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Urteil

9 A 1006/18

Verwaltungsgericht Hamburg, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens tragen die Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand 1 Die Kläger wenden sich gegen einen Bescheid, mit dem die Beklagte ihren Asylantrag als unzulässig ablehnte und ihnen die Abschiebung nach Rumänien androhte, weil ihnen in Rumänien bereits internationaler Schutz gewährt wurde. 2 Die Kläger sind syrische Staatsangehörige, Kurden und Muslime. Sie stellten am 20. September 2016 einen Asylantrag bei der Beklagten. Bei der ersten Anhörung am selben Tag gaben sie an, dass sie im Mai oder Juni 2012 ihr Heimatland verlassen hätten und über die Türkei, Griechenland und Rumänien nach Deutschland gereist seien. In der Türkei hätten sie sich etwa drei Jahre aufgehalten, in Griechenland seien sie im Februar 2016 eingereist und wären etwa vier Monate dort geblieben. In Rumänien hätten sie im Juni 2016 Asyl beantragt. Ins Bundesgebiet seien sie am 8. September 2016 eingereist. 3 Ein am 28. September 2016 abgefragter Eurodac-Treffer vom 29. Juni 2016 (S. 72 der Asylakte) deutete auf die Zuständigkeit Rumäniens für das Asylverfahren hin. Auf Anfrage teilten die rumänischen Behörden mit Schreiben vom 11. Oktober 2016 mit, dass die Kläger in Rumänien als Flüchtlinge anerkannt worden seien. 4 Bei der Zweitbefragung der Kläger am 17. Oktober 2016 erklärten sie, dass sie nicht freiwillig von Griechenland nach Rumänien gereist seien, sondern vom Europäischen Unterstützungsbüro für Asylfragen (EASO) unter Druck gesetzt worden seien. Ihnen sei gesagt worden, dass sie entweder nach Rumänien könnten oder in Griechenland bleiben müssten. Sie hätten aber von Anfang an nach Deutschland gewollt. In Rumänien hätten Flüchtlinge keine Rechte. Sie seien in Rumänien am Flughafen abgeholt und dann in einem Camp abgesetzt worden. In dem Camp sei die Hygiene sehr schlecht gewesen und es habe sehr viele Insekten gegeben. Dort könnten nicht mal Tiere leben. Über die Zustände hätten sie sich beschwert, aber es hätte ihnen niemand geholfen. 5 Die finanzielle Unterstützung sei zu gering. Sie hätten als Familie monatlich 500 Leu (rumänische Währung) erhalten, hätten davon aber pro Monat 250 Leu für die Miete und 42 Leu für die Krankenversicherung zahlen müssen. Die Kinder seien zweimal krank gewesen und hätten keine Hilfe erhalten. Zusätzlich zur Krankenversicherung müssten sie für Medikamente und Krankenhausaufenthalte extra bezahlen. 6 In Rumänien hätten sie keine Zukunft. Wenn der Kläger zu 1) arbeite könne er monatlich 300-400 Euro verdienen, würde dann aber keine Sozialhilfe mehr bekommen. Alleine die Miete für eine Wohnung koste monatlich aber etwa 300 Euro. Auch die Klägerin zu 2) habe sich um Arbeit bemüht, sie habe aber keinen Kindergarten für die Kinder gefunden. Sie hätten darum gebeten, nach Griechenland zurückkehren zu dürfen. Das sei aber nicht möglich gewesen. 7 Eine Tochter der Kläger zu 1) und 2) habe eine Allergie bzw. Probleme mit den Insekten in der rumänischen Unterkunft gehabt. Sie habe kleine Pickel bekommen, die immer größer geworden seien. Einer der Söhne brauche eine Operation wegen seiner Mandeln. In Rumänien sei die Operation nicht möglich gewesen, weil sie extra hätten bezahlen müssen. 8 Schließlich hätten die Kläger zu 1) und 2) Cousins und Cousinen, die im Bundesgebiet leben würden. 9 Die Kläger legten der Beklagten einen Befundbericht des Facharztes fürHals-, Nasen-, Ohrenheilkunde ... vom 1. November 2016 bezüglich des Klägers zu 5) vor. Danach habe das vertrocknete Cerumen (Ohrenschmalz) nicht entfernt werden können und es seien Ohrentropfen und Nasensprays verschrieben worden. Wegen des dringenden Verdachts auf eine Hörminderung und Sprachentwicklungsverzögerung sei der Kläger zu 5) ins UKE überwiesen worden. 10 Mit Bescheid vom 27. Dezember 2016 lehnte die Beklagte den Asylantrag als unzulässig ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Außerdem setzte sie den Klägern eine Ausreisefrist von einer Woche, drohte ihnen die Abschiebung nach Rumänien an und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Zur Begründung führte sie aus, dass der Asylantrag gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig sei. Es drohe kein Verstoß gegen Art. 3 EMRK. Rumänien zähle als Mitgliedsstaat der Europäischen Union zu den sicheren Herkunftsstaaten im Sinne des § 29a Abs. 2 AsylG. Vor diesem Hintergrund bestehe eine gesetzliche Vermutung, dass keine Folter oder unmenschliche bzw. erniedrigende Behandlung stattfinde. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in Rumänien würden nicht zu der Annahme führen, dass bei einer Abschiebung der Kläger Art. 3 EMRK verletzt würde. International Schutzberechtigte hätten in Rumänien dieselben sozialen, ökonomischen und kulturellen Rechte wie rumänische Staatsbürger. Dies umfasse den Zugang zu Bildung, Arbeit, Krankenversorgung und Sozialleistungen, wenn auch der faktische Zugang nicht überall im Land gleich sei. Jedes rumänische Ministerium sei in seinem jeweiligen Zuständigkeitsbereich für die Integration von international Schutzberechtigten zuständig. Die Koordination liege beim Immigrationsbüro (IGI). Es bestehe ein nationales Integrationsprogramm. Um an diesem teilnehmen zu dürfen, sei binnen 30 Tagen ab Statuszuerkennung ein Antrag in einem der Unterbringungszentren zu stellen. Danach erfolge ein Bewertungsgespräch und es werde ein individueller Maßnahmenplan festgelegt. Dabei gäbe es für sechs Monate kulturelle Orientierungs- und Sprachkurse. Schutzberechtigte hätten denselben Zugang zur Krankenversorgung wie rumänische Staatsbürger. Dafür müssten sie auch den obligatorischen Beitrag zur Krankenversicherung leisten. 11 Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG wegen der geltend gemachten Erkrankungen komme nicht in Betracht, weil die Kläger keine aussagekräftigen Atteste vorgelegt hätten. 12 Gegen den ihnen am 3. Januar 2017 zugestellten Bescheid haben die Kläger am 9. Ja-nuar 2017 Klage erhoben und einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt. Zur Begründung führen sie ergänzend aus, dass Rumänien eines der ärmsten Länder der EU sei. Das Land habe eine desolate Infrastruktur. Die Krankenhäuser würden nicht dem durchschnittlichen europäischen Standard entsprechen. Für ärztliche Behandlungen seien immer zusätzliche Geldbeträge zu zahlen. Zudem leide das rumänische Gesundheitssystem unter der massiven Abwanderung des Personals in andere Staaten der EU. Der Prozessbevollmächtigte der Kläger verweist insoweit auf einen Zeitungsartikel aus dem Jahre 2010. Die Kläger würden unter dem Trauma des Krieges in ihrem Heimatland leiden. Eine Operation des Klägers zu 5) sei in Rumänien nicht möglich, weil sich die Kläger die notwendige Zuzahlung nicht leisten könnten. Die gegenüber EASO erteilte Zustimmung zur Aufnahme in Rumänien werde wegen arglistiger Täuschung über die dortigen Lebensbedingungen widerrufen. 13 Nachdem die Kläger in der mündlichen Verhandlung den ursprünglichen Verpflichtungsantrag auf Anerkennung als Asylberechtigte bzw. international Schutzberechtigte zurückgenommen haben, beantragen sie nunmehr, 14 1. den Bescheid der Beklagten vom 27. Dezember 2016 aufzuheben, 15 2. hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass im Falle der Kläger Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 des AufenthG bezogen auf Rumä-nien vorliegen. 16 Die Beklagte beantragt, 17 die Klage abzuweisen. 18 Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung. 19 Der zuständige Einzelrichter hat dem Antrag der Kläger auf vorläufigen Rechtsschutz wegen offener Erfolgsaussichten im Rahmen einer Interessenabwägung mit Beschluss vom 12. Juli 2017 stattgegeben (9 AE 344/17). Das Gericht hat zu den Lebensumständen international Schutzberechtigter in Rumänien Auskünfte des Auswärtigen Amts vom 15. September 2017 (Bl. 69 ff. d.A.) und von Amnesty International, denen keine Erkenntnisse vorliegen, eingeholt. Soweit die Kläger die Klage in der mündlichen Verhandlung teilweise zurückgenommen haben, hat das Gericht die Klage durch gesonderten Beschluss eingestellt. Es hat die Sachakte der Beklagten beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Schließlich hat es die Kläger persönlich angehört; auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung wird Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. 20 Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig (1.), aber nicht begründet (2.). 21 Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des Klagebegehrens ist – mangels Übergangsvorschrift – gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG das Asylgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), zuletzt geändert am 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2780). 22 1. Die Klage ist zulässig, insbesondere statthaft. Gegen die Entscheidung, dass der Asylantrag gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig ist (Ziffer 1 des Bescheids vom 27. Dezember 2016) und gegen die Abschiebungsandrohung (Ziffer 3 des Bescheids) ist die Anfechtungsklage statthaft. Die Anfechtungsklage gegen die Unzulässigkeitsentscheidung ist nicht wegen des Vorrangs einer Verpflichtungsklage im Hinblick darauf unzulässig, dass für das von den Klägern endgültig verfolgte Ziel der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft die Verpflichtungsklage die richtige Klageart ist (zu § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG: BVerwG, Urt. v. 14.12.2016, 1 C 4/16, juris Rn. 17 ff.; zur Übertragbarkeit auf § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG: VG Hamburg, Urt. v. 10.2.2017, 9 A 1368/15, juris Rn. 19 ff.). 23 Gegen die Feststellung der Beklagten nach § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG, dass keine Abschiebungshindernisse gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen (Ziffer 2 des Bescheids), ist die – vorliegend hilfsweise erhobene – Verpflichtungsklage statthaft (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.12.2016, a.a.O., Rn. 20). 24 Es kann dahinstehen, ob sich die Kläger mit ihrem Antrag auch gegen die Dauer der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG gemäß § 11 Abs. 2 AufenthG in Ziffer 4 des Bescheids wenden. Es kann auch dahinstehen, ob der Antrag der Kläger insoweit als Verpflichtungsantrag ausgelegt werden kann bzw. muss. Nur als solcher wäre er wohl gegen die von der Beklagten getroffene Befristungsentscheidung statthaft (vgl. VGH München, Urt. v. 12.7.2016, 10 BV 14.1818, juris Rn. 59, m.w.N.). Denn jedenfalls haben die Kläger keinen Anspruch auf eine kürzere Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots [s.u. 2. e)]. 25 2. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Entscheidung, dass der Asylantrag gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig ist [hierzu a)] und die Abschiebungsandrohung [d)] sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Darüber hinaus haben die Kläger weder einen Anspruch (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) auf die Feststellung von Abschiebungshindernissen gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG [b)] oder § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG [c)] noch auf eine kürzere Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG gemäß § 11 Abs. 2 AufenthG [e)]. 26 a) Die Ziffer 1 des Bescheids vom 27. Dezember 2016 ist rechtmäßig. Die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG liegen vor, denn ein Mitgliedstaat der Europäischen Union hat den Klägern internationalen Schutz i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt. Die Kläger sind in Rumänien als Flüchtlinge anerkannt worden. 27 aa) Vorliegend kommt es nicht auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens gemäß Art. 267 AEUV über den Vorlagebeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Juni 2017 (1 C 26/16, juris) an. In diesem Verfahren hat das Bundesverwaltungsgericht dem EuGH u.a. die folgenden Fragen vorgelegt: 28 „1. Ist ein Mitgliedstaat (hier: Deutschland) unionsrechtlich gehindert, einen Antrag auf internationalen Schutz wegen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in einem anderen Mitgliedstaat (hier: Italien) in Umsetzung der Ermächtigung in Art. 33 Abs. 2 Buchst. a Richtlinie 2013/32/EU bzw. der Vorgängerregelung in Art. 25 Abs. 2 Buchst. a Richtlinie 2005/85/EG als unzulässig abzulehnen, wenn die Ausgestaltung des internationalen Schutzes, namentlich die Lebensbedingungen für anerkannte Flüchtlinge, in dem anderen Mitgliedstaat, der dem Antragsteller bereits internationalen Schutz gewährt hat (hier. Italien), den Anforderungen der Art. 20 ff. Richtlinie 2011/95/EU nicht genügt, ohne bereits gegen Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK zu verstoßen? 29 2. Falls Frage 1 zu bejahen ist: Gilt dies auch dann, wenn anerkannten Flüchtlingen im Mitgliedstaat der Flüchtlingsanerkennung (hier: Italien) 30 a) keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen gewährt werden, sie insoweit aber nicht anders behandelt werden als die Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaates? 31 b) zwar die Rechte nach Art. 20 ff. Richtlinie 2011/95/EU gewährt werden, sie aber faktisch erschwerten Zugang zu den damit verbundenen Leistungen haben oder solchen Leistungen familiärer oder zivilgesellschaftlicher Netzwerke haben, die staatliche Leistungen ersetzen oder ergänzen?“ 32 Bis zur Entscheidung des EuGH hat das Bundesverwaltungsgericht das Revisionsverfahren ausgesetzt. Diese zu den Lebensbedingungen international Schutzberechtigter in Italien ergangene Rechtsprechung lässt sich nicht auf die Verhältnisse in Rumänien übertragen. Denn nach der bestehenden Auskunftslage werden in Rumänien die Anforderungen der Art. 20 ff. der Richtlinie 2011/95/EU vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Abl. L 337/9 – Qualifikationsrichtlinie) eingehalten und der Zugang zu den damit verbundenen Leistungen ist auch nicht faktisch in dem Maße erschwert, dass eine Unzulässigkeitsentscheidung europarechtswidrig sein könnte. 33 Der europäische Gesetzgeber hat sich bei Erlass der Qualifikationsrichtlinie dafür entschieden, international Schutzberechtigte lediglich formal den Angehörigen des schutzgewährenden Staats gleichzustellen. In Kenntnis des Umstands, dass anerkannte Flüchtlinge – anders als die Staatsangehörigen des jeweiligen Mitgliedstaats – regelmäßig weder über die erforderlichen Sprachkenntnisse verfügen noch auf die Unterstützung von Familienangehörigen zurückgreifen können, hat der europäische Gesetzgeber die Mitgliedstaaten nur dazu verpflichtet, international Schutzberechtigte im Hinblick auf den Zugang zu Beschäftigung (Art. 26 der Qualifikationsrichtlinie), Bildung (Art. 27 der Qualifikationsrichtlinie), Sozialhilfeleistungen (Art. 29 der Qualifikationsrichtlinie), medizinischer Versorgung (Art. 30 der Qualifikationsrichtlinie) und Wohnung (Art. 32 der Qualifikationsrichtlinie) nicht anders als die eigenen Staatsangehörigen (bzw. hinsichtlich des Zugangs zu Wohnraum nicht anders als andere sich rechtmäßig aufhaltende Drittstaatsangehörige) zu behandeln. Allerdings hat er diese Leistungen mit einem Anspruch auf Integrationsmaßnahmen nach Art. 34 der Qualifikationsrichtlinie flankiert. 34 Nach der bestehenden Auskunftslage werden diese Anforderungen in Rumänien eingehalten. Gemäß der Auskunft des Auswärtigen Amts an das erkennende Gericht vom 15. September 2017 (AA-Auskunft 2017 – S. 2) steht international Schutzberechtigten in Rumänien für einen Zeitraum von sechs bis 12 Monaten nach der Anerkennung ein Recht auf eine Unterkunft in einer von der zuständigen staatlichen Stelle (IGI) verwalteten Aufnahmeeinrichtung zu. Personen, die nachweisen, dass ihre Einkünfte unter dem Existenzminimum liegen, wird auf Antrag für fünf Jahre (mit Verlängerungsmöglichkeit) eine angemessene Wohnung (je nach Familiengröße und individuellem Sonderbedarf) zugewiesen, deren Mietkosten sie nur zu 10 % selbst tragen müssen. Allerdings seien Sozialwohnungen bzw. öffentlich geförderte Wohnungen in Rumänien vergleichsweise wenig vorhanden und es bestünden lange Wartelisten für Bedürftige (Bericht vom 14.2.2018 von einem Richter der Kammer über ein Gespräch mit einer Vertreterin des UNHCR am 30.10.2017 in Bukarest u.a. über die Lage international Schutzberechtigter in Rumänien – im Folgenden: Bericht vom 14.2.2018 – S. 3, zu finden in der Asyldokumentation des Gerichts). Für Familien mit minderjährigen Kindern erfolgt die Unterbringung und Versorgung in Aufnahmeeinrichtungen im Familienverband und getrennt von anderen Gruppen von Flüchtlingen (hierzu und zum Folgenden: AA-Auskunft 2017, S. 6). Die Unterbringung außerhalb der Aufnahmeeinrichtungen erfolgt in geeigneten Wohnungen oder Häusern. 35 Außerdem haben international Schutzberechtigte in Rumänien nach ihrer Anerkennung für zwei Monate einen Anspruch auf finanzielle Unterstützung in Höhe von monatlich ca. 68 Euro und in der Folgezeit für sechs Monate von monatlich 540 Lei (ca. 120 Euro) mit der Möglichkeit der Verlängerung um weitere sechs Monate (hierzu und zum Folgenden: AA-Auskunft 2017, S. 3;Bericht vom 14.2.2018, S. 2). Personen und Familien deren monatliches Pro-Kopf-Einkommen bei 200 Lei (ca. 44 Euro) oder darunter liegt, erhalten zusätzlich – abhängig von den individuellen Umständen – finanzielle Unterstützung und Sozialleistungen (u.a. kostenlos Strom und Heizung). Das Existenzminimum ist unter jeden Umständen gewahrt (Deutscher Bundestag, 2016: Sozialleistungen für Asylsuchende und Flüchtlinge in ausgewählten EU-Mitgliedstaaten, 8.7.2016, WD 6 - 3000 - 056/16, S. 12 f., abrufbar unter www.bundestag.de). Der mit rumänischen Staatsangehörigen gleichgestellte Zugang zu medizinischer Versorgung wird durch eine staatliche Pflichtkrankenversicherung sichergestellt (AA-Auskunft 2017, S. 3). Den verfügbaren Erkenntnissen lässt sich entnehmen, dass anerkannte Schutzberechtigte diese ihnen formal zustehenden Rechte auch tatsächlich in Anspruch nehmen können. Die Gewährung der Leistungen wird durch das IGI landesweit zentral koordiniert (AA-Auskunft 2017, S. 3; kritischer mit dem Hinweis auf landesweite Unterschiede: US Department of State, Romania 2016 Human Rights Report, S. 21 f., abrufbar unter www.state.gov/documents/organization/ 265676.pdf). 36 International Schutzberechtigte haben in gleicher Weise wie rumänische Staatsangehörige Zugang zum Arbeitsmarkt (AA-Auskunft 2017, S. 5). Der Arbeitsmarkt sei insbesondere in den städtischen Zentren sehr gut(hierzu und zum Folgenden: Bericht vom 14.2.2018, S. 3). Das Lohnniveau sei generell recht gering, so dass ein Job häufig nicht ausreiche, eine Familie zu ernähren (vgl. auch Romania 2016 Human Rights Report, S. 20). Allerdings gebe es staatliche Kinderbetreuungsprogramme, so dass auch die Ehefrauen bzw. Mütter arbeiten könnten. Zwar ist die Arbeitslosenquote in strukturschwachen Gebieten im Nordosten des Landes höher (hierzu und zum Folgenden: AA-Auskunft 2017, S. 6). Jedoch übersteigt das Angebot an Arbeitsplätzen im Westen des Landes die Anzahl der zur Verfügung stehenden Arbeitnehmer. Im Raum Timisoara und anderen Regionen werden Arbeitskräfte selbst für unqualifizierte Arbeit gesucht. Es bestehen keine tatsächlichen Hinderungsgründe, Arbeit in Rumänien zu finden, wenn die Integrationsangebote zur Sprachförderung und Qualifizierung in Anspruch genommen werden. 37 Der Zugang zum rumänischen Schulsystem wird Kindern landesweit einheitlich garantiert (hierzu und zum Folgenden: AA-Auskunft 2017, S. 7). In Rumänien gilt für die Kinder international Schutzberechtigter – wie für alle rumänischen Kinder – die Schulpflicht. Mangelnden Sprachkenntnissen wird mithilfe von begleitenden Sprachförderangeboten (meist durchgeführt von Nichtregierungsorganisationen) begegnet. 38 Familien mit minderjährigen Kindern, die einen Sonderbedarf haben, erhalten die erforderlichen Sonder- und Zusatzleistungen in Bezug auf Wohnraum, Sachleistungen, Geldleistungen, medizinische Versorgung und integrative Förderung (AA-Auskunft 2017, S. 6). 39 Zudem bietet die rumänische Regierung, wie die Beklagte bereits im Bescheid vom 27. Dezember 2016 dargelegt hat, umfangreiche Integrationsmaßnahmen an (hierzu und zum Folgenden: AA-Auskunft 2017, S. 4 f.; Bericht vom 14.2.2018, S. 2 f.). In einem Bewertungsgespräch werden die individuellen Bedürfnisse der Betroffenen festgelegt und dann ein 12-monatiges individuelles Integrationsprogramm ausgearbeitet. Dies beinhaltet kostenfreie kulturelle Orientierungskurse, Sprachunterricht und soziale Beratung und psychologischen Beistand. Zwar würden die offiziellen Sprachkurse von der Regierung derzeit kaum angeboten. Dies habe bürokratische Gründe, weil so viele Flüchtlinge das Land verlassen hätten, dass das zuständige Ministerium nicht mehr bereit sei, die Budgets freizugeben. Jedoch gebe es ein gutes Angebot an Sprachkursen durch verschiedene Nichtregierungsorganisationen. Im Übrigen würden die Integrationskurse gut funktionieren.Darüber hinaus leisten Nichtregierungsorganisationen konkrete Integrationsarbeit durch Beratungen, die Begleitung bei Behördengängen sowie durch die Bereitstellung von Bildungsangeboten (VG Berlin, Beschl. v. 12.7.2017, 23 L 293.17 A, juris Rn. 18, m.w.N.). 40 Soweit der Prozessbevollmächtigte der Kläger vorträgt, das Auswärtige Amt differenziere nicht hinreichend zwischen Großstädten, Kleinstädten und ländlichen Gegenden und beschreibe das tatsächliche tägliche Leben in Rumänien nicht, führt dies zu keiner anderen Einschätzung. Die Kläger haben nicht substantiiert dargelegt, dass die der Entscheidung zugrunde liegenden Erkenntnisquellen lückenhaft oder fehlerhaft sind. Insbesondere haben sie keine anderen aktuellen Erkenntnisquellen benannt, aus denen sich Zweifel an der Richtigkeit der verwendeten Erkenntnisquellen ergeben könnten. 41 Nichts anderes folgt aus dem Vortrag, dass das medizinische System in Rumänien nicht ausreichend sei. Viele Mediziner würden abwandern oder sich in Privatpraxen organisieren und dann für die Behandlung eine zusätzliche Bezahlung verlangen. Zwar dürfte das öffentliche Gesundheitssystem in Rumänien chronisch unterfinanziert sein und unter Misswirtschaft, Korruption und Verschwendung leiden (vgl. etwa: Sozialkliniken in Rumänien – Tropfen auf den heißen Stein, Deutschlandfunk, 8.9.2016, im Internet: http://www.deutschlandfunk.de/sozialkliniken-in-rumaenien-tropfen-auf-den-heissen-stein. 795.de.html?dram:article_id=365314). Jedoch führt die Tatsache, dass das rumänische Gesundheitssystem einen deutlich schlechteren Standard aufweisen dürfte als das deutsche, nicht zu einem Verstoß gegen die europarechtlichen Vorgaben der Qualifikationsrichtlinie. Denn Art. 30 der Qualifikationsrichtlinie sieht im Hinblick auf die medizinische Versorgung nur das Gebot der Gleichbehandlung zu den Staatsangehörigen des schutzgewährenden Staates vor. Diese Gleichbehandlung ist sichergestellt. Einen Anspruch auf Besserstellung als die einheimische Bevölkerung haben international Schutzberechtigte grundsätzlich nicht (vgl. zu Art. 3 EMRK: EGMR, Urt. v. 13.12.2016, 41738/10, Paposhvili/ Belgien, hudoc Rn. 189). Etwaiger besonderer Behandlungsbedarf aufgrund einer akuten Erkrankung der Betroffenen ist im Rahmen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen [s.u. c)]. 42 bb) Die Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist nicht deshalb rechtswidrig, weil die Kläger ihre Zustimmung zur Umverteilung von Griechenland nach Rumänien widerrufen haben, da sie von dem EASO getäuscht und unter Druck gesetzt worden seien. Es ist schon äußerst fraglich, ob ein einseitiger Widerruf der Zustimmung überhaupt möglich ist und ob die Kläger einen solchen Widerruf gegenüber den zuständigen Beteiligten (EASO, Rumänien, Griechenland) form- und fristgerecht geäußert haben. Jedenfalls wirkt sich ein solcher Widerruf nicht auf die bestehende Anerkennung der Kläger als Flüchtlinge in Rumänien aus. Unabhängig davon würde ein Widerruf der Zustimmung zur Umverteilung selbst dann nicht das Recht, ein Asylverfahren in Deutschland durchzuführen, begründen, wenn durch den Widerruf die Flüchtlingsanerkennung in Rumänien unwirksam werden könnte. Denn in diesem Fall der Rückabwicklung der Umverteilung könnte allenfalls das Recht für die Kläger entstehen, nach Griechenland zurückzukehren und dort ein Asylverfahren durchzuführen. 43 b) Ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 5 AufenthG ist nicht gegeben. Danach darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, wenn sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. 44 aa) Die Kläger können sich auch im Hinblick auf die Androhung der Abschiebung nach Rumänien auf die Abschiebungsverbote in § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG berufen. Denn die Regelung des § 31 Abs. 3 Satz 1 2. Alt. AsylG i.V.m. § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG ist auch auf Drittstaaten und nicht nur auf Herkunftsländer anzuwenden (hierzu und zum Folgenden: VG Hamburg, Urt. v. 10.2.2017, 9 A 1368/15, juris Rn. 31, m.w.N.). Der Gesetzgeber hat mit dem Integrationsgesetz vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1939) durch die Änderung des § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG das Konzept der normativen Vergewisserung (zu diesem Konzept: BVerfG, Urt. v. 14.5.1996, 2 BvR 1938/93, juris Rn. 186 f.) modifiziert und die Anwendbarkeit des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG auf sichere Drittstaaten und Mitgliedstaaten der Europäischen Union angeordnet. Diese Änderung ist geeignet, die Einhaltung der Vorgaben des Art. 3 EMRK bzw. des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta im Einzelfall sicherzustellen. 45 bb) Allerdings sind die Voraussetzungen des vorliegend allein in Betracht kommenden § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK nicht gegeben. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Zwar kann unter besonderen Umständen eine sehr schlechte humanitäre Situation ausnahmsweise als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S.d. Art. 3 EMRK angesehen werden (BVerwG, Urt. v. 31.1.2013, 10 C 15/12, juris Rn. 23 ff.;EGMR, Urt. v. 21.1.2011, 30696/09, M.S.S., NVwZ 2011, 413, 415 f.).Jedoch bestehen in Rumänien angesichts der Auskunftslage für internationale Schutzberechtigte keine sehr schlechten humanitären Bedingungen, die als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S.d. Art. 3 EMRK angesehen werden könnten. Das Existenzminimum, eine Unterkunft und der Zugang zur medizinischen Versorgung ist gewährleistet und die Arbeitsmarktsituation ist zumindest in den städtischen Zentren gut [s.o. a)]. 46 c) Die Kläger haben keinen Anspruch auf Feststellung eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Insbesondere haben sie nicht substantiiert dargelegt, dass einem der Kläger aufgrund seiner individuellen Umstände eine konkrete erhebliche Gefahr i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bei einer Rückkehr nach Rumänien droht. Weder zu der behaupteten Allergie der Klägerin zu 6) bzw. zu deren gesundheitlichen Problemen aufgrund der Insekten in der rumänischen Unterkunft noch zur Traumatisierung der Kläger durch den Krieg in ihrem Heimatland haben sie Atteste vorgelegt. Zu der Erkrankung des Klägers zu 5) fehlen aktuelle Atteste. Obwohl ... bereits in seinem Attest vom 1. November 2016 mitgeteilt hat, dass der Kläger zu 5) wegen des dringenden Verdachts auf eine Hörminderung und Sprachentwicklungsverzögerung ins Universitätsklinikum (UKE) überwiesen worden sei, haben die Kläger keine aktuellen Atteste vorgelegt. Einen Bericht des UKE aus dem Spätsommer 2017 haben die Kläger nicht vorgelegt, weil dieser keine feststehende Diagnose oder konkrete Therapieempfehlung enthalten habe. 47 Andere zielstaatsbezogene Gefahren i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG haben die Kläger nicht geltend gemacht und sind auch sonst nicht ersichtlich. Dass Cousins und Cousinen der Kläger zu 1) und 2) im Bundesgebiet leben, ist unerheblich. Zum einen wäre dies nur bei den von der Ausländerbehörde zu prüfenden, inlandsbezogenen Abschiebungsverboten zu berücksichtigen. Zum anderen haben die Kläger nicht vorgetragen und ist nicht ersichtlich, dass dies die Ausreise aus dem Bundesgebiet unzumutbar machen könnte. 48 d) Die Kläger haben nicht vorgetragen und es ist nicht erkennbar, dass die Abschiebungsandrohung gemäß §§ 35, 34 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG rechtswidrig ist und sie in ihren Rechten verletzt. 49 e) Die Kläger haben keinen Anspruch auf die Verkürzung der Dauer ihres Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG. Umstände, die im vorliegenden Verfahren einen solchen Anspruch begründen könnten, haben die Kläger nicht vorgetragen und sind für das Gericht nicht erkennbar. III. 50 Die Kostenentscheidung folgt aus § 83b AsylG, § 154 Abs. 1 VwGO und hinsichtlich des zurückgenommenen Teils der Klage aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.