis auf weiteres abgelehnt. De facto ist Eritrea eine sich auf Militär und Sicherheitsdienste stützende Präsidialdiktatur der Einheitspartei PFDJ. Das nationale Parlament tagte zuletzt 2001. Eine unabhängige Justiz existiert nicht. Dekrete, Direktiven, Verordnungen und Proklamationen des Präsidenten stehen über dem formalen Recht (vgl. Human Rights Watch: “World Report 2018 - Eritrea" vom 18.1.2018; Auswärtiges Amt: ,,Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea" vom 25.2.2018, Az.: 508-9- 516.80/3 ERI). 74 Nach Einschätzung sachkundiger Beobachter kann es in Eritrea fallweise zu massiven Verletzungen der Menschenrechte kommen. Es gibt innerhalb Eritreas keine Region, in der man sich der Kontrolle durch die Sicherheitskräfte entziehen könnte. Menschenrechtsorganisationen sind nicht zugelassen, die meisten internationalen Organisationen mussten das Land verlassen. Es ist daher schwierig, Informationen aus Eritrea zu erhalten und auf ihren Wahrheitsgehalt zu überprüfen, da auch die Geheimhaltung durch Regierung, politische Führung, Militär, Polizei und Sicherheitsdienste fast lückenlos funktioniert (vgl. Auswärtiges Amt: ,,Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea vom 25.2.2018, Az.: 508-9-516.80/3 ERI; UN Human Rights Council: “Report of the Special Rapporteur on the situation of human rights in Eritrea" vom 24.7.2017). Vor allem jüngere Eritreer nutzen jede sich bietende Gelegenheit das Land - meist illegal über die sudanesische und äthiopische Grenze - zu verlassen. Letzten Schätzungen zufolge flüchten monatlich rund 4.000 Personen. Fluchtursachen sind primär der zeitlich unbefristete Nationaldienst, die Unterdrückung politischer, wirtschaftlicher und sozialer Rechte sowie fehlende privatwirtschaftliche Erwerbsmöglichkeiten (vgl. Institut für Afrika-Kunde (GIGA): ,,Flüchtlinge aus Eritrea: Spielball europäischer Interessen", GIGA Focus Afrika, 2/2016). Das Verhältnis zu Äthiopien ist aufgrund von Grenzstreitigkeiten seit Jahren schwer belastet, da sich Äthiopien bislang nicht an den Schiedsspruch der internationalen Grenzkommission hält und eritreisches Staatsgebiet besetzt hält. Immer wieder wird von illegalen Grenzübertritten und dem Einsatz von Waffengewalt berichtet. Hoffnung auf eine Annäherung beider Länder gibt jedoch die Erklärung des äthiopischen Ministerpräsidenten Abiy im Juni 2018, nunmehr das vor mehr als 15 Jahren ausgehandelte Waffenstillstandsabkommen bedingungslos umzusetzen und den Konflikt beenden zu wollen. So wurden im Anschluss im Juli 2018 die Telefonverbindungen nach 20 Jahren Unterbrechung zwischen beiden Ländern wieder aufgenommen, die eritreische Botschaft in Addis Abeba eröffnet, reguläre Flüge zwischen Addis Abeba und Asmara vorgenommen, die äthiopische Botschaft in Asmara wiedereröffnet, Grenzübergänge im September 2018 erneut gangbar gemacht und am 16. September 2018 unterschrieben der eritreische Präsident Isaias Afewrki und der äthiopische Ministerpräsidenten Abiy eine weitere Friedensvereinbarung in Dschidda, Saudi-Arabien (EASO-Report: „Eritrea, National service, exit and return“, September 2019, S. 16). 75 Auch unter Berücksichtigung der individuellen Umstände der Klägerin ist die Wahrscheinlichkeit einer Verletzung des Art. 3 EMRK durch die Abschiebung nicht beachtlich. 76 Eine Sicherung des Existenzminimums innerhalb der Familie erscheint nach ihrem Vortrag für die Klägerin im Falle einer (freiwilligen) Rückkehr gewährleistet. Die Lebensumstände in Eritrea wären für die Klägerin zwar schwierig, jedoch besteht kein Anlass zu der Annahme, dass sie dies nicht mit familiärer Hilfe bewältigen könne. Die gegenseitige Hilfeleistung innerhalb von Familienverbänden ist in Eritrea ein wesentliches Element der sozialen Sicherheit. Die Klägerin hat in der Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge angegeben, dass sie in Eritrea ihre Verwandtschaft habe, die sie unterstütze. Ferner besitzt sie Sprachkenntnisse, nämlich Tigrinya-Kenntnisse. Sie kann sich daher in Eritrea verständigen. Die ungünstige Versorgungslage, die zur Ausgabe von Lebensmittelgutscheinen geführt hat (Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 25. Februar 2018), dürfte sich nach dem Friedensschluss mit Äthiopien im September 2018 laufend verbessern, da künftig günstige Lebensmittel über die Grenze zu Äthiopien ins Land kommen dürften. 77 Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegt ebenfalls nicht vor. 78 Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen vor, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Gefahren nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen (§ 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG). Nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG kann die oberste Landesbehörde aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. 79 Der bei der Bestimmung einer erheblichen konkreten Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG anzulegende Prognosemaßstab entspricht dem allgemeinen asylrechtlichen Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit; beachtlich ist die Wahrscheinlichkeit, wenn die für die Annahme einer Gefahr sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen als die dagegen sprechenden Tatsachen, eine theoretische Möglichkeit reicht hierzu nicht aus (vgl. OVG Münster, Urt. v. 18.1.2005, 8 A 1242/03.A, juris, Rn. 37 ff. m.w.N.). 80 Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen droht der Klägerin im Falle der Abschiebung hinsichtlich der genannten Rechtsgüter in ihrem Herkunftsland nicht. Diesbezüglich ist nichts vorgetragen worden. Auch anderweitige Anhaltspunkte bestehen nicht. 81 Ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ergibt sich letztlich auch nicht aus der humanitären Lage oder aus der allgemeinen Sicherheitslage in Eritrea. Insoweit handelt es sich um allgemeine Gefahren im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG, welche grundsätzlich nur bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen sind. Zwar kann ein Ausländer im Hinblick auf die Lebensbedingungen, die ihn im Abschiebezielstaat erwarten, insbesondere die dort herrschenden wirtschaftlichen Existenzbedingungen und die damit zusammenhängende Versorgungslage, ausnahmsweise Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG beanspruchen, wenn er bei einer Rückkehr aufgrund dieser Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Denn dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, ihm trotz einer fehlenden politischen Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren. Wann danach allgemeine Gefahren von Verfassungs wegen zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalles ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung. Die drohenden Gefahren müssen jedoch nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maßstab auszugehen. Diese Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsgrad markiert die Grenze, ab der seine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich unzumutbar erscheint. Schließlich müssen sich diese Gefahren alsbald nach der Rückkehr realisieren. Auch insoweit sind die Verhältnisse im ganzen Land in den Blick zu nehmen und – wie bei § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG und § 60 Abs. 5 AufenthG in Bezug auf Art. 3 EMRK – zunächst die Verhältnisse am Zielort der Abschiebung zu prüfen (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Urt. v. 31.1.2013, 10 C 15/12, juris, Rn. 38). 82 Nach diesen Maßstäben wäre die Klägerin im Fall einer Abschiebung in ihr Herkunftsland nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt. Insoweit gilt das oben Ausgeführte entsprechend. 83 4. Der hilfsweise gestellte Antrag, das gesetzliche Einreise und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG aufzuheben bzw. wesentlich zu verkürzen, ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang teilweise begründet. Die mit Ziffer 6 des angegriffenen Bescheides erfolgte Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung enthält Rechtsfehler und verletzt die Klägerin insoweit in ihren Rechten. Die Klägerin hat entsprechend einen Anspruch auf eine erneute ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Dauer der Befristung. 84 Die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots findet ihre Rechtsgrundlage in § 11 Abs. 2 und 3 AufenthG. Danach ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG von Amts wegen gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG zu befristen. Die Dauer der Frist steht gemäß § 11 Abs. 3 AufenthG im Ermessen der Beklagten. Sie darf fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. In diesem Fall soll die Frist zehn Jahre nicht überschreiten. Nach § 75 Nr. 12 AufenthG entscheidet das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Falle einer Abschiebungsandrohung nach den §§ 34,35 AufenthG über die Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots. Die Ermessensentscheidung ist gerichtlich nur eingeschränkt daraufhin überprüfbar, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten worden sind oder ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (§ 114 Satz 1 VwGO), wobei maßgeblich insoweit die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ist (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG). 85 Unter Berücksichtigung dieser Maßgaben ist die vorliegende Ermessensentscheidung der Beklagten, das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung zu befristen, rechtsfehlerhaft. Denn die Beklagte hat den Umstand, dass die Klägerin im Juni 2018 Mutter eines in Deutschland geborenen Kindes geworden ist, ausdrücklich unberücksichtigt gelassen. Dies erweist sich als ermessensfehlerhaft. Eine Auseinandersetzung mit den Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalles ist nicht erfolgt. Dessen allerdings hätte es bedurft, denn Familienangehörige der Klägerin leben im Bundesgebiet und besitzen Aufenthaltsrechte aus dem Umstand heraus, dass ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist. Die Beklagte wird vor diesem Hintergrund im Rahmen einer neuen Ermessensentscheidung insbesondere der Beziehung der Klägerin zu ihrem Ehemann und ihrem Kind Rechnung zu tragen haben. 86 Demgegenüber ist nicht ersichtlich, dass das Ermessen der Beklagten in dem Sinne auf Null reduziert ist, dass die Klägerin einen Anspruch darauf hätte, dass die Dauer des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes auf null Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet wird. Eine derartige Gewichtung des Interesses der Klägerin, im Bundesgebiet zu bleiben, lässt sich nicht feststellen. Anhaltspunkte dafür, dass keinerlei Trennung -auch nicht für einen kurzen Zeitraum- zumutbar wäre, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. 87 5. Im Übrigen ist der Bescheid rechtlich nicht zu beanstanden. Die in Ziffer 5 des Bescheides ausgesprochene Abschiebungsandrohung findet ihre Rechtsgrundlage in § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG, wobei die Ausreisefrist von 30 Tagen der gesetzlichen Regelung nach § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG entspricht. III. 88 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, § 83b AsylG. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.