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Urteil

2 K 6629/15

VG HAMBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit setzt ein schutzwürdiges Sachbescheidungsinteresse voraus; fehlt dieses, ist der Antrag unzulässig. • Eine Untätigkeits-/Verpflichtungsklage ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn die Behörde ohne zureichenden Grund nicht in angemessener Frist sachlich entschieden hat. • Eine Feststellung einer Landesstaatsangehörigkeit der Freien und Hansestadt Hamburg ist rechtlich nicht möglich, weil eine solche Staatsangehörigkeit im geltenden Landes- und Bundesrecht nicht vorgesehen ist.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Feststellungsanträge bei fehlendem Sachbescheidungsinteresse • Ein Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit setzt ein schutzwürdiges Sachbescheidungsinteresse voraus; fehlt dieses, ist der Antrag unzulässig. • Eine Untätigkeits-/Verpflichtungsklage ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn die Behörde ohne zureichenden Grund nicht in angemessener Frist sachlich entschieden hat. • Eine Feststellung einer Landesstaatsangehörigkeit der Freien und Hansestadt Hamburg ist rechtlich nicht möglich, weil eine solche Staatsangehörigkeit im geltenden Landes- und Bundesrecht nicht vorgesehen ist. Der Kläger, deutscher Staatsangehöriger, stellte am 25.10.2015 bei der Beklagten einen Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit. Die Behörde teilte am 09.11.2015 mit, den Antrag wegen fehlenden Sachbescheidungsinteresses nicht zu bescheiden. Der Kläger erhob daraufhin am 09.12.2015 Klage und erweiterte diese später auf die Feststellung der Staatsangehörigkeit der Freien und Hansestadt Hamburg. Die Kammer verhandelte den Fall mündlich; die Beklagte erschien nicht. Streitgegenstand ist die Zulässigkeit und gegebenenfalls die Begründetheit der Verpflichtung der Behörde zur Vornahme der beantragten Feststellungen. • Zulässigkeit: Die Verpflichtungsklage ist in Gestalt der Untätigkeitsklage nach § 42 Abs.1 Var.3, § 75 Satz 1 Alt.2 VwGO zu prüfen; grundsätzlich ist vor einer Verpflichtungsklage ein Vorverfahren bzw. ein Ablehnungsakt erforderlich, Ausnahmen gelten nur, wenn die Behörde ohne zureichenden Grund nicht in angemessener Frist sachlich entschieden hat. • Sachbescheidungsinteresse: Nach allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Grundsätzen und der Auslegung von § 30 Abs.1 S.1 StAG ist für einen Antragsbescheid zumindest ein schutzwürdiges Interesse (Sachbescheidungsinteresse) erforderlich; fehlt dieses, ist der Antrag unzulässig und damit jede Verpflichtungsklage insoweit unzulässig. • Anwendung auf den Fall: Die Behörde hat dem Kläger mit Schreiben zu Recht mitgeteilt, dass sein Antrag mangels Sachbescheidungsinteresse unzulässig ist, weil die deutsche Staatsangehörigkeit des Klägers unstreitig ist und die Feststellung daher keinen Nutzen stiftet. • Klageerweiterung zur Landesstaatsangehörigkeit: Ein Feststellungsanspruch hinsichtlich einer Staatsangehörigkeit der Freien und Hansestadt Hamburg scheidet aus, weil eine solche staatsangehörigkeitsrechtliche Kategorie nach Art.70 GG und geltendem Recht nicht existiert; somit fehlt es an Klagebefugnis (§ 42 Abs.2 Var.3 VwGO). • Ergebnis bei materieller Prüfung: Selbst bei Zulässigkeit hätte die Klage nach § 113 Abs.5 VwGO keinen Erfolg, da der Kläger durch die Unterlassung nicht in eigenen Rechten verletzt ist und das Begehren auf ein rechtlich nicht existentes Ergebnis gerichtet ist. • Kosten und Vollstreckung: Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens (§ 154 VwGO). Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; Regelungen zur Sicherheitsleistung beruhen auf §§ 167 VwGO, 708 Nr.11, 711, 709 ZPO. Die Klage wird abgewiesen, weil die Anträge unzulässig sind und in der Sache keinen Anspruch begründen. Zum einen fehlt dem Kläger am Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit ein schutzwürdiges Sachbescheidungsinteresse, da seine deutsche Staatsangehörigkeit unstreitig ist und die behördliche Feststellung für ihn keinen rechtlichen oder tatsächlichen Vorteil bringt. Zum anderen richtet sich die Klageerweiterung auf die Feststellung einer Staatsangehörigkeit der Freien und Hansestadt Hamburg, die die Rechtsordnung nicht kennt; es fehlt daher an der Klagebefugnis. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar und die üblichen Regeln zur Abwendung der Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung wurden angeordnet.