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Beschluss

1 K 7102/16

Verwaltungsgericht Hamburg, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Das Verwaltungsgericht Hamburg erklärt sich für örtlich unzuständig. Der Rechtsstreit wird an das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht verwiesen. Gründe 1 Der Rechtsstreit ist gemäß § 83 Satz 1 VwGO, § 17a Abs. 2 GVG an das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht zu verweisen, da dort der ausschließliche Gerichtsstand nach § 52 Nr. 1 VwGO begründet ist. 2 Gemäß § 52 Nr. 1 VwGO ist in Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt. Diese Voraussetzungen sind erfüllt, denn Streitgegenstand ist ein ortsgebundenes Rechtsverhältnis in Schleswig-Holstein. 3 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt der "Ortsbezug" eines Rechts oder Rechtsverhältnisses unter Hinweis auf die amtliche Begründung zu § 52 Nr. 1 VwGO (BT-Drs. 3/55, S. 35) eine "besondere Beziehung zu einem bestimmten Territorium" bzw. eine "weitgehende Verbindung zwischen dem strittigen Recht und dem Territorium, auf dem es ausgeübt wird" voraus (vgl. Beschl. v. 30.1.1962, II ER 402.63, juris Rn. 4; Beschl. v. 24.7.1962, 7 ER 420.62, Buchholz 310 § 52 VwGO Nr. 2; Beschl. v. 10.12.1996, 7 AV 11-18/96, NJW 1997, 1022 f.). Zweck der Regelung ist es, in Streitigkeiten, die einen spezifischen Bezug zu einem Ort aufweisen, das mit der besten Ortskenntnis oder zumindest der besten Möglichkeit, sich diese zu verschaffen, ausgestattete ortsnächste Gericht entscheiden zu lassen. Diesem Ziel entspricht es, den Bezug der Streitigkeit auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis weit auszulegen (vgl. VGH Kassel, Beschl. v. 12.3.2013, 5 F 625/13, juris Rn. 4; OVG Koblenz, Beschl. v. 5.8.2016, 2 F 10675/16, juris Rn. 2; Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 52 Rn. 8). Der Ortsbezug besteht nicht nur dann, wenn das Recht oder Rechtsverhältnis in einer Liegenschaft und deren wesentlichen Bestandteilen begründet ist. Nach Sinn und Zweck des Gerichtsstandes der Belegenheit ist er auch anzunehmen, wenn das Recht oder Rechtsverhältnis so eng an die belegene Sache oder das mit dieser verbundene Betriebsgebäude gebunden ist, dass es ohne dieses nicht denkbar ist (OVG Münster, Urt. v. 30.11.2000, 13 A 1600/98, juris Rn. 5; VGH Kassel, a.a.O.). Dies wurde u.a. bei Streitigkeiten über die Festsetzung von Krankenhauspflegesätzen angenommen, weil die Pflegesätze für ein bestimmtes Krankenhaus genehmigt würden, also untrennbar mit der Standortfrage verknüpft seien (vgl. OVG Münster, a.a.O.; VGH Kassel, a.a.O.; OVG Koblenz, a.a.O.) und in die Kalkulation der Pflegesätze offensichtlich ortsbezogene Aufwendungen für Besucherparkplätze, Feuerwehrzufahrten, umlaufende Balkone als Fluchtwege, spezielle Rauchgaswaschanlagen und Instandhaltungskosten für Anlagegüter einfließen würden (vgl. VG Weimar, Beschl. v. 24.11.2004, 8 K 27/01.We, juris Rn. 3). Auch bei Streitigkeiten zur Emissionshandelspflichtigkeit einer ortsfesten Anlage wurde ein Gerichtsstand nach § 52 Nr. 1 VwGO bejaht, weil dies anlagenbezogen zu entscheiden und damit notwendig ortsgebunden sei (vgl. VG Augsburg, Beschl. v. 1.9.2004, 4 E 04.1237, NVwZ 2004, 1389). Dies wurde ebenso für die Rundfunkgebührenpflicht für Rundfunkempfangsgeräte in Gästezimmern eines Beherbergungsbetriebs angenommen, da diese an die Verhältnisse in der konkreten Betriebsstätte anknüpfe (VG Koblenz, Beschl. v. 3.8.2006, 1 K 487/06, NVwZ-RR 2007, 69). Dagegen fehlt es an einem hinreichenden Ortsbezug, wenn die Streitigkeit nicht durch die besondere Beziehung zu einem bestimmten Territorium gekennzeichnet ist. Ein Ortsbezug wurde u.a. bei Streitigkeiten über die Rechte aus einem (Kommunal-)Beamtenverhältnis (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.1.1964, II ER 402.63, juris Rn. 4 f.) und bei Streitigkeiten ausschließlich über Verwaltungsgebühren und Auslagen, wenn eine rechtliche Würdigung ohne Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten möglich ist (vgl. VG Mainz, Beschl. v. 19.11.2004, 2 K 902/04, BeckRS 2004, 26914), verneint. 4 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Schulkostenbeitragspflicht der Beklagten gemäß § 111 Abs. 2 Satz 2 des Schleswig-Holsteinischen Schulgesetzes (nachfolgend SchulG SH), weil sie in […] (Schleswig-Holstein) eine Einrichtung i.S.d. § 19 SGB VIII betreibt. Diese Streitigkeit weist aus zwei unabhängig voneinander entscheidungstragenden Gründen einen hinreichenden Ortsbezug auf: Zum einen lässt sich die Frage, ob die von der Beklagten betriebene Einrichtung als ein „Heim“ im Sinne des § 111 Abs. 2 Satz 2 SchulG SH zu qualifizieren ist, nicht ohne Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten beurteilen, denn es bedarf dafür einer Mindestanzahl von fünf Schülern (dazu 1.). Zum anderen werden die Schulkostenbeiträge schulspezifisch ermittelt, sind also in ihrer Höhe abhängig von der konkreten Schule (dazu 2.). 5 1. Nach § 111 Abs. 1 Satz 1 SchulG SH hat eine Gemeinde für eine Schülerin oder einen Schüler, die oder der in ihrem Gebiet wohnt und eine Grundschule, eine weiterführende allgemein bildende Schule oder ein Förderzentrum besucht, an deren oder dessen Trägerschaft die Gemeinde nicht beteiligt ist, an den Schulträger einen Schulkostenbeitrag zu zahlen. Zweck der Norm ist ein Schullastenausgleich, d.h. eine Gemeinde soll nicht dadurch bevorteilt werden, wenn ein Schüler nicht in seiner Wohnsitzgemeinde, sondern in einer anderen schleswig-holsteinischen Gemeinde zur Schule geht und dadurch die Schulkosten dort verursacht (vgl. LT-Drs. 16/1000, S. 221). Ist eine Schülerin oder ein Schüler der in § 111 Abs. 1 Satz 1 SchulG SH genannten Schulen dagegen in einem Heim, einer Familienpflegestelle, einem Internat oder einem Krankenhaus untergebracht und ist dies die Wohnung i.S.d. § 2 Abs. 8 SchulG SH, hat die Gemeinde den Schulkostenbeitrag zu zahlen, in der die Schülerin oder der Schüler die Wohnung vor der erstmaligen Unterbringung hatte, § 111 Abs. 2 Satz 1 SchulG SH. Davon abweichend besteht der Anspruch des Schulträgers auf Zahlung eines Schulkostenbeitrags gegenüber dem Träger der Einrichtung, wenn die Unterbringung in einem Heim oder einem Krankenhaus auf Kosten eines Sozialleistungsträgers von außerhalb des Landes erfolgt, § 111 Abs. 2 Satz 2 SchulG SH. 6 Hier ist streitig, ob die von der Beklagten auf der Grundlage von § 19 SGB VIII betriebene Einrichtung in […] als „Heim“ i.S.d. § 111 Abs. 2 Satz 2 SchulG SH zu qualifizieren ist. Entgegen der Ansicht des Klägers handelt es sich dabei nicht ausschließlich um die – nicht ortsgebundene – Rechtsfrage, ob eine Einrichtung i.S.d. § 19 SGB VIII generell zugleich ein „Heim“ i.S.d. § 111 Abs. 2 Satz 2 SchulG SH ist. Denn zur Klärung dieser Frage bedarf es einer Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten der Einrichtung i.S.d. § 19 SGB VIII: Angesichts der vielfältigen Betreuungsformen im Rahmen des § 19 SGB VIII bedarf es einer Prüfung, ob die in dem schulkostenrelevanten Zeitraum betreute Anzahl von Schülern in der konkreten Einrichtung groß genug war, um von einem „Heim“ i.S.d. § 111 Abs. 2 Satz 2 SchulG SH auszugehen. 7 Unter einem „Heim“ i.S.d. § 111 Abs. 2 Satz 2 SchulG SH versteht man zunächst eine Einrichtung, die der Unterbringung von Schülern dient (vgl. OVG Schleswig, Urt. v. 5.12.1992, 3 L 24/92, juris Rn. 22). Eine Einrichtung nach § 19 SGB VIII dient jedenfalls auch der Unterbringung von Schülern. Zwar darf das zu betreuende Kind bei Antragstellung für eine Unterbringung nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII nicht älter als sechs Jahre alt sein und Kinder von unter sechs Jahren sind nicht schulpflichtig, vgl. § 22 Abs. 1 SchulG SH. Die Leistung wird jedoch über das fünfte Lebensjahr hinaus nach Bedarf weiter gewährt (vgl. Schermaier-Stöckl, in: beck-online.Großkommentar, Stand: 15.11.2017, § 19 SGB VIII Rn. 11); zudem können ältere Geschwister aufgenommen werden, vgl. § 19 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII. Ebenso ist eine Beschulung der (ggf. minderjährigen) alleinerziehenden Elternteile möglich, vgl. § 19 Abs. 2 SGB VIII. 8 Für die Qualifizierung als „Heim“ ist nach Auffassung der erkennenden Kammer weiter erforderlich, dass die Anzahl der vor Ort betreuten Schüler ein schulkostenbeitragsrechtlich relevantes Maß übersteigt. Bereits nach dem allgemeinen Sprachverständnis erfordert der Begriff „Heim“ nicht nur eine Betreuung einzelner Schüler, sondern erfordert eine gewisse Mindestanzahl von Schülern. Zudem sind Heime von Familienpflegestellen abzugrenzen, die ebenfalls landesfremde Kinder auf Dauer in Schleswig-Holstein unterbringen, aber nicht schulkostenbeitragspflichtig sind. Diese werden nicht belastet, weil es sich nur um einzelne Kinder handelt und sich die Familienpflegestellen in der Regel mehr oder weniger gleichmäßig über die Schulträgergemeinden verteilen (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.4.1990, 7 C 34/89, juris Rn. 16). Eine Belastung wäre daher unverhältnismäßig (LT-Drs. 16/1000, S. 222). Eine Grenze wurde dabei bei fünf (schulpflichtigen) Kindern pro Familienpflegestelle gezogen, weil fünf oder mehr fremde Kinder nicht ohne institutionelle Gestaltung betreut werden können (OVG Lüneburg, Urt. v. 30.10.1986, 13 OVG A 110/85, SchlHA 1988, 97 f.); dem schließt sich die erkennende Kammer an. 9 Da in einer Einrichtung nach § 19 SGB VIII je nach Größe und Belegungssituation nicht zwangsläufig mehr als vier Schüler untergebracht sind, ist einrichtungsabhängig zu prüfen sein, ob dort in dem jeweils relevanten Schulkostenbeitragszeitraum mehr als vier Schüler untergebracht waren. Die Frage der Schulkostenbeitragspflicht knüpft damit an die Verhältnisse in der konkreten Betriebsstätte an, was für einen Ortsbezug ausreichend ist (in diesem Sinn VGH Kassel, Beschl. v. 12.3.2013, 5 F 625/13, juris Rn. 4; VG Augsburg, Beschl. v. 1.9.2004, 4 E 04.1237, NVwZ 2004, 1389; VG Koblenz, Beschl. v. 3.8.2006, NVwZ-RR 2007, 69). 10 2. Der nach § 52 Nr. 1 VwGO erforderliche Ortsbezug ergibt sich zudem daraus, dass die Höhe der Schulkostenbeiträge nicht ohne Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten der jeweiligen Schule beurteilt werden kann. Denn die Schulkostenbeiträge werden seit dem 1. Januar 2012 auf der Grundlage der tatsächlich entstandenen Kosten erhoben: Die Höhe des Schulkostenbeitrags bestimmt sich gemäß § 111 Abs. 1 Satz 2 und 3 SchulG SH nach den laufenden Kosten i.S.d. § 48 Abs. 1 Nr. 3 und 4 SchulG SH sowie der Verwaltungskosten, die dem Schulträger jeweils unter Abzug erzielter Einnahmen umgerechnet auf die einzelne Schülerin und den einzelnen Schüler der jeweiligen Schule entstanden sind, zuzüglich einer Investitionskostenpauschale. Verwaltungskosten sind die Aufwendungen der Schulträger für Personal- und Sachmittel, die für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 48 SchulG SH erforderlich sind. Die danach in die Kalkulation einzubeziehenden Kosten nach § 48 SchulG SH beinhalten u.a. die Unterhaltung und Bewirtschaftung der Schulgebäude und -anlagen, die Ausstattung der Schulgebäude und -anlagen mit Einrichtungsgegenständen und deren laufende Unterhaltung, die Benutzung anderer Gebäude für schulische Zwecke, die Beschaffung von Lernmitteln nach § 13 SchulG SH sowie der Lehr- und Unterrichtsmittel einschließlich der Ausstattung der Büchereien und den Bürobedarf der Schule und der Schüler- und Elternvertretungen. Dabei handelt es sich zum einen um Kosten mit Grundstücksbezug und zum anderen um einrichtungsbezogene Kosten, deren Höhe je nach Größe der Schule, Alter der Gebäude, Personalumfang etc. stark variieren können. Der konkret zu erhebende Schulkostenbeitrag ist daher untrennbar mit dem Standort der konkreten Schule und den benutzten Gebäuden und -anlagen verbunden. 11 Dabei ist es für die Frage der örtlichen Zuständigkeit unerheblich, dass die Höhe der Schulkostenbeiträge vorliegend (bisher) nicht von der Beklagten angegriffen wurde. Denn die örtliche Zuständigkeit kann für ein einheitliches Rechtsverhältnis – hier die Schulkostenbeitragspflicht der Beklagten – nicht von dem jeweiligen bis dahin erbrachten Beteiligtenvortrag abhängen.