Urteil
2 A 7784/16
VG HAMBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Homosexuelle gehören bei Bestehen repressiver Strafvorschriften im Herkunftsland zu einer schutzwürdigen sozialen Gruppe i.S.d. § 3 Abs.1 i.V.m. § 3b Abs.1 Nr.4 AsylG.
• Die Verhängung und tatsächliche Anwendung von Freiheitsstrafen wegen homosexueller Handlungen begründet eine beachtliche Wahrscheinlichkeit von Verfolgung i.S.v. § 3a Abs.1,2 AsylG.
• Eine landesinterne Fluchtalternative nach § 3e Abs.1 AsylG ist nicht gegeben, wenn Homosexualität im gesamten Staatsgebiet straf- oder strafrechtlich verfolgt wird.
• Bei Anerkennung als Flüchtling entfallen subsidiärer Schutz und Feststellungen zu Abschiebungsverboten; entsprechende Bescheidsziffern sind aufzuheben.
Entscheidungsgründe
Anerkennung als Flüchtling wegen Verfolgung wegen sexueller Orientierung (Marokko) • Homosexuelle gehören bei Bestehen repressiver Strafvorschriften im Herkunftsland zu einer schutzwürdigen sozialen Gruppe i.S.d. § 3 Abs.1 i.V.m. § 3b Abs.1 Nr.4 AsylG. • Die Verhängung und tatsächliche Anwendung von Freiheitsstrafen wegen homosexueller Handlungen begründet eine beachtliche Wahrscheinlichkeit von Verfolgung i.S.v. § 3a Abs.1,2 AsylG. • Eine landesinterne Fluchtalternative nach § 3e Abs.1 AsylG ist nicht gegeben, wenn Homosexualität im gesamten Staatsgebiet straf- oder strafrechtlich verfolgt wird. • Bei Anerkennung als Flüchtling entfallen subsidiärer Schutz und Feststellungen zu Abschiebungsverboten; entsprechende Bescheidsziffern sind aufzuheben. Der Kläger, marokkanischer Staatsangehöriger, reiste 2015 nach Deutschland ein und beantragte 2016 Asyl. Er gab glaubhaft an, homosexuell zu sein und in Marokko aufgrund seiner sexuellen Orientierung von familiärer und gesellschaftlicher Diskriminierung betroffen zu sein; sein Partner wurde 2015 auf Betreiben des Bruders getötet. Die Behörde lehnte die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und subsidiären Schutzes ab und verwies auf innerfamiliäre Konflikte sowie auf mögliche staatliche oder landesinterne Schutzmöglichkeiten. Der Kläger hielt dem entgegen, dass homosexuelle Handlungen in Marokko strafbar sind und tatsächlich mit Freiheitsstrafen geahndet würden, sodass er seine sexuelle Orientierung nicht sicher offenbaren könne. Das Gericht hörte den Kläger mündlich an; die Beklagte erschien nicht zur Verhandlung. Der Antrag richtet sich auf Aufhebung der Bescheidsziffern, die die Schutzgewährung versagen. • Rechtlicher Maßstab: § 3 Abs.1 AsylG i.V.m. § 3b Abs.1 Nr.4 AsylG (bestimmte soziale Gruppe), § 3a Abs.1,2 AsylG (Verfolgungshandlungen), Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit bei Prüfung der Flüchtlingseigenschaft. • Feststellung der persönlichen Lage: Das Gericht ist von der Homosexualität des Klägers überzeugt; seine glaubhaften und detailreichen Angaben belegen bereits erlittene Diskriminierung und ein erhöhtes Risiko bei Rückkehr. • Homosexualität als Merkmal einer bestimmten sozialen Gruppe: Bei Vorhandensein strafrechtlicher Vorschriften gegen homosexuelle Handlungen und deren tatsächlicher Anwendung stellt die sexuelle Orientierung ein identitätsprägendes Merkmal und die Gruppe eine deutlich abgegrenzte soziale Gruppe dar (§ 3b Abs.1 Nr.4). • Verfolgungslage in Marokko: Strafnormen (Art. 489 StGB) drohen Freiheitsstrafen; zahlreiche dokumentierte Verurteilungen belegen die praktische Anwendung und damit die konkrete Gefahr einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung (§ 3a Abs.2 Nr.3). • Keine interne Fluchtalternative: Die Erkenntnisquellen zeigen, dass Homosexualität in keinem Teil Marokkos offen ausgeübt werden kann; daher ist § 3e Abs.1 AsylG nicht anwendbar. • Rechtsfolge: Mangels Rechtsgrund für die ablehnende Entscheidung ist der Bescheid insoweit rechtswidrig und aufzuheben; mit Anerkennung als Flüchtling entfallen subsidiärer Schutz und Abschiebungsandrohungen, weshalb auch Ziffern hierzu aufzuheben sind. Die Klage ist begründet; die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzuerkennen. Die ablehnenden Ziffern des Bescheides vom 28.11.2016 sind aufzuheben, soweit sie die Schutzgewährung versagen; damit sind auch subsidiärer Schutz und Abschiebungsandrohungen gegenstandslos. Die Entscheidung stützt sich auf die Überzeugung, dass der Kläger homosexuell ist und in Marokko wegen seiner sexuellen Orientierung mit Freiheitsstrafen und strafrechtlicher Verfolgung zu rechnen hat, sodass keine landesinterne Fluchtalternative besteht. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten; das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.