Beschluss
9 AE 3225/17
VG HAMBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die aufschiebende Wirkung einer Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO kann bei sofort vollziehbarer Abschiebungsandrohung nach § 36 Abs. 3 AsylG angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids bestehen.
• Ernstliche Zweifel i.S.v. § 36 Abs. 4 S.1 AsylG liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme voraussichtlich einer rechtlichen Prüfung nicht standhält.
• Bei offenen Erfolgsaussichten der Hauptsache ist auch im Rahmen des § 36 Abs. 4 S.1 AsylG eine Interessenabwägung vorzunehmen; überwiegen die Schutzinteressen des Antragstellers, ist die Aussetzung der Abschiebung anzuordnen.
• Bei unklaren Verhältnissen in einem Drittstaat (hier Griechenland) in Bezug auf die Umsetzung der Qualifikationsrichtlinie kann vorläufiger Rechtsschutz geboten sein, bis der EuGH Fragen zur Auslegung geklärt hat.
Entscheidungsgründe
Anordnung vorläufigen Rechtsschutzes gegen Abschiebungsandrohung wegen offener europarechtlicher Fragen • Die aufschiebende Wirkung einer Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO kann bei sofort vollziehbarer Abschiebungsandrohung nach § 36 Abs. 3 AsylG angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids bestehen. • Ernstliche Zweifel i.S.v. § 36 Abs. 4 S.1 AsylG liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme voraussichtlich einer rechtlichen Prüfung nicht standhält. • Bei offenen Erfolgsaussichten der Hauptsache ist auch im Rahmen des § 36 Abs. 4 S.1 AsylG eine Interessenabwägung vorzunehmen; überwiegen die Schutzinteressen des Antragstellers, ist die Aussetzung der Abschiebung anzuordnen. • Bei unklaren Verhältnissen in einem Drittstaat (hier Griechenland) in Bezug auf die Umsetzung der Qualifikationsrichtlinie kann vorläufiger Rechtsschutz geboten sein, bis der EuGH Fragen zur Auslegung geklärt hat. Der Antragsteller richtete sich gegen einen Bescheid der Behörde vom 3. März 2017 mit einer gemäß § 36 Abs. 3 AsylG sofort vollziehbaren Abschiebungsandrohung. Er erhob Klage und beantragte am 13. März 2017 die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage. Streitgegenstand war, ob die Abschiebung nach Griechenland europarechtskonform erfolgen darf, da unklar ist, ob in Griechenland die Anforderungen der EU-Qualifikationsrichtlinie (Art. 20 ff.) eingehalten werden. Das Bundesverwaltungsgericht hatte parallel Vorlagefragen an den EuGH zur Behandlung ähnlicher Fragen bezüglich der Lebensbedingungen international Schutzberechtigter in anderen Mitgliedstaaten gestellt. Der Antragsteller machte geltend, bei sofortiger Abschiebung bestünde die Gefahr schwerwiegender Folgen für seine körperliche Unversehrtheit. Die Behörde verlangte die sofortige Durchsetzung der Aufenthaltsbeendigung; öffentliche Interessen an der Abschiebung wurden geltend gemacht. • Zulässigkeit: Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist form- und fristgerecht nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 36 Abs. 3, 74 Abs. 1 AsylG gestellt worden. • Prüfungsmaßstab: Nach § 36 Abs. 4 S.1 AsylG darf die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen; ernstliche Zweifel bestehen, wenn erhebliche Gründe für ein Scheitern der Maßnahme vorliegen. • Rechtlicher Rahmen: Im Fall offener Erfolgsaussichten der Hauptsache ist eine Interessenabwägung vorzunehmen; hier sind entscheidungserhebliche europarechtliche Auslegungsfragen (Bezug zur Qualifikationsrichtlinie Art. 20 ff.) nicht geklärt und bereits dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt worden. • Sachbezogene Anwendung: Aufgrund der vorliegenden Unklarheiten zu den Lebensbedingungen und dem Zugang zu Leistungen in Griechenland ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen, sodass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebung bestehen. • Interessenabwägung: Die Gefährdung grundrechtlich geschützter Rechtspositionen des Antragstellers, insbesondere das Recht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 GG), überwiegt die öffentlichen Interessen an einer sofortigen Aufenthaltsbeendigung; mögliche Ersparnisse durch unterbliebene Sozialleistungen sind geringer zu gewichten. • Kostenentscheidung: Die Gerichtskosten wurden nicht erhoben; die außergerichtlichen Kosten trägt die Antragsgegnerin, gestützt auf § 83b AsylG und § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht ordnete die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers an und gab damit dem Antrag statt. Begründend führte es aus, dass angesichts offener europarechtlicher Fragen zur Umsetzung der Qualifikationsrichtlinie in Griechenland ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung bestehen. In der Abwägung der beiderseitigen Interessen überwiegen die Schutzinteressen des Antragstellers gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer sofortigen Aufenthaltsbeendigung. Die Gerichtskosten wurden nicht erhoben; die Antragsgegnerin hat die außergerichtlichen Kosten zu tragen.