Beschluss
5 E 169/18
VG HAMBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Entziehung der Fahrerlaubnis kann einstweilen vollzogen werden, wenn bei summarischer Prüfung Anhaltspunkte für fehlendes Trennungsvermögen zwischen Cannabiskonsum und Fahren vorliegen.
• Bei einer gemessenen THC‑Konzentration von 19 ng/ml im Serum spricht dies im Eilverfahren für fehlendes Trennungsvermögen und damit für gelegentlichen Konsum i.S.v. Nr. 9.2.2 Anlage 4 FeV.
• Strafprozessuale Verfahrensmängel bei der Blutentnahme führen nicht generell zu einem Beweisverwertungsverbot im Fahrerlaubnisverfahren.
• Die sofortige Vollziehung ist gerechtfertigt, weil der Schutz von Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer das Interesse des Betroffenen am Weiterfahren überwiegt.
Entscheidungsgründe
Entziehung der Fahrerlaubnis bei Cannabiskonsum: fehlendes Trennungsvermögen angenommen • Die Entziehung der Fahrerlaubnis kann einstweilen vollzogen werden, wenn bei summarischer Prüfung Anhaltspunkte für fehlendes Trennungsvermögen zwischen Cannabiskonsum und Fahren vorliegen. • Bei einer gemessenen THC‑Konzentration von 19 ng/ml im Serum spricht dies im Eilverfahren für fehlendes Trennungsvermögen und damit für gelegentlichen Konsum i.S.v. Nr. 9.2.2 Anlage 4 FeV. • Strafprozessuale Verfahrensmängel bei der Blutentnahme führen nicht generell zu einem Beweisverwertungsverbot im Fahrerlaubnisverfahren. • Die sofortige Vollziehung ist gerechtfertigt, weil der Schutz von Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer das Interesse des Betroffenen am Weiterfahren überwiegt. Der Antragsteller wurde nach Kontrollen und Durchsuchungen wegen wiederholter Betäubungsmittelkontakte polizeilich festgestellt. Im September 2013 wurden fünf Joints gefunden; eine Strafverfolgung wurde eingestellt. Im Mai 2017 erfolgte eine Wohnungsdurchsuchung mit Sicherstellung von Cannabis sowie Amphetamin; daraufhin wurde ein Strafbefehl mit Geldstrafe erlassen. Am 20. Mai 2017 wurde der Antragsteller nachts in einer Verkehrskontrolle positiv auf THC getestet; eine Blutprobe ergab 19 ng/ml THC im Serum. Die Fahrerlaubnisbehörde ordnete daraufhin die Entziehung der Fahrerlaubnis (Klassen B, M, L) und sofortige Vollziehung an mit der Begründung, fehlendes Trennungsvermögen und gelegentlicher Konsum ließen die Eignung entfallen. Der Antragsteller wendete ein, die Werte und sein Vorbringen rechtfertigten keine Entziehung ohne gutachterliche Abklärung; er beantragte einstweiligen Rechtsschutz gegen die Vollziehung. • Zulässigkeit und formelle Rechtsmäßigkeit: Die Behörde war örtlich zuständig; formelle Anhörungsdefizite werden durch das Widerspruchsverfahren geheilt (§ 45 HmbVwVfG). • Materielle Prüfung (summarisch): Rechtsgrundlagen sind § 3 Abs.1 StVG i.V.m. § 46 Abs.1 FeV und Nr.9.2.2 der Anlage 4 FeV. Bei gelegentlichem Cannabiskonsum ist die Fahrerlaubnis ausgeschlossen, wenn kein Trennungsvermögen zwischen Konsum und Fahren besteht. • Gelegentlicher Konsum liegt hier vor: Zwei selbständige Konsumvorgänge mit zeitlichem Zusammenhang genügen; im Verfahren stehen ein früherer Konsum und die eigene Äußerung des Antragstellers, etwa sieben Tage zuvor Cannabis genommen zu haben, fest. • Verwertbarkeit der Blutwerte: Auch ohne richterliche Anordnung ist die Blutwertermittlung im Fahrerlaubnisverfahren verwertbar; ein strafprozessuales Verwertungsverbot ist nicht zu erkennen, insbesondere wenn ein positiver Schnelltest vorlag. • Fehlendes Trennungsvermögen: Nach einschlägiger obergerichtlicher Rechtsprechung ist bei relevanten THC‑Werten (hier 19 ng/ml) von fehlender Trennung zwischen Konsum und Fahren auszugehen; daher liegt ein die Eignung ausschließender Mangel nach Nr.9.2.2 Anlage 4 FeV vor. • Ausnahmetatbestand nicht erfüllt: Es liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Ausnahme nach den Vorbemerkungen zur Anlage 4 FeV. • Abwägung nach § 80 Abs.5 VwGO: Das öffentliche Interesse am Schutz von Leben und Gesundheit überwiegt das Interesse des Antragstellers am Weiterfahren; daher ist die sofortige Vollziehung gerechtfertigt. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wird zurückgewiesen; die sofortige Vollziehung der Entziehung der Fahrerlaubnis bleibt bestehen. Das Gericht geht in der summarischen Prüfung davon aus, dass der Bescheid der Behörde voraussichtlich materiell rechtmäßig ist, weil der Antragsteller als gelegentlicher Cannabiskonsument ohne erforderliche Trennung von Konsum und Fahren anzusehen ist. Die gemessene THC‑Konzentration von 19 ng/ml im Serum spricht für fehlendes Trennungsvermögen nach Nr.9.2.2 Anlage 4 FeV, sodass die Fahrerlaubnis nach § 3 StVG i.V.m. § 46 FeV zu entziehen war. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller; der Streitwert wurde auf 2.500,00 EUR festgesetzt.