Beschluss
7 K 3876/18
VG HAMBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Das Verwaltungsgericht ist sachlich unzuständig; die Sache ist an das Hamburgische Oberverwaltungsgericht zu verweisen.
• Rechtsbehelfe anerkannter Umweltvereinigungen in Bezug auf SUP‑pflichtige Pläne, wie Luftreinhaltepläne, sind gemäß § 7 Abs. 2 UmwRG grundsätzlich erstinstanzlich von den Oberverwaltungsgerichten zu entscheiden.
• Der Begriff des 'Unterlassens' im Sinne des § 7 Abs. 2 UmwRG erfasst auch die unterlassene Fortschreibung oder Erweiterung bestehender Pläne.
• § 7 Abs. 2 Satz 1 UmwRG regelt die instanzielle Zuständigkeit unabhängig von der jeweiligen Klageart; Satz 2 dient als Auffangregel zur Gewährleistung effektiven Verbandsrechtsschutzes.
Entscheidungsgründe
Sache zu Luftreinhalteplan: erstinstanzliche Zuständigkeit des OVG wegen § 7 Abs.2 UmwRG • Das Verwaltungsgericht ist sachlich unzuständig; die Sache ist an das Hamburgische Oberverwaltungsgericht zu verweisen. • Rechtsbehelfe anerkannter Umweltvereinigungen in Bezug auf SUP‑pflichtige Pläne, wie Luftreinhaltepläne, sind gemäß § 7 Abs. 2 UmwRG grundsätzlich erstinstanzlich von den Oberverwaltungsgerichten zu entscheiden. • Der Begriff des 'Unterlassens' im Sinne des § 7 Abs. 2 UmwRG erfasst auch die unterlassene Fortschreibung oder Erweiterung bestehender Pläne. • § 7 Abs. 2 Satz 1 UmwRG regelt die instanzielle Zuständigkeit unabhängig von der jeweiligen Klageart; Satz 2 dient als Auffangregel zur Gewährleistung effektiven Verbandsrechtsschutzes. Eine anerkannte Umweltvereinigung klagte gegen die Behörde für Umwelt und Energie der Freien und Hansestadt Hamburg und begehrt eine gerichtliche Verpflichtung zur Änderung bzw. Neuaufstellung des Luftreinhalteplans der Stadt. Der Kläger rügt, die Beklagte habe die Fortschreibung bzw. Ausweitung geeigneter Maßnahmen unterlassen. Die Beklagte nahm zur sachlichen Zuständigkeit nicht Stellung. Das Verwaltungsgericht prüfte, ob der Rechtsstreit nach den Zuständigkeitsregeln des Umwelt‑Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) und des UVPG vom Oberverwaltungsgericht zu entscheiden ist. Es ging dabei um die Frage, ob die Klage als Beschwerde gegen eine Entscheidung oder deren Unterlassen i.S.v. § 1 Abs.1 Nr.4 UmwRG zu qualifizieren ist und ob Luftreinhaltepläne SUP‑pflichtig sind. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit hatte ursprünglich nach § 45 VwGO Eingangs‑zuständigkeit, es standen jedoch spezielle Zuständigkeitsnormen des UmwRG entgegen. • Sachliche Unzuständigkeit: Nach § 83 VwGO i.V.m. § 17a Abs.2 GVG ist das Verwaltungsgericht unzuständig und verweist an das Oberverwaltungsgericht. • Anwendungsbereich UmwRG/UVPG: § 7 Abs.2 Satz1 UmwRG weist Rechtsbehelfe in Bezug auf Pläne und Programme, für die eine SUP‑Pflicht gemäß Anlage 5 zum UVPG bestehen kann, der erstinstanzlichen Zuständigkeit der Oberverwaltungsgerichte zu; hierzu zählen Luftreinhaltepläne (§§ 1 Abs.1 Nr.4 UmwRG, § 2 Abs.7 UVPG, Nr.2.2 Anlage 5). • Klagegegenstand als Entscheidung/Unterlassen: Die Klage richtet sich auf die Verpflichtung zur Änderung/Neuaufstellung des Luftreinhalteplans und fällt damit unter Entscheidungen i.S.v. § 1 Abs.1 Nr.4 UmwRG; auch ein teilweises Unterlassen (Fortschreibung/Ausweitung) ist vom Begriff des Unterlassens erfasst. • Auslegung und Gesetzeszweck: Aus Wortlaut, Entstehungsgeschichte und Zweck des § 7 Abs.2 UmwRG folgt, dass die Zuständigkeit der Oberverwaltungsgerichte unabhängig von der Klageart gilt und umfassend für SUP‑pflichtige Pläne geregelt werden sollte; Satz2 dient als Auffangregel zugunsten effektiven Verbandsrechtsschutzes. • Praxis und Übergang: Frühere Entscheidungen von Verwaltungsgerichten betreffen Verfahren, die vor Inkrafttreten der Neuregelung anhängig waren; sie begründen keine dauerhafte Abweichung von der gesetzgeberischen Zuweisung der Erstinstanz an die Oberverwaltungsgerichte. • Verfahrensfolgen: Gemäß § 83 VwGO i.V.m. § 17a Abs.2 GVG hat das Verwaltungsgericht nach Anhörung der Beteiligten die Unzuständigkeit von Amts wegen festgestellt und die Sache verbindlich an das Hamburgische Oberverwaltungsgericht verwiesen. Das Verwaltungsgericht Hamburg erklärt sich sachlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit an das Hamburgische Oberverwaltungsgericht, da nach § 7 Abs.2 UmwRG in Verbindung mit § 1 Abs.1 Nr.4 UmwRG und den Vorschriften des UVPG Rechtsbehelfe anerkannter Umweltvereinigungen in Bezug auf SUP‑pflichtige Pläne wie Luftreinhaltepläne erstinstanzlich von den Oberverwaltungsgerichten zu entscheiden sind. Die Klage, die eine Fortschreibung bzw. Ausweitung des Luftreinhalteplans begehrt, fällt unter den weiten Unterlassensbegriff des UmwRG und ist damit der Zuständigkeitszuweisung an das OVG unterworfen. Die Entscheidung stellt klar, dass die instanzielle Zuständigkeit unabhängig von der Klageart zu beurteilen ist und dass § 7 Abs.2 Satz2 UmwRG allenfalls als Auffangregel zur Sicherstellung des Verbandsrechtsschutzes dient. Kostenfragen bleiben der Entscheidung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vorbehalten.