Beschluss
9 AE 1846/19
VG HAMBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen eine Abschiebungsanordnung kann gemäß § 80 Abs. 7 VwGO geändert werden, wenn sich die Sachlage wesentlich verändert hat.
• Die Zuständigkeit nach der Dublin-III-Verordnung geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über, wenn die Überstellungsfrist von sechs Monaten abläuft.
• Eine Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate nach Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung ist nur möglich, wenn die betroffene Person tatsächlich flüchtig ist; Kirchenasyl begründet keine Flüchtigkeit i.S.d. Art. 29 Abs. 2.
• Das Interesse des Betroffenen an aufschiebender Wirkung kann das öffentliche Vollstreckungsinteresse überwiegen, wenn die Abschiebung aufgrund eines Zuständigkeitsübergangs nach Dublin voraussichtlich rechtswidrig wäre.
Entscheidungsgründe
Änderung der aufschiebenden Wirkung wegen Dublin-Zuständigkeitsübergangs • Die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen eine Abschiebungsanordnung kann gemäß § 80 Abs. 7 VwGO geändert werden, wenn sich die Sachlage wesentlich verändert hat. • Die Zuständigkeit nach der Dublin-III-Verordnung geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über, wenn die Überstellungsfrist von sechs Monaten abläuft. • Eine Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate nach Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung ist nur möglich, wenn die betroffene Person tatsächlich flüchtig ist; Kirchenasyl begründet keine Flüchtigkeit i.S.d. Art. 29 Abs. 2. • Das Interesse des Betroffenen an aufschiebender Wirkung kann das öffentliche Vollstreckungsinteresse überwiegen, wenn die Abschiebung aufgrund eines Zuständigkeitsübergangs nach Dublin voraussichtlich rechtswidrig wäre. Der Antragsteller wandte sich gegen eine Abschiebungsanordnung der Antragsgegnerin vom 16. August 2018. Das Verwaltungsgericht hatte am 4. Oktober 2018 die aufschiebende Wirkung der Klage abgelehnt. Nachträglich änderte sich die Sachlage: die sechmonatige Überstellungsfrist nach der Dublin-III-Verordnung lief bis zum 4. April 2019 ohne Durchführung der Überstellung ab. Die Antragsgegnerin hatte gegenüber der rumänischen Behörde eine Fristverlängerung auf 18 Monate mit der Begründung der Flüchtigkeit des Antragstellers angezeigt. Der Antragsteller befand sich indes seit dem 4. November 2018 in Kirchenasyl und hatte seine neue Anschrift mitgeteilt. Der Antragsteller beantragte daher, die aufschiebende Wirkung seiner Klage anzuordnen/abzuändern, weil die Abschiebung nach Rumänien nunmehr voraussichtlich rechtswidrig sei. • Zuständigkeit der Kammer wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 76 Abs. 4 Satz 2 AsylG. • Der Antrag ist als Antrag auf Änderung des früheren Beschlusses nach § 80 Abs. 7 VwGO auszulegen und damit statthaft. • Nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO sind Änderungen wegen veränderter Umstände möglich; hier sind solche Umstände gegeben. • Rechtsgrundlage der Abschiebungsanordnung ist § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG; maßgeblich für die Rechtmäßigkeit ist die Zuständigkeit nach der Dublin-III-Verordnung. • Nach Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung geht die Zuständigkeit auf den ersuchenden Mitgliedstaat über, wenn die Überstellung nicht innerhalb von sechs Monaten erfolgt; die Frist begann mit dem Beschluss vom 4. Oktober 2018 und endete am 4. April 2019. • Eine Verlängerung der Frist auf 18 Monate nach Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III setzt tatsächliche Flüchtigkeit der betroffenen Person voraus, also gezielten Entzug vor den Behörden. • Kirchenasyl begründet keine Flüchtigkeit im Sinne der Verordnung, weil der Staat faktisch und rechtlich weiterhin die Möglichkeit hätte, die Überstellung durchzusetzen; der freiwillige Verzicht des Staates rechtfertigt keine Fristverlängerung. • Da die Zuständigkeit nach Dublin auf Deutschland übergegangen ist, ist die Abschiebungsanordnung nach der geänderten Sachlage voraussichtlich rechtswidrig; deshalb überwiegt das Interesse des Antragstellers an aufschiebender Wirkung das öffentliche Vollstreckungsinteresse. • Kostenentscheidung beruht auf § 83b AsylG und § 154 Abs. 1 VwGO. Der Beschluss vom 4. Oktober 2018 wurde geändert: Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung vom 16. August 2018 wird angeordnet. Das Gericht hat damit dem Antragsteller überwiegend stattgegeben, weil die sechmonatige Überstellungsfrist nach Dublin abgelaufen und die Zuständigkeit auf Deutschland übergegangen ist, sodass eine Abschiebung nach Rumänien voraussichtlich rechtswidrig wäre. Eine von der Antragsgegnerin geltend gemachte Fristverlängerung auf 18 Monate scheitert, weil der Antragsteller nicht flüchtig im Sinne der Dublin-VO war; Kirchenasyl begründet keine solche Flüchtigkeit. Die Gerichtskosten werden nicht erhoben; die außergerichtlichen Kosten trägt die Antragsgegnerin.