Beschluss
10 AE 6172/18
Verwaltungsgericht Hamburg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 4. Dezember 2018 (10 A 6171/18) gegen die Abschiebungsandrohung der Antragsgegnerin im Bescheid vom 23. November 2018 wird angeordnet. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. Gründe I. 1 Die Entscheidung ergeht gemäß § 76 Abs. 4 Satz 2 AsylG durch die Kammer, nachdem der Berichterstatter den Rechtsstreit zur Entscheidung auf die Kammer übertragen hat. II. 2 Der Antrag, die aufschiebende Wirkung gegen die Abschiebungsandrohung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen, ist entsprechend dem verfolgten Rechtsschutzziel gemäß §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass der Antragsteller nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage vom 4. Dezember 2018 begehrt, soweit sich diese als Anfechtungsklage gegen die im Bescheid vom 23. November 2018 unter Ziffer 3 erlassene Abschiebungsandrohung in den Iran richtet. III. 3 Der so verstandene Antrag hat Erfolg. Er ist zulässig – insbesondere statthaft (§ 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 Abs. 1 AsylG) sowie gemäß §§ 71a Abs. 4, 36 Abs. 3 Satz 1 Hs. 1 AsylG fristgemäß gestellt – und begründet. Das Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt das öffentliche Interesse an der unverzüglichen Durchsetzung der Ausreisepflicht. Nach §§ 71a Abs. 4, 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG wird die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen im Falle eines Zweitantrages, in dem ein weiteres Asylverfahren nicht durchgeführt wird, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen dann vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (vgl. BVerfG, Urt. v. 14.5.1996, 2 BvR 1615/93, juris Rn. 99). 4 Das Gericht hat ernstliche Zweifel daran, dass die Voraussetzungen für einen Unzulässigkeitsausspruch vorliegen. Zwar dürfte es sich bei dem am 9. März 2018 gestellten Asylantrag des Antragstellers um einen Zweitantrag im Sinne von § 71a Abs. 1 AsylG handeln (hierzu 1.). Infolge dieses Antrags ist aber wahrscheinlich gemäß § 71a Abs. 1 AsylG i.V.m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG ein weiteres Asylverfahren durchzuführen (hierzu 2.). Im Übrigen sind keine anderen Gründe ersichtlich, die eine Ablehnung des Antrags als unzulässig rechtfertigen könnten (hierzu 3.). 5 1. Bei dem Asylantrag des Antragstellers handelt es sich voraussichtlich um einen Zweitantrag. Ein Zweitantrag im Sinne von § 71a Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat, für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten, im Bundesgebiet einen Asylantrag stellt. Eine solche Konstellation liegt hier vor. Der Antragsteller stellte bereits im Vereinigten Königreich – nach § 26a Abs. 2 Alt. 1 AsylG ein sicherer Drittstaat – einen Asylantrag. Das Asylverfahren ist dort erfolglos abgeschlossen worden. Sein Antrag wurde ausweislich der Auskunft des Home Office des Vereinigten Königreichs jedenfalls am 12. Dezember 2013 letztmalig abgelehnt. 6 2. Es bestehen aber ernstliche Zweifel daran, dass die Voraussetzungen des § 71a Abs. 1 AsylG i.V.m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG hier nicht vorliegen. Vielmehr wird voraussichtlich ein weiteres Asylverfahren durchzuführen sein. Das ist gemäß § 71a Abs. 1 AsylG der Fall, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist (hierzu a)) und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG (Wiederaufgreifen des Verfahrens) vorliegen (hierzu b)). Es sprechen zurzeit erhebliche Gründe dafür, dass diese Voraussetzungen hier gegeben sind. 7 a) Die Bundesrepublik Deutschland ist für das Verfahren des Antragstellers gemäß Art. 9 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 („Dublin-III-Verordnung“) – wie auch zwischen den Beteiligten unstreitig – zuständig. 8 b) Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG sind – soweit gegenwärtig ersichtlich – wahrscheinlich erfüllt. Sie müssen auch vorliegen, wenn nicht (nur) ein originärer Schutzanspruch, sondern ein abgeleiteter Anspruch auf Familienasyl, hier in der Form des internationalen Schutzes gemäß § 26 Abs. 5 Satz 1, 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 AsylG, geltend gemacht wird (vgl. OVG Niedersachsen, Beschl. v. 4.6.1996, 12 L 833/96, juris). Die der Entscheidung im Erstantragsverfahren im Vereinigten Königreich zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage hat sich insoweit seit Abschluss dieses Verfahrens nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG) (hierzu aa)), der Antragsteller war nach § 51 Abs. 2 VwVfG ohne grobes Verschulden außerstande, den Grund für das Zweitverfahren in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen (hierzu bb)) und die Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG steht der Durchführung eines Zweitverfahrens nicht entgegen (hierzu cc)). 9 aa) Eine relevante Änderung der Sachlage, die geeignet ist, sich möglicherweise zugunsten des Antragstellers auszuwirken, ist seit Abschluss des Erstantragsverfahrens in zweifacher Hinsicht eingetreten. Dieses Verfahren hat nach Auskunft der Behörden des Vereinigten Königreichs jedenfalls am 12. Dezember 2013 seinen Abschluss gefunden. Zum einen durch die Hochzeit mit seiner Ehefrau in Kabul am ... 2014 und zuletzt durch die ihr gewährte Zuerkennung des Flüchtlingsstatus durch die Antragsgegnerin mit unanfechtbarem Bescheid vom 1. Februar 2017 (Az. ...) hat sich die Sachlage in asylrelevanter Hinsicht verändert. Jedenfalls seit Eintritt des letztgenannten Ereignisses könnten die Voraussetzungen des § 26 Abs. 5 Satz 1, 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 AsylG („Familienasyl“) zugunsten des Antragstellers mit einiger Wahrscheinlichkeit vorliegen. 10 Nach diesen Vorschriften wird der Ehegatte eines international Schutzberechtigten ebenfalls als international Schutzberechtigter anerkannt, wenn die Anerkennung des international Schutzberechtigten unanfechtbar ist (§ 26 Abs. 5 Satz 1, 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AsylG), die Ehe mit dem international Schutzberechtigten schon in dem Staat bestanden hat, in dem der international Schutzberechtigte verfolgt wird (§ 26 Abs. 5 Satz 1, 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AsylG), der Ehegatte vor der Anerkennung des Ausländers als international Schutzberechtigter eingereist ist oder er den Asylantrag unverzüglich nach der Einreise gestellt hat (§ 26 Abs. 5 Satz 1, 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG) und die Anerkennung des international Schutzberechtigten nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist (§ 26 Abs. 5 Satz 1, 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG). Es bestehen erhebliche Gründe zu der Annahme, dass diese Voraussetzungen hier erfüllt sind. 11 Im Einzelnen: 12 aaa) Die Voraussetzung nach Nr. 1 ist mit unanfechtbarer Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zugunsten der Ehegattin des Antragstellers mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 1. Februar 2017 (Az. ...) erfüllt. 13 bbb) Die Ehe hat bereits in dem Staat bestanden, in dem der stammberechtigte international Schutzberechtigte, also die Ehefrau des Antragstellers, verfolgt wurde (Nr. 2). Der iranische Antragsteller hat seine Frau, welche die afghanische Staatsbürgerschaft besitzt, laut Übersetzung der Eheurkunde (Bl. ... der Asylakte) am 22. Oktober 2014 in Kabul in Afghanistan geehelicht. Auch dürfte die Ehe dort in Form einer tatsächlichen Lebensgemeinschaft bestanden haben (zu dieser Voraussetzung mit Blick auf die nur dann vorhandene Nähe zum Verfolgungsgeschehen BVerwG, Urt. v. 15.12.1992, 9 C 61/91, juris Rn. 7). Auf das – hinreichende – zeitweise Vorliegen dieser Voraussetzung deutet die bei der Asylakte befindliche Ablichtung eines auf den Antragsteller ausgestellten vom 15. April 2015 bis 15. Juli 2015 gültigen Visums (Bl. ... der Asylakte) hin. In Afghanistan war die Ehefrau des Antragstellers auch Verfolgungen ausgesetzt, die zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch die Antragsgegnerin führten (vgl. auch Bl. ... und ... der Asylakte zu dem Az. ...). 14 ccc) Des Weiteren hat der Antragsteller seinen Asylantrag, wie nach Nr. 3 geboten, unverzüglich nach der Einreise gestellt. Erforderlich ist es demnach, dass eine Antragstellung ohne schuldhaftes Zögern (vgl. auch § 121 Abs. 1 BGB) erfolgt. Der Antrag muss zwar nicht sofort, aber unter Berücksichtigung der persönlichen Lebensumstände alsbald gestellt werden. Die Einhaltung eines Zeitraums von zwei Wochen wird dabei als ausreichend angesehen (VG Augsburg, Urt. v. 8.6.2018, Au 5 K 17.31948, juris Rn. 27; BVerwG, Urt. v. 13.5.1997, 9 C 35/96, juris Rn. 10 – zu § 26 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG 1992). Diese Frist hat der Antragsteller deutlich unterschritten. Er hat bereits vier Tage nach seiner Einreise in die Bundesrepublik am 5. März 2018 einen Asylantrag gestellt. 15 ddd) Schließlich bestehen gegenwärtig auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Flüchtlingseigenschaft der Ehefrau des Antragstellers zu widerrufen oder zurückzunehmen sein könnte (Nr. 4). 16 eee) Im Übrigen ist es für die Gewährung des Familienasyls, hier in der Form des internationalen Schutzes, nicht über den Wortlaut der Norm hinaus erforderlich, dass der Antragsteller die gleiche Staatsangehörigkeit wie seine stammberechtigte Ehefrau besitzt. Der Ansicht, dass es dieser ungeschriebenen Voraussetzung, von der die Antragsgegnerin in ihrem Bescheid vom 23. November 2018 ausgeht, für die Gewährung des Familienasyls bedarf, vermag das Gericht nicht zu folgen. 17 Die Antragsgegnerin vertritt insoweit in der Sache eine teleologische Reduktion des Anspruchs aus § 26 Abs. 5 i.V.m. Abs. 1 AsylG für solche Fälle, in denen es aufgrund der abweichenden Staatsangehörigkeit des Ehegatten von vornherein ausgeschlossen sein soll, dass eine Verfolgungsgemeinschaft vorliegt. Als ungeschriebene Tatbestandsvoraussetzung fordert sie, dass der Ehegatte die gleiche Staatsangehörigkeit wie der Stammberechtigte haben müsse. Die Gewährung von Familienschutz sei dann nicht erforderlich, wenn in einem Land, dessen Staatsangehörigkeit einer der Antragsteller besitze, die Verfolgung auszuschließen sei. Der Familienzusammenhalt könne in diesen Fällen im Land der Staatsangehörigkeit desjenigen Ehepartners ohne individuellen, originären internationalen Schutzanspruch gewährleistet werden. 18 Für diese Ansicht wird teilweise über die Begründung der Antragsgegnerin hinaus angeführt, dass das Familienasyl nicht (primär) der aufenthaltsrechtlichen Sicherung der Familie des Flüchtlings diene (so Hailbronner, AuslR, 86. Akt. Juni 2014, § 26 AsylVfG Rn. 37). Die aufenthaltsrechtlichen Vorschriften reichten aus, um das familiäre Zusammenleben zu sichern (VG Kassel, Urt. v. 7.6.2018, 2 K 1834/17.KS.A, juris Rn. 32). Der Familienangehörige sei also nicht auf den internationalen Flüchtlingsschutz angewiesen. Sinn und Zweck der Vorschrift sei potentiell, wenn auch nicht notwendigerweise tatsächlich, die „Nähe zum Verfolgungsgeschehen“ sowie eine eigene Gefährdung und der daraus resultierende Verlust des mit der Staatsangehörigkeit verbundenen elementaren Schutzes als ungeschriebene Voraussetzung des Flüchtlingsstatus (Hailbronner, a.a.O.). Der Familienangehörige könne sich in Fällen anderweitiger Staatsangehörigkeit jederzeit auf seine eigene Staatsangehörigkeit berufen (VG Kassel, a.a.O.). 19 Dem kann nicht gefolgt werden (so im Ergebnis auch VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 16.5.2002, A 13 S 1068/01, juris Rn. 19 f.; Bodenbender, in: GK-AsylG, 82. Lieferung 2008, § 26 Rn. 51; Marx, AsylG, 9. Aufl. 2017, § 26 Rn. 13; Koberling, Asylmagazin 2018, 373, 374 f.). Eine teleologische Reduktion einer Norm kommt in Betracht, wenn eine Vorschrift nach ihrem Wortsinn Sachverhalte erfasst, die sie nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers nicht erfassen soll. Dann besteht die Befugnis, den Wortlaut der Vorschrift zu korrigieren und eine überschießende Regelung im Wege der teleologischen Reduktion auf den ihr nach Sinn und Zweck zugedachten Anwendungsbereich zurückzuführen (BVerwG, Urt. v. 7.5.2014, 4 CN 5/13, juris Rn. 14; Urt. v. 1.3.2012, 5 C 11.11, juris Rn. 30). Voraussetzung ist, dass der Normtext gegenüber der Entscheidung des Gesetzgebers zu weit geraten ist und damit über dessen inhaltliche Regelungsabsicht hinausgeht (vgl. Reimer, Methodenlehre, 1. Aufl. 2016, Rn. 619). Dies ist nicht der Fall. Der Text der Norm ist von der gesetzgeberischen Regelungsabsicht in vollem Umfang gedeckt. Die dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 23. November 2018 zugrundeliegende Ansicht verkennt, dass mit der Regelung des Familienasyls in § 26 AsylG auch andere Zwecke verfolgt werden, die einer teleologischen Reduktion, hier in Form eines ungeschriebenen Tatbestandsmerkmals, entgegenstehen. Diese Zwecke werden durch die Gegenauffassung ausgeblendet und der Normgehalt des § 26 Abs. 1 AsylG – entgegen dem Wortlaut – im Ergebnis auf die widerlegliche Vermutung der Verfolgungsnähe von Familienangehörigen reduziert. § 26 AsylG bezweckt, wie auch die Gesetzgebungsmaterialen zur Vorgängervorschrift § 7a Abs. 3 AsylVfG 1990 nahelegen (BT-Drs. 11/6960, S. 29 f.), nicht nur eine Regelvermutung, dass Angehörige eines Schutzberechtigten dem Verfolgungsgeschehen nahestehen, sondern auch die Entlastung des Bundesamtes und der Verwaltungsgerichtsbarkeit bei der Anerkennung von Flüchtlingen, indem eine unter Umständen schwierige Prüfung eigener Verfolgungsgründe von Familienangehörigen erspart werden soll (Günther, in: Kluth/Heusch, AuslR, 20. Ed. 1.11.2018, § 26 AsylG Rn. 2; Marx, AsylG, 9. Aufl. 2017, § 26 Rn. 3; BVerfG, Beschl. v. 3.6.1991, 2 BvR 720/91, juris Rn. 3). Zudem soll die Norm auch aus sozialen Gründen die Einordnung der nahen Familienangehörigen der aus Schutzgründen aufgenommenen Personen in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik fördern (ebd., vgl. auch BVerwG, Urt. v. 17.12.2002, 1 C 10/02, juris Rn. 7). Diese Zwecke werden jedoch offensichtlich auch in solchen Fällen gefördert, in denen Familienangehörige nicht eine besondere Nähe zu dem den Flüchtlingsschutz begründenden Verfolgungsgeschehen aufweisen. Angesichts des Ziels der Verfahrensvereinfachung und der in § 26 Abs. 1 AsylG niedergelegten strikten Anerkennungsvoraussetzungen ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber bewusst auf die Prüfung weiterer (ungeschriebener) Voraussetzungen durch Verwaltung und Gerichte verzichten und auch solchen Personen Flüchtlingsschutz angedeihen lassen wollte, bei denen eine Nähe zum Verfolgungsgeschehen des Stammberechtigten von vornherein ausgeschlossen ist. Auch die Judikatur des Bundesverwaltungsgerichts zu dieser Norm deutet nicht in eine andere Richtung: Das Bundesverwaltungsgericht hält es nach § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AsylG für erforderlich, dass in dem Staat, der den international Schutzberechtigten verfolgt, bereits eine Ehe nicht nur rein rechtlich, sondern in Form einer tatsächlichen Lebensgemeinschaft bestanden hat (siehe bereits oben). Dies hat es maßgeblich mit der nur in diesen Fällen potentiell vorhandenen Nähe des Ehegatten zum Verfolgungsgeschehen begründet (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.12.1992, 9 C 61/91, juris Rn. 7). Dieses Verständnis gibt dabei unter Rückgriff auf einen Zweck der Norm einer Auslegungsvariante ihres Wortlauts den Vorrang. Die von der Antragsgegnerin vorgeschlagene teleologische Reduktion stellt sich jedoch gegen den Wortlaut und blendet andere Normzwecke aus. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in jenem Punkt dürfte darüber hinaus bezwecken, die missbräuchliche Ausnutzung des Familienasyls insbesondere durch nachträgliche Heirat zu verhindern. Es liefe aber den erklärten Zwecken des Gesetzes zuwider, die gesetzgeberische Entscheidung, unter den geschriebenen typisierenden Voraussetzungen des § 26 AsylG Familienasyl zu gewähren, dergestalt abzuändern, dass man den Anspruch mit einem weiteren ungeschriebenen Erfordernis ergänzte. Dadurch würde das Verfahren im Familienasyl mit eben solchen weiteren Prüfungsaspekten angereichert, die der Gesetzgeber gerade vermeiden wollte. Schließlich erscheint es auch zweifelhaft, die beabsichtigte teleologische Reduktion für Fälle der Verfolgungsferne von Familienangehörigen gerade an die Staatsangehörigkeit dieser Personen zu knüpfen. Es ist nicht ersichtlich, wieso Ehegatten mit einer anderen Staatsangehörigkeit als der Stammberechtigte nicht auch Verfolgungshandlungen ausgesetzt sein sollten. Dies legt offen, dass die Gegenansicht mit dem von ihr zusätzlich geschaffenen Tatbestandsmerkmal hinter diesem Zweck der Norm zurückbleibend Ehegatten mit einer Nähe zum Verfolgungsgeschehen einen humanitären Schutzstatus vorenthält. Sie knüpft folglich – bemessen an ihrem eigenen Anliegen – an ein ungeeignetes Merkmal an. Auch hätte der Gesetzgeber die Übereinstimmung der Staatsangehörigkeit von Stammberechtigtem und Ehegatten ohne Weiteres als Voraussetzung in § 26 Abs. 1 AsylG niederlegen können. Die vorgeschlagene teleologische Reduktion könnte in einigen Konstellationen den Ehegatten zunächst zwingen, sich räumlich vom Stammberechtigten zu trennen und im Staat der eigenen Staatsangehörigkeit Schutz zu suchen. Es ist unsicher, ob der Staat dieses Ehegatten zu dessen Gunsten schutzbereit, -willig bzw. -fähig ist oder – soweit man den Erhalt des Familienverbundes als weiteren Zweck dieser Norm und nicht allein solcher des Aufenthaltsrechts erkennt und auf diesen zurückgreift – auch bereit ist, dem anderen Ehegatten und gegebenenfalls weiteren Familienangehörigen Schutz zu gewähren. Dies könnte das Familienasyl faktisch unter den Vorbehalt einer internationalen Fluchtalternative für die Familie stellen. Folgte man der Gegenansicht, so wären, um eine relevante Schutzverkürzung für Ehegatten zu vermeiden, die Fragen der konkreten Verfolgungsnähe und der konkreten Schutzmöglichkeit im Staat ihrer Staatsangehörigkeit, im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen des § 26 AsylG zu thematisieren. Dies der Norm zu entnehmen, ist mit ihrem Wortlaut und ihren Zwecken erkennbar nicht vereinbar. 20 bb) Der Antragsteller war, soweit ersichtlich, ohne grobes Verschulden gehindert, diesen Wiederaufgreifensgrund im Rahmen seines ersten Asylverfahrens geltend zu machen (§ 51 Abs. 2 VwVfG). Dieses Verfahren war nach Mitteilung der Behörden des Vereinigten Königreichs seit dem 12. Dezember 2013, also rund vier Jahre vor Zuerkennung des Flüchtlingsstatus seiner Ehefrau durch die Antragsgegnerin, abgeschlossen. Ein Vortrag dieses sich noch nicht einmal in Umrissen abzeichnenden Ereignisses erscheint daher grundsätzlich ausgeschlossen. 21 cc) Auch die Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG steht dem Anspruch des Antragstellers auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nicht entgegen. Danach ist der Antrag binnen drei Monaten nach dem Tage der Kenntnis des Grundes für das Wiederaufgreifen zu stellen. Diese Frist dürfte jedoch in Konstellationen des Zweitantrages nach § 71a AsylG nicht vor der Einreise in das Bundesgebiet zu laufen beginnen (vgl. Bruns, in: Hofmann, AuslR, 2. Aufl. 2016, § 71a AsylVfG Rn 11; Funke-Kaiser, in: GK-AsylG, Stand April 2009, § 71a Rn. 29, Stand Mai 2015, § 71 Rn. 298; Dickten, in: Kluth/Heusch, AuslR, § 71a AsylG Rn. 3; Hailbronner, AuslR, 98. Aktualisierung, Stand Oktober 2016, § 71 AsylG Rn. 52). Erst ab diesem Zeitpunkt hat der Antragsteller überhaupt die Möglichkeit einen als Zweitantrag zu qualifizierenden Asylantrag bei der Antragsgegnerin zu stellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.6.1984, 9 C 196/83). Der Antragsteller hat seinen Antrag – wie bereits dargelegt – am 9. März 2018 und damit vier Tage nach seiner Einreise in das Bundesgebiet am 5. März 2018 und folglich fristgemäß gestellt. 22 3. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, die Unzulässigkeitsentscheidung der Antragsgegnerin auf anderer Grundlage, namentlich nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 AsylG, aufrechtzuerhalten. IV. 23 Die Kostenentscheidung beruht auf § 83b AsylG und § 154 Abs. 1 VwGO.