Urteil
19 A 3512/18
Verwaltungsgericht Hamburg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt - über den von der Beklagten bereits zuerkannten subsidiären Schutz hinaus - die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. 2 Die im Jahr 2000 geborene Klägerin ist eritreische Staatsangehörige. Nach eigenen Angaben verließ sie Eritrea im Jahr 2014 (Bl. 8 der Asylakte). Über den Landweg kommend reiste sie im Mai 2018 in das Bundesgebiet ein und stellte am 14. Mai 2018 einen Asylantrag. 3 Am 16. Mai 2018 wurde die Klägerin von der Beklagten zu ihren Asylgründen angehört (Bl. 62 ff. der Asylakte). Sie führte aus, dass sie vor dem drohenden Nationaldienst geflohen sei. Geheiratet habe sie in Eritrea nicht. Sie sei nicht zusammen mit ihrem Lebensgefährten ausgereist. 4 Mit Schreiben vom 17. Mai 2018 bat die Beklagte die Klägerin um Vorlage einer Heiratsurkunde. Die Klägerin teilte hierauf mit Schreiben vom 1. Juni 2018 mit, es sei ihr nicht gelungen, eine Heiratsurkunde aus Eritrea zu besorgen. 5 Mit Bescheid vom 22. Juni 2018, der Klägerin zugestellt am 27. Juni 2018, erkannte die Beklagte der Klägerin subsidiären Schutz zu und lehnte den Asylantrag im Übrigen ab (Bl. 97 ff. der Asylakte). Zur Begründung führte sie aus, dass aufgrund des ermittelten Sachverhalts davon auszugehen sei, dass der Klägerin in ihrem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG drohe. Die Klägerin sei aber kein Flüchtling im Sinne von § 3 AsylG. Die Heranziehung zum Nationaldienst und die Bestrafung für Desertion oder Dienstentziehung in Eritrea stelle keine Verfolgung gemäß § 3 Abs. 1 AsylG dar, weil alle gesellschaftlichen Gruppen insoweit im Wesentlichen gleichbehandelt würden. Die Sanktionierung von Desertion oder Dienstentziehung durch den eritreischen Staat knüpfe auch nicht generell an eine vermutete oder vorhandene politische Überzeugung an. 6 Am 5. Juli 2018 hat die Klägerin Klage erhoben, soweit die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft abgelehnt wurde. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt, sie sei vor der drohenden Einberufung zum Militär aus Eritrea geflohen. Sie würde bei einer Rückkehr nach Eritrea inhaftiert, gefoltert und zum Militärdienst einberufen werden. Die Bestrafung in Eritrea gehe auch mit einem sogenannten Politmalus einher; wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Schriftsatz vom 4. Februar 2019 Bezug genommen. Außerdem drohe ihr bei einer Inhaftierung und im Nationaldienst, insbesondere in dessen militärischem Teil, eine geschlechtsspezifische Verfolgung. 7 Die Klägerin beantragt, 8 unter Aufhebung des Bescheides vom 22. Juni 2018 – soweit dieser entgegensteht – die Beklagte zu verpflichten, ihr die Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 AsylG zuzuerkennen. 9 Die Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Zur Begründung bezieht sich die Beklagte auf die angefochtene Entscheidung und die schriftliche Ausarbeitung des Zeugen Z vom 31. Januar 2019. Ergänzend führt die Beklagte an, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass zwei Oberverwaltungsgerichte - das Hamburgische Oberverwaltungsgericht (Urt. v. 21.9.2018, 4 Bf 232/18.A.) und Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (Beschl. v. 17.1.2019, 4 LA 271/18) - die Ausführungen des Schweizer Staatssekretariats für Migration in dessen Internetauftritt, wonach die Sanktionierungen von Deserteuren und Wehrdienstverweigerern in Eritrea aus politischen Gründen erfolgten, übersehen hätten. Vielmehr müsse angenommen werden, dass die Oberverwaltungsgerichte unter Auswertung der sonstigen Erkenntnisquellen einen Politmalus nicht für hinreichend wahrscheinlich erachtet hätten. 12 Das Gericht hat Beweis erhoben zum Familienstand der Klägerin und zu der Frage, ob sie Kinder hat, durch Parteivernehmung. Außerdem hat das Gericht den Zeugen Z zur Frage vernommen, ob - erstens - Personen, die den Nationaldienst umgehen, d.h. insbesondere auch solche eritreischen Staatsangehörigen, die nach Eintritt der Nationaldienstpflicht nicht freiwillig nach Eritrea einreisen, eine Bestrafung zu befürchten haben, und - zweitens - bei einer Bestrafung mit einem Politmalus zu rechnen haben, und - drittens - ob und ggf. welche Erkenntnisse er zu sexueller Gewalt gegen Frauen im Nationaldienst gewonnen hat. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Entscheidungsgründe 13 Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig (vgl. 1), aber unbegründet (vgl. 2). 14 1. Die Klage, mit welcher die Klägerin unter teilweiser Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 22. Juni 2018 die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG begehrt, ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere fehlt der Klägerin nicht das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis. Bei der auf Zuerkennung des Flüchtlingsstatus gerichteten Verpflichtungsklage ist dieses ungeachtet eines bereits zuerkannten subsidiären Schutzstatus im Hinblick auf die unterschiedliche Ausgestaltung des nachfolgenden Aufenthaltsstatus (vgl. § 25 Abs. 2 Satz 1, Alt. 1 und 2 AufenthG; § 26 Abs. 1 Satz 2 und 3 AufenthG) sowie dessen Verfestigungsmöglichkeiten (vgl. § 26 Abs. 3 und 4 AufenthG) gegeben (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 11.1.2018, 1 Bf 81/17.A, juris Rn. 20). 15 2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Soweit der Bescheid vom 22. Juni 2018 der Klägerin die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft versagt, ist er rechtmäßig (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. 16 Der Klägerin ist die Flüchtlingseigenschaft nicht aufgrund einer ihr bei Rückkehr in ihr Herkunftsland drohenden flüchtlingsschutzrelevanten Verfolgung zuzuerkennen. Dabei ist von Eritrea als Herkunftsland auszugehen, da an der eritreischen Staatsangehörigkeit der Klägerin nach dem Inhalt der Niederschrift über deren Anhörung bei der Beklagten und dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung keine Zweifel bestehen. 17 Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG oder das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat nach § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG von der Anwendung des § 60 Abs. 1 AufenthG abgesehen. Vorbehaltlich der Ausschlussregelungen des § 3 Abs. 2 und 3 AsylG ist ein Ausländer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. 18 Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten gemäß § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, die (1.) aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist, oder (2.) in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist. Diese Legaldefinition der Verfolgungshandlung, welche Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung, ABl. L 337 S. 9; im Folgenden: RL 2011/95/EU) umsetzt, erfährt in § 3a Abs. 2 AsylG im Einklang mit Art. 9 Abs. 2 RL 2011/95/EU eine nähere Ausgestaltung durch einen nicht abschließenden Katalog von Regelbeispielen. Dabei setzt die Annahme einer Verfolgungshandlung einen gezielten Eingriff in ein nach § 3a Abs. 1 AsylG bzw. Art. 9 Abs. 1 RL 2011/95/EU geschütztes Rechtsgut voraus (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 19.4.2018, 1 C 29.17, NVwZ 2018, 1408, juris Rn. 11). 19 § 3b Abs. 1 AsylG konkretisiert die in § 3 Abs. 1 AsylG genannten Verfolgungsgründe, wobei es gemäß § 3b Abs. 2 AsylG bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, unerheblich ist, ob dieser tatsächlich die flüchtlingsschutzrelevanten Merkmale aufweist, sofern ihm diese von seinem Verfolger zugeschrieben werden. 20 Gemäß § 3a Abs. 3 AsylG muss zwischen den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründen und den in § 3a Abs. 1 und 2 AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen. Die Maßnahme muss darauf gerichtet sein, den von ihr Betroffenen gerade in Anknüpfung an einen oder mehrere dieser Verfolgungsgründe zu treffen. Ob eine Verfolgungshandlung „wegen“ eines der in § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründe erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme zu beurteilen. Die Zielgerichtetheit muss nicht nur hinsichtlich der durch die Verfolgungshandlung bewirkten Rechtsgutverletzung, sondern auch in Bezug auf die Verfolgungsgründe im Sinne des § 3b AsylG, an die die Handlung anknüpft, anzunehmen sein (BVerwG, Urt. v. 19.4.2018, 1 C 29.17, NVwZ 2018, 1408, juris Rn. 13). Für die „Verknüpfung“ reicht ein Zusammenhang im Sinne einer Mitverursachung aus. Gerade mit Blick auf nicht selten komplexe und multikausale Sachverhalte ist nicht zu verlangen, dass ein bestimmter Verfolgungsgrund die zentrale Motivation oder die alleinige Ursache einer Verfolgungsmaßnahme ist. Indes genügt eine lediglich entfernte, hypothetische Verknüpfung mit einem Verfolgungsgrund den Anforderungen des § 3a Abs. 3 AsylG nicht (BVerwG, Urt. v. 19.4.2018, 1 C 29.17, NVwZ 2018, 1408, juris Rn. 13 m.w.N.). 21 Die Furcht vor Verfolgung ist im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, das heißt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit („real risk“) drohen (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urt. v. 19.4.2018, 1 C 29.17, NVwZ 2018, 1408, juris Rn. 14). Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Diese Würdigung ist auf der Grundlage einer „qualifizierenden“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Hierbei sind gemäß Art. 4 Abs. 3 RL 2011/95/EU neben sämtlichen mit dem Herkunftsland verbundenen relevanten Tatsachen unter anderem das maßgebliche Vorbringen des Antragstellers und dessen individuelle Lage zu berücksichtigen. Entscheidend ist, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (BVerwG, Urt. v. 19.4.2018, 1 C 29.17, NVwZ 2018, 140, juris Rn. 14). Damit kommt dem qualitativen Kriterium der Zumutbarkeit maßgebliche Bedeutung zu. Eine Verfolgung ist danach beachtlich wahrscheinlich, wenn einem besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint (BVerwG, Urt. v. 19.4.2018, 1 C 29.17, NVwZ 2018, 1408, juris Rn. 14 m.w.N.). 22 Die Tatsache, dass ein Asylsuchender bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ist gemäß Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung bedroht wird. Die Vorschrift misst den in der Vergangenheit liegenden Umständen Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft bei (BVerwG, Urt. v. 19.4.2018, 1 C 29/17, NVwZ 2018, 1408, juris Rn. 15). Die den früheren Handlungen oder Bedrohungen zukommende Beweiskraft ist von den zuständigen Behörden unter der sich aus Art. 9 Abs. 3 RL 2011/95/EU ergebenden Voraussetzung zu berücksichtigen, dass diese Handlungen oder Bedrohungen eine Verknüpfung mit dem Verfolgungsgrund aufweisen, den der Betreffende für seinen Antrag auf Schutz geltend macht (EuGH, Urt. v. 2.3.2010, C-175/08 u.a., NVwZ 2010, 505, juris Rn. 94). Fehlt es an einer entsprechenden Verknüpfung, so greift die Beweiserleichterung nicht ein (BVerwG, Urt. v. 19.4.2018, 1 C 29.17, NVwZ 2018, 1408, juris Rn. 15). Die widerlegliche Vermutung entlastet den Vorverfolgten von der Notwendigkeit, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden. Sie ist widerlegt, wenn stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung entkräften. Diese Beurteilung unterliegt der freien Beweiswürdigung des Tatrichters (BVerwG, Urt. v. 19.4.2018, 1 C 29/17, NVwZ 2018, 1408, juris Rn. 15). 23 Grundsätzlich obliegt es dem Asylsuchenden bzw. dem um Flüchtlingsschutz Nachsuchenden, die Gründe für seine Furcht vor Verfolgung schlüssig vorzutragen. Er hat dazu unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass er bei verständiger Würdigung einer Verfolgung im oben genannten Sinne ausgesetzt war bzw. eine solche im Rückkehrfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten hat. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen unter anderem Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigt werden (vgl. OVG Münster, Urt. v. 14.2.2014, 1 A 1139/13.A, juris Rn. 35 m.w.N.). 24 Von den in die eigene Sphäre des Asylsuchenden fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen, zu unterscheiden sind die in den allgemeinen Verhältnissen des Herkunftslandes liegenden Umstände, die eine begründete Furcht vor Verfolgung rechtfertigen sollen (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.3.1983, 9 C 68.81, Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 44, juris Rn. 5). Hinsichtlich dieser Verhältnisse reicht es wegen seiner zumeist auf einen engeren Lebenskreis beschränkten Erfahrungen und Kenntnisse aus, wenn er Tatsachen vorträgt, aus denen sich - ihre Wahrheit unterstellt - hinreichende Anhaltspunkte für eine nicht entfernt liegende Möglichkeit politischer Verfolgung für den Fall einer Rückkehr in das Herkunftsland ergeben (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.3.1983, 9 C 68.81, a.a.O., juris Rn. 5). Hier ist es Aufgabe der Beklagten und der Gerichte, unter vollständiger Ausschöpfung aller verfügbaren Erkenntnisquellen, die Gegebenheiten im Herkunftsstaat aufzuklären und darauf aufbauend eine von Rationalität und Plausibilität getragene Prognose zu treffen (OVG Hamburg, Urt. v. 18.1.2018, 1 Bf 81/17.A, juris Rn. 43 m.w.N.). 25 In Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsland sind die Gerichte dabei regelmäßig darauf angewiesen, sich durch eine Vielzahl unterschiedlicher Erkenntnismittel gleichsam mosaikartig ein Bild zu machen und die Prognose, ob bei Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG droht, aufgrund einer wertenden Gesamtschau aller Umstände zu treffen (vgl. zum Vorstehenden OVG Hamburg, Urt. v. 21.9.2018, 4 Bf 186/18.A, juris Rn 31-39). 26 Nach diesen Maßstäben lässt sich aufgrund der vorliegenden Erkenntnisquellen über den Staat Eritrea sowie den eigenen Angaben der Klägerin nicht zur Überzeugung der Kammer feststellen, dass der Klägerin, die nicht vorverfolgt aus Eritrea ausgereist ist (dazu unter a)), im Falle ihrer hypothetischen Rückkehr nach Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG droht. Dies gilt zunächst im Hinblick auf eine Heranziehung der Klägerin zum Nationaldienst als solchem (dazu unter b)). Auch soweit die Klägerin geltend macht, dass ihr im Rahmen des Nationaldienstes geschlechtsspezifische Gewalt in Anknüpfung an ihre Zugehörigkeit zur Gruppe der Frauen als bestimmte soziale Gruppe drohe, ist eine entsprechende Verfolgung aufgrund der persönlichen Umstände der Klägerin nicht beachtlich wahrscheinlich (dazu unter c)). Schließlich erfüllt auch die von der Klägerin befürchtete Bestrafung wegen illegaler Ausreise und Nichtableistung des Nationaldienstes nicht die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, da sie jedenfalls nicht beachtlich wahrscheinlich „wegen“ eines der in § 3 Abs. 1 i.V.m. § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründe erfolgen würde (dazu unter d)). 27 a) Die Klägerin ist nicht vorverfolgt im Sinne des Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU aus Eritrea ausgereist. Umstände, aus denen sich eine bereits erlittene oder im Zeitpunkt der Ausreise unmittelbar drohende Verfolgung durch den eritreischen Staat oder sonstige Akteure im Sinne des § 3c Nr. 2 und 3 AsylG ergeben könnte, hat die Klägerin weder gegenüber der Beklagten noch im gerichtlichen Verfahren geltend gemacht. 28 b) Eine der Klägerin im Falle ihrer Rückkehr nach Eritrea drohende Einberufung zum Nationaldienst stellt für sich genommen keine flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG dar. Die Verpflichtung zur Ableistung des Nationaldienstes trifft im Wesentlichen alle eritreischen Staatsangehörigen (vgl. Art. 6 und 8 der Proklamation Nr. 82/1995: „any Eritrean citizen“, „all Eritrean citizens“ [G 1/95] 1 ). Eine Unterscheidung nach Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe findet insoweit nicht statt (vgl. Auswärtiges Amt (AA), Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea, Stand November 2016, 21.11.2016, S. 11 f. [2016/2]; EASO, Bericht über Herkunftsländerinformationen, Länderfokus Eritrea, Mai 2015, S. 33 f. [G 1/15]). 29 c) Soweit die Klägerin geltend macht, dass ihr im Rahmen des Nationaldienstes geschlechtsspezifische Verfolgungshandlungen, insbesondere sexualisierte Gewalt, in Anknüpfung an das Merkmal „Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe“ (§§ 3 Abs. 1, 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG) drohen, ist eine entsprechende Verfolgung aufgrund der persönlichen Umstände der Klägerin nicht beachtlich wahrscheinlich. 30 aa) Das Gericht hat bei seiner Entscheidung als Ausgangspunkt für die zu treffende Gefahrenprognose anzunehmen, dass die Klägerin als Schwangere ungeachtet des gewährten subsidiären Schutzes gemäß § 4 AsylG zwangsweise nach Eritrea zurückgeführt wird. 31 Es ist eine möglichst realitätsnahe Beurteilung der Situation im - hypothetischen - Rückkehrfall vorzunehmen (BVerwG, Urt. v. 21.9.1999, 9 C 12/99, juris Rn. 11). Deshalb ist der der Klägerin gewährte Schutz nach § 4 AsylG hinwegzudenken (so wohl auch OVG Hamburg, Urt. v. 11.1.2018, 1 Bf 81/17.A, juris Rn. 45 und OVG Lüneburg, Urt. v. 27.6.2017, 2 LB 91/17, juris Rn. 39; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 8.9.1992, 9 C 8/91, juris Rn. 14 für ein allen Mitgliedern einer Familie zustehendes Bleiberecht). Damit ist vorliegend von Folgendem auszugehen: 32 Soweit es die persönliche Situation der Klägerin angeht, hat die Klägerin im Rahmen ihrer Parteivernehmung glaubhaft erklärt, im 8. Monat schwanger zu sein. 33 Außerdem ist von einer zwangsweisen Rückführung und nicht von einer freiwilligen Rückkehr auszugehen. Dies ergibt sich letztlich aus § 3 Abs. 1 AsylG. Diese Norm legt die (positiven) Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention fest und verweist hierfür auf die auch nach dem bisherigen Recht maßgebliche Definition des Flüchtlingsbegriffs in § 60 Abs. 1 AufenthG (Bergmann in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Auflage 2018, § 3 AsylG Rn. 1). Das Refoulement-Verbot gemäß Art. 33 Abs. 1 GK beinhaltet aber das Verbot der zwangsweisen Zurückverbringung für anzuerkennende Flüchtlinge (vgl. Gärditz in: Maunz/Dürig, Grundgesetz-Kommentar, 83. EL April 2018, Art. 16a Rn. 85). Keiner der vertragschließenden Staaten wird danach einen Flüchtling auf irgendeine Weise über die Grenzen von Gebieten ausweisen oder zurückweisen, in denen sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht sein würde. Der Gesetzesanwender muss sich also die Frage vorlegen, was passieren würde, wenn – in der Diktion der Genfer Flüchtlingskonvention – ein Flüchtling „ausgewiesen“ oder „zurückgewiesen“, also zwangsweise außer Landes gebracht würde (vgl. Schmahl/Jung, Die Genfer Flüchtlingskonvention, NVwZ – Extra 3/2018, S. 2: Eine Zurückverweisung in den Verfolgerstaat ist rechtlich ausnahmslos verboten). Die Behandlung freiwilliger Rückkehrer im Zielstaat darf deshalb nur insoweit in die Prognose eingestellt werden, als dies Rückschlüsse auf die Behandlung Abgeschobener zulässt. Mit dem Berufungssenat (OVG Hamburg, Urt. v. 21.09.2018, 4 Bf 232/18.A, juris 57) ist festzuhalten, dass asylsuchende Eritreer nicht auf die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr mit dem sogenannten „Diaspora-Status“ zu verweisen sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bedarf des Schutzes vor politischer Verfolgung im Ausland zwar nicht, wer den gebotenen Schutz vor ihr auch im eigenen Land finden oder - in entsprechender Anwendung dieses Grundgedankens - durch eigenes zumutbares Verhalten die Gefahr politischer Verfolgung abwenden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.11.1992, 9 C 21/92, BVerwGE 91, 150, juris Rn. 12). Eine entsprechende Möglichkeit zur freiwilligen Rückkehr hat das Bundesverwaltungsgericht in der Nutzung des „Reintegrationsabkommens“ der Sozialistischen Republik Vietnam für die Angehörigen dieses Staates gesehen. Eine vergleichbare Form der „institutionalisierten Verfolgungssicherheit“ gibt es für Eritrea nicht. Das ergibt sich schon aus dem sogenannten „Reueformular“, mit welchem der Rückkehrwillige eingestehen muss, das Vergehen, den Nationaldienst nicht zu erfüllen, begangen zu haben und dass er bzw. sie bereit sei, zu gegebener Zeit eine angemessene Bestrafung zu akzeptieren (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 21.09.2018, 4 Bf 232/18.A, juris Rn. 55, das zutreffend darauf hinweist, dass der Betreffende sich entgegen der Darstellung von Amnesty International in seiner Auskunft an das Verwaltungsgericht Magdeburg v. 2.8.2018 keines „Verrats“ bezichtigen muss). 34 bb) Nationaldienstpflichtigen Frauen droht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in militärischen Trainingscentren sexuelle Gewalt (vgl. auch VG Arnsberg, Urt. v. 27.6.2018, 12 K 3982/16.A, juris Rn. 44; VG Schwerin, Urt. v. 8.12.2017, 15 A 1278/17 As SN, juris Rn. 36), und zwar in Anknüpfung an ihre Zugehörigkeit zur Gruppe der Frauen als soziale Gruppe im Sinne des § 3b Abs. 1 Nr. 4 letzter Halbsatz AsylG (dazu (1)) durch Akteure im Sinne des § 3c AsylG (dazu (2)), wobei zwischen der Verfolgungshandlung und dem Verfolgungsgrund der Gruppenzugehörigkeit die gemäß § 3a Abs. 3 AsylG erforderliche Verknüpfung besteht (dazu (3)), es sei denn die Frauen sind - wie im Fall der Klägerin - wegen einer Schwangerschaft oder Mutterschaft faktisch demobilisiert bzw. vom Einsatz in militärischen Trainingscentren befreit (dazu (4)). 35 (1) Frauen und Männer müssen im Falle ihrer Einberufung zum Nationaldienst grundsätzlich den ersten Teil ihrer Dienstzeit in einem militärischen Trainingscenter bzw. Ausbildungslager ableisten. Der aktive Nationaldienst besteht gemäß Art. 8 Proklamation Nr. 82/1995 (vgl. die englische Übersetzung [G 1/95)] über den Nationaldienst aus einer sechs Monate dauernden militärischen Ausbildung („training“) und einem sich daran anschließenden zwölfmonatigen Dienst im Militär oder alternativ in Entwicklungsaufgaben („active military service and developmental tasks“). Ungeachtet dieser Vorgaben wurde der sich an die Ausbildung anschließende Dienst durch die Regierung faktisch auf unbestimmte Zeit verlängert, wobei die Dienstverpflichteten entweder für eine zivile oder eine militärische Verwendung eingeteilt werden (vgl. Kibreab, The Open-Ended Eritrean National Service: The Driver of Forced Migration, 2014, S. 4, 10 [G 3/14]). Diese Abweichung zwischen Proklamation und den tatsächlichen Gegebenheiten zeigt sich gleichermaßen beim Rekrutierungsalter. Gemäß Art. 6 der Proklamation Nr. 82/1995 sind alle eritreischen Staatsangehörigen im Alter von 18-50 Jahren (vgl. die englische Übersetzung [G 1/95]) bzw. gemäß Art. 8 der Proklamation Nr. 82/1995 alle eritreischen Staatsangehörigen im Alter von 18-40 Jahren (vgl. die englische Übersetzung [G 1/95]) verpflichtet; faktisch werden Eritreer jedoch schon mit 16 Jahren als dienstpflichtig behandelt (Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Eritrea: Rekrutierung von Minderjährigen, 21.1.2015, S. 2 ff. [G 3/15]). 36 Frauen müssen in militärischen Trainingscentren mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit sexuelle Gewalt im Sinne von § 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG befürchten. Der Berufungssenat hat ausgeführt (OVG Hamburg, Urt. v. 21.09.2018, 4 Bf 186/18.A, juris Rn. 46), es 37 „dürfte davon auszugehen sein, dass es im Nationaldienst Eritreas verbreitet zu sexueller Gewalt gegen Frauen in unterschiedlicher Form kommt (siehe etwa EASO, Länderfokus Eritrea, Mai 2015, S. 34, 39 [G 1/15]; AA, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea, Stand November 2016, 21.11.2016, S. 12 [2016/2]; AI, Report Eritrea 2017/18, 22.2.2018 [G 8/18]; SFH, Eritrea: Sexualisierte Gewalt gegen Frauen, 13.2.2018 [G 3/18]; Kibreab, Sexual Violence in the Eritrean National Service, 2017 [G 21/17]; UN Human Rights Council (HRC), Report of the detailed findings of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea, 5.6.2015 [G 6/15]; United States Department of State (USDOS), Eritrea 2017, Human Rights Report, 20.04.2018 [G 4/18]; Human Rights Watch: World Report 2018 - Eritrea, 18.1.2018 [G 7/18]). Nach übereinstimmender Darstellung in den Erkenntnisquellen erfolgen entsprechende Gewalthandlungen im Rahmen des Nationaldienstes […] durch Militärangehörige gegenüber Rekrutinnen im Ausbildungslager Sawa und in der militärischen Grundausbildung sowie gegenüber Dienstverpflichteten im militärischen Teils des Nationaldienstes (siehe hierzu eingehend Kibreab, Sexual Violence in the Eritrean National Service, 2017, S. 7 ff. [G 21/17]; ders., The Eritrean National Service, 2017, S. 132 ff.; HRC, Report of the detailed findings of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea, 5.6.2015, Nr. 709, 714, 1202, 1312 ff. [G 6/15]; USDOS, Eritrea 2017, Human Rights Report, 20.4.2018, S. 3 [G 4/18].“ 38 Dieser Lagebeurteilung schließt sich die Kammer an. Dabei sind zwei der vom Hamburgischen Oberverwaltungsgericht herangezogenen Quellen - Kibreab, Sexual Violence in the Eritrean National Service, 2017 [G 21/17] und HRC, Report of the detailed findings of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea, 5.6.2015 [G 6/15] - hervorzuheben, weil sich bei ihnen jeweils nachvollziehen lässt, dass sie auf einer Vielzahl von Zeugenaussagen beruhen. Der UN-Menschenrechtsrat (HRC, Report of the detailed findings of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea, 5.6.2015, Nr. 1315 bis Nr. 1322 [G 6/15]) hat zur Frage von Vergewaltigungen und sexuellem Missbrauch alle ausgewerteten Zeugenaussagen einzeln benannt. Insoweit wird auf die Auflistungen in den Fußnoten 1767, 1768, 1769, 1770, 1771, 1772, 1774, 1775, 1776 und 1777 verwiesen. Missbrauch ist danach insbesondere in Sawa und Wi'a - aber auch in anderen militärischen Trainingscentren - extrem weit verbreitet. Ein ehemaliger Ausbilder im militärischen Trainingscenter von Sawa erklärte der Kommission, der Missbrauch junger Frauen in diesem militärischen Trainingslager sei „normal“ gewesen. Ehemalige Wehrdienstpflichtige schätzten nach ihren Angaben gegenüber der Kommission, dass rund 70 bis 90 Prozent der jungen Frauen von Missbrauch betroffen seien. Vorgesetzte suchen sich die Frauen entweder selbst aus oder lassen sie sich von Untergebenen zuführen. In Einzelfällen wurde jeden Tag eine andere Frau verlangt. Es besteht teilweise die Praxis, aus der Gruppe der Rekrutinnen gezielt Minderjährige für den Geschlechtsverkehr herauszusuchen. Ein vergleichbares Bild ergibt sich aus der Untersuchung von Professor Kibreab. 190 ehemaligen Wehrpflichtigen - 51 Frauen und 139 Männern - mit Wohnsitz in Großbritannien, der Schweiz, Norwegen, Schweden, Südafrika und Kenia wurde die Frage vorgelegt, ob sie glaubten, dass Kommandeure Frauen sexuell missbrauchten. Diese Frage wurde von 88% bejaht (Kibreab, Sexual Violence in the Eritrean National Service, 2017, S. 9 [G 21/17]. 39 Insgesamt gesehen ist der Missbrauch in den Ausbildungscentren derart verbreitet, dass sich weder die angehenden Rekrutinnen noch deren Eltern Illusionen über das Bevorstehende machen. Von Amnesty International befragte Eltern äußerten den Wunsch, ihre Töchter sollten den Nationaldienst wegen drohender sexueller Gewalt gegenüber weiblichen Wehrpflichtigen vermeiden (AI, Eritrea: 20 Years of Independence, But Still No Freedom, 2013, S. 26 [G 2/13]). Zu diesem Zweck werden viele Ehen arrangiert. Insbesondere in Sawa werden Frauen häufig schwanger, um „demobilisiert“ bzw. entlassen zu werden (Dr. Bozzini in: National Service and State Structures in Eritrea, 16.2.2012, S. 9 [G 3/12]). 40 (2) Die dargelegte geschlechtsspezifische Verfolgung geht von einem Akteur im Sinne des § 3c AsylG aus. Ob die sexuellen Übergriffe durch militärische Vorgesetzte als staatliche Handlungen, d.h. als eine vom Staat ausgehende Verfolgung im Sinne von § 3c Nr. 1 AsylG einzuordnen sind, kann dabei offen bleiben. Wenn das nicht der Fall sein sollte, läge eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure im Sinne von § 3c Nr. 3 AsylG vor. Denn der eritreische Staat gewährt weiblichen Rekruten im Rahmen der militärischen Ausbildungscentren und des militärischen Teils des Nationaldienstes keinen Schutz gemäß § 3d Abs. 1 Nr. 1, 2 AsylG. Gemäß § 3d Abs. 2 AsylG muss der Schutz vor Verfolgung wirksam und darf nicht nur vorübergehender Art sein. Generell ist ein solcher Schutz gewährleistet, wenn die in § 3c Abs. 1 AsylG genannten Akteure, d.h. der Staat oder Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung zu verhindern. Beispielsweise können Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung darstellen, dieser wirksam entgegenwirken, wenn der Ausländer Zugang zu diesem Schutz hat. Vom Vorliegen dieser Voraussetzungen ist nicht auszugehen. Weiblichen Rekruten fehlt es an einer effektiven, über den rein formalen Bestand hinausgehenden Beschwerdemöglichkeit, die einen staatlichen Prozess zu initiieren imstande ist, sexuelle Übergriffe der Vorgesetzten mit einem relevanten und dem generalpräventiven Opferschutzaspekt Rechnung tragenden (Strafverfolgungs-)Risiko zu verknüpfen. Neben der herrschenden Regierungspartei People's Front for Democracy and Justice (PFDJ) sind keine Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, vorhanden (vgl. AA, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea, Stand November 2017, 25.02.2018, S. 7, 8 [2018/1]). Der eritreische Staat selbst leistet das Erforderliche nicht. So berichtete der UN-Menschenrechtsrat schon 2015 unter Verweis auf drei geführte Interviews mit Opfern sexueller Gewalt, dass das Militär nicht bereit war, ihnen zu helfen und mutmaßliche Gewalt gegen Frauen, die von Angehörigen des Militärs verübt wurde, zu untersuchen (HRC, Report of the detailed findings of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea, 5.6.2015, Nr. 709 und dort Fn. 892 [G 6/15]). Diese Lageeinschätzung wird durch den Report aus 2017 gestützt (vgl. HRC, Report of the Special Rapporteur on the situation of human rights in Eritrea, 24.07.2017, Rn. 57 [G 7/17]). Danach wurde die Sonderberichterstatterin nicht über Bestrebungen der Regierung informiert, dass diese sich nunmehr mit den Themen Folter und sexueller Missbrauch in der Armee befasse. Anzeigen gegen Staatsangestellte und/oder Mitglieder der Sicherheitskräfte sind praktisch unmöglich. Es gibt keine Bestimmungen oder Richtlinien, welche die Befugnisse der Militärbefehlshaber einschränken. Die Straflosigkeit der Täter fördert weitere Gewalt gegen Frauen (vgl. Schnellrecherche - Eritrea: Sexualisierte Gewalt gegen Frauen, 13.2.2018, S. 5 f. [G 3/18]). Betont wird die Schutzlosigkeit der Rekrutinnen noch aufgrund der drohenden weiteren Bestrafung durch die militärischen Vorgesetzten für die sich den sexuellen Übergriffen widersetzenden Soldatinnen (EASO, S. 39 m.w.N. [G 1/15]) in Form eines verschärften Militärdienstes oder der Aussetzung von Heimatreisen, Internierung, Misshandlungen und Folter, etwa durch Nahrungsentzug oder dem Aussetzen extremer Hitze (AA, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea, Stand November 2016, 21.11.2016, S. 12 [2016/2]). 41 (3) Zwischen der Verfolgungshandlung in Form der sexuellen Gewalt im Sinne von § 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG und dem Verfolgungsgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Frauen nach § 3b Abs. 1 Nr. 4 letzter Halbsatz AsylG besteht die gemäß § 3a Abs. 3 AsylG erforderliche Verknüpfung (vgl. auch § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG „…aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner … Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe“). Diese Verfolgung knüpft an das Geschlecht an, weil die Vorgesetzten in militärischen Trainingscentren gegen Frauen und nicht auch gegen Männer sexuelle Gewalt anwenden, die Frauen also anders behandeln als die Männer (kritisch zur Bildung von „Untergruppen“ Winfried Möller in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Auflage 2016, § 3b AsylG Rn. 14 ff.). Damit liegt die erforderliche Zielgerichtetheit der Verfolgungshandlung vor (OVG Hamburg, Urt. v. 21.9.2018, 4 Bf 186/18.A, juris Rn. 71 f). 42 Die Zielgerichtetheit liegt hier auch dann vor, wenn die sexuelle Gewalt durch Soldaten als Handlung nichtstaatlicher Akteure aufgefasst würde, weil sie nur „bei Gelegenheit“ der Ausübung des militärischen Dienstes erfolgt. Denn die Versagung von staatlichem Schutz gegen die Gewaltausübung zielt hier bei wertender Betrachtung gegen den Genderstatus der Frauen (vgl. Marx, Handbuch zum Flüchtlingsschutz, 2. Aufl., § 26 Rn. 65). Dies wird durch die UNHCR-Richtlinie zum Internationalen Schutz No. 1: Geschlechtsspezifische Verfolgung im Zusammenhang mit Artikel 1 A (2) des Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Rn. 15) bestätigt: 43 … Wenn der Staat durch seine Politik oder Praxis nicht gewisse Rechte oder Schutz vor ernstlichem Schaden bietet, könnte die Diskriminierung in der Schutzgewährung, die dazu führt, dass den Betroffenen ungestraft Schaden zugefügt werden darf, der Verfolgung gleichkommen…. 44 Weitere Umstände, als dass die Akteure der Verfolgung Frauen und nicht auch Männer auswählen, müssen nach Wortlaut und Systematik des Gesetzes nicht hinzutreten, um davon ausgehen zu können, dass eine Verfolgungshandlung an das Geschlecht anknüpft. Die geschlechtsspezifische Verfolgung von Frauen muss, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, insbesondere nicht übergeordnete politische Motive bei der Ausübung sexueller Gewalt – beispielhaft „Vergewaltigung als Kriegswaffe“ – aufweisen (so aber VG Köln, Urt. v. 12.7.2018, 8 K 15907/17.A., juris Rn. 39 ff.). 45 (4) Die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im 8. Monat schwangere Klägerin hat jedoch eine geschlechtsspezifische Verfolgung der vorstehend beschriebenen Art nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten. Mütter oder Schwangere werden gänzlich demobilisiert oder jedenfalls faktisch weder zum militärischen Teil des Nationaldienstes noch zur vorgelagerten militärischen Ausbildung herangezogen. Aufgrund der formal fortbestehenden Nationaldienstpflicht auch für faktisch Demobilisierte, bleibt die Einziehung zum Nationaldienst zwar per se möglich, insoweit jedoch - allein - in den zivilen Bereich wahrscheinlich. So führt der Berufungssenat (OVG Hamburg, Urt. v. 21.09.2018, 4 Bf 186/18.A, juris Rn. 47 f.) aus: 46 „Das Auswärtige Amt führt in seinem Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea vom 25. Februar 2018 aus (S. 13, [2018/1]), dass Frauen in der Regel bei Heirat oder Schwangerschaft aus dem Militär bzw. dem „national service“ entlassen würden. Viele Mädchen und junge Frauen versuchten daher bewusst früh zu heiraten, um aus dem Militär/national service entlassen zu werden und hätten aufgrund dessen geringe Ausbildungs- und Erwerbstätigkeitschancen. Im vorangegangenen Lagebericht vom 21. November 2016 wird darüber hinaus ausgeführt (S. 12 [2016/2]), dass eine Schwangerschaft während des Militärdienstes, auch wenn sie das Resultat einer Vergewaltigung oder sexueller Übergriffe durch Vorgesetzte sei, zum Ausschluss aus dem Militär führe. Nach Amnesty International (Just deserters: Why indefinite national service in Eritrea has created a generation of refugees, Dezember 2015, S. 28 [G 2/15]) werden Frauen und Mädchen, die verheiratet oder schwanger sind bzw. die Kinder haben, üblicherweise vom Nationaldienst befreit, wobei dies eine ungeschriebene Regel sei, welche willkürlich angewendet werde. Das European Asylum Support Office (EASO) beschreibt im Länderfokus Eritrea (Mai 2015, S. 33 f. [G 1/15]), dass verheiratete oder verlobte Frauen, Frauen mit Kindern, Schwangere sowie muslimische Frauen aus konservativen, ländlichen Gegenden normalerweise faktisch vom militärischen Teil des Nationaldiensts ausgenommen würden. Es könne aber vorkommen, dass sie im Rahmen einer „giffa“ trotzdem zum Dienst eingezogen würden oder Aufgaben im zivilen Nationaldienst übernehmen müssten. Frauen, die während des Nationaldienstes ein Kind bekämen, würden in der Regel demobilisiert. Ebenso heißt es im EASO-Bericht über Herkunftsländer-Informationen - Eritrea: Nationaldienst und illegale Ausreise (November 2016, S. 21 [4/16]), dass muslimische Frauen sowie Schwangere, verheiratete Frauen und Frauen mit Kindern in der Praxis meist vom Nationaldienst ausgenommen seien. Da dies aber gesetzlich nicht vorgesehen sei, erhielten sie im Gegensatz zu Entlassenen keine Papiere, die ihren Status außerhalb des Nationaldiensts legalisierten. 47 Weitere Quellen stützen ebenfalls die Annahme, dass Frauen mit Kindern jedenfalls faktisch nicht zum militärischen Teil des Nationaldienstes herangezogen werden. So weist etwa der international anerkannte Experte für Eritrea Professor Kibreab (in: The Open-Ended Eritrean National Service: The Driver of Forced Migration, 2014, S. 10 f. [G 3/14]) darauf hin, dass bei Einwanderungsbehörden und Gerichten eine Tendenz bestehe, unzutreffend den Nationaldienst mit Militärdienst gleichzusetzen. Obwohl es keine Richtlinie gebe, wonach verheiratete Frauen vom Militärdienst im Rahmen des Nationaldienstes befreit wären, könnten verheiratete Frauen, insbesondere Frauen mit Kindern, unter bestimmten Umständen im zivilen Teil des Nationaldienstes eingesetzt werden. Dies bedeute allerdings nicht, dass sie vom Nationaldienst befreit seien. Nach einer Heirat seien sie möglicherweise - abhängig vom willkürlich ausgeübten Ermessen ihrer Vorgesetzten - nicht verpflichtet, in der Armee zu dienen. Sie seien jedoch höchstwahrscheinlich verpflichtet, den Nationaldienst im zivilen Teil abzuleisten. In vergleichbarer Weise hat sich Professor Kibreab als sachverständiger Zeuge in einem Verfahren vor dem Upper Tribunal (Immigration and Asylum Chamber) des Vereinigten Königreiches geäußert (MST and Others (national service – risk categories) Eritrea CG [2016] UKUT 00443 (IAC), Appendix III d. Urt. v. 7.10.2016, S. 211 (Nr. 54) [G 7/16]). Die UN-Untersuchungskommission zu Menschenrechten in Eritrea weist darauf hin (HRC, Report of the detailed findings of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea, 5.6.2015, Nrn. 395 ff., 1201 [G 6/15]), dass die Proklamation Nr.11/1991, welche Regelungen zum Nationaldienst vor der Verkündung der Nationaldienstproklamation Nr. 82/1995 enthielt, eine Befreiung vom Nationaldienst für verheiratete Frauen und alleinerziehende Mütter vorsah. Obwohl diese Befreiungsmöglichkeiten durch die Nationaldienstproklamation von 1995 de jure entfallen seien, würden verheiratete Frauen und alleinerziehende Mütter weiter de facto nach Ermessen der für die Einziehung zuständigen Beamten vom Nationaldienst befreit. Auch vor diesem Hintergrund würden viele eritreische Frauen und Mädchen versuchen, durch Heirat oder Mutterschaft den Nationaldienst sowie das insbesondere im militärischen Training bestehende Risiko von sexuellem Missbrauch zu vermeiden. Dies entspricht auch der von Dr. David Bozzini (in: National Service and State Structures in Eritrea (agreed minutes of presentation at the Federal Office for Migration, Bern), 16.2.2012, S. 9 [G 3/12]) geäußerten Einschätzung, wonach Ehe oder Schwangerschaft ein weiterer Weg zur Vermeidung einer Einberufung sei. Zu diesem Zweck würden viele Ehen arrangiert. Insbesondere in Sawa würden Frauen häufig schwanger, um „demobilisiert“ bzw. entlassen zu werden. Solche „Demobilisierungen“ seien fragil, da diese Frauen nicht sofort Entlassungspapiere erhielten, was sie bei Polizeikontrollen angreifbar mache. Mütter würden zwar üblicherweise nicht remobilisiert, aber vor dem Hintergrund der allgemeinen Willkür in Eritrea könnten solche Fälle nicht kategorisch ausgeschlossen werden. Es gebe aber sicherlich keine systematische Praxis dahingehend, Mütter zu remobilisieren. Die Praxis der (faktischen) Befreiung von verheirateten Frauen sowie Müttern wird schließlich auch von diplomatischen Quellen in Eritrea geschildert. Nach Darstellung des Innenministeriums des Vereinigten Königreichs (in: Country Policy and Information Note Eritrea: National service and illegal exit, October 2016, S. 16 (Nr. 7.3.7) m.w.N. [G 18/16]) habe die britische Botschaft in Asmara bestätigt, dass schwangere Frauen vom militärischen Nationaldienst befreit werden könnten und befreit worden seien. Auch verheiratete Frauen und Frauen mit Kindern seien vom militärischen Nationaldienst befreit.“ 48 Dieser Quellenauswertung schließt sich die Kammer an und betont, dass aufgrund der fehlenden Beurkundung einer rein faktischen Demobilisierung grundsätzlich mangels „Entlassungspapieren“ die Gefahr einer Wiedereingliederung in den (aktiven) Dienst besteht. Eine Gefahr der Remobilisierung lässt sich jedoch für den militärischen Einsatzbereich nicht erkennen. Den Ausführungen der hierzu einschlägigen Quelle (Dr. Bozzini in: National Service and State Structures in Eritrea, 16.2.2012, S. 9 [G 3/12]) kann zwar entnommen werden, dass eine Remobilisierung im Ergebnis nicht kategorisch ausgeschlossen werden kann. Den Ausführungen fehlt es jedoch an der notwendigen Unterscheidung zwischen dem militärischen und zivilen Einsatzbereich, wenn es dort heißt: 49 „[…] Some women with children were in the National Service. But there’s certainly no systematic practice to remobilize mothers.” 50 Denn Frauen mit Kindern werden im zivilen Teil des Nationaldienstes eingesetzt (vgl. Kibreab, The Open-Ended Eritrean National Service: The Driver of Forced Migration, 2014, S. 11 [G 3/14]). Dass Frauen bei einem Einsatz im zivilen Teil des Nationaldienstes mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit sexuelle Gewalt zu befürchten haben, ist nicht erkennbar. 51 d) Eine flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG ergibt sich schließlich auch nicht aus dem Vorbringen der Klägerin, ihr drohe im Falle der Rückkehr nach Eritrea eine menschenrechtswidrige Bestrafung wegen illegaler Ausreise und Entziehung vom Nationaldienst. Dies gilt sowohl für eine (etwaige) Bestrafung als solche (dazu unter aa)), als auch für sexualisierte Gewalt im Rahmen einer Inhaftierung wegen illegaler Ausreise und Entziehung vom Nationaldienst (dazu unter bb)). 52 aa) Eine Bestrafung wegen Entziehung vom Nationaldienst führt nicht zu der Annahme, es bestehe für die Klägerin die begründete Furcht vor Verfolgung wegen einer vermuteten politischen Überzeugung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG. Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob und ggf. welche Bestrafung konkret die Klägerin bei einer Rückkehr nach Eritrea zu erwarten hat. Eine Bestrafung wegen der Entziehung vom Nationaldienst stellte sich nur dann als Verfolgung dar, wenn und soweit sie zur Ächtung von Gegnern des Regimes eingesetzt wird. Nur wenn die Anknüpfung der Verfolgung an einen der gesetzlich definierten Verfolgungsgründe festgestellt werden kann, ist die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Von einer solchen Situation ist nicht auszugehen, weil eine (härtere) Bestrafung aus politischen Gründen nicht anzunehmen ist. Es besteht zunächst keine Vermutung für eine Bestrafung mit einem entsprechenden Politmalus (vgl. (1)). Positiv festgestellt werden kann ein solcher bei der Entziehung vom Nationaldienst nicht (vgl. (2)). 53 (1) Es besteht im Falle der Entziehung vom eritreischen Nationaldienst keine Vermutung für eine politisch motivierte Bestrafung. Der Berufungssenat (OVG Hamburg, Urt. v. 21.9.2018, 4 Bf 232/18.A, juris Rn. 50) führt in Anknüpfung an eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 17.5.1983, 9 C 36.83, BVerwGE 67, 184, juris Rn. 35 f.) aus, es mache einen Unterschied, ob die Entscheidung durch unabhängige, nur einem bereits vorliegenden Gesetz unterworfene allgemeine Gerichte erfolgt oder staatlichen Organen wie Polizei, Militär, Sondergerichten überantwortet wird bzw. gar ohne rechtliche Grundlage und ohne Durchführung eines geordneten Verfahrens erfolgt. Eine insoweit bestehende Bindungslosigkeit der staatlichen Strafgewalt spreche in erheblichem Maße für eine politische Verfolgung (vgl. BVerwG a.a.O.). Diese Ausführungen sind jedoch nach Ansicht der Kammer nicht auf den vorliegenden Fall anzuwenden. Zwar gibt selbst die eritreische Regierung an, dass die Strafe in einem „administrativen Verfahren“ festgesetzt werde, um die Gerichte zu entlasten (Schweizer Staatssekretariat für Migration, Focus Eritrea, Update Nationaldienst und illegale Ausreise v. 10.8.2016, S. 26 f. m.w.N. [G 8/16]). Indes ist die vom Oberverwaltungsgericht angeführte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, worauf auch die Beklagte in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat, für die Bewertung einer Bestrafung wegen Entziehung vom eritreischen Nationaldienst nicht einschlägig. Sie bezog sich auf die Asylerheblichkeit der Verfolgung im Bereich des (türkischen) Staatsschutzes. Es ging also um sogenannte politische Straftaten, und zwar in der Begriffsbedeutung, wie sie sich etwa aus dem deutschen Staatsschutzstrafrecht (§§ 81 ff. StGB) ergibt (so ausdrücklich BVerwG a.a.O., juris 23). Die strafrechtliche Ahndung der Entziehung vom Nationaldienst ist aber nicht mit der Bestrafung in einer Staatsschutzsache vergleichbar. Dies zeigt schon die Strafzumessungspraxis. Selbst Deserteure müssen - wenn auch teilweise unter harten Bedingungen - mit einer Haftdauer von nur einem Monat bis zu zwei Jahren (Schweizer Staatssekretariat für Migration, Focus Eritrea, Update Nationaldienst und illegale Ausreise v. 10.8.2016, S. 19 [G 8/16]) bzw. drei Jahren (vgl. HRC, Report of the Detailed Findings of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea, 5.6.2015, S. 115 (Nr. 432) [G 6/15]) rechnen. Schon deshalb ist für die Bewertung einer möglichen Bestrafung in Eritrea in diesen Fällen die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Sanktionierung der Wehrdienstentziehung in totalitären Staaten heranzuziehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.4.2018, 1 C 29/17, NVwZ 2018, 1408, juris Rn. 22). Eine Vermutung dahin, dass die Bestrafungen eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Furcht vor Verfolgung begründen, gibt es danach nicht. Selbst die außergewöhnliche Härte einer drohenden Strafe - insbesondere eine in der Praxis verhängte und exekutierte Todesstrafe - gibt lediglich besonderen Anlass zur Prüfung ihrer Asylrelevanz, wenn in einem totalitären Staat ein geordnetes und berechenbares Gerichtsverfahren fehlt und Strafen willkürlich verhängt werden (BVerwG, Urt. v. 25.6.1991, 9 C 131/90, InfAuslR 1991, juris Rn. 19). Es wird also lediglich die Pflicht des Verwaltungsgerichts zur Erforschung des Sachverhaltes gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 VwGO aktualisiert und verstärkt. 54 (2) Es kann nicht festgestellt werden, dass die Bestrafung wegen Entziehung vom eritreischen Nationaldienst mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit einem Politmalus belegt wird und damit an die politische Überzeugung der Betroffenen anknüpft. 55 Ein Ausländer wird wegen einer politischen Überzeugung verfolgt, wenn dies geschieht, weil der Ausländer eine bestimmte Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, und zwar in einer Angelegenheit, die die in § 3c AsylG genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft (§ 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG). Dabei genügt es, dass dem Ausländer diese Überzeugung von seinem Verfolger zugeschrieben wird (§ 3b Abs. 2 AsylG). Die politische Überzeugung wird in erheblicher Weise unterdrückt, wenn ein Staat mit Mitteln des Strafrechts oder in anderer Weise auf Leib, Leben oder die persönliche Freiheit des Einzelnen schon deshalb zugreift, weil dieser seine mit der Staatsraison nicht übereinstimmende politische Meinung nach außen bekundet und damit notwendigerweise eine geistige Wirkung auf die Umwelt ausübt und meinungsbildend auf andere einwirkt. Hiervon kann insbesondere auszugehen sein, wenn er eine Behandlung erleidet, die härter ist als sie sonst zur Verfolgung ähnlicher - nichtpolitischer - Straftaten von vergleichbarer Gefährlichkeit im Verfolgerstaat üblich ist. Demgegenüber liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine Sanktionierung einer politischen Überzeugung vor, wenn die staatliche Maßnahme allein der Durchsetzung einer alle Staatsbürger gleichermaßen treffenden Pflicht dient. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht unter anderem für Sanktionen entschieden, die an eine Wehrdienstentziehung anknüpfen, selbst wenn diese von totalitären Staaten verhängt werden. Solche Maßnahmen begründen nur dann eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Furcht vor Verfolgung, wenn sie den Betroffenen über die Ahndung des allgemeinen Pflichtverstoßes hinaus wegen seiner politischen Überzeugung - oder auch eines sonstigen asylerheblichen Merkmals - treffen sollen. Indizien hierfür können ein unverhältnismäßiges Ausmaß der Sanktionen oder deren diskriminierender Charakter sein (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 19.4.2018, 1 C 29/17, NVwZ 2018, 1408, juris Rn. 21 f.). Dabei sind bei der Ermittlung die konkreten Umstände und die praktische Handhabung der Strafnorm in den Blick zu nehmen (Marx, Handbuch zum Flüchtlingsschutz, 2. Aufl., § 14 Rn. 121). Auch aus der Behandlung während des Strafvollzugs kann sich ergeben, dass der Herkunftsstaat Verfolgung in Form von versteckten Repressalien vornimmt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13.4.1983, 1 BvR 866/82, 1 BvR 890/82, BVerfGE 64, 46, juris 72). 56 Gemessen an diesen Maßstäben kann nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von einem Politmalus ausgegangen werden. 57 Die Strafzumessung kann unter Würdigung der durch die Dienstentziehung betroffenen staatlichen Interessen - bezogen auf die bloße Dauer der Freiheitentziehung - nicht als unverhältnismäßig angesehen werden. Die Bestrafung kann in einer bloßen Belehrung liegen (vgl. AA, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea, 25.2.2018, S. 19 [2018/1]). Die tatsächlich verhängten Strafen dürften im Höchstmaß zwei Jahre (SEM, Focus Eritrea: Update Nationaldienst und illegale Ausreise, 22.6.2016 (aktualisiert am 10.8.2016), S. 31 [G 8/16]) bzw. drei Jahre (vgl. HRC, Report of the Detailed Findings of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea, 5.6.2015, S. 115 (Nr. 432) [G 6/15]) nicht übersteigen. 58 Die unbestritten unmenschlichen Haftbedingungen einschließlich Folter im Falle einer Inhaftierung wegen Verstößen gegen die Nationaldienstpflicht bzw. wegen (versuchter) illegaler Ausreise lassen nicht auf eine - im Verhältnis zu anderen Straftätern in Eritrea - außergewöhnlich harte Bestrafung wegen einer politischen Überzeugung schließen, weil die Bedingungen und Behandlungen in den Gefängnissen Eritreas generell als extrem hart beschrieben werden (vgl. HRC, Detailed findings of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea, 8.6.2016, S. 32 (Nr. 131) sowie bezüglich der Anwendung von Folter S. 65 f. (Nr. 260 ff.) [G 6/16]) und potentiell alle eritreischen Staatsangehörigen gleichermaßen treffen (OVG Hamburg, Urt. v. 21.9.2018, 4 Bf 232/18.A, juris Rn. 53). So gibt es Hinweise, dass Schmuggler in der Haft zu Tode geprügelt und exekutiert werden (vgl. HRC, Report of the Detailed Findings of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea, 5.6.2015, S. 113 (Nr. 423) [G 6/15]). Ein Mann in Asmara, der als Geldwechsler tätig war, wird für dieses „Vergehen“ drei Monate inhaftiert und gefoltert (vgl. HRC, Report of the Detailed Findings of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea, 5.6.2015, S. 242 (Nr. 861) [G 6/15]) oder ein 10-jähriger Junge wird für ebenfalls drei Monate inhaftiert, weil er im Gefängnis seiner dort sexuell bedrängten Mutter beistand (vgl. HRC, Report of the Detailed Findings of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea, 5.6.2015, S. 265 (Nr. 940) [G 6/15]). Damit führt auch die Erkenntnis, dass in Eritrea gefasste Deserteure Haftstrafen „unter teils harten Bedingungen“ verbüßen müssen (SEM, Focus Eritrea: Update Nationaldienst und illegale Ausreise, 22.6.2016 (aktualisiert am 10.8.2016), S. 19 m.w.N. [G 8/16]), nicht weiter. Diese Feststellung entspricht den allgemein zu konstatierenden Verhältnissen im eritreischen Strafvollzug. Selbst wenn Deserteure nochmals härter bestraft würden als andere Personen, die sich dem Nationaldienst entzogen haben, wofür keine belastbaren Quellen vorliegen, verwiese das nicht auf einen Politmalus. Denn Desertion bzw. Fahnenflucht ist aus staatlicher Sicht die schwerste Form der Verletzung der militärischen Treuepflicht (Dau in: Münchener Kommentar zum StGB, 3. Auflage 2018, § 16 WStG Rn. 1), zumal von ihr eine negative Vorbildfunktion für die Disziplin in der Truppe ausgeht (vgl. zu § 16 WStG: AG Bremen, Urt. v. 7.2.2000, 85 Ds 601 Js 30640/99, juris). 59 Die vorstehenden Erwägungen werden durch eine Betrachtung des Strafrahmens von Art. 119 „Interference with Military Service“ des neuen eritreischen Strafgesetzbuches (Penal Code of the State of Eritrea 2015 [G 8/15]) bestätigt. Die Höchststrafe beträgt danach lediglich drei Jahre, was der eritreischen Praxis entspricht. Dieses neue Strafgesetzbuch dürfte sich zwar noch nicht in Anwendung befinden (vgl. AA, Auskunft an das VG Schwerin v. 10.10.2017, S. 2 [2017/1]), ermöglicht aber gleichwohl - als weiterer Mosaikstein - eine Abschätzung, welchen Stellenwert Verstöße gegen die Pflicht zur Ableistung des Nationaldienstes in der maßgeblichen Sicht des eritreischen Regimes einnehmen. Die Höchststrafe nach Art. 119 entspricht lediglich der des Diebstahls von einer Sache mit Wert zwischen 2.001 und 10.000 Nakfas (vgl. Art. 328 – Theft of Property). 60 Auch die weitere Quellenlage führt nach einer Neubewertung durch die Kammer nicht zu der Annahme, dass die Bestrafung wegen Umgehung des Nationaldienstes mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit an die politische Überzeugung der Betroffenen anknüpft. Die Kammer folgt im Ansatz der Rechtsprechung des 1. Senats des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts (Urt. v. 11.1.2018, 1 Bf 81/17.A, juris Rn. 68, 72), die ihrerseits an die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg anknüpft (Urt. v. 27.6.2017, 2 LB 91/17, juris Rn. 53 - 67), wonach statt bloßer Quellen vom „Hörensagen“ vorrangig zurechenbare Äußerungen von Personen, die aus eigener Erfahrung über verschiedene Einzelfälle berichten können, zu fordern sind. Denn nur dann ist sichergestellt, dass das erkennende Gericht sich tatsächlich eine eigene Überzeugung verschaffen kann (vgl. zu den besonderen Anforderungen an die Verwertung „mittelbarer Beweismittel“ wie dem Zeugen vom „Hörensagen“ Stephan Rixen in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 108 Rn. 62) und nicht lediglich Überzeugungen anderer auf ihre Plausibilität hin gewichtet. Die Ausübung des Schutzrechts darf ungeachtet der Notwendigkeit einer auch im Asylverfahren erforderlichen vollen richterlicher Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO, hierzu Dawin, NVwZ 1995, 729) angesichts des fragmentarischen Beweismittelzugriffs bei der Ermittlung des sogenannten Makroszenarios im Herkunftsland allerdings nicht an unüberwindbaren Hürden der Beweislast scheitern (vgl. Gärditz in: Maunz/Dürig, Grundgesetz-Kommentar, 84. EL August 2018, Art. 16a Rn. 484 f.). 61 Ausgehend von diesen Grundsätzen ist festzustellen, dass nur sehr wenige Quellen zum Politmalus kenntlich machen, welche Einzelfälle tatsächlich ausgewertet worden sind. Die UN-Untersuchungskommission (HRC, Report of the Detailed Findings of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea, 5.6.2015, S. 300 (Nr. 1070) [G 6/15]) nennt zwei Fälle. Das gilt auch für Amnesty International (Eritrea: 20 Years of Independence, But Still No Freedom, 2013, S. 36, 37, 51 [G 2/13]). Es wird auf jeweils ein in Deutschland (2010) und ein in Uganda (April 2011) geführtes Interview Bezug genommen. Im Jahr 2016 gab es zudem eine Massenrückführung von 400 Eritreern aus dem Sudan. Alle Personen wurden bei ihrer Ankunft inhaftiert; das weitere Schicksal dieser Personen wurde aber nicht aufgeklärt (vgl. Human Rights Watch: World Report 2018 – Eritrea. Events of 2017, 18.1.18, S. 3 [G 7/18]). 62 Methodisch problematisch ist zudem, dass sich manche Organisationen in ihren Berichten über Eritrea gegenseitig zitieren und Quellen verwenden, ohne diese zu referenzieren. So kann der unzutreffende Eindruck einer breiten Quellenbasis für bestimmte Informationen entstehen, auch wenn die tatsächliche Quellenlage „sehr dünn“ ist (so zur Lageauswertung bezüglich Eritrea VG Berlin, Urt. v. 1.9.2017, 28 K 166.17 A, juris Rn. 29). Wer sich dem Nationaldienst entzieht, wird jedenfalls nach verschiedenen Quellen als politischer Gegner des Regimes betrachtet (Human Rights Council, Report of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea v. 9.5.2016, A/HRC/32/47, S. 13 („Verrat”) [G 1/16]; GIGA, wiedergegeben in: IRB - Immigration and Refugee Board of Canada - Eritrea: Situation of people returning to the country after they either spent time, claimed refugee status, or were seeking asylum abroad (July 2015-May 2017), vor Nr. 2.1 [G 5/15]). Auch der UNHCR betont, dass die Verweigerung den Nationaldienst abzuleisten von den eritreischen Behörden als Ausdruck politischer Gegnerschaft gegenüber der Regierung angesehen werden kann. Es werde oft berichtet, dass diejenigen, die sich dem Militärdienst entzögen, nach der Haft noch gefoltert würden, weil sie als illoyal und verräterisch gegenüber der Regierung angesehen werden würden, weshalb sie wegen ihrer illoyalen Verhaltensweise - zusätzlich - bestraft würden. Häftlinge würden Berichten zufolge auch „verschwinden“ (vgl. UNHCR, UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Eritrea, 20.4.2011, HCR/EG/ERT/11/01, S. 15 m.w.N. [G 7/11]). Die UN-Sonderberichterstatterin über die Menschenrechtslage in Eritrea hat mit ihrem Bericht (Human Rights Council, Report of the Special Rapporteur on the situation of human rights in Eritrea v. 24.7.2017, Rn. 41 [G 7/17]) hiermit übereinstimmend ausgeführt, dass diejenigen, die keine Ausreisevisa erhalten können und fliehen, als Wehrdienstverweigerer oder Deserteure sowie als politische Gegner und Verräter angesehen werden (vgl. etwa HRC, Report of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea, 9.5.2016, S. 13 [G 1/16]; ders., Detailed findings of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea, 8.6.2016, S. 59 (Nr. 240) [G 6/16]; ders., Report of the Detailed Findings of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea, 5.6.2015, S. 114 (Nr. 431) [G 6/15]). Ausgehend von der ideologischen Einordnung des Nationaldienstes durch das eritreische Regime scheint diese Argumentation einleuchtend zu sein. Eine Verfolgung aufgrund der (unterstellten) politischen Überzeugung scheint nämlich gewissermaßen aus dem ideologischen Stellenwert, den der Nationaldienst als „Schule der Nation“ (vgl. European Asylum Support Office, EASO-Bericht über Herkunftsländer-Informationen, Länderfokus Eritrea, Mai 2015, S. 32 [G 1/15]) im eritreischen Staat einnimmt, ableitbar zu sein. Zweck das Nationaldienstes ist gemäß der Nationaldienst-Proklamation von 1995 u.a. „den Mut, die Entschlossenheit und das Heldentum, das unser Volk in den letzten dreißig Jahren gezeigt hat, zu erhalten und den künftigen Generationen weiterzugeben; eine Generation zu schaffen, die Arbeit und Disziplin liebt und am Wiederaufbau der Nation teilnehmen und dienen will; […] das Gefühl der nationalen Einheit in unserem Volk zu stärken […] um sub-nationale Gefühle zu eliminieren“ (vgl. den auszugsweisen Text von Art. 5 der Proklamation bei European Asylum Support Office, EASO-Bericht über Herkunftsländer-Informationen, Länderfokus Eritrea, Mai 2015, S. 32 [G 1/15]). Diese Vorstellung der Verfolgung von „Verrätern“ an der eritreischen Sache berücksichtigt aber weder den Gehalt einer strafrechtlichen Verurteilung im Allgemeinen noch die Deliktsnatur der Nationaldienst- bzw. Wehrdienstentziehung im Besonderen hinreichend. Zunächst enthält jede strafgerichtliche Verurteilung ein sozialethisches Unwerturteil (BVerfG, Urt. v. 7.12.1999, 2 BvR 1533/94, BVerfGE 101, 275, juris Rn. 98) über den Delinquenten. Insoweit macht es keinen Unterschied, dass in Eritrea die Strafen nicht durch Gerichte, sondern durch die Verwaltung festgesetzt werden. Für die Straftatbestände gegen eigenmächtige Abwesenheit und Fahnenflucht gilt das Verdikt eines sozialethischen Unwerturteils aber in besonderem Maße. Sie sichern die unerlässliche Personalpräsenz der Streitkräfte und sind damit im Grunde für den Erhalt eines jeden Staates elementar. Dies führt dazu, dass das zu schützende Rechtsgut grundsätzlich staatspolitisch von großer Bedeutung ist. So verweist beispielsweise das deutsche Wehrrecht auf die Erfüllung des Verfassungsauftrags gemäß Art. 87a Abs. 1 Satz 1 GG (vgl. etwa BVerfG, Beschl. v. 18.2.1970, 2 BvR 531/68, BVerfGE 28, 36, juris Rn. 47, wonach dieser Auftrag auch das Gebot umfasst, das innere Gefüge der aufzustellenden Streitkräfte so zu gestalten, dass sie ihren militärischen Aufgaben gewachsen sind; eine Armee kann danach nicht ohne Disziplin bestehen). Ob eine Bestrafung in Eritrea wegen Wehrdienstentziehung den Charakter der Straftatbestände als Schutznormen für die Funktionsfähigkeit der Streitkräfte missachtet und letztlich (auch) eine vermeintliche politische Haltung sanktioniert, kann damit - wenn die wahren Gründe für die Verurteilung nicht schriftlich verfasst oder sonst nicht verfügbar sind - letztlich nur mittelbar aus einer Bewertung der angenommenen Tat und dem dafür verhängten Strafmaß geschlossen werden. Diese Untersuchung hat aber, wie bereits ausgeführt, auf der verfügbaren, schmalen Datenbasis keine greifbaren Indizien für einen Politmalus ergeben. 63 bb) Soweit die Klägerin geltend macht, dass sie im Rahmen einer Inhaftierung in Eritrea sexueller Gewalt ausgesetzt sein würde, begründet dies ebenfalls keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer flüchtlingsschutzrelevanten Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG. Insoweit hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht ausgeführt: 64 „Zwar formuliert die Schweizerische Flüchtlingshilfe (vgl. Schnellrecherche - Eritrea: Sexualisierte Gewalt gegen Frauen, 13.2.2018, S. 3 [G 3/18]), auf die sich die Klägerin stützt, unter Verweis auf einen Bericht des UN-Ausschusses für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau (Committee on the Elimination of Discrimination against Women, CEDAW) aus dem Jahr 2015 sowie auf den Bericht der Untersuchungskommission des UN-Menschenrechtsrats zur Menschenrechtslage in Eritrea aus 2015 sehr allgemein, dass sexualisierte Gewalt auch in der Haft häufig vorkomme. Konkretere Angaben hierzu enthält die Quelle jedoch ebenso wenig wie Anhaltspunkte dafür, dass entsprechende Formen von Gewalt zielgerichtet gegen Frauen eingesetzt werden. Vielmehr wird ausdrücklich auch auf sexualisierte Gewalt gegen Männer hingewiesen (vgl. insoweit auch HRC, Detailed findings of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea, 8.6.2016, S. 32 (Nr. 127) [G 6/16]). Auch die UN-Untersuchungskommission hält zu den Haftbedingungen für Frauen fest, dass diese nicht per se diskriminierend seien, wenngleich die Nichtberücksichtigung spezieller Bedürfnisse von - insbesondere schwangeren und stillenden - Frauen in einem System, welches vorrangig auf Männer ausgelegt sei, einen diskriminierenden Effekt habe (HRC, Report of the detailed findings of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea, 5.6.2015, S. 268 (Nr. 953) [G 6/15]; vgl auch HRC, Detailed findings of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea, 8.6.2016, S. 31 (Nr. 125) [G 6/16]). Frauen würden in Übereinstimmung mit internationalen Standards grundsätzlich getrennt von Männern inhaftiert, seien aber nicht durchgehend unter der Verantwortung oder Aufsicht von weiblichen Beamten, was sie einem erhöhten Risiko von sexueller und geschlechtsbezogener Gewalt aussetze (HRC, Report of the detailed findings of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea, 5.6.2015, S. 273 (Nr. 967) [G 6/15]; vgl. auch EASO, Länderfokus Eritrea, Mai 2015, S. 47 [G 1/15]). Während der Bericht der UN-Sonderberichterstatterin zur Menschenrechtslage in Eritrea vom 24. Juli 2017 (S. 13 [G 7/17], wiedergegeben auch in UKHO, Country Policy and Information Note - Eritrea: National service and illegal exit, Version 5.0, Juli 2018, S. 27 (Nr. 7.6.12 f.) [G 13/18] ) noch ausdrücklich Vorkommnisse von sexualisierter Gewalt in der Armee und in „detention centres“ aufführt, finden sich entsprechende Ausführungen im Bericht vom 25. Juni 2018 (S. 9 (Nr. 49) [G 12/18]) nicht mehr. Vielmehr heißt es dort lediglich, dass die Erfahrungen, die Frauen im Strafjustizsystem einschließlich des Strafvollzugs machten, sich substantiell von den Erfahrungen von Männern unterschieden. Daher sollten die Rahmenbedingungen, unter denen Frauen festgehalten würden, so ausgestaltet sein, dass sie die speziellen Bedürfnisse von Frauen erfüllten und sicherstellten, dass Voreingenommenheit auf jeder Ebene eliminiert werde. Im aktuellen Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea wird über sexuelle Gewalt gegen Frauen ebenfalls primär im Rahmen des Militärdienstes berichtet (vgl. Bericht v. 25.2.2018, S. 13 [2018/1]), nicht jedoch über entsprechende Gewalthandlungen im allgemeinen Strafvollzug. Auch im speziellen Abschnitt „Geschlechtsspezifische Verfolgung“ (S. 14 [2018/1]) wird sexuelle Gewalt gegenüber Frauen im allgemeinen Strafvollzug nicht aufgeführt, was aber zu erwarten wäre, wenn auch dort entsprechende Gewalthandlungen zielgerichtet, d.h. um Frauen gerade wegen ihres Geschlechts zu treffen, erfolgten. Etwas anderes ergibt sich schließlich auch nicht aus den von der Klägerin im Schriftsatz vom 17. September 2018 zitierten Ausführungen von Dr. Asia Abdulkadir (Redebeitrag im Rahmen der Konferenz „Eritrea and the Ongoing Refugee Crisis“ am 19.10.2017 in Brüssel, veröffentlicht in der Broschüre „Eritrea: Ein Land im Griff einer Diktatur – Desertion, Flucht & Asyl“, 3.5.2018 [G 6/18]). Denn diese beziehen sich hinsichtlich sexueller Übergriffe auf inhaftierte Frauen ersichtlich ebenfalls allein auf den militärischen Kontext. So heißt es in dem übersetzten Redebeitrag wörtlich: „Nach Angaben der UN-Untersuchungskommission werden in den militärischen Ausbildungscentren, in der Armee und in Militärhaft weiterhin Vergewaltigungen von Militärangehörigen, Ausbildern wie auch von Gefängnisangestellten und Wächtern ungestraft begangen.“ 65 Vor diesem Hintergrund vermag der Senat auf Grundlage der vorliegenden Erkenntnisquellen nicht zu der Überzeugung zu gelangen, dass der Klägerin bei einer (hypothetischen) Rückkehr nach Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit sexuelle Gewalt im Rahmen einer Haft außerhalb des (militärischen) Nationaldienstes - bzw. das Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen - droht bzw. solche Handlungen, soweit sie gleichwohl vorkommen sollten, zielgerichtet an die Zugehörigkeit zu einer bestimmten soziale Gruppe bzw. an das Geschlecht im Sinne des § 3 Abs. 1 i.V.m. § 3b Abs. 1 Nr. 4 letzter Halbsatz AsylG anknüpfen.“ 66 Dem folgt die Kammer. 67 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.